Beschluss
1 A 764/20.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:0714.1A764.20.Z.00
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Leitsätze
1. Einen Anspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses, welches über die ausgeübten Tätigkeiten und die dabei gezeigten Leistungen Auskunft gibt (sog. qualifiziertes Dienstzeugnis), haben auch beamtete Hochschullehrer.
2. § 60 Abs. 3 Satz 1 HessHG schließt die Anwendung der Vorschrift über das Dienstzeugnis nach § 59 Abs. 2 HBG auf beamtete Hochschullehrer nicht aus.
3. Die Wissenschaftsfreiheit steht dem Anspruch eines beamteten Hochschullehrers auf Erteilung eines (qualifizierten) Dienstzeugnisses nicht entgegen.
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Februar 2020 - 3 K 2353/18.WI - wird abgelehnt.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einen Anspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses, welches über die ausgeübten Tätigkeiten und die dabei gezeigten Leistungen Auskunft gibt (sog. qualifiziertes Dienstzeugnis), haben auch beamtete Hochschullehrer. 2. § 60 Abs. 3 Satz 1 HessHG schließt die Anwendung der Vorschrift über das Dienstzeugnis nach § 59 Abs. 2 HBG auf beamtete Hochschullehrer nicht aus. 3. Die Wissenschaftsfreiheit steht dem Anspruch eines beamteten Hochschullehrers auf Erteilung eines (qualifizierten) Dienstzeugnisses nicht entgegen. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Februar 2020 - 3 K 2353/18.WI - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses. Der Kläger war seit dem … 2017 an der Hochschule X... im Fachbereich A… beschäftigt und Inhaber einer Professur im Fachgebiet „B…“. Zunächst war er im Angestelltenverhältnis tätig. Mit Wirkung zum … 2017 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Professor ernannt. Mit Bescheid vom 17. Februar 2020 ist er wegen Nichtbewährung aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden. Bereits am 6. Mai 2018 beantragte der Kläger die Erteilung eines „Zwischenzeugnisses per heutigem Datum“. Sein Bevollmächtigter bat mit Schreiben vom 3. Juli 2018 um die Erteilung eines „qualifizierten Zwischenzeugnisses“. Die Hochschule X... erstellte unter dem 16. Juli 2018 ein erstes Zwischenzeugnis, welches nach Einwendungen des Klägers geändert und unter dem 28. September 2018 erneut ausgestellt wurde. Es listet u. a. die Lehrgebiete des Klägers, von ihm besuchte Veranstaltungen sowie Fortbildungen und Forschungsaktivitäten auf. Es gibt keine Auskunft über die Leistung des Klägers. Gegen das Zeugnis vom 28. September 2018 legte der Kläger Widerspruch ein. Es sei unvollständig und entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 59 Abs. 2 HBG. Nachdem die Hochschule X... den Widerspruch zurückwies, hat der Kläger am 19. Dezember 2018 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hob den Widerspruchsbescheid vom 5. November 2018 mit Urteil vom 13. Februar 2020 auf und verurteilte die Hochschule X..., dem Kläger ein Dienstzeugnis zu erteilen, das auch über die ausgeübten Tätigkeiten und die dabei gezeigten Leistungen Auskunft gebe. Der Kläger habe nach § 59 Abs. 2 HBG in der Fassung vom 27. Mai 2013 einen Anspruch auf die Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses. Die Anwendung der Vorschrift sei nicht durch § 60 Abs. 3 Satz 1 HHG ausgeschlossen, da ein Dienstzeugnis eine andere Rechtsnatur als eine dienstliche Beurteilung habe. Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 HGB lägen vor. Ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung sei gegeben. Die Hochschule werde für die Erstellung des Dienstzeugnisses entsprechend der bei dienstlichen Beurteilungen von Beamten geübten Verfahrensweise die für die Bewertung der Leistungen erforderlichen Informationen bei den fachlich qualifizierten Angehörigen der Universität, die mit dem Kläger zu tun gehabt hätten, einholen müssen. Das bedeute aber nicht, dass sie ein Bewährungsfeststellungsverfahren durchführen müsse. Auf die sonst übliche Verwaltungspraxis komme es nicht an. Die Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger sich noch in der Probezeit befinde. § 59 Abs. 2 HBG sehe eine „Mindestdienstzeit“ des Beamten nicht vor. Die Hochschule könne auch aus der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) nicht für sich in Anspruch nehmen, dass die Erteilung eines Dienstzeugnisses - außerhalb eines förmlichen Bewährungsfeststellungsverfahrens - für eine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeschlossen sei. Dieser Garantie könne allenfalls entnommen werden, dass die Beurteilung der wissenschaftlichen Tätigkeit Grenzen unterliege, soweit der Beurteiler das Grundrecht des zu Beurteilenden auf freie Forschung und Lehre zu respektieren habe. Beispielsweise dürften fachliche Meinungsverschiedenheiten nicht zu einer Absenkung der Bewertung führen. Daraus sei aber nicht zu entnehmen, dass eine Dokumentation der Tätigkeit und der Leistungen des Professors sowie eine wertende Stellungnahme zu den fachlichen und sozialen Kompetenzen nicht möglich oder zulässig sei. Gegen das ihm am 14. Februar 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 9. März 2020 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er am 9. April 2020 begründet hat. Der Beklagte macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. II. 1. Das Rubrum war dahingehend zu berichtigen, dass Beklagter das Land Hessen ist. Die Hochschule X... ist sowohl nach § 1 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931 - HessHG) als auch in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666 - HessHG 2009) eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung. Da das Personal im Dienst des Landes steht und Personalentscheidungen nach § 66 Abs. 1 HessHG bzw. § 60 Abs. 1 HessHG 2009 staatliche Angelegenheiten sind, ist richtiger Beklagter das Land Hessen. Der Kläger hat das Land Hessen auch als Beklagten in seiner Klageschrift vom 18. Dezember 2018 benannt. Das Land Hessen wird gem. §§ 1, 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) i. V. m. § 4 Abs. 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 13. August 2019 (StAnz. S. 847) durch den Präsidenten der Hochschule X... vertreten. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da auf der Grundlage des für die Entscheidung des Senats über den Berufungszulassungsantrag maßgeblichen Vorbringens des Beklagten keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. a) Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass der Antragsteller in der Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung und/oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - 1 A 417/19.Z -, juris Rn. 40 m. w. N.). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. aa) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses hat, welches über die ausgeübten Tätigkeiten und die dabei gezeigten Leistungen Auskunft gibt (sog. qualifiziertes Dienstzeugnis). Entgegen der Auffassung des Beklagten findet die Vorschrift des Dienstzeugnisses nach § 59 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung des Zweiten Dienstrechtmodernisierungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218 - HBG a. F.) Anwendung. Sie wird nicht durch § 60 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 482 - HessHG 2017) ausgeschlossen. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 HessHG 2017 werden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes und des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), mit Ausnahme der Vorschriften über die Beurteilung angewandt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen finden demnach grundsätzlich vollumfänglich auf verbeamtete Hochschullehrer, wie hier den damals im Probebeamtenverhältnis befindlichen Kläger, Anwendung. Hiervon werden allein die Vorschriften über die Beurteilung ausgenommen. Darunter fällt das (qualifizierte) Dienstzeugnis nicht. Mit dem Begriff der Beurteilung in § 60 Abs. 3 Satz 1 HessHG 2017 ist allein die dienstliche Beurteilung nach § 59 Abs. 1 HBG a. F. gemeint, nicht hingegen das Dienstzeugnis nach § 59 Abs. 2 HBG a. F. Auch wenn der Gesetzgeber nicht den Begriff der „dienstlichen Beurteilung“ verwendet, spricht der Wortlaut dennoch dafür, dass § 60 Abs. 1 Satz 3 HessHG 2017 mit der Begrifflichkeit der Beurteilung allein die „dienstliche Beurteilung“ im Rechtssinne meint. Der Begriff des Dienstzeugnisses unterscheidet sich davon bereits sprachlich. Zwar wohnt einem Dienstzeugnis ebenfalls eine materielle Beurteilung im Sinne des Bewertens inne. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Begriff der „Beurteilung“ in § 60 Abs. 1 Satz 3 HessHG 2017 in diesem Sinn verwendet hat, so dass neben der „dienstlichen Beurteilung“ auch das Dienstzeugnis erfasst sein soll. Dagegen sprechen neben dem Wortlaut die Systematik und die unterschiedliche Zielrichtung der dienstlichen Beurteilung und des Dienstzeugnisses. Systematisch hat der Gesetzgeber in § 59 HBG a. F. klar zwischen der dienstlichen Beurteilung und dem Dienstzeugnis differenziert. Nicht nur werden die beiden Begriffe getrennt voneinander in der Überschrift des § 59 HBG a. F. aufgeführt. Sie werden auch in unterschiedlichen Absätzen des § 59 HBG a. F. behandelt. Absatz 1 der Vorschrift befasst sich mit der dienstlichen Beurteilung. Absatz 2 regelt das Dienstzeugnis. Begehrt der Beamte gem. § 59 Abs. 2 Satz 1 HBG a.F. lediglich Auskunft über die Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter, handelt es sich um ein sog. einfaches Dienstzeugnis. Verlangt der Beamte weitergehend auch eine Auskunft über die ausgeübte Tätigkeit und die Leistungen, handelt es sich um ein „qualifiziertes Dienstzeugnis“. Das Verwaltungsgericht ist darüber hinaus zutreffend davon ausgegangen, dass ein Dienstzeugnis nach § 59 Abs. 2 HBG a. F. eine andere Rechtsnatur als eine dienstliche Beurteilung hat. Das (qualifizierte) Dienstzeugnis ist grundsätzlich zur Information möglicher künftiger Arbeitgeber oder neuer Dienstherren bestimmt. Durch diesen Zweck, der außerhalb des Beamtenverhältnisses liegt, für das es ausgestellt wird, unterscheidet sich das Dienstzeugnis grundlegend von der dienstlichen Beurteilung. Zweck des (qualifizierten) Dienstzeugnisses ist, dem ausgeschiedenen Beamten in Erfüllung der Fürsorgepflicht den Anschluss an eine künftige berufliche Tätigkeit zu vermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 WNB 2/14 -, juris Rn. 11 sowie Urteil vom 23. November 1995 - 2 A 2/94 -, juris Rn. 14). Etwas Abweichendes folgt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. § 60 Abs. 3 Satz 1 HessHG 2017 geht in seiner ersten Fassung auf das Zweite Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 27. Mai 2013 zurück. Im Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP vom 28. November 2012 (LT-Drucksache 18/6558, S. 300) wird hierzu ausgeführt: „Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer unterliegen aufgrund von Art. 5 Abs. 3 GG nicht einer allgemeinen regelmäßigen Beurteilung. Für diesen Personenkreis kommen nur wissenschaftsadäquate Beurteilungen in Betracht, deren Voraussetzungen in der Hessischen Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (HLeistBVO) konkretisiert sind. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen eine große Bandbreite nicht zu typisierender und völlig unterschiedlicher Aufgaben im Hochschulbereich wahr, sodass die dem Regelbeurteilungssystem immanente Bildung von Vergleichsgruppen sinnvoll nicht möglich ist. Die Maßstäbe für Anlassbeurteilungen ergeben sich größtenteils aus übergeordneten Rechtsgrundsätzen, insbesondere dem Leistungsprinzip und dem Gleichbehandlungsgrundsatz, sodass die Einzelheiten der Beurteilung für den Wissenschaftsbereich durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden können.“ Die Verwendung der Begriffe „regelmäßige Beurteilung“, „Regelbeurteilungssystem“ und „Anlassbeurteilungen“, welche im Zusammenhang mit der dienstlichen Beurteilung stehen, spricht bereits dafür, dass § 60 Abs. 3 Satz 1 HessHG 2017 allein die in § 59 Abs. 1 HBG a. F. geregelten dienstlichen Beurteilungen für beamtetes und wissenschaftliches Hochschulpersonal von den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften ausnimmt. Dass dem Gesetzgeber der Unterschied zwischen der dienstlichen Beurteilung und dem Dienstzeugnis bewusst gewesen ist, zeigt nicht nur deren unterschiedliche Regelung in § 59 HBG a. F., sondern auch der Umstand, dass die erstmalige Fassung des § 60 Abs. 3 HessHG 2017 gemeinsam mit § 59 HBG a. F. im Rahmen des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes beschlossen und verkündet worden ist (GVBl. 2013, S. 217, berichtigt in GVBl. 2013 S. 508). Hätte der Gesetzgeber die Regelungen über das (qualifizierte) Dienstzeugnis für beamtetes wissenschaftliches Personal ebenfalls ausnehmen wollen, hätte er dies - wie auch bei weiteren ausdrücklich abweichenden Vorschriften - eindeutig geregelt bzw. regeln müssen. Insofern hat der Gesetzgeber z. B. eigene Bestimmungen für die Arbeitszeit, Abordnung und Versetzung der Hochschullehrer in § 60 Abs. 4 HessHG in der Fassung des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes sowie die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in § 61 Abs. 7 HessHG 2017 getroffen. bb) Die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG steht - entgegen der Auffassung des Beklagten - dem Anspruch auf Erteilung eines (qualifizierten) Dienstzeugnisses nicht entgegen. Diese wird zwar ebenso wie § 61 HessHG 2009, wonach Professoren entsprechend ihrer Aufgabenstellung in Wissenschaft und Kunst, Lehre und Forschung in ihren Fächern selbstständig tätig sind, zu berücksichtigen sein. Dies berührt den Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Dienstleistungszeugnisses dem Grunde nach aber nicht. Praktische Umsetzungsschwierigkeiten können nicht dazu führen, eine eindeutige gesetzliche Regelung - wie hier in § 60 Abs. 3 Satz 1 HessHG 2017 - nicht anzuwenden. Es ist zum einen nicht ungewöhnlich, dass aus kollidierenden bzw. übergeordneten Rechtsvorschriften Einschränkungen einer Leistungsbewertung resultieren können. So ist bei Richtern die verfassungsrechtlich in Art. 97 Abs. 1 GG und Art. 126 Abs. 2 HV verankerte richterliche Unabhängigkeit zu beachten (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 78), welche aber einer dienstlichen Beurteilung nicht grundsätzlich im Wege steht. Zum anderen gilt für den Bereich der Wissenschaft, dass aufgrund von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch der Hochschule eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz zusteht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2022 - 1 B 1620/22 -, juris Rn. 52 zum Auswahlverfahren der Hochschullehrer). Wie der Beklagte seiner Verpflichtung nach § 59 Abs. 2 Satz 2 HBG a. F. unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nachkommt, braucht in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ist es - entgegen der Darstellung des Beklagten - nicht zutreffend, dass Professoren über keinen Vorgesetzten verfügen. Diese Funktion übt der Präsident der Hochschule nach § 38 Abs. 1 Satz 2 HessHG 2009 bzw. nunmehr § 44 Abs. 1 Satz 2 HessHG aus. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte - wie er meint - für die Ausstellung eines qualifizierten Dienstzeugnisses ein Bewährungsfeststellungsverfahren durchzuführen bzw. eine Fachkommission zur Bewertung von Leistungen in Forschung und Lehre einzusetzen habe, wie es bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erforderlich ist (vgl. § 61 Abs. 7 Satz 3 HessHG 2017). Es bedarf auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob nicht einige der vielfältigen Aufgaben eines Professors nach § 61 Abs. 1 HessHG 2009 eine Auskunft über dessen Leistungen unabhängig von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zulassen, was beispielsweise in Bezug auf die Verwirklichung der zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane, die Beteiligung an der Studienreform und an der Studienfachberatung sowie an der Selbstverwaltung der Hochschule der Fall sein könnte. Ob als Erkenntnisquelle für ein qualifiziertes Dienstzeugnis Lehrevaluationen, der Besuch von Lehrveranstaltungen, sonstige Kontakte und Erfahrungen mit dem Betroffenen in Betracht kommen, spielt für das hiesige Verfahren ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob in bestimmten Bereichen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie § 61 Abs. 1 HessHG 2009 ein Absehen von einer Aussage über die Leistung erlauben. cc) § 59 Abs. 2 HBG a. F. macht die Erteilung eines (qualifizierten) Dienstleistungszeugnisses schließlich weder von der Art noch von einer bestimmten Dauer des Beamtenverhältnisses abhängig. Es bedarf lediglich eines Antrags sowie nach damaliger Fassung eines berechtigten Interesses des Beamten, dessen Vorliegen der Beklagte mit dem Zulassungsantrag aber nicht in Zweifel zieht. b) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dann, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechts- oder Tatsachenfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts oder für die Fortbildung des Rechts hat. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dabei nur dann den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - 1 A 417/19.Z -, juris Rn. 84 m. w. N.). Gemessen daran rechtfertigen die vom Beklagten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, „ob auch im professoralen Bereich qualifizierte Dienstzeugnisse unter Anwendung der allgemeinen Zeugnissprache auszustellen sind, obwohl die fachlichen Leistungen von Professoren/innen wegen der aus Art. 5 Abs. 3 GG resultierenden Freiheitsrechte nur sehr eingeschränkt und - wenn dann - nur in einem aufwändigen wissenschaftsadäquaten Verfahren zu bewerten sind und obwohl diese ihre Lehr- und Forschungsaufgaben nach § 61 Abs. 1 S. 1 HHG selbstständig erbringen und insoweit keinen Vorgesetzten haben.“, „ob § 59 Abs. 2 S. 2 HBG - trotz des in § 60 Abs. 3 HHG vorgesehenen Ausschlusses der Vorschriften über die Beurteilungen für Professoren/innen - grundsätzlich auch im professoralen Bereich gilt.“, „ob dies auch bereits für in der Probezeit aufgestellte Zeugnisbegehren gilt“, nicht die Zulassung der Berufung. Es besteht kein Klärungsbedarf. Die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen ergibt sich ausweislich obiger Ausführungen ohne Weiteres aus dem Gesetz. 3. Der Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.