Urteil
3 C 14/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unternehmer im Sinne des PBefG ist auch, wer gegenüber Fahrgästen als Vertragspartner auftritt und die Beförderung verantwortlich durchführt, selbst wenn die tatsächliche Durchführung Dritte übernehmen.
• Die Genehmigungspflicht nach § 2 Abs.1 PBefG trifft den die Fahrten verantwortlich Durchführenden; dies dient insbesondere dem Verbraucherschutz und der Prüfung persönlicher Voraussetzungen nach § 13 PBefG.
• Flughafen‑Zubringerdienste, bei denen sitzplatzweise verkauft wird und Zielort Flughafen gemeinsames Merkmal ist, können kraft Wertung als Sonderlinienverkehr i.V.m. § 43 PBefG einzuordnen sein; andere Shuttle‑Angebote können Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen i.S.v. § 49 Abs.4 PBefG darstellen.
• Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs.5a PBefG befreit nur für bestimmte Ausflugs‑ oder Ferienfahrten, wenn der Veranstalter eindeutig benennt, dass die Beförderung durch einen konzessionierten Unternehmer erfolgt; sie greift hier nicht.
Entscheidungsgründe
Vertragspartnerstellung begründet Unternehmerstellung und Genehmigungspflicht nach PBefG • Unternehmer im Sinne des PBefG ist auch, wer gegenüber Fahrgästen als Vertragspartner auftritt und die Beförderung verantwortlich durchführt, selbst wenn die tatsächliche Durchführung Dritte übernehmen. • Die Genehmigungspflicht nach § 2 Abs.1 PBefG trifft den die Fahrten verantwortlich Durchführenden; dies dient insbesondere dem Verbraucherschutz und der Prüfung persönlicher Voraussetzungen nach § 13 PBefG. • Flughafen‑Zubringerdienste, bei denen sitzplatzweise verkauft wird und Zielort Flughafen gemeinsames Merkmal ist, können kraft Wertung als Sonderlinienverkehr i.V.m. § 43 PBefG einzuordnen sein; andere Shuttle‑Angebote können Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen i.S.v. § 49 Abs.4 PBefG darstellen. • Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs.5a PBefG befreit nur für bestimmte Ausflugs‑ oder Ferienfahrten, wenn der Veranstalter eindeutig benennt, dass die Beförderung durch einen konzessionierten Unternehmer erfolgt; sie greift hier nicht. Die Klägerin bot über Internet feste Zubringer‑ und sonstige Shuttle‑Dienste (Flughafen, Messe, Event, Firmen, Schnäppchen) an; buchbar wurden sitzplatzweise oder ganze Fahrzeuge. Die Beförderungen wurden von konzessionierten Mietwagenunternehmen ausgeführt. Das Landratsamt stellte fest, die Klägerin sei personenbeförderungsrechtlicher Unternehmer und benötige Genehmigungen nach dem PBefG; die Klägerin wehrte sich mit Klage und Berufung. Sie machte geltend, sie plane und organisiere nur, sie trete nicht als Unternehmer auf, und berief sich auf Vergleiche mit Taxizentralen und auf Schutz durch den tatsächlich ausführenden Beförderer. Vorinstanzen verneinten dies und werteten den Flughafen‑Shuttle als Sonderlinienverkehr und die übrigen Shuttle als Mietwagen‑Gelegenheitsverkehr; die Klägerin hatte teilweise eigene Fahrzeuge und verkaufte auch einzelne Plätze. • Rechtsgrundlage für den Feststellungsbescheid ist § 10 PBefG; die Genehmigungspflicht folgt aus § 2 Abs.1 Satz1 i.V.m. § 3 PBefG und der Systematik des Gesetzes. • Unternehmer im PBefG ist nach herrschender Auffassung derjenige, der gegenüber Fahrgästen als Vertragspartner auftritt und die Beförderung verantwortlich durchführt; dies gilt auch, wenn die tatsächliche Durchführung Dritte übernehmen. Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Genehmigungspflicht, insbesondere dem Verbraucherschutz (Prüfung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nach § 13 PBefG). • Die Einfügung von § 2 Abs.5a PBefG zeigt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Genehmigungspflicht des Veranstalters ausgeht und nur eng begrenzte Ausnahmen zulassen wollte; insoweit stützt die Neuregelung die herrschende Auffassung. • Tatsächlich schloss die Klägerin die Beförderungsverträge mit Fahrgästen im eigenen Namen; die durchführenden Unternehmen sind Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Die Voraussetzungen des § 2 Abs.5a PBefG für ein Befreiungstatbestand liegen nicht vor, weil es sich nicht um Ausflugs‑ oder Ferienfahrten handelt und kein bestimmter Unternehmer benannt wird. • Der Flughafen‑Shuttle erfüllt nicht die örtlichen und zeitlichen Voraussetzungen des Linienverkehrs (§ 42 PBefG) oder die genau umschriebenen Sonderformen des § 43 PBefG, kommt aber in einer wertenden Betrachtung am ehesten einer Sonderform des Linienverkehrs gleich (§ 2 Abs.6 PBefG). • Die Event‑, Firmen‑ und Schnäppchen‑Shuttle sind als Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs einzuordnen, weil hier Fahrzeuge im Ganzen angemietet und so Mietwagenverkehr i.S.v. § 49 Abs.4 PBefG verwirklicht werden. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin ist Unternehmer im Sinne des PBefG, weil sie gegenüber den Fahrgästen als Vertragspartner auftritt und die Beförderung verantwortet, selbst wenn Dritte die Fahrten ausführen. Daher benötigt sie für die angebotenen Flughafen‑Zubringerdienste eine Genehmigung nach § 2 Abs.1 Satz1 Nr.3 i.V.m. § 43 PBefG (Sonderlinienverkehr) und für die Event‑, Firmen‑ und Schnäppchen‑Shuttle eine Genehmigung nach § 2 Abs.1 Satz1 Nr.4 i.V.m. § 49 Abs.4 PBefG (Mietwagen‑Gelegenheitsverkehr). Eine Befreiung nach § 2 Abs.5a PBefG kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung bleibt damit inhaltlich und rechtlich bestätigt; die Klägerin hat folglich keinen Anspruch auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit.