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Urteil

2 C 1/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Teilnahme eines Beamten an Warnstreiks verletzt das statusbezogene Verbot kollektiver Kampfmaßnahmen aus Art. 33 Abs. 5 GG und kann ein Dienstvergehen darstellen. • Die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 11 EMRK) gewährt ein Recht auf Tarifverhandlungen und Streik auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes, verlangt aber eine funktionale (aufgabenbezogene) Abgrenzung; sie kann verfassungsrechtlich nur durch Gesetzgebermaßnahmen umgesetzt werden. • Die Kollisionslage zwischen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 11 EMRK ist vom Gesetzgeber zu lösen; bis dahin gilt das statusbezogene Streikverbot fort, soweit es die Beamtenpflichten berührt. • Eine Disziplinarverfügung verliert mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ihre Rechtswirkungen; Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit kann bestehen. • Bei gebotener Anwendung der Bemessungsvorgaben war die verhängte Geldbuße unangemessen hoch und auf 300 € herabzusetzen.
Entscheidungsgründe
Beamtenstreikverbot, EMRK-Konflikt und gesetzgeberischer Regelungsauftrag • Die Teilnahme eines Beamten an Warnstreiks verletzt das statusbezogene Verbot kollektiver Kampfmaßnahmen aus Art. 33 Abs. 5 GG und kann ein Dienstvergehen darstellen. • Die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 11 EMRK) gewährt ein Recht auf Tarifverhandlungen und Streik auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes, verlangt aber eine funktionale (aufgabenbezogene) Abgrenzung; sie kann verfassungsrechtlich nur durch Gesetzgebermaßnahmen umgesetzt werden. • Die Kollisionslage zwischen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 11 EMRK ist vom Gesetzgeber zu lösen; bis dahin gilt das statusbezogene Streikverbot fort, soweit es die Beamtenpflichten berührt. • Eine Disziplinarverfügung verliert mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ihre Rechtswirkungen; Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit kann bestehen. • Bei gebotener Anwendung der Bemessungsvorgaben war die verhängte Geldbuße unangemessen hoch und auf 300 € herabzusetzen. Die Klägerin war Lehrerin im Beamtenverhältnis; im Januar/Februar 2009 nahm sie als GEW-Mitglied dreimal an Warnstreiks teil und versäumte dabei zwölf Unterrichtsstunden. Sie hatte die Teilnahme der Schulleitung angezeigt und wurde darauf hingewiesen, dass Beamtinnen kein Streikrecht hätten. Der Dienstherr verhängte eine Disziplinarverfügung mit einer Geldbuße von 1.500 €. Das Verwaltungsgericht hob die Verfügung auf unter Berufung auf EGMR-Rechtsprechung; das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab und bestätigte die Disziplinarmaßnahme. Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung ihrer Koalitionsfreiheit insoweit, als Beamte außerhalb der Hoheitsverwaltung Streikrechte beanspruchen könnten. • Die Revision war überwiegend unbegründet: Die Teilnahme an den Warnstreiks erfüllte den Tatbestand des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens nach Landesbeamtengesetz und stellte ein Dienstvergehen dar. • Art. 33 Abs. 5 GG enthält hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, die statusbezogen ein umfassendes Verbot kollektiver Kampfmaßnahmen für alle Beamten begründen; dieses Verbot ist unmittelbar geltendes Verfassungsrecht und kann nicht durch richterliche Rechtsfortbildung aufgehoben werden. • Der EGMR gewährt nach Art. 11 EMRK ein Recht auf Tarifverhandlungen und Streik jedenfalls für Staatsbedienstete, die nicht an der Ausübung genuin hoheitlicher Befugnisse beteiligt sind; er verlangt eine funktionale, aufgabenbezogene Abgrenzung. • Zwischen Art. 33 Abs. 5 GG (statusbezogenes Streikverbot) und Art. 11 EMRK (funktionales Schutzgebiet für Koalitionsrechte) besteht eine inhaltliche Unvereinbarkeit, die der Bundesgesetzgeber zu lösen hat; solange dies nicht erfolgt, gilt das verfassungsrechtliche Verbot fort. • Die Disziplinarverfügung war wegen des Ausscheidens der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis erledigt; eine Fortsetzungsfeststellung der Rechtswidrigkeit war als nachrangiges Begehren zulässig und das Feststellungsinteresse gegeben. • Obwohl die Maßnahme in der Sache gerechtfertigt war, war die Geldbuße in Höhe von 1.500 € nach den revisiblen Bemessungsvorgaben unangemessen; unter Abwägung der Umstände (Ankündigung, fehlende Vorbelastung, nachträgliche Übernahme von Vertretungsstunden) wäre eine Geldbuße von 300 € ausreichend gewesen. Die Revision der Klägerin war im Wesentlichen unbegründet; die Teilnahme an den Warnstreiks stellte ein Dienstvergehen dar. Die Disziplinarverfügung hat sich durch das Ausscheiden der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis erledigt, eine Feststellung der Rechtswidrigkeit blieb jedoch als weitergehendes Begehren relevant. Der Senat hält das statusbezogene Verbot kollektiver Kampfmaßnahmen für Beamte gemäß Art. 33 Abs. 5 GG weiterhin für geltendes Recht, obwohl Art. 11 EMRK Schutz für Tarifverhandlungen und Streik gewährt; die dadurch entstehende Kollisionslage ist vom Gesetzgeber zu regeln. Bei Anwendung der geltenden Bemessungsvorschriften war die auferlegte Geldbuße unangemessen hoch; angemessene Sanktion wäre eine Geldbuße von 300 €.