Beschluss
1 WNB 2/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
• Die Auslegung von Verwaltungsvorschriften (Anlage 23 ZDv 20/6) ist keine Rechtsfrage für das Rechtsbeschwerdeverfahren.
• Für qualifizierte Dienstzeugnisse von Soldaten gelten die grundsätzlichen beamtenrechtlichen Maßstäbe; der Dienstvorgesetzte hat Beurteilungsspielraum bei der Auswahl und Gewichtung wesentlicher Tatsachen.
Entscheidungsgründe
Beurteilungsspielraum bei qualifiziertem Dienstzeugnis eines Soldaten • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. • Die Auslegung von Verwaltungsvorschriften (Anlage 23 ZDv 20/6) ist keine Rechtsfrage für das Rechtsbeschwerdeverfahren. • Für qualifizierte Dienstzeugnisse von Soldaten gelten die grundsätzlichen beamtenrechtlichen Maßstäbe; der Dienstvorgesetzte hat Beurteilungsspielraum bei der Auswahl und Gewichtung wesentlicher Tatsachen. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Beschluss des Truppendienstgerichts, mit dem sein Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses nach § 32 Abs. 1 SG beurteilt wurde. Streitgegenstand war insbesondere, ob für das abschließende Dienstzeugnis ausschließlich die letzten planmäßigen Beurteilungen heranzuziehen seien. Die Beschwerde rügte grundsätzliche Bedeutung und bezog sich zugleich auf Auslegungsvorschriften der Anlage 23 der ZDv 20/6. Das Truppendienstgericht hatte eine vergangenheitsbezogene Gesamtbetrachtung als Ausgangspunkt der Zeugnisstellung zugrunde gelegt und ausgeführt, dass im Einzelfall vorwiegend auf vorliegende Beurteilungen und Informationen Dritter abzustellen sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde fristgerecht eingelegt und begründet. • Die Beschwerde ist zulässig; die Fristberechnung richtet sich nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 22a Abs. 4 WBO). • Die Beschwerde ist unbegründet; die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor. • Die Auslegung von Verwaltungsvorschriften (Anlage 23 ZDv 20/6) ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Rechtsbeschwerdeverfahren und rechtfertigt deshalb keine Zulassung. • Soweit die Frage die Auslegung des § 32 Abs. 1 SG betreffe, ist zweifelhaft, ob die Frage mit dem vom Truppendienstgericht getroffenen Ausgangspunkt überhaupt in der für die Rechtsbeschwerde relevanten Weise gestellt ist. • Zu § 32 Abs. 1 Satz 2 SG gelten die für das beamtenrechtliche qualifizierte Dienstzeugnis entwickelten Grundsätze: Zweck des Zeugnisses ist die Information Dritter und die nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weshalb das Zeugnis wohlwollend und zugleich wahr sein muss. • Ein qualifiziertes Dienstzeugnis muss die wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die Dritten ein zutreffendes Bild der Gesamtpersönlichkeit vermitteln; falsche Angaben oder wesentliche Auslassungen können Haftungsfolgen haben. • Die Entscheidung, welche Tatsachen wesentlich sind und wie sie zu gewichten sind, liegt im Beurteilungsspielraum des zuständigen Dienstvorgesetzten und unterliegt nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle. • Da § 32 Abs. 1 SG den beamtenrechtlichen Vorschriften entspricht, sind diese Maßstäbe auch für Soldaten anzuwenden. • Ob das konkrete Dienstzeugnis des Beschwerdeführers den Anforderungen genügt, ist eine einzelfallbezogene Beurteilung und nicht geeignet für eine grundsätzliche Rechtsklärung. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen; die Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Die angegriffene rechtliche Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, zumal die Auseinandersetzung über Verwaltungsvorschriften nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist und die maßgeblichen Grundsätze zur Erstellung qualifizierter Dienstzeugnisse bereits geklärt sind. Für Soldaten gilt dasselbe rechtliche Konzept wie im Beamtenrecht: Das qualifizierte Dienstzeugnis muss wohlwollend und zugleich wahr sein und alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten; die Auswahl und Gewichtung dieser Inhalte liegt im Beurteilungsspielraum des Dienstvorgesetzten. Ob das konkrete Zeugnis des Beschwerdeführers diesen Anforderungen genügt, ist nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, sodass eine grundsätzliche Entscheidung nicht angezeigt war.