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Urteil

9a D 58/15.G

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0705.9A.D58.15G.00
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Tenor

Der Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015 zum Beschluss betreffend die Einleitung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens B.-G.-Wald vom 22. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Bescheidung an die Bezirksregierung A. zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beklagte trägt seine eigenen und die sonstigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015 zum Beschluss betreffend die Einleitung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens B.-G.-Wald vom 22. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Bescheidung an die Bezirksregierung A. zurückverwiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beklagte trägt seine eigenen und die sonstigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die Einleitung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens B.-G.-Wald. Er ist Eigentümer von drei im Flurbereinigungsgebiet liegenden Flurstücken in Größe von insgesamt 32.666,00 qm. Das ca. 38 ha große Flurbereinigungsgebiet umfasst fast ausschließlich Waldflächen zwischen der Kreisstraße im Norden, den Bach G. im Osten und der G.‑Talsperre im Süden. Nach Durchführung einer Aufklärungsversammlung für die voraussichtlich beteiligten Eigentümer am 18. Dezember 2014 und der Anhörung bzw. Unterrichtung der beteiligten Behörden, öffentlichen Körperschaften und sonstigen Stellen ordnete die Bezirksregierung A. als Flurbereinigungsbehörde durch Beschluss vom 22. Dezember 2014 das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren B.-G.-Wald nach § 86 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 FlurbG an. Zur Begründung heißt es auszugsweise im Flurbereinigungsbeschluss: "Das Flurbereinigungsgebiet weist in Bezug auf Flurzustand, Besitzstandsform, Erschließung und Wegezustand Strukturdefizite auf. … Die rechtlichen Verhältnisse an Privatgrundstücken und Wegen bedürfen der Ordnung. … Durch Neuvermessung wird ein einwandfreies Katasterwerk mit eindeutigen Grenzen geschaffen. Das Flurbereinigungsverfahren ist somit für alle Beteiligten privatnützig.“ Außerdem solle im Rahmen der Landentwicklung die rechtliche und tatsächliche Erschließung des Erholungsschwerpunktes G.-Talsperre mit seiner regionalen Bedeutung geregelt werden. Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes ermögliche die Verwirklichung dieser Ziele. Gleichzeitig ordnete die Bezirksregierung A. die sofortige Vollziehung des Beschlusses an. Der Beschluss wurde in der Hansestadt B. und der Gemeinde S. sowie den angrenzenden Gemeinden bzw. Städten öffentlich bekanntgemacht. Der Kläger legte Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der sofortigen Vollziehung mit folgender Begründung: Die Voraussetzungen für die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens lägen nicht vor. Die Stellungnahmen der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange seien missachtet worden. Der wirtschaftliche Zuschnitt und die Erschließung der Grundstücke seien schon jetzt sehr gut. Auch sei eine Neuvermessung der Grundstücke nicht erforderlich, da die Grundstücksgrenzen erkennbar vorhanden und Unstimmigkeiten zum Grenzverlauf nicht bekannt seien. Das Flurbereinigungsverfahren sei nicht privatnützig, sondern im ausschließlichen Interesse zweier Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren, nämlich des R.-Verbands und der G.-GmbH. Die Flurbereinigung sei für die übrigen Teilnehmer nachteilig, da sie zwangsweise Mitglied in der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung würden und damit Kosten- und Haftungsrisiken zu tragen hätten. Die Bezirksregierung A. wies den Widerspruch durch Bescheid vom 5. August 2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens lägen vor. Die Beteiligtenrechte der Grundstückseigentümer sowie der Träger der öffentlichen Belange seien hinreichend beachtet worden. Das Flurbereinigungsverfahren sei eingeleitet worden, um Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und der Landentwicklung zu ermöglichen und auszuführen und um eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes durchzuführen. Das Verfahren diene in erster Linie privatnützigen Zielen. Der R.-Verband sei mit seinen forstwirtschaftlichen Grundstücken ebenfalls Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens. Durch die Ausführungskosten der Flurbereinigung würden die Teilnehmer nicht beschwert, da die am Verfahren beteiligten Gebietskörperschaften deren Eigenanteil zu 100 % übernommen hätten. Zur Begründung seiner rechtzeitig erhobenen Klage trägt der Kläger weiter vor: Als Grundstückseigentümer sei er nicht in geeigneter Weise über das geplante Verfahren informiert worden. Es sei zeitgleich über zwei Verfahren aufgeklärt worden. Die Voraussetzungen für die Einleitung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens lägen nicht vor. Weder sein Grundbesitz noch der Besitz anderer Eigentümer seien zersplittert oder unwirtschaftlich geformt. Die Grundstücke seien ausreichend zugeschnitten, eine Verbesserung der Zuschnitte sei weder erforderlich noch gewünscht. Splissparzellen beidseitig des in der Örtlichkeit befindlichen Forstweges von der Wegekreuzung nach Norden zur Kreisstraße und mittig durch das Flurbereinigungsgebiet seien nicht vorhanden, da der Forstweg nicht ausparzelliert sei und sich im Privateigentum befinde. Seine Grundstücke seien ausreichend erschlossen. Die Ausparzellierung des im Jahr 2011 von der Forstbetriebsgemeinschaft mit öffentlichen Fördermitteln in Stand gesetzten Forstweges von der Wegekreuzung nach Norden zur Kreisstraße zur rechtlich sicheren Erschließung sei nicht erforderlich; die Nutzung der Forstwege sei durch zivilrechtliche Gestattungsverträge gewährleistet. Eine Neuvermessung zur Verbesserung der Katasterqualität sei ebenfalls nicht erforderlich. Auch bedürfe es keiner Straßen- und Wegebaumaßnahmen. Der Holztransport mit Langholztransportern sei derzeit problemlos sowohl über die G.-Straße als auch über den Forstweg zur Kreisstraße möglich. Das Verfahren sei nicht vorrangig privatnützig; es bringe vielmehr spürbar wirtschaftliche Nachteile. Der Ausbau der Waldwege ziehe mehr Fahrzeugverkehr in den Wald, mindere den Erholungswert, erweitere die Möglichkeit der illegalen Müllentsorgung und erhöhe die Verkehrssicherungspflicht der Eigentümer. Ein weiterer Nachteil sei der allgemeine Landabzug von 1 %. Die Flurbereinigungsbehörde wolle den Tourismus und die Forstwirtschaft gleichermaßen unterstützen. Da die Forstwirtschaft nur Nachteile und keinerlei Vorteile erfahre, werde durch das Flurbereinigungsverfahren nur der Tourismus gefördert, was wiederum die Privatnützigkeit des Verfahrens aufhebe. Die Bezirksregierung A. lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am 31. März 2015 ab. Den Antrag des Klägers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, lehnte der Senat durch Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 9a B 1030/15.G - ab. Der Kläger beantragt, den Beschluss der Bezirksregierung A. zur Einleitung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens B.-G.-Wald vom 22. Dezember 2014 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert: Der Flurbereinigungsbeschluss sei rechtmäßig. Die Vereinfachte Flurbereinigung bezwecke sowohl eine Verbesserung der Eigentumsstrukturen als auch der Katasterverhältnisse. Zudem sollten die rechtlichen Verhältnisse an Privatgrundstücken und Wegen sowie eine Neuordnung der Erschließung zur Erleichterung der Bewirtschaftung und eine Entflechtung verschiedener Verkehrsströme erfolgen. Das Liegenschaftskataster sei unzureichend. So wichen die im Liegenschaftskataster ausgewiesenen Wegeflurstücke teilweise von der örtlichen Wegeführung ab. Rechtlich nicht erschlossen seien die Grundstücke Gemarkung B., Flur … , Flurstücke …, …, …, …, …, …, … und ... Tatsächlich nicht erschlossen seien die Flurstücke …, … und·…, da diese nicht unmittelbar an einem örtlich vorhandenen Weg lägen. Im Liegenschaftskataster seien zudem Flurstücke parzelliert und gebucht, die aufgrund ihrer Lage und Form einen evtl. früher vorhandenen Weg vermuten ließen, aber örtlich überhaupt nicht als Weg erkennbar seien. Der Weg, bestehend aus den Flächen Gemarkung B., Flur .., Flurstücke …, …, …, …, …, … und …, sei in der Örtlichkeit nicht erkennbar. Zahlreiche Grundstücke der Gemarkung S. seien für sich betrachtet rechtlich nicht erschlossen. Einige Grundstückseigentümer seien unbekannt. Es existierten Erschließungswege, die im Liegenschaftskataster weder parzelliert, teilweise topographisch nicht erfasst und somit rechtlich nicht gesichert seien. Die Flurstücke .. und … bis …, Flur .., Gemarkung B., die am südlich der Verfahrensgrenze verlaufenden Weg lägen und zum Teil bebaut seien, seien rechtlich nicht erschlossen. Auch liege im zentralen Bereich des Verfahrensgebietes Urkataster vor. Die Vielzahl der beschriebenen Punkte verteile sich über das gesamte Verfahrensgebiet. Ziel der Flurbereinigung sei es, diese vorhandenen Missstände zu beseitigen. Für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Flächen und eine ausreichende Erschließung des Waldes im Flurbereinigungsgebiet seien die G.-Straße und der Forstweg, der von der mittig im Wald liegenden Wegekreuzung nach Norden verlaufe und dann nach Westen abbiege (Weg Nr. 1, siehe Anlage 1 zur Stellungnahme des Beklagten, Februar 2016), und der von der Wegekreuzung nach Nordwesten Richtung L. verlaufende Weg (Weg Nr. 4) notwendig. Im nordwestlichen und im westlichen Bereich des Waldes fehle eine Erschließung zur optimalen Bewirtschaftung des Waldes. Gerade im Bereich der angrenzenden Grünlandnutzung über die Gebietsabgrenzung hinweg sei die Holzwerbung nicht möglich. Hier sei es notwendig, die vorhandenen Flächen über einen Wegeaus- bzw. -neubau und eine durchdachte Bodenordnung an das Wegenetz anzuschließen. Insbesondere sei der Weg, der sich an den Weg, der Richtung L. verlaufe, im nordwestlichen Gebiet anschließe (Weg Nr. 5), zur Erschließung der unterhalb des Weges gelegenen Waldflächen unverzichtbar. Die G.-Talsperre werde über die G.-Straße touristisch erschlossen und in den Sommermonaten stark von Erholungsuchenden frequentiert. Gleichzeitig diene die G.-Straße aber auch der Erschließung der beidseitig anliegenden Waldgrundstücke. Für die östlich der Straße liegenden Flächen, die bis zum Gewässer G. reichen, sei dies die einzige Erschließung zur Holzwerbung. Die westlich davon im steilen Gelände aufsteigenden Flächen seien bis zu einer Grundstückstiefe von etwa 20 m ausschließlich von der Straße zu bewirtschaften, weil der westlich hiervon gelegene Geländeknick (etwa bei Höhenlinie 340) eine optimale und kostengünstige Holzwerbung allein über den darüber verlaufenden Waldweg nicht zulasse. Auf der G.‑Straße bestehe ein Nutzungskonflikt zwischen der touristischen und der forstwirtschaftlichen Nutzung. Die G.-Straße müsse einen Standard aufweisen, der in Bezug auf Kurvenradien und Wendemöglichkeiten den Holzabfuhrverkehr aufnehmen könne. Geplant seien eine Erneuerung der Fahrbahnfläche, eine Aufweitung und Höhenniveauänderung in den scharfen Kurven am südlichen Ende sowie eine auch für den Schwerlastverkehr nutzbare Wendemöglichkeit vor der G.-Gaststätte. Auffällig bei der Grundstücksstruktur seien die unregelmäßigen Grundstücksformen und die Zerschneidung der Grundstücke durch die vorhandenen Wege. Ziel des Verfahrens sei es, alle die Bewirtschaftung erschwerenden Probleme zu lösen und die durch die vorhandene Wegeführung abgeschnittenen, unwirtschaftlichen Restflächen anderweitig arrondiert zuzuteilen. Das Verfahren verfolge in erster Linie privatnützige Ziele. Es sei unschädlich, dass es ferner Ziel des Verfahrens sei, als Maßnahme der Landentwicklung auch eine Regelung der rechtlichen und tatsächlichen Erschließung des Erholungsschwerpunktes G.‑Talsperre mit seiner regionalen Bedeutung zu treffen. Dies sei erklärtermaßen nicht Haupt-, sondern lediglich Nebenzweck der Flurbereinigung. Das Verfahrensgebiet sei auch sachgerecht abgegrenzt. Der Senat hat das Verfahrensgebiet in Augenschein genommen. Auf das Terminsprotokoll vom 5. Juli 2016 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Gerichtsakte und die Verfahrensakte 9a B 1030/15.G sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat Erfolg. Der Beschluss der Bezirksregierung A. vom 22. Dezember 2014 zur Einleitung der Vereinfachten Flurbereinigung B.-G.-Wald in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Sache ist zur erneuten Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde (zugleich: Widerspruchsbehörde) zurückzuverweisen (§ 144 Satz 1 Alternative 2 FlurbG), um ihr die Gelegenheit zu geben, ausgehend von den hier zulässigerweise beabsichtigten Zwecken der Flurbereinigung eine erneute Ermessensentscheidung - jedenfalls - über die sachgerechte Gebietsabgrenzung zu treffen. Da alle weiteren Voraussetzungen für die Einleitung der Vereinfachten Flurbereinigung B.-G.-Wald in formeller (1.) und materieller (2.) Hinsicht vorliegen, hat der Senat davon abgesehen, den Anordnungsbeschluss insgesamt aufzuheben. 1. Die gegen die formelle Rechtmäßigkeit des auf § 86 Abs. 1 FlurbG gestützten Einleitungsbeschlusses erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg. Insoweit wird zunächst auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2015 wegen der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Umstand, dass in einer zusammengefassten Aufklärungsveranstaltung über zwei beabsichtigte Flurbereinigungsverfahren aufgeklärt worden ist, zu einer unzureichenden, missverständlichen oder sonst den Anforderungen des § 5 FlurbG nicht genügenden Information der Teilnehmer geführt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Auch die erst im Laufe des Klageverfahrens zutage getretenen Ungenauigkeiten der gemäß § 86 Abs. 2 und § 110 FlurbG mit der Anordnung der Flurbereinigung öffentlich bekannt gemachten Gebietskarte stellen keinen durchgreifenden formellen Mangel dar, da das Flurbereinigungsgebiet jedenfalls durch die in der Bekanntmachung einzeln aufgeführten Flurstücksbezeichnungen eindeutig bestimmt ist. Danach handelt es sich bei der Einbeziehung der zwei im Südosten befindlichen Wegeflurstücke … und …, die innerhalb des nicht einbezogenen, sondern nur angrenzenden Flurstücks … liegen, um einen offensichtlichen Fehler. Die nur teilweise zeichnerische Darstellung der nach Nordwesten führenden Wegeparzellen ist unschädlich, weil die - nicht eingeschränkte - Benennung der betreffenden Flurstücke …/… (Richtung Kreisstraße ..) und … (bis nach L.) im Text der Anordnung zweifelsfrei dahin zu verstehen ist, dass diese Flurstücke in ihrer gesamten Ausdehnung in das Verfahren einbezogen werden. 2. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG sind erfüllt (a) und es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Flurbereinigungsbehörde das Verfahren für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben gehalten hat (b). Die im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde stehende Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) erweist sich aber als fehlerhaft, weil sie den - hier zulässigerweise verfolgten - Zwecken der Flurbereinigung nicht gerecht wird (c). Vgl. zur Prüfungsfolge: BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 1974 - V B 14.72 -, BVerwGE 45, 112, juris Rn. 3, und vom 27. Mai 1986 - 5 B 56.84 -, Buchholz 424.01 § 4 FlurbG Nr. 8. a) Nach § 86 Abs. 1 FlurbG kann eine Vereinfachte Flurbereinigung angeordnet werden, um 1. Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen, 2. Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, 3. Landnutzungskonflikte aufzulösen oder 4. eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfangs, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen. Nach § 86 Abs. 1 Nr.1 FlurbG kann eine Flurbereinigung mithin ebenso wie nach §§ 1, 37 FlurbG angeordnet werden, um Maßnahmen der Landentwicklung zu ermöglichen oder durchzuführen. Dazu gehören alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Wohn-, Wirtschafts- und Erholungsfunktion des ländlichen Raumes zu erhalten und zu fördern und damit schlechthin die Lebensverhältnisse auf dem Lande zu verbessern. Vgl. BT-Drucks. 12/7909 S. 7 und Wingerter in: Flurbereinigungsgesetz Kommentar, 9. Aufl. 2013, § 1 Rn. 4. Der Begriff "Maßnahmen der Landentwicklung" wird vom Gesetzgeber als Oberbegriff für eine Mehrzahl von Maßnahmen verwendet, wobei jede der in § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG aufgezählten Maßnahmen für sich allein oder mit anderen Maßnahmen zusammen die Anordnung eines Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens rechtfertigen kann. Nicht entscheidend ist, welcher der Zwecke die Anordnung des Verfahrens auslöst. Die Maßnahmen, zu deren Zweck ein Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG angeordnet werden kann, stehen gleichrangig nebeneinander. Nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG sollen die Nachteile, die bei der Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen, zu denen unter anderem Straßen, Eisenbahnen und künstliche Wasserläufe gehören, entstehen oder entstanden sind, für die allgemeine Landeskultur beseitigt werden. Im Falle des § 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG sollen Konflikte, die mit den unterschiedlichen Ansprüchen an die Landnutzung verbunden sind, aufgelöst werden. § 86 Abs. 1 Nr. 4 FlurbG ermöglicht die Neuordnung im Kleinverfahren. Vgl. BT-Drucks. 12/7909 S. 8. Voraussetzung für die Anordnung eines Verfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG ist in jedem Fall, dass die Anordnung und Durchführung des Verfahrens in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen der fremdnützige Zweck im Konfliktfall zurücktritt. Auch wenn § 86 Abs. 1 FlurbG privatnützige und dem öffentlichen Wohl dienende Zwecke nebeneinander auflistet, ohne dass nach dem Gesetzeswortlaut eine Rangfolge zum Ausdruck gebracht wird, ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und aus der Gesetzeshistorie das Erfordernis vorrangiger Privatnützigkeit, das auch verfassungsrechtlich geboten ist. Das unterscheidet die Vereinfachte Flurbereinigung von der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG, deren primär verfolgter Zweck darin besteht, dem Unternehmensträger die für sein Vorhaben benötigten Grundstücke zu beschaffen. Anders als Letztere sind Regelflurbereinigung und Vereinfachte Flurbereinigung deshalb nicht als Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG), sondern als bloße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu qualifizieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1.10 -, BVerwGE 139, 296-308, und juris Rn. 16. Der Beklagte hat die Einleitung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens im Beschlusstenor auf § 86 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 FlurbG gestützt. Dagegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Durch das angeordnete Verfahren sollen, wie sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide, den Schriftsätzen und dem Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergibt, vgl. zur Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags: BVerwG Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1.10 -, juris Rn. 20, in einem kleinen Verfahrensgebiet (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 FlurbG) Maßnahmen der Landentwicklung im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ermöglicht bzw. durchgeführt werden. Die derzeitige Flächenstruktur soll verbessert und die durch die jetzige Wegeführung abgeschnittenen und unwirtschaftlichen Restflächen sollen anderweitig zugeteilt werden, damit diese künftig zusammenhängend bewirtschaftet werden können. Damit einhergehend wird eine Neuregelung der Erschließung bezweckt. Dazu gehört auch die Regelung der rechtlichen und tatsächlichen Erschließung des Erholungsschwerpunktes G.-Talsperre mit seiner regionalen Bedeutung. Nach dem im gerichtlichen Verfahren vom Beklagten erläuterten forstwirtschaftlichen Konzept sollen durch die Schaffung eines neuzeitlichen Wegesystem, das nicht nur die kostenintensive Erneuerung der G.-Straße vorsieht, sondern auch die Verbesserung von Forstwegen, darauf aufbauend die Grundstücke arrondiert und Grundstücksgrenzen so hergestellt werden, dass u.a. Rückegassen eingerichtet werden können. Außerdem sollen ein Katasterwerk mit eindeutigen Grenzen hergestellt und die rechtlichen Verhältnisse an Privatgrundstücken und Wegen geordnet werden. Die genannten Zwecke erfüllen die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FlurbG und dienen auch in erster Linie privatnützigen Zwecken. Die für die Verfahrenseinleitung genannten Ziele des Vereinfachten Verfahrens, Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere der agrarstrukturellen Verbesserung, durchzuführen, um mögliche Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzungen der Holzwirtschaft und dem Tourismus aufzulösen und eine daran orientierte Neuordnung der Grundstücksnutzung zu schaffen, verfolgt überwiegend privatnützige Ziele. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. November 2014 - 9 B 30.14 -, juris Rn. 4. Der Senat hat bei der Inaugenscheinnahme des Verfahrensgebietes am 5. Juli 2016 die Überzeugung gewonnen, dass die geplanten Maßnahmen an dem geplanten Wegenetz einschließlich der Erneuerung der G.-Straße und die darauf aufbauende Bodenneuordnung maßgeblich die forstliche, aber zugleich auch die touristische Erschließung verbessern und zu einer nachhaltigen Strukturverbesserung im Rahmen der Landentwicklung führen können. Insoweit verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass die Wegebaumaßnahmen auch dazu dienen dürfen, die G.-Talsperre touristisch zu erschließen. Soweit bezweckt ist, die Erschließung auch für den Eigentümer der im Verfahrensgebiet gelegenen G.‑Gaststätte zu verbessern, ist ohnehin von einer Privatnützigkeit auszugehen. Die Privatnützigkeit ist nicht deshalb zu verneinen, weil das Grundstück, auf dem die Gaststätte errichtet ist, im Eigentum einer öffentlichen Körperschaft - hier des R.‑Verbands - steht. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind wie natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts Teilnehmer nach § 10 Nr. 1 FlurbG, wenn sie Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sind. Wenn das Flurbereinigungsverfahren gleichzeitig dazu dient, die rechtliche und tatsächliche Erschließung des Erholungsschwerpunktes G.‑Talsperre zu regeln, wird damit den Erfordernissen der Erholung nach § 37 Abs. 2 FlurbG Rechnung getragen, die die Flurbereinigungsbehörde bei der Durchführung von Neugestaltungsmaßnahmen zu wahren hat . Der geplante kostenintensive Ausbau der G.-Straße, die beidseits an Waldflächen angrenzt und schon deshalb unstreitig auch zu forstlichen Zwecken in Anspruch genommen wird, trägt zugleich forstwirtschaftlichem Bedarf Rechnung, selbst wenn der Ausbau mit den in Aussicht genommenen Abmessungen, dessen Zusatzkosten aber erklärtermaßen nicht die Teilnehmer belasten werden, dem Tourismus, insbesondere der möglichen Befahrbarkeit mit Reisebussen, dient. Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2016 ferner dargelegt, dass im Anschluss an den Ausbau der G.-Straße eine Wendemöglichkeit für Holztransport rechtlich verlässlich geschaffen werden soll und der Konflikt zwischen der touristischen und forstwirtschaftlichen Nutzung gelöst bzw. entschärft werden kann. Er hat nochmals in der mündlichen Verhandlung versichert, dass auch in Zukunft die Nutzung der G.-Straße durch Holztransporter möglich bleiben wird. Danach geht der Senat davon aus, dass die geplante „Entflechtung der Verkehrsströme“ keinesfalls zu Lasten der forstlichen Bewirtschaftung gehen wird, die in einem Bereich östlich und westlich der G.-Straße auf diese Erschließung zwingend angewiesen ist. Die Behebung eines solchen Nutzungskonfliktes genügt dem Erfordernis, dass das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren überwiegend privatnützigen Ziele dienen muss. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. November 2014 - 9 B 30.14 -, juris Rn. 4. Privatnützigen Charakter hat auch das Ziel des Beklagten, die rechtlichen Verhältnisse zu ordnen. Der Beklagte hat jedenfalls im gerichtlichen Verfahren überzeugend in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2016 dargelegt, dass das Liegenschaftskataster aus unterschiedlichen Gründen unzureichend ist. Von maßgeblichem Gewicht ist insoweit, dass das Kataster teilweise nicht mit der örtlichen Wegeführung übereinstimmt. Es existieren Wege, die nach übereinstimmender, aus Sicht des Senats zutreffender Einschätzung aller Beteiligten für die Bewirtschaftung zweckmäßig, im Kataster aber nicht erfasst sind. Im südlichen Bereich des Verfahrensgebietes sind mehrere Hausgrundstücke zwar tatsächlich, aber nicht rechtlich erschlossen. Im Übrigen besteht zwar nicht im gesamten, wohl aber im zentralen Bereich des Verfahrensgebietes bislang noch Urkataster. Die Beseitigung dieser Missstände durch eine Neuordnung der Verhältnisse im Rahmen der Flurbereinigung ist ein weiteres privatnütziges Ziel der Flurbereinigung. Aus der Bejahung der Privatnützigkeit des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens B.-G.-Wald folgt gleichzeitig die Abgrenzung von dem Verfahrenstyp der Unternehmensflurbereinigung im Sinne des § 87 FlurbG. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 ‑ 11 B 28.98 -, juris Rn. 12; Urteil vom 8. September 1988 - 5 C 8.85 -, Buchholz 424.01 § 86 FlurbG Nr. 1 S. 5 f.; Beschluss vom 30. Juli 1980 - 5 B 25.79 - Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 4. Das vorliegende Verfahren dient nicht dem Ziel einer Landbeschaffung für Maßnahmen eines Unternehmens i.S.d. § 87 FlurbG. Auch wenn die rechtliche und tatsächliche Erschließung des Erholungsschwerpunktes G.-Talsperre mit seiner regionalen Bedeutung im Rahmen der Flurbereinigung geregelt werden soll, ist das Verfahren nicht auf eine Landverlustverteilung in großem Umfang, wie sie bei einer Unternehmensflurbereinigung typisch ist, gerichtet. Der Beklagte hat den Landverlust wegen eines geplanten Wegeneubaus einschließlich der Neuordnung des Katasters in Bezug auf die teilweise schon vorhandenen Forstwege auf lediglich 1 % beziffert. Auch hat der Beklagte versichert, dass die Inanspruchnahme von Flächen für eine weitere Entwicklung des Erholungsschwerpunkts G.‑Talsperre nicht geplant ist. Darauf, ob sich der Beklagte in der Begründung zur Einleitung des Verfahrens zu Recht auch auf die insbesondere für - was hier angesichts eine Größe von nur 38 ha der Fall ist - Kleinverfahren geltende Regelung § 86 Abs. 1 Nr. 4 FlurbG gestützt hat, kommt es hier letztlich nicht an. Selbst wenn diese Regelung nach ihrem Wortlaut nur für die Neuordnung in Kleinverfahren in Betracht kommen sollte, vgl. diese Frage offen lassend: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 - 11 B 28.98 -, juris Rn. 9, ist die Anordnung des Vereinfachten Verfahrens gleichwohl unbedenklich, weil sie auch auf den oben genannten weiteren jedenfalls nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zulässigen Gesichtspunkt der Landentwicklung gestützt ist. b) Die festgestellten Defizite im Verfahrensgebiet führen dazu, dass die Entscheidung des Beklagten, die Flurbereinigung für erforderlich zu halten (dazu aa) und das Interesse der Beteiligten an dem Verfahren zu bejahen (dazu bb), keinen rechtlichen Zweifeln unterliegt. aa) Der Beklagte hat die Erforderlichkeit der Flurbereinigung zu Recht mit der Begründung bejaht, dass im Verfahrensgebiet verbesserungsbedürftige Verhältnisse vorliegen und die Flurbereinigung geeignet ist, erhebliche Verbesserungen für die Erschließung und Nutzung der Grundstücke zu bewirken. Die von der Flurbereinigungsbehörde angefertigte Besitzstandskarte für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren B.-G.-Wald lässt die im Flurbereinigungsgebiet festgestellten Mängel in Bezug auf Flurzustand, Besitzstandsform sowie tatsächlicher und rechtlicher Erschließung ohne Weiteres erkennen. Diese Einschätzung hat sich bei der Inaugenscheinnahme des Verfahrensgebietes durch den Senat am 5. Juli 2016 bestätigt. Angesichts dessen kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die im Jahr 2011 in Stand gesetzten Forstwege Nr. 1 und Nr. 2, wie der Beklagte schon zuvor eingeräumt hatte, in durchaus gutem Zustand und die vom Beklagten angesprochenen Wasserschadstellen in der Gesamtwürdigung kaum von Belang sind. bb) Zu Recht hat die Flurbereinigungsbehörde auch das Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung für gegeben erachtet (§ 4 i.V.m. § 86 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 FlurbG). Dem steht nicht entgegen, dass die Mehrheit der betroffenen Grundstückseigentümer die Durchführung dieses Verfahrens ablehnt. Nach § 4 FlurbG ist nicht die subjektive Meinung maßgebend, sondern das wohlverstandene Interesse der Beteiligten. Dieses darf nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung dann angenommen werden, wenn der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung bei Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände und objektiver Abwägung der sachlichen Gesichtspunkte nicht in Frage gestellt werden kann. Dieses objektive Interesse an der Landentwicklung, insbesondere der Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe, muss für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegen. Ständige Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 - V B 14.72 -, BVerwGE 45, 112. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach der derzeitigen Situation im Verfahrensgebiet kann der betriebswirtschaftliche Erfolg unter Berücksichtigung der vom Beklagten bekundeten geplanten Maßnahmen und der beabsichtigten Umsetzung des forstwirtschaftlichen Konzeptes nicht in Frage gestellt werden; das objektive Interesse der Teilnehmer ist demnach zu bejahen. Auch die Neuordnung und Sicherung der Forstwegeerschließung ist trotz der Gestattungsverträge zwischen dem E.-Kreis und den Grundeigentümern aus dem Jahr 1983 sowie der Zugehörigkeit der Eigentümer zur Forstbetriebsgemeinschaft und damit nach der maßgeblichen Satzung verbundenen wechselseitigen Benutzungsrechten objektiv interessengerecht, weil sie, wenn und solange keine gesonderte dingliche Sicherung besteht, eine weitergehende rechtliche Absicherung darstellt. Das Interesse der Beteiligten i.S.d. § 4 FlurbG ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der drohenden Kostenlast zu verneinen, weil die Teilnehmer keine Ausführungskosten des Flurbereinigungsverfahrens zu tragen haben. Dies hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2016 nochmals versichert. Nichts anderes gilt für die Bedenken des Klägers, dass die Teilnehmergemeinschaft sich durch ihre Mitwirkung an dem Verfahren, insbesondere durch die (gegebenenfalls zweckwidrige) Inanspruchnahme von Fördermitteln für den forstwirtschaftlichen Wegebau, einem Haftungs- bzw. Rückforderungsrisiko aussetze. Für ein derartiges Risiko ist bei rechtmäßigem Handeln der Flurbereinigungsbehörde und der Teilnehmergemeinschaft - und nur unter dieser Prämisse hat der Senat den vorliegenden Fall zu beurteilen - nichts ersichtlich. Besteht seitens der Teilnehmergemeinschaft bzw. ihres Vorstands Unsicherheit darüber, ob ein Anspruch auf beantragte Fördermittel besteht, bleibt es unbenommen, bei der Stellung und Begründung des Förderantrags auf diesbezügliche Unsicherheiten etwa wegen der Doppelfunktion der G.-Straße als forstwirtschaftliche und zugleich touristische Erschließungsstraße hinzuweisen und so die rechtliche Prüfung dem Subventionsgeber zu überlassen. c) Die Sache ist zur erneuten Bescheidung an die Behörde zurückzuverweisen (§ 144 Satz 1 Alternative 2 FlurbG), weil die Gebietsabgrenzung derzeit Ermessensfehler aufweist, die der Beklagte allerdings voraussichtlich wird beheben können. Die Begrenzung des Verfahrensgebiets erfolgt nach § 7 Abs. 1 FlurbG als Ermessensentscheidung durch Beschluss der Flurbereinigungsbehörde (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 FlurbG). Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Diese Regelung enthält keinen Ausschluss des behördlichen Gebietsbegrenzungsermessens, sondern die zwingende Vorgabe einer Ermessensrichtlinie, deren Einhaltung vom Flurbereinigungsgericht im Rahmen des gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG auch im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren geltenden § 114 VwGO zu überprüfen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1989 - 5 B 124.89 -, Buchholz 427.01 § 7 FlurbG Nr. 2. Danach prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Entscheidend ist bei der Gebietsabgrenzung die möglichst vollkommene Erreichung des Flurbereinigungszwecks, der über den Flurbereinigungsbeschluss definiert wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1988 - 5 B 164.88 -, RzF 32 zu § 4. Rechtswidrig ist nur eine Abgrenzung, die erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1989 - 5 B 124.89 -, Buchholz 427.01 § 7 FlurbG Nr. 2; Beschluss vom 26. Oktober 1966 - IV B 291.65 -, RzF 7 zu § 4. Gemessen an diesen auch für das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren geltenden Grundsätzen genügt der angefochtene Einleitungsbeschluss nicht den genannten Anforderungen. Bei der Abgrenzung des Verfahrensgebietes hat der Beklagte seiner Ermessensentscheidung nicht alle bedeutsamen Gesichtspunkte zugrunde gelegt, die nach den erklärten Zwecken dieses Vereinfachten Verfahrens hätten Berücksichtigung finden müssen. Denn mit der derzeitigen Gebietsabgrenzung ist die möglichst vollkommene Erreichung der oben definierten Flurbereinigungszwecke nicht gewährleistet. Dabei ist der Beklagte allerdings ausweislich der Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid von abstrakten Grundsätzen ausgegangen, die dem Zweck der Ermessensermächtigung durchaus gerecht würden. Das gilt insbesondere für die Ausführungen auf Seite 9: „Dadurch, dass die Festlegung der Neuvermessungsgebietsgrenze anhand oder entlang von Gemeindebedarfsflächen (…) bzw. von Gewässern (im Nordosten der G.-Bach; im Südosten der Bach, der in die G.‑Talsperre mündet) vorgenommen wurde, wurde eine gegenüber anderen Alternativen kostengünstige Planung gewählt. Zudem wurde im Süden und Westen eine topographisch vernünftige Abrundung des Gebietes dergestalt vorgenommen, dass im Westen …, während im Süden die Abgrenzung der Hausgrundstücke zum Gewässergrundstück G.-Talsperre erfolgte und das Gewässergrundstück somit eine natürliche Grenze des Flurbereinigungsgebietes bildet.“ Anders als diese Ausführungen nahe legen, orientiert sich die derzeitige Gebietsabgrenzung indessen gerade nicht durchgängig an natürlichen Grenzen, die von den Gewässern im Osten (G.-Bach) und im Süden (Talsperre) vorgezeichnet werden. Vor allem aber trägt die Gebietsabgrenzung den Zielen der Flurbereinigung und damit dem Zweck des Ermessens insoweit nicht Rechnung, als die Flurbereinigungsbehörde Flächen, auf die sich die Verfahrensziele beziehen, durch eine zu enge Grenzziehung zu einem zu frühen Zeitpunkt außer Betracht lässt und somit objektiv nahe liegende Gestaltungsoptionen vergibt. Daraus folgt, dass hier die zu enge Gebietsabgrenzung auch Rechte des Klägers tangiert, weil die jetzige Gebietsgröße einen höheren Flächenabzug zu Lasten der betroffenen Teilnehmer für die im Zuge des Wegebaus konkret benötigten Flächen zur Folge hätte. Im Einzelnen ergibt sich die Fehlerhaftigkeit der Abgrenzung aus Folgendem: Das als Wasser- und Waldgrundstück bezeichnete Flurstück 600 der Flur .. der Gemarkung B. hätte in das Verfahrensgebiet einbezogen werden müssen. Das Flurstück 600 grenzt im Südosten an die G.-Straße, die im Rahmen der Flurbereinigung erneuert und ausgebaut werden soll. Das forstwirtschaftliche Wegekonzept der Flurbereinigungsbehörde sieht eine Erneuerung der Fahrbahnfläche, eine Aufweitung und eine Höhenniveauänderung in den scharfen Kurven am südlichen Ende vor, d.h. gerade dort, wo der bewaldete Teil des Flurstücks 600 unmittelbar an die G.-Straße angrenzt. Der Senat geht nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiterhin davon aus, dass die Detailplanung für den Ausbau der G.-Straße noch nicht abgeschlossen ist und deshalb - selbst jetzt - noch nicht absehbar ist, ob und inwieweit das angrenzende Flurstück 600 z.B. wegen der geplanten Höhenniveauänderung in Anspruch genommen werden muss. Um einen reibungslosen Straßenausbau zu sichern, ist die Hinzuziehung des Flurstücks aber erforderlich, damit der gebotene, aber auch erforderliche Planungsspielraum gewährleistet ist. Unabhängig davon ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass das u.a. zwischen G.-Straße und dem Bach G. liegende (Wald-) Flurstück 600 nicht in das Verfahrensgebiet einbezogen worden ist, wohingegen die hiervon nördlich gelegenen Waldflächen zwischen der G.-Straße und dem Bach G. im Verfahrensgebiet liegen. Die Einbeziehung des Flurstücks 600 ist auch mit Blick darauf geboten, dass die G.-Straße für die östlich der G.-Straße liegenden Flächen, die bis zum Gewässer G. reichen, die einzige Erschließung zur Holzwerbung ist. Das entspricht dem Wegekonzept des Beklagten und trifft nach dem Ergebnis des gerichtlichen Ortstermins auch zu. Zu diesen Flächen zwischen G.-Straße und G.-Bach zählt indessen auch das Flurstück 600. Warum das Flurstück 600 gleichwohl nicht in das Verfahrensgebiet aufgenommen worden ist, erschließt sich nicht. Die Argumentation, das Wald-Flurstück könne nach einer späteren Sonderung hingezogen werden, verfängt nicht. Zum Einen ist die Flurbereinigung ohne die vorherige Einbeziehung des Flurstücks in das Verfahren zu einer etwaigen Sonderung erkennbar nicht befugt; zum Anderen ist es nach dem Zweck der Flurbereinigung auch geboten, den südlich an das bisherige Verfahrensgebiet angrenzenden Bereich des Flurstücks 600 in die Planung aufzunehmen. Die südliche Verfahrensabgrenzung erweist sich schon für sich genommen als ermessensfehlerhaft. Das Flurstück 600 umfasst dort auch die Uferzone und den Badebereich sowie die über zwei Wege mögliche Zuwegung zum Naturbad. Mit Blick darauf, dass Ziel des Verfahrens die Regelung der rechtlichen und tatsächlichen Erschließung des Erholungsschwerpunktes G.-Talsperre mit seiner regionalen Bedeutung ist, kann nur die Einbeziehung des Strand- und Badebereichs, der vom Flurstück 600 erfasst wird, ermessensgerecht sein, weil nach Überzeugung des Senats nur so der erforderliche Gestaltungsspielraum für eine planerische Lösung der Erschließung besteht. Denn in der Örtlichkeit befinden sich, wie der Senat anlässlich des Ortstermins festgestellt hat, drei parallel verlaufende Wege. Über zwei Wege können das Naturbad und die DLRG-Station erreicht werden; über einen weiteren nördlich verlaufenden, durch einen Zaun abgetrennten Weg sind die Hausgrundstücke zu erreichen. Auch wenn die Erwägung des Beklagten, den touristischen Verkehr und die private Erschließung zu trennen, nachvollziehbar ist, handelt es sich hierbei - zumal bei Vorhandensein von derzeit drei parallelen Wegen - doch um Überlegungen, die erst im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens ihren Platz finden. Auch im nordwestlichen und im westlichen Bereich des Verfahrensgebietes hätte der Beklagte, um der gesetzlichen Vorgabe einer möglichst vollkommenen Erreichung des Flurbereinigungszwecks zu entsprechen, eine großzügigere Gebietsabgrenzung vornehmen müssen. Dabei ist er allerdings in tatsächlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, dass teilweise eine Erschließung zur optimalen Bewirtschaftung des Waldes fehlt und im Bereich der angrenzenden Grünlandnutzung über die Gebietsgrenze hinweg die Holzwerbung nicht möglich ist. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung des Ziels der Flurbereinigung, über einen Wegeaus- bzw. -neubau und eine durchdachte Bodenordnung die vorhandenen Flächen an das Wegenetz anzuschließen, hätte es sich aufgedrängt, das Verfahrensgebiet so zu gestalten, dass der nordwestlich geplante Weg Nr. 5 einen Anschluss an die nördlich verlaufene Kreisstraße .. haben kann. Das ist aber nicht der Fall. Es verbleibt vielmehr eine - Grundstücke verschiedener Eigentümer umfassende - Lücke. Auch sind die beidseitig an den geplanten Weg angrenzenden Flurstücke 610 und 611 die im Eigentum einer bereits im Verfahren beteiligten Teilnehmerin stehen, nicht ins Verfahrensgebiet aufgenommen worden, obwohl sich eine solche Hinzuziehung - im Übrigen auch aus agrarstruktureller Sicht - hätte aufdrängen müssen. Schon deshalb, weil der geplante Weg nach dem derzeitigen Verfahrenszuschnitt keinen Anschluss an die Kreisstraße hätte, ist die Gebietsabgrenzung fehlerhaft. Der Umstand, dass die an die Wegefläche angrenzenden Flurstücke 610 und 611 ohne erkennbaren Grund bislang nicht einbezogen worden sind, gibt Anlass zu dem Hinweis, dass der Beklagte bei seiner erneuten Entscheidung auch zu prüfen und zu erwägen haben wird, ob sich im Umfeld des in Aussicht genommenen Verfahrensgebietes weitere, insbesondere Wald-Grundstücke von bereits beteiligten Teilnehmern befinden, die zur Gewährleistung einer möglichst vollkommenen Erreichung eines der mit der Flurbereinigung verfolgten agrarstrukturellen Zwecke einbezogen werden sollten. Der Senat verweist die Sache gemäß § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG zur erneuten Bescheidung an die Widerspruchsbehörde zurück. Sie hat ihrer erneuten Entscheidung die vorstehenden Erwägungen zugrunde zu legen. Da die Gebietsabgrenzung eine Ermessensentscheidung darstellt und für eine sinnvolle Abgrenzung des Verfahrensgebiets zudem weitere Verfahrensschritte und Sachaufklärung erforderlich sind, kann der Senat die gebotene Änderung nicht selbst vornehmen. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null liegen nicht vor; insbesondere kann die Einbeziehung weiterer Grundstücke, z.B. um eine bessere Zusammenlegung von Flächen zu erreichen, nicht ausgeschlossen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.