Gerichtsbescheid
5 K 906/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0102.5K906.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mehrgeschossig bebauten Grundstücks X.-----------straße 46-48 (M. ) in E. . Mit Grundsteuermessbescheid vom 30. Juni 2011 bestimmte das Finanzamt E. -Ost den Grundsteuermessbetrag für dieses Grundstück auf 496,76 Euro. Aufgrund einer Begehung der Örtlichkeit am 29. Oktober 2012 versiegelte die Beklagte das nördliche Treppenhaus sowie alle Zugänge zu den Etagen der beiden Treppenhäuser des vorgenannten Gebäudes. Der Zustand des Gebäudes stellte wegen Brandschutzmängeln eine Gefahr für Leib und Leben der dort wohnenden Personen dar. Die Beklagte setzte auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides die Grundsteuer für das genannte Grundstück unter Anwendung eines Grundsteuerhebesatzes von 540 v.H. mit Grundsteuerbescheid vom 25. Januar 2013 für das Kalenderjahr 2013 auf insgesamt 2.682,50 Euro und mit Grundsteuerbescheid vom 24. Januar 2014 für das Kalenderjahr 2014 ebenfalls auf insgesamt 2.682,50 Euro fest. Am 22. Februar 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen vor: Bereits der Grundsteuermessbescheid sei fehlerhaft. Seit Oktober 2012 halte die Beklagte das auf seinem Grundstück vorhandene Gebäude amtspflichtwidrig geschlossen. Es sei ihm, dem Kläger, daher unmöglich, die Grundsteuer für das Jahr 2014 zu zahlen. Seine Zahlungen für das Jahr 2013 seien ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Wegen der überlangen Schließung des Gebäudes seien diese Beträge zu erstatten. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), „die Bescheide der Beklagten über Grundsteuern und Gebühren vom 24.01.2014, bekanntgegeben per einfachem Brief (am 28.01.2014), sowie vom 25.01. 2013 aufzuheben und getätigte Zahlungen durch die Beklagte zurückzuerstatten“. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen vor: Soweit sich die Klage gegen die Grundsteuerfestsetzung im Bescheid vom 25. Januar 2013 richte, sei die Klage unzulässig. Selbst bei Annahme einer Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung sei die dann maßgebliche Jahresfrist zur Erhebung einer Klage abgelaufen. Im Übrigen sei die Beklagte an die Bestimmung des Grundsteuermessbetrages gebunden. Ein Grundsteuererlass sei nicht zu gewähren. Mit Verfügung vom 17. November 2014 hat das Gericht die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Durch Beschluss vom gleichen Tage hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akten 10 K 5147/13 und 10 L 4/13) sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächliche oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, vgl. § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit sich die Klage gegen die Grundsteuerfestsetzung im Bescheid vom 25. Januar 2013 richtet, ist sie mangels Einhaltung der Klagefrist schon nicht zulässig. Dieser Bescheid, dessen Zugang der Kläger nicht bestritten hat, ist nach der in §§ 122 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 1 Abs. 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) aufgestellten Vermutung, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, dem Kläger am Montag, d. 28. Januar 2013, zugegangen. Es kann hier unterstellt werden, dass die im Bescheid vom 25. Januar 2013 enthaltene Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist, da sie keinen ergänzenden Hinweis auf die Möglichkeit elektronischer Klageerhebung enthielt. Ein solcher Mangel führt allerdings nur dazu, dass sich die Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr verlängert, d.h. der Kläger hätte seine Klage gegen diesen Bescheid vom 25. Januar 2013 spätestens bis zum Dienstag, d. 28. Januar 2014, erhoben haben müssen. Der Klageeingang am 22. Februar 2014 ist damit ersichtlich zu spät erfolgt. Im Übrigen ist die Klage – bei unterstellter Einhaltung der Klagefrist – auch in der Sache nicht begründet. Die Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Grundsteuerfestsetzung ist § 27 Abs. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG). Danach wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt. Bei Festsetzung der Grundsteuer ist die Beklagte gemäß §§ 182 Abs. 1 Satz 1, 184 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 4, AO an die in einem Grundsteuermessbescheid enthaltenen Vorgaben des Finanzamtes gebunden und muss diese bei der Berechnung der Grundsteuer übernehmen. Das ist hier geschehen. Sofern der Kläger also vorträgt, schon der Grundsteuermessbetrag sei fehlerhaft, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Die Grundsteuer ist auch in Anwendung des maßgeblichen Hebesatzes der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Für die Beklagte bestand kein Anlass, im Festsetzungsverfahren von der Befugnis des §§ 163 Satz 1, 1 Abs. 2 Nr. 4 AO Gebrauch zu machen. Nach dieser Regelung können u.a. Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unbillig ist die Einziehung, wenn nach Lage des einzelnen Falles gegen die Einziehung entweder sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe sprechen. Beides liegt nicht vor. Sachliche Billigkeitsgründe sind anzunehmen, wenn der Wille des Gesetzgebers dahin zu verstehen ist, dass er – hätte er den zur Billigkeitsentscheidung anstehenden Fall gekannt – ihn im Sinne eines Billigkeitserlasses geregelt hätte. Vgl. z.B. Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand Mai 2014, § 227 Rn 40; Lemaire in: Kühn/v. Wedelstädt, Abgabenordnung, 18. Auflage 2004, § 227 Rn 5; jew. m.w.N. Das scheidet hier schon deshalb aus, weil der Gesetzgeber den Fall der wesentlichen Ertragsminderung, die der Kläger hier geltend macht, schon in § 33 GrStG (s.u.) geregelt hat. Eine darüber hinausgehende Befugnis, eine ersichtlich nicht gewollte weitere Befreiung aus den in § 33 GrStG genannten Gründen zu gewähren, besteht nicht. Vgl. zu diesem Gedanken ebenfalls z.B. Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand Mai 2014, § 227 Rn 40; Lemaire in: Kühn/v. Wedelstädt, Abgabenordnung, 18. Auflage 2004, § 227 Rn 5; jew. m.w.N. Auch ein persönlicher Billigkeitsgrund liegt im Falle des Klägers zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Der Kläger muss zur Annahme eines persönlichen Billigkeitsgrundes nicht nur, was hier unterstellt wird, erlassbedürftig, sondern auch erlasswürdig sein. Erlasswürdig ist ein Steuerpflichtiger, wenn er seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt hat, er also unverschuldet, entschuldbar oder leicht fahrlässig in die wirtschaftliche Notlage geraten ist. Vgl. z.B. Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand Mai 2014, § 227 Rn 103; Lemaire in: Kühn/v. Wedelstädt, Abgabenordnung, 18. Auflage 2004, § 227 Rn 40; jew. m.w.N. Die Erkenntnisse aus dem vom Kläger auch in seiner Klageschrift genannten Verfahren gleichen Rubrums 10 K 5147/13 und aus dem Beschluss vom 7. Februar 2013 in dem zugehörigen Eilverfahren 10 L 4/13 (bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2013, Az.: 7 B 221/13) belegen eindrucksvoll, dass der Kläger die derzeitige Situation sehenden Auges und damit offenbar schon mehr als fahrlässig herbeigeführt hat: Aufgrund der Baugenehmigung vom 25. April 2008 war dem Kläger bekannt, welche baurechtlichen Anforderungen an die geplante zulässige Nutzung des Gebäudekomplexes gestellt sind und konnte die notwendigen Umbauarbeiten demgemäß genehmigungskonform vornehmen. Gleichwohl entsprach das hier in Rede stehende Gebäude – wie im vorgenannten Beschluss vom 7. Februar 2013 im Einzelnen dargelegt – den Brandschutzvorschriften bei weitem nicht. Das und die daraus entstandenen Folgen für seine finanzielle Situation hat sich der Kläger also selbst zuzuschreiben. Das Gericht sieht auch keine Möglichkeit, das Begehren des Klägers im Sinne von § 88 VwGO, wonach das Gericht über da Klagebegehren nicht hinausgehen darf, an die Fassung der Anträge aber nicht gebunden ist, dahin zu verstehen, dass er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, im Sinne von §§ 130 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 3 AO den Bescheid vom 25. Januar 2014 mit der Folge zurückzunehmen, dass dem Kläger gemäß §§ 37 Abs. 2, 1 Abs. 2 Nr. 2 AO die Grundsteuer für das Jahr 2013 zu erstatten wäre. Auch eine solche Klage wäre hier schon deshalb nicht zulässig, weil ein entsprechender Antrag bei der Behörde nicht gestellt ist. Darüber hinaus wäre die Klage auch in diesem Fall unbegründet, da die Grundsteuerfestsetzung für 2013 aus den vorgenannten Gründen gerade nicht – wie §§ 130 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 3 AO aber voraussetzen – rechtswidrig ist. Auch ein Verständnis der Klage dahin, der Kläger begehre die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung im Sinne von § 33 GrStG zu erlassen, führt nicht zur Zulässigkeit der Klage in Bezug auf die Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2013. Ein solcher Grundsteuererlass wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 GrStG nur auf Antrag gewährt, dieser Antrag ist – wie § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG ausdrücklich vorschreibt – bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen, d.h. der Kläger hätte einen Erlassantrag für das Kalenderjahr 2013 bis zum 31. März 2014 stellen müssen. Das ist nicht geschehen. Die Auffassung des Klägers, ein solcher Antrag sei nicht erforderlich, verkennt den Wortlaut des Gesetzes. Unabhängig davon ist eine diesbezügliche Klage auch unbegründet, da dem Kläger ein solcher Erlassanspruch nicht zusteht. Ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG erfolgt nur in den Fällen, in denen der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mindestens um 50 v.H. gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat. Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen geruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat, noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können. Vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 9 B 56.13 –, www.bverwg.de, Rn 6; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. März 2014 – 14 A 1513/12 –, www.nrwe.de, Rn 25; jew. m.w.N. Angesichts der vorgeschilderten Umstände, die die Versiegelung des hier in Rede stehenden Gebäudes zur Folge hatten, liegt es auf der Hand, dass der Kläger den Leerstand und damit die Ertragsminderung des Steuergegenstandes selbst zu vertreten hat. Schließlich vermag auch eine Auslegung des Begehrens des Klägers dahin, der Kläger begehre die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Grundsteuer für das Jahr 2013 auf der Grundlage von §§ 227, 1 Abs. 2 Nr. 5 AO, wonach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden können, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dazu wird auf die Ausführungen zur insofern inhaltsgleichen Vorschrift in des §§ 163 Satz 1, 1 Abs. 2 Nr. 4 AO Bezug genommen. Soweit der Kläger die Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2014 (Bescheid vom 24. Januar 2014) angreift, ist seine Klage zwar zulässig, in der Sache aber ebenfalls nicht begründet. Hier gelten die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Grundsteuerfestsetzung 2013 bzw. zu einem Erlassanspruch des Klägers in Bezug auf die Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2013 entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.