Beschluss
4 B 56/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Planfeststellungsverfahren ist unbegründet, wenn die vorgelegten Fragen bereits aus dem Beschwerdeverfahren beantwortet oder als nicht revisionswürdig angesehen werden können.
• Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt nicht generell, dass der Bedarf für planfeststellungsbedürftige Vorhaben durch förmliches Gesetz festgestellt sein muss; fachplanerische Entscheidungen können der Exekutive zugewiesen werden.
• Bei der Prüfung von Luftverkehrsplanfeststellungen sind Lärm- und Luftschadstoffgrenzwerte der spezialgesetzlichen Regelungen (FluglärmG, 39. BImSchV) maßgeblich; weitergehende Schutzansprüche müssen konkret und atypisch begründet werden.
• Die Zulassung der Revision scheitert auch dann, wenn vermeintliche Verfahrensmängel (z.B. Nichtbeiziehung weiterer Gutachten) nicht ausreichend substantiiert sind oder das Tatsachengericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Revision im Planfeststellungsverfahren für 3. Startbahn abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Planfeststellungsverfahren ist unbegründet, wenn die vorgelegten Fragen bereits aus dem Beschwerdeverfahren beantwortet oder als nicht revisionswürdig angesehen werden können. • Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt nicht generell, dass der Bedarf für planfeststellungsbedürftige Vorhaben durch förmliches Gesetz festgestellt sein muss; fachplanerische Entscheidungen können der Exekutive zugewiesen werden. • Bei der Prüfung von Luftverkehrsplanfeststellungen sind Lärm- und Luftschadstoffgrenzwerte der spezialgesetzlichen Regelungen (FluglärmG, 39. BImSchV) maßgeblich; weitergehende Schutzansprüche müssen konkret und atypisch begründet werden. • Die Zulassung der Revision scheitert auch dann, wenn vermeintliche Verfahrensmängel (z.B. Nichtbeiziehung weiterer Gutachten) nicht ausreichend substantiiert sind oder das Tatsachengericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung und zum Betrieb einer dritten Start- und Landebahn am Flughafen München. Sie begehrt die Zulassung der Revision gegen die vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesene Klage mit der Behauptung, es bestehe verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Klärungsbedarf zur Planrechtfertigung, Bedarfsermittlung, Prognosedokumentation, Lärmschutz und Luftschadstoffbewertung. Insbesondere rügt sie mangelnde gesetzliche Bedarfsfeststellung, unzureichende Nachvollziehbarkeit der Verkehrsprognose, ungenügende passive Lärmschutzregelungen sowie das Ausblenden bestimmter Luftschadstoffe. Außerdem beantragte sie die Einholung weiterer Gutachten, etwa zum Treibstoffkostenanteil und zur Schalldämmwirkung gekippter Fenster. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geprüft und zurückgewiesen. • Die Beschwerde ist unbegründet; die vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Fragen sind entweder bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet oder eignen sich nicht zur Zulassung der Revision, weil sie im Beschwerdeverfahren ohne Weiteres bejaht werden können oder von tatsächlichen Feststellungen abhängen. • Zum Vorbehalt des Gesetzes: Es besteht keine generelle Verpflichtung, den Bedarf für planfeststellungsbedürftige Vorhaben durch förmliches Gesetz festzustellen. Welche Entscheidungen der Legislative vorbehalten sind, ist sach- und bereichsspezifisch zu beurteilen; staatliche Fachplanung kann der Exekutive obliegen, die über Sachkunde und Verwaltungsapparat verfügt. • Zur gerichtlichen Überprüfbarkeit von Prognosen: Es gibt keine allgemeine Beweisregel, dass die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit einer Prognose stets die Kenntnis aller Ausgangsdaten erfordert. Ob Ausgangsdaten dokumentiert werden müssen, ist eine fallbezogene Frage der Beweiswürdigung. • Zum Lärmschutz: Das Fluglärmschutzgesetz (FluglärmG) mit seinen Auslösewerten bestimmt die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze; die Planfeststellungsbehörde ist nicht befugt, pauschal weitergehenden baulichen passiven Schallschutz unterhalb der Auslösewerte anzuordnen, es sei denn, es handelt sich um atypische, nicht vom Regelungsanspruch erfasste Situationen. • Zur Richtlinienkonformität: Die Umgebungslärm-Richtlinie verpflichtet zur Lärmaktionsplanung, überlässt die Festlegung von Grenzwerten jedoch den Mitgliedstaaten; die RL zwingt nicht zu niedrigeren Zumutbarkeitsgrenzen als im FluglärmG. • Zu Luftschadstoffen: Für die messtechnische Beurteilung sind die Stoffe und Grenzwerte der 39. BImSchV maßgeblich; weitere Stoffe sind zu berücksichtigen, wenn ihre Gesundheitsschädlichkeit allgemein anerkannt ist, was eine Tatfrage ist. • Zu Verfahrensrügen: Die Ablehnung der Beweiserhebung durch das Tatsachengericht verletzt nicht pflichtwidrig das Aufklärungsgebot, sofern das Gericht sein Ermessen nicht offensichtlich fehlgebraucht hat. Differenzen in Gutachteransichten rechtfertigen nicht automatisch weitere Gutachten, wenn die vorhandenen Ausführungen plausibel sind. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen rechtlichen und tatsächlichen Bewertungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; die vom Kläger vorgebrachten grundsätzlichen Rechtsfragen sind entweder bereits durch die Senatsrechtsprechung geklärt oder hängen von unfestgestellten Tatsachen ab und rechtfertigen deshalb keine Zulassung der Revision. Ebenso liegt kein Verfahrensfehler vor, weil das Tatsachengericht sein Ermessen bei der Beweiserhebung nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat und die vorhandenen Gutachten als nachvollziehbar und ausreichend erachtet wurden. Damit bleibt der Planfeststellungsbeschluss zur Erweiterung des Flughafens München mit der dritten Start- und Landebahn in Kraft; die Klage der Klägerin bleibt erfolglos.