OffeneUrteileSuche
Urteil

9 C 6/13

BVERWG, Entscheidung vom

13mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zweitwohnungsteuer ist nur zulässig, wenn die Wohnung dem persönlichen Lebensbedarf dient; reine Kapitalanlage ist steuerfrei (Art.105 Abs.2a GG). • Bei bestehender rechtlicher Nutzungsbefugnis darf die Gemeinde zunächst vermuten, die Zweitwohnung werde für persönliche Lebensführung vorgehalten; diese Vermutung kann durch objektive, nachprüfbare Umstände erschüttert werden. • Leerstand über mehrere Jahre ohne Wasserverbrauch kann zusammen mit weiteren Indizien den Schluss auf reine Kapitalanlage rechtfertigen. • Die Beurteilung des Verwendungszwecks richtet sich nach objektiven, verfestigten und nachprüfbaren Umständen, nicht nach der unüberprüfbaren inneren Absicht; bei Unsicherheit ist die vorläufige Festsetzung möglich. • Kommunale Lenkungszwecke rechtfertigen keine Überschreitung des verfassungsrechtlichen Aufwandsbegriffs nach Art.105 Abs.2a GG.
Entscheidungsgründe
Zweitwohnungsteuer nur bei Vorhalten zur persönlichen Lebensführung, nicht bei reiner Kapitalanlage • Zweitwohnungsteuer ist nur zulässig, wenn die Wohnung dem persönlichen Lebensbedarf dient; reine Kapitalanlage ist steuerfrei (Art.105 Abs.2a GG). • Bei bestehender rechtlicher Nutzungsbefugnis darf die Gemeinde zunächst vermuten, die Zweitwohnung werde für persönliche Lebensführung vorgehalten; diese Vermutung kann durch objektive, nachprüfbare Umstände erschüttert werden. • Leerstand über mehrere Jahre ohne Wasserverbrauch kann zusammen mit weiteren Indizien den Schluss auf reine Kapitalanlage rechtfertigen. • Die Beurteilung des Verwendungszwecks richtet sich nach objektiven, verfestigten und nachprüfbaren Umständen, nicht nach der unüberprüfbaren inneren Absicht; bei Unsicherheit ist die vorläufige Festsetzung möglich. • Kommunale Lenkungszwecke rechtfertigen keine Überschreitung des verfassungsrechtlichen Aufwandsbegriffs nach Art.105 Abs.2a GG. Der Kläger ist Eigentümer einer etwa 70 qm großen Wohnung im Gebiet der Beklagten, wohnt jedoch Hauptsitzseitig rund 130 km entfernt. Die Gemeinde setzte mit Bescheid vom 21.2.2011 Zweitwohnungsteuer für 2011 und Folgejahre in Höhe von jährlich 900 € fest. Der Kläger focht die Heranziehung an. Das Verwaltungsgericht wies eine Untätigkeitsklage ab; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob jedoch den Steuerbescheid und das Urteil auf. Das Berufungsgericht begründete, die Wohnung sei über Jahre leer gestanden; seit Einführung der Steuer habe der Kläger für 2005–2013 lückenlos keinen Warm- oder Kaltwasserverbrauch nachgewiesen. Zudem hatte der Kläger 1997 seinen Zweitwohnsitz abgemeldet und die Gemeinde früher geforderte Kurbeiträge storniert. Die Gemeinde rügte verfassungsrechtliche Fehler und berief sich auf Zumutbarkeits- und Lenkungsaspekte. • Die Revision der Gemeinde ist zulässig, jedoch unbegründet; das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht (§137 Abs.1 Nr.1 VwGO). • Zweitwohnungsteuer ist eine Aufwandsteuer im Sinne von Art.105 Abs.2a GG; steuerbar ist nur das Innehaben einer Wohnung, wenn sie dem persönlichen Lebensbedarf dient. • Die Auslegung der Satzung der Beklagten, wonach Leerstand ohne Nutzungszweck kein Innehaben zu Wohnzwecken darstellt, ist anwendbar; die Revision überprüft nur Bundesrechtskonformität. • Die Gemeinde darf grundsätzlich die Vermutung hegen, dass eine mit Nutzungsrecht gehaltene Wohnung auch der persönlichen Lebensführung dient; diese Vermutung kann jedoch durch objektive, nachprüfbare Umstände widerlegt werden. • Für die Feststellung des Verwendungszwecks ist nicht die unüberprüfbare innere Absicht entscheidend, sondern objektive, verfestigte Umstände, die vom Eigentümer vorgetragen und nachgewiesen werden können. • Hier führen mehrere objektive Umstände (langer Leerstand, kein Wasserverbrauch über Jahre, Abmeldung des Zweitwohnsitzes, Stornierung von Kurbeiträgen) in der Gesamtschau zur Erschütterung der Vermutung des Vorhaltens zur persönlichen Lebensführung. • Die Gemeinde ist nicht durch unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand gehindert; sie kann bei Unsicherheit vorläufig festsetzen. Die Möglichkeit kommunaler Lenkungsziele begründet keine Überschreitung des verfassungsrechtlichen Aufwandsbegriffs. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen; die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungsteuer war nicht verfassungskonform. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen einer Aufwandsteuer nach Art.105 Abs.2a GG hier nicht vorliegen, weil objektive Umstände (langer Leerstand, fehlender Wasserverbrauch, frühere Abmeldung des Zweitwohnsitzes, Stornierung von Kurbeiträgen) in der Gesamtschau nahelegen, die Wohnung diene der reinen Kapitalanlage. Die Gemeinde trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Entscheidung lässt den Gemeinden jedoch Raum, bei unklaren Fällen vorläufig festzusetzen.