Urteil
7 K 156.10
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0916.7K156.10.0A
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Leitsätze
1. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.(Rn.23)
2. Die Staffelung des Grundgehaltes nach Lebensalter verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit.(Rn.38)
Die Regelung der Besoldung nach Lebensaltersstufen in § 38 BBesG a.F. bzw. BBesG Bln a.F. verstößt jedoch gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, vgl. EuGH, Urteil vom 09. September 2015 - C-20/13.(Rn.44)
3. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12.(Rn.55)
4. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG gilt auch für Benachteiligungen durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6/13.(Rn.62)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.100,00 Euro zu zahlen zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.800,00 Euro seit dem 5. Juni 2010 sowie aus jeweils weiteren 100,00 Euro ab dem jeweiligen Ersten der Monate Juli 2010 bis Juli 2011.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 97 % und der Beklagte 3 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.(Rn.23) 2. Die Staffelung des Grundgehaltes nach Lebensalter verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit.(Rn.38) Die Regelung der Besoldung nach Lebensaltersstufen in § 38 BBesG a.F. bzw. BBesG Bln a.F. verstößt jedoch gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, vgl. EuGH, Urteil vom 09. September 2015 - C-20/13.(Rn.44) 3. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12.(Rn.55) 4. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG gilt auch für Benachteiligungen durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6/13.(Rn.62) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.100,00 Euro zu zahlen zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.800,00 Euro seit dem 5. Juni 2010 sowie aus jeweils weiteren 100,00 Euro ab dem jeweiligen Ersten der Monate Juli 2010 bis Juli 2011. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 97 % und der Beklagte 3 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. A. Das mit dem Hauptantrag zu 1. verfolgte Begehren hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der Antrag auf Besoldung aus der Höchststufe der Besoldungsgruppe R 1 seit dem Jahr 2009 ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch nur hinsichtlich des davon umfassten Antrags auf Entschädigung und insoweit lediglich für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2011 begründet (dazu unter I.), während dem Kläger für den Zeitraum ab dem 1. August 2011 kein Anspruch zusteht (dazu unter II.). I. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2011 keine Ansprüche auf höhere Besoldungszahlungen, er hat jedoch Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) – AGG – in Höhe von 3.100,00 Euro. Grundlage der Besoldung des Klägers im Zeitraum 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2011 war § 38 BBesG a.F. und vom 1. bis 31. Juli 2011 der mit diesem inhaltsgleiche § 38 BBesG Bln a.F. Danach richteten sich seine Eingruppierung und der spätere Aufstieg in den Stufen seiner Besoldungsgruppe nach seinem Lebensalter. Die Zuordnung zu den Stufen, in die der Kläger nach der bis 31. Juli 2011 geltenden Rechtslage eingruppiert war, steht mit Verfassungsrecht im Einklang (dazu unter 1.), verstößt jedoch gegen Unionsrecht und begründet hierdurch den tenorierten Anspruch (dazu unter 2.). 1. Der durch den Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus einer höheren Besoldungsstufe ergibt sich nicht aus einem Verstoß des § 38 BBesG a.F. bzw. § 38 BBesG Bln a.F. gegen Verfassungsrecht. Denn unabhängig von der Frage, welche Ansprüche ein solcher Verstoß gegebenenfalls begründen könnte, stehen diese Normen mit Verfassungsrecht im Einklang. Auf dem Gebiet des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine weite Gestaltungsfreiheit. Er muss hierbei nämlich nicht nur auf das Verhältnis einzelner Ämter zu benachbarten oder nahe stehenden Ämtern sehen, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte, vor allem solche der Auswirkung einer konkreten Differenzierung oder Nichtdifferenzierung auf das übrige Besoldungsgefüge, berücksichtigen. Daher kann gerichtlich nicht überprüft werden, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, sondern ob er äußerste Grenzen überschritten hat, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, solange dem Handeln des Besoldungsgesetzgebers nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 –, juris, Rn. 41 f. m.w.N.). Welche Relationen zwischen Richterbesoldung und Beamtenbesoldung angemessen sind, um der unterschiedlichen Ämterordnung, den jeweiligen Besonderheiten der Amtsstellungen und Verantwortungsbereiche gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner insoweit weiten Gestaltungsfreiheit abzuwägen und zu entscheiden. Eine solche, den Aufbau und Ausbau eines ausgewogenen Besoldungsgefüges bestimmende Regelung ist der gerichtlichen Nachprüfung nur in engsten Grenzen zugänglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 1981 – 2 BvR 401/76, 2 BvR 606/76 –, juris, Rn. 45). Diese sind vorliegend nicht überschritten. a) Die Staffelung der Besoldung nach Lebensaltersstufen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Danach verletzt eine Norm dann den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 –, juris, Rn. 56). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Aufgrund der weiten gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Bereich des Besoldungsrechts kann das Gericht lediglich überprüfen, ob der Gesetzgeber einen sachlichen Grund für die Differenzierung hatte oder ob sich diese als evident sachwidrig erweist. Dem Gesetzgeber steht es im Besonderen frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Insbesondere bei Massenerscheinungen ist er befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, juris, Rn. 42). Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004, a.a.O., Rn. 41 f. m.w.N.). Ein solcher sachlicher Grund für die Differenzierung der Besoldungshöhe nach Lebensaltersstufen liegt hier – entgegen der Auffassung des Klägers – in der (pauschalierten) Honorierung von Berufserfahrung. Der Gesetzgeber begründete die mit der Besoldungsreform 1975 erfolgte Abkehr von der bisher geregelten bloßen Übertragung des Besoldungssystems der Beamten auf die Richter damit, dass eine Neuordnung der Besoldung der Richter und Staatsanwälte nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an eine eigenständige Richterbesoldung erfolgen sollte (BT-Drs. 7/1906, S. 2). Zur Begründung des Lebensaltersprinzips führte er aus, dass maßgebend nicht mehr Dienstaltersstufen und das Besoldungsdienstalter, sondern Lebensaltersstufen und das Lebensalter seien, wobei dem der Gedanke der Einheit des Richteramtes im Sinne der grundsätzlichen Gleichbewertung der richterlichen Tätigkeit zugrunde liege und nur nach Lebensalter abgestuft werde (a.a.O., S. 87). Entgegen der Auffassung des Klägers und noch der Kammer im Beschluss vom 19. Dezember 2014 (EA, S. 2) lässt sich hieraus jedoch nicht der Schluss ziehen, dass damit auch eine vollständige Abkehr von dem Prinzip der pauschalierenden Honorierung von Berufserfahrung als Ausprägung des das Besoldungsrecht seit jeher prägenden Leistungsprinzips (vgl. ausdrücklich zur A-, B- und R-Besoldung: BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1985 – 2 BvR 1148/84 –, juris, Rn: 5 f.) erfolgt ist. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Gesetzgeber ein solches Ziel in der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich benannt hat. Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist allerdings nicht erforderlich, dass die maßgeblichen Gründe für die gesetzliche Neuregelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als solche genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind. Nicht die subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern die objektive Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 1 BvL 21/11 –, juris, Rn. 47 m.w.N.). Dem Wortlaut und der Systematik des § 38 Abs. 2 BBesG in der durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) – BBesG 1975 – ist jedoch zu entnehmen, dass das Prinzip einer pauschalen Honorierung von Berufserfahrung keineswegs aufgegeben wurde. Denn § 38 Abs. 2 BBesG 1975 modifiziert das Lebensaltersprinzip für die Fälle, in denen eine Einstellung nach Vollendung des 35. Lebensjahrs vorgenommen wird, indem die zwischen dem 35. Geburtstag und der Einstellung liegende Zeit nur dann voll angerechnet wird, wenn in dieser Zeit näher bestimmte Tätigkeiten ausgeübt wurden. Dies wurde durch spätere Ergänzungen weiter an die Regelungen der Beamtenbesoldung angelehnt, so dass auch bei Zeiten ohne Anspruch auf Besoldung nach Vollendung des 35. Lebensjahrs nur eine hälftige und lediglich bei bestimmten Gründen eine volle Anrechnung vorgesehen war (vgl. § 38 Abs. 4 BBesG a.F.). Durch die Modifikation des § 38 Abs. 2 BBesG 1975 wird somit eine Orientierung am Lebensalter nur bis zu der Grenze eines pauschalierten Erfahrungsdefizits zugelassen und damit die steigende Besoldung weiterhin auch an einen ebenfalls pauschalierten Erfahrungszuwachs gekoppelt. Denn für den anzunehmenden Regelfall einer Einstellung unter 35 Jahren ergibt sich grundsätzlich auch die Vermutung einer längeren Dienstzeit und damit eines Erfahrungszuwachses mit zunehmendem Lebensalter. Der Zweck der Honorierung von Berufserfahrung ist auch nicht evident sachwidrig, so dass der weite Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Richterbesoldung vom Bundesverfassungsgericht zuerkannt wird, nicht überschritten ist. Es lässt sich nicht erkennen, dass die Regelung zu diesem Zweck evident ungeeignet wäre, insbesondere wenn man zugrunde legt, dass seinerzeit erfahrungsgemäß von einer Einstellung mit 29 bis 31 Jahren im Regelfall auszugehen war (vgl. BT-Drs. 13/3994, S. 68). Bei einer solchen Konstellation ist die pauschale Annahme einer mit zunehmendem Lebensalter steigenden Diensterfahrung grundsätzlich gerechtfertigt und stellt keine unzulässige Fiktion dar, zumal Erfahrungsdefizite teilweise über die Modifizierungen in § 38 Abs. 2 und 4 BBesG (Bln) a.F. berücksichtigt werden. Soweit der Kläger annimmt, eine Berücksichtigung der Erfahrung sei deshalb ausgeschlossen, weil nicht angenommen werden könne, dass ein Richter aufgrund größerer Erfahrung besser oder mehr arbeiten und daher aus diesem Grund ein höheres Grundgehalt verdienen würde als weniger erfahrene Kolleginnen und Kollegen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die pauschalierte Berücksichtigung von Erfahrung ohne konkreten Nachweis eines tatsächlichen Nutzens für den Dienstherrn im Sinne einer tatsächlich besseren bzw. schnelleren Erledigung der Aufgaben im Rahmen des Besoldungsdienstalters, das vor der Besoldungsreform 1975 auch für Richter galt, seit jeher einen festen Bestandteil des Besoldungsrechts bildete. Dass, wie der Kläger annimmt, eine solche Differenzierung nur dann zulässig wäre, wenn der Dienstherr durch die zunehmende Erfahrung einen unmittelbaren finanziellen bzw. personellen Vorteil hätte, ist folglich kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums bzw. Richterrechts. Unabhängig davon ist die Annahme des Klägers, der Dienstherr könne wegen der festen Pensenzuteilung und der fehlenden Festlegung von Arbeitszeiten keinen Vorteil von einem leistungsfähigeren Richter haben, auch nicht nachvollziehbar. Denn schon vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Staates aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG müssen jegliche qualitative Verbesserung sowie kürzere Verfahrenslaufzeiten als Vorteil für den Dienstherrn gelten. Darüber hinaus nehmen die Gerichtspräsidien zur Vermeidung von verfassungswidrig zu langen Verfahrenslaufzeiten regelmäßig Entlastungen bestimmter Kammern bzw. Abteilungen vor, die, sei es wegen äußerer Faktoren, sei es wegen geringerer individueller Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, die ihnen zugeteilten Pensen in angemessener Zeit zu erledigen, so dass dann eine Umverteilung zu Lasten anderer Kammern bzw. Abteilungen erfolgt, die trotz Erfüllung ihrer zugewiesenen Pensen mehr Kapazitäten haben, was u.a. auch auf größerer individueller Leistungsfähigkeit beruhen kann. Die Annahme, dass im Regelfall eine größere Berufserfahrung zu einer individuellen Leistungssteigerung führt, ist auch nicht evident sachwidrig. Denn wenn sogar intensivere Eingriffe wie die Forderung einer bestimmten Erfahrung als Zugangsvoraussetzung für den Beruf bzw. das Dienstverhältnis wegen der damit einhergehenden größeren Vertrautheit mit der Materie dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsmaßstab genügen (vgl. zu der Voraussetzung einer fünfjährigen Vortätigkeit als Rechtsanwalt für die Zulassung als Anwaltsnotar BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2002 – 1 BvR 2251/02 –, juris, Rn. 8), muss dies erst recht für weniger belastende Eingriffe auf der Ausübungsebene des Berufs bzw. Dienstverhältnisses gelten. Die grundsätzliche Annahme einer Produktivitätssteigerung durch Erfahrungsgewinn entspricht zudem der Lebenserfahrung (vgl. BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 – BAG 6 AZR 526/09 –, juris, Rn. 35 m.w.N.) und steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 – C-17/05 –, juris, Rn. 34 f.). Auch aufgrund der Besonderheiten der richterlichen Tätigkeit gilt nichts anderes. So entspricht es ebenfalls der Lebenserfahrung, dass im Regelfall durch eine höhere Zahl bereits geleiteter Verhandlungen das Verhandlungsgeschick gestärkt und mit der Anzahl der erledigten Fälle u.a. die Rechtskenntnisse sowie die rechtliche bzw. strukturelle Auffassungsgabe verbessert werden. Dass dies für andere spezifisch richterliche Tätigkeiten nicht der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger pauschal darauf hinweist, dass eine individuelle Leistungsermittlung bei Richtern aufgrund des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit schon nicht statthaft und die Regelung deshalb ohne ausreichende Tatsachengrundlage ergangen sei, kann er hiermit den sachlichen Grund für die Regelung nicht widerlegen. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Leistung der Richter einer Beurteilung durch den Dienstherrn zugänglich ist, solange nicht der Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit betroffen ist, so dass u.a. Merkmale wie Verhandlungskompetenz, Qualität der schriftlichen Ausarbeitungen, Rechtskenntnisse, Entschlusskraft, Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein, Organisationsfähigkeit, Kommunikations- sowie Kooperations- und Konfliktfähigkeit (vgl. § 7 Abs. 2 der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz und der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen vom 16. Juni 2005 in der Fassung vom 18. August 2011) regelmäßig zulässigerweise im Rahmen dienstlicher Beurteilungen bewertet werden. Aus diesen lassen sich – ebenso wie bei anderen Berufen – allgemeine Aussagen über die Leistungsfähigkeit bestimmter Richtergruppen ableiten. Eine darüber hinausgehende – im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Richters gegebenenfalls problematische – Leistungsbetrachtung im Einzelfall ist für die Anwendung des pauschalierten Erfahrungskriteriums nicht geschuldet. Denn dafür kommt es nicht darauf an, ob ein bestimmter Richter aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten mit geringerer Erfahrung leistungsfähiger ist als ein erfahrener Kollege, da aufgrund des weiten Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers eine solche Einzelbetrachtung einer grundsätzlich nachvollziehbaren Regelannahme als Grundlage einer pauschalierenden Differenzierung nicht entgegensteht. Insoweit handelt es sich um eine zulässige Generalisierung, die jedoch, selbst wenn sie zu Härten im Einzelfall führen sollte, angesichts der Masse der geregelten Fälle nach dem vorgenannten Maßstab keine evidente Sachwidrigkeit nach sich zieht. Soweit der Kläger schließlich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin erblickt, dass eine abgestufte Besoldung nur in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2, nicht jedoch ab der Besoldungsgruppe R 3 vorgesehen ist, handelt es sich hierbei schon um keine wesentlich gleichen Gruppen, da die Ämter ab der Besoldungsgruppe R 3 andere Aufgaben beinhalten, woraus sich auch ihre – vom Kläger nicht in Frage gestellte – Zuordnung zu den jeweils höheren Besoldungsgruppen rechtfertigt. Soweit der Kläger annimmt, diese Unterschiede seien zwar geeignet, wegen der höheren Wertigkeit der Aufgaben unterschiedliche Endgrundgehälter zu rechtfertigen, angesichts deren Wesensähnlichkeit und der Schnittmengen nicht jedoch die Zugrundelegung unterschiedlicher Bemessungskriterien, verkennt er den weiten Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers im Besoldungsrecht, wonach dieser auch die Kriterien für die Gleich- oder Ungleichbehandlung grundsätzlich frei wählen kann. Im Übrigen ließe sich auch bei der Annahme wesentlicher Gleichheit der Gruppen ein sachlicher Grund für eine Differenzierung im Hinblick auf die dem System zugrunde liegende Honorierung eines pauschalierten Erfahrungszuwachses mit der Erwägung bejahen, dass Ämter ab der Besoldungsgruppe R 3 bereits ein hohes Maß an einschlägiger Berufserfahrung voraussetzen und somit im Regelfall in den späteren Berufsjahren mit einer längeren vorausgehenden Berufserfahrung verliehen werden. b) Die Regelung verstößt auch nicht gegen die besonderen Grenzen des Art. 33 Abs. 5 GG. aa) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte Grundsatz der Einheit des Richteramtes dazu zwinge, Richter einer Besoldungsgruppe gleich zu bezahlen und jedwede Abstufung, insbesondere auch eine solche wegen des Alters verbiete, überzeugt dies nach Auffassung der Kammer nicht. So hat das Bundesverfassungsgericht es zwar in der von dem Kläger zitierten Entscheidung vom 4. Juni 1969 als unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG angesehen, dass durch das bayerische Besoldungsänderungsgesetz 1965 Richter, die Inhaber desselben Dienstpostens waren, ohne Änderung ihrer Funktion nach Ermessen der Exekutive in Ämter unterschiedlicher Besoldungsgruppen eingestuft werden konnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 – 2 BvR 33/66, 2 BvR 387/66 –, juris, Rn. 43). In diesem Zusammenhang führt das Bundesverfassungsgericht aus: Ein … „Aufstieg" eines Richters nach Ermessen der Exekutive war bisher innerhalb der Gerichtsbarkeit streng gebunden an die Verleihung eines höheren Amtes mit größerer Verantwortung und mit bedeutsamerer Zuständigkeit oder mit einem Wechsel an ein höheres Gericht (Beförderung zum Vorsitzenden innerhalb eines Kollegialgerichts, zum Leiter eines Gerichts, zum Rat an einem Gericht zweiter oder dritter Instanz usw.). Das „angemessene Richtergehalt" richtete sich ausschließlich nach der mit der Planstelle verbundenen Richterfunktion: Bei gleicher richterlicher Funktion gleiches Gehalt nach derselben Besoldungsgruppe, unabhängig von Alter und von individueller Würdigkeit, Leistung oder Beurteilung. Dass dem Richter seit je ein „festes Gehalt" zusteht, war und ist auch heute so zu verstehen, dass es die Exekutive nicht dadurch variabel machen kann, dass sie dem einen mehr als dem anderen gibt, obwohl beide die gleiche Arbeit verrichten. Entgegen der Auffassung des Klägers wird damit – wie sich aus dem dargestellten Zusammenhang ergibt – aber lediglich postuliert, dass Richter mit der gleichen Funktion „dieselbe Amtsbezeichnung und Besoldung nach derselben Besoldungsgruppe erhalten“ (a.a.O.), hingegen nicht, dass es innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe keine Besoldungsstufen in Abhängigkeit von Dienst- oder Lebensalter geben darf. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Leitsatz ausgeführt, dass der Richter ein „festes“, das heißt von Entscheidungen der Justizverwaltung unabhängiges Gehalt beanspruchen kann, hat indes nicht beanstandet, dass dieses „feste Gehalt", das dem Richter „seit je“ zusteht, vor und nach der dort streitgegenständlichen Neuregelung nach dem Dienstalter gestuft war (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 6 und Anlage I des Bayerischen Besoldungsgesetzes 1965, BayGVBl. 1965, S. 157 ff.), obwohl es die Regelung unter jedem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt geprüft hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969, a.a.O., Rn. 40). Ebenso hat es in einer früheren, ebenfalls von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung zur Richterbesoldung ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Aufrückens in der Besoldung ohne Beförderung (mithin also innerhalb einer Besoldungsgruppe) hingewiesen und dies nicht generell abgelehnt, sondern hierfür lediglich die Voraussetzung aufgestellt, dass ein solches wegen der richterlichen Unabhängigkeit nicht in das Ermessen der Exekutive gestellt werden dürfe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1961 – 2 BvR 74/60 –, juris, Rn. 32). bb) Die Staffelung des Grundgehaltes nach Lebensalter durch § 38 BBesG a.F. bzw. BBesG Bln a.F. verstößt auch nicht gegen den in Art. 97 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 1981 – 2 BvR 401/76, 2 BvR 606/76 –, juris, Rn. 37). Zu den Voraussetzungen für die Unabhängigkeit des Richterstandes gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mindestens die angemessene – feste – Besoldung und der Ausschluss jeder vermeidbaren Einflussnahme der Exekutive auf den Status des einzelnen Richters. Das Letztere bedeutet insbesondere, dass das Aufsteigen des Richters im Gehalt gesetzlich normiert sein muss, so dass ein Aufrücken in der Besoldung in den Fällen, in denen es nicht die Folge der Einweisung in ein anderes Amt ist, von vornherein feststehenden und gleichsam automatisch eintretenden Voraussetzungen determiniert und nicht in das Ermessen der Exekutive gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 1961, a.a.O., Rn. 32 und vom 4. Juni 1969, a.a.O., Rn. 44). Diese Voraussetzungen erfüllt die angegriffene Regelung, da die Zuordnung zu den Lebensaltersstufen nicht von dem Ermessen der Exekutive, sondern von dem Erreichen des nach § 38 Abs. 1, 2 und 4 BBesG a.F. bzw. BBesG Bln a.F. ohne Ermessensspielraum zu ermittelnden Lebensalters abhing. cc) Die mit den Lebensaltersstufen einhergehende pauschalierte Berücksichtigung der Erfahrung verstößt – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht gegen weitere, verfassungsrechtlich verbürgte Grundsätze der Richterbesoldung. Soweit der Kläger eine solche Systemwidrigkeit aus dem Alimentationsprinzip entnehmen will, verkennt er, dass das Bundesverfassungsgericht den Erfahrungszuwachs als Kriterium für die Beamtenbesoldung – für die dieses Prinzip ebenfalls gilt – bereits für zulässig erachtet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 –, juris, Rn. 47 f.). Entgegen seiner Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall die Zulässigkeit eines solchen Kriteriums auch nicht davon abhängig gemacht, dass es Ausnahmen von der Pauschalierung durch die Möglichkeit der Berücksichtigung individueller Leistungssteigerungen gibt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass das Gesetz aufgrund der entsprechenden Ausnahmen für die Beamtenbesoldung auch dem hierfür ausdrücklich formulierten Ziel der Stärkung des Leistungsgedankens nachkam (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004, a.a.O., Rn. 50 ff.). Dieses Ziel hat der Gesetzgeber jedoch für die Richter aufgrund deren richterlicher Unabhängigkeit nicht verfolgt (vgl. BT-Drs. 13/3994, S. 70). Soweit der Kläger seine Auffassung damit begründet, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur das Grundgehalt der Endstufe amtsangemessen sei und die Staffelung nach der Erfahrung somit unzulässige Abschläge vornähme, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Zwar findet sich eine Formulierung in den Begründungen der Überleitungsgesetze des Bundes und des Landes Berlin (BT-Drs. 16/7076 S. 136; Abgh.-Drs. 16/4078, S. 1 f.), wonach sich die Amtsangemessenheit der Besoldung nach der Endstufe bestimme, allerdings wird damit lediglich der in der Rechtsprechung (zeitweilig) verbreitete Gedanke aufgegriffen, dass für eine Beurteilung der amtsangemessenen Höhe der Besoldung eine Betrachtung des Endgrundgehaltes notwendig ist. Selbst wenn man diesen zugrunde legte, würde daraus jedoch nicht folgen, dass die Stufung an sich verfassungswidrig ist. Aus einer gegebenenfalls unzureichenden Besoldungshöhe der einzelnen Stufen würde sich allenfalls ein Anspruch auf entsprechende Anpassung der einzelnen Grundgehälter in den einzelnen Stufen ergeben. Im Übrigen beurteilt auch das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung die Amtsangemessenheit der Richterbesoldung nicht nur nach dem jeweiligen Endgrundgehalt, sondern überprüft die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen, die in dem zu entscheidenden Fall ebenfalls in Lebensaltersstufen eingeteilt waren, insgesamt (vgl. zur Besoldungsgruppe R 1: BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a.–, juris, Rn. 132, 162 f.). Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Regelungen das Abstandsgebot verletzten, da ein lebensälterer Richter der Besoldungsgruppe R 1 ab einer bestimmten Stufe mehr verdiene als ein lebensjüngerer Richter der Besoldungsgruppe R 2, kann dies den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines höheren Grundgehaltes bzw. einen darin enthaltenen Feststellungsantrag bezüglich einer Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung schon deshalb nicht begründen, da er als Richter der Besoldungsgruppe R 1 hierdurch im streitgegenständlichen Zeitraum nicht benachteiligt sein kann. Im Übrigen ist eine Verletzung des Abstandsgebotes nicht durch einen Vergleich der einzelnen Stufen der verschiedenen Besoldungsgruppen untereinander zu überprüfen, sondern lediglich durch einen Vergleich der jeweiligen Endstufen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. Oktober 2015 – OVG 2 A 11049/14 –, juris, Rn. 38 ff.), was auch dem durch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2015 angelegten Prüfschema entspricht (a.a.O., Rn. 110 ff., 174, 188). 2. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.100,00 Euro wegen eines Verstoßes der bis 31. Juli 2011 geltenden Besoldungsregelungen gegen Unionsrecht. Die Regelung der Besoldung nach Lebensaltersstufen in § 38 BBesG a.F. bzw. BBesG Bln a.F. verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a RL 2000/78/EG (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015 – C-20/13 –, juris, Rn. 33 ff. unter Verweis auf seine Urteile in der Sache Specht u.a. vom 19. Juni 2014 – C-501/12 u.a. –, juris, Rn. 39 ff.), weil sie die Höhe der Besoldung wesentlich vom Lebensalter der Landesrichter abhängig macht und damit jedenfalls über das hinausging, was zur Erreichung eines – gegebenenfalls – legitimen Zweckes erforderlich gewesen wäre. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch Einigkeit. Soweit der Kläger darüber hinaus der Auffassung ist, der EuGH habe die Diskriminierung nicht in ihrem ganzen Ausmaß erfasst, da der nationale Gesetzgeber mit diesen Vorschriften auch nicht den in der Sache Specht u.a. angenommenen legitimen Zweck der Honorierung einer Berufserfahrung verfolgt habe, kann dies für die Frage, ob eine ungerechtfertigte Diskriminierung vorliegt, dahingestellt bleiben, da der Gerichtshof insoweit ohnehin nicht von einer Rechtfertigung ausging. a) Aus diesem Verstoß ergeben sich jedoch keine Ansprüche auf nachträgliche Eingruppierung in die höchste Lebensaltersstufe des BBesG a.F. bzw. BBesG Bln a.F. und dementsprechende Zahlung des Differenzbetrages. aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts. Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 – [Pfeiffer u.a.], juris, Rn. 114). Eine derartige modifizierende Auslegung der vorhandenen Besoldungsgesetze ist aber bereits deshalb nicht möglich, weil das Besoldungssystem des § 38 BBesG a.F. bzw. BBesG Bln a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und deshalb nicht zur diskriminierungsfreien Behandlung des Klägers herangezogen werden kann. Diese insgesamt diskriminierende Wirkung des Besoldungssystems ergibt sich nach dem Urteil des EuGH im hiesigen Vorabentscheidungsverfahren daraus, dass die Vorschrift für jeden Bestandsrichter des Landes Berlin seit seiner Einstellung bis zu seiner Überleitung in das neue Besoldungssystem galt und die sich daraus ergebenden diskriminierenden Aspekte, namentlich die Eingruppierung und der spätere Aufstieg nach dem Lebensalter, alle diese Richter betrafen. Daraus ist zu folgern, dass es keine von diesem Gesetz bevorzugte Gruppe „älterer Richter“ und benachteiligte Gruppe „jüngerer Richter“ gibt und daher bereits kein gültiges Bezugssystem existiert (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015 – C-20/13–, juris, Rn. 47). Entsprechend hat der EuGH in seinen Urteilen zu der altersdiskriminierenden Besoldung der Beamten bereits festgestellt, dass ein solches Bezugssystem dort nicht vorliegt, weil die am Lebensalter orientierte Eingruppierung für alle Bestandsbeamten bei ihrer Ernennung galt und daher deren diskriminierende Wirkung auch potentiell alle Beamten betraf (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, – C-501/12 u.a. –, juris, Rn. 96). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 30. Oktober 2014 zur altersdiskriminierenden Besoldung der Beamten (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 – BVerwG 2 C 6.13 u.a. –, juris) eine unionsrechtskonforme Auslegung der Besoldungsvorschriften mit der Begründung abgelehnt, dass kein gültiges Bezugssystem existiere, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des dortigen Klägers orientieren könne, wenn die dem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis galt und somit potentiell alle Beamten betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – BVerwG 2 C 6.13 –, juris, Rn. 19). Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer auch für den hier vorliegenden Fall an. Aus diesem Grund scheidet auch eine Anpassung nach oben, wie sie der Europäische Gerichtshof in den Urteilen Terhoeve vom 26. Januar 1999 (C-18/95, juris) und Landtová vom 22. Juni 2011 (C-399/09, juris) vorgesehen hat, aus, da dies ein – hier nicht vorliegendes – gültiges Bezugssystem in Gestalt der für die privilegierte Gruppe bestehenden Regelung voraussetzen würde. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, dass im hier zu entscheidenden Fall der Richterbesoldung signifikante Unterschiede des nationalen Rechts zu der Beamtenbesoldung gegeben seien, die dem EuGH im Vorabentscheidungsersuchen der Kammer nicht dargelegt worden seien, eine diskriminierungsfreie Anwendung des nationalen Rechts erlaubten und eine Übertragung der zu den Beamten ergangenen Rechtsprechung entgegenständen, kann er hiermit nicht durchdringen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der EuGH das Vorliegen eines gültigen Bezugssystems bei der Beamtenbesoldung nämlich nicht deshalb verneint, weil er angesichts der tatsächlich höheren Erfahrungszeit der älteren Beamten und der für diese – nach Auffassung des Klägers im Unterschied zu den Richtern – grundsätzlich zulässigen Honorierung von Berufserfahrung keine gerechtere Lösungsmöglichkeit gesehen hat, sondern mit der Begründung, dass potenziell alle Beamten betroffen waren und somit die Bildung einer bevorzugten und einer benachteiligten Gruppe nicht möglich gewesen sei (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a.a.O., Rn. 96). Diesbezüglich besteht kein entscheidungserheblicher Unterschied für die Richterbesoldung, denn hier wie dort sind bei der Einstellung alle Bestandsbeamten bzw. -richter von der altersdiskriminierenden Regelung gleichermaßen betroffen gewesen. Darüber hinaus scheidet eine unionsrechtskonforme Auslegung auch deshalb aus, weil vorliegend eine solche Auslegung nach den im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden nicht möglich ist. Denn die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels findet ihre Grenzen an dem im nationalen Recht methodisch Erlaubten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 –, juris, Rn. 41). Zwar gehört auch die teleologische Reduktion im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung. Richterliche Rechtsfortbildung darf indes nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016, a.a.O., Rn. 39, 49 f. m.w.N.). Legt man dies zugrunde, kommt aufgrund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers, der sich auch im Wortlaut der streitgegenständlichen Normen und in der aus den Gesetzesmaterialien zu erschließenden Grundentscheidung (vgl. hierzu ebenfalls BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016, a.a.O., Rn. 44) widerspiegelt, eine entsprechende unionsrechtskonforme Auslegung nicht in Betracht. Der Wortlaut des § 38 BBesG a.F. bzw. BBesG Bln a.F. ist insoweit eindeutig. Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstufen bemessen (§ 38 Abs. 1 Satz 1). Da die Besoldungstabelle für die hier streitgegenständliche Besoldungsgruppe R 1 keine festen Gehälter vorsieht, ist das Grundgehalt nach den dort festgelegten Lebensaltersstufen gestaffelt. Der in der Tabelle für die jeweilige Lebensaltersstufe ausgewiesene Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats zu, in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird (§ 38 Abs. 1 Satz 2). Richter und Staatsanwälte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange, bis sie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vorgesehene Lebensalter vollendet haben (§ 38 Abs. 3). Bis zu einem Eintritt mit 35 Jahren bestimmt ausschließlich das Lebensalter die erstmalige Eingruppierung in die maßgebliche Stufe der Besoldungsordnung R 1. Diese ist mithin bis dahin von anderen Umständen, wie z.B. der tatsächlichen Berufserfahrung, unabhängig (§ 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2). Nach Vollendung des 35. Lebensjahres ernannte Richter erhalten aufgrund des höheren Lebensalters bei der Einstellung ebenfalls eine höhere Vergütung, weil die über das 35. Lebensjahr hinausgehende Zeit jedenfalls teilweise unabhängig von der gesammelten Erfahrung angerechnet wird (§ 38 Abs. 2). Ebenso verhält es sich für den weiteren Aufstieg in den Lebensaltersstufen mit Zeiten ohne Anspruch auf Besoldung nach dem 35. Lebensjahr, da diese jedenfalls zur Hälfte, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sogar voll angerechnet werden (§ 38 Abs. 4). Der Wortlaut legt somit eindeutig eine Besoldung nach Lebensaltersstufen fest und bietet keine Auslegungsmöglichkeit im engeren Sinne, nach der alle Landesrichter nach der Endstufe zu besolden wären. Auch die historische Entwicklung des Richterbesoldungsrechts und die Gesetzesmaterialien liefern keinen Anhaltspunkt für einen gesetzgeberischen Willen, der eine vom Normtext abweichende Auslegung – gegebenenfalls auch im Rahmen einer teleologischen Reduktion – decken würde: Seit dem Bundesbesoldungsgesetz von 1957 bildete das Lebensalter einen die Beamtenbesoldung mitbestimmenden Faktor; mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) wurde für die Richterbesoldung ein eigenes Besoldungssystem geschaffen, das strikt am Lebensalter orientiert war. Dies entsprach auch dem Sinn und Zweck der Regelung, wie sich aus der damaligen Gesetzesbegründung ergibt. Danach lag den Vorschriften „der Gedanke der Einheit des Richteramtes zugrunde, also der grundsätzlichen Gleichbewertung der richterlichen Tätigkeit, wobei nur nach dem Lebensalter abgestuft [wird]“ (BT-Drs. 7/1906, S. 87). Bei den Besoldungsvorschriften handelt es sich auch nicht um unionsrechtlich determiniertes Recht, wie etwa bei einem Umsetzungsgesetz, bei dem gegebenenfalls implizit von einem gesetzgeberischen Willen zur Umsetzung des Ziels der Richtlinie gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV auszugehen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 –, juris, Rn. 44), sondern um eine lange vor dem Erlass der Richtlinie eingeführte, seitdem unverändert beibehaltene Besoldungsstruktur, die durch § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG unverändert in Landesrecht überführt wurde und bis zur Aufgabe des Lebensaltersprinzips mit Wirkung vom 1. August 2011 fortgalt. Erst mit Erlass des BerlBesNG hat der Gesetzgeber seinen Willen manifestiert, die Besoldungsgesetze wegen einer möglichen Altersdiskriminierung und damit eines möglichen Verstoßes gegen die Richtlinie 2000/78/EG anzupassen (vgl. Abgh.-Drs. 16/4078, S. 1 f.). Eine Besoldung aller Landesrichter der Besoldungsgruppe R 1 nach festen Gehältern würde somit die eindeutig in Gesetzeswortlaut und Gesetzesmaterialien manifestierte Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine gestufte Besoldungsordnung in dieser Besoldungsgruppe in ihr Gegenteil verkehren und somit die Grenzen der zulässigen Rechtsfortbildung überschreiten. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass eine Reduktion auf ein festes Gehalt für alle Landesrichter der Besoldungsgruppe R 1 gegen den hier klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers grundsätzlich möglich wäre, ist eine Reduktion der Besoldungstabelle entgegen der Auffassung des Klägers auf eine bestimmte „diskriminierungsfreie“ Stufe nicht möglich. Denn eine Besoldung nach dem Endgrundgehalt stellt nur eine von vielen Möglichkeiten dar, eine diskriminierungsfreie Besoldung vorzunehmen. So wäre auch eine feste Besoldung aller Berliner Richter der Besoldungsgruppe R 1 aus jeder beliebigen anderen Stufe ihrer Besoldungstabelle eine Besoldung, die keine Unterscheidung nach dem Alter mehr vornähme. Soweit der Kläger insoweit einen Willen des Gesetzgebers zur Geltung der Endstufe daraus konstruieren will, dass er in der späteren Gesetzesbegründung der Überleitungsgesetze allein die Endstufe als amtsangemessen bezeichne, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch das für Neurichter ab dem 1. August 2011 geltende Recht stellt kein gültiges Bezugssystem für den Zeitraum bis 31. Juli 2011 dar. Denn mangels einer Rückwirkungsanordnung kann es für den vorangegangenen Zeitraum keine Wirksamkeit entfalten. bb) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2011 keine Ansprüche herleiten, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C-501/12 –, juris, Rn. 99). Zwar verstießen die vor dem 1. August 2011 geltenden Regelungen über die Besoldung der Berliner Landesrichter gegen das individualschützende unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung; dieser Verstoß war jedoch vor Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (C-297/10 und C-298/10, juris) nicht hinreichend qualifiziert. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu für den Bereich der Beamtenbesoldung ausgeführt (Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 29 f.): Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2004 a.a.O. Rn. 104). Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19). Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer auch für die hier zu entscheidende Frage der Richterbesoldung an. Entgegen der Auffassung des Klägers gebieten die Unterschiede zwischen Beamten- und Richterbesoldung keine andere Entscheidung. Zwar ist die Ungleichbehandlung wegen des Alters als solche vorliegend noch offensichtlicher, da bei dem für die Richterbesoldung geltenden § 38 BBesG (Bln) a.F. die Abhängigkeit der Besoldungshöhe vom Lebensalter unmittelbar aus dem Wortlaut folgt, während sie sich im Bereich der Beamtenbesoldung erst aus einer Gesamtschau von § 27 BBesG a.F. und § 28 Abs. 1 BBesG a.F. ergibt. Jedoch erweist diese Gesamtschau – jedenfalls für den mit der Materie vertrauten und hier maßgeblichen Gesetzgeber – ebenso unmissverständlich wie bei § 38 Abs. 1 BBesG (Bln) a.F., dass der lebensältere Beamte aufgrund dieser Vorschriften allein wegen seines höheren Lebensalters ein höheres Grundgehalt erhält, so dass ein signifikanter Unterschied zu den von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Sachverhalten nicht ersichtlich ist. Nicht hinreichend offensichtlich war indes bis zu der Entscheidung des EuGH in der Sache Hennigs und Mai im September 2011, dass für eine solche Ungleichbehandlung bei Beamten und Richtern ebenso wie den Angestellten des öffentlichen Dienstes kein Rechtfertigungsgrund bestand. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Beamtenbesoldung die Unsicherheit der Rechtslage daraus abgeleitet, dass das Bundesarbeitsgericht noch im Jahr 2010 in der Sache Hennigs und Mai den Europäischen Gerichtshof angerufen habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – BVerwG 2 C 6.13 – juris, Rn. 30). Umso mehr gilt dies für den Bereich der Richterbesoldung, welche noch stärkere Parallelen zu der Grundvergütung der Angestellten im Vorlagefall Hennigs und Mai, die ebenfalls nach Lebensaltersstufen bemessen war, aufweist. Sowohl bei der Richter- als auch bei der Beamtenbesoldung bezog sich die rechtliche Unsicherheit damit zumindest auch auf die Frage, ob eine gegebenenfalls vorliegende Ungleichbehandlung wegen des Alters durch den legitimen Zweck der Honorierung von Berufserfahrung unionsrechtlich gerechtfertigt war, wobei – wie bereits dargelegt – die Pauschalierung bei den Richtern aufgrund der damit einhergehenden geringeren Einflussmöglichkeiten der Exekutive lediglich stärker ausgeprägt war. Auch diese bei den Richtern stärkere Pauschalierung durch eine strengere Orientierung am Lebensalter begründet jedoch keine Offensichtlichkeit der Unionsrechtswidrigkeit, weil sich dort – anders als bei den Beamten – als weiterer Rechtsfertigungsgrund die durch den Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung auch ausdrücklich herangezogene verfassungsrechtliche Unabhängigkeitsgarantie der Justiz geradezu aufdrängt. cc) Der Kläger hat jedoch einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 3.100,00 Euro aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG, der auch für Benachteiligungen durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 36 f.) und der von dem geltend gemachten Antrag auf Besoldung aus der Endstufe umfasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 32). Nach § 15 Abs. 1 AGG ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, der in Umsetzung der RL 2000/78/EG auch die Diskriminierung wegen des Alters untersagt, verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei einem Nichtvermögensschaden kann der Beschäftigte gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG – verschuldensunabhängig – eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Für das Richterdienstverhältnis gilt dies unter Berücksichtigung der besonderen Rechtsstellung jeweils entsprechend (§ 24 Nr. 2 AGG). (1) Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 2 AGG scheitert hier bereits daran, dass der Beklagte den Rechtsverstoß für den hier interessierenden Zeitraum bis 31. Juli 2011 nicht zu vertreten hatte. In gleicher Weise, wie die nicht einfach zu beurteilende Rechtsfrage der Vereinbarkeit der Beamtenbesoldung mit der RL 2000/78/EG zu jener Zeit weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 43), gilt dies auch für die Richterbesoldung. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu der Frage des Vorliegens eines qualifizierten Verstoßes bei der Prüfung der Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs verwiesen. Darüber hinaus scheitert ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG aber auch daran, dass eine Berechnung des konkreten materiellen Schadens vorliegend nicht möglich ist, da nicht eindeutig ist, wie sich die Vermögenslage des Klägers ohne die unionsrechtswidrige Diskriminierung gestalten würde, vgl. § 249 Abs. 1 BGB. Ein solcher Schaden könnte sich allenfalls aus der Differenz zu einer diskriminierungsfreien Besoldung ergeben. Die Differenz müsste sich wegen der strengen Gesetzesbindung im Besoldungsrecht (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 BBesG [Bln] a.F.) aber anhand des Gesetzes feststellen lassen. Dies ist in Ermangelung eines gesetzlichen Bezugsrahmens nicht möglich (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2016 – VG 26 K 8357/12 –, juris, Rn. 24; VG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2015 – VG 4 K 1643/13 – juris, Rn. 188; VG Köln, Urteil vom 29. Juli 2015 – VG 3 K 3407/13 –, juris, Rn. 63 ff.). Auch eine Bemessung anhand des für Neurichter seit dem 1. August 2011 geltenden Besoldungsrechts scheidet aus, da dieses zum Zeitpunkt der Diskriminierung durch das alte Besoldungsrecht nicht geltendes Recht war. Schließlich ergibt sich der klägerische Schaden auch nicht aus der Differenz der Besoldung nach dem alten und dem neuen System, da die Neuregelung nicht die einzige Möglichkeit gewesen wäre, die Diskriminierung zu beseitigen. Wenngleich die inzwischen flächendeckende Einführung von Erfahrungsstufen für dieses System spricht, bleibt es reine Spekulation anzunehmen, dass der Landesgesetzgeber dieses System bereits früher eingeführt hätte (so auch VG Aachen, Urteil vom 16. Juli 2015 – VG 1 K 1237.13 –, juris, Rn. 141; VG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2015 – VG 3 K 7209/12 –, juris, Rn. 85). (2) Dem Kläger steht jedoch ein Entschädigungsanspruch aufgrund von § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2011 in Höhe von 3.100,00 Euro zu. Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 2010 und der Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Kammergerichtes vom 7. Mai 2010 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der von § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG vorausgesetzte, den Kläger betreffende Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG lag bis einschließlich 31. Juli 2011 durch die altersdiskriminierende Besoldung nach Lebensaltersstufen vor. Der Kläger hat auch die Frist des § 15 Abs. 4 AGG, die nach der auch insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am 8. November 2011 ablief (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 52 ff.), eingehalten, da er seinen Antrag bereits mit Eingang bei der Behörde am 21. Dezember 2009 gestellt hat. Insofern kommt es auf seine Ausführungen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Fristbeginn fehlerhaft festgelegt habe, nicht an. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigungszahlung greift die Kammer auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem vergleichbaren Fall der altersdiskriminierenden Beamtenbesoldung zurück, das in Anlehnung an die Regelungen des § 198 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – sowie des § 97a Abs. 2 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – BVerfGG –, wonach im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren die Entschädigung 1.200,00 Euro für jedes Jahr der Verzögerung beträgt, einen Pauschalbetrag in Höhe von 100,00 Euro je Monat als angemessen ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 62 f.). Bei der Bemessung der Entschädigung sind die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns bzw. gesetzgeberischen Unterlassens zu berücksichtigen; ferner muss die Entschädigung geeignet sein, auch durch eine abschreckende Wirkung dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz Rechnung zu tragen, und schließlich muss sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen (immateriellen) Schaden stehen. Angesichts dessen, dass die Berechnung eines konkreten Nachteils nicht möglich ist und sich dementsprechend auch kein bezifferbarer, abschöpfbarer Vorteil des Beklagten ergibt, erscheint der Kammer ein Pauschalbetrag in Höhe von 100,00 Euro je Monat angemessen. Eine Berücksichtigung des Umstandes, in welche Lebensaltersstufe der Richter eingestuft war, ist nicht geboten, da der Schaden vorliegend gerade nicht in der konkreten Differenz der inngehabten zu der höchsten Lebensaltersstufe bzw. zu der nach dem neuen Recht festzusetzenden Erfahrungsstufe besteht, sondern lediglich in dem Umstand, dass überhaupt nach Lebensalter diskriminiert wurde. Die lange Dauer der gesetzgeberischen Untätigkeit wird durch den sich monatlich erhöhenden Gesamtbetrag angemessen berücksichtigt, und die von dem Beklagten aufgrund der Vielzahl der zu entschädigenden Beamten und Richter dafür einzustellenden hohen Haushaltsmittel entfalten auch die zur Vermeidung künftiger Diskriminierungen gebotene, hinreichend abschreckende Wirkung. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – i.V.m. § 90 VwGO. II. Für den Zeitraum ab dem 1. August 2011 stehen dem Kläger keine Ansprüche auf Zahlung oder Gewährung der Differenz zu der Endstufe seiner Besoldungsgruppe bzw. auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung zu. Seine Überleitung und Zuordnung zu der Besoldungsstufe 2 + zu diesem Stichtag und der sich daran anschließende Stufenaufstieg entsprechen den ab dem 1. August 2011 im Land Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Regelungen (dazu unter 1.), die mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (dazu unter 2.). 1. Die Zuordnung des Klägers zu der Stufe 2+ mit Wirkung vom 1. August 2011 und sein weiterer Stufenaufstieg entsprechen der geltenden Rechtslage, was der Kläger auch nicht in Abrede gestellt hat. Maßgeblich für die Ersteinstufung des Klägers sind die Normen des BerlBesÜG vom 29. Juni 2011. Nach den darin niedergelegten Überleitungsregeln wurden die am 31. Juli 2011 vorhandenen Bestandsrichter (§ 1 BerlBesÜG) – wie auch der Kläger – übergeleitet und einer Stufe nach dem Überleitungsrecht zugeordnet. Gemäß § 5 Satz 1 BerlBesÜG werden Empfänger von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 auf der Grundlage des am 31. Juli 2011 maßgeblichen Amtes mit dem Grundgehalt, das ihnen gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 am 1. August 2011 zustehen würde, den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 4 des Gesetzes zugeordnet. Dabei erfolgt gemäß § 5 Satz 2 BerlBesÜG i.V.m. § 2 Abs. 2 BerlBesÜG die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 4 der entsprechenden Besoldungsgruppe, die diesem Betrag entspricht. Die Anwendung dieser Vorschriften führte im Fall des Klägers, der am 31. Juli 2011 als Richter der Besoldungsgruppe R 1 in die Dienstaltersstufe 5 eingruppiert war, wonach ihm am 1. August 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3.825,83 Euro zugestanden hätte, zu einer Eingruppierung in die Stufe 2+, was einem Grundgehalt von 3.826,00 Euro entsprach. Seitdem hat er am 1. Februar 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlBesÜG die Stufe 3 und am 1. Februar 2015 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BerlBesÜG i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln n.F. die Stufe 4 erreicht. 2. Die durch den Beklagten zutreffend angewandten Überleitungs- und Aufstiegsregelungen verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht. a) Verfassungsrechtliche Bedenken an diesen Regelungen bestehen nicht. aa) Wie bereits zu den vor dem 1. August 2011 im Land Berlin geltenden Besoldungsregeln dargelegt, verstoßen weder die grundsätzliche Abstufung innerhalb der Besoldungsgruppe R 1 noch die (pauschalierte) Berücksichtigung des Kriteriums der Erfahrung gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Einführung der Erfahrungsstufen verstoße deshalb gegen Art. 33 Abs. 5 GG, weil damit erstmals eine unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Richter zugrunde gelegt werde, die in der Praxis aber weder bei der Arbeitszuteilung noch bei Besetzungseinwänden gegen die Zuteilung eines jüngeren und damit weniger leistungsfähigen Richters Berücksichtigung finde, ergibt sich hieraus kein Verfassungsverstoß. Abgesehen davon, dass die pauschalierte Berücksichtigung von Berufserfahrung nach den obigen Ausführungen bereits dem vorher geltenden System der Lebensaltersstufen zugrunde lag, honoriert das Gesetz mit den Erfahrungsstufen lediglich einen pauschalierten Erfahrungszuwachs, macht jedoch die Ernennung zum Richter auf Probe nicht von einer bestimmten Vorerfahrung abhängig (§§ 9, 12 DRiG). Allein eine solche Bestimmung könnte gegebenenfalls die von dem Kläger monierte Konsequenz haben, dass der unerfahrene Richter in den Augen des Gesetzgebers nicht vollumfänglich für die Ausübung des Amtes geeignet wäre. Die Zuordnung zu den Erfahrungsstufen nimmt somit keine Abschläge von der Befähigung vor, sondern honoriert einen pauschalierten Erfahrungszugewinn des Richters, der bereits bei der Einstellung die Voraussetzungen für die Amtsausübung erfüllt hat. Darüber hinaus kann aufgrund des stark pauschalierenden Elementes aus der bloßen Einstufung in eine Erfahrungsstufe auch kein Rückschluss auf eine bessere oder schlechtere Leistung im Einzelfall gezogen werden, so dass entsprechenden Besetzungsrügen schon deshalb der Boden entzogen wäre. bb) Soweit der Kläger vorbringt, die auf die Bestandsrichter anwendbaren Teile der Neuregelung zum Stufenaufstieg verstießen deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Gesetzgeber das Erfahrungskriterium nicht auf alle Richter gleich anwende, da er nahezu jede typische biografische Episode als förderlich ansehe und für den Aufstieg insbesondere auch zwischen Teilzeit- und Vollzeittätigkeiten nicht unterscheide, somit also das im Rahmen der Gesetzesbegründung ausdrücklich formulierte Ziel einer Besoldung nach der tatsächlichen beruflichen Erfahrung in Abkehr von dem Lebensaltersprinzip verfehle, verkennt er die Weite des Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers. Denn es unterliegt nicht der gerichtlichen Nachprüfung, ob der Gesetzgeber die am besten geeignete Lösung gewählt hat, um sein Ziel zu erreichen. Zu prüfen ist insoweit nur, ob das Mittel zur Förderung des legitimen Zieles auch unter Zugrundelegung der genannten Pauschalierungsmöglichkeiten des Gesetzgebers gänzlich ungeeignet ist. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Denn es kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur eine die Fachkenntnisse verbessernde Tätigkeit berücksichtigt werden, sondern auch eine solche, die die für einen Richter nach § 9 Nr. 4 DRiG ausdrücklich geforderte soziale Kompetenz stärken kann (vgl. zu dem insoweit entsprechenden Fall der Berücksichtigung vergleichbarer Zeiten bei der Ersteinstufung der Neurichter gemäß § 38a Abs. 1 BBesG Bln: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2015 – OVG 4 B 23.13 –, juris, Rn. 28). Zudem obliegt die Entscheidung dem Gesetzgeber, welche anderen (sozialen) Ziele er durch die Anerkennung weiterer gesellschaftspolitisch wünschenswerter Tätigkeiten oder durch die Begünstigung von Teilzeittätigkeiten neben dem Ziel einer Erfahrungsbesoldung verfolgt. Eine Festlegung auf einen bestimmten Zweck ist insbesondere der komplizierten Interessenlage des Besoldungsrechts mit ihren vielen verschiedenen zu berücksichtigenden Gesichtspunkten nach den oben zu Art. 3 Abs. 1 GG dargelegten Maßstäben fremd. cc) Soweit der Kläger die ausschließlich auf Neurichter anwendbaren Regelungen des BBesG Bln rügt, insbesondere bestimmte Anrechnungsmodalitäten von Vordienstzeiten bei der Ersteinstufung nach § 38 BBesG Bln, ist er als Bestandsrichter durch diese Regelungen schon nicht in seinen Rechten betroffen. dd) Ebenso verstößt auch die Regelung des § 6 BerlBesÜG nicht gegen die Verfassung, soweit dadurch die Länge der in den einzelnen Stufen abzuleistenden Erfahrungszeiten bis zu dem nächsten Aufstieg von der innegehabten Lebensaltersstufe zum Zeitpunkt der Überleitung abhängig gemacht wird. Eine individuelle Rechtsbetroffenheit des Klägers kann sich hier ohnehin nur hinsichtlich der Bevorzugung der in § 6 Abs. 3 BerlBesÜG genannten älteren Richter ergeben, wobei eine Verfassungswidrigkeit auch diesbezüglich nur zu einer Nichtigkeit der Privilegierung führen könnte. Darüber hinaus stehen die Regelungen auch mit der Verfassung im Einklang. Zwar werden auf dieser Grundlage Richter hinsichtlich der Geschwindigkeit ihres weiteren Aufstiegs in den Erfahrungsstufen ungleich behandelt, und zwar je nach Lebensaltersstufe zum Überleitungszeitpunkt und damit im Wesentlichen nach ihrem Alter. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch nach dem bereits zu Art. 3 Abs. 1 GG dargestellten Maßstab gerechtfertigt. Denn sie ist sachgerechte und zumutbare Folge der vom Gesetzgeber in sachlich vertretbarer Weise getroffenen Entscheidung, die unterschiedlichen Auswirkungen der Umstellung auf das neue System auf die verschiedenen Altersgruppen zu nivellieren. Denn nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof im hiesigen Vorabentscheidungsverfahren, den sich der Beklagte ausdrücklich zu eigen gemacht hat, hat sich der Gesetzgeber zu dieser Lösung entschlossen, um keine der Altersgruppen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Die insoweit vorgetragenen Argumente erscheinen jedenfalls nicht evident sachwidrig. Denn die Regelungen werden damit begründet, dass der durch die Reduzierung der Besoldungsstufen im neuen Recht schnellere Aufstieg in die betraglich höheren Besoldungsstufen insbesondere aus haushalterischen Gründen in den mittleren Jahren durch Verlängerung der Aufstiegszeiten ab Stufe 5 wieder verlangsamt worden sei, wobei mit dem höheren Gehalt für jüngere Richter auch einem typischerweise höheren Lebensbedarf aufgrund von Familiengründungen in dieser Phase und dem besonders hohen Erfahrungszuwachs in den ersten Berufsjahren Rechnung getragen worden sei. Vor diesem Hintergrund stellen die individuellen Regelungen zur Länge einzelner Erfahrungsstufen für die unterschiedlichen (Alters-)Gruppen ein Mittel dar, das zumindest nicht evident ungeeignet für den gesetzgeberischen Zweck erscheint, das zu erwartende Lebenseinkommen für alle diese pauschal bestimmten Gruppen vor und nach der Überleitung wesentlich unverändert zu halten. ee) Entgegen der Auffassung des Klägers steht auch die unterschiedliche Behandlung der Bestandsrichter und der Neurichter mit der Verfassung in Einklang. Zwar weist der Kläger darauf hin, dass ihm durch die Nichtberücksichtigung seiner individuellen Erfahrungszeiten bei der Umstellung erhebliche Nachteile entständen und er damit gegenüber den Neurichtern erheblich benachteiligt würde. Die abweichende Regelung für Bestandsrichter in §§ 1 ff. BerlBesÜG und die daraus folgende teilweise Beschränkung der Anwendung der §§ 38, 38a BBesG Bln n.F. auf die ab dem 1. August 2011 eingestellten Neurichter ist jedoch mit den aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG für Überleitungs- und Stichtagsregelungen zu entnehmenden Grund-sätzen vereinbar. Es ist dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar sind. Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und des Richterstandes im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. So hat das Bundesverfassungsgericht die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 zum sächsischen Besoldungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2015 – 2 BvR 568/15 –, juris, Rn. 19 f. m.w.N. zu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – BVerwG 2 C 32.13 –, juris) hinsichtlich der dort geregelten Überleitungsregelung damit begründet, dass eine solche im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sachlich vertretbar sein kann, wenn sie den Feststellungsaufwand und Bewertungs- sowie Beweisschwierigkeiten vermeidet, die damit verbunden wären, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 21). Die vorliegende Stichtags- und Überleitungsregelung für den Übergang von dem früheren auf das ab dem 1. August 2011 geltende Richterbesoldungsrecht wird diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ebenfalls gerecht. Mit der Umstellung wollte der Beklagte der Richtlinie 2000/78/EG Rechnung tragen und die Besoldung der Richter nicht mehr wie bisher am Lebensalter, sondern an der beruflichen Erfahrung ausrichten. Die Notwendigkeit der Umstellung auf das neue Besoldungssystem aufgrund der zuvor bestehenden Altersdiskriminierung rechtfertigt die Einführung eines Stichtags. Auch die Wahl des maßgeblichen Zeitpunkts ist am gegebenen Sachverhalt orientiert. Der Gesetzgeber hat den für die Unterstellung unter das neue Recht maßgeblichen Stichtag an dessen Inkrafttreten, mithin an den Zeitpunkt des Übergangs auf das neue Besoldungssystem gekoppelt. Diese Stichtagsregelung ist gerechtfertigt, weil eine Einzeleinstufung aller vorhandenen Richter und Beamten nach Maßgabe des neuen, unionsrechtskonformen Systems übermäßig großen Verwaltungsaufwand verursacht hätte, kompliziert und fehlerträchtig gewesen wäre und mit der betragsmäßigen Überleitung auch die Wahrung des Besitzstands der Bestandsbeamten und -richter gewährleistet wurde (vgl. für die Beamtenbesoldung: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – BVerwG 2 C 6.13 –, juris, Rn. 70 ff., im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C-501/12 u.a. –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 – OVG 7 B 21.15 –, EA, S. 13 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2015, a.a.O.). Soweit der Kläger darauf hinweist, dass eine Gleichbehandlung der Richter und Beamten nicht geboten und der Aufwand für die Richter allein wesentlich geringer sei, kommt es hierauf nicht an. Denn der Beklagte hat einen sachlichen und damit rechtfertigenden Grund für die von ihm gewählte gleichartige Überleitungslösung genannt, indem er darauf hingewiesen hat, dass durch die Behandlung nach einheitlichen Prinzipien ein einheitliches, in sich schlüssiges und nach objektiven Kriterien angelegtes Besoldungsgefüge geschaffen und ein Ungleichgewicht zugunsten der einen oder anderen staatlichen Gewalt vermieden worden sei. Abweichungen seien daher nur in den Fällen vorgenommen worden, in denen die Besonderheiten der einen oder anderen Gewalt dies geboten hätten. Für eine von der für die Beamten gewählten Lösung abweichende Behandlung der Richter hinsichtlich der Anwendung der Überleitungsregeln spricht jedoch lediglich der geringere erforderliche Verwaltungsaufwand für eine vollumfängliche Übertragung der Neuregelung auch auf die Bestandsrichter, der jedoch nicht in den Besonderheiten des Richteramtes, sondern allein in ihrer geringeren Anzahl begründet liegt. Wenn der Gesetzgeber den von ihm angeführten, sachlichen Gründen Vorrang vor der Ermittlung konkreter Erfahrungszeiten aller Richter eingeräumt hat, ist diese Entscheidung im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden. b) Die angewandten Überleitungsregelungen verstoßen auch nicht gegen unionsrechtliche Normen. Zwar perpetuieren die Überleitungsvorschriften wegen der betragsmäßigen Überleitung die den alten Besoldungsregelungen innewohnende Ungleichbehandlung wegen des Alters. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im hiesigen Vorabentscheidungsverfahren kann eine solche Ungleichbehandlung jedoch zur Wahrung des Besitzstands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten ebenso wie für die Beamtenbesoldung, für die sich keine signifikanten Unterschiede zu der hier betroffenen Richterbesoldung ergeben, gerechtfertigt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015, Urteil vom 9. September 2015 – C-20/13 –, juris, Rn. 37 ff. unter Verweis auf das Urteil vom 19. Juni 2014 – C-501/12 u.a. –, juris, Rn. 65 ff.). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Ungleichbehandlung durch die Perpetuierung der Altersdiskriminierung in den Überleitungsregeln für die Beamten aus diesem Grund sowie zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – BVerwG 2 C 6.13 –, juris, Rn. 68 ff. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a.a.O., Rn. 64 ff. und 78 ff.). Dieser Rechtsprechung hat sich die Kammer bereits für den Bereich der Beamtenbesoldung angeschlossen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. September 2015 – VG 7 K 348.14 –) und übernimmt die dort entwickelten Grundsätze auch für den Bereich der Richterbesoldung. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass zwischen Richtern und Beamten für den hiesigen Fall signifikante Unterschiede bestehen, die dem Europäischen Gerichtshof bei seiner Entscheidung nicht bewusst gewesen seien, und deshalb sein Urteil nur bedingt anwendbar bzw. die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beamtenbesoldung nicht übertragbar sei, kann ihm nicht gefolgt werden. So hat die Kammer ihren Vorlagebeschluss durch Beschluss vom 19. Dezember 2014 ergänzt und ausdrücklich auf die Besonderheiten der Richterbesoldung gegenüber der Beamtenbesoldung hingewiesen sowie darauf, dass aufgrund dessen eine Übertragbarkeit insoweit zweifelhaft erscheine und eine Einzelfallprüfung der Vorerfahrungszeiten bei der Überleitung in ein neues Besoldungssystem und letztlich auch die Besoldung aller Richter aus der Endstufe der Besoldungsgruppe erforderlich sein könne. Im Übrigen greifen die Einwände des Klägers gegen eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Beamtenbesoldung auch inhaltlich nicht durch. Soweit der Kläger zur Begründung darauf verweist, dass eine Besoldung nach Erfahrungsstufen für Richter schon deshalb unionsrechtswidrig sei, weil das Kriterium der Erfahrung generell für diese nicht geeignet sei, eine die Leistungsfähigkeit steigernde Berufserfahrung zu honorieren, kann er hiermit nicht durchdringen. Ein Nachweis eines konkreten Nutzens im Einzelfall ist für die Legitimität der Honorierung der Berufserfahrung auch in unionsrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters nämlich im Regelfall geeignet, um dieses Ziel zu erreichen, da das Dienstalter mit der Berufserfahrung einhergeht, die den Arbeitnehmer im Allgemeinen befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006, – C-17/05 [Cadman] –, juris, Rn. 35). Zwar gilt dies nach dieser Rechtsprechung insbesondere dann nicht, wenn der Arbeitnehmer im konkreten Fall Anhaltspunkte vorträgt, die Anlass zu Zweifeln an der Geeignetheit dieses Kriteriums in Bezug auf den fraglichen Arbeitsplatz geben (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 38). Soweit der Kläger hier eine solche Ausnahme unter Hinweis auf die einheitlich von Richtern abverlangten Leistungen und das Verbot der Leistungsbewertung aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit darlegen will, kann er hiermit nicht überzeugen. So ist die Gleichheit bzw. Gleichwertigkeit der Arbeit entgegen der Auffassung des Klägers schon kein Kriterium, das den Bereich der Richter von den anderen durch den EuGH entschiedenen Fällen unterscheidet, da es bereits die Prämisse bildet, auf deren Grundlage bei unterschiedlicher Bezahlung überhaupt eine Ungleichbehandlung angenommen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 29), so dass diese Tatsache gegen die Rechtfertigung einer solchen Ungleichbehandlung nicht angeführt werden kann. Hinsichtlich der von dem Kläger angenommenen weiteren Besonderheiten des Richterberufs, namentlich des Grundsatzes der Einheit des Richteramtes und der richterlichen Unabhängigkeit, die seiner Auffassung nach die Eignung des Kriteriums für den Arbeitsplatz des Richters widerlegten, wird auf die entsprechenden, auch hier geltenden Ausführungen zu dem Kriterium der Erfahrung als sachlichem Grund für eine Differenzierung nach Art. 3 Abs. 1 GG verwiesen, wonach die pauschale Annahme, dass eine größere Berufserfahrung auch bei Richtern zu einer Produktivitätssteigerung führt, nicht zu beanstanden ist. Soweit der Kläger eine Unionsrechtswidrigkeit des Erfahrungskriteriums darüber hinaus damit begründen will, dass es aufgrund der bei Richtern unmöglichen Beschleunigung oder Verlangsamung des Stufenaufstiegs nach individueller Leistung keine die Pauschalierung ausgleichenden Kriterien gebe, war dem EuGH die Regelung des § 6 BerlBesÜG, aus der sich die Ausschließlichkeit des späteren Aufstiegs nach Zeitablauf ergibt, bei seiner Entscheidung bekannt, so dass hier kein Grund für eine abweichende Entscheidung vorliegt. Unabhängig davon ist die Rechtsprechung, auf die sich der Kläger bezieht, eine solche zur Geschlechterdiskriminierung (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 1986 – C-237/85 [Rummler] –, juris, Rn. 15) und somit eine zu zwei klar voneinander abgrenzbaren Gruppen, bei denen keine Möglichkeit besteht, dass Angehörige der einen in den Genuss ausschließlich für die andere Gruppe vorgesehener Privilegien kommen, so dass in einem solchen Fall die Forderung nach der Schaffung weiterer Kriterien, die die Pauschalierung im Einzelfall ausgleichen können, eine andere Bedeutung hat und es sich nicht um einen vergleichbaren Fall handelt. B. Der von dem Kläger insoweit hilfsweise zu 1. verfolgte Antrag auf Neufestsetzung seiner Erfahrungsstufe gemäß § 38a Abs. 1 BBesG Bln zum 1. August 2011 und Zahlung der entsprechenden Besoldung seit diesem Zeitpunkt ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Für den geltend gemachten Anspruch fehlt bereits eine Anspruchsgrundlage. Der Kläger kann sich auf § 38a Abs. 1 BBesG Bln nicht berufen, da er dem Anwendungsbereich der Norm nicht unterfällt. Denn für ihn als am 31. Juli 2011 bereits in den Diensten des Beklagten stehenden Richter gelten gemäß § 1 BerlBesÜG die speziellen Normen des BerlsBesÜG, die in § 5 BerlBesÜG abweichende Regelungen für die erstmalige Zuordnung zu den Erfahrungsstufen treffen. Die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurichtern ist im Übrigen – wie bereits oben ausgeführt – auch unionsrechts- und verfassungskonform. C. Die von dem Kläger als weiteren Hauptantrag zu 2. verfolgte Klage auf Feststellung eines Schadenersatzanspruches dem Grunde nach hinsichtlich einer wegen der Steuerprogression höheren Besteuerung des rückständigen Auszahlungsbetrages ist jedenfalls unbegründet, da dem Kläger kein entsprechender Anspruch zusteht. Es fehlt bereits an einem Schaden. Ein solcher würde voraussetzen, dass aufgrund der gewährten Zahlung tatsächlich eine höhere Besteuerung in Betracht kommt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn der einzige hier gegebene Grundanspruch, der tenorierte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 3.100,00 Euro, der als Ausgleich für die Altersdiskriminierung gewährt wird, ist ein Entschädigungsanspruch wegen eines immateriellen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – BVerwG 2 C 6.13 –, juris, Rn. 45). Eine solche Entschädigung, die der Betroffene – wie hier – wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots durch den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn für immaterielle Schäden und nicht zur Kompensation eines Einnahmeausfalls erhält, zählt aber bereits nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften (vgl. BeckOK BGB/Fuchs AGG § 15 Rn. 5 ff.; Bauer/Günther, NJW 2007, 113). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen vor, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. BESCHLUSS Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für den Zeitraum vom 5. Juni 2010 bis zum 12. November 2012 auf 73.274,70 Euro, für den Zeitraum vom 13. November 2012 bis zum 20. November 2012 auf 49.549,14 Euro, für den Zeitraum vom 21. November 2012 bis zum 27. August 2014 auf 117.846,47 Euro, für den Zeitraum vom 28. August 2014 bis zum 8. Dezember 2015 auf 122.846,47 Euro und für den Zeitraum ab dem 9. Dezember 2015 auf 110.846,47 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt eine höhere Besoldung aufgrund einer Diskriminierung wegen des Lebensalters. Der am 19. Februar 1976 geborene Kläger ist Richter am Amtsgericht im Dienste des Beklagten. Der Beklagte ernannte ihn am 2. Mai 2005 mit 29 Jahren zum Richter auf Probe und gruppierte ihn aufgrund seines Lebensalters in die Besoldungsstufe 2 der Besoldungsgruppe R 1 gemäß § 38 des Bundesbesoldungsgesetzes in der damals geltenden Fassung ein. Seit 1. Februar 2007 war er in die Besoldungsstufe 3, seit 1. Februar 2009 in Stufe 4 und seit 1. Februar 2011 in Stufe 5 der Besoldungsgruppe R 1 eingeordnet. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 beantragte der Kläger bei der Zentralen Besoldungs- und Vergütungsstelle der Justiz, seine Besoldung ab Januar 2010 um mindestens 12 % gegenüber der derzeitigen Besoldung anzuheben sowie ihm rückwirkend für die noch nicht verjährte Zeit Gehalt aus der höchsten Lebensaltersstufe der Besoldungsgruppe R 1 zu gewähren. Zur Begründung verwies er darauf, dass die gewährte Besoldung altersdiskriminierend und nicht amtsangemessen sei. Diese Anträge lehnte die Zentrale Besoldungs- und Vergütungsstelle der Justiz mit Bescheid vom 12. Januar 2010 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 27. Januar 2010 wies die Präsidentin des Kammergerichts mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2010 zurück. Am 5. Juni 2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben und verfolgt hiermit sein Begehren weiter. Mit dem Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) – 2. DRÄndG – machte der Beklagte von seiner Ersetzungsbefugnis gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes – GG – Gebrauch und durch den neu eingefügten § 1b des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG – (vgl. Art. III Nr. 3 2. DRÄndG) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (vgl. Art. VI 2. DRÄndG) das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 1. August 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: BBesG a.F.) in den hier relevanten Passagen unverändert als „Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin“ (im Folgenden: BBesG Bln a.F.) in Landesrecht überführt. Am 1. August 2011 trat sodann das Gesetz zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin (Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz – BerlBesNG) vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) in Kraft. Danach gelten für die Richter, die ab dem 1. August 2011 in den Dienst des Beklagten getreten sind (Neurichter), und für die Richter, deren Dienstverhältnis am 31. Juli 2011 bereits bestand (Bestandsrichter), unterschiedliche Regelungen. Mit Art. I § 1 BerlBesNG wurde das BBesG Bln a.F. mit Wirkung vom 1. August 2011 geändert; seitdem gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nach Maßgabe des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin (im Folgenden: BBesG Bln) für nach diesem Zeitpunkt ernannte Richter. Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung der Neurichter zu einer (Erfahrungs-)Stufe und die weitere, stufenweise aufsteigende Besoldungsentwicklung in der Besoldungsordnung R ist nach den insoweit maßgeblichen Normen der §§ 38, 38a BBesG Bln nun nicht mehr das Lebensalter, sondern die bis zur Einstellung gesammelte Erfahrungszeit und die in der Folge absolvierte Dienstzeit. Mit Art. II § 1 BerlBesNG hat der Gesetzgeber für die Bestandsrichter des Beklagten eine abweichende Regelung – das Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz (BerlBesÜG) vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) – geschaffen. Nach den darin niedergelegten Überleitungsregeln wurden die Bestandsrichter – wie auch der Kläger – mit dem Grundgehalt, das ihnen am 1. August 2011 zugestanden hätte, in die Überleitungstabellen für die Besoldungsordnung R übergeleitet. Ihr weiterer Aufstieg richtete sich sodann grundsätzlich nach den auch für Neurichter geltenden §§ 38, 38a BBesG Bln, wobei die Länge der einzelnen Erfahrungsstufen durch die Regelungen des § 6 BerlBesÜG für bestimmte Bestandsrichtergruppen modifiziert wurde. Auf dieser Grundlage wurde der Kläger ausgehend von einem Grundgehalt der bisherigen Stufe 5 in die Überleitungsstufe zu Stufe 3 (im Folgenden: Stufe 2+) eingruppiert, erreichte die Stufe 3 am 1. Februar 2013 und die Stufe 4 am 1. Februar 2015. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 hat die Kammer das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Besoldung nach Lebensaltersstufen gemäß § 38 BBesG a.F. und § 38 BBesG Bln a.F. sowie die ab dem 1. August 2011 für Bestandsrichter geltenden Regelungen des BBesG Bln und des BerlBesÜG mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16) – RL 2000/78/EG – vereinbar sind und welche Ansprüche sich gegebenenfalls aus einer Unvereinbarkeit ergeben würden. Nachdem der EuGH unter Hinweis auf sein Urteil vom 19. Juni 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 (Specht u.a.) zu den Vorlagebeschlüssen der Kammer hinsichtlich der Vereinbarkeit der Besoldungsvorschriften für Beamte mit dem unionsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung angefragt hatte, ob das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten werde, hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten ihren Vorlagebeschluss mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 unter Hinweis auf eine abweichende Sachlage und bestimmte Unterschiede bezüglich der für Richter geltenden nationalen Rechtslage ergänzt. Mit Urteil vom 9. September 2015 (C-20/13) hat der EuGH sodann über das Vorabentscheidungsersuchen im hiesigen Verfahren entschieden und die Kammer hat das Verfahren wieder aufgenommen. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage nunmehr insbesondere vor, das im Land Berlin seit dem 1. Januar 2009 jeweils geltende Besoldungsrecht inklusive der Vorschriften des BerlBesÜG verstoße gegen das in der RL 2000/78/EG und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verankerte Verbot der Altersdiskriminierung. Bei dieser Bewertung seien auch die sich für die Richterbesoldung ergebenden Besonderheiten des nationalen Verfassungsrechts zu beachten, die eine Differenzierung der Besoldungshöhe nach Erfahrung bzw. Lebensalter verbieten würden. Eine solche Differenzierung verstoße gegen den hergebrachten, verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Einheit des Richteramtes, der gleiche Besoldung bei gleichem Amt gebiete. Aufgrund der Altersdiskriminierung ergebe sich ein Anspruch auf Besoldung aus dem Endgrundgehalt seit dem 1. Januar 2009. Dem stehe insbesondere nicht das Fehlen eines gültigen Bezugssystems entgegen. Da der Gesetzgeber die Amtsangemessenheit der Besoldung am Endgrundgehalt messe und einen Abschlag hiervon nur aufgrund von Lebensalter bzw. Erfahrungszeiten vornehme, ergebe sich nach Anwendung des so genannten Blue-Pencil-Tests als gültiges Bezugssystem allein die Besoldung der Gruppe der nicht diskriminierten Richter, die das Endgrundgehalt erhielten. Sähe man dies anders, bliebe als gültiges Bezugssystem jedenfalls das für Neurichter anwendbare System der §§ 38, 38a BBesG Bln, so dass in diesem Fall eine konkrete Berechnung der Erfahrungszeiten und eine entsprechende Festsetzung nach dem bisher nur für Neurichter geltenden Besoldungsrecht erfolgen müssten. Die Kammer sei an die Entscheidung des EuGH im vorliegenden Verfahren nicht gebunden, da dieser wegen des ihm durch die Kammer verbindlich vorgegebenen nationalen Rechtsrahmens in Unkenntnis der verfassungsrechtlichen Unterschiede zwischen Richtern und Beamten irrig von einer Übertragbarkeit der für die Beamten entwickelten Grundsätze ausgegangen sei. Wegen dieser Unterschiede seien auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Oktober 2014 zur Rechtslage bei den Beamten nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, ihm rückwirkend zum 1. Januar 2009 Besoldung aus der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass sein Nettoeinkommen seit diesem Zeitpunkt verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei, hat er im Hauptantrag zwischenzeitlich eine Besoldung nach dem Endgrundgehalt zuzüglich 12 % begehrt und zusätzlich einen Zahlungsantrag hinsichtlich der bis Dezember 2012 aufgelaufenen Differenzbeträge gestellt. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 bezüglich des Antrags auf Feststellung nicht amtsangemessener Besoldung abgetrennt, das unter dem Aktenzeichen VG 7 K 896.15 fortgeführt wird. In der Folge beantragt der Kläger im hiesigen Verfahren noch, zunächst dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gemäß Art. 100 GG die Frage vorzulegen, ob die Besoldung der Berliner Landesrichter nach Erfahrungsstufen seit dem 1. August 2011 gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, und im Übrigen, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Zentralen Besoldungs- und Vergütungsstelle der Justiz vom 12. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des Kammergerichts vom 7. Mai 2010 zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 Grundgehalt nach der höchsten Stufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe unter Anrechnung der bereits jeweils gezahlten Besoldung zu zahlen und den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. Juli 2010 bzw. für die späteren Besoldungszeiträume ab dem jeweiligen Monatsersten zu verzinsen, hilfsweise, den Bescheid der Zentralen Besoldungs- und Vergütungsstelle der Justiz vom 12. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des Kammergerichts vom 7. Mai 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, abweichend von den §§ 5, 6 BerlBesÜG die Erfahrungsstufe des Klägers nach den §§ 38, 38a BBesG in der seit dem 1. August 2011 geltenden Fassung zu bestimmen, das Grundgehalt des Klägers für die Zeit ab August 2011 entsprechend neu festzusetzen und den rückständigen Betrag unter Anrechnung der bereits jeweils gezahlten Besoldung jeweils nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab dem 1. August 2011 bzw. für die späteren Besoldungszeiträume ab dem jeweiligen Monatsersten über dem Basiszinssatz zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung des Schadens verpflichtet ist, der wegen der Steuerprogression durch eine höhere Besteuerung des rückständigen Auszahlbetrages aus den obigen Anträgen entstehen wird, und zwar einschließlich der zur Ermittlung des Schadens entstehenden Kosten eines Steuerberaters. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht sich den Vortrag der Bundesrepublik Deutschland vor dem EuGH in dem Vorabentscheidungsverfahren zu eigen und trägt darüber hinaus im Wesentlichen vor, es sei durch das bindende Urteil des EuGH in dem hiesigen Vorabentscheidungsersuchen und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Altersdiskriminierung in der Beamtenbesoldung hinreichend geklärt, dass die altersdiskriminierende Besoldung nach dem bis 31. Juli 2011 geltenden Recht nicht die Besoldung aus der Endstufe nach sich ziehe und die an dem 1. August 2011 geltenden Regelungen nicht das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verletzten. Es gebe keine Notwendigkeit, die Überleitung der Bestandsrichter nach einem anderen System als dem für die Bestandsbeamten gewählten vorzunehmen. Darüber hinaus werde mit der Behandlung nach einheitlichen Prinzipien ein einheitliches, in sich schlüssiges und nach objektiven Kriterien angelegtes Besoldungsgefüge geschaffen und ein Ungleichgewicht zugunsten der einen oder anderen staatlichen Gewalt vermieden. Die für die Gruppen bestehenden Besonderheiten seien durch teilweise abweichende Regelungen innerhalb des angewandten Systems angemessen berücksichtigt worden. So sei beispielweise die Gesamtlaufzeit der Besoldungstabelle der Richter kürzer als die vergleichbare Tabellenlaufzeit der Beamten, womit der spätere Berufseinstieg der Richter in Rechnung gestellt werde. Durch die Reform der Richterbesoldung sei nicht nur eine Umstellung auf die Erfahrungsstufen erfolgt, sondern die Besoldungsentwicklung der Richter insgesamt umstrukturiert worden. Da das neue Recht nicht mehr zwölf, sondern nur noch acht Besoldungsstufen vorsehe, rückten die Richter nunmehr schneller in die betraglich höheren Besoldungsstufen auf. Da aus haushalterischen Gründen jedoch eine wesentliche Steigerung des Lebenseinkommens nicht in Betracht komme, werde der Gehaltsaufstieg in den mittleren Jahren durch Verlängerung der Aufstiegszeiten ab Stufe 5 wieder verlangsamt. Diese Begünstigung jüngerer Richter trage dem Umstand Rechnung, dass in den Lebensjahren 31 bis 40 ein – insbesondere wegen in dieser Zeit gewöhnlich erfolgender Familiengründungen – besonders hoher Lebensbedarf bestehe, und honoriere insbesondere auch, dass typischerweise in den ersten Berufsjahren der Erfahrungszuwachs besonders hoch sei. Wegen dieser Systemumstellung seien auch die zusätzlichen Regelungen zum weiteren Stufenaufstieg für die übergeleiteten Richter bestimmter Besoldungsstufen eingeführt worden, um alle – pauschalierend gebildeten – Gruppen insoweit gleich zu stellen, dass sich ihr zu erwartendes Lebenseinkommen vor und nach der Überleitung nicht wesentlich ändern würde. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (vier Bände) die Personalakte (ein Band mit Sonderheft) des Klägers zuzüglich der Sachakte Sozialleistungen (ein Band) und des Besoldungsheftes (ein Band), die dem Gericht vorlagen und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.