Urteil
2 WD 15/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Soldat verletzt Dienstpflichten nach §§ 7, 13, 17 SG, wenn er wissentlich unwahre dienstliche Unterlagen herstellt und zur Erlangung von Steuervorteilen verwendet.
• Der Missbrauch eines ihm anvertrauten Dienstsiegels sowie das Unterschieben gefälschter Kommandierungsverfügungen an Vorgesetzte begründen einen besonders schweren Dienstverstoß mit erheblichem Vertrauensverlust.
• Bei schwerer Steuerhinterziehung in Verbindung mit Urkundenfälschung und Missbrauch dienstlicher Befugnisse kann die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als angemessene Disziplinarmaßnahme geboten sein.
Entscheidungsgründe
Missbrauch von Dienstsiegel und gefälschte Dienstunterlagen rechtfertigen Entfernung aus dem Dienst • Ein Soldat verletzt Dienstpflichten nach §§ 7, 13, 17 SG, wenn er wissentlich unwahre dienstliche Unterlagen herstellt und zur Erlangung von Steuervorteilen verwendet. • Der Missbrauch eines ihm anvertrauten Dienstsiegels sowie das Unterschieben gefälschter Kommandierungsverfügungen an Vorgesetzte begründen einen besonders schweren Dienstverstoß mit erheblichem Vertrauensverlust. • Bei schwerer Steuerhinterziehung in Verbindung mit Urkundenfälschung und Missbrauch dienstlicher Befugnisse kann die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als angemessene Disziplinarmaßnahme geboten sein. Der Kläger ist Berufssoldat (Oberleutnant) und war als S1-Personaloffizier tätig. Er reichte für die Steuerjahre 2009 und 2010 beim Finanzamt Einkommensteuererklärungen ein, in denen er unrealistische Werbungskosten geltend machte und diese mit gefälschten bzw. fingierten Kommandierungsverfügungen, Bescheinigungen und zwei gefälschten Werkstattrechnungen belegte. Zur Glaubhaftmachung setzte er mehrfach das ihm anvertraute kleine Dienstsiegel Nr. 3 ein oder kopierte Siegelabdrücke; in einzelnen Fällen legte er die vorbereiteten Schriftstücke Vorgesetzten zur Unterschrift vor. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Steuerhinterziehung und das Truppendienstgericht entfernte ihn aus dem Dienst. Gegen diese Entscheidung legte er Berufung ein, bestritt zwischenzeitlich teilweise die Siegelverwendung, gab aber schließlich Geständnisse ab. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und unbegründet. • Tat- und Schuldbeurteilung: Grundlage sind die Feststellungen des Amtsgerichts, das Geständnis und das Sachverständigengutachten; der Soldat hat vorsätzlich unwahre Steuererklärungen eingereicht und unechte beziehungsweise verfälschte dienstliche Unterlagen verwendet. • Rechtsverletzungen: Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), der Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 SG) sowie der Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen (§ 17 SG); zudem strafrechtlich relevanter Tatbestand der Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung. • Begründung der Schwere: Erheblicher Unrechtsgehalt durch wiederholte Herstellung/Verwendung unechter dienstlicher Dokumente, Missbrauch des Dienstsiegels, Ausnutzung der Vertrauensstellung als Personaloffizier und eigennützige Motive; entstandener bzw. drohender Schaden insgesamt vierstellig. • Bemessung der Disziplinarmaßnahme: Gemäß § 38 Abs.1, § 58 WDO ist Ausgangspunkt bei schwerer Steuerhinterziehung regelmäßig Dienstgradherabsetzung; hier führen die zusätzlichen Umstände (Urkundenfälschung, Siegelmissbrauch, massiv geschädigtes Vertrauen) zur Erhöhung bis zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis. • Abwägung von Milderungs- und Erschwerungsgründen: Entlastend wirken gute dienstliche Leistungen nach 2011 und Nachbewährung; dies reicht jedoch nicht, um die Schwere des Verstoßes und den endgültigen Vertrauensverlust zu beseitigen. • Rechtsfolgen: Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis ist erforderlich und angemessen; Kostenregelung erfolgt nach WDO. Die Berufung ist unbegründet; die angefochtene Entscheidung, den Soldaten aus dem Dienstverhältnis zu entfernen, bleibt bestehen. Begründet wird dies mit dem vorsätzlichen Einreichen unwahrer steuerlicher Angaben, der Herstellung und Verwendung unechter dienstlicher Bescheinigungen sowie dem Missbrauch des ihm anvertrauten Dienstsiegels. Diese Handlungen verletzen zentrale Pflichten nach §§ 7, 13, 17 SG, führen zu einem objektiven und endgültigen Vertrauensverlust und sind trotz mildernder Umstände nicht durch eine geringere Disziplinarmaßnahme auszugleichen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Soldaten aufzuerlegen.