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Urteil

10 C 5/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art.10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG verlangt neben dem Vorliegen eines nicht in Anhang V Nr.5.7.1 aufgeführten Ausbildungsnachweises zusätzlich den Nachweis besonderer und außergewöhnlicher Gründe. • Die bloße Behauptung, die ausländische Qualifikation entspreche der in Anhang V geregelten Ausbildung, ersetzt nicht den Nachweis besonderer und außergewöhnlicher Gründe. • Eine in ihrem Herkunftsland als Lehrberuf erworbene Qualifikation ("Planender Baumeister") ist keinem deutschen Hochschulstudium im Bereich Architektur gleichwertig, wenn sie kein Hochschulabschluss ist.
Entscheidungsgründe
Keine Eintragung ohne Nachweis besonderer und außergewöhnlicher Gründe • Art.10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG verlangt neben dem Vorliegen eines nicht in Anhang V Nr.5.7.1 aufgeführten Ausbildungsnachweises zusätzlich den Nachweis besonderer und außergewöhnlicher Gründe. • Die bloße Behauptung, die ausländische Qualifikation entspreche der in Anhang V geregelten Ausbildung, ersetzt nicht den Nachweis besonderer und außergewöhnlicher Gründe. • Eine in ihrem Herkunftsland als Lehrberuf erworbene Qualifikation ("Planender Baumeister") ist keinem deutschen Hochschulstudium im Bereich Architektur gleichwertig, wenn sie kein Hochschulabschluss ist. Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich und Bayern, beantragte die Eintragung in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer als freiberuflicher Architekt (Hochbau). Er hat in Deutschland Handwerksmeisterprüfungen und in Österreich eine Qualifikation als "Planender Baumeister" erworben und übt in Österreich entsprechende Tätigkeiten aus. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bestätigte ihm bauvorlageberechtigte Tätigkeiten in Bayern. Die Kammer lehnte die Eintragung in die Architektenliste mangels Nachweises eines mindestens vierjährigen Architekturstudiums ab; Gerichte verpflichteten die Behörde später zur positiven Entscheidung mit Bezug auf Art.4 Abs.5 BauKaG unter Berufung auf Art.10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG. Der Beklagte focht dies an und rügte fehlenden Nachweis, besondere und außergewöhnliche Gründe lägen nicht vor; der EuGH wurde vorab zur Auslegung der Richtlinie befragt. • Revisionsgerichtliche Prüfung ergibt Verletzung des Unionsrechts durch das Berufungsurteil; Klage ist unbegründet und abzuweisen. • Art.4 BauKaG verweist auf die Richtlinie 2005/36/EG; für Ansprüche nach Art.4 Abs.5 BauKaG gelten die Vorgaben von Art.10 Buchst. c der Richtlinie. • EuGH-Auslegung: Art.10 Buchst. c verlangt zusätzlich zu einem nicht in Anhang V Nr.5.7.1 aufgeführten Ausbildungsnachweis den Nachweis besonderer und außergewöhnlicher Gründe. • Besondere und außergewöhnliche Gründe beziehen sich auf die Umstände, die erklären, weshalb der Antragsteller keinen in Anhang V genannten Nachweis besitzt; nicht ausreichend sind Hinweise darauf, dass der Bewerber in seinem Herkunftsmitgliedstaat eine andere zulässige Berufsqualifikation besitzt. • Das Berufungsgericht hat keine besonderen und außergewöhnlichen Gründe festgestellt; der Kläger hat solche nicht substantiiert geltend gemacht. • Der Kläger konnte sich nicht darauf berufen, dass seine Qualifikation als "Planender Baumeister" dem deutschen Architekturstudium gleichwertig sei; eine in Österreich erworbene Lehrberufsqualifikation ist kein Hochschulabschluss und somit nicht gleichwertig zur für die automatische Anerkennung erforderlichen Ausbildung. Die Revision des Beklagten ist erfolgreich; die Klage ist abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste nach Art.4 BauKaG, weil er nicht die automatische Anerkennungsvoraussetzung eines in Anhang V Nr.5.7.1 genannten Hochschulstudiums erfüllt und zudem keine besonderen und außergewöhnlichen Gründe im Sinne von Art.10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG vorgebracht oder nachgewiesen hat. Die behauptete Gleichwertigkeit der österreichischen Qualifikation als "Planender Baumeister" mit einem deutschen Architekturstudium greift nicht durch, weil es sich um einen Lehrberuf und nicht um einen Hochschulabschluss handelt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §154 VwGO.