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Beschluss

14 MB 1/21

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:1008.14MB1.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 31. Mai 2021 geändert: Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 63 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 und Abs. 3 BDG, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2021, mit welchem dieses die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ausgesetzt hat, ist begründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 67 Abs. 3 BDG, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind, führen zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 25. Mai 2021, die Antragstellerin vorläufig des Dienstes zu entheben, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 63 Abs. 2 BDG). 2 Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Das Merkmal „voraussichtlich“ verlangt nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 – 2 VR 3.19 –, juris Rn. 21). Im Aussetzungsverfahren nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG ist vielmehr zu prüfen, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei summarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich ist (stRspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 9. Februar 2021 – 14 MB 3/20 –, juris Rn. 2, m. w. N.; vgl. zu diesem Maßstab für die sachgleichen Regelungen des Bundesrechts : BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2019 – 2 VR 3.19 –, juris Rn. 21 und vom 16. Juli 2009 – 2 AV 4.09 –, juris Rn. 12-13; OVG Saarl., Beschluss vom 24. Juli 2007 – 7 B 313/07 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2007 – 21d B 1024/07.BDG –, juris Rn. 4; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 13. September 2017 – OVG 82 S 1.17 –, juris Rn. 3 sowie für das jeweilige Landesrecht: VGH Bd.-Würt., Beschluss vom 9. März 2011 – DL 13 S 2211/10 –, juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 16a DS 13.706 –, juris Rn. 18). 3 Das Verwaltungsgericht hat in dem von dem Antragsgegner angegriffenen Beschluss vom 31. Mai 2021 im Ergebnis angenommen, dass die Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Antragstellerin ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen habe, als sie bereits zwei Wochen vor Beginn der Osterferien, nämlich vom 16. bis 27. März 2020 und – nach dem Ende der Osterferien am 19. April 2020 – vom 20. bis 27. April 2020 ohne Genehmigung dem von ihr an sich zu leistenden Dienst als Lehrerin am … Gymnasium in … ferngeblieben sei. Sie habe hierdurch gegen ihre sich aus § 34 Satz 1 BeamtStG ergebende Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen, verstoßen. Indem die Antragstellerin am 14. März 2020 ihre Urlaubsreise nach Sri Lanka angetreten habe, habe sie sich der Anweisung aus dem Erlass des Antragsgegners vom 13. März 2020 entzogen und die Informationen der Schulleitung ignoriert. Dadurch habe sie zusätzlich gegen ihre Folgepflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Es sei jedoch offen, ob dieses Dienstvergehen eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 LDG zur Folge haben werde. Es bestehe nämlich eine genauso hohe Eintrittswahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Prognose des Antragsgegners als unzutreffend erweise, weswegen es in dem eingeleiteten Disziplinarverfahren nicht mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einer Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis komme. 4 Der Antragsgegner macht demgegenüber mit der vorliegenden Beschwerde zutreffend geltend, dass die Antragstellerin dem von ihr geschuldeten Dienst tatsächlich über den gesamten Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 27. April 2020 unerlaubt ferngeblieben ist, sowie dass die Antragstellerin auch durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Schulleitung gegen ihre beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen hat (1.) und dass das dadurch begangene Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verhängung der Höchstmaßnahme – Entfernung aus dem Dienst – begründet (2.). 5 1. Aus dem der Antragstellerin mit der Einleitungsverfügung vom 25. Mai 2020 zur Last gelegten Sachverhalt ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese ein Dienstvergehen begangen hat, als sie über einen Zeitraum von sechs Wochen und einem Tag, nämlich vom 16. März 2020 bis zum 27. April 2020, ohne Genehmigung oder sonstige Freistellung dem von ihr zu leistenden Dienst als Lehrerin am … Gymnasium in … ferngeblieben ist (a) und zusätzlich hinsichtlich der Umstände ihrer Abwesenheit vom Dienstort mehrfach wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Schulleitung getätigt hat (b). 6 a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin gegen die ihr gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG sowie § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen hat, als sie bereits zwei Wochen vor dem Beginn der Osterferien, nämlich vom 16. bis 27. März 2020 und – nach dem Ende der Osterferien – vom 20. bis 27. April 2020 ohne Genehmigung dem von ihr zu leistenden Dienst als Lehrerin am … Gymnasium in … fernblieb und stattdessen eine Urlaubsreise nach Sri Lanka durchführte. Die Antragstellerin hat darüber hinaus jedoch, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das insoweit den Erlass der Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 13. März 2020 nicht berücksichtigt hat, auch gegen die vorgenannten beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen, als sie im Zeitraum der Osterferien vom 30. März 2020 bis zum 19. April 2020 entgegen einer Anordnung der obersten Dienstbehörde unerlaubt dem von ihr geschuldeten Dienst ferngeblieben ist. 7 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG haben sich Beamtinnen und Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Diese sogenannte Hingabepflicht begründet eine Dienstleistungspflicht für Beamtinnen und Beamte (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember 2019 – 3 LD 3/19 –, juris Rn. 86 m.w.N.; Werres, in: BeckOK BeamtenR Bund, 23. Ed., Stand: 01.08.2021, BeamtStG § 34 Rn. 4). Konkretisierend bestimmt § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG, dass Beamtinnen und Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben dürfen. Der Tatbestand des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG) knüpft an die formale Dienstleistungspflicht an. Diese beamtenrechtliche Grundpflicht fordert von Beamtinnen und Beamten vor allem, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihnen übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen (vgl. Urteil des Senats vom 29. September 2014 – 14 LB 1/13 –, juris Rn. 21 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 2 B 56.18 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Der Dienst ist von den Beamtinnen und Beamten grundsätzlich in der Dienststelle zu leisten (vgl. § 9 Satz 1 Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten, Arbeitszeitverordnung - SH AZVO). Ein dienstfähiger Beamter wird in der Regel nur durch eine wirksame Urlaubsbewilligung oder sonstige Freistellung vom Dienst – sei es genehmigt oder kraft Gesetzes – von seiner Dienstleistungspflicht entbunden. Für das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst kommt es nicht darauf an, ob materiell Anspruch auf Urlaub oder Freistellung bestand. Es bedarf vielmehr der ausdrücklichen oder stillschweigenden Entbindung von der Dienstleistungspflicht (stRspr. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2001 – 1 DB 23.01 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Wer dem Dienst ohne eine derartige Entbindung vorsätzlich unerlaubt fernbleibt, missachtet damit zwangsläufig die Dienstpflicht zum vollen beruflichen Einsatz und darüber hinaus auch die sich aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ergebende Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 1.13 –, juris Rn. 22). 8 Danach ist festzustellen, dass die Voraussetzungen eines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst auch hinsichtlich des Zeitraumes der Osterferien des Jahres 2020 vorliegen. Die Antragstellerin kam ihrer insoweit bestehenden Dienstleistungsplicht als Studienrätin am … Gymnasiums in …, von der sie weder durch eine Genehmigung ihres Dienstvorgesetzten noch eine sonstige Freistellung entbunden gewesen ist, nicht hinreichend nach. 9 Der Antragstellerin oblag auch und gerade vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie und der hiermit einhergehenden vorübergehenden Einstellung des Präsenzunterrichts am … Gymnasium in … ab dem 12. März 2020 eine Dienstleistungspflicht an ihrem Dienstort. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein gegenüber den Schulleiterinnen und Schulleitern sowie den Lehrkräften und Schulaufsichten des Landes Schleswig-Holstein mit Erlass vom 13. März 2020 ausdrücklich angeordnet hat, dass sämtliche Lehrkräfte auch weiterhin verpflichtet seien, zum Dienst zu erscheinen. Den Schulleiterinnen und Schulleitern kam ausweislich des Erlasses die Aufgabe zu, den schulorganisatorischen Betrieb gemeinsam mit den Lehrkräften aufrechtzuerhalten. Informationen zu einem trotz der Einstellung des Präsenzunterrichts durchzuführenden digitalen Schulunterricht, einer vor Ort einzurichtenden Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern der fünften und sechsten Klassen, deren Eltern in systemrelevanten Berufen arbeiteten, sowie zu unmittelbar nach den Osterferien in Präsenz stattfindenden Abiturprüfungen hat die Schulleitung des … Gymnasiums außerdem ab dem 13. März 2020 auf der Homepage der Schule veröffentlicht, deren Inhalt von den Lehrkräften gemäß einer dienstlichen Weisung der Schulleitung vom 11. März 2020 regelmäßig zur Kenntnis zu nehmen war. 10 Abweichendes ergibt sich hinsichtlich des Zeitraumes vom 30. März 2020 bis zum 19. April 2020 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus anderen Regelungen, insbesondere nicht daraus, dass es sich hierbei um den Zeitraum der Frühjahrs- bzw. Osterferien gehandelt hat (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Ferienverordnung 2017/18 bis 2023/24 vom 29. Januar 2015 ). Die Antragstellerin war hinsichtlich dieses Ferienzeitraumes nicht aufgrund urlaubsrechtlicher Bestimmungen von der Dienstleistungspflicht freigestellt, auch wenn man insoweit die Besonderheiten des Dienstverhältnisses der beamteten Lehrerinnen und Lehrer berücksichtigt. 11 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung – EUVO –) vom 2. August 2001 (GVOBl. S. 141), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GOVBl. S. 597), wird der Erholungsurlaub für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen – wie der Antragstellerin – zwar durch die Ferien abgegolten. Aus dieser Vorschrift ergibt sich indes keine umfassende Freistellung von der Dienstleistungspflicht in diesen Zeiträumen, sondern allein die Pflicht des beamteten Lehrpersonals, den gesetzlichen Urlaubsanspruch – von Ausnahmen abgesehen – in den unterrichtsfreien Ferien zu realisieren. Der Zeitraum der von Lehrkräften zu beanspruchenden Urlaubstage (vgl. § 4 Abs. 1 EUVO: 30 Arbeitstage) bleibt im Übrigen auch weit hinter der Anzahl der Ferientage (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Ferienverordnung 2017/18 bis 2023/24: 75 Werktage) zurück. Schließlich ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 3 EUVO eindeutig, dass der obersten Dienstbehörde das Recht zur Seite steht, die beamteten Lehrkräfte auch während der grundsätzlich unterrichtsfreien Ferien dienstlich in Anspruch zu nehmen. Die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 EUVO verdeutlicht, dass Zeiträume der dienstlichen Inanspruchnahme in den Ferien nicht der in das Belieben der Lehrkräfte gestellten Wahrnehmung ihres Erholungsurlaubs dienen. Die Vorschrift sieht nämlich außerdem vor, dass den Lehrkräften an öffentlichen Schulen Erholungsurlaub außerhalb der Ferien zu gewähren ist, soweit unterrichtsfreie Ferienzeiträume aufgrund einer dienstlichen Inanspruchnahme durch die oberste Dienstbehörde hinter der Anzahl der den Lehrkräften zustehenden Urlaubstage zurückbleiben. Diese Regelung dient dazu, die Verwirklichung des gesetzlichen Anspruchs auf Erholungsurlaub sicherzustellen und ist allein deswegen erforderlich, weil Tage einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien nach dem Willen des Verordnungsgebers gerade nicht der Abgeltung des Urlaubsanspruchs dienen sollen. 12 Von der ihm durch § 11 Abs. 1 Satz 3 EUVO eingeräumten Möglichkeit hat der Antragsgegner Gebrauch gemacht. Aus dem vorgenannten Erlass vom 13. März 2020 geht hervor, dass der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin als Lehrkraft des Landes Schleswig-Holstein eine Anordnung zur dienstlichen Inanspruchnahme auch hinsichtlich des Zeitraumes der Osterferien des Jahres 2020 ausgesprochen hat. Der Erlass samt der Anordnung mit der Verpflichtung, zum Dienst zu erscheinen, um den schulorganisatorischen Betrieb aufrechtzuerhalten, galt ausdrücklich bis zum 19. April 2020 und damit über den gesamten Zeitraum der Osterferien. Bereits aus dem Wortlaut des Erlasses („erscheinen“) folgt, dass die Antragstellerin – anders als sie vorträgt – auch keinesfalls von der Pflicht entbunden gewesen ist, den Dienst vor Ort zu verrichten (vgl. § 9 Satz 1 SH AZVO). 13 Aufgrund des Erlasses der Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 13. März 2020 war die Antragstellerin nicht berechtigt, den Zeitraum der Osterferien – ohne eine vorherige Urlaubsbewilligung – für die Inanspruchnahme des ihr gemäß § 4 Abs. 1 EUVO grundsätzlich zustehenden Erholungsurlaubs zu nutzen. Sie war nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vielmehr verpflichtet, der Anordnung aus dem Erlass vom 13. März 2020 Folge zu leisten. Aufgrund der dienstlichen Inanspruchnahme durch die oberste Dienstbehörde und den von der Schulleitung dazu getroffenen Einzelanweisungen unterschied sich die Situation der Osterferien des Jahres 2020 insoweit maßgeblich von sonstigen Ferienzeiten, für die ausweislich einer Stellungnahme des Schulleiters des … Gymnasiums für die Wahrnehmung des Erholungsurlaubs schulintern regelmäßig nicht das Erfordernis der Stellung eines Urlaubsantrages besteht. Ob der Antragstellerin auf einen entsprechenden Antrag hin (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 EUVO) gegebenenfalls Erholungsurlaub zu gewähren gewesen wäre, kann dahinstehen, da die Antragstellerin hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraumes unstreitig keinen Urlaubsantrag gestellt hat. 14 Bei summarischer Prüfung ist die Antragstellerin dem von ihr zu leistenden Dienst auch hinsichtlich des Zeitraums der Osterferien des Jahres 2020 zudem vorsätzlich und damit im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schuldhaft ferngeblieben. Die Antragstellerin blieb dem Dienst nämlich willentlich unerlaubt fern, obgleich der an alle Lehrkräfte des Landes Schleswig-Holstein gerichtete Erlass vom 13. März 2020 ausdrücklich bestimmte, dass die Pflicht zum Dienst zu erscheinen bis zum Ende der Osterferien galt. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin den Erlass der Ministerin nicht zu Kenntnis genommen hätte. Ferner ist die gegenüber der Antragstellerin noch vor dem Beginn der Osterferien durch den stellvertretenden Schulleiter ausgesprochene dienstliche Ermahnung, dass alle Lehrerinnen und Lehrer weiterhin im Dienst seien, zu berücksichtigen. Die Antragstellerin wusste nach alledem, dass für sie fortgesetzt eine Dienstleistungspflicht an ihrem Dienstort bestand, von der sie nicht entbunden gewesen ist und unterließ es gleichwohl zielgerichtet dieser Dienstleistungspflicht nachzukommen, um einen Erholungsurlaub in Sri Lanka in Anspruch zu nehmen. Ihr Wissen um ihre Dienstleistungspflicht geht auch aus ihren bewusst wahrheitswidrigen Angaben gegenüber der Schulleitung hervor, mit denen sie ihre unerlaubte Abwesenheit zu verschleiern versuchte. Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. 15 b) Zutreffend verweist der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung weiterhin darauf, dass die Antragstellerin auch gegen die sich aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ergebende Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat. 16 Aus der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten folgt die Pflicht der Beamtin oder des Beamten zur Wahrhaftigkeit gegenüber dem Dienstherrn in dienstlichen Angelegenheiten (vgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, 31. UPD Juli 2021, 4.1 innerdienstlicher Pflichtenkreis, Rn. 16; Herrmann, in: ders./Sandkuhl BeamtenDisziplinarR/BeamtenStrafR, Teil II. Rn. 969; OVG Münster, Urteil vom 18. November 2015 – 3d A 105/12.BDG –, juris Rn. 73; VG Lüneburg, Urteil vom 17. April 2019 – 10 A 6/17 –, juris Rn. 176). Diese Pflicht verletzte die Antragstellerin dadurch, dass sie gegenüber der (stellvertretenden) Schulleitung in einer E-Mail vom 18. März 2020 vor dem Beginn der Osterferien wahrheitswidrig angab, sie sei erkrankt. Tatsächlich befand sich die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt auf einer Urlaubsreise in Sri Lanka. Es bestehen derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin an ihrem Urlaubsziel erkrankte. Diese Darstellung wurde von ihr im bisherigen Verfahrensverlauf auch nicht weiter aufrechterhalten bzw. substantiiert. Die Antragstellerin behauptete in einer E-Mail vom 15. April 2021 gegenüber der (stellvertretenden) Schulleitung zudem wahrheitswidrig, dass sie die Flüge des Rückholprogramms des Auswärtigen Amtes aufgrund einer in Sri Lanka angeordneten Quarantäne nicht habe wahrnehmen können und sie voraussichtlich nicht rechtzeitig zum Schulbeginn nach den Osterferien zurück in Deutschland sein könne, obgleich die Quarantäne bereits am 30. März 2020 und damit vor dem Abschluss des sogenannten Rückholprogramms des Auswärtigen Amtes endete. Die vom Auswärtigen Amt vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie organisierten Rückholflüge aus Sri Lanka fanden tatsächlich erst am 31. März 2020 sowie am 3. April 2020 statt. In einer Stellungnahme zum Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst vom 4. Mai 2020 offenbarte die Antragstellerin dann, dass sie sich bewusst gegen die Inanspruchnahme eines dieser Flüge entschieden habe. 17 Die Antragstellerin verletzte ihre Wohlverhaltenspflicht hinsichtlich der Pflicht zur Wahrhaftigkeit demzufolge vorsätzlich und somit schuldhaft. Sie wusste, dass sie vor den Osterferien nicht erkrankt und dienstfähig gewesen ist und behauptete gegenüber der Schulleitung willentlich das Gegenteil. Ihr war ebenfalls bewusst, dass sie zur Rückkehr an den Dienstort einen der vom Auswärtigen Amt angebotenen Flüge hätte nutzen können und äußerte sich dennoch gegenüber der Schulleitung willentlich gegenteilig. Schuldausschließungsgründe sind auch insoweit nicht ersichtlich. 18 2. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, begründet das von der Antragstellerin begangene Dienstvergehen die überwiegende Wahrscheinlichkeit ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. 19 Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG beeinträchtigt hat, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist dabei, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. Beschluss des Senats vom 21. August 2020 – 14 MB 1/20 –, juris Rn. 51). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat, § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG (vgl. Beschluss des Senats vom 21. August 2020 – 14 MB 1/20 –, juris Rn. 42 m.w.N.). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass die Beamtin oder der Beamte auch künftig ihren bzw. seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Ansehensschädigung nicht wiedergutzumachen ist (vgl. zu § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 11.05 –, juris Rn. 24). Über die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden (vgl. zu § 13 Abs. 1 BDG BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 –, juris Rn. 16). 20 Das Gewicht der Pflichtverletzung ist für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtungsweisend. Dafür können objektive Handlungsmerkmale (wie die Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (wie Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für ein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 16 sowie Beschluss des Senats vom 21. August 2020 – 14 MB 1/20 –, juris Rn. 43, jeweils m.w.N.). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 08. September 2004 – 1 D 18.03 –, juris Rn. 47). Dies ist vorliegend die innerdienstliche Pflichtverletzung des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. 21 Das schuldhafte unerlaubte Fernbleiben einer Beamtin oder eines Beamten vom Dienst kann ein schweres Dienstvergehen i.S.d. § 13 Abs. 2 LDG darstellen, das auch die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen kann. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht jeder Beamtin und jedes Beamten. Nur die pflichtgemäße Dienstleistung der Beamten und anderer Beschäftigter setzt die Verwaltung in die Lage, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Hinzu kommt in Bezug auf das Schulwesen, dass der Staat für eine erfolgreiche Wahrnehmung des ihm gemäß Art. 7 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich obliegenden Bildungs- und Erziehungsauftrages (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 –, BVerfGE 148, 296, Rn. 160 m.w.N.) auf funktionierende Schulen und damit auf die Dienstleistung der Lehrkräfte angewiesen ist. Aus diesem Grund stellt das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst eine Kernpflichtverletzung dar (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember 2019 - 3 LD 3/19 - juris Rn. 92). Das Erfordernis der Dienstleistung und die Bedeutung ihrer Unterlassung sind für jeden leicht zu erkennen. Setzt sich ein Beamter über diese Erkenntnis hinweg, zeigt er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit. Je länger die Beamtin oder der Beamte schuldhaft dem Dienst fernbleibt, desto schwerer wiegt die hierin liegende Dienstpflichtverletzung. Vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst führt regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 6.19 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Bei einem schuldhaft ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst von ununterbrochen ca. sieben Wochen bewegt sich die zu verhängende Maßnahme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – je nach den Umständen des Einzelfalls – im Grenzbereich zwischen einer Dienstentfernung und Zurückstufung, wenn die Beamtin oder der Beamte vorsätzlich gehandelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2003 – 1 D 26.02 –, juris Rn. 55 m.w.N.). 22 Gemessen an diesen Grundsätzen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass im Disziplinarverfahren auf die Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bereits die Dauer der ungenehmigten Abwesenheit vom Dienst über einen Gesamtzeitraum von sechs Wochen und einen Tag (16. März 2020 - 27. April 2020) offenbart ein derart hohes Maß an Pflichtvergessenheit, welches eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer endgültigen Entfernung aus dem Dienst nahelegt. Hinzu treten darüber hinaus noch weitere der Antragstellerin zur Last gelegte pflichtwidrige Verhaltensweisen, weswegen die Gesamtumstände des Einzelfalls prognostisch ein weiteres Vertrauen in ihre dienstliche Zuverlässigkeit nicht mehr zulassen. 23 Erschwerend ist insoweit der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihren Dienstherrn über die Umstände ihres Fernbleibens mehrfach zielgerichtet getäuscht hat (vgl. zur erschwerenden Berücksichtigung eines derartigen Umstandes Gansen, in: ders., Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 33. Update Juli 2021, 10. Disziplinarrechtliche Reaktion, Rn. 31). Um eine Aufdeckung ihres innerdienstlichen Fehlverhaltens zu verbergen und die Nichtwahrnehmung einer am Dienstort zu leistenden Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern zu rechtfertigen, täuschte die Antragstellerin gegenüber der Schulleitung mit E-Mail vom 18. März 2020 zunächst eine tatsächlich nicht vorhandene Erkrankung vor und hielt diese Täuschung in der E-Mail vom 24. März 2020 aufrecht, indem sie mitteilte, dass es ihr „gesundheitlich wieder gut“ gehe. 24 Auch der Umstand, dass die Antragstellerin trotz eines expliziten Hinweises auf ihre Dienstpflichten durch den stellvertretenden Schulleiter vom 23. März 2020 Rückholflüge des Auswärtigen Amtes bewusst und gewollt nicht wahrnahm, weil sie „die Annehmlichkeiten des Hotels gekostet“ hatte und darüber hinaus am 15. April 2020 wahrheitswidrig gegenüber der Schulleitung angab, dass sie die Flüge wegen einer Quarantäne nicht habe wahrnehmen können, zeugt von einem erstaunlich hohen Maß an Pflichtvergessenheit. Dieses Verhalten offenbart auch, dass die Antragstellerin ihren privaten Interessen insoweit beharrlich Vorrang vor den ihr obliegenden dienstlichen Verpflichtungen eingeräumt hat. 25 Dies tat sie, was gleichermaßen erschwerend zu berücksichtigen ist, in der Situation der COVID-19-Pandemie. Sie nutzte die aufgrund des Infektionsgeschehens erforderlich gewordene Einstellung des Präsenzunterrichts unmittelbar für ihre privaten Zwecke, obwohl es ihr als in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis stehende Beamtin des Landes Schleswig-Holstein gerade auch in dieser krisenhaften Pandemielage oblag, ihren Pflichten nachzukommen und zur Gewährleistung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages beizutragen. Das Beamtenverhältnis ist durch die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen bewusst so ausgestaltet, dass die Arbeitskraft von Beamten stets und insbesondere auch in Krisenzeiten abgerufen werden kann, um die Funktionsfähigkeit des Staates durchgehend sicherzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 –, juris Rn. 157). Der Gewährleistung des schulorganisatorischen Betriebs, der Notfallbetreuung von Schülerinnen und Schülern sowie der digitalen Unterrichtsversorgung kam in der Situation der Pandemie offenkundig eine wesentliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Schulsystems und darüber hinaus auch weiterer systemrelevanter Einrichtungen zu. Die Antragstellerin entsagte ihrer Dienstleistungspflicht hiervon unbeeindruckt bei der ersten ihr darbietenden Gelegenheit und entzog sich dieser selbst dann noch, als sie von dem stellvertretenden Schulleiter darauf hingewiesen worden ist, dass sie zur Notbetreuung eingesetzt werden soll und dass sie eingeplant sei, weil die Anzahl der einsetzbaren Lehrkräfte nicht groß sei. 26 Was das Persönlichkeitsbild der Antragstellerin betrifft, so kann sie nicht mildernd geltend machen, ihr Dienstvergehen stelle sich vor dem Hintergrund der Pandemielage und ihrer dienstlichen sowie privaten Belastung als persönlichkeitsfremde Tat dar. Der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund der im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten setzt ein unbedachtes und kurzschlussartiges Verhalten voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1977 – BVerwG 1 C 99.76 –, juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 3 ZD 10/17, juris Rn. 44). Dies wird insbesondere in Betracht kommen, wenn der Beamte in einer plötzlich auftretenden besonderen Versuchungssituation gehandelt hat, in der ihm eine echte Motivabwägung nicht möglich war. Hierzu gehören ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit des Handelns. Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Das Vorliegen einer Augenblickstat kommt nämlich dann nicht in Betracht, wenn sich das Dienstvergehen als mehraktiges Verhalten darstellt, das immer wieder neue, wenn auch kurze Überlegungen erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2019 – 2 WD 24.18 –, juris Rn. 27). 27 Zwar erfuhr die Antragstellerin ausweislich ihres Vorbringens erst im Laufe des 14. März 2020, dass Flüge nach Colombo in Sri Lanka nur noch bis zum Folgetag möglich seien und entschied sich sodann für eine kurzfristige Abreise. Der Antragsgegner verweist indes zutreffend darauf, dass bei dem mehraktigen Geschehensablauf beginnend mit dem Entschluss zur vorzeitigen Ausreise und der anschließenden Umsetzung des erforderlichen Umbuchens der ursprünglich für einen späteren Zeitpunkt geplanten Flüge, der Information des mitreisenden Sohnes der Antragstellerin und des Hotels über das vor der Abreise erfolgte Hochladen von Aufgaben in die „Schulcloud“ bis hin zur Fahrt zum Flughafen und dem Einsteigen in das Flugzeug eine Mehrzahl von Möglichkeiten zum Innehalten und Unterlassen des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst bestanden hat, welche die Antragstellerin jedoch ungenutzt ließ. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin sich nach dem Ende ihres Aufenthaltes im sogenannten „Quarantänecamp“ in Sri Lanka am 30. März 2020 bewusst dazu entschloss, die vom Auswärtigen Amt am 31. März 2020 sowie 3. April 2020 angebotenen Rückholflüge nicht in Anspruch zu nehmen, um die Annehmlichkeiten eines Hotels für den verbleibenden Urlaubszeitraum zu nutzen, spricht gegen das Vorliegen einer persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat. 28 Nach dem disziplinarrechtlich relevanten Dienstvergehen hat sich die Antragstellerin bei der wieder aufgenommenen Dienstwahrnehmung ausweislich der Stellungnahme des Schulleiters des … Gymnasiums … vom 18. November 2020 zwar eher engagiert gezeigt. Sie habe sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht, den entstandenen Unmut zu besänftigen. Gleichwohl verweist der Schulleiter darauf, dass die Antragstellerin ihren Dienstpflichten nach dem Fernbleiben vom Dienst im März bzw. April des Jahres 2020 nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die Antragstellerin sei trotz des Hinweises des stellvertretenden Schulleiters, dass es sich bei Zeugniskonferenzen um zu leistenden Dienst handele, einer Zeugniskonferenz der Klasse … ferngeblieben. Der Antragsgegner hat das Disziplinarverfahren insoweit bislang nicht erkennbar und eindeutig auf einen diesbezüglichen Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst ausgedehnt (vgl. § 19 Abs. 1 LDG). Die Antragstellerin hat hinsichtlich dieses Ereignisses im Rahmen des Dienstgesprächs vom 22. Juni 2020 angegeben, dass sie für das Fernbleiben keine Erklärung habe. Unabhängig von der Frage, ob in Bezug auf das Fernbleiben von dieser konkreten Zeugniskonferenz ein vorsätzliches oder fahrlässiges Fernbleiben vom Dienst vorliegt, wird dieser Vorfall im Rahmen der angemessenen Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes voraussichtlich zulasten der Antragstellerin zu berücksichtigen sein, zeugt er doch von einer weiteren Pflichtvergessenheit. 29 Dass die Antragstellerin vor dem ihr nunmehr zu Last gelegten Verhalten disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, fällt angesichts der Schwere der Verfehlung nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Jede Beamtin und jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz ihrer bzw. seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 82). Selbst die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16. September 2020 – 3d A 2713/19.BDG –, juris Rn. 189). 30 Die derzeitige Gesamtwürdigung der Umstände ergibt für den Senat, dass sich die Antragstellerin im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Dienstpflichten in einem solchen Maße als unzuverlässig erwiesen hat, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit endgültig verloren ist. Das Verhalten der Antragstellerin, die trotz ihrer Stellung als Lehrkraft und trotz der Pandemielage während des eigentlich von ihr zu leistenden Dienstes rein persönliche Interessen in Gestalt der Wahrnehmung einer Fernreise verfolgt und diesen Zustand unter wahrheitswidrigen Angaben gegenüber der Schulleitung auch entgegen der eindeutigen Ermahnung ihrer Dienstleistungspflicht nachzukommen noch aufrechterhalten hat, entspricht nicht ansatzweise dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, an dessen Erfüllung insbesondere die Lehrkräfte – auch durch die Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion – mitzuwirken haben. Gerade im Rahmen der Ausbildung junger Menschen sind an die berufliche Stellung der Lehrkräfte hohe Anforderungen sowohl an deren persönliche Integrität als auch an die Loyalität gegenüber den Anordnungen des Dienstherrn zu stellen, auf die sich insbesondere die Eltern verlassen können müssen, die ihre Kinder im Rahmen der bestehenden Schulpflicht der Schule bzw. den in der jeweiligen Einrichtung Tätigen anvertrauen (OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember 2019 – 3 LD 3/19 –, juris Rn. 135). Hiermit ist das von der Antragstellerin gezeigte Verhalten unvereinbar und macht sie vor dem Hintergrund der von ihr als Lehrkraft wahrzunehmenden Vorbildfunktion für die Wahrnehmung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags prognostisch untragbar. 31 Es liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die Schwere des Dienstvergehens erheblich herabzusetzen oder sonst die Prognose rechtfertigen könnten, das erforderliche Vertrauen sei wieder herstellbar, § 13 Abs. 3 LDG. Die nach der Aufdeckung des Dienstvergehens zunächst erfolgte Weiterbeschäftigung der Antragstellerin wirkt sich insoweit nicht maßnahmemildernd aus (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 3 ZD 10/17 –, juris Rn. 51 m.w.N.). Die Frage der weiteren Tragbarkeit der Beamtin bzw. des Beamten ist unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von den Disziplinargerichten zu beurteilen; diese haben ohne Bindung an die Auffassung des Dienstherrn zu bewerten, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 83). Die Entscheidung des Dienstherrn zur Weiterbeschäftigung kann im Übrigen auf Gründen beruhen, die für die zu bestimmende disziplinarrechtliche Entscheidung nicht von Bedeutung sind, insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiter alimentiert wird (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 – 2 B 6.17 –, juris Rn. 7 m.w.N.), oder die Entscheidung zur Weiterbeschäftigung kann sich aus personalwirtschaftlichen Gründen ergeben (OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 3 ZD 10/17 –, juris Rn. 50 m.w.N.). Letzteres war vorliegend der Fall. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass er vor dem Erlass des angegriffenen Bescheides zunächst die Stabilisierung des Dienstbetriebes am … Gymnasium in … im Schuljahr 2020/21 unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie abwartete. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 152 Abs. 1 VwGO).