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Beschluss

OVG 9 N 48.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0117.9N48.15.00
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Leitsätze
1. § 8 Abs. 4a KAG (juris: KAG BB) ermöglicht eine Satzungsgestaltung, bei der einerseits Neuanschließer den gleichsam „normalen Anschlussbeitrag“ zahlen, der gerade auch einen Anteil zur Deckung der Sanierungskosten für übernommene Altanlagen umfasst, während andererseits Altanschließer einen verminderten Beitrag zahlen, bei dem der für sie geltende Beitragssatz diejenigen Aufwendungen ausblendet, die ausschließlich Neuanschließern zu Gute kommen.(Rn.7) 2. Darin liegt eine Durchbrechung des beitragsrechtlichen „Gesamtanlagenprinzips“, das eine solidarische Finanzierung des Herstellungsaufwandes durch alle Eigentümer von Grundstücken mit Anschlussmöglichkeit vorsieht.(Rn.7) 3. Gleichwohl ist § 8 Abs 4a KAG (juris: KAG BB) verfassungskonform.(Rn.7) 4. Auch Grundstücke von Hoheitsträgern, die zu öffentlichen Zwecken genutzt werden, sind durch die Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2 KAG (juris: KAG BB) wirtschaftlich bevorteilt.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Juni 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 32.590,86 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 8 Abs. 4a KAG (juris: KAG BB) ermöglicht eine Satzungsgestaltung, bei der einerseits Neuanschließer den gleichsam „normalen Anschlussbeitrag“ zahlen, der gerade auch einen Anteil zur Deckung der Sanierungskosten für übernommene Altanlagen umfasst, während andererseits Altanschließer einen verminderten Beitrag zahlen, bei dem der für sie geltende Beitragssatz diejenigen Aufwendungen ausblendet, die ausschließlich Neuanschließern zu Gute kommen.(Rn.7) 2. Darin liegt eine Durchbrechung des beitragsrechtlichen „Gesamtanlagenprinzips“, das eine solidarische Finanzierung des Herstellungsaufwandes durch alle Eigentümer von Grundstücken mit Anschlussmöglichkeit vorsieht.(Rn.7) 3. Gleichwohl ist § 8 Abs 4a KAG (juris: KAG BB) verfassungskonform.(Rn.7) 4. Auch Grundstücke von Hoheitsträgern, die zu öffentlichen Zwecken genutzt werden, sind durch die Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2 KAG (juris: KAG BB) wirtschaftlich bevorteilt.(Rn.10) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Juni 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 32.590,86 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin ist Mitgliedsgemeinde des Zweckverbandes, dem der Beklagte vorsteht. Sie wurde mit Bescheiden vom 27. Februar 2012, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2012, zur Zahlung eines Trinkwasserbeitrages herangezogen. Veranlagt wurden vier, in ihrem Eigentum stehende Grundstücke, auf welchen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Kindertagesstätten bzw. eine Schule betrieben werden. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Beitragsbescheide erhobenen und sodann verbundenen Klagen durch Urteil vom 10. Juni 2015 - 8 K 1288/12 -, juris, abgewiesen. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung. II. Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangene Zulassungsvorbringen begründet keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Zweckverband habe in nicht zu beanstandender Weise von der Ermächtigung des § 8 Abs. 4a KAG Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung können die Gemeinden und Gemeindeverbände bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen nach Maßgabe des Satzes 2 berücksichtigen, dass Grundstücke, die am 3. Oktober 1990 bereits bebaut und an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren, über einen höheren Gebrauchswert verfügten als Grundstücke, die zu diesem Zeitpunkt unbebaut oder nicht tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren (Satz 1); die Satzung kann vorsehen, dass für diese Grundstücke der Anteil des Aufwandes für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung unberücksichtigt bleibt, der ausschließlich auf die Schaffung eines Anschlusses oder einer Anschlussmöglichkeit für Grundstücke entfällt, die am 3. Oktober 1990 nicht tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren (Satz 2). Der Zulassungsantrag macht geltend, § 8 Abs. 4a KAG sei wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig. Die Option des § 8 Abs. 4a KAG führe zu einer Benachteiligung der Eigentümer neuangeschlossener Grundstücke. Einerseits erlaube § 8 Abs. 4a KAG es, die Eigentümer altangeschlossener Grundstücke hinsichtlich der Beteiligung an der Finanzierung des Herstellungsaufwandes in Bezug auf neuangeschlossene Gebiete zu privilegieren. Andererseits sollten die Eigentümer neu angeschlossene Grundstücke aber wegen der Geltung des Gesamtanlagenprinzips an der Finanzierung des Sanierungsaufwandes für Altanlagen beteiligt werden. Dies sei nicht zu rechtfertigen, weil der Sanierungsaufwand in Bezug auf alte Rohrleitungen vor allem den Eigentümern altangeschlossener Grundstücke zu Gute komme. Dieses Vorbringen genügt schon dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Dem Zulassungsantrag ist darin beizupflichten, dass § 8 Abs. 4a KAG eine Satzungsgestaltung ermöglicht, bei der einerseits Neuanschließer den gleichsam „normalen Anschlussbeitrag“ zahlen, der gerade auch einen Anteil zur Deckung der Sanierungskosten für übernommene Altanlagen umfasst, während andererseits Altanschließer einen verminderten Beitrag zahlen, bei dem der für sie geltende Beitragssatz diejenigen Aufwendungen ausblendet, die ausschließlich Neuanschließern zu Gute kommen. Hierin liegt in der Tat eine Durchbrechung des beitragsrechtlichen „Gesamtanlagenprinzips“, das eine solidarische Finanzierung des Herstellungsaufwandes durch alle Eigentümer von Grundstücken mit Anschlussmöglichkeit vorsieht. Diese Durchbrechung hat das Verwaltungsgericht indessen gesehen und dabei insbesondere auch in seine Überlegungen einbezogen, dass der Aufwand für die Sanierung alter Rohrleitungen (u. U.) vor allem den Altanschließern zu Gute komme (Urteilsabdruck, S. 12/13; juris, Rn. 57). Gleichwohl hat es § 8 Abs. 4a KAG für verfassungskonform, zumindest aber für verfassungskonform handhabbar gehalten und dies eingehend begründet. Mit den diesbezüglichen Argumenten setzt sich das Zulassungsvorbringen mit keinem Wort auseinander. Von einem schlüssigen In-Frage-stellen der verwaltungsgerichtlichen Argumentation kann insoweit keine Rede sein. b) Das Verwaltungsgericht hat die kalkulierten Beitragssätze nicht als überhöht angesehen. Mit der zusätzlichen nachträglichen Veranlagung der altangeschlossenen Grundstücke werde nicht eine Teilgruppe von Beitragspflichtigen überhöht oder doppelt zur Finanzierung der Investitionskosten herangezogen. Zwar weise noch die jüngste Beitragskalkulation das über Jahre hinweg auf den Investitionsaufwand entfallene Gebührenaufkommen nicht als Einnahmeposten aus. Aber auch bei nachträglicher Berücksichtigung [der bis zum Satzungsinkrafttreten schon über Gebühren refinanzierten Abschreibungen auf den Herstellungsaufwand] ergebe sich keine Kostenüberdeckung oder Doppelbelastung. Der Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass die aufwandsbezogenen [= abschreibungsbezogenen] Gebühreneinnahmen zu einer Minderung des beitragsfähigen Aufwandes um 17.605.858,35 Euro führen würden und selbst danach noch keine beitragsbedingte Kostenüberdeckung und mithin Doppelbelastung eintrete. Der Zulassungsantrag stellt das ohne Begründung in Abrede. Auch das stellt die verwaltungsgerichtliche Argumentation nicht schlüssig in Frage. c) Der Zulassungsantrag macht geltend, die Verbandsatzung oder jedenfalls die Beitragssatzung müsse eine (ausdrückliche) Sonderreglung enthalten, wenn - wie hier - die Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands bezüglich ihre Grundstücke zu „Beiträgen“ herangezogen werden sollten. In Wahrheit dürfe es dabei nämlich nur um eine beitragsähnliche Abgabe auf mitgliedschaftlicher Grundlage gehen. Das greift nicht: Auch Mitgliedsgemeinden eines Zweckverbandes können von diesem zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden. (1) Gegenteiliges ergibt sich für zu öffentlichen Zwecken genutzte Grundstücke zunächst nicht aus dem Begriff des wirtschaftlichen Vorteils in § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. Nach dieser Bestimmung ist der Anschlussbeitrag ist Gegenleistung für die wirtschaftlichen Vorteile, die den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage geboten werden. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 – OVG 9 B 31.14 -, juris Rn. 58) erkannt, dass auch Grundstücke von Hoheitsträgern, die zu öffentlichen Zwecken genutzt werden, durch die Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG wirtschaftlich bevorteilt seien. Die Klägerin wendet insoweit ein, die Inanspruchnahmemöglichkeit biete den Grundstückseigentümern nur wirtschaftliche Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG, wenn sie zu einer Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks führe, die sich in einer Verkehrswertsteigerung oder Steigerung der Renditeerwartung niederschlügen. Das sei bei Grundstücken der öffentlichen Hand, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt würden, nicht der Fall. Diese Grundstücke seien von der allgemeinen Verkehrswertentwicklung abgekoppelt. Sie könnten nicht jederzeit veräußert werden, sondern müssten wegen der Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Aufgabenerfüllung und der Ortsgebundenheit der Aufgabenerfüllung grundsätzlich weiter zu ihrem öffentlichen Zweck genutzt werden. Allenfalls könne die öffentliche Hand einmal einzelne Grundstücke in ihr Fiskalvermögen überführen und verwerten. Soweit die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erschlossene Grundstücke erfordere, sei der durch die öffentliche Anlage bewirkte Erschließungsvorteil für die öffentliche Hand kein wirtschaftlicher Vorteil, der dem wirtschaftlichen Vorteil eines privaten Grundstückseigentümers vergleichbar sei. Es gehe nicht um einen besonderen Nutzen, den das Gemeinwesen Einzelnen durch eine öffentliche Anlage biete, sondern um den Nutzen der Anlage für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Der Aufgabenträger stehe insoweit nicht auf der Seite der privaten Grundstückseigentümer, sondern auf der Seite der die Vorteile gewährenden öffentlichen Hand. Mangels Verkehrswertsteigerung oder Steigerung der Renditeerwartung sei der Vorteil des Aufgabenträgers überdies nicht messbar und stelle auch deshalb keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG dar. Dieses Vorbringen greift nicht. Die Klägerin stellt letztlich nicht in Abrede, dass eine bessere Erschließung auch den Gebrauchswert von Grundstücken erhöht, die für öffentliche Zwecke genutzt werden: Sie gesteht ausdrücklich zu, dass hoheitlich genutzte Grundstücke (meist) erst durch den Anschluss für die hoheitlichen Zwecke gebrauchsfähig werden. Eine Gebrauchswertsteigerung reicht indessen nach der Rechtsprechung des Senats schon als solche für die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2014 – OVG 9 S 9.13 -, juris Rn. 8; Urteil vom 18. April 2012 – OVG 9 B 62.11 – juris Rn. 29 f.; s. zum insoweit gleichlautenden nordrheinwestfälischem KAG: OVG Münster, Urteil vom 5. Februar 1980 - 2 A 922/79 -, juris Rn. 34 f.). Hieran ist festzuhalten, und zwar gerade auch in Bezug auf Grundstücke, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzt werden. Bei typisierender Betrachtung geht eine Gebrauchswertsteigerung regelmäßig mit einer Verkehrswerterhöhung oder mit der Steigerung der möglichen Grundstücksrendite einher. In diesen Fällen steht die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit der Inanspruchnahmemöglichkeit außer Frage. Schon diese Überlegung dürfte die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils auch für Grundstücke tragen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzt werden. Immerhin ist das Argument des Verwaltungsgerichts, die Nutzung eines Grundstücks zu öffentlichen Zwecken könne aufgegeben und das Grundstück nur noch fiskalisch genutzt werden, für das einzelne Grundstück meist nicht zu widerlegen. Letztlich brauchen die Möglichkeiten der öffentlichen Hand, die Nutzung eines bestimmten Grundstücks zu öffentlichen Zwecken aufzugeben, hier aber nicht weiter bewertet zu werden. Denn jedenfalls „wirtschaftet“ die öffentliche Hand auch im Bereich öffentlicher Aufgabenerfüllung, indem sie - grundsätzlich knappe - Ressourcen für bestimmte Zwecke einsetzt und letztlich gehalten ist, auch insoweit den Gesetzen der Ökonomie, insbesondere der Sparsamkeit, Rechnung zu tragen. Der bessere Gebrauchswert eines erschlossenen Grundstücks stellt insoweit einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Das wird besonders deutlich, wenn man sich - mit dem Verwaltungsgericht - vor Augen hält, dass es dem Träger einer öffentlichen Aufgabe erspart bleibt, überhaupt erst ein für die Aufgabenerfüllung geeignetes Grundstück zu erwerben, wenn er bereits ein Grundstück inne hat, das infolge seiner Erschließung zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe geeignet ist. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst Kirchen- und Friedhofsgrundstücke durch ihre bessere Erschließung einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG erfahren (vgl. hierzu auch Driehaus, in: Driehaus, KAG, Rn. 273 [Stand März 2015], Rn. 458a zu § 8 [Stand März 2017]; Becker, in Becker u. a., KAG Bbg, Rn. 117a zu § 8 [Stand September 2017]). Der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils ist auch nicht mit dem Zulassungsantrag eng dahin zu verstehen, dass es ausschließlich um einen Vorteil geht, den Private haben oder in jedenfalls in gleicher Weise haben könnten. Dies ergibt sich jedenfalls aus § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG, der gerade davon ausgeht, dass auch „die Allgemeinheit“ (die als solche überhaupt nicht wie ein Privater wirtschaften kann) sowie Gemeinden und Zweckverbände durch eine Anlage „wirtschaftliche“ Vorteile haben können. Schließlich berührt die vom Zulassungsantrag angesprochene Frage der Messbarkeit des wirtschaftlichen Vorteils nicht sein Bestehen an sich, sondern seine Gewichtung im Verhältnis zu den Vorteilen anderer; dem kann ohne weiteres durch eine typisierende und pauschalierende Betrachtung Rechnung getragen werden (vgl. § 8 Abs. 6 KAG). (2) Auch § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG steht einer Beitragserhebung gegenüber den Mitgliedsgemeinden nicht entgegen. Wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband in Anspruch genommen werden, bleibt nach dieser Bestimmung bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes entsprechender Betrag außer Ansatz. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG regele zwei Fälle, nämlich erstens, dass die Einrichtung oder Anlage erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen werde, und zweitens, dass die Einrichtung oder Anlage erwartungsgemäß auch von der abgabenerhebenden Körperschaft selbst in Anspruch genommen werde; Letzteres habe der Gesetzgeber lediglich mit einer im Kommunalabgabengesetz auch sonst gebrauchten Formulierung („Gemeinde oder Gemeindeverband“) als Unterfälle umschrieben. Keiner der geregelten Fälle liege hier vor. Es gehe nicht um eine Inanspruchnahme der Anlage durch die Allgemeinheit, sondern durch die Gemeinde vor. Diese sei hier auch nicht die abgabenerhebende Körperschaft. Der Zulassungsantrag hält dem entgegen: § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG regele in Wahrheit drei Fälle: Erstens die Vermittlung von Vorteilen gegenüber der Allgemeinheit, zweitens die Vermittlung von Vorteilen gegenüber der Gemeinde und drittens die Vermittlung von Vorteilen gegenüber dem Gemeindeverband. Die Fälle stünden nebeneinander. Vorliegend biete die Trinkwasserversorgungsanlage nicht der Gemeinde, sondern der Allgemeinheit Vorteile, weil mit den Grundstücken öffentliche Aufgaben wahrgenommen würden. Als Schul- und Kita-Grundstücke dienten sie einer unbestimmten Vielzahl von Gemeindeeinwohnern und Dritten als Bildungs- und Betreuungseinrichtung. Schon deshalb seien die Grundstücke beitragsfrei. Darüber hinaus beschränke sich § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG nicht darauf, lediglich die eigenen Grundstücke des Anlagenträgers von der Beitragspflicht auszunehmen. Wenn die Gemeinde Anlagenträgerin sei, seien ihre Grundstücke nach § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG beitragsfrei. Die Beitragspflicht lebe nicht wieder auf, wenn das Grundstück später doch veräußert werde. Sie lebe auch nicht wieder auf, wenn die Gemeinde die Ver-.oder Entsorgungsaufgabe (und damit auch die Beitragserhebung) auf einen Zweckverband übertragen habe. Die Gemeinde stehe dem Zweckverband nach die Aufgabenübertragung nicht als Nutzer der Anlage, sondern mitgliedschaftlich gegenüber. Erfülle die Gemeinde die Ver- oder Entsorgungsaufgabe selbst, müsse sie die Vorteile, die die Anlage für die Allgemeinheit biete, und die Vorteile, die die Anlage für die gemeindeeigenen Grundstücke biete, wegen § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG unmittelbar durch eigene Haushalsmittel finanzieren. Gebe sie die Aufgabe an einen Zweckverband ab, trete an Stelle dieser Pflicht die Pflicht zur Finanzierung über die Verbandsumlage. Dies sperre eine Beitragserhebung. Auch das beitragsrechtliche Verbot der Doppelbelastung schließe eine Beitragserhebung für öffentlich genutzte Grundstücke des Aufgabenträgers selbst, seiner Mitgliedsgemeinden oder sonstiger Verwaltungsträger aus; die Heranziehung zu Benutzungsgebühren könne zu einer mit der Einmaligkeit der Beitragserhebung unvereinbaren Doppelbelastung führen, wenn Anteile am Gesamtherstellungsaufwand bereits mit dem Beitrag abgegolten seien. Das greift nicht. Nach den von der Klägerin selbst angeführten Kommentierungen (Driehaus und Dietzel in: Driehaus, KAG a.a.O, Rn. 364 ff. und 592 ff. zu § 8) unterscheidet § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG (nur) zwischen zwei Vorteilslagen (so ausdrücklich Dietzel in der von der Klägerin u. a. angeführten Randnummer 592): Auf der einen Seite steht der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit, der darin besteht, dass sie die Einrichtung oder Anlage nutzen kann. Hier wird im Falle der Beitragserhebung durch die Gemeinde die Gemeinde als (wirtschaftliche) Repräsentantin der Allgemeinheit angesehen, im Falle der Beitragserhebung durch den Zweckverband der Zweckverband. Diese Alternative betrifft etwa im Straßenbaubeitragsrecht den in der Satzung für die einzelnen Straßenkategorien festzulegenden Gemeindeanteil, mit dem die Nutzung der Straße nicht durch deren Anlieger, sondern die Allgemeinheit erfasst wird (s. hierzu die von der Klägerin angegebene Kommentierung von Driehaus, in: Driehaus, KAG a.a.O. sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 4 ff.). Soweit es das Trinkwasseranschlussbeitragsrecht angeht, hat das Verwaltungsgericht als Beispiel für die in Rede stehende Fallgestaltung zu Recht die Speisung von Hydranten für Feuerlöschzwecke, zum Besprengen von Straßen oder zum Bewässern von Grünanlagen angeführt (s. hierzu die von der Klägerin in Bezug genommene Kommentierung von Dietzel 593a). Gemeinsam ist diesen Fallgestaltungen, dass es um einen Vorteil der Allgemeinheit geht, der sich nicht einzelnen Grundstücken zuordnen lässt. Die zweite Alternative des § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG betrifft demgegenüber den Fall, dass die Anlage einen Vorteil für ein bestimmtes Grundstück bietet. Insoweit entfällt der Beitrag indessen nur für Grundstücke gerade der abgabenerhebende Gemeinde (Unterfall 1) oder des abgabenerhebenden Zweckverbands (Unterfall 2) (s. zu den gemeindeeigenen Grundstücken: Grünewald in: Driehaus, KAG a.a.O., Rn. 577 f. zu § 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge a.a.O., § 34 Rn. 1 ff; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, 352 ff und 451 ff.). Insoweit enthält § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG eine besondere Regelung des im Erschließungsbeitragsrecht für gemeindeeigene Grundstücke aufgestellten Grundsatzes, dass niemand sein eigener Schuldner sein kann (Grünewald in: Driehaus, KAG a.a.O, Rn. 577 f. zu § 8; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW a.a.O., Rn. 352 ff. zu dem insoweit inhaltsgleichen nordrheinwestfälischem Recht; s. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 8 C 29.82 -, juris Rn. 25 f). Nach dem Wortlaut der Norm soll der wirtschaftliche Vorteil dadurch anderweitig abgegolten werden, dass die Gemeinde oder der Gemeindeverband einen entsprechenden Betrag von dem Aufwand absetzen und selbst tragen. Nach Sinn und Zweck der Regelung ist es jedoch auch nicht zu beanstanden, wenn die Flächen der gemeinde- oder zweckverbandseigenen Grundstücke rechnerisch in die Kalkulation eingestellt werden und dadurch die Beitragspflichtigen bei der Verteilung des Aufwandes entlastet werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2014 – OVG 9 S 37.13 -, juris Rn. 15; Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 45.06 -, juris Rn. 48). Demgegenüber ist es nicht überzeugend, wenn die Klägerin meint, § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG regele schon in einem Fall 1 (Vorteil der Allgemeinheit) - unabhängig von der Eigentümerfrage - letztlich die Beitragsfreiheit aller zu öffentlichen Zwecken genutzter Grundstücke. Der Zulassungsantrag weist selbst darauf hin, dass der sogenannte „Gemeindeanteil“ deshalb vom beitragsfähigen Aufwand abzuziehen sei, weil die Grundstückseigentümer nicht den Vorteil der Allgemeinheit mitbezahlen sollen. Dieses Ziel wird auch erreicht, wenn prinzipiell auch Hoheitsträger Beiträge zahlen müssen, soweit sich der Vorteil konkret ihren Grundstücken zuordnen lässt. Warum der Landesgesetzgeber dies in § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG unter dem Blickwinkel des Vorteils der Allgemeinheit ausgeschlossen haben sollte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der Landesgesetzgeber eine Regelung getroffen haben sollte, nach der die beitragserhebende Gemeinde (oder der beitragshebende Zweckverband) aus eigenen Mitteln die Erschließung für alle Grundstücke finanzieren sollen, die öffentlichen Zwecken dienen, also namentlich auch für Grundstücke der Landkreise, des Landes oder des Bundes. Ebenso wenig ist es überzeugend, wenn die Klägerin meint, § 8 Abs. 4 Satz 7 Satz 1 Halbsatz 1 KAG regele in einem Fall 2 (unter anderem), dass der beitragserhebende Zweckverband die Erschließung aller Grundstücke seiner Mitgliedsgemeinden aus eigenen Mitteln bezahlen und sich dann insoweit lediglich über die Verbandsumlage refinanzieren dürfe. Auch insoweit bleibt gänzlich offen, warum der Landesgesetzgeber die Lasten für die Erschließung von Grundstücken der Gemeinden innerhalb des Zweckverbandes „sozialisiert“ haben sollte, wo doch die Begünstigung der einzelnen Gemeinde (als Grundstückseigentümer) inmitten steht (s. zu diesem Gesichtspunkt: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 a.a.O., juris Rn. 58). Schließlich ist auch nicht ersichtlich, was das Ganze mit der Frage einer Doppelbelastung durch Beiträge und (schon) gezahlten Gebühren zu tun haben soll; namentlich ist eine solche hier auch konkret nicht erkennbar (vgl. oben unter b). Der Hinweis der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Februar 2017 auf das Urteil des OVG Weimar vom 17. März 2016 – 4 KO 200.12 – (juris Rn. 62 ff.) wahrt nicht die mit dem 28. September 2015 abgelaufene Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Unabhängig davon steht auch dieses Urteil dem hier zu Grunde gelegten Verständnis des § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG nicht entgegen. Die dort in Rn. 74 angesprochene, unter den Obergerichten divergierende Handhabung des zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Konfusionsgedankens begründet nicht die ernsthafte Möglichkeit einer anderweitigen Auslegung des § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG. Dies gilt unbeschadet der Unterschiede, die sowohl zwischen dem Erschließungsbeitragsrecht und dem Anschlussbeitragsrecht als auch zwischen den einzelnen landesrechtlichen Regelungen bestehen. Denn die obergerichtliche Rechtsprechung divergiert allein im Hinblick auf die Frage, ob die sachliche Beitragspflicht für gemeindeeigene Grundstücke für eine logische Sekunde entsteht und dann aufgrund der Konfusion sogleich wieder erlischt oder aber ob die sachliche Beitragspflicht wegen des Zusammentreffens von Gläubiger und Schuldner von vornherein nicht entsteht und erst ermöglicht wird, wenn die Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück einem anderen überträgt (s. die Erläuterungen und Rechtsprechungsnachweise in Randnummer 74 des Urteils des OVG Weimar). Demgegenüber geht es vorliegend darum, dass eine Gemeinde nur dann für die ihr gehörenden Grundstücke nicht zu einem Beitrag herangezogen werden kann, wenn sie zugleich die Trägerin der Erschließungsaufgabe ist. d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts werden auch nicht dadurch begründet, dass die Klägerin sich in ihren Schriftsätzen vom 23. Dezember 2015 und 28. Februar 2017 auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - (juris) beruft. Dem steht bereits entgegen, dass diese Schriftsätze nach Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen sind und es sich bei der Berufung auf den Beschluss nicht um bloß ergänzendes, sondern um neues Vorbringen handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 12. November 2015 die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (n. F.) angenommen, dass es in bestimmten Fallgestaltungen aus Vertrauensschutzgründen bei der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. bleiben muss, was zur Folge haben kann, dass eine Beitragserhebung nicht mehr möglich ist (vgl. näher: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 31 ff.). Die dem Beschluss zugrunde liegenden Vertrauensschutzgesichtspunkte hat die Klägerin indessen in ihrem mit Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz vom 23. September 2015 nicht ansatzweise angesprochen. Ihre dortigen Erwägungen unter I. Nr. 7 (S. 13) betreffen die Frage, ob die Verbands- oder Beitragssatzung lückenhaft sein könnten, weil es an einer Regelung für zu öffentlichen Zwecken genutzten Grundstücken von Mitgliedsgemeinden oder sonstigen Verwaltungsträgern fehle. Unter Nr. II.3 (S. 15) macht sie überdies geltend, dass die Regelung des § 8 Abs. 4a KAG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Von Vertrauensschutz ist indessen keine Rede. 2. Aus den fristgerechten Darlegungen der Klägerin ergibt sich auch nicht, dass die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen wäre. a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage zu, ob ein Zweckverband Anschlussbeiträge in Bezug auf Grundstücke erheben darf, die seiner Mitgliedsgemeinden gehören und von diesen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzt werden. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich - wie hier geschehen - ohne weiteres im Berufungszulassungsverfahren bejahen. b) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, soweit die Klägerin die Frage angesprochen hat, ob § 8 Abs. 4a KAG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist. Insoweit erfüllt das Vorbringen der Klägerin schon nicht das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerin spricht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, ob § 8 Abs. 4a KAG wegen Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist, weil sie es gestattet, einerseits Altanschließern eine beitragsmäßige Beteiligung an dem Herstellungsaufwand zu ersparen, der ausschließlich Neuanschließern zu Gute kommt, andererseits aber Neuanschließer beitragsmäßig auch an dem Sanierungsaufwand in Bezug auf Anlagenteile zu beteiligen, die ausschließlich Altanschließern zu Gute kommen. Diese Frage eines Gleichheitsverstoßes stellt sich indessen möglicherweise schon nicht in dieser Allgemeinheit, sondern nur mit Blick auf die konkreten Verhältnisse vor Ort. Ungeachtet dessen genügt es zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht, nur die Frage der Verfassungswidrigkeit einer landesgesetzlichen Vorschrift anzusprechen. Vielmehr muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage auch dargetan werden, aus welchen Gründen die Möglichkeit von Zweifeln an der Verfassungsmöglichkeit der Vorschrift gesteht (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993, - 3 B 105.92 -, juris, Rn. 5; Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage, Rn. 76 a zu § 124a VwGO). Hat sich bereits das Verwaltungsgericht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit befasst, ist in substantiierter Auseinandersetzung damit darzutun, warum insoweit gleichwohl noch ein Klärungsbedarf besteht (vgl. allgemein zur Darlegung zu Grundsatzfragen: BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 2079.93 -, juris, Rn. 15; vgl. gerade zu einer Verletzung des Willkürverbots: BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993, a. a. O.). Dem wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Er befasst sich nicht einmal ansatzweise mit den Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung als gerechtfertigt angesehen und § 8 Abs. 4a KAG im Übrigen als verfassungskonform handhabbar angesehen hat. c) Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - (juris) geltend macht, ist ihr Vorbringen verspätet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).