Urteil
9 S 368/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2021:0617.9S368.20.00
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Leitsätze
1. Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ unter der Bedingung eines späteren Erwerbs oder Nachweises der erforderlichen fachlichen, personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen ist mit der Systematik und Zweckbestimmung des Erlaubniserteilungs- und Anerkennungsverfahrens nach dem Krankenpflegegesetz unvereinbar.(Rn.23)
2. Eine in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums abgeschlossene Berufsausbildung kann die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG (juris: KrPflG 2004) nach § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 - 4 KrPflG (juris: KrPflG 2004) nur dann erfüllen, wenn sich die im Herkunftsstaat abgeschlossene Ausbildung auf Tätigkeiten bezieht, die mit der Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger vergleichbar sind („Referenzberuf“).(Rn.37)
3. Auch das in § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG (juris: KrPflG 2004) vorgesehene Verfahren zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede gegenüber der Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger findet daher nur dann Anwendung, wenn die im Herkunftsstaat abgeschlossene Ausbildung dem Referenzberuf des Gesundheits- und Krankenpflegers zugeordnet werden kann.(Rn.33)
4. Die ungarische Ausbildung als „általános ápoló és általános aszisztens“ („allgemeiner Pfleger und allgemeiner Assistent“) kann dem deutschen Referenzberuf des Gesundheits- und Krankenpflegers nicht zugeordnet werden.(Rn.38)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2018 - 1 K 4390/17 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ unter der Bedingung eines späteren Erwerbs oder Nachweises der erforderlichen fachlichen, personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen ist mit der Systematik und Zweckbestimmung des Erlaubniserteilungs- und Anerkennungsverfahrens nach dem Krankenpflegegesetz unvereinbar.(Rn.23) 2. Eine in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums abgeschlossene Berufsausbildung kann die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG (juris: KrPflG 2004) nach § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 - 4 KrPflG (juris: KrPflG 2004) nur dann erfüllen, wenn sich die im Herkunftsstaat abgeschlossene Ausbildung auf Tätigkeiten bezieht, die mit der Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger vergleichbar sind („Referenzberuf“).(Rn.37) 3. Auch das in § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG (juris: KrPflG 2004) vorgesehene Verfahren zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede gegenüber der Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger findet daher nur dann Anwendung, wenn die im Herkunftsstaat abgeschlossene Ausbildung dem Referenzberuf des Gesundheits- und Krankenpflegers zugeordnet werden kann.(Rn.33) 4. Die ungarische Ausbildung als „általános ápoló és általános aszisztens“ („allgemeiner Pfleger und allgemeiner Assistent“) kann dem deutschen Referenzberuf des Gesundheits- und Krankenpflegers nicht zugeordnet werden.(Rn.38) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2018 - 1 K 4390/17 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ unter der Bedingung der erfolgreichen Teilnahme an einem von dem Beklagten nach Dauer und Inhalt festgelegten Anpassungslehrgang (unten I. 3.) noch einen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Defizitbescheides, der ihr die Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation nach Abschluss einer Ausgleichsmaßnahme ermöglichen könnte (unten I. 4.). Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 07.02.2017, mit dem dieser den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ vollumfänglich abgelehnt hat, ist daher auch insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich der von der Klägerin erstinstanzlich als Hilfsantrag verfolgte Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, ihr die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ unter der Bedingung zu erteilen, dass sie einen von dem Beklagten nach Dauer und Inhalt festgelegten Anpassungslehrgang nach § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG, § 20a Abs. 1 und 2 KrPflAPrV absolviert. Den auf Verpflichtung des Beklagten zur unbedingten Erteilung der begehrten Erlaubnis gerichteten Klageantrag hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, ohne dass die Klägerin insoweit die Zulassung der Berufung beantragt (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) oder sich der zugelassenen Berufung des Beklagten innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO angeschlossen hätte (§ 127 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2. Maßgeblich für die seitens der Klägerin in der Sache geltend gemachte Anerkennung ihrer in Ungarn erworbenen Berufsqualifikation als „általános ápoló és általános aszisztens“ („allgemeine Pflegerin und allgemeine Assistentin“) sind vorliegend auch weiterhin die Bestimmungen des § 2 KrPflG. Zwar ist dieses nach Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG) vom 17.07.2017 (BGBl. I, 2581) am 31.12.2019 außer Kraft getreten; nach § 66a Abs. 1 des Gesetzes über die Pflegeberufe (PflBG) in der Fassung vom 13.01.2020 (BGBl. I, 66) kann eine Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen abgeschlossenen Berufsausbildung aber noch bis zum 31.12.2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31.12.2019 geltenden Fassung getroffen werden. Für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen oder anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildung gilt diese Regelung gemäß § 66a Abs. 2 PflBG entsprechend, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 PflBG erfüllt sind. Da die Klägerin die in § 41 Abs. 1 PflBG geregelten Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht erfüllt [unten I. 4. a) aa)], sich der Beklagte vorliegend - entsprechend der im Schreiben des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg vom 19.12.2019 allgemein geäußerten Bitte - für eine fortgesetzte Anwendung des § 2 KrPflG bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2024 entschieden hat und auch die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PflBG nicht gestellt hat, findet die Vorschrift des § 2 KrPflG vorliegend weiterhin Anwendung. Ob das durch § 66a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 PflBG eröffnete Wahlrecht dem jeweiligen Antragsteller zusteht, es dem Beklagten unter dem Vorbehalt pflichtgemäßer Ermessensausübung zugewiesen ist (vgl. Schilling, NZS 2021, 12) oder - wie das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg unter Berufung auf die vom Bundesministerium für Gesundheit im Gesetzgebungsverfahren vertretene Rechtsauffassung angenommen hat - es den Anerkennungsbehörden „ein mehr oder weniger freies Ermessen“ einräumt, um den Ländern in der Übergangszeit größtmögliche Spielräume zur Umsetzung des neuen Rechts zu eröffnen (vgl. Schreiben des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg vom 19.12.2019, S. 1 f.), bedarf vorliegend daher keiner Vertiefung. 3. Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ ist nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG auf Antrag zu erteilen, wenn die dort kumulativ aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Möglichkeit der Erlaubniserteilung unter der Bedingung eines späteren Erwerbs oder Nachweises der für die Ausübung der Tätigkeit als Gesundheits- und (Kinder)Krankenpfleger erforderlichen fachlichen, personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen sieht das KrPflG indes nicht ausdrücklich vor. Sie ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen Bestimmung des § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG, da eine solche Bedingung mit der Systematik und Zweckbestimmung des behördlichen Erlaubniserteilungs- und Anerkennungsverfahrens nach dem KrPflG nicht vereinbar ist (a.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2020 - 12 K 7332/18 -, juris Rn. 64; VG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2019 - 16 K 11033/17 -, n.v. sowie die angegriffene Entscheidung, juris Rn. 59). Das auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer aufschiebend bedingten Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ gerichtete Klagebegehren kann daher schon dem Grunde nach keinen Erfolg haben. a) Das KrPflG enthält keine ausdrückliche Bestimmung, die die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 KrPflG unter der Bedingung des zukünftigen Vorliegens einzelner Erteilungsvoraussetzungen ausdrücklich ermöglicht oder ausschließt. Nach § 2 Abs. 5d Satz 1 KrPflG soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 3 - 5a in Fällen, in denen die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG durch den Nachweis des Abschlusses einer gleichwertigen ausländischen Ausbildung erfüllt werden soll, jedoch vor den in § 2 Abs. 1 Nrn. 2 - 4 KrPflG geregelten weiteren Voraussetzungen geprüft werden (Hervorhebung nur hier). Auf Antrag ist dem Antragsteller dabei nach § 2 Abs. 5d Satz 2 KrPflG ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen. Diese durch Art. 32 Nr. 1 c) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe vom 18.04.2016 (BGBl. I, S. 886) eingefügte Bestimmung geht auf die Vorgaben des Art. 53 Abs. 3 UAbs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG zurück, der eine Überprüfung der für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 KrPflG) erst nach Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises oder der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorsieht bzw. ermöglicht (vgl. BT-Drs. 18/6616, S. 145 sowie EG 26 zur RL 2005/36/EG). Im Hinblick auf die nicht unionsrechtlich vorgegebenen weiteren Erteilungsvoraussetzungen der Zuverlässigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG) und der gesundheitlichen Eignung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 KrPflG) dürfte die Nachrangregelung des § 2 Abs. 5d Satz 1 RPflG im Übrigen auch auf der Überlegung beruhen, dass die hierfür maßgeblichen Tatsachen bis zum Abschluss eines ggf. bis zu dreijährigen Anpassungslehrgangs (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6, Abs. 3a Satz 2, Abs. 5 Satz 5 KrPflG) Änderungen unterworfen sein können und daher zweckmäßigerweise erst am Ende des Erteilungsverfahrens zu prüfen sind (vgl. Jaburek, NZS 2019, 697 [698]). b) Dieser Befund wird durch den Umstand bekräftigt, dass das in Anlage 4 zu § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) in Bezug genommene Urkundenmuster die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nur unbedingt und mit „Wirkung vom heutigen Tage“ vorsieht. Zwar dürfte der Vorschrift, die lediglich die Ausgestaltung der bei Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 KrPflG auszustellenden Urkunde regelt, kein ausdrückliches Verbot der Erlaubniserteilung unter aufschiebender Bedingung zu entnehmen sein; sie legt jedoch die Annahme nahe, dass der Verordnungsgeber nicht von der Möglichkeit einer Erlaubniserteilung unter Beifügung von Nebenbestimmungen ausging (vgl. zu § 36 ÄAppO BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 - 3 C 4.98 -, BVerwGE 108, 100, juris Rn. 25). c) Dies entspricht auch der Systematik des Krankenpflegegesetzes und der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung im Übrigen: Nach § 2 Abs. 5d Satz 2 KrPflG ist dem Antragsteller auf Antrag ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen vorliegen. Im Übrigen sieht § 20c Abs. 2 KrPflAPrV - übereinstimmend mit Art. 14 Abs. 6 der Anerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - im Fall der Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen, den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids vor, der Angaben u.a. zum Niveau der verlangten Qualifikation und den festgestellten wesentlichen Unterschieden enthält. Um derartige „Defizitbescheide“ dürfte es sich auch bei den etwa im Bericht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum Anerkennungsgesetz 2019 erwähnten „Bescheiden mit Auflage einer Ausgleichsmaßnahme“ handeln. Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der in § 1 Abs. 1 KrPflG genannten Berufsbezeichnungen unter der aufschiebenden Bedingung eines Nachweises des Besuchs eines Anpassungslehrgangs oder des erfolgreichen Abschlusses einer Kenntnisprüfung ist demgegenüber kein Raum (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 - 3 C 4.98 -, BVerwGE 108, 100, juris Rn. 21 zum Vorrang fachgesetzlicher Regelungen gegenüber allgemeinem Verfahrensrecht). d) Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ unter der Bedingung eines späteren Erwerbs oder Nachweises der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen fachlichen, personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen ist mit der Systematik und Zweckbestimmung des behördlichen Erlaubniserteilungs- und Anerkennungsverfahrens nach dem KrPflG folglich nicht vereinbar. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Erlaubnis unter der aufschiebenden Bedingung des Nachweises der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang kann daher keinen Bestand haben. 4. Der im Berufungsverfahren alleine rechtshängig gewordene Hilfsantrag der Klägerin ist bei sachdienlicher Auslegung (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) indes als Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zu verstehen, einen Bescheid über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen, zu erlassen (§ 20c Abs. 2 KrPflAPrV). Auch in der Sache hat der Beklagte die Klägerin jedoch zu Recht nicht gemäß § 20c Abs. 2 KrPflAPrV auf die Durchführung einer Anpassungsmaßnahme verwiesen, sondern ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ abgelehnt. a) aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG im Hinblick auf die Klägerin nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG als erfüllt angesehen werden können, weil die Klägerin den Abschluss einer Ausbildung in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, nicht durch Vorlage eines in der Anlage zum Krankenpflegegesetz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachgewiesen hat. Denn die Klägerin verfügt nicht über einen der dort für die Republik Ungarn abschließend aufgezählten Ausbildungsnachweise als „Ápoló bizonyítvány“, „Diplomás ápoló oklevél“ oder als „Egyetemi okleveles ápoló oklevél“; zudem wurde ihr Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung zur „általános ápoló és aszisztens“ vor dem insoweit maßgeblichen Stichtag des 01.05.2004 ausgestellt. Auch eine Bescheinigung der zuständigen ungarischen Behörde oder Stelle, dass die von der Klägerin absolvierte Ausbildung den Mindestanforderungen des Art. 31 i.V.m. Anhang V Nr. 5.2.1 der RL 2005/36/EG in der aktuellen Fassung entspricht und den für die Republik Ungarn in der Anlage genannten Nachweisen gleichsteht, hat die Klägerin nicht vorgelegt (§ 2 Abs. 4 Satz 4 KrPflG). Auch die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 PflBG (vgl. oben I. 2.) liegen daher nicht vor. Eine Ausbildung zur spezialisierten Krankenschwester, die nicht die allgemeine Pflege umfasst, hat die Klägerin schließlich ebenfalls nicht absolviert (§ 2 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 KrPflG). bb) Die Klägerin kann die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung der „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ auch nicht gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 KrPflG beanspruchen, da sie eine Bescheinigung der ungarischen Behörden, den Beruf der für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwester während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt zu haben, nicht vorgelegt hat. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 5a Nr. 1, Abs. 5b oder Abs. 5c KrPflG sind nicht erfüllt, da die Klägerin keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat. Über einen Europäischen Berufsausweis im Sinne des § 2 Abs. 5b KrPflG verfügt die Klägerin jedenfalls nicht. b) Die Klägerin, die keine Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz durch Bestehen der staatlichen Prüfung abgeschlossen hat, könnte die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG mithin nur unter den in § 25 Abs. 6 KrPflG bzw. in § 2 Abs. 3a Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 - 4 KrPflG geregelten Voraussetzungen erfüllen. Die Anerkennung einer ausländischen Berufsausbildung nach diesen Vorschriften kommt jedoch nur in Betracht, wenn sich die Ausbildung, die die Klägerin in ihrem Herkunftsstaat abgeschlossen hat, auf solche Tätigkeiten bezieht, die mit der Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin vergleichbar sind. aa) Nach § 2 Abs. 3a Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KrPflG erfüllt eine in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums abgeschlossene Ausbildung, die nicht unter § 2 Abs. 4 - 6 oder § 25 KrPflG fällt, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Gleiches gilt für Antragsteller, die unter § 25 Abs. 5 KrPflG fallen und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, da § 25 Abs. 6 KrPflG auf das Anerkennungsverfahren nach § 2 Abs. 3a KrPflG verweist. Der Ausbildungsstand ist nach § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 KrPflG als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der im Krankenpflegegesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede in diesem Sinne liegen vor, wenn die Ausbildung hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgeschrieben sind, oder der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Gesundheits- und Krankenpflegers entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung abgedeckt sind (§ 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 1. Sinnabschnitt KrPflG). Allerdings können entsprechende Unterschiede durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen der Berufspraxis als Gesundheits- und Krankenpfleger oder durch lebenslanges Lernen erworben wurden, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von der im jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden (§ 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 2. Sinnabschnitt KrPflG). bb) Nach § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG besteht die Möglichkeit, im Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 1 KrPflG festgestellte wesentliche Unterschiede des Ausbildungsstandes durch den Nachweis der in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung auszugleichen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken. Der Antragsteller hat dabei nach § 2 Abs. 3a Satz 3 KrPflG das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde nach § 20c Abs. 2 KrPflAPrV verpflichtet, den Antragstellern einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Feststellung wesentlicher Unterschiede zu erteilen, der u.a. Angaben zum Niveau der verlangten Qualifikation und den festgestellten wesentlichen Unterschieden enthält. cc) Das § 2 Abs. 3a KrPflG zugrundeliegende Regelungskonzept beruht dabei maßgeblich auf den durch die Richtlinie 2013/55/EU vom 20.11.2013 geänderten Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, deren Umsetzung u.a. auch die Aufnahme der Bestimmung des § 2 Abs. 3a KrPflG mit Art. 35 Nr. 1 lit. b) des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 (BGBl. I, 2515) diente. Die Richtlinie 2005/36/EG gilt dabei jedoch nur für Berufsangehörige, die denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (vgl. EG 7 RL 2013/55/EG sowie Art. 1 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 RL 2005/36/EG). Für die Zwecke der Richtlinie ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, dabei dann derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind (Art. 4 Abs. 2 RL 2005/36/EG). Ausgehend hiervon hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 bzw. in § 9 Abs. 1 BQFG ausdrücklich ein zweistufiges Verfahren zur Bestimmung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise vorgesehen, das einen konkreten Vergleich zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung nur dann vornimmt (Nr. 2), wenn der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt (Nr. 1). Ein entsprechend gestuftes Prüfverfahren hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 3a Satz 1 KrPflG zwar nicht ausdrücklich vorgesehen. Schon der Vergleich mit den in § 2 Abs. 3a KrPflG in Bezug genommenen Vorschriften des § 2 Abs. 4 und des § 25 KrPflG, die jeweils auf eine Ausbildung „als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind“ bzw. „des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind“ Bezug nehmen, legt jedoch nahe, ein solches systematisches Verständnis auch der Auslegung des § 2 Abs. 3 und Abs. 3a KrPflG zugrundezulegen, auch wenn diese lediglich auf eine „Ausbildung“ Bezug nehmen. Auch die Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen deutet darauf hin, dass es sich nach dem Verständnis des Gesetzgebers bei dem Erfordernis des Referenzberufs um einen allgemeinen Grundsatz der Gleichwertigkeitsanerkennung handelt (vgl. BT-Drs. 17/6260, S. 39 f., 50, wonach Bezugspunkt „für die vorgesehenen Verfahren“ „grundsätzlich die inländische Berufsbildung (Referenzberuf)“ ist, „mit der die im Ausland absolvierte Berufsbildung verglichen wird.“). Die Gesetzesbegründung zu § 9 BQFG nimmt als Beispiel nicht vergleichbarer Berufsausbildungen gerade auf Ärzte und Krankenpfleger Bezug (BT-Drs. 17/6260, S. 50). Letzteres verdeutlicht auch die - hier allerdings nicht anwendbare (oben I. 2.) - Neuregelung des § 41 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 PflBG, der in Satz 1 nunmehr ausdrücklich auf die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands „in dem Beruf, für den die Anerkennung beantragt wird“, abstellt und die den nach § 40 Abs. 2 Satz 2 PflBG anzustellenden Vergleich ausdrücklich auf jenen Beruf bezieht, der dem der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers entspricht. Auch die Gesetzesbegründung zu § 41 PflBG spricht insoweit ausdrücklich vom Beruf der „Pflegefachfrau“ bzw. des „Pflegefachmanns“ als Referenzberuf (vgl. BT-Drs. 18/7823, S. 90). Dass dieses Verständnis auch - übereinstimmend mit den oben skizzierten unionsrechtlichen Grundlagen - bereits der Regelung des § 2 Abs. 3a i.V.m. Abs. 3 Sätze 1 - 4 KrPflG zugrunde lag, zeigt im Übrigen schon der Umstand, dass auch schon § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrPflG zur Ermittlung wesentlicher Unterschiede des Ausbildungsstandes auf einen Vergleich des (deutschen) Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers mit dem Beruf der (ausländischen) Krankenschwester oder des Krankenpflegers abstellt. Denn dieser Vergleich könnte keine Aussage über die Gleichwertigkeit des „Ausbildungsstands“ des Antragstellers/der Antragstellerin treffen, wenn diese/r im Herkunftsstaat keine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger absolviert hat. Auch begrifflich verfügt ein Absolvent eines anderen - ggf. auch medizinischen - Ausbildungsberufs zudem schon nicht über einen „Ausbildungsstand“, der mit dem Ausbildungsstand eines Absolventen einer Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz und den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für die Berufe in der Krankenpflege verglichen werden könnte. Er hat vielmehr eine „andere Ausbildung“ im Sinne des § 6 KrPflG (nunmehr § 12 Abs. 1 PflBG) abgeschlossen, die im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf bis zu zwei Drittel der Dauer einer Ausbildung nach nationalen Bestimmungen angerechnet werden kann. dd) Nach dem Vorstehenden kann das Verfahren nach § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG daher nur dann Anwendung finden, wenn sich die Ausbildung, die die Klägerin in ihrem Herkunftsstaat abgeschlossen hat, auf Tätigkeiten bezieht, die mit der Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin vergleichbar sind („Referenzberuf“) (ähnlich VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2020 - 6 K 6925/18 -, juris Rn. 42; a.A. das angefochtene Urteil, juris Rn. 60 sowie VG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2019 - 16 K 11033/17 -, n.v.). c) Die seitens der Klägerin absolvierte ungarische Ausbildung als „általános ápoló és általános aszisztens“ kann dem deutschen Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin nicht zugeordnet werden. Mithin hat der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung zu Recht abgelehnt, ohne einen Defizitbescheid nach Maßgabe des § 20c Abs. 2 KrPflAPrV zu erlassen. aa) Maßgeblich für die Bestimmung, ob eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation einem inländischen Referenzberuf zugeordnet werden kann, ist dabei indes nicht (unmittelbar) der Vergleich des Ausbildungsumfangs bzw. einzelner Ausbildungsinhalte. Für die Zwecke der Richtlinie 2005/36/EG „ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind“ (Art. 4 Abs. 2 RL 2005/36/EG). Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf einen Vergleich der Tätigkeiten, zu denen die im Ausland erworbene Berufsqualifikation berechtigt, mit den vom inländischen Referenzberuf umfassten Tätigkeiten. bb) Gefordert ist insoweit jedoch keine Vollidentität, sondern lediglich die „Vergleichbarkeit“ der mit der Ausübung des Berufs verbundenen Tätigkeiten. Dies folgt - über die Begriffsdefinition des Art. 4 Abs. 2 RL 2005/36/EG hinaus - in systematischer Hinsicht schon aus dem Umstand, dass Art. 14 Abs. 1 RL 2005/36/EG bzw. § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 KrPflG eine Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auch dann vorsehen, wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden (Art. 14 Abs. 1 lit. a) RL 2005/36/EG, § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrPflG) oder wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden (Art. 14 Abs. 1 lit. b) RL 2005/36/EG, § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrPflG), diese (wesentlichen) Unterschiede aber durch einschlägige Berufspraxis in einem Referenzberuf, durch lebenslanges Lernen oder die Durchführung einer Anpassungsmaßnahme kompensiert werden können. Das Vorliegen eines Referenzberufs kann daher nicht schon dann verneint werden, wenn die Ausübung des reglementierten Berufs im Aufnahmestaat einzelne Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat nicht Bestandteil des reglementierten Berufs sind. Die Zuordnung zu einem Referenzberuf scheidet aber dann aus, wenn die Ausübung des reglementierten Berufs im Aufnahmestaat schwerpunktmäßig durch Tätigkeiten geprägt ist, die im Herkunftsstaat kein Bestandteil des reglementierten Berufs sind (ähnlich VG Ansbach, Urteil vom 26.11.2019 - AN 2 K 18.01742 -, juris Rn. 56 zu Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBQFG). Auch wenn der Vergleich sich unmittelbar auf die mit der Ausübung des Berufs verbundenen Tätigkeiten bezieht, kann insoweit der Umstand Indizwirkung entfalten, dass die im Ausland erworbenen Berufsbildung und die entsprechende Berufsbildung im Inland hinsichtlich ihrer Ausrichtung offensichtlich voneinander abweichen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 11.11.2018 - 9 K 1924/17.GI -, juris Rn. 17). cc) Im Hinblick auf die Referenzqualifikation der „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ bzw. des „Gesundheits- und Krankenpflegers“ gilt dabei folgendes: aaa) Nach Art. 32 RL 2005/36/EG sind die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden. Art. 33 RL 2005/36/EG macht dabei - ebenso wie § 25 Abs. 1 Satz 2 KrPflG - deutlich, dass sich die Tätigkeiten einer Krankenschwester auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege des Patienten erstrecken müssen. Hierzu gehören nach Art. 31 Abs. 7 RL 2005/36/EG - der allerdings nur die erforderlichen „Kompetenzen“ beschreibt (vgl. zur Problematik der Unterscheidung zwischen Ausbildungsinhalten und praktischem Berufsbild allerdings Asemissen, Berufsanerkennung und Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt, S. 173 f.) -: - die Kompetenz, den Krankenpflegebedarf unter Rückgriff auf aktuelle theoretische und klinisch-praktische Kenntnisse eigenverantwortlich festzustellen und die Krankenpflege im Rahmen der Behandlung von Patienten auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben a, b und c erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die Verbesserung der Berufspraxis zu planen, zu organisieren und durchzuführen; - die Kompetenz zur effektiven Zusammenarbeit mit anderen Akteuren im Gesundheitswesen, einschließlich der Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen, auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben d und e erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten; - die Kompetenz, Einzelpersonen, Familien und Gruppen auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben a und b erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer gesunden Lebensweise und zur Selbsthilfe zu verhelfen; - die Kompetenz, eigenverantwortlich lebenserhaltende Sofortmaßnahmen einzuleiten und in Krisen- und Katastrophenfällen Maßnahmen durchzuführen; - die Kompetenz, pflegebedürftige Personen und deren Bezugspersonen eigenverantwortlich zu beraten, anzuleiten und zu unterstützen; - die Kompetenz, die Qualität der Krankenpflege eigenverantwortlich sicherzustellen und zu bewerten; - die Kompetenz zur umfassenden fachlichen Kommunikation und zur Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen; - die Kompetenz, die Pflegequalität im Hinblick auf die Verbesserung der eigenen Berufspraxis als Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, zu analysieren. Hiermit übereinstimmend formuliert § 3 Abs. 1 Satz 1 KrPflG als Ausbildungsziel die Vermittlung fachlicher, personaler, sozialer und methodischer Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrPflG ist die Pflege im Sinne des Satz 1 unter Einbeziehung präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten, wobei die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen sind. Die Ausbildung soll nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrPflG insbesondere dazu befähigen, die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege, die Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege, die Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit und die Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes eigenverantwortlich auszuführen. Demgegenüber soll die Vermittlung von Fähigkeiten im Bereich der Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen, der Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation und der Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen nur im Hinblick auf Maßnahmen im Rahmen der Mitwirkung erfolgen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrPflG). Bei der Durchführung der Ausbildung ist sicherzustellen, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die die Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für allgemeine Pflege verantwortlich sind, befähigen, mindestens die in Art. 31 Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Tätigkeiten und Aufgaben in eigener Verantwortung durchzuführen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KrPflG). bbb) Ausgehend hiervon ist der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin schwerpunktmäßig von der eigenverantwortlichen Organisation und Wahrnehmung von Pflegetätigkeiten - im Unterschied zu medizinischer Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation, die lediglich unter Anleitung bzw. im Rahmen der Mitwirkung wahrgenommen wird - unter Ausschluss bloßer Hilfstätigkeiten geprägt. Die Einleitung von Sofortmaßnahmen und Diagnostik, Therapie und Rehabilitation unter ärztlicher Anleitung bzw. im Rahmen der Mitwirkung ist demgegenüber zwar als Ausbildungsziel benannt und gehört ebenfalls zu den vom Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin umfassten Tätigkeiten, erweist sich aber nicht als in derartiger Weise prägend, das bereits eine Zuordnung ausländischer Berufsausbildungen, die sich nicht auf entsprechende Tätigkeiten beziehen, zum deutschen Referenzberuf ausgeschlossen wäre. Auf Grundlage der zuvor entwickelten Maßstäbe kann eine ausländische Ausbildung daher nur dann dem Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin zugeordnet werden, wenn sich die im Herkunftsmitgliedsstaat abgeschlossene Ausbildung im Schwerpunkt auf die eigenverantwortliche Organisation und Wahrnehmung von Pflegetätigkeiten bezieht. dd) Abzustellen ist insoweit indes nicht stets auf die bloße Erstausbildung, die der Betroffene in seinem Herkunftsstaat genossen hat. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtheit der Ausbildungsnachweise, die geeignet ist, eine anerkennungsfähige Berufsqualifikation zu vermitteln. Zu einem abweichenden Verständnis nötigt insbesondere nicht der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG, der lediglich auf den Abschluss „einer Ausbildung“ abstellt. Denn dieser Normwortlaut verhält sich - ebenso wie die ihm zugrundeliegende Richtlinie 2005/36/EG - nicht zu der Frage, ob auch gestufte Ausbildungsgänge in ihrer Gesamtheit als „eine Ausbildung“ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften angesehen werden können. Eine Beschränkung auf eine Prüfung der Vergleichbarkeit einer Erstausbildung folgt insbesondere auch nicht aus der Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 3 2. Sinnabschnitt KrPflG. Denn diese Vorschrift betrifft lediglich die Frage, unter welchen Umständen wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Ausbildung und dem Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. des Gesundheits- und Krankenpflegers durch „lebenslanges Lernen“ kompensiert werden können, schließt eine Berücksichtigung von Nachweisen über nach Abschluss der Erstausbildung absolvierte Ausbildungsschritte im Hinblick auf die Prüfung der vorgelagerten Frage, ob die so erlangte Berufsqualifikation dem entsprechenden Referenzberuf zugeordnet werden kann, aber nicht aus. Im Gegenteil ermöglicht z.B. § 5 Nr. 3 lit. b) KrPflG (nunmehr § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) - d) PflBG) auch Hauptschulabsolventen den Zugang zu einer Krankenpflege- bzw. Pflegefachkraftausbildung, wenn zuvor eine entsprechende Assistenz- oder Helferausbildung absolviert wurde, ohne dass die Befähigung eines Absolventen der sich anschließenden als Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Pflegefachkraft unter Berufung auf die Zweistufigkeit der Ausbildung in Zweifel gezogen werden könnte (vgl. hierzu auch allgemein § 60c Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AufenthG). Dementsprechend sieht auch die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 1 BQFG eine Prüfung des im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises „unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen“ vor (vgl. im Kontext des Art. 3 Abs. 2 BayBQFG VG München, Urteil vom 27.06.2019 - M 27 K 17.430 -, juris Rn. 22 f.). Für eine abweichende Auslegung der spezialgesetzlichen Vorschrift des § 2 Abs. 3a i.V.m. Abs. 3a KrPflG besteht vorliegend kein Anlass, zumal dies auch dem unionsrechtlichen Begriffsverständnis entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2010 - C-118/09 [Koller] -, juris Rn. 28). ee) Ausgehend hiervon kann die Berufsqualifikation der Klägerin dem Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin nicht zugeordnet werden. Denn die Ausübung des Berufs der „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ ist - wie dargelegt - nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes schwerpunktmäßig von der eigenverantwortlichen Organisation und Wahrnehmung von Pflegetätigkeiten unter Ausschluss bloßer Hilfstätigkeiten geprägt, die kein prägender Bestandteil des auf Grundlage der ungarischen Ausbildung zur „általános ápoló és általános aszisztens“ („allgemeine Pflegerin und allgemeine Assistentin“) ausgeübten Berufs sind. Denn nach der in das Verfahren eingeführten Auskunft des Sekretariats der Kultusministerkonferenz - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe) vom 10.06.2021 handelte es sich bei der im Jahr 2001 abgeschafften Ausbildung um eine berufliche Grundlagenausbildung, auf der Ausbildungen zur Erwachsenenkrankenschwester, zur Kinderkrankenschwester oder zur Hebamme aufbauten. Über die darauf aufbauende Weiterbildung zur „felnőtt szakápoló“ (Erwachsenenkrankenschwester / -pfleger) verfügt die Klägerin indes nicht, so dass insbesondere ihr Einwand nicht zutrifft, sie habe die nach damaligem Stand bestmögliche ungarische Pflegerausbildung abgeschlossen. Auch wenn der Abschluss als „általános ápoló és általános aszisztens“ auch aus sich heraus zu einer Tätigkeit im krankenpflegerischen Bereich berechtigte, war diese nicht mit einer eigenverantwortlichen Tätigkeit verbunden; sie erfolgte ausweislich der vorgenannten Auskunft vielmehr stets unter Aufsicht und bestand im Wesentlichen aus der Unterstützung von Pflegefachkräften (z.B. mit dem Abschluss als diplomierter Pfleger [„diplomas ápoló“]) bei der Versorgung und Pflege von Patienten, der Mitwirkung bei Therapiemaßnahmen und der Sicherstellung von Sauberkeit und Hygiene. Der Senat hat keinen Anlass, an dieser Auskunft oder der Zuordnung der Ausbildung zum Berufsbild der Krankenpflegehelferin in den Stellungnahmen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 08.05.2008 und vom 04.01.2007 zu zweifeln (vgl. auch deren Schrift „Verfahren und Empfehlungen zur Anerkennung ungarischer beruflicher Qualifikationen in Deutschland“ [Stand: November 1997], S. 12 f.). Das Fehlen eines Tätigkeitsschwerpunkts im Bereich der eigenverantwortlichen Organisation und Wahrnehmung von Pflegetätigkeiten wird vielmehr durch den Umstand bestätigt, dass auch die von der Klägerin vorgelegten individuellen Ausbildungsnachweise sich vorwiegend auf die Vermittlung allgemeiner Ausbildungsinhalte sowie medizinischer Fachkenntnisse beziehen und lediglich 226 theoretische Ausbildungsstunden spezifisch im Bereich der „Krankenpflege- und Krankenbetreuungslehre“, 156 Stunden Schulpraxis in „Krankenpflege und Betreuungslehre“ (von insgesamt 396 Stunden Schulpraktikums), 602 Stunden Fachpraktika in Krankenhäusern und 290 Stunden Fachpraktika in den Sommerferien nachweisen, wohingegen die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin - zusätzlich zur Vermittlung medizinischer Fachkenntnisse, über die auch die Klägerin verfügt - 950 Theoriestunden spezifisch im Bereich „Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften“ vorsieht und diese um 2.500 Stunden der praktischen Pflegeausbildung ergänzt (vgl. Anl. 1 KrPflAPrV). Dem Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin kann die Berufsqualifikation der Klägerin als „általános ápoló és általános aszisztens“ daher nicht zugeordnet werden. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin nach eigenen Angaben auch weiterhin zur Ausübung von Pflegetätigkeiten in Ungarn berechtigt wäre. Denn eine solche Berechtigung zur Ausübung eines reglementierten Berufs im Herkunftsstaat kann eine Prüfung der Vergleichbarkeit der vom jeweiligen Berufsbild umfassten Tätigkeiten nicht ersetzen; ihr kommt vielmehr - wie z.B. auch § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BQFG zeigen - nur dann Bedeutung zu, wenn der im Ausland ausgeübte Beruf dem im Aufnahmestaat reglementierten Referenzberuf entspricht. 5. Ausgehend hiervon kann die im Hinweis des Berichterstatters vom 17.02.2021 und vom 04.03.2021 aufgeworfene Frage nach der Vereinbarkeit der Bestimmungen des § 25 Abs. 6 KrPflG bzw. des § 2 Abs. 3a Satz 1 1. Alt. KrPflG mit den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Zwar mag in Ansehung der Entscheidungen EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - C-477/13 [Angerer] -, juris Rn. 27 ff. und BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 10 C 5.15 -, juris Rn. 20 ff. manches dafür sprechen, dass ein Rückgriff auf das in Kapitel I der Richtlinie geregelte Verfahren der individuellen Anerkennung im Hinblick auf die in den Kapiteln II und III geregelten Berufe nach der Systematik der Richtlinie nur dann in Betracht kommt, wenn der Antragsteller sich auf einen der in Art. 10 lit. a) - g) RL 2005/36/EG geregelten Ausnahmetatbestände berufen kann und er - kumulativ - die den Kapiteln II und III genannten Voraussetzungen aus „besonderen und außergewöhnlichen Gründen“ nicht erfüllt. Vorliegend bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob die Bestimmungen der § 25 Abs. 6, § 2 Abs. 3a Alt. KrPflG, die der Gesetzgeber bewusst - in der Annahme der Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie - als allgemeine Auffangbestimmungen ausgestaltet hat (vgl. BT-Drs. 16/5385, S. 108; 17/6260, S. 68), einer unionsrechtskonformen restriktiven Auslegung zugänglich wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 -, juris Rn. 43 f., sowie BGH, Urteil vom 18.11.2020 - VIII ZR 78/20 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N. zu den Grenzen der Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nationaler Umsetzungsakte; vgl. auch vgl. EuGH, Urteil vom 05.10.2004 - C-397/01 bis C-403/01 [Pfeiffer u.a.] -, juris Rn. 103 sowie - im strafrechtlichen Kontext - EuGH, Urteil vom 03.05.2005 - C-387/02 [Berlusconi] - juris Rn. 73 f. zum Verbot der unmittelbaren Anwendung europäischer Richtlinien zu Lasten des Bürgers). Denn eine Anerkennung der ungarischen Berufsqualifikation der Klägerin als „általános ápoló és általános aszisztens“ im Hinblick auf die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ ist vorliegend schon deswegen ausgeschlossen, weil die Ausbildung der Klägerin nicht dem entsprechenden Referenzberuf des Krankenpflegegesetzes zugeordnet werden kann. Die Voraussetzungen einer individuellen Anerkennung nach Maßgabe des § 25 Abs. 6 KrPflG bzw. des § 2 Abs. 3a Satz 1 1. Alt. KrPflG i.V.m. § 2 Abs. 3a KrPflG bzw. der Art. 21 ff., 31 ff. RL 2005/36/EG lägen daher auch im Fall ihrer subsidiären Anwendbarkeit nicht vor, so dass der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, ohne einen Defizitbescheid nach Maßgabe des § 20c Abs. 2 KrPflAPrV zu erlassen. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine individuelle Anerkennung des in einem Mitgliedsstaat der Union erworbenen Abschlusses der Klägerin vorliegend nur unter ergänzender Heranziehung der Vorgaben des Art. 10 RL 2005/36/EG hätte erfolgen können. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Beschluss vom 17. Juni 2021 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Anlehnung an Ziffern 14.1 und 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 7.500,- EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ auf der Grundlage einer in Ungarn absolvierten Ausbildung. Die im Jahr 1970 in Budapest geborene Klägerin absolvierte von 1984 bis 1988 eine vierjährige Ausbildung als „általános ápoló és általános aszisztens“ („allgemeine Pflegerin und allgemeine Assistentin“) an der dortigen Schule Semmelweis Ignác Humán Szakképzö Iskola és Gimnázium (Fachschule und Gymnasium für Humanmedizin). Der theoretische Unterricht umfasste 3.638 Stunden, der praktische Unterricht 1.288 Stunden. Die Klägerin lebt seit 1988 im Bundesgebiet und hat im Februar 2007 die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Vom 01.10.2001 bis 30.09.2004 besuchte die Klägerin eine Krankenpflegeschule in Deutschland, schloss die staatliche Prüfung aber nicht erfolgreich ab. Mit Urkunde vom 31.03.2005 erhielt sie von dem Beklagten die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ zu führen. Von März bis September 2013 absolvierte die Klägerin eine Ausbildung zur Geprüften Pharmareferentin. Seit 1995 war die Klägerin – mit einzelnen Unterbrechungen - im Bereich der Krankenpflege tätig, zuletzt als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin im Diakonissenkrankenhaus M. Einen Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 07.02.2017 ab. Eine automatische Anerkennung der absolvierten Ausbildung scheide aus, da deren objektive Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung nicht festgestellt werden könne. Die Ausbildung der Klägerin weise einen hohen allgemeinbildenden Fächeranteil auf und bleibe hinter dem fachbezogenen theoretischen Stundenanteil der deutschen Ausbildung zurück. Insbesondere fehlten Stunden in den Bereichen Geriatrie, Neurologie, Wochen- und Neugeborenenpflege sowie Psychiatrie. Auch im Hinblick auf die praktische Ausbildung werde die in Deutschland geforderte Mindeststundenanzahl nicht erreicht, so dass die absolvierte Ausbildung nicht dem deutschen Referenzberuf der Krankenpflegerin, sondern eher dem Beruf der Krankenpflegehelferin entspreche. Auch ein Ausgleich durch in Deutschland erworbene Berufserfahrung komme demnach nicht in Betracht. Am 06.03.2017 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Das von ihr durchlaufene Ausbildungsprogramm sei mit dem in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Ausbildungsprogramm nahezu identisch. Seit 2004 habe sich nur die ungarische Berufsbezeichnung geändert, die nun „apóló“ heiße. Der europäische Berufsausweis für Krankenschwestern und -pfleger für die allgemeine Pflege laute weiterhin auf die Bezeichnung „általános ápoló“. Der deutschen Berufsbezeichnung als „Krankenpflegehelferin“ entspreche in Ungarn die einjährige Ausbildung als „Segédapoló“. Sie könne auch heute noch in Ungarn als Krankenpflegerin arbeiten. Auch inhaltlich seien beide Ausbildungsgänge vergleichbar. Ihre praktische Ausbildung decke neben Innerer Medizin und Chirurgie auch Geburtshilfen-Gynäkologie, Neurologie, Orthopädie und Anatomie-Physiologie ab. Das Fach Psychiatrie (Gerontopsychiatrie) sei in den Fächern Innere Medizin und Psychologie sowie allgemein in der Kranken- und Betreuungspflege enthalten; Pädiatrie und Wochen- bzw. Neugeborenenpflege seien von den Fächern Entwicklung von Säuglingen und Kleinkindern, Säuglingspflege und Kinderheilkunde erfasst. Es seien nicht nur kurative, sondern auch palliative Therapien und rehabilitierende Maßnahmen gelehrt worden. Die Gleichwertigkeit ergebe sich weiter aus einem Vergleich der Stundenzahlen der deutschen und der absolvierten Ausbildung. Bei der praxisbezogenen Befähigung sei ihre mehrjährige berufliche Tätigkeit im Krankenhaus zu berücksichtigen; jedenfalls sei eine Nachqualifizierung in Form eines Anpassungslehrgangs möglich. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Ihre Ausbildung befähige die Klägerin nicht zu vergleichbaren Tätigkeiten wie der inländische Ausbildungsnachweis als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“, da im Hinblick auf Ausbildungsumfang und -inhalte wesentliche Unterschiede zur Ausbildung auf Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) bestünden. Die Berufstätigkeit der Klägerin könne Zeiten der fehlenden praktischen Ausbildung nicht ersetzen, da sie ohne Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nicht als Gesundheits- und Krankenpflegerin beschäftigt habe werden können. Auch ein Ausgleich durch in Deutschland erworbene Berufserfahrung sei nicht möglich, da die Klägerin - anders als nach § 2 Abs. 3 KrPflG erforderlich - keine Ausbildung in einem Referenzberuf absolviert habe. Auch sonstige Anpassungsmaßnahmen schieden daher aus. Mit Beschluss vom 30.03.2017 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen (8 K 1034/17). Mit Urteil vom 21.08.2018 hat dieses den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 07.02.2017 verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ unter der Bedingung zu erteilen, dass sie einen von dem Beklagten nach Dauer und Inhalt festgelegten Anpassungslehrgang nach § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG, § 20a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KrPflAPrV absolviert. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 KrPflG lägen nicht vor, da weder § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG noch einer der einschlägigen Ausnahmetatbestände erfüllt seien. Die Klägerin habe weder die staatliche Prüfung der deutschen Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin nach § 4 Abs. 1 KrPflG bestanden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG) noch den Abschluss einer Ausbildung als für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenschwester in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes durch Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises nachgewiesen. Für Ausbildungen in Ungarn (Magyarország) sei insoweit die Berufsbezeichnung „Ápoló“ in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG aufgeführt. Der Ausbildungsnachweis der Klägerin trage demgegenüber die Bezeichnung „általános ápoló és aszisztens“ und sei jedenfalls vor dem 01.05.2004 ausgestellt worden. Die Klägerin habe auch eine Bescheinigung im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 KrPflG, den Beruf einer für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwester während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich rechtmäßig ausgeübt zu haben, nicht vorgelegt. Die Ausbildung könne auch nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 KrPflG anerkannt werden. Da die praktische Ausbildung der Klägerin nur ca. die Hälfte der Stundenzahl der deutschen Ausbildung aufweise und die theoretische Ausbildung der Klägerin in zeitlicher Hinsicht um etwa ein Drittel kürzer ausgefallen sei, könne sowohl in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht nicht von einer Gleichwertigkeit der Ausbildungen ausgegangen werden. Die fehlende Gleichwertigkeit werde durch ein Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz bestätigt, das die Qualifikation des „általános ápoló és aszisztens“ (Allgemeiner Pfleger und allgemeiner Assistent) dem deutschen Beruf des Krankenpflegehelfers zuordne und [lediglich] eine Anrechnung auf die deutsche Krankenpflegeausbildung für denkbar halte. Ein Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 KrPflG durch lebenslanges Lernen komme mangels formeller Anerkennung durch eine zuständige Stelle nicht in Betracht. Auch ein Ausgleich durch die Berufspraxis der Klägerin sei nicht möglich, da die Tätigkeit als Krankenpflegehelferin nicht der Tätigkeit einer Gesundheits- und Krankenpflegerin entspreche. Der Beklagte sei jedoch verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ unter der Bedingung zu erteilen, einen von ihm nach Dauer und Inhalt festgelegten Anpassungslehrgang zu absolvieren. Die Möglichkeit einer Nachqualifizierung in Form eines Anpassungslehrgangs sei in § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 KrPflG ausdrücklich vorgesehen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 nicht gegeben sei. Bei fehlender Gleichwertigkeit der Ausbildung sei die Erlaubnis daher unter der Bedingung der Ableistung eines näher bestimmten Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu erteilen. Die Vorschriften der §§ 20 - 20c KrPflAPrV sähen konkrete Vorgaben für den Inhalt eines Bescheides vor, der nach Abschluss der Prüfung der Dokumente über die ausländische Ausbildung zu erteilen sei. Ein Bescheid könne entweder die volle Gleichwertigkeit bestätigen oder - entsprechend der vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigten behördlichen Praxis - die „Auflage“ zur Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme enthalten (vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bericht zum Anerkennungsgesetz 2016, https://www.bmbf.de/pub/Bericht_zum_Anerkennungsgesetz_2016.pdf, S. 37; Baden-Württemberg - Statistisches Landesamt, Pressemitteilung 279/2017, https://www.statistik-bw.de/Presse/Pressemitteilungen/2017279). Hierbei handele es sich rechtlich um eine Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG, die sicherstellen solle, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt würden (§ 36 Abs. 1, 2. Alt. LVwVfG). Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin nur über ein Ausbildungsniveau unterhalb desjenigen einer deutschen Gesundheits- und Krankenpflegerin verfüge. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne ein Anpassungslehrgang auch dann durchlaufen werden, wenn sich beide Ausbildungen nicht auf den gleichen „Referenzberuf“ bezögen. Ein Referenzberuf finde in den maßgeblichen Vorschriften keine Erwähnung. Er sei auch nach dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes nicht erforderlich, da § 2 Abs. 3a und Abs. 3 KrPflG lediglich ermöglichen sollten, einen nicht gleichwertigen Ausbildungsstand durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung auf das Niveau der deutschen Ausbildung anzuheben. § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KrPflG stelle - anders als § 1 Abs. 4 Satz 1 KrPflG - nicht auf den Abschluss einer Ausbildung als für die allgemeine Pflege verantwortliche(r) Krankenschwester oder Krankenpfleger, sondern nur auf den Abschluss einer Ausbildung ab, deren Ausbildungsstand mit dem der deutschen Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger zu vergleichen sei. Zwar schieden Ausgleichsmaßnahmen dann aus, wenn die absolvierte Ausbildung einen völlig anderen Gegenstand habe als die einer Gesundheits- und Krankenpflegerin oder nicht (deutlich) über die Ausbildung zu einem Helferberuf hinausginge. Dies sei bei der Klägerin indes nicht anzunehmen, so dass ein Ausgleich der Unterschiede durch einen Anpassungslehrgang möglich sei. Die absolvierte Ausbildung sei unstreitig dem Themenkomplex der Gesundheits- und Krankenpflege zuzuordnen. Für die Möglichkeit von Ausgleichsmaßnahmen spreche weiterhin, dass es nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin in Ungarn neben der von ihr absolvierten Ausbildung noch eine einjährige Ausbildung als „Segédapoló“ („Krankenpflegehelferin“) gebe und die Klägerin in Ungarn auch heute noch als Gesundheits- und Krankenpflegerin arbeiten könne; zudem sei das Regierungspräsidium Karlsruhe noch 1994 davon ausgegangen, dass ein Nachweis eines gleichwertigen Ausbildungsstandes nach Absolvierung eines vier- bis sechsmonatigen Praktikums in Betracht komme. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, wonach die Ausbildung als „általános ápoló és aszisztens“ lediglich dem deutschen Beruf der Krankenpflegehelferin entspreche. Bei derartigen Auskünften handele es sich nicht um antizipierte Sachverständigengutachten, sondern um für das Gericht unverbindliche amtliche Auskünfte, denen ein deutlich geringerer Beweiswert zukomme. Die Gleichstellung mit der Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegehelferin sei bereits angesichts der unterschiedlichen Ausbildungsdauer von vier Jahren bzw. einem Jahr zweifelhaft. Auch überstiegen die Ausbildungsinhalte der ungarischen Ausbildung das für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin erforderliche Maß deutlich. Das gegenüber einer bloßen Helferausbildung höhere Ausbildungsniveau werde auch durch das Gutachten bestätigt, das eine Anrechnung auf die deutsche Krankenpflegeausbildung für möglich erachte. Aus den übrigen Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen betreffend die Ausbildung „általános ápoló és aszisztens“ ergebe sich nichts Gegenteiliges. Wenn nach den Gutachten vom 12.02.2014 und vom 05.07.2017 der Abschluss einer regulär zwölfjährigen Schulbildung belegt werde, in die eine ca. zweijährige Berufsausbildung eingeschlossen sei, bestätige dies gerade die Höherwertigkeit gegenüber der nur einjährigen Ausbildung als Krankenpflegehelferin. Soweit das Gutachten vom 05.07.2017 ausführe, dass eine Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin nicht empfohlen werden könne, da die Qualifikation nicht im Anhang der EU-Richtlinie 2005/36/EG gelistet sei, nehme dies nur auf § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG Bezug, ohne dass Anhaltspunkte für eine Überprüfung auch am Maßstab des § 2 Abs. 3a KrPflG vorlägen. Das Gutachten vom 12.02.2014 stelle darauf ab, dass eine automatische Anerkennung ausgeschlossen und die Qualifikation gemäß Art. 10 der Richtlinie dem allgemeinen System der Anerkennungsregelung zu unterziehen sei. Demnach sei jedoch eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen, die ggf. Ausgleichsmaßnahmen ermögliche. Aufgrund ihrer Berufsausbildung und -praxis sei zudem anzunehmen, dass die Klägerin über theoretische und praktische Kenntnisse verfüge, die die von einer Krankenpflegehelferin verlangten Kenntnisse erheblich überstiegen. Auch im Übrigen sei die Kammer überzeugt, dass die Klägerin die noch fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen eines Anpassungslehrgangs werde erwerben können. Gegen das ihm am 04.09.2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.09.2018 die Zulassung der Berufung beantragt und diese nach Zulassung der Berufung mit Senatsbeschluss vom 29.01.2020 fristgerecht begründet. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Erteilung der Erlaubnis unter einer Nebenbestimmung rechtlich ausgeschlossen sei. Unabhängig davon könne ein Anpassungslehrgang nur zum Ziel führen, wenn die absolvierte Ausbildung zum selben Referenzberuf führe wie die deutsche Ausbildung. Die ungarische Ausbildung zur „általános ápoló és aszisztens" lasse sich jedoch nicht dem Beruf des deutschen „Gesundheits- und Krankenpflegers" zuordnen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2018 - 1 K 4390/17 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Die Ausführungen des Beklagten zum Erfordernis eines „Referenzberufs“ beträfen sämtlich die automatische Anerkennung von Berufsabschlüssen, um die es vorliegend nicht gehe. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgehalten, dass eine zwischenzeitliche Anhebung des Ausbildungsstandards nicht dazu führen könne, dass ein Ausgleich bestehender Unterschiede gänzlich ausscheide. Soweit der Beklagte auf das Gutachten vom 04.01.2007 verweise, gehe dieses von anderen Stundenzahlen aus, die sie weit übertroffen habe. Das Gutachten vom 08.05.2008 gehe von einer zweijährigen Berufsausbildung aus, wohingegen sie eine vierjährige Ausbildung absolviert habe. Auch das Gutachten vom 12.02.2014 spreche von einer Pflegerausbildung und nicht von einer Helferausbildung, wobei sich der Zusatz „allgemeiner Assistent“ auf eine Arztassistenz beziehe. Bei ihrer Ausbildung habe es sich nach damaligem Stand um die bestmögliche ungarische Pflegerausbildung gehandelt; wenn man dies anders sehe, müsse man davon ausgehen, dass Ungarn generell nur Pflegehelfer beschäftige. Dies könne nicht unter Hinweis auf mittlerweile angehobene Ausbildungsstandards in Zweifel gezogen werden. Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorgenannten Akten ebenso Bezug genommen wie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze.