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Urteil

4 C 35/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Festlegung eines Flugverfahrens (hier SUKIP 1 B) bedarf nicht gesondert einer UVP, wenn die Umweltfolgen im Planfeststellungsverfahren für den Flughafen hinreichend geprüft wurden. • Ein Umweltverein kann nach UmwRG, BNatSchG und VwGO klagebefugt sein; die Klage bleibt aber unbegründet, wenn keine rechtsfehlerhafte Unterlassung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung oder sonstige Rechtsverletzung vorliegt. • Bei der Kontrolle der Festlegung von Flugverfahren sind Bindungen aus dem Planfeststellungsbeschluss zu prüfen; eine Routenfestlegung verstößt nicht gegen diesen, sofern die planfeststellungsrechtliche Konfliktbewältigung die betroffenen Schutzgüter abdeckt. • Die Abwägungsentscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung unterliegt gerichtlich der Ergebnisprüfung; sie ist nicht zu beanstanden, wenn Datengrundlage und Prognosehorizont sachgerecht sind und keine eindeutig vorzugswürdigen Alternativen übersehen wurden.
Entscheidungsgründe
Festlegung von Flugverfahren über Müggelsee erfordert keine zusätzliche UVP; Abwägung und Planbindung sind gewahrt • Die Festlegung eines Flugverfahrens (hier SUKIP 1 B) bedarf nicht gesondert einer UVP, wenn die Umweltfolgen im Planfeststellungsverfahren für den Flughafen hinreichend geprüft wurden. • Ein Umweltverein kann nach UmwRG, BNatSchG und VwGO klagebefugt sein; die Klage bleibt aber unbegründet, wenn keine rechtsfehlerhafte Unterlassung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung oder sonstige Rechtsverletzung vorliegt. • Bei der Kontrolle der Festlegung von Flugverfahren sind Bindungen aus dem Planfeststellungsbeschluss zu prüfen; eine Routenfestlegung verstößt nicht gegen diesen, sofern die planfeststellungsrechtliche Konfliktbewältigung die betroffenen Schutzgüter abdeckt. • Die Abwägungsentscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung unterliegt gerichtlich der Ergebnisprüfung; sie ist nicht zu beanstanden, wenn Datengrundlage und Prognosehorizont sachgerecht sind und keine eindeutig vorzugswürdigen Alternativen übersehen wurden. Kläger sind ein Umweltverein und mehrere Eigentümer von Grundstücken am Großen Müggelsee. Sie klagen gegen die Rechtsverordnung, die das Abflugverfahren SUKIP 1 B (Müggelsee-Route) für den Flughafen Berlin Brandenburg festsetzt. Die Route weicht von der im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Grobplanung ab und führt u. a. über den Müggelsee. Kläger rügen insbesondere das Unterlassen einer UVP/FFH-Prüfung, Verletzung von Lärmschutz- und Vertrauensschutzinteressen sowie Fehler bei der Abwägung (Datenbasis, Prognosehorizont, Alternativenvergleich). Das OVG hatte die Klagen als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen; die Revision wurde zugelassen. • Keine Verpflichtung zur Durchführung einer gesonderten UVP für die Festlegung des Flugverfahrens: Nach nationalem Recht (UVPG) und unionsrechtlich ist die UVP dem Planfeststellungsverfahren für den Flughafenneubau zuzuordnen; eine gesonderte UVP oder Vorprüfung für die konkrete Routenfestlegung war hier nicht erforderlich. • Klagebefugnis und Rechtsbehelfe: Der Umweltverein war klagebefugt nach UmwRG und BNatSchG; Kläger sind auch als Grundstückseigentümer klagebefugt. Gleichwohl fehlt ein tauglicher Gegenstand für die UmwRG-Klage, weil keine Entscheidung i.S.v. §1 UmwRG vorliegt. • FFH-Recht und Verträglichkeitsprüfung: Eine verpflichtende FFH-Verträglichkeitsprüfung war nicht geboten, weil anhand der tatsächlichen Feststellungen erhebliche Beeinträchtigungen der relevanten Natura‑2000‑Gebiete durch die Müggelsee-Route ausgeschlossen werden konnten; insoweit sind die tatrichterlichen Feststellungen für das Revisionsgericht bindend. • Prüfung der Planbindung: Der Planfeststellungsbeschluss bindet das BAF dahin, dass seine wesentlichen Planungsziele nicht vereitelt werden dürfen. Das Gericht hat geprüft und befunden, dass die Müggelsee-Route die planfeststellungsrechtlichen Ziele (insbesondere Entlastung dicht besiedelter innerstädtischer Bereiche) nicht vereitelt; ein ausdrückliches Überflugverbot besteht nicht. • Abwägung und Lärmschutz: Das BAF hat die einschlägigen Berechnungen (UBA, DFS/NIROS) berücksichtigt; unterschiedliche Methoden wurden erkannt und gewichtet. Prognosehorizont und Verkehrsannahmen (2012/2015) sind sachgerecht gewählt. Die zu erwartende Lärmbelastung der klagenden Grundstückseigentümer liegt unterhalb der gesetzlichen Zumutbarkeitsschwelle (55 dB(A) Tag), sodass keine fehlerhafte Abwägung zu ihren Lasten vorliegt. • Gewichtung konkurrierender Schutzgüter und NIROS-Wert: Die Behörde durfte den Lärmschutz für Siedlungsgebiete gegenüber Erholungsgebieten vorziehen; der höhere NIROS-Gesamtwert der Müggelsee-Route begründet für sich keinen Abwägungsfehler zugunsten Dritter, da Kläger nur ihre eigenen, nicht fremde Interessen geltend machen können. • Vertrauensschutz und Beteiligungsrechte: Es besteht kein weitergehender individueller Vertrauensschutz aus Planfeststellungsunterlagen, LEP oder Lärmaktionsplänen zu Gunsten der Kläger; Beteiligungsrechte in einer nichtformalisierten Vorprüfung begründen keine Anspruchsgrundlage; formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Die Revision der Kläger bleibt ohne Erfolg. Die Kläger konnten nicht darlegen, dass die Festlegung des Abflugverfahrens SUKIP 1 B zu einer rechtswidrigen Unterlassung einer UVP oder FFH-Verträglichkeitsprüfung geführt hat, noch dass die Abwägungsentscheidung des BAF oder die Bindungen aus dem Planfeststellungsbeschluss ihre subjektiven Rechte verletzen. Insbesondere wurde festgestellt, dass die im Planfeststellungsverfahren erreichte Umweltprüfung und die anschließend herangezogenen Berechnungen für Luft, Wasser, Tier‑ und Pflanzenwelt einschließlich FFH‑Schutzgüter ausreichend sind, um die Umweltauswirkungen der Müggelsee‑Route zu bewerten. Die prognostizierten Lärmpegel an den Grundstücken der Kläger liegen unterhalb der gesetzlichen Zumutbarkeitsschwelle, die Datengrundlage und der Prognosehorizont sind vertretbar, und es wurden keine eindeutig vorzugswürdigen Alternativrouten übersehen. Daher ist die angegriffene Rechtsverordnung nicht rechtswidrig; die Klagen sind unbegründet.