Beschluss
4 A 1741/15.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0129.4A1741.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10.6.2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. 4 Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42. 6 Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 7 Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht hätte bei den eindeutigen Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Bescheinigung darauf hinweisen müssen, dass es dieser keine Aussagekraft beimessen werde. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht − zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung − besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 − 5 B 21.09 u. a. −, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N. 9 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil dem Kläger bereits im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt entgegen gehalten worden war, dass seine Angaben zu den Abläufen seiner Ausreise aus Pakistan und seiner Einreise nach Deutschland widersprüchlich seien und von den Angaben in den vorliegenden Visaunterlagen abwichen. In der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2015 hat das Verwaltungsgericht diesen Vorhalt aufgegriffen und darauf hingewiesen, die Angaben des Klägers zu seiner Verfolgungsgeschichte in Pakistan seien unglaubhaft, weil sich aus den Visaunterlagen ergebe, dass der Kläger augenscheinlich vor der Einreise nach Deutschland in Malaysia gelebt habe, wo er auch ein Visum für Deutschland beantragt habe. Abgesehen davon ergäben sich aus dem Verfolgungsvorbringen auch Widersprüche, was den Ablauf der Verfolgung bzw. der Reaktion des Klägers darauf betreffe. Vor diesem Hintergrund musste der anwaltlich vertretene Kläger damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht den auf demselben Vorbringen beruhenden ärztlichen Attesten über eine – erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete – posttraumatische Belastungsstörung keine Überzeugungskraft beimessen würde, solange die offensichtlichen Widersprüche nicht ausgeräumt waren. Sämtlichen vorgelegten Attesten lassen sich keine Informationen entnehmen, die mit den vom Verwaltungsgericht angeführten (vgl. Urteilsabdruck, S. 7, letzter Absatz, bis S. 8, zweiter Absatz) zeitlichen Angaben des Klägers zu seinen angeblichen fluchtauslösenden Erlebnissen in Pakistan in Einklang stehen. Damit hat der Kläger auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Atteste keine nachvollziehbaren und belegten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bei ihm – aus welchen Gründen auch immer – überhaupt eine Traumatisierung vorgelegen haben könnte, die den Schluss auf eine behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung rechtfertigen könnte. Den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärten Mindestanforderungen an ein hierfür geeignetes ärztliches Attest genügen die vorgelegten Bescheinigungen offensichtlich nicht. 10 Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 11.9.2007 – 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 = juris, Rn. 15. 11 Schließlich musste der Kläger sogar damit rechnen, dass alle Erklärungen und Beweismittel zum Beleg einer posttraumatischen Belastungsstörung schon nach § 87b Abs. 3 VwGO zurückgewiesen werden konnten, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Auf diese Vorschrift war der Kläger in der Ladung und in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich hingewiesen worden. Da er die verspätete Vorlage der bereits mehr als ein halbes Jahr zuvor ausgestellten ärztlichen Atteste vom 3. und 4.9.2014 nicht genügend entschuldigt hat, musste er sich ohnehin darauf einstellen, dass selbst auf einen Beweisantrag nach einem gerichtlichen Hinweis im Einklang mit dem Prozessrecht kein Sachverständigengutachten mehr eingeholt worden wäre. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 13 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.