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Beschluss

4 BN 13/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt. • Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung muss in der Beschwerde konkret dargelegt werden, welche bundesrechtliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist und weshalb ihre Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten ist (§133 Abs.3 Satz3, §132 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Der Begriff der 'Pufferzone' bei der Abgrenzung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten bedarf vorliegend keiner weitergehenden höchstrichterlichen Klärung: Randflächen können zum Schutzkern einbezogen werden, um das Schutzgebiet gegen Einwirkungen der Umgebung abzuschirmen (vgl. §22 Abs.1 Satz3 Halbs.2 BNatSchG).
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung (Pufferzone bei Schutzgebieten) • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt. • Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung muss in der Beschwerde konkret dargelegt werden, welche bundesrechtliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist und weshalb ihre Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten ist (§133 Abs.3 Satz3, §132 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Der Begriff der 'Pufferzone' bei der Abgrenzung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten bedarf vorliegend keiner weitergehenden höchstrichterlichen Klärung: Randflächen können zum Schutzkern einbezogen werden, um das Schutzgebiet gegen Einwirkungen der Umgebung abzuschirmen (vgl. §22 Abs.1 Satz3 Halbs.2 BNatSchG). Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, das die Einbeziehung bestimmter Randflächen in ein Landschaftsschutzgebiet bestätigt hatte. Streitgegenstand war die Auslegung und Bedeutung des Begriffs "Pufferzone" beim Landschafts- und Naturschutz. Das Oberverwaltungsgericht hatte ausgeführt, dass auch Flächen am Rand eines Schutzgebiets, die für sich genommen nicht schutzwürdig sind, zum Schutzgebiet gehören können, wenn dies dem Schutz des Kerns dient. Der Antragsteller rügte, hierfür bedürfe es einer grundsätzlichen klärenden höchstrichterlichen Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Rechtssache im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat und ob die Beschwerde die in §133 Abs.3 Satz3 VwGO geforderte Darlegung enthält. Es stellte fest, dass jedenfalls kein weitergehender Klärungsbedarf zum Begriff "Pufferzone" bestehe. • Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat keinen Erfolg, weil die Sache nicht die vom Antragsteller behauptete grundsätzliche Bedeutung hat. • Nach ständiger Rechtsprechung ist grundsätzliche Bedeutung gegeben, wenn eine höchstrichterlich ungeklärte Bundesrechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und klärungsbedürftig ist; die Beschwerde muss die erforderliche konkrete Darlegung nach §133 Abs.3 Satz3 VwGO enthalten. • Es ist zweifelhaft, ob die Begründung des Antragstellers die Darlegungsanforderungen erfüllt; dies kann offen bleiben, weil in der Sache keine Klärung des Begriffs "Pufferzone" in einem Revisionsverfahren erforderlich ist. • Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Randflächen zum Schutzgebiet gehören können, um als Vorfeld oder Abschirmung dem Schutzkern zu dienen, und damit in Einklang mit §22 Abs.1 Satz3 Halbsatz2 BNatSchG sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht. • Einen darüber hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsstreitpunkt, der die Zulassung der Revision rechtfertigen würde, führt die Beschwerde nicht an. • Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§47,52 GKG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine grundsätzliche Bedeutung der vorgelegten Rechtsfrage und keinen weitergehenden Klärungsbedarf zum Begriff "Pufferzone" bei Schutzgebieten, da die angegriffene Auffassung, Randflächen könnten zum Schutzgebiet einbezogen werden, um den Kernbereich abzuschirmen, mit §22 Abs.1 Satz3 Halbs.2 BNatSchG und der obergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang steht. Deshalb besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.