OffeneUrteileSuche
Urteil

Au 2 K 22.1620

VG Augsburg, Entscheidung vom

14Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zwar kommen melderechtlich als Haupt- und Nebenwohnungen nur solche im Inland in Betracht, eine Zweitwohnungssteuersatzung ist jedoch nicht an die melderechtlichen Begriffsbestimmungen gebunden, sondern kann auch Hauptwohnungen im Ausland erfassen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nicht entscheidend für die Annahme einer Zweitwohnung ist, wie häufig der Betreffende von der Nutzungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Inhaber der Erwerbszweitwohnung befindet sich dann in einer „melderechtlichen Zwangslage“, wenn er wegen seines Familienstandes seinen Hauptwohnsitz nicht am Ort der vorwiegend genutzten Erwerbszweitwohnung anmelden und so der Besteuerung entgehen kann. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar kommen melderechtlich als Haupt- und Nebenwohnungen nur solche im Inland in Betracht, eine Zweitwohnungssteuersatzung ist jedoch nicht an die melderechtlichen Begriffsbestimmungen gebunden, sondern kann auch Hauptwohnungen im Ausland erfassen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nicht entscheidend für die Annahme einer Zweitwohnung ist, wie häufig der Betreffende von der Nutzungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Inhaber der Erwerbszweitwohnung befindet sich dann in einer „melderechtlichen Zwangslage“, wenn er wegen seines Familienstandes seinen Hauptwohnsitz nicht am Ort der vorwiegend genutzten Erwerbszweitwohnung anmelden und so der Besteuerung entgehen kann. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2022 und der Änderungsbescheid vom 25. Juli 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Das Klagebegehren des nicht anwaltlich vertretenen Klägers ist dahin auszulegen (vgl. § 88 VwGO), dass sich die Klage seit ihrer Erhebung auf die Aufhebung sämtlicher vorgenannter Bescheide richtete. Zwar hat der Kläger eine Aufhebung des Änderungsbescheids vom 25. Juli 2022 ausdrücklich erstmals in der am 15. September 2022 bei Gericht eingegangenen Klagebegründung vom 13. September 2022 verlangt und darin den Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2022 nicht mehr erwähnt. Die Klage zielte jedoch von Beginn an und durchweg erkennbar darauf, die Belastungen durch alle den Kläger betreffenden Zweitwohnungssteuerbescheide zu beseitigen. 2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere bedurfte es in Bezug auf den Änderungsbescheid vom 25. Juli 2022 gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 AGVwGO nicht der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. 3. Die Klage ist nicht begründet. Die durch den Bescheid vom 1. Juni 2021 unter Berücksichtigung des Änderungsbescheids vom 29. Juli 2022 erfolgte Festsetzung einer Zweitwohnungsteuer für den Zeitraum 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2022 ist rechtmäßig. Der Kläger hatte – jedenfalls – in diesem Zeitraum gem. § 3 Abs. 1 ZwStS im Gemeindegebiet der Beklagten eine Zweitwohnung i.S.d. § 2 ZwStS inne (3.1). Die Festsetzung einer Zweitwohnungsteuer verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG (3.2). Ein Rechtsverstoß ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger geäußerten Zweifeln, ob Personen aus Kommunen, welche Zweitwohnungsteuer erhöben, benachteiligt würden (3.3). 3.1 Gem. § 3 Abs. 1 ZwStS ist steuerpflichtig, wer im Gemeindegebebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 ZwStS innehat (Inhaber einer Zweitwohnung). Gem. § 2 Satz 1 ZwStS ist Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung jede Wohnung im Gebiet der Beklagten, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Der Kläger hatte – jedenfalls – in dem von den streitgegenständlichen Bescheiden zugrunde gelegten Zeitraum seine Hauptwohnung in Tunesien und nicht in seinem im Gebiet der Beklagten gelegenen Haus; dieses war damit i.S.d. § 2 Satz 1 ZwStS seine Zweitwohnung. 3.1.1 Hauptwohnung i.S.d. § 2 Satz 1 ZwStS kann auch – wie hier – eine Wohnung im Ausland sein. Dem steht nicht entgegen, dass gem. Art. 21 Abs. 1, Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) als Haupt- und Nebenwohnungen nur solche im Inland in Betracht kommen. Für die Abgrenzung der satzungsrechtlichen Begriffe Zweitwohnung und Hauptwohnung mag es zwar naheliegen, auf das melderechtliche Abgrenzungskriterium der vorwiegenden Benutzung (vgl. § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1, Abs. 3 BMG) zurückzugreifen. Eine vollumfängliche Gleichsetzung der melderechtlichen Begriffsbestimmungen mit denjenigen der ZwStS wäre jedoch systemfremd (vgl. BayVGH, U.v. 6.3.2013 – 4 B 12.1388 – juris Rn. 19; U.v. 4.4.2006 – 4 N 04.2798 – juris Rn. 62). Für eine solche Gleichsetzung lässt sich auch der ZwStS nichts entnehmen. Diese bestimmt den Begriff der steuerpflichtigen Zweitwohnung vielmehr eigenständig und ohne Inbezugnahme melderechtlicher Regelungen. Schon ihrem Wortlaut nach erfasst die Satzung auch Hauptwohnungen im Ausland, weil sie sich im Gegensatz zum Melderecht nicht auf Wohnungen im Inland beschränkt. Das entspricht auch dem Charakter der Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG und hält sich im Rahmen des den Gemeinden durch Art. 3 KAG eröffneten Kompetenzrahmens bei der Ausgestaltung des Steuergegenstands (vgl. VGH BW, U.v. 19.2.1998 – 2 S 27/96 – juris, LS 1). Denn die Zweitwohnungssteuer knüpft an den Konsum für den persönlichen Lebensbedarf an, der im Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung typischerweise zum Ausdruck kommt. Steuergegenstand ist mithin alleine die Zweitwohnung und der für sie betriebene Aufwand. Ob sich die Hauptwohnung im In- oder Ausland befindet, ist dafür unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2007 – 4 CS 06.2126 – juris Rn. 9; vgl. zu einer wortgleichen Satzungsregelung auch VG Augsburg, U.v. 19.5.2022 – Au 2 K 21.221 – n.v.; ferner VG München, U.v. 27.7.2023 – M 10 K 21.5510 – juris Rn. 42 ff.). 3.1.2 Ungeachtet dessen, inwieweit in Bezug auf die Bestimmung der Hauptwohnung i.S.d. § 2 Satz 1 ZwStS auf melderechtliche Kriterien zurückzugreifen ist (vgl. 3.1.1), bestehen keine Zweifel daran, dass die Hauptwohnung des Klägers – jedenfalls – in dem von den streitgegenständlichen Bescheiden zugrunde gelegten Zeitraum in Tunesien, d.h. nicht in seinem Haus im Gebiet der Beklagten, lag. Der Kläger hat in der von ihm eingereichten Zweitwohnungssteuererklärung als Anschrift seiner Hauptwohnung eine solche in Tunesien angegeben. In der Klagebegründung vom 13. September 2022 hat der Kläger ausgeführt, seit seiner Abmeldung bei der Beklagten (zum 13.1.2020) 90 Prozent des Jahres in ... zu leben. Er sei seiner Ehefrau, die von ihrer Arbeitgeberin nach Tunesien entsandt wurde, dorthin gefolgt. Letzteres und damit eine Hauptwohnung des Klägers in Tunesien ergibt sich auch aus der von ihm eingereichten Bestätigung der Arbeitgeberin vom 29. März 2021 (Verfahrensakte der Beklagten S. 18), wonach der Kläger als mitausgereister Ehepartner am Einsatzort seiner entsandten Ehefrau in ... lebe. Soweit der Kläger Abweichendes vorgebracht hat (Widerspruchsbegründung vom 9.8.2021: in ... sei der gesamte Hausstand und der eigentliche Lebensmittelpunkt), ist dies angesichts des Vorstehenden nicht schlüssig und nachvollziehbar. Für eine Hauptwohnung in Tunesien spricht vielmehr auch, dass der Kläger in der Widerspruchsbegründung sowie in der Klagebegründung vorgebracht hat, dass seine Ehefrau und er (erst) nach der Rückkehr aus ... wieder dauerhaft in dem Haus im Gebiet der Beklagten wohnen wollten bzw. dass dieses Haus nach der Entsendung seiner Ehefrau wieder der Lebensmittelpunkt sein werde. 3.1.3 Der Kläger hatte die Zweitwohnung – jedenfalls – im fraglichen Zeitraum auch i.S.d. § 2 Satz 1 ZwStG inne. Das Wesen einer Aufwandsteuer kennzeichnet eine Entscheidungsfreiheit, die sich in einer rechtlich gesicherten Nutzungsmöglichkeit der Wohnung zeigt, bei der frei und entsprechend eigener Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmt werden kann, ob, wann und wie die Wohnung genutzt wird. Maßgebend für das „Innehaben“ ist also, ob sich der Inhaber der Wohnung die Möglichkeit zur Eigennutzung offengehalten hat; hierfür kommt es auf die rechtliche und tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung an (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2018 – 4 BV 16.2343 – juris Rn. 18 f.; U.v. 27.6.2013 – 4 B 12.2270 – juris Rn. 20). Nicht entscheidend ist demnach, wie häufig der Betreffende von der Nutzungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht. Vielmehr ist es gerade der Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit, der in der Regel auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2014 – 9 C 6.13 – juris Rn. 13). Vorliegend besitzt der Kläger für sein Haus im Gebiet der Beklagten die Verfügungsbefugnis in dem vorstehend beschriebenen Sinne mit einer entsprechenden Entscheidungsfreiheit insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts und der Dauer der Nutzung. In der Zweitwohnungssteuererklärung hat der Kläger sämtliche Fragen betreffend eine Einschränkung der Verfügbarkeit des Hauses verneint und zudem angegeben, die Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung zu unterhalten. Aus seinem Vortrag im Klageverfahren, 90 Prozent des Jahres in ... zu leben, lässt sich schließen, dass er zumindest Teile des übrigen Zeitraums in seinem Haus verbringt und damit von seiner Nutzungsmöglichkeit Gebrauch macht. Hierfür spricht auch, dass der Kläger die Widerspruchsbegründung vom 9. August 2021 unter Angabe seiner ... Anschrift erstellt hat. Ferner hat er in der Widerspruchsbegründung – wie erneut in der Klagebegründung – ausgeführt, dass in dem Haus in ... (nahezu) der komplette Hausstand untergebracht sei. 3.2 Die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. 3.2.1 Nach der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 diskriminiert die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG, B.v. 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 u.a. – BVerfGE 114, 316 – juris, LS). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Maßgeblich für das Vorliegen einer gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßenden Diskriminierung ist, ob der Inhaber der Erwerbszweitwohnung sich in einer „melderechtlichen Zwangslage“ befindet, weil er wegen seines Familienstandes seinen Hauptwohnsitz nicht am Ort der vorwiegend genutzten Erwerbszweitwohnung anmelden und so der Besteuerung entgehen kann (vgl. BVerfG, B.v. 14.3.2014 -1 BvR 1159/11 – juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 8.11.2018 – 14 A 650/17 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 4 ZB 17.1801 – juris Rn. 21). Die Voraussetzungen für eine solche Zwangslage sind beim Kläger nicht gegeben. 3.2.1.1 Zum einen ist der Kläger als Rentner nicht mehr berufstätig. Damit handelt es sich bei seinem im Gebiet der Beklagten gelegenen Haus nicht um seine Erwerbszweitwohnung; die Zweitwohnungsteuer wird nicht auf eine Wohnung erhoben, die der Kläger aus beruflichen Gründen hält. Insoweit kommt es auf die berufliche Tätigkeit des zur Zweitwohnungsteuer Herangezogenen an (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 u.a. – juris Rn. 2, Rn. 92; B.v. 14.3.2014 -1 BvR 1159/11 – juris Rn. 2, Rn. 21; OVG NW, B.v. 8.11.2018 – 14 A 650/17 – juris Rn. 15). Da der Kläger die Zweitwohnung nicht für eine berufliche Tätigkeit nutzt, handelt es sich bei den finanziellen Aufwendungen für die Innehabung einer Zweitwohnung also nicht – anders als in den Konstellationen, die der vom Kläger angeführten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde lagen – um einen zwangsläufigen Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf unter Bedingungen hoher Mobilität. Die Besteuerung führt hier deshalb auch nicht zu einer ökonomischen Entwertung der Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem der Ehewohnung, die sich erschwerend auf die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung an unterschiedlichen Orten auswirkt (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 u.a. – juris Rn. 95). 3.2.1.2 Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) für Fälle verneint, in denen eine (hier ohnehin nicht vorliegende Erwerbs-) Zweitwohnung vom zur Zweitwohnungsteuer Herangezogenen – wie vorliegend (vgl. 3.1.2, 3.1.3.) – nicht überwiegend genutzt wird. Denn dann steht der zur Zweitwohnungsteuer Herangezogene nicht schlechter als nicht verheiratete Personen, die ihre Erwerbszweitwohnung nicht überwiegend nutzen und deshalb dort ebenfalls keinen (inländischen) Hauptwohnsitz anmelden können (vgl. BVerfG, B.v. 14.3.2014 – 1 BvR 1159/11 – juris Rn. 21). Ist die Zweitwohnung einer verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Person nicht die – aus beruflichen Gründen – vorwiegend genutzte, besteht kein hinreichender sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von verheirateten und ledigen Berufstätigen mit der Konsequenz, dass nur ledige Berufstätige, nicht aber Verheiratete Zweitwohnungsteuer zahlen müssen (BayVerfGH, E.v. 12.1.2015 – Vf. 30-VI-13 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 21.12.2012 – 4 CS 12.2635 – juris Rn. 13). 3.2.1.3 Eine „melderechtliche Zwangslage“, die einen Verstoß der Zweitwohnungssteuererhebung gegen Art. 6 Abs. 1 GG begründen könnte, ergab sich für den Kläger auch nicht aus der von ihm angenommenen Pflicht zur Abmeldung, als er seiner Ehefrau nach Tunesien folgte. Ob die Voraussetzungen für eine Abmeldepflicht gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG vorlagen, kann offen bleiben, da die ZwStS – wie ausgeführt – melderechtliche Regelungen nicht in Bezug nimmt. Die Steuerpflichtigkeit des Klägers folgt auch nicht aus seiner Abmeldung, sondern daraus, dass, sobald er seine Hauptwohnung in Tunesien hatte, sein im Gebiet der Beklagten vorgehaltenes Haus als Zweitwohnung anzusehen war. 3.2.2 Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der vom Kläger angeführten Entscheidung offengelassen, ob Art. 6 Abs. 1 GG auch in anderen Fallkonstellationen der Zweitwohnungssteuererhebung verletzt sein kann (BVerfG, B.v. 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 u.a. – juris Rn. 84). Für einen solchen Fall ist vorliegend jedoch weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Der Wunsch des Klägers, während der Auslandstätigkeit seiner Ehefrau eine Wohnung im Inland vorzuhalten – auch im Hinblick auf die Zeit nach Beendigung der Auslandstätigkeit – ist nachvollziehbar; gerade die Möglichkeit einer solchen Vorhaltung verdeutlicht jedoch die der Besteuerung zugrundeliegende Leistungsfähigkeit des Klägers als Wohnungsinhaber. Der Kläger steht bei der Zweitwohnungssteuererhebung nicht deshalb schlechter, weil er verheiratet ist; auch bei einem nicht Verheirateten, der dem berufstätigen Partner wegen dessen beruflich bedingten Wohnortwechsels folgt und mit diesem eine (neue) Hauptwohnung begründet, würde Zweitwohnungsteuer erhoben, wenn eine weitere (insbesondere die bisherige) Wohnung vorgehalten wird. 3.3 Aus der vom Kläger gerügten Benachteiligung von Personen, die aus einer Kommune stammen, welche eine Zweitwohnungssteuer erheben, ergibt sich kein Rechtsverstoß. Diese unterschiedliche Behandlung ist Folge dessen, dass nach Art. 105 Abs. 2a GG die Länder die Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der örtlichen Aufwandsteuern haben und dass gem. Art. 3 Abs. 1 KAG die Entscheidung, solche Steuern zu erheben, grundsätzlich den Gemeinden obliegt (vgl. zur Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer auch BVerfG, B.v. 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 u.a. – juris Rn. 90). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.