Beschluss
9 B 30/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann mangels grundsätzlicher Bedeutung und substantiiert dargetaner Verfahrensmängel zurückgewiesen werden.
• Die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG dient in erster Linie privatnützigen Zwecken; Beschaffung von Land für vorrangig fremdnützige Vorhaben ist der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG vorbehalten.
• Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nur begründet, wenn in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen nicht berücksichtigt wurde; pauschale Rügen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der vereinfachten Flurbereinigung und Grenzen gegenüber Unternehmensflurbereinigung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann mangels grundsätzlicher Bedeutung und substantiiert dargetaner Verfahrensmängel zurückgewiesen werden. • Die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG dient in erster Linie privatnützigen Zwecken; Beschaffung von Land für vorrangig fremdnützige Vorhaben ist der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG vorbehalten. • Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nur begründet, wenn in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen nicht berücksichtigt wurde; pauschale Rügen genügen nicht. Die Klägerin rügt die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG im Gebiet des Naturschutzgroßprojekts Bienwald. Streitgegenstand ist die Frage, ob das Verfahren überwiegend privatnützige Zwecke verfolgt und ob Voraussetzungen der Verfahrensanordnung, insbesondere hinsichtlich vorhandener Eigenflächen des Projektträgers, erfüllt sind. Das Flurbereinigungsgericht hatte das vereinfachte Verfahren angeordnet und dabei Landentwicklungs- und agrarstrukturelle Verbesserungsziele genannt; der Träger des Naturschutzprojekts soll Flächen freihändig erwerben. Die Klägerin befürchtet Landverluste, Nachteile im Wegenetz, fehlende Arrondierungsmöglichkeiten und eine Umverteilung von Lasten zuungunsten der Beteiligten. Sie rügt darüber hinaus Verfahrensfehler: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Mängel der Sachverhaltsaufklärung und der Beweiswürdigung. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision; das Bundesverwaltungsgericht hat darüber entschieden. • Die Beschwerde stützt sich auf angebliche grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), doch ist beides nicht ausreichend dargetan. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Die aufgeworfene Frage, ob bei Anordnung eines Verfahrens nach § 86 FlurbG der Unternehmer bereits Flächen erworben haben muss, ist nicht entscheidungserheblich, weil es sich hier um ein vereinfachtes Verfahren (§ 86 FlurbG) und nicht um eine Unternehmensflurbereinigung (§ 87 FlurbG) handelt. • Die Rechtsprechung des BVerwG macht deutlich, dass die vereinfachte Flurbereinigung überwiegend privatnützigen Zwecken dient; die Beschaffung von Land für vorrangig fremdnützige Vorhaben gehört zur Unternehmensflurbereinigung, die anders zu beurteilen ist. • Selbst wenn das Naturschutzprojekt fremdnützige Ziele verfolgt, schließt das nicht zwingend die Privatnützigkeit des Flurbereinigungsverfahrens aus, sofern das Verfahren Maßnahmen ermöglicht, die Landnutzungskonflikte lösen (z. B. Landschaftspflegemaßnahmen nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG). • Das Flurbereinigungsgericht hat festgestelllt, dass im Gebiet bereits Nutzungskonflikte bestehen (Schutzgebiete, naturschutzrechtliche Vorgaben) und mit weiterem Flächenankauf zu rechnen ist; daher liegt nach Ansicht des Gerichts ein überwiegendes Privatinteresse vor. • Zu den Verfahrensrügen: Die Beschwerde erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; es fehlt an einer konkreten Darstellung, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht berücksichtigt hat. • Sachdarlegungen zur unterbliebenen Aufklärung sind nicht substantiiert, es fehlt der Nachweis, dass vor dem Tatsachengericht Beweisanträge gestellt oder dass das Gericht die von der Beschwerde behaupteten Ermittlungen von sich aus hätte vornehmen müssen. • Die Einwendungen zur Erforderlichkeit der Flurbereinigung und zu möglichen Nachteilen der Klägerin wurden hinreichend vom Flurbereinigungsgericht behandelt; Schutzmechanismen wie die wertgleiche Abfindung (§ 44 FlurbG) und Anfechtungsmöglichkeiten gegen Wege- und Gewässerpläne wurden berücksichtigt. • Für die Kosten- und Streitwertentscheidung ist auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 47 Abs. 1 u. 3, § 52 Abs. 2 GKG abzustellen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Begründungen zur fehlenden grundsätzlichen Bedeutung und zur unzureichenden Substantiierung der Verfahrensrügen überzeugen; es wurde nicht dargelegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen vom Flurbereinigungsgericht übergangen worden wäre. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG kann privatnützige Zwecke verfolgen, auch wenn ein Naturschutzprojekt Fremdnutzungen hervorruft; Maßnahmen zur Lösung bestehender Landnutzungskonflikte rechtfertigen die Anordnung. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.