Urteil
7 C 15/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Umwelt‑Rechtsbehelfsgesetz ist anzuwenden auf Genehmigungsverfahren, die vor dem 25.06.2005 begonnen, aber erst nach diesem Datum abgeschlossen wurden (Umsetzung von Art.10a Richtlinie 85/337).
• Fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfungen können nach unionsrechtskonformer Auslegung des §4 UmwRG zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn sie in Art und Schwere mit den dort genannten Fehlern vergleichbar sind.
• Präklusionsvorschriften, die Einwendungen nach Ablauf der Frist ausschließen (§115 Abs.1 Satz2 LWG; §73 Abs.4 VwVfG), bleiben im Verhältnis zu unionsrechtlichen Anforderungen außer Anwendung.
• Bei unklaren tatsächlichen Feststellungen zu umwelt‑ und abwägungsrelevanten Rügen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
• Erheblichkeit eines Abwägungsmangels ist zu prüfen, wenn nicht gesichert ist, dass für die betroffenen Anbindungen (hier Kreisstraße K 7) rechtzeitig Maßnahmen realisiert werden; nur abstrakte Möglichkeiten genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Umwelt‑Rechtsbehelfsgesetz anwendbar; Rückverweisung bei unzureichenden Feststellungen zur UVP und Abwägung • Das Umwelt‑Rechtsbehelfsgesetz ist anzuwenden auf Genehmigungsverfahren, die vor dem 25.06.2005 begonnen, aber erst nach diesem Datum abgeschlossen wurden (Umsetzung von Art.10a Richtlinie 85/337). • Fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfungen können nach unionsrechtskonformer Auslegung des §4 UmwRG zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn sie in Art und Schwere mit den dort genannten Fehlern vergleichbar sind. • Präklusionsvorschriften, die Einwendungen nach Ablauf der Frist ausschließen (§115 Abs.1 Satz2 LWG; §73 Abs.4 VwVfG), bleiben im Verhältnis zu unionsrechtlichen Anforderungen außer Anwendung. • Bei unklaren tatsächlichen Feststellungen zu umwelt‑ und abwägungsrelevanten Rügen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. • Erheblichkeit eines Abwägungsmangels ist zu prüfen, wenn nicht gesichert ist, dass für die betroffenen Anbindungen (hier Kreisstraße K 7) rechtzeitig Maßnahmen realisiert werden; nur abstrakte Möglichkeiten genügen nicht. Das Land plante eine Hochwasserrückhaltung (Polder) mit ca. 327 ha und geteiltem Rückhaltevolumen nahe einem Rheinaltrhein; Teilflächen sind landwirtschaftlich genutzt und bewaldet. Antragsteller waren die Gemeinde A. (ca.12% der Gemeindefläche betroffen), ein landwirtschaftlicher Pächter/Eigentümer von betroffenen Flächen und ein Eigentümer von Wohn‑ und Campinggrundstücken in der Nähe. Das Planfeststellungsverfahren wurde 2002 eingeleitet; der Beschluss zur Feststellung erging am 20.06.2006. Klagen der Betroffenen wurden in erster Instanz und Berufung abgewiesen; das OVG sah unter anderem keine rügefähigen Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung und hielt präklusiv wirkende Landesvorschriften für anwendbar. Streitpunkte betrafen die Anwendbarkeit des Umwelt‑Rechtsbehelfsgesetzes, die Zulässigkeit verspäteter/unterlassener Umwelt‑ und Naturschutzrügen, Abwägungsmängel insbesondere zur Erreichbarkeit der Gemeinde bei Flutung sowie mögliche Gefahren durch Deichbruch, Grund‑ und Druckwasser und Standortalternativen. • Revision ist zulässig und begründet; das Berufungsurteil verletzt Bundes‑ und Unionsrecht und die Sache ist zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen zurückzuverweisen. • Anwendbarkeit des Umwelt‑Rechtsbehelfsgesetzes: Nach EuGH‑Rechtsprechung gelten Umsetzungsfristen der Richtlinie 2003/35/EG so, dass nationale Vorschriften zur Umsetzung von Art.10a der Richtlinie 85/337/EG auch für Verfahren anzuwenden sind, die vor dem 25.06.2005 begonnen, aber erst danach abgeschlossen wurden; das Umwelt‑Rechtsbehelfsgesetz ist daher hier anzuwenden. • Rechtsfolge für UVP‑Mängel: §4 Abs.1 UmwRG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass nicht nur das völlige Ausbleiben einer UVP, sondern auch schwerwiegende Fehler in einer durchgeführten UVP zur Aufhebung führen können, soweit sie der betroffenen Öffentlichkeit den Zugang zu Unterlagen oder die Beteiligung vorenthalten haben; das OVG hat hierzu keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. • Präklusion: Landesrechtliche Präklusionsvorschriften (§115 Abs.1 Satz2 LWG; §73 Abs.4 VwVfG) sind mit den unionsrechtlichen Vorgaben (Art.11 RL 2011/92/EU) unvereinbar und daher im konkreten Fall nicht anwendbar; die Klägerin zu 2 kann daher auch spät vorgebrachte natur‑/artenschutzrechtliche Rügen prüfen lassen. • Abwägung und Erheblichkeit: Das OVG stellte Zweifel an der Abwägung zur Straßenzugangssicherung (K 7/Notumfahrung). Ob der Abwägungsmangel erheblich ist, hängt davon ab, ob die Deichausbauplanung und Verlegung der K 7 rechtzeitig und verlässlich realisiert werden; mangelhafte Feststellungen hierzu zwingen zur Zurückverweisung. • Aufklärungspflicht und Beweiserhebung: Soweit das OVG auf zahlreiche sachverständige Stellungnahmen abstellte, hat es nach eingehender Prüfung die Aufklärungspflicht nicht verletzt; gleichwohl reichen die Feststellungen insgesamt nicht aus, um in der Sache abschließend zu entscheiden. • Standortwahl und Alternativenprüfung: Das OVG hat die Alternativenprüfung umgesetzt und festgestellt, dass die verworfene Standortalternative H. die planungsziele (Scheitelreduktion/Entkoppelung im Mündungsbereich) nicht erfüllen würde; Verfahrensrügen hierzu sind unbegründet. • Teilbereiche des Berufungsurteils entsprechen dem Recht, dennoch erfordert das Fehlen entscheidungserheblicher Feststellungen in mehreren Punkten eine Rückverweisung an das OVG zur weiteren Prüfung. Die Revision ist begründet; das Berufungsurteil verstößt in mehreren Punkten gegen Bundes‑ und Unionsrecht. Insbesondere ist das Umwelt‑Rechtsbehelfsgesetz auf das Verfahren anzuwenden, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kläger Ansprüche auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aus §4 UmwRG zustehen, weil die durchgeführte UVP schwerwiegende Fehler enthalten haben könnte. Landesrechtliche Präklusionsvorschriften sind im Verhältnis zu den einschlägigen EU‑Vorgaben nicht anwendbar, sodass die Klägerin zu 2 ihre natur‑ und artenschutzrechtlichen Rügen weiter verfolgen kann. Da das Oberverwaltungsgericht zu den zentralen Rügen (UVP‑Mängel, Abwägung zur Straßenzugänglichkeit und Folgenabschätzung) keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden; die Sache wird zur erneuten Sachverhaltsaufklärung und rechtlichen Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die übrigen Teile der angefochtenen Entscheidung halten hingegen der rechtlichen Überprüfung stand.