Beschluss
16 A 3470/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1228.16A3470.19.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Mai 2019 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Mai 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, s. 1.), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, s. 2.) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, s. 3.) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Mai 2019, mit dem die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2016 zu verpflichten, „ihr weitere Leistungen nach dem ContStifG für die aus den Befundberichten vom 10.12.2015 und 05.01.2016 ersichtlichen Gefäßschäden (tief liegende Carotisbifurkation und erweiterte Gehirnventrikel) zu gewähren,“ abgewiesen worden ist, bleibt ohne Erfolg, weil die fristgerecht genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen. Soweit am Ende des Zulassungsbegründungsschriftsatzes pauschal auf das gesamte bisherige Vorbringen, also auf den erstinstanzlichen Vortrag, verwiesen wird, ist dies prozessual unbeachtlich, weil damit nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Gründe dargelegt werden, aus denen die Berufung hinsichtlich des nach dem erstinstanzlichen Vortrag ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen ist. 1. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris, Rn. 25, und vom 8. Mai 2019 - 2 BvR 657/19 -, juris, Rn. 33. Daran fehlt es hier. Die Klägerin zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht eine unter rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten unzutreffende Entscheidung getroffen haben könnte. Soweit ihr Vortrag die grundsätzliche Frage betrifft, ob (jedenfalls manche) Gefäßschäden mit einer (wahrscheinlichen) Thalidomideinnahme der Mutter des bzw. der jeweiligen Geschädigten während der Schwangerschaft i. S. d. § 12 Abs. 1 ContStifG in Verbindung gebracht werden können, ob also von einer Kausalität der Einnahme für die Schädigung auszugehen ist, und sie insoweit – auch mit ihrem Vorbringen nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist – ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil geltend macht, bedarf dies keiner Prüfung durch den Senat. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der selbstständig tragenden weiteren Begründung, die von der Klägerin geltend gemachten Körperschäden seien keine Fehlbildungen i. S. d. § 12 Abs. 1 ContStifG. Hinsichtlich dieser die Klageabweisung tragenden Annahme ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel. Insbesondere sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht in Bezug auf einen unzutreffenden bzw. unzureichend ermittelten Sachverhalt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juni 2019 - 16 A 780/16 -, und vom 10. Juli 2019 - 16 A 2903/15 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 81 ff.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 124 Rn. 7b, dargelegt. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass das Landratsamt Karlsruhe als Versorgungsamt „die“ (von ihr nicht näher bezeichneten) Gefäßfehlbildungen anerkannt habe, bezieht sie sich hiermit nur auf die Frage der Kausalität, und nicht darauf, ob insoweit überhaupt eine Fehlbildung i. S. d. § 12 Abs. 1 ContStifG vorliegt. Zudem ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, weshalb bzw. inwiefern Anerkennungen nach dem Versorgungsrecht im Rahmen des Conterganstiftungsrechts von Bedeutung sind bzw. welche konkreten Feststellungen des Versorgungsamtes insoweit relevant sein können. Der Hinweis der Klägerin auf die ihr übersandte „Absichtserklärung der Beklagten von Juli 2019“ bzw. auf das diesbezügliche Schreiben des Vorstands der Beklagten an Contergangeschädigte, darunter die Klägerin, hinsichtlich einer Erklärung der Absicht zur Teilnahme an einer Gefäßstudie, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass es darin unter Nr. 1. heißt, jeder untersuchte Betroffene solle über seine persönlichen Gefäßfehlbildungen bzw. -schäden aufgeklärt werden, bedeutet nicht, dass die Beklagte damit hinsichtlich aller Adressaten der Schreiben bzw. bezüglich der Klägerin anerkannt hätte, dass bei diesen Gefäßfehlbildungen bzw. -schäden im Einzelfall tatsächlich vorliegen. Anderes folgt für die von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Gefäßanomalien bzw. -befunde auch nicht daraus, dass nach den diesem Schreiben beigefügten Informationen der Universitätskliniken Hamburg-Eppendorf, Köln und Ulm durch Kenntnis einer Gefäßfehlbildung die Gefahr einer Gefäßverletzung bei einer Operation verringert wird. Hierdurch ist eine auf die Klägerin bezogene Feststellung, dass bei ihr insofern eine Fehlbildung i. S. d. § 12 Abs. 1 ContStifG besteht, nicht getroffen. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Klägerin, dass durch Bluthochdruck mögliche Fehlbildungen und Schäden am Herz ent- bzw. bestehen, dass eine fehlende Arteria radialis zu Fehlerquellen bei der Blutdruckmessung führe und dass aufgrund Arteriosklerose Lageabweichungen und Gefäßverengungen bestehen könnten. Insbesondere ist ein Fehlen der Arteria radialis ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht protokollierten und im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Sachantrags der Klägerin nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Mit dem nicht näher erläuterten, geschweige denn belegten Satz „Nicht aufgeführt ist die Emboliegefahr bei den hypoplastischen Gefäßen“ legt die Klägerin weder gemäß § 124a Abs. 4 VwGO dar, weshalb und ggf. inwiefern hinsichtlich der streitgegenständlichen tief liegenden Carotisbifurkation und der erweiterten Gehirnventrikel von einer Hypoplasie auszugehen ist und nach welchen Erkenntnissen insoweit eine Emboliegefahr (in welchem Ausmaß) besteht. Aus dem Verweis der Klägerin auf ein nicht näher bezeichnetes „Herzschrittmachurteil“ des Gerichtshofs der Europäischen Union, gemeint wohl EuGH, Urteil vom 5. März 2015, C‑503/13 u. a., Boston Scientific, und auf – nicht einmal hinsichtlich des beschließenden Gerichts konkretisierte – „HIV-Infektionsurteile“ folgt nichts anderes. Diese betreffen nicht die Anwendung des Conterganstiftungsrechts, insbesondere nicht den in § 12 Abs. 1 dieses Gesetzes enthaltenen Begriff der Fehlbildung. Die Zulassungsbegründung zeigt nicht auf, inwieweit diese Entscheidungen insoweit trotzdem relevant sein könnten. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb der Begriff der Fehlbildung bereits durch eine „abstrakte Gefahr“, die durch einen normabweichenden Gefäßverlauf geschaffen werde, erfüllt ist. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass gemäß § 13 Abs. 2 ContStifG die Höhe der Leistungen (§ 13 Abs. 1 ContStifG) sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktions-störungen richtet. Die Klägerin zeigt nicht auf, weshalb trotzdem eine nur abstrakte Gefahr für eine Anerkennung einer Fehlbildung i. S. d. § 12 Abs. 1 ContStifG ausreichen sollte, welche einen Leistungsanspruch nach § 13 ContStifG begründet. Der Vortrag der Klägerin, Dr. T. -I. halte es durchaus für möglich, dass es aufgrund (thalidomidbedingter) Hemmungsbildung zu Fehlbildungen im Bereich des 3. (Hirn-)Ventrikels gekommen sei, stellt die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage, wonach die in den Befundberichten beschriebenen geringfügigen Abweichungen keine Fehlbildungen i. S. d. § 12 Abs. 1 ContStifG seien und sie keinen Funktionsstörungen zugeordnet werden könnten, welche die Vergabe eines Punktwertes (i. S. d. in § 13 Abs. 6 ContStifG genannten Richtlinien) rechtfertigen könnten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass nach Dr. T. -I. höchstens das Bild eines „minimalsten“ Hydrocephalus internus vorliege und in der Literatur keine Hinweise auf eine Thalidomidverursachung vorlägen, wenngleich diese natürlich nicht ausgeschlossen werden könne. Prof. Dr. T1. habe dies bestätigt und u. a. ausgeführt, dass es sich bei Menschen ab dem 55. Lebensjahr um einen häufigen und klinisch irrelevanten Befund handele. In der Tat hat Prof. Dr. T1. insoweit auch geschrieben, diesem Befund komme als solchem „keine pathologische Bedeutung zu“. Soweit das Zulassungsvorbringen bemängelt, dass in dem angefochtenen Urteil zwei von ihr im Klageverfahren übersandte Monographien (von X. und I1. ) nicht berücksichtigt worden seien und diese Werke Dr. T. -I. und Prof. Dr. T1. hätten vorgelegt werden müssen, bezieht sich dies nur darauf, dass eine Erweiterung von Hirnventrikeln und die Entstehung eines Hydrocephalus internus bei Kindern mit Thalidomidembryopathie beobachtet worden seien, nicht aber auf die hier entscheidungserhebliche Frage, ob bei der Klägerin eine erhebliche Fehlbildung von Hirnventrikeln zu diagnostizieren ist. 2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts-oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, juris, Rn. 45 und vom 10. Juli 2019 - 2 BvR 1545/14 -, juris, Rn. 15. Für die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2012 - 1 A 803/12 -, juris, Rn. 3. Die in der Antragsbegründung wohl aufgeworfene Frage, „ob es sich bei den Gefäßanomalien der Klägerin um ‚Fehlbildungen‘ handelt, die durch Thalidomideinnahme der Mutter verursacht sind“, ist nach ihrer Formulierung allein auf den Einzelfall der Klägerin bezogen. Soweit ihr weiterer Vortrag dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie zum einen die Rechtsfrage aufwirft, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Kausalität der Thalidomideinnahme der schwangeren Mutter für Fehlbildungen der jeweiligen Geschädigten im Rahmen des § 12 Abs. 1 ContStifG festzustellen sein muss, und zum anderen die Frage, ob bei Gefäß-schäden von (aufgrund anderer Fehlbildungen) anerkannten Contergangeschädigten von dem Vorliegen einer Kausalität auszugehen ist, legt sie bezüglich keiner dieser Fragen die Entscheidungserheblichkeit dar. Denn das Verwaltungsgericht hat – wie bereits ausgeführt – die Klage abgewiesen mit der selbstständig tragenden weiteren Begründung, hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Körperschäden handele es sich nicht um Fehlbildungen i. S. d. § 12 Abs. 1 ContStifG. Die Richtigkeit dieser unter anderem auf medizinisch-fachliche Äußerungen im Verwaltungsverfahren gestützten Bewertung hat die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung nicht erschüttert (s. 1). 3. Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO legt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht dar. Die insoweit behauptete Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) ist nicht aufgezeigt. Die Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn ein substantiierter Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO gestellt worden ist oder sich dem Gericht die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aufdrängen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2007 - 3 B 58.07 -, juris, Rn. 7; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191, und Rixen, ebd., § 86 Rn. 59. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Einen unbedingten Beweisantrag hat die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich auch nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere, über die im Verwaltungsverfahren eingeholten Begutachtungen durch Dr. T. -I. und Prof. Dr. T1. hinausgehende Beweiserhebung durch deren Anhörung oder durch Beauftragung eines Gutachters im gerichtlichen Verfahren zu den streitgegenständlichen Befunden hätte aufdrängen müssen. Dies folgt insbesondere nicht aus dem Verweis auf Ausführungen in der Monographie „Die Thalidomid-Encephalopathie“ von X. und I1. , weil diese sich zu Frage der Kausalität verhalten, nicht jedoch dazu, ob die streitgegenständlichen Befunde bei der Klägerin als Fehlbildungen i. S. d. § 12 ContStifG anzusehen sind (s. bereits 1.). Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht das ihm durch § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO (analog) eingeräumte Ermessen, ob es bei Vorliegen von (im Verwaltungsverfahren vorgelegten oder eingeholten) plausiblen medizinischen Stellungnahmen noch ein gerichtliches Sachverständigengutachten beauftragt, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Mai 2009 - 2 B 3.09 -, juris, Rn. 7 f., und vom 17. Februar 2015 - 4 B 56.14 -, juris, Rn. 18 f., unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO fehlerhaft ausgeübt hätte, weil eine solche Beauftragung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Eine Verpflichtung des Tatsachengerichts, zusätzlich zu vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht nicht allein deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält. Dass die der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugesendete Urteilsabschrift, anders als das in der Gerichtsakte befindliche Original, nicht die gemäß § 117 Abs. 1 Sätze 2 und 4 VwGO erforderlichen Unterschriften der erkennenden Berufsrichter der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts aufweist, sondern deren Namen dort (nur) maschinenschriftlich wiedergegeben sind, ist kein – zur Zulassung der Berufung führender – Verfahrensfehler. Eine Unterschrift der Richter auf der zugestellten Urteilsabschrift (§ 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2018 - 6 A 1891/16 -, juris, Rn. 9 bis 18; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 117 Rn. 26. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).