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Urteil

8 S 1527/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Mai 2017 - 2 K 2972/16 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte baurechtliche Entscheidung (selbstständige Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans). 2 Die Klägerin ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... Str. ... (Flst. Nr. ... der Gemarkung Weingarten). Das südwestlich an dieses Grundstück angrenzende, mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaute Grundstück ... Str. ... (Flst. Nr. ...) steht im Eigentum des Beigeladenen. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Dölle-West II“, der in seiner aktuell gültigen Fassung („Dölle-West lI - Änderung südliche Wohnbauflächen“) vom 29.06.2009 am 15.07.2009 in Kraft trat. Der Bebauungsplan setzt für beide Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet fest und weist durch Baugrenzen festgelegte Baufenster aus. Im Textteil des Plans ist unter Nr. 1.4 Abs. 2 festgesetzt: 3 „Im WA sind Garagen, Carports und Nebenanlagen, welche sich als Gebäude darstellen, außerhalb der überbaubaren Flächen nicht zugelassen. Als Ausnahme sind in den nicht überbaubaren Flächen Geräteschuppen bis zu einer Größe von 15 m 3 zugelassen, sofern sie an ein Wohngebäude oder eine Garage angebaut werden.“ 4 Mit Formblatt vom 19.06.2015 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Befreiung von bauordnungs-/bauplanungsrechtlichen Vorschriften (§ 56 Abs. 5 LBO, § 31 Abs. 2 BauGB) für die geplante Errichtung eines Fahrradhauses. Nach den eingereichten Lageplänen sollte das Fahrradhaus auf einer Breite von 5 m unmittelbar an die nördliche Grundstücksgrenze gebaut werden. Dabei sollte ein Abstand von 1 m zum Wohnhaus eingehalten werden. Das zum Grundstück der Klägerin hin abfallende Dach sollte an der Grundstücksgrenze eine Höhe von mindestens 2 m aufweisen und an das Wohnhaus des Beigeladenen - das Vordach im Obergeschoss - anschließen. 5 Auf die am 08.10.2015 zugestellte Angrenzerbenachrichtigung machte die Klägerin am 23.10.2015 gegen das Vorhaben geltend, ihr Schlafzimmer werde kein Licht mehr bekommen. Der Beigeladene dürfe nicht an ihre Grundstücksgrenze bauen. Er habe sehr viel Platz auf seinem Grundstück, auch hätten die anderen Nachbarn keine Genehmigung für Nebenanlagen bekommen. 6 Mit Bescheid vom 30.12.2015 traf die Beklagte die Entscheidung, dem Antrag des Beigeladenen „auf Befreiung von § 30 BauGB bzw. den Festsetzungen des Bebauungsplanes“ werde (unter Einhaltung von Auflagen) aufgrund § 31 Abs. 2 BauGB entsprochen. Die notwendige Befreiung zur Herstellung einer Nebenanlage mit einem Volumen größer 15 m³ (Fahrradschuppen ca. 35 m³) werde erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt: 7 „Das bauliche Vorhaben selbst ist gemäß § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei und bedarf somit keiner weiteren Genehmigung. Es kann nach bzw. gemäß den vorgelegten Plänen und unter Einhaltung der vorgenannten Auflagen, ausgeführt werden. Da es sich beim Grundstück ... Straße ... um ein potentielles Doppelhausgrundstück handelt, das mit einem Einzelhaus bebaut wurde, kann der Herstellung eines zweiten Geräte- bzw. Fahrradschuppens zugestimmt werden. Die Nebenanlage wird entsprechend der Festsetzung an das Wohnhaus angebaut und wirkt daher nicht als Streubebauung. Die Überschreitung des Maßes von 15 m³ ist im Hinblick auf die Grundstücksgröße und die verbleibende unversiegelte Gartenfläche noch verträglich. Die aus Gründen des Nachbarschutzes maximal zulässige grenzständige Wandfläche von 25 m² ist unterschritten und die Wandhöhe beträgt an der Grenze nur 2 m. Dies entspricht damit in etwa der Höhe eines Sichtschutzes. Vor diesem Hintergrund ist die Belichtung des benachbarten Wohnhauses gewährleistet und die Abweichung von der Festsetzung des Bebauungsplanes aus städtebaulicher Sicht vertretbar. Die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.“ 8 Am 28.01.2016 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die baurechtliche Entscheidung vom 30.12.2015. 9 Im Rahmen einer Baukontrolle stellte die Beklagte am 07.04.2016 fest, dass das Fahrradhaus in einem Abstand von ca. 0,8 m zum Wohnhaus errichtet worden war. In einem Aktenvermerk selben Datums wurde festgehalten, dass das Gebäude mit den Abmessungen 5 m x 3 m x 2,05 m errichtet worden sei. Mit Schreiben vom 13.04.2016 erteilte sie daraufhin dem Beigeladenen den Hinweis, „dass das erstellte Nebengebäude keine Verbindung, wie etwa in den Unterlagen dargestellt, zum Wohnhaus haben“ dürfe. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2016 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der seitlichen Baugrenze lägen vor. Die Befreiung sei auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 30.06.2016 zugestellt. 11 Am 29.07.2016 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und zu deren Begründung ihren bisherigen Vertrag wiederholt. 12 Mit Urteil vom 24.05.2017 hat das Verwaltungsgericht nach Einnahme eines Augenscheins die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig. Insbesondere bestehe hierfür weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Bescheid habe sich nicht dadurch erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), dass der Beigeladene ein von den eingereichten Bauvorlagen in wesentlichen Elementen (Anschluss der Überdachung an das Vordach im Obergeschoss, Dachform, Abmessungen) abweichendes (aliud-)Bauwerk errichtet habe. Denn der Beigeladene sei dadurch nicht gehindert, von der erteilten Befreiung noch Gebrauch zu machen. Auf die Frage, ob die Vorschriften über die Geltungsdauer von Baugenehmigungen (§ 62 LBO) auf isolierte Befreiungen (entsprechende) Anwendung fänden, komme es nicht an; denn die dort normierte Dreijahresfrist sei noch nicht verstrichen. 13 Die Klage habe jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Befreiungsbescheid verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Ein Nachbar habe einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer isoliert erteilten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig sei. Vielmehr sei Voraussetzung, dass er durch die Befreiung in eigenen Rechten verletzt werde. Da die Befreiung eine Festsetzung betreffe, die nicht dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sei, komme es nur auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme an. Ein solcher liege indes nicht vor. 15 Mit dem angegriffenen Bescheid werde eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 des Bebauungsplans „Dölle-West II“ erteilt, nach der die Errichtung von Garagen, Carports und Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Fläche nicht zugelassen sei. Der Bescheid sei zwar insofern unklar und damit auslegungsbedürftig, als er die Festsetzung, von der befreit werden solle, nicht klar benenne und lediglich von „der notwendigen Befreiung“ spreche. Dabei werde insbesondere nicht mitgeteilt, ob das Vorhaben aus Sicht der Baurechtsbehörde wegen des fehlenden Anbaus - eine Verbindung zwischen Fahrradhaus und Hauptgebäude sei nur über das Dach vorgesehen -, wegen der Nichteinhaltung des höchstzulässigen Rauminhaltes von 15 m 3 oder wegen beidem einer Befreiung bedürfe. Durch die vorangestellte Wiedergabe des Wortlauts der Nr. 1.4 Abs. 2 und die Bezugnahme auf den (15 m 3 überschreitenden) Rauminhalt des Fahrradhauses werde jedoch immerhin hinreichend deutlich, dass nur von der Nebenanlagen betreffenden Festsetzung in Nr. 1.4 Abs. 2 und nicht - wie der Widerspruchsbescheid meine - von der seitlichen Baugrenze befreit werde. Gegenstand der Befreiung sei bei verständiger Auslegung das in Satz 1 der Festsetzung normierte Verbot, Nebenanlagen, die sich als Gebäude darstellten, außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zu errichten. Denn die „Ausnahmebestimmung" in Satz 2 für angebaute Geräteschuppen bis 15 m 3 , die nach ihrem Wortlaut („sind ... zugelassen“) nicht als Ausnahme im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB, sondern als generelle Durchbrechung des Verbots zu verstehen sei, sei für das Vorhaben des Beigeladenen nicht einschlägig. Hiervon sei auch die Beklagte ersichtlich ausgegangen. 16 Die Festsetzung in Nr. 1.4 Abs. 2 sei eine „andere“ Festsetzung zur Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO, die unabhängig von der Baugrenzenfestsetzung Gegenstand einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sein könne. Die Befugnis der Baurechtsbehörde nach § 23 Abs. 5 BauNVO, Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche unter den darin normierten Voraussetzungen zuzulassen, sei zwar kraft der Verordnung Bestandteil einer Festsetzung zur überbaubaren Grundfläche gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Hieraus folge indes nicht, dass eine Befreiung von einer „anderen“ Festsetzung im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO, einer solchen also, die die Möglichkeit der Zulassung von Nebenanlagen weitergehend beschränke, modifiziere oder ganz ausschließe, stets zugleich von der ihr zugrunde liegenden Festsetzung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (hier: Baugrenze) dispensiere. Jene „andere“ Festsetzung habe dieser gegenüber einen eigenständigen normativen Gehalt, weshalb von ihr selbstständig befreit werden könne. Während die Festsetzung einer Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nämlich dazu führe, dass Gebäude und Gebäudeteile (der Hauptnutzung) diese nicht überschreiten dürften, richte sich die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauordnungsrechtlich im Grenzabstand zulässigen Anlagen nach § 23 Abs. 5 BauNVO beziehungsweise der hierzu gegebenenfalls getroffenen anderen Festsetzung. Die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von dieser anderen Festsetzung bewirke daher lediglich, dass der Baugenehmigungsbehörde die - an die Baugrenzenfestsetzung anknüpfende - Befugnis nach § 23 Abs. 5 BauNVO eröffnet werde; sie lasse die Baugrenze selbst und ihre Ausschlusswirkung hinsichtlich der Hauptnutzung jedoch unberührt. 17 Bei der Festsetzung in Nr. 1.4 Abs. 2 handele es sich nicht um eine solche, die - zumindest auch - dem Nachbarschutz zu dienen bestimmt sei. Sie sei vielmehr allein aus städtebaulichen Gründen getroffen worden. 18 Dem Bebauungsplan „Dölle-West II“, seiner Begründung und den beigezogenen Verfahrensakten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Ausschluss von Nebenanlagen in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche und die „Ausnahme“ für angebaute Geräteschuppen bis 15 m 3 Rauminhalt (auch) im Interesse der Grundstücksnachbarn festgesetzt worden sei. Demgegenüber fänden sich in der Begründung und den Materialien deutliche Hinweise darauf, dass für diese Festsetzung städtebauliche Gestaltungsabsichten ausschlaggebend gewesen seien. In der Planbegründung (Nrn. 7.1.2 und 7.1.4, S. 5) werde unter anderem ausgeführt, Überschreitungen der Baugrenzen würden nicht zugelassen, da bei einer Reduzierung des Grenzabstands eine Schluchtwirkung entstehe, die der stadträumlichen Lage am Siedlungsrand und im Übergang zur freien Landschaft nicht entspreche. Die Mindestabstände zwischen den Gebäudekörpern sollten die Durchlässigkeit zum (westlich gelegenen) ...weg sichern. Die Ansicht vom ...weg werde dadurch aufgelockerter und unterstütze die Wellenbewegung der vor- und zurückspringenden Baufenster. Geräteschuppen müssten an ein Wohngebäude oder eine Garage angebaut werden, damit auf den Grundstücken keine Streubebauung entstehe. Bei diesen Erwägungen, die sich auch auf die „Ausnahme“ hinsichtlich kleiner Geräteschuppen und das Erfordernis des Anbauens bezögen, handele es sich um eine städtebauliche Gestaltungskonzeption. Aber auch in Bezug auf die Größenbeschränkung von 15 m 3 fänden sich in den Materialien deutliche Anhaltspunkte für eine städtebauliche Motivation. So habe der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 01.12.2003 (Satzungsbeschluss „Dölle-West II“) die Anregung eines Bürgers, der eine Erhöhung des Höchstmaßes für Geräteschuppen auf 20 m 3 vorgeschlagen gehabt habe, in der Abwägung wie folgt beschieden: 19 „Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wurden so gewählt, dass die Flächenversiegelung in einem dem Übergang zur freien Landschaft angemessenen Verhältnis steht. (...). Die Größe der zugelassenen Geräteschuppen erscheint mit 15 m 3 ausreichend; größere Nebengebäude stören den Gesamteindruck und erhöhen die versiegelte Fläche.“ 20 In der Gesamtschau werde damit deutlich, dass es dem Plangeber mit der Festsetzung in Nr. 1.4 Abs. 2 allein darauf angekommen sei, die bauliche Nutzung der Grundstücke weitgehend auf die ausgewiesenen Baufenster zu beschränken, um die Baufluchten und die rückwärtigen Gartenbereiche freizuhalten und dadurch die angestrebte Durchlässigkeit zu erreichen. 21 Auch die für seitliche Baugrenzen geltende Regelvermutung zugunsten eines (mit-)gewollten Nachbarschutzes erfasse die hier in Rede stehende Festsetzung zur Zulässigkeit von Nebenanlagen in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nicht. Denn das Verbot des Errichtens von Nebenanlagen, die nicht angebaut, keine Geräteschuppen beziehungsweise größer als 15 m 3 seien, erfasse die gesamte Grundstücksfläche außerhalb der Baufenster. Soweit es im seitlichen Grenzabstand faktisch eine Verstärkung der durch die Baugrenze geschaffenen Ausschlusswirkung zugunsten des gegenüberliegenden Nachbargrundstücks bewirke, handele es sich dabei um einen bloßen Reflex und nicht um die gewollte Begründung eines wechselseitigen Austauschverhältnisses im oben genannten Sinn. Für die Annahme eines die Wirkung der Baugrenzenfestsetzung verstärkenden Nachbarschutzes bedürfe es greifbarer Anhaltspunkte im Bebauungsplan, der Begründung und/oder den Materialien. Fehlten - wie vorliegend - solche Anhaltspunkte, könne dem Plangeber nicht unterstellt werden, er habe die Baunachbarn nicht nur vor einem Näherrücken der Hauptnutzung, sondern darüber hinaus auch vor der Zulassung von Nebenanlagen jenseits der Baugrenze nach § 23 Abs. 5 BauNVO bewahren wollen. 22 Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch die erteilte Befreiung komme damit allein unter dem Gesichtspunkt des in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots in Betracht. Das Vorhaben des Beigeladenen, für das die streitgegenständliche Befreiung erteilt worden sei, erweise sich gegenüber der Klägerin indes nicht als unzumutbar und damit rücksichtslos. 23 Die Klägerin hat am 23.06.2017 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ausführt: 24 Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass mit dem angegriffenen Bescheid lediglich von der Festsetzung Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 des Bebauungsplans „Dölle-West II“ befreit worden sei. Dem Beigeladenen sei es darum gegangen, nicht nur innerhalb des Baufensters, sondern auch außerhalb, auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen, das Fahrradhaus zu errichten. Dementsprechend erläutere die Beklagte in dem Bescheid zu den „Rahmenbedingungen aus der verbindlichen Bauleitplanung“, „Garagen, Carports und Nebenanlagen, welche sich als Gebäude darstellen, sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zugelassen.“ 25 Somit ergebe eine Auslegung des Bescheids anhand des objektiven Empfängerhorizonts, dass es dem Beigeladenen und auch der Beklagten darum gegangen sei, eine Befreiung hinsichtlich der Bebaubarkeit der nicht überbaubaren Grundstückflächen im Sinne des § 23 BauNVO zu erteilen. Insoweit habe auch das Regierungspräsidium Tübingen den Antrag auf Befreiung als eine Befreiung von der Nichtüberbaubarkeit der nicht überbaubaren Grundstücksfläche verstanden. Bei richtiger Auslegung hätte das Verwaltungsgericht zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Befreiung hinsichtlich der Festsetzung zur Zulässigkeit der Überschreitung der seitlichen Baugrenzen im Sinne des § 23 BauNVO begehrt worden sei und nicht etwa lediglich eine Befreiung hinsichtlich der Ausnahmebestimmung für angebaute Geräteschuppen bis 15 m 3 . 26 Unzutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Befreiung von der Festsetzung gemäß Nr. 1.4 Abs. 2 des Bebauungsplans zugleich von der Festsetzung einer Baugrenze nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dispensiere. Es sei unzutreffend, dass die Befreiung von der seitlichen Baugrenze „sozusagen ein reiner Rechtsreflex sei“. Vielmehr hätte es zweier gesonderter Befreiungen bedurft. 27 Würde man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen, so wäre der Regelungsgehalt des Befreiungsbescheids unklar und dieser damit wegen Unbestimmtheit unwirksam. Das für Verwaltungsakte geltende Bestimmtheitsgebot fordere, dass der Adressat ohne Weiteres erkennen könne, was genau von ihm gefordert werde beziehungsweise was geregelt worden sei. Insbesondere sei bei einer Genehmigung oder Erlaubnis darauf zu achten, dass im Verhältnis zu Drittbetroffenen klar sein müsse, was genau genehmigt worden sei und welchen Umfang die Wirkung der Genehmigung habe. 28 Unzutreffend nehme das Verwaltungsgericht an, dass eine nachbarschützende Wirkung der seitlichen Baugrenzen nicht bestehe, auch nicht hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Befreiung von Nr. 1.4 Abs. 2 des Bebauungsplans. Seitliche Baugrenzen hätten indes regelmäßig nachbarschützende Wirkung. Das Verwaltungsgericht nehme an, dass zwar die Festsetzung Nr. 1.4 Abs. 2 die seitlichen Baugrenzen quasi dispensiere, gleichzeitig solle aber die Regelvermutung hinsichtlich der seitlichen Baugrenzen nicht auf die Festsetzung Nr. 1.4 Abs. 2 durchschlagen. Dies sei unzutreffend. 29 Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht auch von einer Privilegierung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO für das Fahrradhaus ausgegangen. Eine solche ergebe sich aus der genannten Bestimmung nicht. 30 Die Klägerin beantragt, 31 das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24.05.2017 - 2 K 2972/16 - zu ändern und die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 30.12.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.06.2016 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Berufung zurückzuweisen, 34 Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt aus, Gegenstand der Befreiung seien nicht nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin gehe das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon aus, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO das Vorhaben des Beigeladenen abstandsflächenrechtlich privilegiere. 35 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er schließt sich der Begründung der Beklagten an. 36 Dem Senat liegen die Akten der Beklagten (1 Heft Bauakten, Bebauungsplan „Dölle-West II“ - Änderung südliche Wohnbauflächen, Begründung des Bebauungsplans „Dölle-West II“ - Änderung südliche Wohnbauflächen, 3 Ordner Verfahrensakten zum Bebauungsplan), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen (1 Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Darauf sowie auf die Senatsakten wird wegen weiterer Einzelheiten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. 37 Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie jedoch nicht begründet. I. 38 Die Klage ist - nach wie vor - zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 30.12.2015 nicht entfallen. 39 Mit diesem Bescheid wurde - wie die nach §§ 133, 157 BGB gebotene Auslegung gemäß dem objektiven Erklärungswert ergibt (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, BVerwGE 135, 209 = juris Rn. 21, und vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, BVerwGE 148, 146 = juris Rn. 14) - nicht nur die Ausführung des darin bezeichneten, sondern auch die des vom Beigeladenen tatsächlich errichteten Bauvorhabens freigegeben. Zwar deckt sich das verwirklichte Fahrradhaus nicht vollständig mit der ursprünglichen Planung. Dies führt aber nicht dazu, dass der Bescheid vom 30.12.2015 nunmehr seine Steuerungswirkung verloren hätte und damit im Sinne von § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, VBlBW 2009, 55 = juris Rn. 13, und vom 14.12.2016 - 1 C 11.15 -, NVwZ 2017, 1064 = juris Rn. 29). Solches lässt sich nämlich weder mit einem Erlöschen analog § 62 Abs. 1 LBO (infolge mangelnder Bauausführung innerhalb von drei Jahren) noch mit einem schlüssig erklärten Verzicht auf die erteilte baurechtliche Entscheidung durch Verwirklichung eines ganz anderen („aliud“-)Bauwerks begründen. 40 Das tatsächlich errichtete Fahrradhaus weicht lediglich insoweit von der ursprünglich geplanten Variante ab, als es in seinen Dimensionen etwas dahinter zurückbleibt und auf die Verlängerung des Daches als Verbindung hin zum Wohngebäude des Beigeladenen verzichtet wird. Es bildet damit eine kleinere Form des ursprünglich geplanten Vorhabens, das (als „minus“) ohne Weiteres von der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 30.12.2015 mit abgedeckt ist. Dies muss umso mehr gelten, als die Beklagte nach der Baukontrolle vom 07.04.2016 mit ihrem Schreiben vom 13.04.2016 dem Beigeladenen den Hinweis erteilt hat, das „erstellte“ Nebengebäude dürfe keine Verbindung zum Wohnhaus haben. Damit hat sie deutlich gemacht, dass das fertiggestellte Fahrradhaus gemessen an dem Bescheid vom 30.12.2015 ihre Billigung findet. Zudem hat das Regierungspräsidium Tübingen in seinen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2016 die Ergebnisse der Baukontrolle vom 07.04.2016 aufgenommen (S. 3 des Widerspruchsbescheids) und die Befreiung ebenfalls vorbehaltlos - wenn auch verbunden mit der zumindest missverständlichen Formulierung, das Fahrradhaus sei (nach wie vor) „über das Dach mit dem Wohngebäude verbunden“ (S. 6 des Widerspruchsbescheids) - auch auf die tatsächlich errichtete Anlage bezogen. Dem entsprechen im Übrigen das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten sowie das Verständnis aller Beteiligten, wie diese auf Nachfrage des Senats mündlich erklärt haben. II. 41 Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.12.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.06.2016 sind - soweit dies im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist - rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. 42 Die angegriffene baurechtliche Entscheidung beinhaltet eine Befreiung von der seitlichen Baugrenze für eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO (1.). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es handelt sich um eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung, weshalb sie nur erfolgreich angefochten werden könnte, wenn sie die Klägerin nach den zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Maßstäben in ihren Rechten verletzen würde (2.). Dies ist indes nicht der Fall (3.). 43 1. Gegenstand der baurechtlichen Entscheidung vom 30.12.2015 ist eine Befreiung von der seitlichen Baugrenze für eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO. Einer solchen Befreiung bedarf es zur Verwirklichung des Fahrradhauses als eines baulichen Vorhabens im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB, weil die Festsetzung Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 des Bebauungsplans „Dölle-West II“ bestimmt, dass Garagen, Carports und Nebenanlagen, welche sich als Gebäude darstellen, außerhalb der überbaubaren Flächen (außer in den in Satz 2 geregelten - hier nicht einschlägigen - Ausnahmefällen) nicht zugelassen sind. Diese Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO. Die Vorschrift ist nicht nur Ermächtigungsgrundlage für die Baugenehmigungsbehörde, Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, sondern auch Rechtsgrundlage für die planende Gemeinde, die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauNVO, wonach Gebäude eine festgesetzte Baugrenze nicht überschreiten dürfen, auf Nebenanlagen auszudehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2013 - 4 C 15.11 -, NVwZ 2013, 1014 = juris Rn. 11; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2018 - 7 A 1993/16 -, juris Rn. 32; Krappel, NVwZ 2013, 1015, 1016). 44 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Festsetzung Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 01.04.2016 - 15 CS 15.2451 -, juris Rn. 17; Stange, BauNVO, Stand: April 2018, § 23 Rn. 49 f.). Anhaltspunkte für sonstige Mängel bestehen nicht (vgl. zu der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung und zu denkbaren Abwägungsmängeln BVerwG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., juris Rn. 14 f.; Hornmann, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, Stand: 15.12.2018, § 23 Rn. 75). 45 Bei der Festsetzung Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 handelt es sich hingegen nicht um eine Festsetzung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO, der es erlaubt, im Bebauungsplan die Zulässigkeit von Nebenanlagen einzuschränken oder auszuschließen. § 14 BauNVO ist eine Vorschrift, die allein die Art der baulichen Nutzung betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., juris Rn. 10). Bei der Festsetzung Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 geht es demgegenüber (allein) um die Errichtung von Nebenanlagen außerhalb der festgesetzten Baufenster. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Festsetzung („außerhalb der überbaubaren Flächen“; anders dagegen Nr. 1.4 Abs. 1 Satz 2 zum Ausschluss von „Nebenanlagen, die der Kleintierhaltung dienen“), wenngleich die Überschrift der Festsetzung Nr. 1.4 „Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen; § 9 (1) 4. BauGB, §§ 12, 14 BauNVO“ für sich genommen nicht eindeutig in diese Richtung weist. Andernfalls hätte im Übrigen wohl eine systematische Zuordnung zu Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans („Art der baulichen Nutzung; § 9 (1) 1. BauGB, §§ 1-15 BauNVO“) nähergelegen als die Behandlung unter Nr. 1.4 im Anschluss an die Festsetzung Nr. 1.3 mit der Überschrift „Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen; § 9 (1) 2. BauGB §§ 22, 23 BauNVO“. 46 Bei dem Fahrradhaus des Beigeladenen handelt es sich auch um eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO. Das Fahrradhaus ist sowohl in seiner Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck des Wohngebäudes des Beigeladenen dienend zu- und untergeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 9.16 -, BauR 2018, 647 = juris Rn. 8 ff.). Ihm kommt eine zubehörähnliche Hilfsfunktion zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1976 - IV C 43.74 -, BVerwGE 50, 346). 47 Der Fläche, die die Baufenster umgibt, fehlt im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund anderweitiger Festsetzungen - etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB - die Qualität als Fläche für bauliche Anlagen („Bebaubarkeit des Grundstücks“, vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2018, § 23 BauNVO Rn. 2), was andernfalls die ausgesprochene Befreiung von der seitlichen Baugrenze hätte ins Leere laufen lassen oder jedenfalls unter Umständen bei der Auslegung der Befreiung weitere Fragen aufwerfen können (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 11.04.2017 - 4 B 11.17 -, BRS 85 Nr. 67 = juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.1990 - 2 S 36/90 -, juris Rn. 4; Urteil vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 -, juris Rn. 28; OVG Saarland, Beschluss vom 10.09.1986 - 2 R 313/85 -, BRS 46, Nr. 58). 48 Gegenstand der Befreiungsentscheidung vom 30.12.2015 ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht die Festsetzung Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 als solche. Dabei handelt es sich - wie ausgeführt - um eine anderweitige Festsetzung (Ausschlussfestsetzung) im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.1998 - 4 B 2.98 -, NVwZ 1998, 1066). Solche Festsetzungen sind indes aus normsystematischen Gründen einer Befreiung nicht zugänglich (undeutlich insoweit VG München, Urteil vom 13.12.2012 - M 11 K 11.496 -, juris Rn. 19; VG Oldenburg, Urteil vom 15.05.2009 - 4 A 2073/07 -, BeckRS 2013, 51362). Denn soweit die Gemeinde davon Gebrauch macht, mittels einer Ausschlussfestsetzung die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauNVO, wonach Gebäude eine festgesetzte Baugrenze nicht überschreiten dürfen, auf Nebenanlagen „auszudehnen“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., juris Rn. 11), kann diese planerische Entscheidung nicht dadurch umgangen werden, dass von der Ausschlussfestsetzung selbst befreit wird, was im Übrigen nur das (wenn dann auch womöglich bereits „intendierte“) Ermessen eröffnen würde, eine „Zulassung“ gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO auszusprechen. Stattdessen bewirkt die (einer Befreiung selbst nicht zugängliche) Ausschlussfestsetzung, dass außerhalb der Baufenster geplante Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO wie andere bauliche Anlagen zu behandeln sind und lediglich im Wege einer Befreiung von den Baugrenzen zugelassen werden können. Die „Befreiungsfestigkeit“ der Ausschlussfestsetzung bildet somit eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Befreiungen „von allen“ Festsetzungen eines Bebauungsplans (so Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 31 Rn. 18) beziehungsweise von Festsetzungen „jedweder Art“ (so Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Oktober 2015, § 31 Rn. 3) in Betracht kommen. 49 Der so zu verstehende Regelungsgehalt ist dem Bescheid vom 30.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.06.2016 auch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, so dass er inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 LVwVfG ist. Die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass dessen Entscheidungsgehalt für den Betroffenen nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, NVwZ 2016, 308 = juris Rn. 39, vom 02.07.2008 - 7 C 38.07 -, BVerwGE 131, 259 = juris Rn. 11, und vom 16.10.2013, a.a.O., juris Rn. 13; zur nachbarrechtlichen Bedeutung des Bestimmtheitsgebots zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, juris Rn. 33 ff.). Das ist hier der Fall. Für den Beigeladenen - und im Übrigen auch für die Klägerin - ergibt sich aus dem Bescheid vom 30.12.2015 ohne Weiteres, dass ihm die für die Errichtung des Fahrradhauses erforderliche Befreiung - dies ist nach dem oben Gesagten die von der seitlichen Baugrenze - erteilt wird und dem Bau nichts weiter entgegensteht. 50 2. Soweit im vorliegenden Fall von der seitlichen Baugrenze befreit wurde, ist keine nachbarschützende Festsetzung betroffen (a). Die Befreiung könnte deshalb nur erfolgreich angefochten werden, wenn sie das drittschützende „Gebot der Rücksichtnahme” verletzte (b). 51 a) Von der Befreiung ist keine nachbarschützende Festsetzung betroffen. 52 aa) Die Festsetzung der seitlichen Baugrenze findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 1 BauNVO. Ob eine Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) auch darauf gerichtet ist, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträgerin ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.06.1978 - IV C 54.75 -, BVerwGE 56, 71 = juris Rn. 18, und vom 18.10.1985 - 4 C 19.82 -, NJW 1986, 1703 = Rn. 18; Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2018 - 5 S 2083/17 -, VBlBW 2019, 77 = juris Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 18.06.2018 - 15 ZB 17.635 -, juris Rn. 16; OVG Saarland, Urteil vom 28.08.2018 - 2 A 158/18 -, juris Rn. 32). 53 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs entfalten indes seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig nachbarschützende Wirkung zugunsten der ihnen gegenüberliegenden Nachbargrundstücke (vgl. Beschlüsse vom 01.10.1999 - 5 S 2014/99 -, VBlBW 2000, 112, und vom 23.10.1997 - 5 S 1596/97 -, BRS 59 Nr. 126). Diese Regel beruht auf der Annahme, dass mit derartigen Festsetzungen grundsätzlich ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden soll. Sie greift daher dann nicht, wenn sich dem Bebauungsplan und/oder den zu ihm gehörenden Unterlagen entnehmen lässt, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen (vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO) über die damit verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus keine Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 -, VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2, und zuletzt vom 11.03.2019 - 8 S 2591/18 - sowie vom 08.04.2019 - 8 S 448/19, 8 S 472/19 -). 54 bb) Im vorliegenden Fall greift die genannte Regelvermutung zugunsten des Nachbarschutzes im Hinblick auf die seitliche Baugrenze, von der befreit wurde, bereits deshalb nicht, weil sich der Begründung des Bebauungsplans mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, dass die Festsetzung aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde und nicht (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen sollte (aaa). Selbst wenn man dies anders sähe, fehlte jedenfalls bezogen auf Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO ein zu einem Drittschutz führendes Austauschverhältnis im oben genannten Sinne (bbb). 55 aaa) Die seitliche Baugrenze, auf die sich die Befreiung vom 30.12.2015 bezieht, hat nach dem Willen der Beklagten als Plangeberin keinen drittschützenden Charakter. Das ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans „Dölle-West lI - Änderung südliche Wohnbauflächen“. 56 Dieser ist unter Nr. 7.1.2 („Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflachen“) zunächst zu entnehmen: 57 „ Für das Gewerbegebiet (Unterstreichung nur hier) werden großflächige Baufenster ausgewiesen, um zu ermöglichen, die Organisation der Baukörper dem Betriebsablauf anzupassen. Damit das Wohngebiet nicht durch Schallemissionen beeinträchtigt wird, sind Ladezonen, Parkierungseinrichtungen und Zufahrten auf den Betriebsgeländen so anzuordnen, dass die benachbarte Wohnbebauung durch bauliche Einrichtungen auf dem eigenen Betriebsgelände abgeschirmt wird. Die überbaubare Fläche ist durch eine maximal zulässige Grundflächenzahl geregelt. Überschreitungen der Baugrenzen werden nicht zugelassen, da bei Reduzierung des Abstandes im Verhältnis zur Wandhöhe eine Schluchtwirkung entsteht, die der stadträumlichen Lage am Siedlungsrand im Übergang zur freien Landschaft nicht entspricht. Befreiungen auf Seiten, bei denen kein Gebäude unmittelbar gegenüber liegt, sind denkbar.“ 58 Daran schließt sich folgender (für die hier zu beurteilenden, im Nordteil des Plangebiets gelegenen Grundstücke besonders hervorzuhebender) Abschnitt an: 59 „Der nördliche Teil des Wohngebiets (Unterstreichung nur hier) ist in zwei Nachbarschaftseinheiten aufgeteilt. Die Baufenster der Wohngebäude sind so positioniert, dass sie sich um je einen gemeinsamen Hof gruppieren. Um die Durchlässigkeit zum ...weg zu sichern, wurden die westlichen Baufenster mit Mindestabständen von 6 m ausgewiesen. Die Baufenster sind großzügig bemessen, damit individuelle Gebäude geplant werden können. Die Ansicht vom ... Weg wird dadurch aufgelockerter und unterstützt die Wellenbewegung der vor- und zurückspringenden Baufenster. Die Überbaubarkeit des Fensters wird durch eine absolute Grundfläche für Gebäude eingeschränkt. Die Baufenster der Wohngebäude an der ... Straße sind eng gefasst. Diese Gebäude sollen klar gegliedert sein, um eine ruhige Ansicht zur Straße darzustellen. Das Maß der Überbaubarkeit des Grundstücks ist durch eine Grundflächenzahl für alle baulichen Anlagen definiert.“ 60 Weiter heißt es: 61 „Im südlichen Teilgebiet (Unterstreichung nur hier) sind zum ...- Weg Einzelhausbauplätze zur Auflösung der Baustruktur ausgewiesen. An der ... Straße sind zur Ermöglichung unterschiedlicher Gebäudetypen großzügige Baufenster ausgewiesen. Die Größe der Baufenster ist so festgesetzt, dass Nebenanlagen und Garagen ebenfalls in ihm untergebracht werden können. Hiermit wird verhindert, dass durch Streubebauung die Grünzäsuren aufgefüllt und Durchblicke zur freien Landschaft verstellt werden. Das Maß der überbaubaren Fläche ist durch ein Höchstmaß der Grundflächenzahl begrenzt. Zum ... Weg werden die Wohneinheiten auf zwei pro Baufenster begrenzt, um einer ungewollten Verdichtung mit dem dazugehörigen Stellplatzproblem entgegenzuwirken.“ 62 Unter Nr. 7.1.4 („Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen“) heißt es zudem: 63 „Die Garagen im südlichen Teilgebiet (Unterstreichung nur hier) stehen an Wohngebäuden. ... Geräteschuppen müssen an ein Wohngebäude oder eine Garage gebaut werden, damit auf dem Grundstück keine Streubebauung entsteht.“ 64 Ausgehend davon ist zunächst festzustellen, dass für den nördlichen Teil des Wohngebiets die Mindestabstände der westlichen Baufenster von 6 m (allein) damit begründet wurden, die „Durchlässigkeit zum ... Weg“ solle gesichert werden. Dabei handelt es sich um einen stadtgestalterischen Gesichtspunkt, der den jeweiligen Nachbarn lediglich mittelbar - im Sinne eines bloßen „Rechtsreflexes“ zugute kommen kann. Die Erwägung, das Bild der Siedlung bei Blickrichtung von Ost nach West zu schützen, findet seine Ergänzung durch den auf die umgekehrte Blickrichtung bezogenen Gedanken, die „Ansicht vom ... Weg“ solle sich „aufgelockert“ darstellen, indem die großzügig bemessenen Baufenster individuelle Gebäude ermöglichten und die vor- und zurückspringenden Baufenster den Eindruck einer „Wellenbewegung“ machten. Der Schutz der seitlich angrenzenden Nachbarn war nach alledem nicht intendiert. 65 Nichts anderes gilt, wenn man die Begründungserwägungen zu den übrigen überplanten Bereichen mit in die Betrachtung einbezieht. So wird für das Gewerbegebiet ausgeführt, Überschreitungen der Baugrenzen würden nicht zugelassen, da bei Reduzierung des Abstandes im Verhältnis zur Wandhöhe eine Schluchtwirkung entstehe, die der stadträumlichen Lage am Siedlungsrand im Übergang zur freien Landschaft nicht entspreche. Dies bildet gleichfalls eine Überlegung, die allein stadtgestalterischen Charakter hat. 66 Für den südlichen Teil des Wohngebiets lautet die Begründung des Bebauungsplans, es solle verhindert werden, dass „durch Streubebauung die Grünzäsuren aufgefüllt und Durchblicke zur freien Landschaft verstellt“ werden. Hier steht abermals allein die städtebauliche Gestaltung im Raum. 67 Den Verfahrensakten zum Bebauungsplan lässt sich auch nichts entnehmen, was gleichwohl auf einen Willen zum Nachbarschutz bei der Festsetzung der seitlichen Baugrenzen hindeutete. Insbesondere die Äußerung des Gemeinderats in seiner Sitzung vom 01.12.2003 (Satzungsbeschluss „Dölle-West II“, Verfahrensakte B, Nr. 41), die Größe der zugelassenen Geräteschuppen erscheint mit 15 m³ ausreichend; größere Nebengebäude störten „den Gesamteindruck“ und erhöhten die versiegelte Fläche, bietet hierfür keine Anhaltspunkte. 68 bbb) Im Übrigen ließe sich ein etwaiges, zu einem Drittschutz führendes Austauschverhältnis jedenfalls nicht auf Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO beziehen. 69 Insoweit hat zwar die auf § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO beruhende Festsetzung Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 dazu geführt, dass die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauNVO, wonach Gebäude eine festgesetzte Baugrenze nicht überschreiten dürfen, auf die Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO ausgedehnt wurde (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., juris Rn. 11). Dies bedeutet jedoch nicht, dass beim Drittschutz keine Unterscheidung zwischen (Haupt-)Gebäuden und Nebenanlagen in Betracht käme. Vielmehr ist anhand der Einzelfallumstände zu beantworten, ob die (etwaigen) für einen Nachbarschutz der seitlichen Baugrenzen sprechenden Umstände auch auf Nebenanlagen gelten. 70 Unter Berücksichtigung dessen spricht jedenfalls nichts dafür, dass mit der Befreiung für das Fahrradhaus des Beigeladenen eine auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmte Festsetzung betroffen ist. Denn selbst wenn man die stadtgestalterischen Ausführungen der Beklagten in der Begründung ihres Bebauungsplans - etwa zur Bewahrung der „Durchlässigkeit zum ... Weg“ und zur unerwünschten „Schluchtwirkung“ - so verstünde, dass sie einem regelmäßig (mit-)gewollten Nachbarschutz noch nicht entgegenstünden, könnte dies für Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO nicht angenommen werden. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass als Ausnahme von der Festsetzung Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 gemäß dem nachfolgenden Satz 2 „in den nicht überbaubaren Flächen (allgemein) Geräteschuppen bis zu einer Größe von 15 m³ zugelassen“ „sind“, sofern sie an ein Wohngebäude oder eine Garage angebaut werden. Jedenfalls hinsichtlich Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO hat die seitliche Baugrenze, von der im vorliegenden Fall befreit wurde, daher keine nachbarschützende Wirkung. 71 b) Ist somit nicht von einer nachbarschützenden Festsetzung befreit worden, kommt es für die fehlerfreie Würdigung nachbarlicher Interessen allein darauf an, ob die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Beigeladenen beantragte Befreiung die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Klägerin genommen hat. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = juris Rn. 5 f.). 72 Im Rahmen einer Bewertung der Umstände des Einzelfalls ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung vorzunehmen. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob die durch die Befreiung eintretenden Nachteile zu einer qualifizierten und zugleich individualisierten Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Nachbarn führt und sie das Maß dessen übersteigt, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 = juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2016 - 5 S 634/16 -, juris Rn. 12). Für die Beurteilung relevant sind dabei nur städtebaulich bedeutsame Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118; zum ganzen Absatz: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2016 - 5 S 605/16 -, VBlBW 2017, 114 = juris Rn. 30). 73 3. Der Bescheid der Beklagten vom 30.12.2015 verletzt das drittschützende „Gebot der Rücksichtnahme” zu Lasten der Klägerin nicht. 74 Bei dem Fahrradhaus handelt es sich um ein nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO abstandsflächenrechtlich zulässiges Bauvorhaben. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO sind in den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m². Diese Voraussetzungen erfüllt das Fahrradhaus des Beigeladenen. Es hält mit einer Länge von 5 m, einer Wandhöhe von 2,05 m und einer Wandfläche von 10,25 m 2 an der Grundstücksgrenze die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Maße für ein grenzprivilegiertes Gebäude ohne Aufenthaltsraum nicht nur ein, sondern unterschreitet diese erheblich. Das Fahrradhaus ist auch nicht in das Wohngebäude des Beigeladenen integriert und bildet somit keinen darauf bezogenen (nicht privilegierungsfähigen) „Gebäudeteil“. 75 Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 663, und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 -, juris). Grundsätzlich wird zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind. Allerdings kann das bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.1999 - 3 S 1932/99 -, VBlBW 2000, 113; BayVGH, Urteil vom 28.07.2016 - 1 N 13.2678 -, BRS 84 Nr. 47 = juris Rn. 33; Beschluss vom 15.02.2017 - 1 CS 16.2396 -, juris Rn. 10). Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erfährt keine Konkretisierung oder gar Einschränkung durch das Abstandsflächenrecht des Landes, soweit nachbarliche Belange in Rede stehen, die von diesem nicht erfasst werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12.10.2004 - 8 S 1661/04 -, VBlBW 2005, 74; Senatsurteil vom 13.06.2018 - 8 S 1500/16 -). 76 Ausgehend davon steht eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks der Klägerin nicht im Zweifel. Aber auch sonst sind keine unzumutbaren Beeinträchtigungen erkennbar. Eine nennenswert optisch bedrängende oder gar eine „erdrückende“ oder „einmauernde“ Wirkung übt die Anlage nicht aus. 77 4. Ob die Befreiung sonst in Übereinstimmung mit § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilt wurde, insbesondere ob die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14.03.2007 - 8 S 1921/06 -, VBlBW 2008, 348 = juris Rn. 20, und vom 08.03.2018 - 8 S 1464/15 -, VBlBW 2018, 339 = juris Rn. 110), kann dahinstehen. B. 78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da er keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch nicht wesentlich gefördert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, VBlBW 2011, 279). 79 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 80 Beschluss vom 9. April 2019 81 Der Streitwert wird im Anschluss an die Festsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das Berufungsverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW Sonderbeilage Januar 2014). 82 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe A. 37 Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie jedoch nicht begründet. I. 38 Die Klage ist - nach wie vor - zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 30.12.2015 nicht entfallen. 39 Mit diesem Bescheid wurde - wie die nach §§ 133, 157 BGB gebotene Auslegung gemäß dem objektiven Erklärungswert ergibt (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, BVerwGE 135, 209 = juris Rn. 21, und vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, BVerwGE 148, 146 = juris Rn. 14) - nicht nur die Ausführung des darin bezeichneten, sondern auch die des vom Beigeladenen tatsächlich errichteten Bauvorhabens freigegeben. Zwar deckt sich das verwirklichte Fahrradhaus nicht vollständig mit der ursprünglichen Planung. Dies führt aber nicht dazu, dass der Bescheid vom 30.12.2015 nunmehr seine Steuerungswirkung verloren hätte und damit im Sinne von § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, VBlBW 2009, 55 = juris Rn. 13, und vom 14.12.2016 - 1 C 11.15 -, NVwZ 2017, 1064 = juris Rn. 29). Solches lässt sich nämlich weder mit einem Erlöschen analog § 62 Abs. 1 LBO (infolge mangelnder Bauausführung innerhalb von drei Jahren) noch mit einem schlüssig erklärten Verzicht auf die erteilte baurechtliche Entscheidung durch Verwirklichung eines ganz anderen („aliud“-)Bauwerks begründen. 40 Das tatsächlich errichtete Fahrradhaus weicht lediglich insoweit von der ursprünglich geplanten Variante ab, als es in seinen Dimensionen etwas dahinter zurückbleibt und auf die Verlängerung des Daches als Verbindung hin zum Wohngebäude des Beigeladenen verzichtet wird. Es bildet damit eine kleinere Form des ursprünglich geplanten Vorhabens, das (als „minus“) ohne Weiteres von der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 30.12.2015 mit abgedeckt ist. Dies muss umso mehr gelten, als die Beklagte nach der Baukontrolle vom 07.04.2016 mit ihrem Schreiben vom 13.04.2016 dem Beigeladenen den Hinweis erteilt hat, das „erstellte“ Nebengebäude dürfe keine Verbindung zum Wohnhaus haben. Damit hat sie deutlich gemacht, dass das fertiggestellte Fahrradhaus gemessen an dem Bescheid vom 30.12.2015 ihre Billigung findet. Zudem hat das Regierungspräsidium Tübingen in seinen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2016 die Ergebnisse der Baukontrolle vom 07.04.2016 aufgenommen (S. 3 des Widerspruchsbescheids) und die Befreiung ebenfalls vorbehaltlos - wenn auch verbunden mit der zumindest missverständlichen Formulierung, das Fahrradhaus sei (nach wie vor) „über das Dach mit dem Wohngebäude verbunden“ (S. 6 des Widerspruchsbescheids) - auch auf die tatsächlich errichtete Anlage bezogen. Dem entsprechen im Übrigen das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten sowie das Verständnis aller Beteiligten, wie diese auf Nachfrage des Senats mündlich erklärt haben. II. 41 Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.12.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.06.2016 sind - soweit dies im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist - rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. 42 Die angegriffene baurechtliche Entscheidung beinhaltet eine Befreiung von der seitlichen Baugrenze für eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO (1.). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es handelt sich um eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung, weshalb sie nur erfolgreich angefochten werden könnte, wenn sie die Klägerin nach den zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Maßstäben in ihren Rechten verletzen würde (2.). Dies ist indes nicht der Fall (3.). 43 1. Gegenstand der baurechtlichen Entscheidung vom 30.12.2015 ist eine Befreiung von der seitlichen Baugrenze für eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO. Einer solchen Befreiung bedarf es zur Verwirklichung des Fahrradhauses als eines baulichen Vorhabens im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB, weil die Festsetzung Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 des Bebauungsplans „Dölle-West II“ bestimmt, dass Garagen, Carports und Nebenanlagen, welche sich als Gebäude darstellen, außerhalb der überbaubaren Flächen (außer in den in Satz 2 geregelten - hier nicht einschlägigen - Ausnahmefällen) nicht zugelassen sind. Diese Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO. Die Vorschrift ist nicht nur Ermächtigungsgrundlage für die Baugenehmigungsbehörde, Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, sondern auch Rechtsgrundlage für die planende Gemeinde, die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauNVO, wonach Gebäude eine festgesetzte Baugrenze nicht überschreiten dürfen, auf Nebenanlagen auszudehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2013 - 4 C 15.11 -, NVwZ 2013, 1014 = juris Rn. 11; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2018 - 7 A 1993/16 -, juris Rn. 32; Krappel, NVwZ 2013, 1015, 1016). 44 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Festsetzung Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 01.04.2016 - 15 CS 15.2451 -, juris Rn. 17; Stange, BauNVO, Stand: April 2018, § 23 Rn. 49 f.). Anhaltspunkte für sonstige Mängel bestehen nicht (vgl. zu der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung und zu denkbaren Abwägungsmängeln BVerwG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., juris Rn. 14 f.; Hornmann, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, Stand: 15.12.2018, § 23 Rn. 75). 45 Bei der Festsetzung Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 handelt es sich hingegen nicht um eine Festsetzung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO, der es erlaubt, im Bebauungsplan die Zulässigkeit von Nebenanlagen einzuschränken oder auszuschließen. § 14 BauNVO ist eine Vorschrift, die allein die Art der baulichen Nutzung betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., juris Rn. 10). Bei der Festsetzung Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 geht es demgegenüber (allein) um die Errichtung von Nebenanlagen außerhalb der festgesetzten Baufenster. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Festsetzung („außerhalb der überbaubaren Flächen“; anders dagegen Nr. 1.4 Abs. 1 Satz 2 zum Ausschluss von „Nebenanlagen, die der Kleintierhaltung dienen“), wenngleich die Überschrift der Festsetzung Nr. 1.4 „Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen; § 9 (1) 4. BauGB, §§ 12, 14 BauNVO“ für sich genommen nicht eindeutig in diese Richtung weist. Andernfalls hätte im Übrigen wohl eine systematische Zuordnung zu Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans („Art der baulichen Nutzung; § 9 (1) 1. BauGB, §§ 1-15 BauNVO“) nähergelegen als die Behandlung unter Nr. 1.4 im Anschluss an die Festsetzung Nr. 1.3 mit der Überschrift „Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen; § 9 (1) 2. BauGB §§ 22, 23 BauNVO“. 46 Bei dem Fahrradhaus des Beigeladenen handelt es sich auch um eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO. Das Fahrradhaus ist sowohl in seiner Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck des Wohngebäudes des Beigeladenen dienend zu- und untergeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 9.16 -, BauR 2018, 647 = juris Rn. 8 ff.). Ihm kommt eine zubehörähnliche Hilfsfunktion zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1976 - IV C 43.74 -, BVerwGE 50, 346). 47 Der Fläche, die die Baufenster umgibt, fehlt im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund anderweitiger Festsetzungen - etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB - die Qualität als Fläche für bauliche Anlagen („Bebaubarkeit des Grundstücks“, vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2018, § 23 BauNVO Rn. 2), was andernfalls die ausgesprochene Befreiung von der seitlichen Baugrenze hätte ins Leere laufen lassen oder jedenfalls unter Umständen bei der Auslegung der Befreiung weitere Fragen aufwerfen können (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 11.04.2017 - 4 B 11.17 -, BRS 85 Nr. 67 = juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.1990 - 2 S 36/90 -, juris Rn. 4; Urteil vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 -, juris Rn. 28; OVG Saarland, Beschluss vom 10.09.1986 - 2 R 313/85 -, BRS 46, Nr. 58). 48 Gegenstand der Befreiungsentscheidung vom 30.12.2015 ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht die Festsetzung Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 als solche. Dabei handelt es sich - wie ausgeführt - um eine anderweitige Festsetzung (Ausschlussfestsetzung) im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.1998 - 4 B 2.98 -, NVwZ 1998, 1066). Solche Festsetzungen sind indes aus normsystematischen Gründen einer Befreiung nicht zugänglich (undeutlich insoweit VG München, Urteil vom 13.12.2012 - M 11 K 11.496 -, juris Rn. 19; VG Oldenburg, Urteil vom 15.05.2009 - 4 A 2073/07 -, BeckRS 2013, 51362). Denn soweit die Gemeinde davon Gebrauch macht, mittels einer Ausschlussfestsetzung die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauNVO, wonach Gebäude eine festgesetzte Baugrenze nicht überschreiten dürfen, auf Nebenanlagen „auszudehnen“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., juris Rn. 11), kann diese planerische Entscheidung nicht dadurch umgangen werden, dass von der Ausschlussfestsetzung selbst befreit wird, was im Übrigen nur das (wenn dann auch womöglich bereits „intendierte“) Ermessen eröffnen würde, eine „Zulassung“ gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO auszusprechen. Stattdessen bewirkt die (einer Befreiung selbst nicht zugängliche) Ausschlussfestsetzung, dass außerhalb der Baufenster geplante Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO wie andere bauliche Anlagen zu behandeln sind und lediglich im Wege einer Befreiung von den Baugrenzen zugelassen werden können. Die „Befreiungsfestigkeit“ der Ausschlussfestsetzung bildet somit eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Befreiungen „von allen“ Festsetzungen eines Bebauungsplans (so Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 31 Rn. 18) beziehungsweise von Festsetzungen „jedweder Art“ (so Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Oktober 2015, § 31 Rn. 3) in Betracht kommen. 49 Der so zu verstehende Regelungsgehalt ist dem Bescheid vom 30.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.06.2016 auch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, so dass er inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 LVwVfG ist. Die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass dessen Entscheidungsgehalt für den Betroffenen nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, NVwZ 2016, 308 = juris Rn. 39, vom 02.07.2008 - 7 C 38.07 -, BVerwGE 131, 259 = juris Rn. 11, und vom 16.10.2013, a.a.O., juris Rn. 13; zur nachbarrechtlichen Bedeutung des Bestimmtheitsgebots zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, juris Rn. 33 ff.). Das ist hier der Fall. Für den Beigeladenen - und im Übrigen auch für die Klägerin - ergibt sich aus dem Bescheid vom 30.12.2015 ohne Weiteres, dass ihm die für die Errichtung des Fahrradhauses erforderliche Befreiung - dies ist nach dem oben Gesagten die von der seitlichen Baugrenze - erteilt wird und dem Bau nichts weiter entgegensteht. 50 2. Soweit im vorliegenden Fall von der seitlichen Baugrenze befreit wurde, ist keine nachbarschützende Festsetzung betroffen (a). Die Befreiung könnte deshalb nur erfolgreich angefochten werden, wenn sie das drittschützende „Gebot der Rücksichtnahme” verletzte (b). 51 a) Von der Befreiung ist keine nachbarschützende Festsetzung betroffen. 52 aa) Die Festsetzung der seitlichen Baugrenze findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 1 BauNVO. Ob eine Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) auch darauf gerichtet ist, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträgerin ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.06.1978 - IV C 54.75 -, BVerwGE 56, 71 = juris Rn. 18, und vom 18.10.1985 - 4 C 19.82 -, NJW 1986, 1703 = Rn. 18; Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2018 - 5 S 2083/17 -, VBlBW 2019, 77 = juris Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 18.06.2018 - 15 ZB 17.635 -, juris Rn. 16; OVG Saarland, Urteil vom 28.08.2018 - 2 A 158/18 -, juris Rn. 32). 53 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs entfalten indes seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig nachbarschützende Wirkung zugunsten der ihnen gegenüberliegenden Nachbargrundstücke (vgl. Beschlüsse vom 01.10.1999 - 5 S 2014/99 -, VBlBW 2000, 112, und vom 23.10.1997 - 5 S 1596/97 -, BRS 59 Nr. 126). Diese Regel beruht auf der Annahme, dass mit derartigen Festsetzungen grundsätzlich ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden soll. Sie greift daher dann nicht, wenn sich dem Bebauungsplan und/oder den zu ihm gehörenden Unterlagen entnehmen lässt, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen (vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO) über die damit verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus keine Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 -, VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2, und zuletzt vom 11.03.2019 - 8 S 2591/18 - sowie vom 08.04.2019 - 8 S 448/19, 8 S 472/19 -). 54 bb) Im vorliegenden Fall greift die genannte Regelvermutung zugunsten des Nachbarschutzes im Hinblick auf die seitliche Baugrenze, von der befreit wurde, bereits deshalb nicht, weil sich der Begründung des Bebauungsplans mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, dass die Festsetzung aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde und nicht (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen sollte (aaa). Selbst wenn man dies anders sähe, fehlte jedenfalls bezogen auf Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO ein zu einem Drittschutz führendes Austauschverhältnis im oben genannten Sinne (bbb). 55 aaa) Die seitliche Baugrenze, auf die sich die Befreiung vom 30.12.2015 bezieht, hat nach dem Willen der Beklagten als Plangeberin keinen drittschützenden Charakter. Das ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans „Dölle-West lI - Änderung südliche Wohnbauflächen“. 56 Dieser ist unter Nr. 7.1.2 („Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflachen“) zunächst zu entnehmen: 57 „ Für das Gewerbegebiet (Unterstreichung nur hier) werden großflächige Baufenster ausgewiesen, um zu ermöglichen, die Organisation der Baukörper dem Betriebsablauf anzupassen. Damit das Wohngebiet nicht durch Schallemissionen beeinträchtigt wird, sind Ladezonen, Parkierungseinrichtungen und Zufahrten auf den Betriebsgeländen so anzuordnen, dass die benachbarte Wohnbebauung durch bauliche Einrichtungen auf dem eigenen Betriebsgelände abgeschirmt wird. Die überbaubare Fläche ist durch eine maximal zulässige Grundflächenzahl geregelt. Überschreitungen der Baugrenzen werden nicht zugelassen, da bei Reduzierung des Abstandes im Verhältnis zur Wandhöhe eine Schluchtwirkung entsteht, die der stadträumlichen Lage am Siedlungsrand im Übergang zur freien Landschaft nicht entspricht. Befreiungen auf Seiten, bei denen kein Gebäude unmittelbar gegenüber liegt, sind denkbar.“ 58 Daran schließt sich folgender (für die hier zu beurteilenden, im Nordteil des Plangebiets gelegenen Grundstücke besonders hervorzuhebender) Abschnitt an: 59 „Der nördliche Teil des Wohngebiets (Unterstreichung nur hier) ist in zwei Nachbarschaftseinheiten aufgeteilt. Die Baufenster der Wohngebäude sind so positioniert, dass sie sich um je einen gemeinsamen Hof gruppieren. Um die Durchlässigkeit zum ...weg zu sichern, wurden die westlichen Baufenster mit Mindestabständen von 6 m ausgewiesen. Die Baufenster sind großzügig bemessen, damit individuelle Gebäude geplant werden können. Die Ansicht vom ... Weg wird dadurch aufgelockerter und unterstützt die Wellenbewegung der vor- und zurückspringenden Baufenster. Die Überbaubarkeit des Fensters wird durch eine absolute Grundfläche für Gebäude eingeschränkt. Die Baufenster der Wohngebäude an der ... Straße sind eng gefasst. Diese Gebäude sollen klar gegliedert sein, um eine ruhige Ansicht zur Straße darzustellen. Das Maß der Überbaubarkeit des Grundstücks ist durch eine Grundflächenzahl für alle baulichen Anlagen definiert.“ 60 Weiter heißt es: 61 „Im südlichen Teilgebiet (Unterstreichung nur hier) sind zum ...- Weg Einzelhausbauplätze zur Auflösung der Baustruktur ausgewiesen. An der ... Straße sind zur Ermöglichung unterschiedlicher Gebäudetypen großzügige Baufenster ausgewiesen. Die Größe der Baufenster ist so festgesetzt, dass Nebenanlagen und Garagen ebenfalls in ihm untergebracht werden können. Hiermit wird verhindert, dass durch Streubebauung die Grünzäsuren aufgefüllt und Durchblicke zur freien Landschaft verstellt werden. Das Maß der überbaubaren Fläche ist durch ein Höchstmaß der Grundflächenzahl begrenzt. Zum ... Weg werden die Wohneinheiten auf zwei pro Baufenster begrenzt, um einer ungewollten Verdichtung mit dem dazugehörigen Stellplatzproblem entgegenzuwirken.“ 62 Unter Nr. 7.1.4 („Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen“) heißt es zudem: 63 „Die Garagen im südlichen Teilgebiet (Unterstreichung nur hier) stehen an Wohngebäuden. ... Geräteschuppen müssen an ein Wohngebäude oder eine Garage gebaut werden, damit auf dem Grundstück keine Streubebauung entsteht.“ 64 Ausgehend davon ist zunächst festzustellen, dass für den nördlichen Teil des Wohngebiets die Mindestabstände der westlichen Baufenster von 6 m (allein) damit begründet wurden, die „Durchlässigkeit zum ... Weg“ solle gesichert werden. Dabei handelt es sich um einen stadtgestalterischen Gesichtspunkt, der den jeweiligen Nachbarn lediglich mittelbar - im Sinne eines bloßen „Rechtsreflexes“ zugute kommen kann. Die Erwägung, das Bild der Siedlung bei Blickrichtung von Ost nach West zu schützen, findet seine Ergänzung durch den auf die umgekehrte Blickrichtung bezogenen Gedanken, die „Ansicht vom ... Weg“ solle sich „aufgelockert“ darstellen, indem die großzügig bemessenen Baufenster individuelle Gebäude ermöglichten und die vor- und zurückspringenden Baufenster den Eindruck einer „Wellenbewegung“ machten. Der Schutz der seitlich angrenzenden Nachbarn war nach alledem nicht intendiert. 65 Nichts anderes gilt, wenn man die Begründungserwägungen zu den übrigen überplanten Bereichen mit in die Betrachtung einbezieht. So wird für das Gewerbegebiet ausgeführt, Überschreitungen der Baugrenzen würden nicht zugelassen, da bei Reduzierung des Abstandes im Verhältnis zur Wandhöhe eine Schluchtwirkung entstehe, die der stadträumlichen Lage am Siedlungsrand im Übergang zur freien Landschaft nicht entspreche. Dies bildet gleichfalls eine Überlegung, die allein stadtgestalterischen Charakter hat. 66 Für den südlichen Teil des Wohngebiets lautet die Begründung des Bebauungsplans, es solle verhindert werden, dass „durch Streubebauung die Grünzäsuren aufgefüllt und Durchblicke zur freien Landschaft verstellt“ werden. Hier steht abermals allein die städtebauliche Gestaltung im Raum. 67 Den Verfahrensakten zum Bebauungsplan lässt sich auch nichts entnehmen, was gleichwohl auf einen Willen zum Nachbarschutz bei der Festsetzung der seitlichen Baugrenzen hindeutete. Insbesondere die Äußerung des Gemeinderats in seiner Sitzung vom 01.12.2003 (Satzungsbeschluss „Dölle-West II“, Verfahrensakte B, Nr. 41), die Größe der zugelassenen Geräteschuppen erscheint mit 15 m³ ausreichend; größere Nebengebäude störten „den Gesamteindruck“ und erhöhten die versiegelte Fläche, bietet hierfür keine Anhaltspunkte. 68 bbb) Im Übrigen ließe sich ein etwaiges, zu einem Drittschutz führendes Austauschverhältnis jedenfalls nicht auf Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO beziehen. 69 Insoweit hat zwar die auf § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO beruhende Festsetzung Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 dazu geführt, dass die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauNVO, wonach Gebäude eine festgesetzte Baugrenze nicht überschreiten dürfen, auf die Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO ausgedehnt wurde (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., juris Rn. 11). Dies bedeutet jedoch nicht, dass beim Drittschutz keine Unterscheidung zwischen (Haupt-)Gebäuden und Nebenanlagen in Betracht käme. Vielmehr ist anhand der Einzelfallumstände zu beantworten, ob die (etwaigen) für einen Nachbarschutz der seitlichen Baugrenzen sprechenden Umstände auch auf Nebenanlagen gelten. 70 Unter Berücksichtigung dessen spricht jedenfalls nichts dafür, dass mit der Befreiung für das Fahrradhaus des Beigeladenen eine auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmte Festsetzung betroffen ist. Denn selbst wenn man die stadtgestalterischen Ausführungen der Beklagten in der Begründung ihres Bebauungsplans - etwa zur Bewahrung der „Durchlässigkeit zum ... Weg“ und zur unerwünschten „Schluchtwirkung“ - so verstünde, dass sie einem regelmäßig (mit-)gewollten Nachbarschutz noch nicht entgegenstünden, könnte dies für Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO nicht angenommen werden. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass als Ausnahme von der Festsetzung Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 gemäß dem nachfolgenden Satz 2 „in den nicht überbaubaren Flächen (allgemein) Geräteschuppen bis zu einer Größe von 15 m³ zugelassen“ „sind“, sofern sie an ein Wohngebäude oder eine Garage angebaut werden. Jedenfalls hinsichtlich Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO hat die seitliche Baugrenze, von der im vorliegenden Fall befreit wurde, daher keine nachbarschützende Wirkung. 71 b) Ist somit nicht von einer nachbarschützenden Festsetzung befreit worden, kommt es für die fehlerfreie Würdigung nachbarlicher Interessen allein darauf an, ob die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Beigeladenen beantragte Befreiung die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Klägerin genommen hat. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = juris Rn. 5 f.). 72 Im Rahmen einer Bewertung der Umstände des Einzelfalls ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung vorzunehmen. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob die durch die Befreiung eintretenden Nachteile zu einer qualifizierten und zugleich individualisierten Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Nachbarn führt und sie das Maß dessen übersteigt, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 = juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2016 - 5 S 634/16 -, juris Rn. 12). Für die Beurteilung relevant sind dabei nur städtebaulich bedeutsame Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118; zum ganzen Absatz: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2016 - 5 S 605/16 -, VBlBW 2017, 114 = juris Rn. 30). 73 3. Der Bescheid der Beklagten vom 30.12.2015 verletzt das drittschützende „Gebot der Rücksichtnahme” zu Lasten der Klägerin nicht. 74 Bei dem Fahrradhaus handelt es sich um ein nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO abstandsflächenrechtlich zulässiges Bauvorhaben. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO sind in den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m². Diese Voraussetzungen erfüllt das Fahrradhaus des Beigeladenen. Es hält mit einer Länge von 5 m, einer Wandhöhe von 2,05 m und einer Wandfläche von 10,25 m 2 an der Grundstücksgrenze die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Maße für ein grenzprivilegiertes Gebäude ohne Aufenthaltsraum nicht nur ein, sondern unterschreitet diese erheblich. Das Fahrradhaus ist auch nicht in das Wohngebäude des Beigeladenen integriert und bildet somit keinen darauf bezogenen (nicht privilegierungsfähigen) „Gebäudeteil“. 75 Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 663, und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 -, juris). Grundsätzlich wird zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind. Allerdings kann das bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.1999 - 3 S 1932/99 -, VBlBW 2000, 113; BayVGH, Urteil vom 28.07.2016 - 1 N 13.2678 -, BRS 84 Nr. 47 = juris Rn. 33; Beschluss vom 15.02.2017 - 1 CS 16.2396 -, juris Rn. 10). Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erfährt keine Konkretisierung oder gar Einschränkung durch das Abstandsflächenrecht des Landes, soweit nachbarliche Belange in Rede stehen, die von diesem nicht erfasst werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12.10.2004 - 8 S 1661/04 -, VBlBW 2005, 74; Senatsurteil vom 13.06.2018 - 8 S 1500/16 -). 76 Ausgehend davon steht eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks der Klägerin nicht im Zweifel. Aber auch sonst sind keine unzumutbaren Beeinträchtigungen erkennbar. Eine nennenswert optisch bedrängende oder gar eine „erdrückende“ oder „einmauernde“ Wirkung übt die Anlage nicht aus. 77 4. Ob die Befreiung sonst in Übereinstimmung mit § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilt wurde, insbesondere ob die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14.03.2007 - 8 S 1921/06 -, VBlBW 2008, 348 = juris Rn. 20, und vom 08.03.2018 - 8 S 1464/15 -, VBlBW 2018, 339 = juris Rn. 110), kann dahinstehen. B. 78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da er keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch nicht wesentlich gefördert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, VBlBW 2011, 279). 79 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 80 Beschluss vom 9. April 2019 81 Der Streitwert wird im Anschluss an die Festsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das Berufungsverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW Sonderbeilage Januar 2014). 82 Der Beschluss ist unanfechtbar.