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Urteil

21 D 24/21.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1120.21D24.21NE.00
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Leitsätze

Hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der Regelungen eines nordrhein-westfälischen Landschaftsplans ist zu differenzieren:

Grundsätzlich gelten die Maßstäbe für die Überprüfung (fach-)planerischer Abwägungsentscheidungen.

Anderes gilt für Festsetzungen in Landschaftsplänen, die stark normativ vorgeprägt sind und sich daher nicht durch ein weitgehend freies planerisches Abwägungsermessen auszeichnen. Dies betrifft insbesondere Schutzgebietsfestsetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 LNatSchG NRW i. V. m. § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, §§ 23, 26 BNatSchG. Diesbezüglich ist eine reine Ergebniskontrolle anhand der jeweiligen Tatbestandsmerkmale und des höherrangigen Rechts, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Entwicklungsmaßnahme in einem nordrhein-westfälischen Landschaftsplan sind § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 und § 13 LNatSchG NRW. Aus der Verwendung einerseits von „hat“ in § 13 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW und andererseits von „kann“ in § 13 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW wird schon im Wortlaut deutlich, dass nur im zweiten Fall (fach-)planerische Gestaltungsfreiheit besteht (allgemeiner Prüfungsmaßstab), während im ersten Fall das Ermessen des Normgebers durch starke normative Vorprägung beschränkt ist (Prüfungsmaßstab wie bei Schutzgebietsfestsetzungen).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der Regelungen eines nordrhein-westfälischen Landschaftsplans ist zu differenzieren: Grundsätzlich gelten die Maßstäbe für die Überprüfung (fach-)planerischer Abwägungsentscheidungen. Anderes gilt für Festsetzungen in Landschaftsplänen, die stark normativ vorgeprägt sind und sich daher nicht durch ein weitgehend freies planerisches Abwägungsermessen auszeichnen. Dies betrifft insbesondere Schutzgebietsfestsetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 LNatSchG NRW i. V. m. § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, §§ 23, 26 BNatSchG. Diesbezüglich ist eine reine Ergebniskontrolle anhand der jeweiligen Tatbestandsmerkmale und des höherrangigen Rechts, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen. Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Entwicklungsmaßnahme in einem nordrhein-westfälischen Landschaftsplan sind § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 und § 13 LNatSchG NRW. Aus der Verwendung einerseits von „hat“ in § 13 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW und andererseits von „kann“ in § 13 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW wird schon im Wortlaut deutlich, dass nur im zweiten Fall (fach-)planerische Gestaltungsfreiheit besteht (allgemeiner Prüfungsmaßstab), während im ersten Fall das Ermessen des Normgebers durch starke normative Vorprägung beschränkt ist (Prüfungsmaßstab wie bei Schutzgebietsfestsetzungen). Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke G01, G02, G03 und G04. Es handelt sich um landwirtschaftliche Nutzflächen sowie eine Hofstelle. Nördlich und nordwestlich der beiden zuerst genannten nördlich gelegenen und als Ackerfläche genutzten Flurstücke schließt sich unmittelbar Wald an. Südlich davon folgen zuerst die in Eigentum der Gemeinde S. befindliche I.-straße, G05, und sodann die beiden weiteren Grundstücke der Antragstellerin. Auf dem westlich gelegenen, in Nord-Süd-Ausrichtung langgezogenen Grundstück G03 befindet sich eine Baumhecke, das sich östlich anschließende Grundstück G04 wird überwiegend als Ackerfläche genutzt. In seiner Südostecke befindet sich die Hofstelle mit verschiedenen Kleingehölzen und Grünflächen. Nordöstlich anschließend befindet sich vor der QJ.-straße auf dem schmalen in Gemeindeeigentum stehenden Grundstück G06 eine Strauchhecke. Der südliche Bereich der Grundstücke G03 und G04 ist im „Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion H.“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) aus Oktober 2012, Anhang 2 aus März 2015, (Fachbeitrag LANUV 2012) als Biotopverbundfläche mit besonderer Bedeutung (VB-01 – X.-bach) ausgewiesen. Der nördliche Rand der Grundstücke G01 und G02 ist darin als Teil einer weiteren Biotopverbundfläche mit besonderer Bedeutung (VB-02– Y-Waldgebiet) ausgewiesen. Weiter wird darin die U. Parklandschaft als eine typische Ausprägung des Landschaftsbildes der Wald-Offenland-Mosaik-Kulturlandschaft angesehen mit einem kleinteiligen Mosaik aus Grünland, Acker, Hofstellen, Waldstücken, Obstwiesen etc. Der Bereich der Hofstelle der Antragstellerin mit den südlichen Teilbereichen der G03 und G04 ist im Fachbeitrag Kulturlandschaftsschutz und Naturerleben im Kreis M. des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (Fachbeitrag LWL 2001) als Kulturlandschaftsbereich mit besonderer Bedeutung (K-01 – Landschaft um S.) dargestellt. Beschrieben wird dieser als großer offener zusammenhängender Landschaftsraum. Auffällig sei der vergleichsweise hohe Anteil an Gemüseanbau in dem Gebiet. Dennoch überwiege intensiver Getreide- und vor allem Maisanbau. Das ganze Gebiet werde von zahlreichen Radwegen durchzogen. Man könne einen mittleren Freizeit- und Naherholungswert annehmen. Der bewaldete Bereich unmittelbar nördlich angrenzend an die Grundstücke G01 und G02ist dort ebenfalls als Kulturlandschaftsbereich mit besonderer Bedeutung (K-02) dargestellt, der von zahlreichen Wanderwegen durchzogen sei und einen hohen Freizeit- und Naherholungswert aufweise. Im Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-Westfalen aus November 2007 (Korrekturfassung September 2009) beider Landschaftsverbände (Fachbeitrag LWL/LVR 2007) werden die Flächen der Antragstellerin außerdem vollständig als Teil des zur Kulturlandschaft Z. gehörenden bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs KLB 03 ausgewiesen. Die genannte Kulturlandschaft wird darin wie folgt charakterisiert: „In dem überwiegend ebenen West-U. wird das Landschaftsbild im Wesentlichen durch die kleinen Waldflächen, Hecken und Baumreihen gegliedert. Prägend für diese Kulturlandschaft sind auch die vielen Bauernhöfe mit ihren Hofbäumen, hofnahem Grünland und häufigen Obstwiesen. Charakteristisch ist die Verknüpfung von kleinteiligen Landschaftsausschnitten geprägt von Bachläufen, Hecken, Baumreihen, kleinen Feldgehölzen mit Räumen, die weite Blickfelder über größere Ackerschläge hinweg auf große eingegrünte Bauernhöfe, auf die Drubbel sowie die Kirchtürme der Dörfer und Kleinstädte ermöglichen.“ Der Kulturlandschaftliche Fachbeitrag zum Regionalplan H., korrigierte Fassung 2013 (Fachbeitrag LWL 2013), knüpft daran an, reduziert den nunmehr A 04 genannten Bereich jedoch so, dass er von der Antragstellerin nur noch die Flächen G01 und G02 umfasst, und weist ergänzend den bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich – Fachsicht Landschaftskultur – K 05 aus, der die Hofstelle der Antragstellerin mit den südlichen Teilbereichen der G03 und G04 umfasst. Hierzu führt er u. a. aus: „Die bäuerliche Kulturlandschaft entspricht in weiten Teilen den Darstellungen auf der Preußischen Uraufnahme (um 1840) und gibt Zeugnis für die Kulturlandschaft vor dieser Zeit.“ Im auf den Fachbeiträgen LANUV 2012 und LWL 2013 basierenden Regionalplan H. (RP) sind Teile der Grundstücke G01 und G02 gemeinsam mit dem nördlich gelegenen Wald als Bereich zum Schutz der Natur (BSN), weitere Teile davon sowie die Grundstücke G03 (ganz) und G04 (mindestens überwiegend) als Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) ausgewiesen. Dort heißt es in Kapitel 4 „Freiraum“, Ziffer 5, ab S. 82 zu letzteren: „Grundsatz 24: Bei allen Nutzungen Landschaftsbild, ökologische Funktionen und natürliche Vielfalt erhalten! […] Erläuterung und Begründung: Rn. 441 Die Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung sind die Gebiete des Plangebiets, in denen die nachhaltige und ausgewogene Sicherung der gesamten natürlichen Leistungsfähigkeit sowie die Erhaltung eines bestimmten Landschaftscharakters und Nutzungsmusters – auch im Interesse der landschaftsorientierten Erholung – einen hohen Stellenwert haben. Rn. 442 Für die zeichnerische Abgrenzung der Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung wurden vor allem folgende Grundlagen herangezogen: - Biotopverbundflächen (Stufe 2) aus dem „Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ des LANUV (Stand Oktober 2012), - festgesetzte Landschaftsschutzgebiete aus Verordnungen und Landschaftsplänen, - geplante Landschaftsschutzgebiete, - festgelegte Erholungs- und Kurgebiete und - Naturparks. […] Rn. 444 […] Bei der Detailabgrenzung sind die im Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege kartierten Biotopverbundflächen soweit wie möglich zu berücksichtigen. […] Rn. 445 In Ergänzung der Bereiche für den Schutz der Natur sollen die Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung dazu beitragen, ein möglichst dichtes Netz von schützenswerten Biotopen und Lebensräumen zum Aufbau eines zusammenhängenden Biotopverbundes zu schaffen. Den Bereichen für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung kommt hierbei insbesondere die Funktion der Verbundkorridore und der Pufferzonen um die Bereiche für den Schutz der Natur zu.“ Der hier zur Überprüfung stehende Landschaftsplan „S.“ (LP) des Antragsgegners umfasst das Gebiet der Gemeinde S. mit Ausnahme der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Flächen der rechtskräftigen Bebauungspläne. Der Plan setzt – unter anderem alle genannten Grundstücke der Antragstellerin, die I.-straße, soweit sie zwischen diesen Grundstücken liegt, und das in Gemeindeeigentum stehende Grundstück G06 vollständig umfassend – das großräumige Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2.1 „N. / Y.“ mit unter anderen folgenden Schutzzwecken fest: „a) Erhaltung und Entwicklung einer z. T. gut gegliederten und strukturierten Kulturlandschaft mit ihrem typischen Landschaftsbild der Z. Parklandschaft; […] c) Erhaltung und Pflege der Waldflächen, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen und-gruppen, Hecken, Obstbaumwiesen und Grünlandflächen sowie der sonstigen gliedernden und belebenden Landschaftselemente als typische Bestandteile der Z. Parklandschaft; […] e) Sicherung […] der besonderen […] Funktion des Gebietes im regionalen Biotopverbund; […] h) Erhaltung der Eigenart des Landschaftsbildes sowie der typischen historischen Kulturlandschaftsstrukturen, insbesondere Offenhaltung der Eschflächen, Erhaltung und Berücksichtigung des Siedlungsmusters sowie Erhaltung der historischen Hoflagen; i) Erhaltung und Entwicklung der Funktion des Gebietes für die naturbezogene Erholung; […] k) Sicherung der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft sowie der für die regionale Kulturlandschaft typischen Bauweise.“ In den diesbezüglichen Erläuterungen heißt es u. a.: „Es handelt sich um ein in weiten Teilen offenes, landwirtschaftlich geprägtes Gebiet. […] Die bäuerliche Kulturlandschaft nördlich von S. entspricht in weiten Teilen den Darstellungen der Preußischen Uraufnahme (um 1840) und gibt Zeugnis für die Kulturlandschaft dieser Zeit. Bandartig angeordnete, agrarisch genutzte, offene Eschflächen zwischen ehemaligen Heiden die – meist mit Kiefer – aufgeforstet sind. Zwischen den Eschlagen und an deren Rändern liegen historische Einzelhöfe und Drubbel. Das Gebiet hat insgesamt eine gute Fülle an gliedernden Elementen, Waldflächen und Feldgehölzen. Insbesondere […] im südöstlichen Bereich des Landschaftsschutzgebietes sind vermehrt Grünlandflächen vorhanden. […] Weiterhin sind große Teile des Landschaftsschutzgebietes in der Biotopverbundplanung des LANUV als Biotopverbundflächen besonderer Bedeutung […] dargestellt.“ Dort gelten die für alle Landschaftsschutzgebiete einheitlich formulierten Verbote, insbesondere: „1) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu errichten, zu erweitern oder so zu ändern, dass das Landschaftsbild beeinträchtigt werden kann, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen. Von diesem Verbot ausgenommen sind baugenehmigungsfreie Viehunterstände in landschaftsangepasster Bauweise, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen; […] 14) Wald, Hecken, Bäume außerhalb des Waldes, Ufer und Feldgehölze, Obstbaumwiesen sowie Gehölzbewuchs auf Böschungen zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, zu fällen oder Teile davon abzutrennen – als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerkes und jede andere Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum nachteilig zu beeinflussen –;“ Als „Nicht betroffene Tätigkeiten“ bleiben von den Verboten ausdrücklich unberührt, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt: „[…] 3) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung […] […] 6) die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzungen, in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang […]“ Im Kapitel 6 des LP finden sich unter der Überschrift „Ausnahmen und Befreiungen (§ 67 BNatSchG, § 75 und § 23 Abs. 1 LNatSchG NRW)“ u. a. folgende Regelungen: „(1) Eine Ausnahme von den Verboten der Ziffern 2.2 C, 2.2.1 bis 2.2.5 des Landschaftsplanes wird zugelassen für: - Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB; […] - Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, Windkraftanlagen aber nur innerhalb von Windvorrang- oder -eignungsgebieten des Regionalplanes oder Konzentrationszonen des Flächennutzungsplanes; […] (3) Für alle Vorhaben der Absätze 1 und 2 gilt, dass eine Ausnahme nur dann zugelassen werden kann, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst ist und der Schutzzweck nicht entgegensteht. Der Schutzzweck gilt nicht für Windenergieanlagen innerhalb von Windenergiebereichen des Regionalplans und in Konzentrationszonen des Flächennutzungsplans sowie für Windkraftanlagen, die als Eigenverbrauchsanlagen an der Privilegierung einer Anlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 1-4 BauGB teilnehmen. […] (8) Mit Erteilung der Ausnahmeregelung können Nebenbestimmungen zur Sicherung der Belange des Landschaftsschutzes verbunden werden. (9) Die Untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 75 Landesnaturschutzgesetz NRW Befreiung erteilen […]“ Speziell für das LSG 2.2.1 sind zudem folgende Gebote aufgenommen worden: „Neben der Erhaltung der gliedernden und belebenden Landschaftselemente ist in Teilen des Schutzgebietes ebenfalls eine Ergänzung dieser Strukturen anzustreben. Weiterhin ist eine Vermehrung von extensiv zu nutzendem Grünland zu erstreben. […] Die Gebote sind im Rahmen der Angebotsplanung des Landschaftsplanes (Kapitel 5) sowie über Vertragsnaturschutz auf freiwilliger Basis umzusetzen. […] Den Bereich der Grundstücke der Antragstellerin ordnet der LP vollständig dem Entwicklungsziel 1.2 „Erhaltung einer mit schutzwürdigen Biotopen sowie gliedernden und belebenden Elementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“, Entwicklungsraum 1.2.1.1 „N. / Y. / J.“ zu, mit u. a. folgendem Ziel der Landschaftsentwicklung (Spiegelstriche 6 bis 9): „[…] - Feldgehölze, Hecken, Obstbaumwiesen, Kleingewässer, Ufergehölze und sonstige Gehölzstrukturen sind zu entwickeln und zu pflegen; - Erhaltung, Entwicklung und Pflege der schutzwürdigen Biotope sowie Sicherung der Funktion des Gebietes für den Biotopverbund; - das typische Landschaftsbild der Z. Parklandschaft ist bei zukünftigen Baumaßnahmen und sonstigen landschaftsästhetisch wirksamen Maßnahmen zu bewahren; - Erhaltung und Entwicklung der Funktion und Bedeutung des Gebietes für die naturbezogene Erholung.“ Er erläutert hierzu u. a.: „Das Entwicklungsziel 1.2 bedeutet nicht, dass die Erhaltung ausschließlich auf eine ‚Konservierung‘ der Landschaft abzielen soll. Es können auch Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 13 LNatSchG NRW zur Ergänzung und Stabilisierung der zu erhaltenen Landschaftsstrukturen und -funktionen sowie zur Verbesserung des Biotopverbundes festgesetzt werden. […] Im nördlichen Bereich des Entwicklungsraumes liegt der südliche Teil des ausgedehnten Y-Waldgebietes […] Neben diesen größeren, zusammenhängenden Waldflächen stellt sich der Entwicklungsraum als Agrarlandschaft dar. Es gibt viele Bereiche, die durch einen Wechsel von Restwaldflächen, Grünland und Ackerflächen sowie Kleingehölzen strukturreich ausgebildet sind. Es gibt jedoch auch Bereiche, die von großflächigen Ackerschlägen dominiert werden, welche kaum durch Landschaftselemente wie Wallhecken, Baumreihen, Einzelbäume und Feldgehölze gegliedert werden. Grünlandflächen sind gehäuft im westlichen und südöstlichen Bereich des Raumes vorhanden. Gehölzstrukturen finden sich an Hoflagen, Wegen und Straßen. Aufgrund des „LG.“ und des Campingplatzes weist der Entwicklungsraum einen gewissen Freizeit- und Naherholungswert auf. Wander- und Radwege durchziehen den Raum. Das Gebiet ist Teil der Kulturlandschaftsräume (Bereiche von besonderer Bedeutung) K-02) und ‚Landschaft um S.‘ (K-01).“ Zum Kapitel 5 des LP „Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 13 LNatSchG NRW)“ wird einleitend u. a. erläutert: „Bei der Umsetzung der unter Abschnitt 5 festgesetzten Maßnahmen sollte […] grundsätzlich vor der Realisierung der Festsetzungen versucht werden, mit den entsprechenden Grundstückseigentümern Einvernehmen zu erzielen. Die Angebotsplanung ist im Kapitel 5.1 dargestellt. […] Die Umsetzung aller Maßnahmen erfolgt auf freiwilliger Basis auf der Grundlage von Vereinbarungen […]. Im Kapitel 5.2 werden alle Entwicklungsmaßnahmen (Anpflanzungen, Anlage von Kleingewässern u.a.) festgesetzt, die als standortgebundene Maßnahmen Festsetzungen im ‚klassischen‘ Sinn darstellen.“ Hinsichtlich standortgebundener Anpflanzungen wird in Kapitel 5.2 allgemein geregelt, dass die Pflanzungen nach landschaftspflegerischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten anzulegen seien, und erläutert: „Die Festlegung der Einzelstandorte für Anpflanzungen erfolgt auf der Basis freiwilliger Vereinbarungen mit den Grundeigentümern.“ Eine Einzelmaßnahme 5.2.X ist für die nordwestliche Seite der „I.-straße“ auf dem im gemeindlichen Eigentum stehenden Grundstück G05 vorgesehen, die wie folgt erläutert wird: „Auf einer Länge von ca. 400 m ist auf dem ca. 3,5 m breiten Wegeseitenstreifen ein Saumstreifen anzulegen. Weiterhin sind acht Einzelbäume anzupflanzen. Zufahrtswege sind freizuhalten. Die Maßnahme dient der Verbesserung der Artenvielfalt sowie der Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes. Die Maßnahme erfolgt auf öffentlicher Fläche. In Absprache mit den Eigentümern kann die Maßnahme auch an dem nördlich gelegenen Waldrand umgesetzt werden.“ Das Aufstellungsverfahren betreffend den angegriffenen LP nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Ursprünglich gab es für weite Teile des Gebiets der Gemeinde S. einschließlich der Grundstücke der Antragstellerin keinen Landschaftsplan. Der Kreistag des Antragsgegners beschloss am 25. Februar 2016, den LP aufzustellen und diesen Beschluss ortsüblich bekannt zu machen. Letzteres setzte er in seinem Amtsblatt vom 9. März 2016 um. Im Rahmen einer vorzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange äußerte die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LWK) u. a., die Abgrenzung der Schutzgebiete, insbesondere LSG, sollte sich an natürlichen Grenzen wie Schlaggrenzen, Wirtschaftswegen, Wasserläufen, Hecken usw. orientieren. Eine nicht visuell erkennbare Grenze eines Schutzgebietes werde aus agrarstruktureller Sicht kritisch gesehen. Im September 2017 wurden der Antragstellerin vier Bauvorbescheide für den Neubau einer Stallanlage für Rinderhaltung mit 180 Tierplätzen, den Neubau einer Festmistplatte, den Neubau einer Fahrsiloanlage und die Errichtung von drei Kleinwindkraftanlagen erteilt (jeweils auf Antrag vom 26. August 2020 rückwirkend um zwei Jahre verlängert). Parallel wurde durch die untere Naturschutzbehörde des Antragsgegners (UNB) nach Durchführung einer Biotoptypenkartierung ein erster Entwurf des LP erstellt (Stand: Dezember 2017), der die Einzelmaßnahme 5.2.X noch dahingehend erläuterte, dass auf einer Länge von ca. 400 m im Abstand von 20 bis 25 m Einzelbäume anzupflanzen seien, ohne Möglichkeit der Umsetzung an anderer Stelle. Im Rahmen einer planbegleitenden Arbeitsgruppe äußerte die LWK zu diesem Entwurfsstand u. a., Baumreihen in Richtung Ost-West stellten durch starken Schattenwurf eine große Beeinträchtigung des angrenzenden Ackerbaus dar. Wenn bei der landschaftsplanerischen Inanspruchnahme von Wegeseitenbereichen durch Blühstreifen, Hecken- oder Baumanpflanzungen nur das Einverständnis des Grundstückseigentümers (i. d. R. die Kommune) eingeholt werde, blieben die gravierenden Auswirkungen auf die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen gänzlich unberücksichtigt. Die UNB schlug dazu in einer Synopse vor, bei den vorgesehenen Festsetzungen zu bleiben, und begründete dies damit, dass ein Großteil der standortgebundenen Maßnahmen keine oder nur sehr geringe Auswirkungen auf die angrenzenden Flächen habe. Die Baumartenwahl sei variabel und könne an die standörtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Die Anlage von Saumstreifen habe auch positive Auswirkungen auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen (z. B. geringer Schädlingsbefall im Nahbereich, bessere Bestäubung durch Insekten). Bei standortgebundenen Hecken- oder Baumpflanzungen werde weitestgehend eine Nord-Süd-Ausrichtung oder die Anlage am südlichen Straßen- oder Wegerand gewählt, um die Beeinträchtigung durch Schattenwurf möglichst gering zu halten. In begründeten Einzelfällen könne von diesem Planungsgrundsatz abgewichen werden. Bei Saumstreifen mit Einzelbäumen seien die Pflanzabstände sehr groß, wodurch eine Beeinträchtigung durch Schattenwurf marginal sei. Auch durch die Wahl kleinkroniger Bäume würden entsprechende Beeinträchtigungen sehr gering gehalten. Die Gemeinde S. äußerte im Rahmen der planbegleitenden Arbeitsgruppe, dass sich für die Entwicklung weiterer Gewerbegebietsflächen nur eine sinnvolle Planungsalternative ergebe, zwischen der „G.-straße“ und den Wirtschaftswegen „K.-straße“, „X.-straße“ und „A.-straße“ (mehrere Kilometer südlich der Hofstelle der Antragstellerin). Die UNB schlug dazu in der bereits genannten Synopse vor, bei den für diesen Bereich vorgesehenen Darstellungen des LP (u. a. Landschaftsschutzgebiet) zu bleiben. Zur Aufhebung des Landschaftsschutzgebietes genüge es dann, wenn der Träger der Landschaftsplanung in einem künftigen Bauleitplanverfahren der Planung nicht widerspreche. Anschließend wurden eine frühzeitige Beteiligung sowohl der Träger öffentlicher Belange als auch der Bürger durchgeführt. Der dafür überarbeitete Entwurf des LP erläuterte die Einzelmaßnahme 5.2.X unverändert dahingehend, dass auf einer Länge von ca. 400 m im Abstand von 20 bis 25 m Einzelbäume anzupflanzen seien, ohne Möglichkeit der Umsetzung an anderer Stelle. Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde ein Bürgerbüro zum Landschaftsplan eingerichtet, in dem die Antragstellerin zur Einzelmaßnahme 5.2.X anregte, den Saum an den Waldrand zu verlegen sowie die Details vor einer Umsetzung zu klären. Andere Bürger machten geltend, dass bei vorgesehenen standortgebundenen Anpflanzungen auf öffentlichen Flächen etwa die Nutzung der Nachbarflächen für Gemüse- oder Kräuteranbau beeinträchtigt werde durch Laub- und Blüteneinfall, Äste und Schatten (Einwender 3 und 4), bei Grenzbepflanzung ein Absterben der Bäume durch Wurzelabriss an der Grenze zu landwirtschaftlichen Flächen drohe bzw. sich Wurzel und Kronenbereich nicht vernünftig entwickeln könnten (Einwender 4 und 11) und bei ungepflegten Saumstreifen der Eintrag von Unkrautsamen drohe (Einwender 11). Die LWK wies erneut darauf hin, dass neben den Eigentümern der Grundstücke, auf denen Maßnahmen durchgeführt werden sollten, auch die Bewirtschafter der benachbarten Flächen einbezogen werden müssten und Baumreihen in Richtung Ost-West durch starken Schattenwurf eine große Beeinträchtigung des angrenzenden Ackerbaus darstellten. Die Bezirksregierung D. (Dezernat 51 Natur- und Landschaftsschutz) wies hingegen darauf hin, dass der Anteil der standortgebundenen Anpflanzungen erhöht werden sollte. Unter anderem vor dem Hintergrund des Insektensterbens und des starken Rückgangs der Vögel der Agrarlandschaft sollte im gesamten landwirtschaftlich genutzten Bereich eine Erhöhung des Blütenangebots sowie der Struktur- und Artenvielfalt durch die Anlage von randlichen Saumstrukturen angestrebt werden. Die IHK Nord Westfalen bat, eine Beeinträchtigung des bestehenden und in Erweiterung befindlichen Gewerbegebiets K.-straße (mehrere Kilometer südlich der Hofstelle der Antragstellerin) zu vermeiden. Der Fachbereich 63 (Bauen, Wohnen und Immissionsschutz) des Antragsgegners schlug vor, die Zulassung einer Ausnahme vom Bauverbot für Windenergieanlagen in Windeignungs- bzw. –vorrangzonen nicht von der Tatbestandsvoraussetzung des nicht entgegenstehenden Schutzzweckes abhängig zu machen. In Anlagen einer Sitzungsvorlage vom 13. Mai 2019 für den Kreistag des Antragsgegners wurde verwaltungsseitig vorgeschlagen, der genannten Anregung des Fachbereichs 63 des Antragsgegners zu folgen, derjenigen der Bezirksregierung D. nicht. Der Bitte der IHK sei entsprochen worden. Hinsichtlich der genannten Kritik der LWK wird darin ausgeführt, dass die Auswirkungen auf die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen berücksichtigt worden seien. So beinhalte der Großteil der standortgebundenen Maßnahmen die Anlage von Saumstreifen mit Einzelbäumen. Dabei solle der Abstand zwischen den Einzelbäumen 20 bis 25 m betragen, die Baumartenwahl sei variabel und könne an die standörtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Die standortbezogenen Maßnahmen auf gemeindeeigenen Wegeparzellen hätten demnach keine oder nur sehr geringe Auswirkungen auf die angrenzenden Flächen. Das Nachbarschaftsrecht ermögliche sogar eine vom angrenzenden Bewirtschafter zu duldende Bepflanzung der öffentlichen Flächen bis an die Grundstücksgrenze. Diese Option werde durch den LP nicht ausgeschöpft. Die Anlage von Saumstreifen habe auch positive Auswirkungen auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen (z. B. geringer Schädlingsbefall im Nahbereich, bessere Bestäubung durch Insekten). Angrenzende Eigentümer bzw. Bewirtschafter würden im Rahmen der Umsetzung einbezogen. Bei standortbezogenen Hecken- oder Baumpflanzungen werde weitestgehend eine Nord-Süd-Ausrichtung oder die Anlage am südlichen Straßen- oder Wegerand gewählt, um die Beeinträchtigung durch Schattenwurf möglichst gering zu halten. Hinsichtlich der schriftlich erhobenen Einwendungen Privater verwiesen die Anlagen auf eine standortangepasste Auswahl von Baumart und Pflanzabstand und einen Mindestabstand geplanter Anpflanzungen von 1 m zu angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, bei dem eine standortangepasste Wurzelbildung erfolgen könne. Die Anpflanzung von Einzelbäumen diene neben der Gliederung des Landschaftsbildes auch der langfristigen Markierung des Saumstreifens. Am 11. Juli 2019 beschloss der Kreistag des Antragsgegners über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen erfolgten Äußerungen entsprechend den Vorschlägen in den genannten Anlagen zur Sitzungsvorlage. Zudem beschloss er, den – entsprechend angepassten – Entwurf des LP öffentlich auszulegen, der hinsichtlich der Maßnahme 5.2.X nunmehr vorsah, dass diese in Absprache mit den Eigentümern auch am nördlich gelegenen Waldrand umgesetzt werden könne. Letztgenannter Beschluss wurde im Amtsblatt des Antragsgegners vom 3. September 2019 bekanntgemacht. Der Entwurf des LP wurde in der Zeit vom 16. September 2019 bis einschließlich 15. Oktober 2019 während der Dienststunden beim Antragsgegner und im Rathaus der Gemeinde S. ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange wurden hiervon benachrichtigt. Der Natur- und Vogelschutzverein Kreis M. e. V. kritisierte, dass für eine im RP als BSLE dargestellte Fläche nördlich der Bundesstraße 07 (B 07) keine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet mehr beabsichtigt sei und verwies darauf, dass noch im Jahr 2014 keine Befreiung aus dem Landschaftsschutz für eine in diesem Bereich gelegene Potenzialfläche für Windenergie habe in Aussicht gestellt werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf den diesbezüglichen Schriftsatz vom 4. Oktober 2019, Seiten 2 bis 4, Bezug genommen (im Folgenden: Einwendung Ö25). Die LWK vermisste eine konkrete Aussage zum Abstand standortgebundener Anpflanzungen zur Flurstücksgrenze benachbarter landwirtschaftlich genutzter Flächen. Zudem sei mit Blick auf Trockenschäden die Aussage, die standortgebundenen Maßnahmen auf gemeindeeigenen Wegeparzellen hätten keine oder nur sehr geringe Auswirkungen auf die angrenzenden Flächen, zu konkretisieren bzw. richtig zu stellen. Bei vorrangigem Anbau von Getreide (vorrangig Selbstbestäuber) und Mais (Fremdbestäuber) sei der angebliche positive Effekt der Insekten im angrenzenden Saumstreifen fachlich nicht belegt. Nach Informationen von Landwirten werde vielmehr der Schädlingsbefall von Ackerkulturen im Nahbereich der Saumstreifen als wesentlich höher bezeichnet. Hinsichtlich der Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen werde angeregt, vor Durchführung die unmittelbar angrenzenden Flächenbewirtschafter zu berücksichtigen und zu informieren. Auf den Schattenwurf von Baumreihen in Richtung Ost-West wurde erneut hingewiesen. Auch private Einwender wiesen wieder auf die Auswirkungen von Laubfall, Schattenwurf und Wasserentzug auf den Gemüse- und Kräuteranbau hin. Soweit der Landschaftsplan als Zielsetzung die Umwandlung in extensives Grünland beinhalte, stehe dies der landwirtschaftlichen Ausrichtung von Ackerbetrieben entgegen. Die Antragstellerin machte mit am 15. Oktober 2019 eingegangenem Schreiben geltend, bei ihren betroffenen Flurstücken handele es sich um intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen. Der Einsatz von Herbiziden, Insektiziden und Fungiziden sei für den Anbau der Kulturen zwingend erforderlich. Es handele sich um sandige Böden, die einer intensiven künstlichen Beregnung bedürften. In einem Landschaftsschutzgebiet sei dieses für die Zukunft nicht garantiert. Das unter 2.2.1 C angeführte Verbot des Grünlandumbruchs könne nicht in Einklang mit der landwirtschaftlichen Nutzung gebracht werden. Der Umbruch von Grünland erfolge unter Umständen wiederkehrend im Rahmen der gesetzlichen Frist, um den Status Dauergrünland nicht zu erlangen. Eine dauerhafte Umwandlung in Grünland sei unwirtschaftlich. Die Anlage des Saumstreifens mit Einzelbäumen beeinträchtige die landwirtschaftliche Nutzfläche. Die Einzelbäume würden sie abschatten. Bei der Anlage der I.-straße im Rahmen der Flurbereinigung sei eine Anpflanzung nicht vorgesehen gewesen. Einer solchen wäre in der diesbezüglichen Verhandlung nicht zugestimmt worden. Die Bewirtschaftungseinschränkungen und Restriktionen für Um- und Neubau landwirtschaftlicher Infrastruktur könnten zu gravierenden und existenzbedrohenden Hemmnissen für die Betriebsentwicklung werden. Eine Anpassung an einen sich stetig ändernden Agrarmarkt sei dadurch nicht mehr chancengleich möglich. Es liege ein wirksamer Bauvorbescheid für die Errichtung baulicher Anlagen zur Erweiterung ihres landwirtschaftlichen Betriebes vor. In einem zweiten späteren Bauabschnitt solle eine nochmalige Erweiterung des Betriebes durch Bau eines Boxenlaufstalles und eines Melkstandes (unmittelbar angrenzend an den Bullenmaststall) sowie einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage erfolgen. Zudem habe sie das Grundstück G03 der Gemeinde S. im Jahr 2017 für ein Gewerbegebiet angeboten. Letztere habe eine solche Umwandlung nicht ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Antwortschreiben der Gemeinde S. vom 22. Mai 2017 Bezug genommen. Außerdem habe das Büro B. in einem Gutachten vom 1. Dezember 2011 potentielle Standorte für Windkraftanlagen auf ihren Flächen ausgemacht. Das Landschaftsschutzgebiet lasse deren Errichtung jedoch nicht zu. Das Landschaftsbild im geplanten Landschaftsschutzgebiet werde durch die Gasfernleitung (F.) beeinträchtigt. Auch nach Beendigung der Bauarbeiten bleibe ein 10 m breiter freizuhaltender Schutzstreifen, der auch die im Gebiet wachsenden Wallhecken und Gehölze nicht ausnehme. Der Verlauf der Leitung werde mit gelben Trassenschildern markiert. Daraus, dass die UNB keine Bedenken im diesbezüglichen Planfeststellungsverfahren geäußert habe, sei ersichtlich, dass der Landschaftsraum nicht besonders schutzwürdig sei. Die im LP unter 2.2.1 B aufgeführten Schutzzwecke träfen auf ihre Grundstücke nicht zu. Der Antragsgegner führte in der Folge Gespräche u. a. mit Vertretern der Landwirtschaft und hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigungen durch standortgebundene Anpflanzungen mit der Fa. Z. In den als Anlage für eine Sitzungsvorlage für den Kreistag des Antragsgegners anschließend erstellten Synopsen schlug die UNB mehrfach vor, den Einwänden von Landwirten ganz oder teilweise zu folgen, indem insbesondere die Zahl anzupflanzender Einzelbäume reduziert und die Baumarten mit den Einwendern abgestimmt würden. Entsprechend schlug sie auch hinsichtlich der Einzelmaßnahme 5.2.X vor, die Zahl der Einzelbäume auf acht zu reduzieren, mit einem Pflanzabstand von 1 m zur Grundstücksgrenze. Mit der geänderten Maßnahme würden unzumutbare Beeinträchtigungen weitest möglich ausgeschlossen. Die Baumpflanzungen seien zur dauerhaften Markierung des Blühstreifens erforderlich. In östlicher und westlicher Verlängerung der I.-straße gebe es bereits entsprechende Gehölzstrukturen. Durch die Maßnahme erfolge ein Lückenschluss und damit die Schaffung einer durchgängigen Biotopverbundstruktur. Hinsichtlich der übrigen Einwände der Antragstellerin führte sie aus, die Ausweisung des LSG sei zur Umsetzung der regionalplanerischen Vorgaben und zur Sicherung der Funktion im Rahmen der Biotopverbundplanung des LANUV erforderlich. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung sei im LSG 2.2.1 nicht eingeschränkt, dort gebe es kein Grünlandumwandlungsverbot. Betriebserweiterungen seien auch in einem LSG entsprechend den Ausnahmeregelungen des Kapitels 6 des LP möglich. Die von der Antragstellerin beschriebenen diesbezüglichen Bauvorhaben seien realisierbar. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Freiflächen-Photovoltaik-Anlage, ein Gewerbegebiet oder Windkraft lägen weder im RP noch im Flächennutzungsplan vor. Bei Änderung dieser Pläne könnten widersprechende Festsetzungen des LP zurücktreten, sofern der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren nicht widerspreche, bzw. würde die Errichtung einer Windenergieanlage dann schon durch die Ausnahmeregelung in Kapitel 6 Abs. 1 des LP ermöglicht. Hinsichtlich der Einwände der LWK führte die UNB aus, die Belange der Landwirtschaft seien angemessen und ausgewogen berücksichtigt, und wiederholte im Wesentlichen die Darstellung aus den Anlagen der Sitzungsvorlage vom 13. Mai 2019. Ergänzend führte sie aus, die im LP ausgewiesenen LSG seien weit überwiegend schon seit Anfang der 1970er Jahre vorhanden gewesen. Ihre Ausweisung sei aufgrund der Vorgaben im RP und unter Berücksichtigung fachlicher Aspekte erfolgt. Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung sei nicht eingeschränkt. Maßnahmen würden individuell mit benachbarten Grundstückseigentümern abgestimmt. Zu positiven Auswirkungen von Saumstreifen werde auf den Vortrag „Biodiversität, biologische Schädlingskontrolle und Bestäubung in der Landwirtschaft“ des Agrarökologen Prof. Dr. O. D. am 20. Februar 2018 in der LWK, Kreisstelle M., verwiesen. Der Einwendung Ö25 folgte die UNB nicht, da die Ausstattung im dort genannten Bereich nicht den Anforderungen an die Ausweisung eines LSG entspreche, dieser liege isoliert und stelle keine Pufferzone dar. Die seinerzeitige Stellungnahme zu geplanten Potenzialflächen für Windenergie habe noch auf der Ausweisung eines LSG aus dem Jahre 1972 basiert. Durch den LP würden die Schutzgüter neu betrachtet und bewertet. Die vorhandenen Gehölzstrukturen seien überwiegend als Windschutzanlagen über das Landesforstgesetz geschützt und bedürften keiner zusätzlichen Sicherung. In seiner Sitzung am 25. Juni 2020 beschloss der Kreistag des Antragsgegners über das im Rahmen der Offenlegung Vorgetragene entsprechend den aus den vorgenannten Anlagen aufgeführten Vorschlägen und beschloss den LP als Satzung. Anschließend zeigte der Antragsgegner den LP der Bezirksregierung D. als höherer Naturschutzbehörde an. Diese teilte mit, keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend zu machen. Der Antragsgegner machte die Durchführung des Anzeigeverfahrens für den neu aufgestellten LP in seinem Amtsblatt vom 30. Oktober 2020 bekannt. Hierüber und über die Beschlussfassung hinsichtlich ihrer Anregungen und Bedenken wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 informiert. Die Antragstellerin hat am 15. Februar 2021 den Normenkontrollantrag bezüglich des LP eingereicht. Zur Begründung einer Unwirksamkeit des LP führt sie zusammengefasst an, ihre intensiv genutzten Ackerflächen seien willkürlich und ohne naturschutzfachlich tragfähige Begründung in das LSG 2.2.1 einbezogen worden. Die daraus resultierenden betrieblichen und wirtschaftlichen Nachteile seien ihr mangels Naturschutzwürdigkeit der Flächen nicht zumutbar. Im Einzelnen macht sie geltend: Die Voraussetzungen einer Unterschutzstellung nach § 26 Abs. 1 BNatSchG seien nicht erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern auf ihren intensiv genutzten Äckern die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden müsste. Es gebe dort auch keine Naturgüter, deren Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden müssten, und auch keine Lebensstätten und Lebensräume wild lebender Tier- und Pflanzenarten, die geschützt werden müssten. Die Ackerflächen wiesen keine relevante Vielfalt, Eigenart oder Schönheit auf, die Landschaft dort habe keine kulturhistorische Bedeutung und die Äcker hätten keine besondere Bedeutung für die Erholung. Die diese als Windschutzanlagen umfassenden Wallhecken bedürften entsprechend der Abwägung zur Einwendung Ö25 keines über den gesetzlichen hinausgehenden zusätzlichen Schutzes. Ihre Flächen seien kürzlich mit der Erdgasfernleitung „F.“ bebaut worden. In dem dortigen Planfeststellungsverfahren seien umfangreiche naturschutzfachliche Untersuchungen angestellt worden, in denen keine Rede davon gewesen sei, dass ihre Grundstücke in irgendeiner Weise schutzwürdig sein könnten. Sie berufe sich auf diese Planfeststellungsunterlagen, insbesondere die dortige Umweltverträglichkeitsuntersuchung und den Landschaftspflegerischen Begleitplan. Für das Leitungsbauvorhaben werde auf ihren Eigentumsflächen ein Schutzstreifen von immerhin 10 Meter Breite entstehen, in dem ein Bewuchs mit Bäumen, Hecken oder anderen Gehölzen unzulässig sei und der mit gelben Schilderpfählen markiert werde. Das Vorhandensein einer großen unbewachsenen Freifläche und die Abgrenzung durch bunte Pfähle entspreche ganz offensichtlich nicht dem Anliegen des Antragsgegners, die Ackerflächen in einem naturschutzwürdigen Zustand zu erhalten oder sie überhaupt erst in einen solchen zu bringen. Im Zuge der Leitungsbauarbeiten seien von der Vorhabenträgerin teilweise Bäume mit einem Durchmesser von über einem Meter gefällt worden, unter anderem auf ihren Ackerflächen und entlang der Straße B., die ebenfalls im LSG liege. In den Antragsunterlagen des Planfeststellungsverfahrens sei auf ihrer Ackerfläche hingegen unzutreffend lediglich ein Baum mit einem Durchmesser von etwa 0,6 Meter erfasst worden. Vertiefend hat die Antragstellerin unter Vorlage eines Gutachtens der C. & E. GbR vom 29. Juni 2022 zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Unterschutzstellung gemäß § 26 Abs. 1 BNatSchG vorgetragen. Zwar befänden sich in der weiteren Umgebung schützenswerte Waldflächen und Gewässer, daraus könne jedoch keine Schutzwürdigkeit ihrer Ackerflächen abgeleitet werden. Bei der unmittelbar nördlich befindlichen im Biotopkataster eingetragenen Fläche „Y-Waldgebiet“ seien die Daten der registrierten Lebensraumtypen und Arten nicht aktuell, sie enthalte nur noch einen geringen Anteil schutzwürdiger Lebensräume. Für das Schutzziel, Erhalt eines Fließgewässers, und das Entwicklungsziel, der Entwicklung eines naturnahen Fließgewässers, der sich auf den südlichen Teilbereich der hofeigenen Ackerfläche erstreckenden Biotopverbundfläche könne die hofeigene Ackerfläche ohne vorhandenes Fließgewässer ersichtlich keine Rolle spielen. Der nicht einmal direkt an ihre Flächen grenzende X.-bach sei auch ausweislich des Anhangs 2 zum Fachbeitrag LANUV 2012 zu einem Graben, der noch weiter entfernt liegende Y.-bach naturfern ausgebaut. Ausweislich Rn. 442 Spiegelstrich 3 des RP treffe die Annahme des Antragsgegners nicht zu, dass dessen Festlegungen zwingend verbindlich für die Festsetzung von LSG seien, sondern umgekehrt richteten sich die Festlegungen des RP nach den geplanten LSG. Die im LP genannten allgemeingültigen Ziele der Landschaftsentwicklung bezögen sich auf einen größeren Raum und könnten trotz einer Unterschutzstellung auf intensiv genutzten landwirtschaftlichen Ackerflächen nicht erreicht werden. Von den im LP aufgeführten Schutzzwecken des konkreten LSG sei allein anzuerkennen, dass die Ackerflächen nördlich von S. ein Zeugnis für die Kulturlandschaft der Zeit der Preußischen Uraufnahme (um 1840) darstellten, die U. Kultur-/Parklandschaft. Der Fachbeitrag LWL 2001 rechne dazu jedoch nur einen kleinen Teil ihrer Flächen und habe bereits erkannt, dass die Flächen intensiv landwirtschaftlich genutzt würden, und den Gemüseanbau mit seinem Bedarf an intensiver Beregnung und Pflanzenschutz thematisiert. Nach der Umweltverträglichkeitsuntersuchung von 2016 aus dem Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben der Erdgasleitung F. habe eine damals durchgeführte Biotopkartierung ergeben, dass ihre Ackerflächen nur einen geringen Biotopwert aufwiesen. Sie hätten keinen besonderen naturschutzfachlichen Wert, ihre Unterschutzstellung leiste keinen Beitrag zu einer Verbesserung der Artenvielfalt oder zu einer Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes. Sie stelle jedenfalls einen unverhältnismäßigen und nicht erforderlichen Eingriff in ihre Eigentumsrechte dar. Verbund- und Pufferfunktionen hätten ihre Flächen nicht, dem stehe schon die trennende Bundesstraße B 07 entgegen. Die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners sei sachlich falsch hinsichtlich der Annahme, dass Einschränkungen bei der Bewirtschaftung nicht bestünden und eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nicht eingeschränkt sei. Jegliche landwirtschaftliche Bodennutzung in einem LSG müsse den Vorgaben des § 5 Abs. 2 BNatSchG entsprechen. Danach seien neben der Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft zusätzlich noch eine Vielzahl weiterer Anforderungen an die landwirtschaftliche Bodennutzung vorgegeben. Bei diesen Bewirtschaftungsvorgaben handele es sich um eine zusätzliche Belastung des Eigentümers bzw. Landwirtes, da ihre Überwachung in die Kompetenz der Naturschutzbehörden falle und die Beurteilung der ordnungsgemäßen Grundstücksnutzung nicht allein anhand der Kriterien durch den Landwirt vor dem Hintergrund der Effektivität und Wirtschaftlichkeit seiner Bodennutzung, sondern zusätzlich auch noch aus naturschutzfachlicher Sicht als grundsätzlich landwirtschaftsfremdem Kriterium erfolge. Außerhalb eines LSG wäre etwa eine Einordnung von Äckern als Biotop-Vernetzungsflächen mit einer Verpflichtung zur Erhaltung von Landschaftselementen nicht möglich. Es bestünden durch die restriktiven Regelungen der angefochtenen Planung zusätzliche Belastungen, insbesondere hinsichtlich der Bewirtschaftungsmaßnahmen der landwirtschaftlichen Intensivnutzung, des Einsatzes von Herbiziden, Insektiziden und Fungiziden sowie einer Feldberegnung und des regelmäßigen Grünlandumbruchs. Regional erzeugte Lebensmittel leisteten einen wesentlichen Beitrag zum Klima- und Naturschutz. Der Annahme des Antragsgegners im Rahmen der Abwägungsentscheidung hinsichtlich der geplanten Betriebserweiterungen, Bauvorhaben seien realisierbar, sei entgegenzuhalten, dass die dafür benötigten Ausnahmeregelungen unter Kapitel 6 des LP eine zusätzliche Belastung darstellten, da die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben nicht mehr allein nach baurechtlichen Kriterien zugelassen würden. Statt eines Genehmigungsanspruchs des Bauherrn bestehe für die Ausnahmeentscheidung ein Ermessensspielraum der Genehmigungsbehörde. Zudem bestünden für eine solche die zusätzlichen Erfordernisse nach Kapitel 6 Abs. 3 des LP, und nach Kapitel 6 Abs. 8 des LP könne sie mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum die gesetzlichen Regelungen aus § 35 BauGB durch den LP noch einmal verschärft werden müssten, da auch nach bestehendem Baurecht schon ein Schutz von Natur und Landschaft vorgesehen sei und jeder Grundrechtseingriff – hier in das Eigentumsrecht – einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Entsprechendes gelte, soweit in der Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Errichtung von Windkraftanlagen auf die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme nach Kapitel 6 Abs. 1 des LP verwiesen werde. Die Errichtung von Windkraftanlagen auf ihren Grundstücken wäre im Hinblick auf die einzuhaltenden Abstände zu angrenzenden Siedlungsflächen jedenfalls zulässig. Sie beziehe sich auf die Abwägung zur Einwendung Ö25. Offenbar reiche eine Einordnung als Potenzialfläche für Windkraft aus, um ein Grundstück aus dem Geltungsbereich des Landschaftsschutzes herauszunehmen. Die Ausführungen in der Abwägungsentscheidung dazu, dass sich das G04 in Zukunft zu einem durch die Gemeinde förmlich festgesetzten Gewerbegebiet entwickeln könnte, ließen keine Berücksichtigung ihres Interesses an der Erhaltung der Werthaltigkeit ihres Grundeigentums erkennen. Durch die Einbeziehung der potentiellen Gewerbegebietsfläche in das LSG werde jegliche Entwicklung außerhalb des Natur- und Landschaftsschutzes verhindert. Es sei nur theoretisch richtig, dass der LP zurücktreten könne, wenn der Träger der Landschaftsplanung einer entsprechenden gemeindlichen Bauleitplanung nicht widerspreche, praktisch werde es dazu nicht kommen. Hinsichtlich der Maßnahme 5.2.X fordere sie, dass diese aufgehoben und verbindlich an den nördlich gelegenen Waldrand verschoben werde. Ackerflächen dürften bis an den äußeren Grundstücksrand gepflügt werden, wobei es zu einer unterirdischen Beschädigung der Wurzeln von Straßenbäumen kommen könne. Der vorgesehene Pflanzabstand von nur einem Meter zur Ackergrenze reiche keinesfalls aus, wenn die Straßenbäume erstmal eine gewisse Höhe erreicht hätten. Außerdem seien durch Entzug von Wasser Ernteeinbußen zu erwarten. Zudem könne aus den Bäumen ein Eintrag von Pflanzensamen oder Laubanteilen erfolgen, was zu gewinnmindernden Verunreinigungen der Ernte führen könne. Diesbezüglich verweise sie auf die Einwendungen anderer Landwirte und der LWK im Beteiligungsverfahren. Die Antragstellerin beantragt, den Landschaftsplan „S.“ des Antragsgegners für unwirksam zu erklären, soweit er das Landschaftsschutzgebiet 2.2.1 „N. / Y.“ für die Grundstücke G01, G02, G03 und G04, und die Maßnahme 5.2.X festsetzt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Antrag im Normenkontrollverfahren gegen den LP sei unbegründet. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung der beanstandeten Festsetzungen für ihre Grundstücke. Der LP sei rechtmäßig. Im Zuge der gesamtplanerischen Abwägung sei der Kreistag der Auffassung gewesen, dass die Erstreckung des LSG auch auf die Flächen der Antragstellerin für den besonderen Schutz von Natur und Landschaft erforderlich und geboten gewesen sei. Für die Einbeziehung der Eigentumsflächen der Antragstellerin in das LSG 2.2.1 seien die diesbezüglichen Schutzzwecke a), c), h), i) und k) maßgeblich gewesen, hinzuweisen sei jedoch auch auf den Schutzzweck e). Der Schutzzweck des LSG sei hier u. a. „die Erhaltung einer z. T. gut gegliederten und strukturierten Kulturlandschaft mit ihrem typischen Landschaftsbild der U. Parklandschaft“ (LP, Seite 46, Buchst. a). Im Bereich der Flächen der Antragstellerin sei der Raum nicht nur durch Ackerflächen geprägt, sondern zusätzlich durch Heckenstrukturen, Baumgruppen, Baumreihen, Grünland und eine Obstbaumwiese im Bereich der Hofstelle. Durch diese typischen kulturlandschaftlichen Strukturen, die als gliedernde und belebende Elemente wirkten, werde das Erscheinungsbild abgerundet und das Landschaftsbild der Z. Parklandschaft vervollständigt. Neben der Sicherung von Einzelstrukturen stehe der Erhalt des gesamten Landschaftscharakters und Landschaftsbildes im Vordergrund. Auch Ackerflächen seien nach Einschätzung des LANUV Teil der U. Parklandschaft. Insofern seien sie regelmäßig Bestandteil von LSG. § 26 Abs. 1 BNatSchG lasse es auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu, in LSG intensiv land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen, wenn der verfolgte Schutzzweck dies rechtfertige. Die Einbeziehung liege im "Normsetzungsermessen" des naturschutzrechtlichen Normgebers. Dieses sei von der Sache her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzerinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt. Die Unterschutzstellung der Flächen leiste hier einen wesentlichen Beitrag sowohl zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes als auch zur Verbesserung der Artenvielfalt. Auch den landwirtschaftlichen Nutzflächen sei sowohl kulturlandschaftlicher als auch naturschutzfachlicher Wert zuzuweisen. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin gebe es auch auf ihren Ackerflächen erhaltenswerte Naturgüter. Natürliche Ressourcen wie Rohstoffe, Boden, Luft, Wasser und genetische Vielfalt seien existentiell wichtig für ihren landwirtschaftlichen Betrieb. Ackerflächen seien wichtige Lebensräume und Nahrungshabitate für zahlreiche Tierarten, die zum Teil auch einem besonderen Schutzstatus unterlägen. Als Lebensraumtypen kämen in dem strittigen Teil des LSG neben den Ackerflächen auch Hecken, Bäume, Gärten sowie Fettwiesen und –weiden (Grünland) in Betracht. Bei der Betrachtung des Gebiets sei nicht nur jeder Lebensraum für sich isoliert und einzeln zu betrachten, sondern das Wirkungsgefüge untereinander: Hecke in Verbindung mit Saum und angrenzender Ackerflur, Grünland mit Obstbäumen und randlicher Ackerfläche, Baumgruppen/Hofeichen mit anschließenden Ackerflächen. Die Ackerflächen könnten je nach Tierart als Brutstätte, Nahrungshabitat oder Rückzugsraum für die planungsrelevanten Tiere dienen. Weiterhin ausschlaggebend seien nach § 11 Abs. 1 BNatSchG die planerischen Vorgaben, hier aus dem behördenverbindlichen RP, sowie der Fachbeitrag LANUV 2012. Die Ausweisung des LSG folge dem regionalplanerischen Auftrag, der sich aus der Darstellung als BSLE ergebe. Der RP weise zugleich den Charakter eines Landschaftsrahmenplanes auf und sei auch daher für die hiesige Betrachtung als Planungsmaßgabe zu werten. Anknüpfend an die Ausführungen zu BSLE im RP Kapitel IV.5, Rn. 445, stellten die Ackerflächen G01 und G02 einen Puffer für das nördlich angrenzende, im RP als BSN ausgewiesene Waldgebiet L. dar. Daneben hätten unter anderem die Eigentumsflächen der Antragstellerin eine Biotopverbundfunktion für dieses und das südöstlich gelegene Waldgebiet V. Weiter südlich befinde sich darüber hinaus ein alter Grünlandkomplex, der ebenfalls zu der Biotopverbundfläche zähle. Zudem komme den als BSLE ausgewiesenen Flächen nach Rn. 441 des RP ein hoher Stellenwert zur Erhaltung eines bestimmten Landschaftscharakters und Nutzungsmusters auch im Interesse der landschaftsorientierten Erholung zu. Sie lägen teilweise in einem Kulturlandschaftsbereich mit besonderer Bedeutung. Die durchgeführte Biotoptypenkartierung habe die bereits bestehende Wertung des RP für diese Flächen als BSLE bestätigt. Die von der Antragstellerin zitierte Abwägung zur Einwendung Ö25 sei mit der strittigen Situation nicht vergleichbar. Für den dort genannten Bereich habe der RP nur einen kleinen, relativ isolierten BSLE ohne wirksame Verbund- oder Pufferfunktion dargestellt. Der kleine, im RP möglicherweise nicht als BSLE ausgewiesene Grundstücksteilbereich, die Hofzufahrt zur Hofstelle, sei einbezogen worden, um die an der westlichen Seite der Hofzufahrt gelegene schützenswerte Heckenstruktur in das LSG zu integrieren und vor dem Hintergrund einer klaren, in der Örtlichkeit nachvollziehbaren und sichtbaren Abgrenzung und Erkennbarkeit des LSG. Die Flurstücke der Antragstellerin stattdessen aus dem LSG herauszunehmen, widerspräche hingegen dem RP. Ihre randliche Lage sei kein Argument, da jedem Plangebiet randliche Flächen immanent seien. Die Antragstellerin werde durch die Einbeziehung ihrer Flächen in das LSG in ihrer bisherigen Nutzung gar nicht eingeschränkt. Eine intensive landwirtschaftliche Bodennutzung der Flächen sei auch zukünftig uneingeschränkt möglich. Zur Vermehrung von extensiv zu nutzendem Grünland gebe es nur ein auf freiwilliger Basis umzusetzendes Gebot, keine Verpflichtung. § 5 Abs. 2 BNatSchG sei hingegen Grundlage jeglicher landwirtschaftlicher Bodennutzung und nicht beschränkt auf LSG. Der Aufbau von Biotopverbünden sei abgesehen von den planungsrechtlichen Vorgaben ausweislich § 21 BNatSchG und § 10 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW auch seitens des Gesetzgebers ausdrücklich gewünscht. Der Schutz von Landschaftselementen, hier insbesondere der Schutz der Hecken ergebe sich außerdem bereits aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LNatSchG NRW. Der LP greife dieses Verbot unter 2.2 C Verbote 14) lediglich noch einmal ausdrücklich auf. Zusätzliche Belastungen für landwirtschaftliche Grundeigentümer träten nicht wegen der Ausweisung eines LSG ein, sondern ergäben sich allenfalls aufgrund anderer rechtlicher Normen, wie z.B. Düngegesetz, Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes, Bundesbodenschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz NRW. Die Erweiterungsabsichten der Antragstellerin würden – wie diese selbst einräume – durch den LP nicht vereitelt. Dieser sehe gerade für landwirtschaftliche Bauvorhaben die Möglichkeit der Ausnahme und der Befreiung vor. Dass neben den baurechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch naturschutzrechtliche Mindestanforderungen zur Sicherung des Schutzzwecks des LP und der Regionalplanung beachtet werden müssten, beeinträchtige die Antragstellerin nicht in unzumutbarer Weise. Diese Mindestanforderungen beträfen insbesondere die Frage der konkreten Ausgestaltung und tangierten nicht die grundsätzliche Realisierbarkeit einer Entwicklung und Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes der Antragstellerin. Der Hinweis der Antragstellerin, dass sich das Grundstück G04in der Zukunft zu einem durch die Gemeinde förmlich festgesetzten Gewerbegebiet entwickeln könne, überzeuge nicht. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Gewerbegebietes auf dem vorgenannten Grundstück lägen weder im RP, der einen allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich und einen BSLE vorsehe, noch im Flächennutzungsplan der Gemeinde S. vor. Es bestünden auch offensichtlich keine konkreten Planungsabsichten der Gemeinde S., da diese im Beteiligungsverfahren zum LP nicht auf solche hingewiesen habe. Ein unterstelltes, rein abstraktes Potenzial einer Fläche zu einer Umwandlung in Gewerbeflächen sei nicht geeignet, sie von der Einbeziehung in die Festsetzungen des LP für die Zukunft auszuschließen. Zudem sei eine entsprechende Planung unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW nicht ausgeschlossen. Die Errichtung von Windenergieanlagen sei auf den Flächen der Antragstellerin derzeit ohnehin nicht zulässig. Die Gemeinde S. habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Bau von Windenergieanlagen im Außenbereich zu steuern. Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan seien Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesen. Demnach dürften nur in diesen Konzentrationszonen Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB verwirklicht werden (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Die Flächen der Antragstellerin seien nicht Bestandteil einer solchen Konzentrationszone. Falls die Gemeinde S. beabsichtige, dort eine Konzentrationszone auszuweisen, gelte die Ausnahmeregelung zu Kapitel 6 Abs. 1 Spiegelstrich 6 des LP. Zudem habe die Antragstellerin trotz vorgetragener gutachterlicher Bestätigung der Eignung bereits im Jahr 2011 in den vergangenen zehn Jahren keine Bestrebungen in diese Richtung angestellt. Der bloße Umstand, dass die Fläche vor vielen Jahren einmal als Fläche für Windkraft untersucht worden sei, sei kein tragfähiger Grund, diese heute nicht in die Festsetzungen des LP einzubeziehen. Die Abwägung der Einwendung Ö25 zeige, dass im dort genannten Bereich eine weitere Ausweisung des ehemaligen LSG aus anderen Gründen nicht mehr erfolgt sei. Die Erdgasleitung „F.“ sei im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 76 VwVfG genehmigt worden. Es handele sich um ein gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes seien von der UNB in das Planfeststellungsverfahren eingebracht und dort abgewogen worden. Durch die Maßnahme 5.2.X seien allenfalls marginale Beeinträchtigungen zu erwarten, die zumutbar seien. Die Gemeinde S. als Grundstückseigentümerin sei mit der Umsetzung einverstanden. Die Alternative der Anpflanzung am nördlich gelegenen Waldrand sei hingegen nicht ohne weiteres möglich, da sich das entsprechende Waldgrundstück in Privatbesitz eines Dritten befinde. Eine Verlegung der Anpflanzungen sei auch nicht notwendig. Es werde nicht von der Möglichkeit, diese direkt an der Grundstücksgrenze anzulegen (§ 45 Abs. 1 Buchst. f NachbG NRW), Gebrauch gemacht, sondern auch aus Rücksicht auf die Antragstellerin, ein Abstand von einem Meter zur Grundstücksgrenze eingehalten. Mit gravierender Schädigung von Baumwurzeln sei nicht zu rechnen, da es sich um eine Neuanpflanzung handele, die sich hinsichtlich ihres Wurzelwachstums an die angrenzende Bewirtschaftung anpasse. Weitere Beeinträchtigungen der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche seien sehr gering. Angesichts von acht Einzelbäume, die untereinander einen erheblichen Abstand einhielten, sei nicht mit einem unzumutbaren, sondern allenfalls einem punktuellen und geringen Eintrag von Laub auf die angrenzende Ackerfläche zu rechnen. Direkt nördlich angrenzend an die Ackerflächen der Antragstellerin befinde sich das Waldgebiet L. Der zusätzliche Laubeintrag der geplanten Einzelbäume könne damit verglichen als weit untergeordnet angesehen werden. Bei Aktualisierung seiner Biotopverbundplanung (Stand 2023) hat das LANUV die Flächen mit besonderer Bedeutung reduziert. Diese umfassen unmittelbar nur noch einen kleinen Teil im Südosten der Flächen der Antragstellerin G04aber weiterhin die unmittelbar nördlich angrenzenden Waldflächen und auch die nähere Umgebung des X.-bachs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Aufstellungsvorgänge zum LP, der sonstigen vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen sowie der dem Senat im von der Antragstellerin betriebenen Klageverfahren 21 D 54/19.AK vorliegenden Planfeststellungsunterlagen für die Erdgasfernleitung F. im Abschnitt von der Station T. (Gemeinde DR.) bis zur Station SM. (Gemeinde SM.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. A. Er ist zulässig, insbesondere statthaft. Der angegriffene LP ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW tauglicher Antragsgegenstand, da er als Satzung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 LNatSchG NRW) eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift darstellt, die ab dem 1. Januar 2019 bekannt gemacht worden ist (vgl. zu diesem Stichtag § 133 Abs. 3 Satz 2 JustG NRW). Die Antragstellerin ist antragsbefugt, da sie – nachvollziehbar – geltend macht, durch die Rechtsvorschrift (LP als Satzung) oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die zur Prüfung gestellte Rechtsvorschrift in einem subjektiven Recht verletzt wird. Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris, Rn. 12 m. w. N. Sie ist Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des angegriffenen LP, für die dieser auch belastende Festsetzungen trifft, u. a. deren Einbeziehung in ein LSG mit einem daraus resultierenden Bauverbot (LP, S. 43, 2.2 C 1)), das sich als Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2001– 6 CN 2.00 –, juris, Rn. 13, vom 24. Juni 1993– 7 C 26.92 –, juris, Rn. 38, und vom 15. Februar 1990 – 4 C 47.89 –, juris, Rn. 31; BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 – III ZR 216/82 –, juris, Rn. 23. Eine solche Bestimmung muss nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. September 2001 – 5 S 1217/00 –, juris, Rn. 20. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch in Bezug auf die angegriffene, nicht auf einem Grundstück der Antragstellerin vorgesehene, aber daran unmittelbar angrenzende Einzelmaßnahme 5.2.X eine Eigentumsbeeinträchtigung jedenfalls insoweit möglich erscheint, als sie nach dem Vortrag der Antragstellerin im Fall der Realisierung negative Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung ihrer Grundstücke hätte. Der Antrag ist auch fristgemäß innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift erhoben worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Bekanntmachung des LP besteht hier in der ortsüblichen Bekanntmachung der erfolgten Durchführung des Anzeigeverfahrens am 30. Oktober 2020, da er mit dieser in Kraft getreten ist und sie kraft Gesetzes an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt (§ 19 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 LNatSchG NRW). B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der LP ist in seinen angegriffenen Teilen gültig (§ 47 Abs. 1 und 5 Satz 2 VwGO). Er ist auf eine taugliche Rechtsgrundlage gestützt (I.). Weder liegen in aufstellungsverfahrensrechtlicher Hinsicht beachtliche Rechtsmängel vor (II.) noch verstößt er sonst in formeller oder materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht (III.). I. Rechtsgrundlage für die Aufstellung des LP ist § 7 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG NRW. Danach haben abweichend von § 11 Abs. 2 und 3 BNatSchG die Kreise– wie hier der Antragsgegner – und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung) unter Beachtung der Ziele und unter Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung für ihr Gebiet Landschaftspläne aufzustellen; der Landschaftsplan ist – wie hier geschehen – als Satzung zu beschließen. Rechtsgrundlage für konkrete Festsetzungen im LP ist § 7 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW. Danach sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsplan darzustellen und – insoweit nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zulässigerweise über § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG hinausgehend – rechtsverbindlich festzusetzen. II. Eine für die Rechtswirksamkeit des LP beachtliche Verletzung der in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LNatSchG NRW bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist innerhalb der dafür maßgeblichen Jahresfrist des § 21 Abs. 3 Nr. 1 LNatSchG NRW nicht geltend gemacht worden; ein – unabhängig von einer fristgerechten Geltendmachung beachtlicher – Ausfall eines der in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LNatSchG NRW bezeichneten Verfahrensschritte liegt nicht vor. III. Der LP ist zudem im hier angegriffenen Teil nicht aus sonstigen formellen oder materiell-rechtlichen Gründen ungültig. Er steht zunächst im Einklang mit § 7 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG NRW, nach dem sich der Geltungsbereich eines Landschaftsplanes auf den Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts erstreckt, da die Grundstücke der Antragstellerin offensichtlich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Einer gesonderten „Planrechtfertigung“ für die Aufstellung des LP bedurfte und bedarf es auch in Ansehung dessen nicht, dass zuvor für den größten Teil des Gebiets der Gemeinde S., einschließlich der Grundstücke der Antragstellerin, noch kein Landschaftsplan vorlag, weil sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 4 LNatSchG NRW deutlich ergibt, dass in Nordrhein-Westfalen abweichend von § 11 Abs. 2 BNatSchG flächendeckend Landschaftspläne aufzustellen sind, was nach § 11 Abs. 1 Satz 4, Abs. 7 Satz 2 BNatSchG zulässig ist. Der weiteren Prüfung sei vorangeschickt, dass der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber auch hinsichtlich Inhalt, Rechtsverbindlichkeit und Aufstellungsverfahren einen Sonderweg beschritten hat und in erheblichem Umfang von den bundesnaturschutzgesetzlichen Regelungen zu Landschaftsplänen abgewichen ist. So werden anders als in allen übrigen Bundesländern in Nordrhein-Westfalen die Landschaftspläne als – mittels der Normenkontrolle anfechtbare – Satzung erlassen und können mittels rechtsverbindlicher Festsetzungen unmittelbar für die Bürger geltende Ge- und Verbote begründen. Vgl. zum nordrhein-westfälischen Sonderweg: Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 22 Rn. 23, und ders. in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 11 Rn. 25 und 29, Ausgehend von den sich vor diesem Hintergrund ergebenden gerichtlichen Prüfungsmaßstäben für die Überprüfung von nordrhein-westfälischen Landschaftsplänen (1.) sind die beiden von der Antragstellerin angegriffenen Festsetzungen, einerseits des LSG 2.2.1 auf (2.) und andererseits der Maßnahme 5.2.X unmittelbar angrenzend zu ihren Flächen (3.), nicht ungültig. 1. Hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der Regelungen eines nordrhein-westfälischen Landschaftsplans ist zu differenzieren zwischen dem Prüfungsmaßstab im Allgemeinen (a) und einem davon abweichenden Prüfungsmaßstab für darin erfolgte, stark normativ vorgeprägte Festsetzungen wie von Schutzgebieten (b). a) Grundsätzlich gelten für die gerichtliche Überprüfung der Regelungen eines nordrhein-westfälischen Landschaftsplans die Maßstäbe für die Überprüfung (fach-) planerischer Abwägungsentscheidungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von (untergesetzlichen) Normen – wie einem als Satzung beschlossenen Landschaftsplan – im Grundsatz auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens an, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, und nicht auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt. Der Weg zu einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Abwägungsvorgangs ist bei untergesetzlichen Normen deshalb nur eröffnet, wenn der Normgeber – wie etwa im Bauplanungsrecht – einer besonders ausgestalteten Bindung an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven unterliegt. Sind solche nicht vorhanden, kann die Rechtswidrigkeit einer Norm mit Fehlern im Abwägungsvorgang nicht begründet werden. Konkret die bauleitplanerische Abwägung unterwirft der Gesetzgeber einerseits in § 1 Abs. 5 bis 7 und § 2 Abs. 3 BauGB besonders ausgestalteten Abwägungsanforderungen, deren Verletzung angesichts bestehender Planerhaltungsvorschriften (§§ 214 f. BauGB) andererseits nicht stets zur Unwirksamkeit des Bauleitplans führt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 4 BN 8.17 –, juris, Rn. 8 f. m. w. N. Ein dem Bauplanungsrecht vergleichbares Regelungskonzept gilt grundsätzlich für nordrhein-westfälische Landschaftspläne. Zwar schreiben die Vorschriften des Bundesnaturschutzrechts zur Landschaftsplanung (Kapitel 2, §§ 8 ff. BNatSchG) keine planungsrechtliche Abwägung im Rahmen des Aufstellungsprozesses vor. Auch soweit nach § 2 Abs. 3 BNatSchG, der zu den allgemeinen Vorschriften des ersten Kapitels des Bundesnaturschutzgesetzes gehört, eine Abwägung stattzufinden hat, kann dahinstehen, ob überhaupt und unter welchen Umständen es sich dabei um eine planerische im Sinne des Bau- oder sonstigen Fachplanungsrechts handelt. Zwar spricht der Wortlaut der Vorschrift dagegen, da danach allein die Anforderungen der Allgemeinheit (aus § 1 Abs. 1 BNatSchG und sonstige) an Natur und Landschaft gegeneinander abzuwägen, nicht jedoch private Belange mit einzubeziehen sind. Allerdings ist in der Literatur umstritten, ob es damit sein Bewenden hat, vgl. Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 2 Rn. 11; Kerkmann, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 7 f., oder aus rechtsstaatlichen Gründen grundrechtlich geschützte private Belange entweder im Rahmen dieser Norm, A. Schumacher/J. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 2 Rn. 21; Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2023, § 2 BNatSchG Rn. 13, oder unabhängig davon abzuwägen sind. Vgl. Hendrischke in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2022, § 2 Rn. 35. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bislang offengelassen. Vgl. noch zu § 1 Abs. 2 BNatSchG a. F.: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003– 4 CN 10.02 –, juris, Rn. 13 f. und 17; zu § 2 Abs. 3 BNatSchG: Beschluss vom 4. März 2019 – 4 BN 15.19 –, juris, Rn. 6 f. Auf diese bundesrechtliche Lage kommt es indes hier nicht an, da sich laut § 11 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG das Verfahren zur Aufstellung der Landschaftspläne weitgehend nach Landesrecht richtet, das in Nordrhein-Westfalen in seiner Gesamtschau grundsätzlich eine planerische Abwägung wie im Bauplanungsrecht vorsieht, was auch den Abwägungsvorgang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterwirft. § 7 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW spricht gerade in Bezug auf Landschaftspläne explizit von einer Abwägung und bezieht in diese auch die privaten Belange mit ein. Dies entspricht weitgehend § 1 Abs. 7 BauGB, an dem das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 4 BN 8.17 –, juris, Rn. 9, neben anderen Bestimmungen festmacht, dass die Abwägung im Bauplanungsrecht eine planerische ist. Die Abwägungsanforderungen im nordrhein-westfälischen Naturschutzrecht erreichen zwar nicht den Ausprägungsgrad wie im vom Bundesverwaltungsgericht ferner angeführten § 1 Abs. 5 und 6 BauGB. Die Bezugnahme in § 7 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW auf § 1 BNatSchG konkretisiert lediglich die sich aus den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergebenden Anforderungen (naturschutzinterne Belange), insbesondere unter Heranziehung auch der Absätze 2 bis 7 des § 1 BNatSchG, nicht jedoch die damit abzuwägenden sonstigen öffentlichen und privaten Belange (externe Abwägung) bzw. den diesbezüglichen Abwägungsvorgang. Allerdings wird dem vom Bundesverwaltungsgericht weiter angeführten § 2 Abs. 3 BauGB, der sich zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials verhält, mittelbar dadurch entsprochen, dass das nordrhein-westfälische Naturschutzrecht einen die Grundlage des Landschaftsplans bildenden – meist recht großräumigen – Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW und § 8 Abs. 1 DVO-LNatSchG NRW) sowie einen Umweltbericht als integralen Teil der Begründung des Landschaftsplans (§ 7 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG NRW sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 DVO-LNatSchG NRW) vorschreibt und das gesamte Aufstellungsverfahren für einen nordrhein-westfälischen Landschaftsplan (§§ 14 ff. LNatSchG NRW) ersichtlich demjenigen eines Bauleitplans nachgebildet ist. Dementsprechend gibt es umfangreiche Vorgaben zur Ermittlung der betroffenen Belange (einschließlich privater) und wird auch deren Bewertung verlangt. So findet etwa die Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 Satz 4 LNatSchG NRW, die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen, ihre Entsprechung in § 3 Abs. 2 Satz 6 BauGB. Die in § 17 Abs. 1 Satz 7 LNatSchG NRW normierte Pflicht, bei der Vorlage des Landschaftsplans nach § 18 LNatSchG NRW die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stellungnahme des Trägers der Landschaftsplanung beizufügen, entspricht weitgehend § 3 Abs. 2 Satz 8 BauGB. Dabei ist der Gleichlauf der das Aufstellungsverfahren für einen nordrhein-westfälischen Landschaftsplan betreffenden Regelungen mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften beabsichtigt, vgl. zu den Vorgängervorschriften der §§ 27 ff. LG NRW: LT-Drs. 11/6196, S. 72, zu Nr. 15 und 16, nachdem zuvor § 27 Abs. 1 LG NRW a. F. sogar direkt auf die entsprechenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften verwiesen hatte. Weiterhin weist die Planerhaltungsvorschrift des § 21 LNatSchG NRW große Ähnlichkeit mit §§ 214 f. BauGB auf. Sie enthält zwar – vor dem Hintergrund des Fehlens einer unmittelbar § 2 Abs. 3 BauGB entsprechenden Norm konsequent – keine gesonderte Regelung zu Fehlerfolgen bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange wie § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Der letztgenannten Norm vergleichbare Ergebnisse dürfte jedoch insbesondere der § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB entsprechende § 21 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG NRW ermöglichen, nach dem Mängel im Abwägungs vorgang für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Zudem sind nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 LNatSchG NRW Mängel des Abwägungs ergebnisses gemäß Absatz 2 unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Landschaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Da mit „Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Absatz 2“ in § 21 Abs. 3 Nr. 2 LNatSchG NRW offensichtlich jedenfalls auch erhebliche Mängel im Abwägungsvorgang im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG NRW gemeint sind, entspricht dies § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Dieses Verständnis des § 21 Abs. 3 Nr. 2 LNatSchG NRW ergibt sich zwanglos aus der Gesetzessystematik und vor dem Hintergrund der auf eine Nachbildung der damaligen baurechtlichen Vorschriften zielenden Entstehungsgeschichte. Vgl. LT-Drs. 11/6196, S. 75. Denn in § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1987 wurde damals insoweit noch umfassender von „Mängeln der Abwägung“ gesprochen, womit sowohl Mängel des Abwägungsvorgangs als auch Mängel des Abwägungsergebnisses gemeint waren. Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 215 Rn. 11, Stand: Oktober 2019. Auch die Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW spricht dafür, dass dem Landesgesetzgeber für die Aufstellung von Landschaftsplänen eine dem Bauplanungsrecht vergleichbare Abwägung vorschwebte. In der Begründung des Gesetzentwurfs zur wortlautgleichen Vorgängervorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 LG NRW heißt es: „Durch den neu aufgenommenen Satz 2 wird klargestellt, dass bei der Aufstellung und Änderung des Landschaftsplans neben der Beachtung der formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen der §§ 19 ff. eine Gesamtabwägung aller berührten Belange nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, unter Einbeziehung auch privater Belange und unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes, vorzunehmen ist. Eine inhaltliche Änderung ist mit dieser Ergänzung nicht verbunden.“ Vgl. LT-Drs. 14/3144, Seite 84 f., Zu Nummer 15. Der siebte Senat des erkennenden Gerichts hatte – bereits vor dieser Klarstellung – ausgeführt, dass ein rechtsverbindlicher – nordrhein-westfälischer – Landschaftsplan nach Abwägung aller betroffenen (auch privaten) Belange Entwicklungsziele formuliere und die zu ihrer Realisierung erforderlichen Maßnahmen festlege. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 1999 – 7 A 2883/92 –, juris, Rn. 46. In der Literatur zum dieser Klarstellung vorangehenden Landschaftsrecht wurde bezüglich Landschaftsplänen grundsätzlich davon ausgegangen, dass es sich um eine planerische Abwägung handele und die Rechtsprechung zu Mängeln im Abwägungsvorgang aus dem Bauplanungsrecht gelte. Vgl. zu §§ 16 und 30 Abs. 2 LG NRW: Stollmann/Kämper, LG NRW, § 16 Erl. 7 a. E. und § 30 Erl. 6.1, Stand jeweils: März 2000; Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, 1989, Rn. 183 ff., 198, 451 ff., 463. Der Annahme einer grundsätzlich verwaltungsgerichtlicher Überprüfung zugänglichen planerischen Abwägung bei der Aufstellung eines nordrhein-westfälischen Landschaftsplans steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – Beschluss vom 16. Juni 1988 – 4 B 102.88 –, juris, Rn. 3 – nicht entgegen. Zwar wird dort anlässlich eines Verwaltungsstreitverfahrens betreffend eine Landschaftsschutzverordnung nach dem damaligen – ausdrücklich als nicht revisibel angesehenen (siehe Rn. 4) – nordrhein-westfälischen Recht u. a. ausgeführt, dass die Aufstellung von Landschaftsplänen (vgl. § 6 BNatSchG 1976) und die Entscheidung über eine rechtsverbindliche Unterschutzstellung von Landschaftsteilen (vgl. § 15 BNatSchG 1976) in ihrer Struktur nicht ohne weiteres vergleichbar mit einer Fachplanungsentscheidung seien und die Prüfung einer Unterschutzstellung, auch wenn man sie ebenfalls als „Abwägung“ bezeichne, mit der auf ein bestimmtes Vorhaben bezogenen Abwägung aller in Betracht kommenden Belange vor Feststellung eines Planes nicht identisch sei. Diese zum Bundesnaturschutzrecht ergangenen Ausführungen können angesichts des zuvor dargestellten nunmehrigen nordrhein-westfälischen Landesnaturschutzrechts für dieses – soweit es um Landschaftspläne im Allgemeinen geht – keine Geltung beanspruchen, weil es – wie ausgeführt – das Aufstellungsverfahren für Landschaftspläne entsprechend dem Aufstellungsverfahren für Bauleitpläne ausgestaltet und mit § 7 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW allgemein eine – § 1 Abs. 7 BauGB entsprechende – planerische Abwägung vorschreibt. b) In Anknüpfung an die soeben genannte höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt der Senat jedoch eine Reduzierung des grundsätzlich für nordrhein-westfälische Landschaftspläne angezeigten Prüfungsmaßstabs an, soweit diese Festsetzungen enthalten, die stark normativ vorgeprägt sind und sich daher gerade nicht durch ein weitgehend freies planerisches Abwägungsermessen auszeichnen. Dies betrifft insbesondere Schutzgebietsfestsetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 LNatSchG NRW i. V. m. § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, §§ 23, 26 BNatSchG. Hinsichtlich solcher rechtsverbindlicher Festsetzungen ist eine reine Ergebniskontrolle anhand der jeweiligen Tatbestandsmerkmale und des höherrangigen Rechts, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, jedoch keine Prüfung des Abwägungsvorgangs wie etwa im Bau- oder sonstigen Fachplanungsrecht vorzunehmen. Insoweit verbleibt es bei den hier eingangs von a) bereits dargestellten Rechtssätzen zur richterlichen Kontrolle von (untergesetzlichen) Normen, zumal das Bundesverwaltungsgericht diese auch und gerade auf Schutzgebietsausweisungen nach §§ 20 ff. BNatSchG für anwendbar erklärt hat. Vgl. den schon oben zitierten, zu einer Schutzgebietsausweisung in einer Naturschutzgebietsverordnung nach niedersächsischem Landesrecht ergangenen Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 4 BN 8.17 –, juris, Rn. 8 f. m. w. N. Im Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht auf einen Normenkontrollantrag gegen die teilweise Aufhebung einer niedersächsischen Landschaftsschutzverordnung im Jahr 1987 entschieden hatte, die Naturschutzbehörde habe abwägend zu prüfen, ob eine – teilweise – Preisgabe der gesetzlichen Schutzgüter mit den Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes und der entsprechenden landesrechtlichen Regelung vereinbar und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sei, vgl. Beschluss vom 18. Dezember 1987 – 4 NB 1.87 –, NVwZ 1988, 728, 730, wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass durch die spätere, bereits zuvor zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung – BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1988 – 4 B 102.88 –, juris, Rn. 3; Urteil vom 11. Dezember 2003 – 4 CN 10.02 –, juris, Rn. 13; Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 4 BN 8.17 –, juris, Rn. 8 f. – klargestellt ist, dass die geforderte abwägende Prüfung weder auf eine fachplanerische noch auf eine bauleitplanerische Abwägungsentscheidung weist. Die Unterschutzstellung von Landschaftsteilen knüpfe vielmehr an bestimmte normativ vorgegebene Kriterien und Voraussetzungen an, deren Vorliegen die Behörden – und gegebenenfalls auch die Verwaltungsgerichte – zu prüfen hätten. Der danach verbleibende Handlungsspielraum sei von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt. Auch die obergerichtliche Rechtsprechung zu Schutzgebietsfestsetzungen geht nicht davon aus, dass diese anhand der für planerische Abwägungsentscheidungen geltenden Maßstäbe gerichtlich zu überprüfen sind. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. September 2001 – 5 S 1217/00 –, juris, Rn. 53; Thür. OVG, Urteile vom 3. Dezember 2020 – 1 N 205/14 –, juris, Rn. 58, und vom 7. September 2022 – 1 N 781/18 –, juris, Rn. 85. Bundesnaturschutzrecht fordert solches ebenfalls nicht. Die für die Festsetzung eines Schutzgebiets zentralen Vorschriften der §§ 23, 26 BNatSchG selbst sprechen nicht von einer Abwägung, geschweige denn einer planerischen. § 2 Abs. 3 BNatSchG könnte allenfalls dann auf eine Abwägung nach planerischen Grundsätzen führen, wenn normativ für die konkrete Konstellation ein hinreichend freies (Planungs-)Ermessen eröffnet wäre, vgl. Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 2 Rn. 12 f.; Brinktrine, in: BeckOK Umweltrecht, § 2 BNatSchG Rn. 24 und 26; Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 BNatSchG Rn. 12 (Stand: Mai 2023) und Rn. 19 (Stand: Mai 2021), was sich aus §§ 23, 26 BNatSchG – wie soeben ausgeführt – gerade nicht ergibt. Auch die starke Anlehnung des Aufstellungsverfahrens für nordrhein-westfälische Landschaftspläne an das Bauplanungsrecht und insbesondere § 7 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG zwingen nicht dazu, für die gerichtliche Prüfung jeder im Rahmen eines Landschaftsplans getroffenen Einzelregelung die zu planerischen Abwägungsentscheidungen entwickelten Grundsätze heranzuziehen. § 7 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW wollte – wie bereits ausgeführt – vielmehr lediglich die bis dahin geltende Rechtslage klarstellend wiedergeben. In der Literatur zum dem jetzigen nordrhein-westfälischen Naturschutzrecht vorangehenden Landschaftsrecht war anerkannt, dass planerische Abwägungsgrundsätze im Einzelfall nur dort greifen, wo die einschlägigen Rechtsvorschriften hierfür noch Raum lassen. Vgl. zum früheren allgemeinen landesrechtlichen Abwägungsgebot des § 2 Abs. 1 LG NRW: Stollmann/Kämper, LG NRW, § 30 Erl. 1.2, vierter Spiegelstrich, Stand: März 2008. Dementsprechend wurde hinsichtlich Schutzfestsetzungen konstatiert, dass dem Träger der Landschaftsplanung regelmäßig nur ein „gesetzgeberisches“ und kein „Planungsermessen“ zukomme. Vgl. Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, 1989, Rn. 471 ff. Dass Schutzgebietsfestsetzungen an sich nach der Auffassung des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers keine planerische Abwägung erforderten, wird auch darin deutlich, dass § 42a Abs. 4 LG NRW als „Normerhaltungsvorschrift“ für die zweite (subsidiäre) Möglichkeit, Schutzgebiete mittels ordnungsbehördliche Verordnungen auszuweisen, anders als die o. g., die nordrhein-westfälischen Landschaftspläne betreffende damalige Planerhaltungsvorschrift des § 30 LG NRW einen Abwägungsvorgang oder ein Abwägungsergebnis nicht erwähnte. Auch der heutige § 43 Abs. 4 LNatSchG verdeutlicht, dass bei einer Schutzgebietsfestsetzung mittels ordnungsbehördlicher Verordnung der Landesgesetzgeber nach wie vor zwar den Bedarf an einer „Normerhaltungsvorschrift“, aber keine Notwendigkeit sieht, diese auf einen Abwägungsvorgang oder ein Abwägungsergebnis zu erstrecken, da er insoweit offensichtlich nicht von einer planerischen Abwägung ausgeht. Nach der oben dargestellten Entstehungsgeschichte von § 7 Abs. 1 Satz 2 LNatschG NRW sollte sich daran auch dann nichts ändern, wenn die Schutzgebietsfestsetzung im Rahmen eines Landschaftsplans erfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits 1988 ausgeführt hatte, dass seine – reduzierten – Prüfungsmaßstäbe für Schutzgebietsfestsetzungen auch anwendbar seien, soweit ein Landschaftsplan – wie in den übrigen Bundesländern – Unterschutzstellungen vorbereitend darstelle. Vgl. Beschluss vom 16. Juni 1988 – 4 B 102.88 –, juris, Rn. 3. Dies konnte umso mehr Geltung beanspruchen, wenn ein Landschaftsplan Schutzgebiete – wie nur in Nordrhein-Westfalen möglich – rechtsverbindlich festsetzte. Dementsprechend hatte das erkennende Gericht die o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung auf das dem jetzigen nordrhein-westfälischen Naturschutzrecht vorangehende Landschaftsrecht übertragen und hinsichtlich Schutzgebietsfestsetzungen unabhängig davon angewandt, ob diese mittels einer ordnungsbehördlichen Verordnung oder eines Landschaftsplans erfolgten. Es hat unter anderem ausgeführt, der Begriff „erforderlich“ im damaligen § 21 LG NRW kennzeichne danach den Handlungsspielraum der Landschaftsbehörde, der in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes und der Nutzungsinteressen des Grundeigentümers geprägt sei. Es müssten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Schutzgüter ohne die vorgesehenen Maßnahmen abstrakt gefährdet wären. Dabei sei die Landschaftsbehörde nicht gehalten, die tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen eines jeden betroffenen Grundstückseigentümers in den Blick zu nehmen und mit den sonstigen Interessen abzuwägen. Es genüge vielmehr, wenn sie die Interessen der Grundstückseigentümer generell durch ein System von Verbots-, Ausnahme- und Befreiungsregelungen berücksichtige und dadurch eine Würdigung der konkreten Situation im Rahmen einer Einzelbeurteilung ermögliche. Vgl. zu Schutzgebietsverordnungen: OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 1994 – 7 A 3455/91 –, Urteilsabdruck, Seite 12 f., und vom 3. März 1999 – 7 A 2883/92 –, juris, Rn. 8 f., sowie zu Landschaftsplänen: Urteile vom 17. November 2000– 8 A 2720/98 –, juris, Rn. 12, und vom 19. Januar 2001 – 8 A 2049/99 –, juris, Rn. 12. Soweit in den zuvor zitierten Entscheidungen teilweise auch von einer Abwägung sowie Abwägungsfehlern/-mängeln die Rede ist, weist das nach Auffassung des Senats nicht auf eine planerische Abwägungsentscheidung hin, sondern beruht darauf, dass bereits zuvor (im Jahr 1988) die Prüfung der Unterschutzstellungsvoraussetzungen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit höchstrichterlich ebenfalls als „Abwägung“ bezeichnet worden war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1988 – 4 B 102.88 –, juris, Rn. 3. Über die starke normative Vorprägung hinaus sprechen rechtspraktische Gesichtspunkte dafür, Schutzgebietsfestsetzungen durch nordrhein-westfälische Landschaftspläne nicht am für planerische Abwägungsentscheidungen geltenden Maßstab zu überprüfen. Das sich aus § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 LNatSchG NRW ergebende Erfordernis, für den Außenbereich flächendeckend Landschaftspläne aufzustellen, hat nach den dem Senat zur Überprüfung vorliegenden Landschaftsplänen zur Konsequenz, dass – so auch hier – für weite Teile des Außenbereichs Schutzgebietsfestsetzungen erfolgen. Angesichts dieses Umfangs dürften Fachbeiträge und Umweltberichte kaum die Detaillierungstiefe aufweisen können, um für jede einzelne Schutzgebietsfestsetzung und -abgrenzung annähernd parzellenscharfes Abwägungsmaterial zu liefern, das Voraussetzung für eine fehlerfreie planerische Abwägung ist. 2. Nach dem zuvor unter 1.b) dargestellten Maßstab ist der LP nicht ungültig, soweit das festgesetzte LSG 2.2.1 die Grundstücke der Antragstellerin umfasst. Rechtsgrundlage für die rechtsverbindliche Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes in einem nordrhein-westfälischen Landschaftsplan sind die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zulässigerweise über § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und Satz 3 i. V. m. § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BNatSchG hinausgehenden Regelungen in § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 LNatSchG NRW i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 4, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1 BNatSchG, für die dort geltenden Ge- und Verbote ergänzt um § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Abs. 2 BNatSchG sowie für Ausnahmen von den Verboten um § 23 Abs. 1 LNatSchG NRW. Nach der zentralen Vorschrift des § 26 Abs. 1 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheitoder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Die rechtsverbindliche Festsetzung eines LSG i. S. v. § 26 Abs. 1 BNatSchG, mithin die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft (§ 7 Abs. 5 Satz 2 LNatSchG NRW i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) erfolgt durch Erklärung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) – hier den gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG NRW i. V. m. § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG als Satzung beschlossenen LP. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder – hier nicht einschlägig – enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). Ausgehend von dem dargestellten, auf Schutzgebietsfestsetzungen anzuwendenden Prüfungsmaßstab (oben 1.b) kann der Senat eine Ungültigkeit des LP hinsichtlich der Festsetzung des LSG 2.2.1 mit seinen konkreten Ge- und Verboten auf den Flächen der Antragstellerin nicht feststellen. Die sich aus § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ergebenden Mindestanforderungen an die Bestimmtheit einer Unterschutzstellung sind erfüllt. Der Landschaftsplan regelt in hinreichend bestimmter Weise den Schutzgegenstand – hier das LSG 2.2.1 mit seiner konkreten aus der Festsetzungskarte Teil 1 ersichtlichen Abgrenzung (s. auch LP, Seite 46, unter A, und S. 130 f. – Grundstücksverzeichnis) –, dessen Schutzzweck (LP, Seite 46 ff. unter B) und die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Ge- und Verbote (LP, Seite 43 ff. unter C, und Seite 49 unter E). Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen gehören ausweislich der Formulierung „soweit erforderlich“ nicht zum zwingenden Inhalt einer Schutzerklärung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, sind hier jedoch ebenfalls festgesetzt worden (LP, Seite 46 unter E i. V. m. Kapitel 5, Seite 97 ff.); die dort u. a. geregelte Maßnahme 5.2.X (LP, Seite 113) ist Gegenstand der gesonderten Prüfung unter 3. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG richten sich – soweit in den hier nicht einschlägigen Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist – Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Angesichts der in Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Integration der Schutzgebietsfestsetzungen in einen LP (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 LNatSchG NRW i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) kann hier auf die obigen Ausführungen unter II. verwiesen werden. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet die Festsetzung des LSG 2.2.1 mit seinen konkreten Ge- und Verboten in Bezug auf die Flächen der Antragstellerin keinen Bedenken. Die zunächst zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 BNatSchG und – hinsichtlich der Ge- und Verbote – des § 22 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 i. V. m. § 26 Abs. 2 BNatSchG liegen vor (a). Die Festsetzung des LSG 2.2.1 ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere verhältnismäßig im engeren Sinne (b). a) Die nach § 26 Abs. 1 BNatSchG tatbestandliche Erforderlichkeit einer Unterschutzstellung ist gegeben, wenn der Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in seiner Ganzheit oder in einzelnen Teilen schutzwürdig ist (aa) und dieses Schutzes aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten auch tatsächlich bedarf, d. h. schutzbedürftig ist (bb). Ferner müssen die dazu erlassenen Ge- und Verbote für die Erfüllung des Schutzzwecks geeignet und notwendig sein (cc). Vgl. zu einem Naturschutzgebiet: BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 – 7 CN 1.08 –, juris, Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 8. August 1990 – 10 A 2215/87 –, n. v., Urteilsabdruck, Seite 6; Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 22 Rn. 8. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. aa) Was die Schutzwürdigkeit anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die im LP für das LSG 2.2.1 „N. / Y.“ genannten konkreten Schutzzwecke sich unzweifelhaft den in § 26 Abs. 1 BNatSchG gesetzlich vorgesehenen Schutzzwecken zuordnen lassen, sind mithin von letzteren gedeckt. Die Antragstellerin stellt auch nicht in Abrede, dass die Festsetzung dieses LSG grundsätzlich rechtmäßig ist, da ein Gebiet vorliegt, in dem ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zu diesen Zwecken erforderlich ist. Ihr geht es allein um die Abgrenzung dieses Gebietes insoweit, als sie sich gegen die Einbeziehung auch ihrer – am Rande dieses Gebietes gelegenen – Flächen wendet. Indes sind auch diese schutzwürdig. Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit muss der Schutzgegenstand die an ihn gestellten Anforderungen der jeweiligen Schutzkategorie nach dem Bundesnaturschutzgesetz erfüllen und zur Verwirklichung der damit verknüpften konkreten Schutzziele geeignet sein. Vgl. Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 22 Rn. 9; J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 22 Rn. 11. Bei der diesbezüglichen gerichtlichen Überprüfung können auch solche Erkenntnisse über die bereits bei Beschluss des LP (§ 21 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG NRW) vorliegenden Umstände herangezogen werden, die dem Plangeber seinerzeit noch nicht bekannt waren. Denn die Schutzwürdigkeit des Gebiets ist objektive Voraussetzung einer Unterschutzstellung. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. September 2001 – 5 S 1217/00 –, juris, Rn. 37. Der konkrete Schutzzweck einer abzugebenden Schutzerklärung kann es überdies erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es ist, das Schutzgebiet als "Pufferzone" zu sichern. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass die äußeren Randzonen eines Schutzgebietes, wenngleich auch in ihnen die mit einer Schutzgebietsausweisung einhergehenden Verbote gelten, stärkeren Gefährdungen ausgesetzt sind als der innere Bereich. Der zuständigen Behörde steht ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs der Schutzerklärung zu, der es erlaubt, als zum Schutz notwendige Umgebung neben Pufferzonen auch Flächen einzubeziehen, mit denen eine klare Abgrenzung des Schutzgebiets erreicht werden kann. Insofern spielt der Gesichtspunkt der Normenklarheit eine Rolle, der es vielfach nahelegt, die Grenzen eines Schutzgebietes an dem Verlauf von Straßen oder ähnlich klar erkennbaren Begrenzungen zu orientieren. Mindestens bei Pufferzonen und sonstigen Randflächen kann eine Schutzwürdigkeit auch bei Flächen gegeben sein, deren Zustand erst durch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen verbessert werden kann und soll. Insbesondere bei LSG nimmt das Gesetz eine großräumige Perspektive ein. Bei großflächigen Gebieten wird es regelmäßig einzelne Grundstücke geben, die bei isolierter Betrachtung kein Kriterium für eine Schutzgebietsausweisung erfüllen würden. Ist jedoch das Gebiet im Ganzen schutzwürdig, genügt es, wenn sie für den Schutz der schutzwürdigen Flächen in irgendeiner Weise von Bedeutung sind. Vgl. zu einem Naturschutzgebiet und noch zu § 22 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BNatSchG in der ab dem 4. Februar 2002 geltenden Fassung: BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 – 7 CN 1.08 –, juris, Rn. 31 ff.; zu einem LSG: BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2014 – 4 BN 13.14 –, juris, Rn. 3, und vom 10. Januar 2018 – 4 BN 30.17 –, juris, Rn. 5; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28. Februar 1996 – 8 C 13353/94 –, NuR 1996, 629, 630; Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 22 Rn. 9 f. und 21 a. E; J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 22 Rn. 40 und 43 sowie § 26 Rn. 27. Der Umgebungsschutz hat seine ausdrückliche Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BNatSchG gefunden. Die Möglichkeit der Einbeziehung von zu entwickelnden Flächen ergibt sich jedenfalls hinsichtlich der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts für LSG auch schon unmittelbar aus dem Wortlaut von § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Überdies enthält bereits § 1 Abs. 1 Halbs. 2 BNatSchG den allgemeinen Grundsatz, dass der Schutz auch die Entwicklung von Natur und Landschaft umfasst. Ausgehend von diesen Maßgaben ist der Schutzgegenstand des im angegriffenen LP festgesetzten LSG 2.2.1, auch soweit es in seiner Randzone die Flächen der Antragstellerin betrifft, hinreichend schutzwürdig. Dies ergibt sich bereits aufgrund der diesbezüglichen Erläuterungen im LP selbst (S. 46 ff.), aus dem nach § 6 Abs. 2 Satz 1 DVO-LNatSchG als integraler Bestandteil der Begründung des LP fungierenden Umweltbericht mit Stand Juni 2020 (als Anhang hinter S. 143 des LP abgedruckt), den in diesem genannten planerischen Vorgaben (Umweltbericht, S. 9 ff.), dem nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW als Grundlage dienenden Fachbeitrag LANUV 2012 (so auch Umweltbericht, S. 14), den Begründungen für die ausdrücklich in die Beschlüsse vom 11. Juli 2019 und 25. Juni 2020 des Kreistags des Antragsgegners aufgenommenen Vorschläge in den genannten Anlagen zu den entsprechenden Sitzungsvorlagen sowie der im Aufstellungsverfahren durchgeführten Biotoptypenkartierung. Es wird zudem bestätigt durch die im Gutachten der C. & E. GbR vom 29. Juni 2022 genannten Datengrundlagen, die im laufenden Verfahren vorgelegten Fotodokumentationen, sonstigen Unterlagen und abgegebenen Stellungnahmen. Die Unterschutzstellung der am Rande des LSG 2.2.1 „N. / Y.“ gelegenen Flächen der Antragstellerin dient jedenfalls den im LP diesbezüglich konkret genannten Schutzzwecken a), c), e), h), i) und k). Dabei lassen sich die Schutzzwecke a), c), h) und k) im Schwerpunkt dem gesetzlichen Schutzzweck nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Schutz wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft) zuordnen – (1). Der Schutzzweck i) entspricht dem gesetzlichen Schutzzweck nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Schutz wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung) – (2). Der Schutzzweck e) ist Ausdruck des gesetzlichen Schutzzwecks nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG – (3). (1) Die Flächen der Antragstellerin sind mit den genannten konkreten Schutzzwecken des LP überwiegend aus Gründen des Landschaftsschutzes (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) schutzwürdig. Der § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG zugrundeliegende § 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG als Teil der allgemeinen Grundsätze des Bundesnaturschutzrechts bezweckt den Schutz der ästhetischen und ideellen Aspekte des Erhalts von Natur und Landschaft. Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft zielen dabei auf deren Schutz aufgrund ihres eigenen Wertes ab, während deren Erholungswert den Nützlichkeitsaspekt für den Menschen gerade auch im Hinblick auf seine Gesunderhaltung im Auge hat. Im Hinblick auf die in § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG allein aufgegriffene Landschaft zielen die Begriffe Vielfalt, Eigenart und Schönheit weniger auf fachliche Ableitungen als auf die Evidenz als Beurteilungsmaßstab ab. In der bis 3. April 2002 gültigen Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wurde insoweit noch klarer vom Landschaftsbild gesprochen. Dieses ist nach wie vor gemeint und wird – wie der Wortbestandteil „Bild“ verdeutlicht – maßgeblich durch die optischen Eindrücke für einen Betrachter, d. h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt. Für die Beurteilung von deren Vielfalt, Eigenart und Schönheit ist auf den Standpunkt des gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters abzustellen. Trotz der Konjunktion „und“ zwischen den genannten Begriffen genügt – wie ein Vergleich mit den sogar strengeren Schutzgebietskategorien (§ 23 Abs. 1 Nr. 3, § 24 Abs. 4 Nr. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), bei denen jeweils die Konjunktion „oder“ verwendet wird, zeigt –, dass die Landschaft eines dieser drei Merkmale aufweist. Im Unterschied zum strengeren § 23 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG muss es sich für ein LSG insoweit jedoch nicht um eine besondere Eigenart oder herausragende Schönheit handeln. Die Vielfalt einer Landschaft spiegelt sich in dem Vorkommen einer Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen und Strukturelemente (z. B. Wald, Wiesen, Äcker, Gewässer, Baumgruppen, Feldgehölze etc.) wieder. Die Eigenart der Landschaft betont deren typischen Charakter, ihre (Gesamt-)Gestalt, während die Vielfalt auf deren einzelne Elemente bezogen ist. Ästhetische Gesichtspunkte spielen bei der Bewertung der Eigenart keine entscheidende Rolle. Die Schönheit des Landschaftsbildes hingegen ergibt sich aus einer harmonischen Wirkung der Gesamtheit und der einzelnen Teile von Natur und Landschaft auf den Betrachter. Als schön empfunden werden können aber auch einzelne Landschaftsteile, wenn sie sich durch eine herausragende Eigenschaft von der Umgebung abheben. Von besonderer kulturhistorischer Bedeutung ist eine Landschaft, wenn sie in überdurchschnittlichem Maße durch frühere menschliche Einwirkungen geprägt ist und hiervon noch heute Zeugnis ablegt. Die Prägung muss sich auf die Landschaft des Gebietes in seiner Ganzheit beziehen. Bei den Zeugnissen kann es sich sowohl um solche der land-, forst-, fischerei- oder sonstigen wirtschaftlichen Bodennutzung als auch um solche der Besiedelung handeln. Entsprechende Gebiete sind regelmäßig von besonderer Bedeutung zur Erforschung oder Dokumentation historischeroder vorgeschichtlicher Kulturen oder früherer Landnutzungsformen. Zu ihrem Schutz verpflichtet auch § 1 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG. Vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urteile vom 27. September 1990 – 4 C 44.87 –, juris, Rn. 35, vom 29. November 2018 – 4 CN 12/17 –, juris, Rn. 13 f.; Bay. VGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 14 N 14.2400 –, juris, Rn. 44 f.; Lütkes bzw. Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 1 Rn. 34 und § 26 Rn. 7; J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 26 Rn. 24 ff. Um eine solche Landschaft von besonderer kulturhistorischer Bedeutung handelt es sich offensichtlich auch hier. Selbst das von der Antragstellerin eingeholte Gutachten der C. & E. GbR vom 29. Juni 2022 erkennt ausdrücklich an, dass die Ackerflächen nördlich von S. ein Zeugnis für die Kulturlandschaft der Zeit der Preußischen Uraufnahme (um 1840) darstellen, die U. Kultur-/Parklandschaft, wie es auch der LP ausweislich seiner Erläuterungen zum Entwicklungsraum 1.2 und zum LSG 2.2.1 basierend auf den Fachbeiträgen LWL 2001, LWL/LVR 2007 und LWL 2013 annimmt. Auch die Flächen der Antragstellerin gehören unstreitig mindestens teilweise dazu. Auf ihnen bzw. unmittelbar angrenzend finden sich einige gliedernde Elemente, wie Baumreihen, Hecken, Obstbaumwiesen, Grünlandflächen und eine Hoflage. Bei der Prüfung der Schutzwürdigkeit der am Rand des Schutzgebiets gelegenen Flächen sind überdies auch – wie bereits ausgeführt – erst im Rahmen von Entwicklungsmaßnahmen zu schaffende Strukturen in die Betrachtung einzubeziehen, mithin auch der durch acht Einzelbäume markierte Blühstreifen (Maßnahme 5.2.X). Dieser komplettiert hier die gliedernden Elemente. Nach Durchführung dieser Maßnahme werden die Flächen der Antragstellerin ganz überwiegend von drei Seiten unmittelbar durch gliedernde Elemente eingefasst, zusätzlich zu der sich auf ihnen befindlichen Hofstelle mit einer größeren Anzahl von gliedernden Einzelelementen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob nun gerade die Flächen der Antragstellerin besonders herausragende diesbezügliche Merkmale aufweisen. Es geht bei der Z. Parklandschaft um einen großflächigen Bereich, der wegen des nicht besonders ausgeprägten Landschaftsreliefs und der Größe und Offenheit des zusammenhängenden Landschaftsraumes (vgl. Fachbeitrag LWL 2001 zu K-MS-4107-006 – Landschaft um S.) gerade auch Sichtbeziehungen über weitere Räume ermöglicht. D. h. auch eine ungünstige Entwicklung in einem bislang allenfalls durchschnittlich ausgeprägten Teilbereich der U Kultur-/Parklandschaft würde diese großflächig – und mithin auch in wertvolleren Bereichen – beeinträchtigen. Die gliedernden Elemente können ihre Wirkung für das Landschaftsbild auch nicht losgelöst von den dazwischenliegenden Freiflächen erzielen, sondern gliedern gerade diese, bilden mithin mit diesen insoweit – gerade auch in ihrer Vielfalt – eine unauflösliche Einheit, ein Gesamtbild, das sich wie ein Mosaik aus allen Teilen zusammensetzt, eben ein kleinteiliges Mosaik aus Grünland, Acker, Hofstellen, Waldstücken, Obstwiesen etc. (vgl. Fachbeitrag LANUV 2012 zur U. Parklandschaft). Davon abgesehen muss in einem Landschaftsschutzgebiet nicht jedes Grundstück, für sich betrachtet, zur Zierde und zur Belebung des Landschaftsbildes beitragen. Flächen am Rande eines Landschaftsschutzgebietes können zudem auch unter Schutz gestellt werden, um dem Gesamtgebiet ein gewisses Vorfeld beizugeben und es vor mannigfaltigen Einwirkungen zu schützen. Vgl. noch zu § 5 RNatSchG: OVG NRW, Urteil vom 21. August 1972 – VII A 1291/70 –, ZMR 1973, 317. Davon ist hier in besonderer Weise auszugehen, weil gerade im Bereich der Grundstücke der Antragstellerin der Kulturlandschaftsbereich „Landschaft um S.“ in den ebenfalls zur Z. Kulturlandschaft gehörenden nördlich gelegenen Kulturlandschaftsbereich V. übergeht, mithin – unabhängig davon, ob man die Flächen der Antragstellerin auch ganz (Fachbeitrag LWL/LVR 2007) oder mit ihrem nördlichen Teil, G01 und G02 (Fachbeitrag LWL 2013), unmittelbar zu diesem Kulturlandschaftsbereich zählt – eine nachteilige Veränderung der Flächen der Antragstellerin sich gleich auf beide Kulturlandschaftsbereiche und die Sichtbeziehung zwischen diesen auswirkt. Soweit die Antragstellerin in anderem Kontext eine trennende Wirkung der Bundesstraße B 07 vorträgt, betrifft diese gerade nicht den Bereich ihrer Grundstücke, zwischen denen nur die schmale I.-straße verläuft. Der jedenfalls zum Kulturlandschaftsbereich V. gehörige, nördlich an ihre Flächen grenzende Wald beginnt noch deutlich vor der Bundesstraße. Erst östlich ihrer Grundstücke reichen die – nicht zum LSG 2.2.1 gehörenden – offenen Flächen teilweise bis an die genannte Bundesstraße heran und werden durch diese vom Wald abgetrennt. Im Übrigen unterscheiden sich die Ackerflächen der Antragstellerin in dem von ihr hervorgehobenen geringen Biotopwert nach der Umweltverträglichkeitsuntersuchung von 2016 aus dem Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben der Erdgasleitung F. nicht von den – ebenfalls zum LSG 2.2.1 gehörenden –westlich gelegenen Ackerflächen, sind also nicht besonders geringwertig, sondern genauso als zur U. Kultur-/Parklandschaft dazu gehörende Freiflächen zwischen den gliedernden Elementen geeignet. § 26 Abs. 1 BNatSchG lässt es grundsätzlich zu, in LSG auch intensiv land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen, wenn diese nach Maßgabe des verfolgten Schutzzwecks – wie hier auch die intensiv genutzten Ackerflächen der Antragstellerin – zur Schutzwürdigkeit beitragen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2007 – 7 BN 1.07 –, juris, Rn. 7, und vom 10. Januar 2018 – 4 BN 30.17 –, juris, Rn. 8. Soweit das Gutachten der C. & E. GbR vom 29. Juni 2022 dennoch zu einem anderen Ergebnis kommt, ist dies einerseits darauf zurückzuführen, dass es die Grundstücke der Antragstellerin aller gliedernden Elemente entkleidet, d. h. zum einen von vornherein deren komplett mit einer Baumhecke bepflanztes Grundstück G03 nicht mit in die Betrachtung einbezieht und zum anderen nicht auf die Hofstelle der Antragstellerin und die dort zahlreich vorhandenen Kleingehölze eingeht. Auch die östlich des Grundstücks G04 auf Gemeindeeigentum verlaufende Buschhecke würde bei einer Herausnahme der Flächen der Antragstellerin isoliert und damit dem flächenbezogenen Schutz eines zusammenhängenden Landschaftsschutzgebiets entzogen. Im Übrigen erkennt das Gutachten sehr wohl, dass zum Landschaftsbild der U. Parklandschaft auch die landwirtschaftlich genutzten Freiflächen der Antragstellerin in ihrer aktuellen Nutzung beitragen, vermengt dies jedoch mit der Schutzbedürftigkeit. Insoweit nimmt es an, für eine Fortführung der aktuellen Nutzung bedürfe es keines Schutzstatus, sprich diese sei auch ohne Landschaftsschutzgebiet möglich. Dies ist zwar unzweifelhaft richtig, verkennt aber, dass der Schutzstatus gerade dazu dient, den aktuellen Zustand dauerhaft zu erhalten. Dass dieser gefährdet ist, machen die zahlreichen Vorstellungen der Antragstellerin für künftige Änderungen bis hin zur Einrichtung eines Gewerbegebiets deutlich. Ob die UNB im Planfeststellungsverfahren betreffend die Erdgasleitung F. hinreichende Stellungnahmen abgegeben hat und wie diese dort zu bewerten waren, ist unerheblich, da sich die Rechtmäßigkeit einer Schutzgebietsausweisung allein nach Maßgabe der diesbezüglichen Vorschriften des Naturschutzrechts beurteilt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. September 2001 – 5 S 1217/00 –, juris, Rn. 52. Das Landschaftsbild wurde im Bereich der Flächen der Antragstellerin durch die Gasfernleitung F. auch nicht in einem solchen Umfang nachhaltig beeinträchtigt, dass die Schutzwürdigkeit entfiele. Der auch nach Beendigung der Bauarbeiten verbleibende 10 m breite freizuhaltende Schutzstreifen mag zwar als Schneise im Bereich der Baum- und Strauchhecken (teilweise) sichtbar bleiben. Diesbezüglich nimmt jedoch schon der anlässlich des Leitungsbauvorhabens erstellte landschaftspflegerische Begleitplan (Seite 11, dritter Absatz) – ausgehend allerdings von einem von Gehölzen freizuhaltenden Streifen von nur 6 m Breite – an, dass sich durch eine entsprechende Randgestaltung der wiederherzustellenden Anpflanzungen im Bereich des weiteren Arbeitsstreifens erhebliche Beeinträchtigungen des „Landschaftserlebens“ vermeiden ließen. Im übrigen Verlauf der unterirdisch verlegten Leitung konnte der Boden zudem im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den LP (§ 21 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG NRW) bereits kurzfristig wieder seiner bisherigen Nutzung zugeführt werden. Die verbleibende Markierung des Leitungsverlaufs durch gelbe Pfähle mit kleinen Trassenschildern fällt in Bezug auf das Landschaftsbild, das sich großflächig und auf größere Entfernung beurteilt, nicht wesentlich ins Gewicht. Auch die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene, ihrer Auffassung nach das Landschaftsbild beeinträchtigende Hochspannungsfreileitung stellt die Schutzwürdigkeit nicht infrage. Denn sie verläuft ausweislich der von der Antragstellerin selbst vorgelegten Fotografien außerhalb des unter Schutz gestellten Bereichs und prägt diesen jedenfalls bei einem Blick aus drei von vier Himmelsrichtungen damit nicht. Das LSG 2.2.1 und als Teil davon die Flächen der Antragstellerin sind nach Auffassung des Senats darüber hinaus auch aufgrund der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft schutzwürdig. Die als Landschaft von besonderer kulturhistorischer Bedeutung schutzwürdige U. Kultur-/Parklandschaft zeichnet sich ja gerade durch eine Vielfalt der sie gliedernden/strukturierenden Elemente aus (LP, Seite 5, erster Absatz; Umweltbericht zum LP, Seite 27, vorletzter Absatz). Diese ist ihr typischer Charakter/ihre Eigenart und wird nach Auffassung des Senats von einem gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als harmonisch wirkende Gesamtheit aus Freiflächen und gliedernden Elementen, mithin als schön wahrgenommen. Hierzu tragen auch die Freiflächen der Antragstellerin, die daran angrenzenden gliedernden Elemente und ihre Hofstelle bei. (2) Die nach dem Vorstehenden gegebene Schutzwürdigkeit der U. Kultur-/Parklandschaft mit ihrer harmonischen Wirkung ist auch nicht ohne Bedeutung hinsichtlich der nach Auffassung des Senats ebenfalls gegebenen Schutzwürdigkeit der Flächen der Antragstellerin im Hinblick auf eine besondere Bedeutung für die naturbezogene Erholung (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Wie schon die gemeinsame Grundlage in § 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verdeutlicht, gibt es insoweit hinsichtlich der Schutzwürdigkeit beträchtliche Überschneidungen mit § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Dagegen können die für die Sicherung des Erholungswertes erforderlichen Maßnahmen durchaus andere als die allein im Hinblick auf den Schutz des Landschaftsbildes angezeigten sein (z. B. was die Zugänglichmachung für den Menschen angeht), wobei der Erholungswert durch die zusätzliche Ausrichtung auf den Gesundheitsschutz des Menschen in § 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG eine Aufwertung erfahren hat. Erholung ist nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden. Kriterien für die Bewertung der Bedeutung eines Gebiets für die Erholung sind seine Naturausstattung einerseits und seine Erreichbarkeit andererseits. Ob einem Gebiet eine besondere Bedeutung für die Erholung zukommt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und insbesondere danach, ob sich aus der Lage, der Beschaffenheit oder der Schönheit des Gebiets ein besonderer Erlebnis- und Entspannungswert ergibt. Die Ansprüche an die Naturausstattung sind dabei in der Regel bei Feriengebieten höher anzusetzen als bei Naherholungsgebieten. Dass es vor allem auch um letztere und deren Zugänglichkeit geht, ergibt sich aus § 1 Abs. 4 Nr. 3 BNatSchG. Insoweit kann eine „besondere Bedeutung“ für die Erholung sogar einem Gebiet zukommen, dass keine Vielfalt, Eigenart oder Schönheit besitzt, aber in der Nähe von Verdichtungsräumen als Freifläche und Ruhezone für die ansonsten durch vielfältige Einflüsse beeinträchtigte Bevölkerung dient. Vgl. zum gesamten Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 4 BN 32.17 –, juris, Rn. 8; Lütkes bzw. Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 1 Rn. 34 f. und § 26 Rn. 8; J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 26 Rn. 29 ff. Angesichts einer Entfernung der einzelnen Flächen der Antragstellerin von rund 1,8 bis rund 2,6 km (Luftlinie) vom äußersten Rand des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von S. ist eine besondere Bedeutung als Naherholungsgebiet im Zusammenspiel mit der auch umgebenden U. Parklandschaft angesichts einer relativ direkten Wegeverbindung zu bejahen, selbst wenn dem Bereich isoliert betrachtet nur ein mittlerer Freizeit- und Naherholungswert zukommen sollte (vgl. Fachbeitrag LWL 2001 zum K-01 – Landschaft um S.). Abgesehen von (längeren) Spaziergängen oder sportlichen Aktivitäten aus dem Ortskern von S. heraus, ist insbesondere auch mit Fahrradfahrern zu rechnen (für das gesamte Plangebiet und einzelne Wegebeziehungen/Ausflugsziele vgl. Umweltbericht zum LP, ab Seite 29, letzter Absatz; speziell für den hier betroffenen Bereich vgl. Fachbeitrag LWL 2001 zum K-01 – Landschaft um S.), die naturgemäß größere Entfernungen überwinden. Dies gilt umso mehr, als die unmittelbar an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von S. grenzenden Außenbereichsflächen keine vergleichbare Landschaftsstruktur aufweisen, wie sich schon daraus ergibt, dass für sie ausweislich der Entwicklungskarte zum LP – bis auf eine kleine Fläche am Südostrand – kein Entwicklungsraum festgesetzt wurde, der auf Erhaltung der Landschaftsstruktur zielt, sondern ein solcher, der auf Anreicherung zielt. Dementsprechend sind dort ausweislich der Festsetzungskarte Teil 1 – mit der bereits genannten Ausnahme im Südosten – auch keine Landschaftsschutzgebiete festgesetzt worden. Die Biotoptypenkartierung des Antragsgegners belegt ebenfalls, dass dort weniger gliedernde Elemente, insbesondere Hecken vorhanden sind als im die Flächen der Antragstellerin umfassenden LSG 2.2.1. Jeweils wegen der Weite des Landschaftsbildes ist eine Sichtbeziehung auch gegeben, wenn der Betrachter/Erholungssuchende nicht unmittelbar die Flächen der Antragstellerin erreicht bzw. diese auf der QJ.-straße oder der I.-straße passiert, sondern etwa über die Straße B. die angrenzenden Waldgebiete mit ihrem hohen Erholungswert (vgl. Fachbeitrag LWL 2001 zum K-02) aufsucht oder teilweise sogar, wenn er sich auf der OC.-straße bewegt. Wegen ihrer Einbettung in das diesen umgebende Wander- und Radwegenetz tragen die Flächen der Antragstellerin aber auch zum Freizeit- und Naherholungswert des „LG.“ nebst Campingplatz (Erläuterung zum Entwicklungsraum 1.2.1.1) bei bzw. haben Teil daran. (3) Unabhängig davon, dass auf Tatbestandsebene des § 26 Abs. 1 BNatSchG bereits die Schutzwürdigkeit der Flächen der Antragstellerin im Hinblick auf einen einzelnen der dort genannten Schutzzwecke genügen würde, sieht der Senat diese in Übereinstimmung mit dem LP auch aus naturschutzrechtlichen Gründen (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) als gegeben an. Das LSG 2.2.1 stellt im Sinne der zuvor genannten Vorschrift ein Instrument zur dauerhaften Sicherung der materiell-physischen Funktionen der Natur i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dar. Der in beiden zuvor genannten Normen erwähnte Naturhaushalt wird in § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG legaldefiniert als die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen (letztere beide wiederum legaldefiniert in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG) sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere Biotope und Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen zu erhalten (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG). Darüber hinaus ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG die biologische Vielfalt zu schützen, zu deren dauerhafter Sicherung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG u. a. der Austausch zwischen den Populationen wild lebender Tiere sowie deren Wanderungen zu ermöglichen sind. Wesentliche Bedeutung kommt insoweit dem nach § 20 Abs. 1 BNatSchG zu schaffenden Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) zu, das u. a. der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen dient (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG). Es besteht nicht nur aus Kernflächen (Biotope im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG), sondern auch aus Verbindungsflächen und Verbindungselementen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG). Auch diese sind etwa durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu schützen (§ 21 Abs. 4 BNatSchG; siehe auch § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BNatSchG). Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung, § 21 Abs. 6 BNatSchG). Dem zuletzt genannten Gesichtspunkt trägt offensichtlich Schutzzweck e) des LSG 2.2.1 Rechnung, wobei es hier um den zweiten Satzteil – nach dem „sowie“ – geht (Sicherung der besonderen und zum Teil herausragenden Funktion des Gebietes im regionalen Biotopverbund), teilweise mit ähnlicher Zielsetzung aber auch die Schutzzwecke d) und g). Was die einbezogenen Flächen der Antragstellerin anbelangt, ergibt sich deren Schutzwürdigkeit daraus, dass es sich um für die Vernetzung erforderliche Verbindungsflächen handelt. Die zuvor im Hinblick auf § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG genannten konkreten Schutzwecke des LSG 2.2.1 stimmen im Übrigen mit dem RP überein, der auch die Flächen der Antragstellerin weitgehend als BSLE und teilweise sogar als BSN ausweist. Dabei schreibt Rn. 445 des RP auch den BSLE hinsichtlich des im LP konkretisierten Naturschutzes (Biotopverbund und –vernetzung) einen Beitrag zu, insbesondere die Funktion der Verbundkorridore und der Pufferzonen um die BSN. Seine Rn. 444 fordert, die im Fachbeitrag LANUV 2012 kartierten Biotopverbundflächen soweit wie möglich zu berücksichtigen, welche seinerzeit eben auch Bereiche im Norden und Süden der Flächen der Antragstellerin umfassten. Schon angesichts des in Rn. 445 erwähnten – und mit § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BNatSchG zu vereinbarenden – Umgebungsschutzes erstreckt sich die Schutzwürdigkeit insoweit auf die gesamten Flächen der Antragstellerin. Eine trennende Wirkung kommt der Bundesstraße B 07 insoweit nicht zu, da diese – wie bereits dargestellt – weder zwischen den Grundstücken der Antragstellerin noch zwischen diesen und dem nördlich gelegenen Waldrand verläuft. Überdies ist der Fachbeitrag LANUV 2012 mit seiner Kartierung von Biotopverbundflächen keineswegs abschließend. Durch seine ausdrückliche Beschränkung auf die Ausweisung der Biotopverbundflächen mit „besonderer“ oder gar „herausragender Bedeutung“ lassen sich ihm vielfach nur die eigentlichen Biotope (Kernflächen) entnehmen, die für ein Zusammenwachsen zum umfassenderen Biotopverbund noch einer weitergehenden Verbindung bedürfen, eben in Gestalt von– „einfach bedeutsamen“ – Verbindungsflächen. Solchermaßen sind auch die Flächen der Antragstellerin angesichts ihrer Lage an der engsten Stelle zwischen zwei größeren Waldgebieten und der vorhandenen Heckenstrukturen schutzwürdig. Der zuvor dargestellten Annahme, dass der LP hinsichtlich der auf § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bezogenen konkreten Schutzwecke des LSG 2.2.1 auch bezüglich der vollständig einbezogenen Grundstücke der Antragstellerin mit dem RP übereinstimmt, steht nicht entgegen, dass sich Blatt 10 des RP wegen des großen Maßstabs und des verwendeten Planzeichens (senkrechte Schraffur ohne Begrenzungslinie) eine genau mit den Flurstücksgrenzen der Grundstücke der Antragstellerin deckungsgleiche (flurstücksscharfe) Abgrenzung des darin dargestellten BSLE nicht sicher entnehmen lässt. Selbst wenn angenommen wird, dass sich dieser nur auf Teilflächen etwa des Grundstücks G04 erstreckt, hätte dies nicht zur Konsequenz haben müssen, dass die nicht erfassten Teilflächen nicht in das LSG 2.2.1 hätten einbezogen werden dürfen. Denn die Ausklammerung entsprechender Teilflächen hätte zu einem insgesamt weniger wirksamen Schutz geführt. Wie die LWK bereits im Rahmen der vorzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zutreffend äußerte, kommt einer visuell erkennbaren Grenze eines Schutzgebietes eine besondere Bedeutung zu, einerseits für den Bewirtschafter von Flächen in seiner täglichen Arbeit, umso mehr bei Einsatz von Hilfskräften, andererseits für den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Dritte. Mit der vom LP vorgenommenen Abgrenzung endet das LSG 2.2.1 im Osten mit der QJ.-straße, mithin einem dauerhaften und deutlich erkennbaren Einschnitt in der Landschaft. Dies ist auch ideal, um etwa Beschilderungen anzubringen sowie Radfahrer und Fußgänger auf den Beginn des Schutzgebietes aufmerksam zu machen. Die Abgrenzung wird zudem entlang des Grundstücks G04 zusätzlich verdeutlicht durch die eingegrünte Hofstelle der Antragstellerin und die sich nordöstlich anschließende Strauchhecke, die ausweislich der Festsetzungskarte 1 zum LP wiederum optisch eine Verlängerung des jenseits der I.-straße und des Grundstücks G01 entlang der QJ.-straße verlaufenden Waldrandes darstellt. Da gerade auch die beiden genannten abschließenden gliedernden Elemente zur biotopverbindenden Funktion an der schmalsten Stelle zwischen den nördlich und südlich gelegenen Waldbereichen beitragen, kommt eine andere in der Landschaft ggf. noch hinreichend erkennbare Abgrenzung des Schutzgebiets unter Herausnahme aller Flächen der Antragstellerin bis zum nächsten westlich gelegenen gliedernden Element (Baumhecke auf dem Grundstück G03) nicht in Betracht. Eine solche würde zudem weit stärker von den Vorgaben des RP hinsichtlich des ausgewiesenen BSLE abweichen als die ggf. geringfügig über dessen zeichnerische Darstellung hinausgehende vom Antragsgegner gewählte. Wie die Ausführungen in den Sitzungsvorlagen zur Einwendung Ö25 und den Einwendungen der Antragstellerin zeigen, hat der Antragsgegner im Einzelfall geprüft, wo er ohne Gefährdung der Schutzzwecke hinter die (zeichnerischen) Darstellungen des RP zu BSL und BSN zurücktreten kann. Im Bereich der Flächen der Antragstellerin zeigt es sich aber gerade, dass für einen effektiven Schutz ggf. auch geringfügig über die entsprechenden zeichnerischen Darstellungen des RP hinausgegangen werden muss, um eine mit den Schutzzwecken vereinbare und zugleich praxistaugliche, da in der Landschaft erkenn- und damit einhaltbare Abgrenzung des Schutzgebiets zu erreichen. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Widerspruch zur Abwägung der Einwendung Ö25, da für die dort in Rede stehenden Flächen seitens der UNB mit Blick auf Biotopverbund und -vernetzung gerade keine wirksame Verbund- oder Pufferfunktion festgestellt werden konnte. Im Übrigen würde, selbst wenn hinsichtlich der dortigen Fläche nördlich der B 07 von einer Schutzwürdigkeit auszugehen wäre, daraus nichts für die gleichfalls gegebene Schutzwürdigkeit der Flächen der Antragstellerin folgen. Nicht alles, was schutzwürdig ist, muss zum Schutzgebiet erklärt werden. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. September 2001 – 5 S 1217/00 –, juris, Rn. 51. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die zuvor geprüfte Übereinstimmung mit den planerischen Vorgaben des RP darauf beruht, dass diese aus Rechtsgründen bei der Aufstellung des LP mindestens zu berücksichtigen sind. Dem RP kommt insoweit eine Doppelfunktion zu. Zum einen werden in Landschaftsplänen für die Gebiete der Gemeinden nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne dargestellt. In Nordrhein-Westfalen erfüllen die Regionalpläne die Funktionen von Landschaftsrahmenplänen (§ 6 Satz 2 LNatSchG NRW). Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass die Landschaftsplanung hierarchisch aufgebaut ist, der Landschaftsplan aus der überörtlichen Landschaftsrahmenplanung zu entwickeln ist und dem jeweiligen Landschaftsrahmenplan nicht widersprechen darf. Vgl. Mengel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 11 Rn. 3 m. w. N. Zum anderen sind für den Landschaftsplan die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, § 7 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG NRW), die hier wiederum im RP dargestellt sind (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG). Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Grundsätze der Raumordnung sind hingegen Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG). Sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG). Soweit die Antragstellerin hingegen meint, aus Rn. 442, Spiegelstrich 3 des RP ableiten zu können, die Festlegungen des RP seien nicht bei den Festsetzungen eines LSG zu berücksichtigen, sondern umgekehrt habe sich der RP nach Letzteren zu richten, verkennt sie einerseits die soeben dargestellte Rechtslage und überinterpretiert ersichtlich die genannte Randnummer. Der dort verwendete Begriff „Grundlage“ ist erkennbar nicht dahingehend zu verstehen, dass das Folgende dem RP quasi normhierarchisch vorgeht und für diesen zwingende Bindungswirkung entfaltet, sondern hinsichtlich der Spiegelstriche 2 bis 5 in der Weise, dass es selbstverständlich geboten ist, sich mit den bereits angestellten Überlegungen anderer öffentlicher Stellen für eine sinnvolle Abgrenzung verwandter Gebiete zu befassen, bevor der RP eine eigene Darstellung von Bereichen vornimmt. Spiegelstrich 1 ist hingegen vor dem Hintergrund zu verstehen, dass schon kraft Gesetzes Grundlage sowohl für den Regionalplan als Landschaftsrahmenplan als auch für den Landschaftsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW (s. auch § 8 Abs. 1 DVO-LNatSchG) jeweils der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege (hier: Fachbeitrag LANUV 2012), der auch Angaben zum Biotopverbund enthält (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 LNatSchG NRW), ist. Insoweit war schon zu der Vorgängerregelung des § 15a Abs. 2 LG NRW anerkannt, dass dem Fachbeitrag für die planerische Abwägung – hier bei Aufstellung des RP als Landschaftsrahmenplan – und Konfliktbewältigung insbesondere im Hinblick auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials große Bedeutung zukommt, während es sich bei darin enthaltenen Vorschlägen für etwaige Festsetzungen lediglich um „Empfehlungen“ ohne jeglichen bindenden Charakter handelt, so dass dem Plangeber eine anderweitige planerische Entscheidung freisteht. Vgl. Stollmann/Kämper, LG NRW, § 15a Erl. 3, Stand: September 2001. Es kommt entgegen der Auffassung der Antragstellerin zudem nicht darauf an, ob für einen Teil der im Biotopkataster des LANUV kartierten Biotopverbundflächen mit besonderer Bedeutung evtl. bereits bei Beschluss des LP – wie erst später im Gutachten der C. & E. GbR vom 29. Juni 2022 herausgearbeitet – die Notwendigkeit einer Nacherhebung von Daten und/oder eine Biotopflächenreduktion diskutiert werden konnte. Zum einen konnte und durfte sich der Antragsgegner vielmehr an dem orientieren, was mit dem RP und dem darin in Bezug genommenen Fachbeitrag LANUV 2012 damals „auf dem Tisch“ lag und von ihm entsprechend der dargestellten Planungshierarchie mindestens zu berücksichtigen war. Zum anderen geht es, was § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG anbelangt, bei den Flächen der Antragstellerin – wie dargestellt – ohnehin im Schwerpunkt nur um die Verbindung der vom LANUV als besonders bedeutsam kartierten Flächen/Biotope. Soweit letztere nicht gänzlich entfallen, bleiben sie zu verbinden, unabhängig davon, wie sie genau abzugrenzen sind. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es zu einer auch nur teilweisen Herausnahme der unmittelbar nördlich an die Flächen der Antragstellerin angrenzenden Waldflächen oder des X.-bachs selbst und seiner näheren Umgebung auch bei der Aktualisierung der Biotopverbundplanung des LANUV (Stand 2023) bezeichnenderweise gerade nicht gekommen ist. Letzteres belegt zugleich, dass entgegen der Annahmen der Antragstellerin schon für den Erhalt, umso mehr aber für die Entwicklung eines (naturnahen) Fließgewässers und dessen Rolle im Biotopverbund ersichtlich nicht nur der eigentliche, derzeit teilweise in einem ausgebaggerten Graben befindliche Wasserlauf und seine Ufer von Relevanz sind. Dementsprechend umfasst auch das südlich an das LSG 2.2.1 anschließend gesondert festgesetzte LSG 2.2.2 „JG.“ nicht nur den Graben selbst, sondern Flächen bis zu einem Abstand von 30 m ab der Böschungsoberkante (LP, Seite 49, A Abgrenzung, letzter Satz). Angesichts der dargestellten Bedeutung der Flächen der Antragstellerin als Verbindungsflächen für den Biotopverbund kommt es schließlich nicht darauf an, in welchem Umfang die Ackerflächen für sich genommen – also isoliert von den sie umgebenden Hecken – Lebensstätten und Lebensräume wild lebender Tier- und Pflanzenarten im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind. bb) Die dergestalt schutzwürdigen Flächen der Antragstellerin bedürfen aufgrund der Gegebenheiten auch tatsächlich eines Schutzes. Ein Schutzbedürfnis besteht nicht erst dann, wenn die Schutzgüter, die die Ausweisung eines Schutzgebietes rechtfertigen, konkret gefährdet sind. Aus dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit lässt sich nicht ableiten, dass nur solche Schutzmaßnahmen ergriffen werden dürfen, die zur Erreichung des Schutzzwecks unabweislich oder gar zwingend geboten erscheinen. Müsste mit einer Unterschutzstellung so lange gewartet werden, bis ein Schaden unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, würde das mit der Unterschutzstellung verfolgte Ziel häufig verfehlt. Schrankenfunktion hat das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit lediglich insofern, als der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass in den Fällen, in denen ein Gebiet besonders schutzwürdig und -bedürftig erscheint, eine Schutzausweisung nur dann in Betracht kommt, wenn sie vernünftigerweise geboten ist. Hierfür reicht schon die abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter aus. Von einer solchen ist auszugehen, wenn ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht bloß als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009– 7 CN 1.08 –, juris, Rn. 30 m. w. N. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. So verhält es sich hier. Zwar handelt es sich um Flächen im Außenbereich, die bereits über § 35 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 BauGB einen gewissen Schutz genießen. Jedoch können ersichtlich auch – je nach Ausführung – bauliche Anlagen für privilegierte Vorhaben – etwa nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB – alle drei die Schutzwürdigkeit begründenden o. g. Schutzrichtungen beeinträchtigen. Gerade die von der Antragstellerin für sich in Anspruch genommenen Entwicklungsmöglichkeiten (umfangreiche Erweiterungen des landwirtschaftlichen Betriebs, Errichtung von Windenergieanlagen, Umwandlung in ein Gewerbegebiet) verdeutlichen den Schutzbedarf in besonderer Weise. Ein großer oder ästhetisch wenig ansprechender Baukörper kann sowohl das Landschaftsbild der U. Parklandschaft als auch die Erholungswirkung für den in dieser Landschaft Naherholungsuchenden beeinträchtigen. Je nach Lage und Dimensionierung kann er auch Biotopverbindungen erschweren oder gar unterbrechen. Zwar benennt § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB als bauplanungsrechtlich relevante öffentliche Belange u. a. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Indes führt erst deren Konkretisierung zu einem effektiven Schutz auch gegenüber privilegierten Vorhaben, in gewissem Umfang bereits durch bloße Darstellungen in einem Landschaftsplan, § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB, insbesondere aber durch die Festsetzung eines Schutzgebietes mit unmittelbar geltenden Ge- und Verboten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 – 4 B 104.99 –, juris, Rn. 2 m. w. N. Dass einzelne gliedernde Elemente auf den Flächen der Antragstellerin überdies bereits über § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LNatSchG i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, über § 1 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 LFoG NRW i. V. m. § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG oder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LNatSchG NRW in gewissem Umfang geschützt sein mögen, ist ebenfalls irrelevant. Denn beispielsweise kann ein Baukörper, ggf. ohne diese Elemente selbst in ihrem Bestand zu beeinträchtigen, Sichtbeziehungen stören oder etwa einen bestimmten Tierarten Schutz gebenden Wanderungskorridor zwischen den Waldgebietenoder sonstigen (kartierten) Biotopen unterbrechen. cc) Die im LP konkret festgesetzten Ge- und Verbote sind zur Erreichung des vom Plangeber bestimmten Schutzzwecks des LSG 2.2.1 auch notwendig i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 BNatSchG, d. h. für die Erfüllung dieses Schutzzwecks auf den Flächen der Antragstellerin geeignet und erforderlich. Von den für alle Landschaftsschutzgebiete einheitlich formulierten Verboten ist insbesondere das erste (Bauverbot) effektiv in der Lage, den soeben dargestellten Schutzbedarf gegenüber einer unkontrollierten Errichtung und Erweiterung (privilegierter) baulicher Anlagen zu gewährleisten (Geeignetheit). Hinsichtlich des Schutzes des Landschaftsbildes und zugleich des Erholungscharakters der Flächen ist auch die darin geregelte Beschränkung von Änderungen baulicher Anlagen zur Zweckerfüllung geeignet. Hinsichtlich der genannten Schutzzwecke, aber auch hinsichtlich der Biotopverbundfunktion entfaltet flankierend auch das für alle Landschaftsschutzgebiete einheitlich formulierte Verbot 14) – kurz: der Beseitigung von Hecken und Bäumen – eigenständige Wirkung. Dies gilt selbst für etwaige bereits nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LNatSchG NRW i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG geschützte Hecken, da insoweit gesetzlich eine Hecke nur gegen erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen oder Zerstörungen geschützt ist (§ 39 Abs. 2 LNatSchG NRW i. V. m. § 29 Abs. 2 BNatSchG), während das Verbot 14) jegliche Beschädigung untersagt. Der Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LNatSchG NRW ist wegen seiner Wirkung nur gegenüber landwirtschaftlicher Nutzung nicht vergleichbar umfassend. Der Schutz nach § 1 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 LFoG NRW i. V. m. § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG bleibt hinter Verbot 14) zurück, weil er jedenfalls nicht die dort genannten (einzelnen) Bäume außerhalb des Waldes sowie Obstbaumwiesen erfasst, wie es sie ausweislich der Biotoptypenkartierung des Antragsgegners auf der Hofstelle der Antragstellerin gibt. Im Übrigen machte auch ein umfassender Schutz nach anderen Vorschriften den Schutz als LSG nicht überflüssig, solange Unterschiede hinsichtlich Ziel- und Zweckbestimmungen zwischen den Schutzregimen bestehen. Vgl. zu – einem zusätzlichen Schutz nicht entgegenstehenden – Überschneidungen zwischen Natur-/Landschaftsschutz und Denkmalschutz: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. November 1991 – 5 S 615/91 –, juris, Rn. 25; zum Bedürfnis nach zusätzlichem Schutz bereits gesetzlich nach § 30 BNatSchG geschützter Biotope in einem Gesamtkomplex als Naturschutzgebiet: Nds. OVG, Urteil vom 29. November 2016 – 4 KN 93/14 –, juris, Rn. 41; dazu, dass ein gesetzlicher Schutz einzelner Elemente oder Flächen nicht hindert, diese zudem in ein räumlich und funktional übergreifendes Schutzgebiet einzubeziehen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. September 2001 – 5 S 1217/00 –, juris, Rn. 50; Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 22 Rn. 11. So verhält es sich hier, geht es doch gerade um den Schutz einer Kulturlandschaft als Ganzer. Dieser wird über keines der o. g. teilweise parallelen Schutzregime in gleicher Ausprägung bezweckt und dementsprechend etwa im Rahmen von Ermessensentscheidungen betreffend Ausnahmen und Befreiungen in gleichem Umfang sichergestellt. Soweit die Antragstellerin ein Verbot des Gründlandumbruchs annimmt, ist ein solches für das LSG 2.2.1 nicht festgesetzt. Insoweit liegt wohl eine Verwechslung mit dem im LP anschließend geregelten LSG 2.2.2 oder dem davor geregelten Naturschutzgebiet 2.1.1 „N.“ vor, für die ein solches Verbot jeweils existiert. Es ist auch kein gleich geeignetes milderes Mittel (Erforderlichkeit) als die genannten festgesetzten Verbote ersichtlich. Eine erst nachträglich ansetzende Kontrolle erfolgter Baumaßnahmen oder beeinträchtigender Maßnahmen im Sinne von Verbot 14) käme ersichtlich ggf. zu spät. Auch die geregelten Gebote, etwa die Ergänzung der gliedernden und belebenden Landschaftselemente sowie die Vermehrung von extensiv zu nutzendem Grünland, sind geeignet und erforderlich. Diese entsprechen ausweislich dem Fachbeitrag LANUV 2012 und dem Fachbeitrag LWL/LVR 2007 dem bereits dargestellten Charakter der U. Parklandschaft (Eignung). Diese kann überdies ersichtlich durch einen bloßen Erhalt vorhandener Strukturen langfristig auch schon deshalb nicht gleichermaßen gesichert werden (im Sinne von Entwicklungsziel 1.2, Entwicklungsraum 1.2.1.1 des LP bzw. nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LNatSchG NRW), weil in einzelnen Nutzungskonflikten mit privilegierten oder befreiungswürdigen Nutzungen immer wieder auch gliedernde und belebende Landschaftselemente sowie Grünland verloren gehen werden (Erforderlichkeit). Hinzu kommen noch Schädigungen durch Naturereignisse und schleichende Prozesse wie auch durch im Einzelfall unbemerkte, nicht aufzuklärende oder nicht mehr rückgängig zu machende Eingriffe. Überdies sind sowohl Erholungswert als auch Biotop(verbund)qualität grundsätzlich ausbaufähig und -würdig. Dementsprechend heißt es in den Erläuterungen des LP, Seite 13, rechte Spalte, erster Satz, auch ausdrücklich: „Das Entwicklungsziel 1.2 bedeutet nicht, dass die Erhaltung ausschließlich auf eine ‚Konservierung‘ der Landschaft abzielen soll.“ Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsgegner sich insgesamt mit den Ge- und Verboten erkennbar auf das aus seiner Sicht für das jeweilige Schutzgebiet Notwendige beschränkt hat. Die einzelnen Ge- und Verbote unterscheiden sich teils deutlich zwischen den verschiedenen festgesetzten Schutzgebieten (jeweils Gliederungspunkt C und D der einzelnen Schutzgebietsfestsetzung). Eine kleinteiligere, etwa parzellenscharfe Betrachtung der Notwendigkeit der einzelnen Ge- und Verbote ist regelmäßig nicht angezeigt, auch wenn eine Zonierung mit abgestuftem Schutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG grundsätzlich möglich ist. b) Die Festsetzung des LSG 2.2.1 mit den konkreten Ge- und Verboten ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. aa) Sie genügt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Tatbestände von § 26 Abs. 1 BNatSchG und § 22 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 BNatSchG jeweils schon deren Wortlaut nach auf eine Würdigung gerichtet ist, ob die Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit gegeben ist: bei § 26 Abs. 1 BNatSchG bezogen auf den Schutzgegenstand/die Abgrenzung des konkreten Gebiets, bei § 22 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 BNatSchG bezogen auf die zu regelnden Ge- und Verbote. Wegen der weitgehenden Übereinstimmung dieser Würdigungen mit den ersten Prüfungsschritten einer klassischen Verhältnismäßigkeitsprüfung steht von Letzterer im Wesentlichen nur noch die abschließende Bewertung der Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne aus, und zwar für beide Aspekte zusammen, d. h. die Schutzgebietsfestsetzung mit den dort geltenden Ge- und Verboten. Diese Gesamtregelung ist hier auch vor dem Hintergrund der sich gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzerinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 4 CN 10.02 –, juris, Rn. 13, und Beschluss vom 1. Februar 2007 – 7 BN 1.07 –, juris, Rn. 7, verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Naturschutzbehörde ist insoweit wegen der Flächen- und nicht Grundstücksbezogenheit der Schutzausweisung nicht gehalten, die konkreten Auswirkungen des Regelungsregimes auf alle tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen eines jeden betroffenen Grundstückseigentümers jeweils grundstücksbezogen abschließend in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 2000– 8 A 2720/98 –, juris, Rn. 12 ff. m. w. N. Vielmehr genügt insoweit ein Gefüge aus Unberührtheitsklauseln, Ausnahmen und Befreiungen, das grundsätzlich geeignet ist, im Einzelfall zu verhältnismäßigen Ergebnissen zu führen. Letzteres ist vorliegend durch das Regelungsregime des LP strukturell sichergestellt. Schon das für alle Landschaftsschutzgebiete einheitlich formulierte Verbot Nr. 1 (Bauverbot) nimmt im Satz 2 bestimmte Viehunterstände aus. Es folgen von den Verboten ausdrücklich unberührt bleibende „Nicht betroffene Tätigkeiten“ sowie die im Kapitel 6 des LP näher geregelten Ausnahmen und Befreiungen. Dieses Regelungsregime behindert auch im Einzelfall insbesondere nicht in unzumutbarer Weise die Nutzung und Entwicklung der Außenbereichsflächen der Antragstellerin, die diese bereits umfangreich in das Aufstellungsverfahren des LP eingebracht hat. (1) Nutzungsbeschränkungen ergeben sich für die Antragstellerin aus dem LP, insbesondere der Festsetzung des LSG 2.2.1 grundsätzlich nicht. Die beim Inkrafttreten des LP rechtmäßig ausgeübten Nutzungen, in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, sind von dessen Verboten ohnehin ausdrücklich ausgenommen. Über diesen reinen Status quo hinaus ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung unabhängig davon, ob sie der bisherigen Nutzung entspricht, von den Verboten ausgenommen. Dies wird auch der von § 26 Abs. 2 BNatSchG für Verbote in einem LSG geforderten besonderen Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG gerecht, nach dem bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen ist. Unzutreffend ist, dass die Antragstellerin meint, erst durch die Ausweisung eines LSG werde sie den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis nach § 5 Abs. 2 BNatSchG unterworfen. Diese knüpfen nicht an einer entsprechenden Festsetzung an, sondern gelten unabhängig davon, wobei die in der Norm genannten Beispiele ohnehin nur Handlungsdirektiven und keine Ge- oder Verbote darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 – 4 C 4.15 –, juris, Rn. 17 ff.; zum weiteren Meinungsstand zur Bedeutung der Norm: Endres, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 5 Rn. 12. Verbote enthält nach seinem eindeutigen Wortlaut hingegen zwar § 4 Abs. 1 LNatSchG NRW. Vgl. zu dessen rechtlicher Unabhängigkeit von § 5 Abs. 2 BNatSchG: Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 5 Rn. 40. Allerdings knüpft auch dieser nicht an die Ausweisung eines LSG an. Gleiches gilt für etwaige Beschränkungen des Einsatzes von Herbiziden, Insektiziden und Fungiziden sowie einer intensiven künstlichen Beregnung. Da diese im selben Maß wie zuvor möglich bleiben, erschließt sich schon nicht, was die Antragstellerin daraus ableiten möchte, dass der Fachbeitrag LWL 2001 bei seiner Beschreibung des Kulturlandschaftsbereichs „Landschaft um S.“ den Gemüseanbau als auffällig erwähnt. Im Übrigen macht er damit in keiner Weise deutlich, dass gerade der Gemüseanbau die Schutzwürdigkeit begründe oder ein von ihm nicht einmal thematisierter Bedarf an intensiver Beregnung und Pflanzenschutz typischer Ausdruck/hinzunehmende Folge des Charakters der Kulturlandschaft sei. Das im LP enthaltene bloße Gebot (und nicht Verbot), eine Vermehrung von extensiv zu nutzendem Grünland zu erstreben, belastet die Antragstellerin nicht, da es ausdrücklich nur im Rahmen der Angebotsplanung des LP sowie über Vertragsnaturschutz auf freiwilliger Basis umzusetzen ist (LP, Seite 49, unter „E Gebote“, sowie hinsichtlich der Freiwilligkeit der Angebotsplanung, Erläuterung zu Kapitel 5, Seite 97). Auch die weiteren für das LSG 2.2.1 festgesetzten Gebote beeinträchtigen die Nutzungsmöglichkeiten der Antragstellerin schon vom Ansatz her in keiner Weise. (2) Soweit die Antragstellerin die Besorgnis geäußert hat, durch das Erfordernis einer Ausnahmeerteilung (§ 23 Abs. 1 LNatSchG NRW i. V. m. Kapitel 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 des LP) werde ein – ohne die Schutzgebietsfestsetzung bei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben gegebener – baurechtlicher Genehmigungsanspruch beseitigt und durch eine Ermessensentscheidung der Naturschutzbehörden ersetzt, geht dies fehl. Schon die einleitende Formulierung im Kapitel 6 Absatz 1 des LP lautet dahin, dass eine Ausnahme von den hier relevanten Verboten der Ziffer 2.2 C zugelassen wird . D. h., wenn die unter einem der dortigen Spiegelstriche genannten Voraussetzungen vorliegen, hat die Antragstellerin Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Dies wird auch deutlich durch einen Vergleich mit Absatz 2, nach dem ferner für Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme zugelassen werden kann . Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass Kapitel 6 Absatz 3 die Erteilung einer Ausnahme vom Vorliegen der dort genannten weiteren Voraussetzungen abhängig macht. Soweit dabei das Wort „kann“ verwendet wird, ist das nicht im Sinne eines Ermessens, sondern im Sinne eines „Dürfens“ (darf nur zugelassen werden) zu verstehen. Dementsprechend besteht in den Fällen des Absatz 1 auch in Zusammenschau mit Absatz 3 kein Ermessen; in Fällen des Absatzes 2 ergibt sich dieses aus dem Absatz selbst und nicht aus Absatz 3. Letztlich verbleibt es mithin bei der sich aus § 35 BauGB ergebenden Differenzierung zwischen gebundener Entscheidung für privilegierte Vorhaben (Absatz 1) und Ermessensentscheidung für sonstige Vorhaben (Absatz 2). Dieses Verständnis entspricht auch § 26 Abs. 2 BNatSchG, nach dem in einem LSG – unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen – alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Damit ist jedenfalls für die Handlungen, bei denen bei landschaftsangepasster Lage und Gestaltung typischerweise nicht zu erwarten ist, dass sie den Gebietscharakter verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gemeint. Es geht insoweit mithin allein um eine Vorabkontrolle. Solche dieser Handlungen, die dann – erwartungsgemäß – weder den Charakter des Gebiets verändern noch dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen – beides wird im LP näher bestimmt –, sind nicht verboten, mithin naturschutzrechtlich – wenn keine sonstigen Vorschriften entgegenstehen – zuzulassen. Absolute oder allenfalls im Wege der Befreiung für atypische Fälle überwindbare repressive Verbote in einer Landschaftsschutzgebietserklärung dürfen hingegen für solche Handlungen aufgestellt werden, die dem Gebietscharakter oder dem Schutzzweck schlechterdings entgegenstehen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 4. Dezember 2018 – 4 KN 77/16 –, juris, Rn. 93; Appel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 26 Rn. 24 jeweils m. w. N. Soweit der baurechtliche Genehmigungsanspruch für privilegierte Außenbereichsvorhaben nach dem Vorstehenden in gewisser Weise dadurch eingeschränkt ist, dass – verfahrensrechtlich aufwändiger – zunächst die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme erforderlich ist, die nach Kapitel 6 Absatz 3 des LP davon abhängt, dass das Bauvorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst ist, was ggf. über entsprechende Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann (Kapitel 6 Abs. 8 des LP in Übereinstimmung mit § 36 Abs. 1 VwVfG NRW), und der Schutzzweck nicht entgegenstehen darf, begegnet dies keinen Bedenken. Einerseits ist die zuletzt genannte Begrifflichkeit im Kontext privilegierter Vorhaben in einer Art und Weise durch § 35 Abs. 1 BauGB und die dazu ergangene Rechtsprechung hinreichend konturiert, die dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben gebührend Rechnung trägt, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2016 – 4 C 2.16 –, juris, Rn. 38, und vom 25. Oktober 1967 – IV C 86.66 –, juris, Rn. 15, andererseits ist das konkrete Landschaftsbild der Kulturlandschaft Z. gerade auch geprägt durch die vielen eingegrünten Bauernhöfe (Fachbeitrag LWL/LVR 2007), gehören mithin – landschaftlich angepasste – Betriebsgebäude dazu. (3) Vor diesem Hintergrund ist zudem nicht ersichtlich, dass die Festsetzung des LSG 2.2.1 mit den konkreten Ge- und Verboten einer Betriebserweiterung im Sinne der der Antragstellerin im September 2017 erteilten vier Bauvorbescheide grundsätzlich entgegensteht. Im Übrigen ist schon deshalb nicht auf die konkrete Planung der Antragstellerin abzustellen, da im maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses des LP als Satzung (§ 21 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG NRW) keine wirksamen Bauvorbescheide vorlagen. Die Bauvorbescheide aus September 2017 galten nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000 nur zwei Jahre. Eine (rückwirkende) Verlängerung nach § 71 Abs. 2 i. V. m. § 77 Abs. 2 BauO NRW 2000 war bei Satzungsbeschluss am 25. Juni 2020 weder beantragt noch erteilt. Umso mehr gilt dies für die gänzlich vage, angeblich in einem zweiten späteren Bauabschnitt geplante nochmalige Erweiterung des Betriebes durch Bau eines Boxenlaufstalles und eines Melkstandes. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage sieht der Senat auch keine sonstigen Bewirtschaftungseinschränkungen und Restriktionen für Um- und Neubau landwirtschaftlicher Infrastruktur, die zu gravierenden und existenzbedrohenden Hemmnissen für die Betriebsentwicklung werden könnten. Eine Anpassung an einen sich stetig ändernden Agrarmarkt ist grundsätzlich möglich. Soweit die Antragstellerin insoweit eine fehlende Chancengleichheit vermisst, geht dies schon deshalb fehl, weil im Gebiet der Gemeinde S. – wie ein Blick auf die Festsetzungskarte Teil 1 des LP zeigt – ein großer Teil der landwirtschaftlichen Flächen in einem Landschaftsschutzgebiet liegt und dies – wie gerichtsbekannt ist – auch den Gegebenheiten in einer Vielzahl von nordrhein-westfälischen Kommunen entspricht. Was die – im Zusammenhang mit der vagen, angeblich in einem zweiten späteren Bauabschnitt geplanten nochmaligen Erweiterung des Betriebes genannte – Freiflächen-Photovoltaik-Anlage anbelangt, wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass diese schon keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Entsprechendes gilt für größere Windkraftanlagen, die nicht als Eigenverbrauchsanlagen an der Privilegierung einer Anlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teilnehmen. Abgesehen davon, dass jeweils keine konkreten Planungen der Antragstellerin vorliegen, die durch den LP verhindert werden könnten, setzten solche im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den LP (§ 21 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG NRW) – außerhalb des Anwendungsbereichs von Kapitel 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3, Abs. 3 Satz 2 des LP – ohnehin jeweils eine Änderung des RP oder des Flächennutzungsplans voraus. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei Kapitel 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 des LP nicht ohnehin um eine dynamische Verweisung handelt, regelt für den Fall einer Änderung des RP § 20 Abs. 5 LNatSchG eine Änderungspflicht bezüglich des LP und treten für den Fall einer Änderung des Flächennutzungsplans nach § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des LP bei fehlendem Widerspruch des Trägers der Landschaftsplanung außer Kraft. (4) Auch soweit die Antragstellerin die Möglichkeit der Ausweisung eines Gewerbegebiets auf ihren Flächen beeinträchtigt sieht, ist dies verhältnismäßig. Eine derartige außenbereichsfremde Nutzung setzte wiederum zunächst eine Änderung des Flächennutzungsplans voraus, an die dann § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW in angemessener Weise anknüpfte. Im Übrigen ist schon deshalb nicht auf die Möglichkeit der Ausweisung eines Gewerbegebiets auf den Flächen der Antragstellerin abzustellen, da im maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses des LP als Satzung (§ 21 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG NRW) keinerlei Ansätze für diesbezügliche Planungsabsichten der Gemeinde S. vorlagen. Diese selbst hat derartiges niemals angedeutet. Vielmehr sah sie im Rahmen der planbegleitenden Arbeitsgruppe für die Entwicklung weiterer Gewerbegebietsflächen ausdrücklich nur eine einzige – gänzlich andere – sinnvolle Planungsalternative. Das Antwortschreiben der Gemeinde S. vom 22. Mai 2017 gibt nichts für eine Planungsabsicht bezogen auf die Flächen der Antragstellerin her, sondern ist lediglich eine höfliche Absage auf eine sich nicht mit den Planungsabsichten der Gemeinde S. deckende Initiativbewerbung der Antragstellerin. Auch die IHK Nord Westfalen äußerte sich nur im Kontext der tatsächlichen gemeindlichen Planungen. (5) Aus dem Vorstehenden ergibt sich schließlich, dass die die Flächen der Antragstellerin umfassende Festsetzung des LSG 2.2.1 mit den konkreten Ge- und Verboten entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt. Die in den hier allein belastenden Verboten liegenden Beschränkungen der Eigentums- und Nutzungsrechte der Antragstellerin stellen verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich daraus eine immanente, dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 2. Mai 2022 – 4 KN 300/19 –, juris, Rn. 74. Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind vor diesem Hintergrund keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 – 6 CN 2.00 –, juris, Rn. 12 ff. Inhalts- und Schrankenbestimmungen müssen allerdings sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG in gleicher Weise Rechnung tragen. Maß und Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Normgeber zu realisierenden Bindung hängen wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht. Eigentumsbindungen müssen daher stets verhältnismäßig sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2018 – 4 CN 12.17 –, juris, Rn. 18. Dies ist hier – wie bereits ausführlich dargestellt – der Fall. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass, sollte die Schutzgebietsfestsetzung im Einzelfall hier noch zu einer – derzeit noch nicht absehbaren – unzumutbaren Belastung führen, Kapitel 6 Absatz 9 des LP zutreffend auf die gesetzliche Möglichkeit einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 Nr. 2 BNatSchG i. V. m. § 75 LNatSchG NRW verweist, die eröffnet wäre, wenn die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Sollte einer unzumutbaren Eigentumsbeschränkung im Einzelfall nicht mittels einer Ausnahme oder Befreiung oder auf sonstige Weise abgeholfen werden können, wäre nach § 68 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 76 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG NRW durch das Land eine angemessene Entschädigung zu leisten. bb) Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das aus diesem abgeleitete Willkürverbot bei der Normgebung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003– 2 BvL 3/00 –, juris, Rn. 84, ist nach dem Vorstehenden nicht ersichtlich. Der allgemeine Gleichheitssatz ist insoweit nur verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt. Davon kann angesichts der § 26 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 BNatSchG entsprechenden konkreten Festsetzungen keine Rede sein. Nichts anderes ergibt sich aus der Ungleichbehandlung anderer von der Antragstellerin angesprochener Flächen. Abgesehen davon, dass – wie bereits dargestellt – nicht alles, was schutzwürdig ist, zum Schutzgebiet erklärt werden muss, und es – sollte dennoch eine Fläche rechtswidrig nicht in ein Schutzgebiet einbezogen worden sein – keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht gäbe, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1982 – 2 B 26.81 –, juris, Rn. 16 m. w. N., bestehen für die Nichteinbeziehung sowohl der nördlich der B 07 (Einwendung Ö25) als auch der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, unmittelbar östlich ihrer Grundstücke gelegenen Flächen in ein LSG sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Jeweils ist schon keine vergleichbare Verbund- oder Pufferfunktion für benachbarte größere Waldflächen gegeben. Hinsichtlich der nördlich der B 07 gelegenen Flächen beruht dies – wie ebenfalls bereits dargestellt – auf deren isolierter Lage zwischen B 07 und A 08. Hinsichtlich der unmittelbar östlich der Grundstücke der Antragstellerin gelegenen Flächen beruht dies darauf, dass diese ohne ein diesseitiges größeres Waldgebiet im Norden an die B 07 grenzen. Überdies sind sie bereits im RP nicht in ähnlichem Umfang als BSLE ausgewiesen und verläuft dort die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene, das Landschaftsbild beeinträchtigende Hochspannungsfreileitung. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass entgegen dem sinngemäßen Vorbringen der Antragstellerin zur Behandlung der zuvor genannten Einwendung Ö25 keine Willkür vorliegt, was die Einbeziehung von für Windenergieanlagen geeigneten Flächen in ein LSG anbelangt. Denn die Flächen, auf die sich die Einwendung Ö25 bezieht, sind, wie ausgeführt, nicht deshalb nicht in ein LSG einbezogen worden, weil sie für Windenergieanlagen geeignet sind. 3. Auch die von der Antragstellerin angegriffene Festsetzung der Maßnahme 5.2.X (Anlage eines Saumstreifens mit acht Einzelbäumen) unmittelbar angrenzend zu ihren Flächen ist nicht ungültig. Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Entwicklungsmaßnahme in einem nordrhein-westfälischen Landschaftsplan – als Teil des nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zulässigen nordrhein-westfälischen Sonderwegs – sind § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 und § 13 LNatSchG NRW. Danach hat der Landschaftsplan u. a. die Entwicklungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Erreichung des Schutzzwecks der nach § 20 Absatz 2 und § 26 BNatSchG besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft erforderlich sind (§ 13 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW, als Ausdruck von § 22 Abs. 1 Satz 2 Alt. 4 und Abs. 2 BNatSchG). Auf der Grundlage der Entwicklungsziele nach § 10 LNatSchG NRW kann der Landschaftsplan zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 BNatSchG weitere Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, der Pflege und Entwicklung eines Biotopverbundsystems sowie der Kulturlandschaft und des Erholungswertes von Natur und Landschaft und zur Förderung der Biodiversität festsetzen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW). Darunter fällt insbesondere die Anpflanzung ökologisch auch für den Biotopverbund bedeutsamer sowie charakteristischer landschaftlicher Strukturen und Elemente wie Einzelbäume (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG NRW), was auch die schon bundesrechtlich ausdrücklich vorgesehene (§ 21 Abs. 6 BNatSchG) Schaffung von Feldrainen als insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare Elemente umfasst. Die Festsetzungen nach § 13 Abs. 2 LNatSchG NRW werden grundsätzlich bestimmten Grundstücksflächen zugeordnet (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG NRW). Danach wird aus der Verwendung einerseits von „hat“ in § 13 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW und andererseits von „kann“ in § 13 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW schon im Wortlaut deutlich, dass nur im zweiten Fall fachplanerische Gestaltungsfreiheit besteht (Prüfungsmaßstab dann wie oben unter 1.a), während im ersten Fall das Ermessen des Normgebers durch starke normative Vorprägung beschränkt ist (Prüfungsmaßstab dann wie oben unter 1.b). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, vgl. zur Vorgängernorm des § 26 Abs. 1 LG NRW: LT-Drs. 14/3144, Seite 87, Zu Nummer 19, und korrespondiert damit, dass es sich im Fall des § 13 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW bei der Festsetzung einer Entwicklungsmaßnahme um einen Annex etwa zu einer Schutzgebietsfestsetzung handelt, für die ebenfalls, wie ausgeführt, von einem reduzierten gerichtlichen Prüfungsmaßstab auszugehen ist, weil sie keine fachplanerische Abwägungsentscheidung darstellt. Hier geht aus dem LP nicht eindeutig hervor, ob es sich bei der Maßnahme 5.2.X um eine solche nach § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 LNatSchG NRW handelt. Soweit er unter 2.2 E für sämtliche der dort nachfolgend einzeln festgesetzten LSG übereinstimmend bestimmt, dass Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen „entsprechend dem Schutzzweck und dem Entwicklungsziel für die Landschaft unter Nr. 5 festgesetzt“ werden, nennt er sowohl den Orientierungspunkt nach Satz 1 (Schutzzweck) als auch nach Satz 2 (Entwicklungsziel). In Kapitel 5 des LP wird lediglich § 13 LNatSchG NRW – ohne Differenzierung zwischen den beiden Sätzen des ersten Absatzes – genannt. Eine solche Differenzierung ergibt sich auch nicht aus den Erläuterungen zu diesem Kapitel oder den Erläuterungen zum Kapitel 5.2 („Standortgebundenen Anpflanzungsfestsetzungen“) sowie zur Maßnahme 5.2.X. Indes kann dahinstehen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG vorliegen, die Anlage eines Saumstreifens mit acht Einzelbäumen an der nordwestlichen Seite der „I.-straße“ also zur Erreichung des Schutzzwecks des LSG 2.2.1 erforderlich ist (Prüfungsmaßstab dann wie oben unter 1.b). Denn selbst ausgehend von § 13 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW als Rechtsgrundlage für die Maßnahme 5.2.X erweist sich der LP insoweit nach dem oben unter 1.a) dargestellten – strengeren – Prüfungsmaßstab nicht als ungültig. a) Angesichts der dargestellten, in Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Integration der Festsetzung von Entwicklungsmaßnahmen in Landschaftspläne und/oder Schutzgebietsfestsetzungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 5, § 13 LNatSchG NRW bzw. § 22 Abs. 1 Satz 2 Alt. 4 BNatSchG BNatSchG) kann hier hinsichtlich der formellen Anforderungen auf die obigen Ausführungen unter II. bzw. III.2. verwiesen werden. b) Eine Ungültigkeit des LP hinsichtlich der Festsetzung der Maßnahme 5.2.X unmittelbar angrenzend zu den Flächen der Antragstellerin ist auch materiell-rechtlich nicht festzustellen. aa) Dem zwingenden Recht ist genüge getan, d. h. die gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW sind erfüllt. Die Maßnahme erfolgt zunächst auf der Grundlage der Entwicklungsziele nach § 10 LNatSchG NRW. Angesichts der offensichtlich zutreffenden Begründung des Zwecks der Maßnahme (Verbesserung der Artenvielfalt, Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes) entspricht sie ferner offensichtlich den Entwicklungszielen der Förderung der Biodiversität (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 LNatSchG NRW) sowie der Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LNatSchG NRW), letzteres hier konkretisiert durch das Entwicklungsziel 1.2 des LP und weiter ausgeschärft durch die einzelnen Ziele sowie die Erläuterungen zum hier betroffenen Entwicklungsraum 1.2.1.1 „N. / Y. / J.“. Damit erfolgt die Maßnahme zugleich zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 BNatSchG, nämlich jedenfalls der Entwicklung (§ 1 Abs. 1 Halbs. 2 BNatSchG) der biologischen Vielfalt (§ 1 Abs. 1 Halbs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sowie der Vielfalt und Eigenart der Landschaft (§ 1 Abs. 1 Halbs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Schließlich dient die Maßnahme danach im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW jedenfalls der Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sowie zur Förderung der Biodiversität. bb) Der LP verstößt mit der Festsetzung der Maßnahme 5.2.X ferner nicht gegen das planerische Abwägungsgebot. Dieses verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und – drittens – weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 2022– 4 A 15.20 –, juris, Rn. 13, und vom 6. April 2017 – 4 A 2.16 –, juris, Rn. 59, sowie Beschluss vom 27. April 2023 – 4 VR 3.22 –, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend leidet die Abwägungsentscheidung nicht an den von der Antragstellerin geltend gemachten Mängeln. (1) Eine Abwägung hat hinsichtlich der konkreten Maßnahme 5.2.X stattgefunden. Dies stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede. Gerade auch ihre Belange sind schließlich ausweislich der im Aufstellungsverfahren gefertigten, in die Beschlüsse des Kreistags des Antragsgegners mit aufgenommenen Stellungnahmen abgewogen worden, und zwar dahingehend, dass ihnen durch eine deutliche Reduktion der Zahl der anzupflanzenden Einzelbäume und Konkretisierung der Ausführung hinsichtlich Mindestabstand, Abstimmung mit den Nachbarn bezüglich der Baumartenwahl etc. Rechnung getragen worden ist. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch alle im Umweltbericht angesprochenen planerischen (Umweltbericht, S. 9 ff.) und naturschutzfachlichen (Umweltbericht, S. 14 f.) Grundlagen – soweit für die Festsetzung der Maßnahme 5.2.X von „Abwägungsrelevanz“ – mit dem vom Antragsgegner angenommenen Inhalt dem Kreistag bei Beschluss des LP vorgelegen haben. (2) Ein Abwägungsmangel dergestalt, dass eine ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösung nicht berücksichtigt worden wäre – vgl. zur Abwägung von Alternativtrassen einer planfestgestellten Autobahn BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9.15 –, juris, Rn. 169 m. w. N. – ist weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bezirksregierung D. als höhere Naturschutzbehörde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LNatSchG) im Aufstellungsverfahren gefordert hatte, den Anteil der standortgebundenen Anpflanzungen zu erhöhen und vor dem Hintergrund des Insektensterbens und des starken Rückgangs der Vögel der Agrarlandschaft im gesamten landwirtschaftlich genutzten Bereich eine Erhöhung des Blütenangebots sowie der Struktur- und Artenvielfalt durch die Anlage von randlichen Saumstrukturen anzustreben. Darüber hinaus ist jedenfalls für linienhafte Strukturen entlang von Verkehrswegen die Aufwertung durch naturnahe Gestaltung gesetzlich vorgegeben, § 2 Abs. 7 Satz 2 LNatSchG NRW. Nimmt man ferner in den Blick, dass die Maßnahme im Entwicklungsraum 1.2.1.1 stattfindet, der nach den Erläuterungen neben vielen strukturreich ausgebildeten Bereichen auch noch Bereiche aufweist, die durch großflächige Ackerschläge ohne gliedernde Landschaftselemente dominiert werden, und dass der Antragsgegner gesehen hat, dass sich östlich und westlich des von der Maßnahmen 5.2.X betroffenen Bereichs entlang der „I.-straße“ bereits eine die Landschaft gliedernde Bepflanzung befindet, drängt sich deren Ergänzung im Sinne eines Lückenschlusses – eben durch die Anlage eines Saumstreifens mit acht Bäumen entlang der genannten Straße – nahezu auf, erscheint also quasi als alternativlos. Dabei steht die Maßnahme nicht im Widerspruch dazu, dass grundsätzliches Entwicklungsziel des Entwicklungsraums 1.2.1.1 (lediglich) die Erhaltung der Landschaftsstruktur ist, weil sich aus den Erläuterungen zu dem Entwicklungsziel 1.2 ergibt, dass Entwicklungsmaßnahmen u. a. auch zur Ergänzung und Stabilisierung der zu erhaltenden Landschaftsstrukturen festgesetzt werden können (vgl. etwa auch das Ziel der Landschaftsentwicklung im Entwicklungsraums 1.2.1.1 unter Spiegelstrich 6). Soweit die von der Antragstellerin mit ihrem Normkontrollantrag erhobene Forderung, die Maßnahme 5.2.X an den nördlichen Waldrand zu verlegen, als Geltendmachung einer ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösung zu verstehen sein sollte, wird damit ein Abwägungsmangel nicht aufgezeigt. Denn nach den vorstehenden Ausführungen ist offensichtlich, dass die Maßnahme, verlegte man sie an den Waldrand, das mit ihr u. a. verfolgte Ziel, die Lücke in der Bepflanzung entlang der „I.-straße“ zu schließen, nicht erreichen könnte. Dementsprechend handelt es um keine ernsthaft in Betracht kommende Alternative. Dies gilt auch deshalb, weil den in Kapitel 5.2 festgesetzten standortgebundenen Anpflanzungen nach der jeweiligen Erläuterung offensichtlich die (Plan-) Konzeption zugrunde liegt, diese auf öffentlichen Flächen zu verwirklichen (vgl. auch § 2 Abs. 4 BNatSchG, § 2 Abs. 7 Satz 1 LNatSchG NRW), was bei einer Realisierung der Maßnahme 5.2.X am nördlichen Waldrand nicht möglich wäre. Soweit nach der Erläuterung zur Maßnahme 5.2.X diese in Absprache mit den Eigentümern gleichwohl auch dort umgesetzt werden kann, wird dadurch jedenfalls kein Anspruch der Antragstellerin begründet, eine Maßnahme noch vor einer solchen Absprache allein dort auf Privatgrund festzusetzen. Wegen des konkret zu leistenden Lückenschlusses und der Eigentumsverhältnisse vor Ort kamen im Übrigen weder eine Nord-Süd-Ausrichtung der Anpflanzung noch die Anlage am – im Eigentum der Antragstellerin stehenden – südlichen Rand der I.-straße als weniger belastende Alternativen in Betracht. Ein gänzlicher Verzicht auf die Anpflanzung von Einzelbäumen stellte abgesehen von der dann unterbleibenden Gliederung des Landschaftsbildes auch wegen ihrer eigenen Funktion der langfristigen Markierung und damit Erhaltung des Saumstreifens keine ernsthafte Alternative dar. (3) Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner in Bezug auf die von der Festsetzung eher nur mittelbar betroffenen Grundstücke der Antragstellerin einen abwägungsrelevanten Belang nicht berücksichtigt oder die Gewichtigkeit eines solchen Belangs verkannt hat. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die von der Antragstellerin zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vorgebrachten „Beeinträchtigungen“ ihres Grundeigentums durch die Maßnahme 5.2.X sämtlich nicht neu sind. Alle „Beeinträchtigungen“ sind bereits im Aufstellungsverfahren des LP entweder von ihr selbst oder aber von der LWK sowie anderen Landwirten angesprochen worden und Gegenstand der zuvor bereits erwähnten, dem Kreistag des Antragsgegners vorliegenden Stellungnahmen gewesen. Darüber hinaus kann dem Antragsvorbringen nichts entnommen werden, was die natur-/landschaftsschutzfachliche „Begründetheit“ oder „Gewichtigkeit“ der Maßnahme 5.2.X, wie sie sich aus den hier vorstehenden Ausführungen zu den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW sowie zu möglichen Alternativen ergibt, infrage stellen würde. Dementsprechend macht die Antragstellerin im Ergebnis lediglich geltend, dass die Abwägung deshalb fehlerhaft sei, weil der Antragsgegner die Interessen der Eigentümer der an die Maßnahme angrenzenden Grundstücke nicht mit dem ihnen zukommenden hohen Gewicht in die Abwägung eingestellt (und deshalb nicht von der Maßnahme Abstand genommen) habe. Dies dringt nicht durch. Zwar beruht diese Auffassung inzident auf der zutreffenden Annahme, der Antragsgegner habe den Eigentümerinteressen kein relevantes, jedenfalls kein die für die Maßnahme sprechenden natur-/landschaftsschutzfachlichen Gründe überwiegendes Gewicht beigemessen. Indes ist diese Gewichtung nicht zu beanstanden. Bei wertender Betrachtung der geltend gemachten „Beeinträchtigungen“ ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass hier nach den vorstehenden Ausführungen zu Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die grundsätzlich als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen sind, zugleich aber auch der grundgesetzlichen Gewährung des Privateigentums Rechnung tragen müssen, unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigungen im Raum stehen, die nicht mehr von der Sozialpflichtigkeit des Eigentums gedeckt und damit nicht hinzunehmen sind. Da jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in die Umgebung/Umwelt geprägt wird und das Eigentumsgrundrecht hinsichtlich eines Grundstücks grundsätzlich keinen Anspruch vermittelt, dass „Bewuchs“ auf einem angrenzenden Grundstück zu unterbleiben hat, sind gewisse Beeinträchtigungen eines Grundstücks durch oder aufgrund von „Bewuchs“ auf einem angrenzenden Grundstück – unmittelbar Übertrag von Laub und Samen, hinüberwachsende Wurzeln, damit zusammenhängend, vor allem mit Blick auf Bäume, Wasserentzug und Verschattung – offensichtlich „sozialadäquat“ und damit hinzunehmen. Da hier der Saumstreifen mit den Bäumen entlang der „I.-straße“, einer öffentlichen Straße und Verkehrsfläche, angelegt werden soll, ergeben sich unabhängig von dem LP besondere Duldungspflichten sowohl aus dem Straßenrecht (§ 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG) als auch mittelbar aus dem Nachbarrecht, weil die an sich nach § 41 i. V. m. § 43 Buchst. a NachbG NRW einzuhaltenden Abstände nach § 45 Abs. 1 Buchst. a und b NachbG NRW nicht gelten. Dass in Ansehung dessen hier von der Maßnahme 5.2.X Beeinträchtigungen der Grundstücke der Antragstellerin ausgehen, die die Grenze des Sozialadäquaten überschreiten, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Solche danach sozialadäquaten Beeinträchtigungen werden grundsätzlich auch dann nicht zu einer unverhältnismäßigen Eigentumsbeeinträchtigung, wenn sich aus ihnen angesichts der konkreten – hier landwirtschaftlichen – Nutzung der „beeinträchtigten“ Grundstücke für diese zum einen ein erhöhter Bewirtschaftungsaufwand, was Bewässerung, Düngung und den Einsatz von Herbiziden, Insektiziden und/oder Fungiziden anbelangt, sowie zum anderen gewisse möglich erscheinende Ertragseinbußen ergeben, zumal sowohl der Bewirtschaftungsaufwand für ein Grundstück als auch die aus oder mit einem solchen zu erzielenden Erträge außerhalb des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 GG liegen. Dies mag, soweit die Nutzbarkeit eines Grundstücks insgesamt infrage gestellt wird, anders zu beurteilen sein. Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 21. September 1999 – 23 A 875/97 –, juris, Rn. 13, 20. Ein solcher Fall liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung konkludent annähernd existenzgefährdende Belastungen ins Feld geführt hat, vermag der Senat nicht zu erkennen, woraus solche in Ansehung eines Saumstreifens mit acht im Abstand von 50 m zu pflanzenden einzelnen Bäumen resultieren sollten, zumal die Antragstellerin ihre Annahme in keiner Weise belegt hat und sich aus der Stellungnahme der LWK, auch wenn sie, wie zuvor ausgeführt, für bestimmte Konstellationen nachteilige Auswirkungen auf angrenzende landwirtschaftlich genutzte Grundstücke annimmt, keine Anhaltspunkte für existenzgefährdende Belastungen ergeben. Dies gilt selbst dann, wenn die erstmals in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin in den Raum gestellte Behauptung als wahr unterstellt würde, dass auf den ersten 20 bis 30 m hinter einem Baum kein Ertrag mehr zu erzielen sei. Nach allgemeiner, durch Sachverständigengutachten belegter Erfahrung kann nämlich ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu fünf Prozent der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die abwägende Fachplanungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010– 9 A 13.08 –, juris, Rn. 27. Hiervon ausgehend führt es nicht auf einen Abwägungsmangel, dass der LP nicht explizit auf den (privaten) Belang der Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs der Antragstellerin aufgrund Flächenentzugs eingeht. Denn ein dauerhafter Flächenentzug oberhalb des Schwellenwerts findet selbst bei der genannten Wahrunterstellung angesichts einer Größe der Flächen der Antragstellerin von rund 20 ha ersichtlich nicht statt. Dies gilt umso mehr, als die Baumartenwahl variabel und mit den Nachbarn, also auch mit der Antragstellerin abzustimmen ist. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die obigen Ausführungen zu § 68 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 76 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG NRW hier in gleicher Weise gelten, sollte es wider Erwarten doch zu unzumutbaren Belastungen kommen, die sich auch nicht durch eine wie auch immer geartete „Anpassung“ der Maßnahme 5.2.X. beheben lassen. Eine Fehlgewichtung der Eigentümerinteressen ergibt sich ferner nicht daraus, dass der Antragsgegner angenommen hat, die Anlage von Saumstreifen habe auch positive Auswirkungen auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen (z. B. geringer Schädlingsbefall im Nahbereich, bessere Bestäubung durch Insekten). Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass die Annahme als solche fehlerhaft wäre. Der Antragsgegner hat mit dem Vortrag „Biodiversität, biologische Schädlingskontrolle und Bestäubung in der Landwirtschaft“ des Agrarökologen Prof. Dr. O. D. am 20. Februar 2018 in der LWK, Kreisstelle M., eine wissenschaftliche Quelle für die Annahme benannt, ohne dass dem die Antragsgegnerin oder die von ihr als Referenz genommene LWK mit einer ebensolchen Quelle entgegengetreten wäre. Im Übrigen wäre die Annahme auch dann nicht fehlerhaft, wenn der Einwand der LWK vollumfänglich zuträfe, dass bei vorrangigem Anbau von Getreide und Mais der positive Effekt der Insekten im angrenzenden Saumstreifen fachlich nicht belegt sei und nach Informationen von Landwirten der Schädlingsbefall von Ackerkulturen im Nahbereich der Saumstreifen als wesentlich höher bezeichnet werde. Diese Aussagen beziehen sich nämlich nur auf einzelne Konstellationen, besagen aber nicht, dass – etwa auf anderen Flächen/bei anderen Anbauarten – positiven Auswirkungen grundsätzlich auszuschließen sind. Zum anderen ist die Annahme des Antragsgegners allgemein zur Anlage von Saumstreifen ersichtlich nicht dahingehend zu verstehen, dass er die Eigentümerinteressen der Antragstellerin in Ansehung der Maßnahme 5.2.X deshalb nicht oder nicht als schwerwiegend beeinträchtigt angesehen hat, weil sich die Maßnahme positiv auf die landwirtschaftliche Nutzung ihrer angrenzenden Flächen auswirkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.