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Urteil

2 C 32/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die rückwirkende Einführung eines unionsrechtskonformen Besoldungssystems kann zulässig sein und einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch entfallen lassen. • Besoldungsregelungen, die die Ersteinstufung ausschließlich am Lebensalter ausrichten, können eine unzulässige unmittelbare Altersdiskriminierung darstellen (RL 2000/78/EG). • Eine Übergangsregelung zum Schutz des Besitzstands kann gerechtfertigt sein, wenn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wegen erheblicher administrativer Schwierigkeiten unverhältnismäßig wäre. • Die unionsrechtskonforme Neuregelung des SächsBesG ist verfassungsgemäß auch mit rückwirkender Wirkung zum 1.9.2006 anwendbar; Vertrauensschutz steht nicht zu, wenn die bisherige Regelung unionsrechtswidrig war. • Mangels Verstoßes gegen § 7 Abs.1 AGG besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs.2 AGG.
Entscheidungsgründe
Rückwirkung unionsrechtskonformer Besoldungsregelung und Zulässigkeit von Übergangsregelungen zur Besitzstandswahrung • Die rückwirkende Einführung eines unionsrechtskonformen Besoldungssystems kann zulässig sein und einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch entfallen lassen. • Besoldungsregelungen, die die Ersteinstufung ausschließlich am Lebensalter ausrichten, können eine unzulässige unmittelbare Altersdiskriminierung darstellen (RL 2000/78/EG). • Eine Übergangsregelung zum Schutz des Besitzstands kann gerechtfertigt sein, wenn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wegen erheblicher administrativer Schwierigkeiten unverhältnismäßig wäre. • Die unionsrechtskonforme Neuregelung des SächsBesG ist verfassungsgemäß auch mit rückwirkender Wirkung zum 1.9.2006 anwendbar; Vertrauensschutz steht nicht zu, wenn die bisherige Regelung unionsrechtswidrig war. • Mangels Verstoßes gegen § 7 Abs.1 AGG besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs.2 AGG. Der 1975 geborene Kläger, Steueramtsrat im Dienst des Beklagten, beanstandete seine Ersteinstufung in der Besoldungsgruppe A 12 als altersdiskriminierend und verlangte rückwirkend ab 1.1.2009 Besoldung aus der Endstufe. Der Beklagte lehnte ab. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht entschieden unterschiedlich; das OVG gab dem Kläger zum Teil statt und ordnete eine verbesserte rückwirkende Einstufung an. Beide Parteien legten Revision ein. Zwischenzeitlich trat das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in geänderter, unionsrechtskonformer Form in Kraft und wurde rückwirkend zum 1.9.2006 angewendet. Streitgegenstand war, ob der Kläger wegen des Lebensalters benachteiligt wurde, ob die rückwirkende Neuregelung zulässig ist und ob hieraus Ansprüche nach dem AGG oder unionsrechtliche Schadensersatzansprüche folgen. • Die Revision des Klägers ist unbegründet; die des Beklagten begründet. Maßgeblich ist das seit 1.9.2006 geltende SächsBesG, das mit der RL 2000/78/EG vereinbar ist. • Die früheren bundesrechtlichen Vorschriften, die Ersteinstufung am Lebensalter orientierten, führten zu einer unmittelbaren Altersdiskriminierung und waren unionsrechtswidrig; daher war mit einer Gesetzesänderung zu rechnen und das Vertrauen auf Fortbestand der alten Regelung nicht schutzwürdig. • Das SächsBesG ersetzt das altersorientierte System durch ein an Berufserfahrung und Leistung anknüpfendes System; Überleitungsregelungen (§ 80 SächsBesG) sichern Besitzstände für Bestandsbeamte und sind vom EuGH aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gedeckt. • Die rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften zum 1.9.2006 ist verfassungsrechtlich zulässig, weil sie keine belastende Wirkung i.S.d. Vertrauensschutzes entfaltet oder diese durch das Gewicht des öffentlichen Interesses und die Unanwendbarkeit der vorherigen unionsrechtswidrigen Regeln gerechtfertigt ist. • Die Möglichkeit individueller Nachregelungen hätte unverhältnismäßig hohen administrativen Aufwand verursacht; deshalb ist die gewählte Übergangslösung angemessen und überschreitet nicht das Erforderliche. • Mangels eines Verstoßes gegen § 7 Abs.1 AGG steht dem Kläger kein Anspruch nach § 15 Abs.2 AGG zu; zudem beseitigt die rückwirkende unionsrechtskonforme Regelung einen etwaigen unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.4.2013 wird aufgehoben; die Berufung und Revision des Klägers werden zurückgewiesen. Die Neuregelung des SächsBesG ist für die Beurteilung der Besoldung des Klägers maßgeblich und mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar; die frühere am Lebensalter orientierte Einstufung war unionsrechtswidrig, rechtfertigt aber keine leistungsfähigere Rückwirkung zu Lasten des Dienstherrn. Eine Übergangsregelung zum Schutz des Besitzstands ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und wegen erheblicher administrativer Schwierigkeiten zulässig, weshalb dem Kläger kein Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe zusteht. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.