Beschluss
5 B 44/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen angeblicher grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur erfolgreich, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage konkret dargelegt und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erläutert wird.
• Bestehende obergerichtliche Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte ist von der Beschwerde substantiiert zu behandeln; das Unterlassen dieser Auseinandersetzung kann zur Zurückweisung der Beschwerde führen.
• Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung begründet nicht automatisch die Zulassung der Revision; die Darlegungspflichten gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bleiben bestehen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision mangels substantiierter Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen angeblicher grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur erfolgreich, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage konkret dargelegt und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erläutert wird. • Bestehende obergerichtliche Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte ist von der Beschwerde substantiiert zu behandeln; das Unterlassen dieser Auseinandersetzung kann zur Zurückweisung der Beschwerde führen. • Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung begründet nicht automatisch die Zulassung der Revision; die Darlegungspflichten gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bleiben bestehen. Der Kläger rügte im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens, er sei wegen seiner Behinderung benachteiligt worden. Er hatte seine Behinderung im Bewerbungsschreiben offengelegt, nicht jedoch ausdrücklich seine Schwerbehinderteneigenschaft angezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte in der Berufung Fragen zur Bedeutung einer verspäteten Offenlegung einer Schwerbehinderung und zur Pflicht des Arbeitgebers zur Erkundigung nach dem Grad der Behinderung für grundsätzliche Bedeutung zugelassen. Der Kläger begehrte die Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung, die Sache sei von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Darlegungen des Klägers die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllen. Es berücksichtigte zugleich einschlägige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Frage, ob Arbeitgeber nachzufragen haben, und zur Gewichtung von Ordnungs- und Schutzfunktionen im Bewerbungsverfahren. Die Beschwerdebegründung setzte sich nicht substantiiert mit der bekannten Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte auseinander. • Darlegungsanforderungen: Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde eine bestimmte, höchste-richterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage formulieren und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen; sie hat sich substantiiert mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils auseinanderzusetzen. • Bekannte Rechtsprechung: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, nach einer Schwerbehinderteneigenschaft zu fragen, wenn der Bewerber die Behinderung offenbart, aber die Schwerbehinderteneigenschaft nicht angezeigt hat; eine Fragepflicht würde eine unzulässige, tätigkeitsneutrale Erkundigung darstellen und eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung begründen. • Konsequenz fehlender Auseinandersetzung: Da der Kläger die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 2011 nicht erwähnt und sich nicht substantiiert damit auseinandersetzt, erfüllt seine Beschwerde die Darlegungspflichten nicht und rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. • Gewichtungsfrage Bewerbungsverfahren: Die Vorinstanz hat zutreffend herausgestellt, dass Bewerbungsfristen im öffentlichen Dienst vorwiegend Ordnungsfunktionen erfüllen; nachträgliche Bewerbungen oder nachträgliche Offenlegungen können abhängig vom Fortgang des Verfahrens zurückgewiesen werden, sodass die Einbeziehung verspätet offenbarender Bewerber eine einzelfallbezogene Prüfung erfordert. • Zulassung Berufung vs. Revision: Die bloße Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verpflichtet nicht zur Zulassung der Revision; gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht sind die Darlegungsanforderungen eigenständig zu erfüllen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger die erforderlichen Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung nicht erbracht und sich nicht substantiiert mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auseinandergesetzt hat. Deshalb ist die Revision nicht zuzulassen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde auf 5.648,06 € festgesetzt. Insgesamt bleibt es dabei, dass ohne konkrete, über den Einzelfall hinausreichende und substantiiert begründete Rechtsfragen keine Zulassung der Revision erfolgt.