Urteil
28 K 3892/17.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2019:0219.28K3892.17.WI.D.00
24Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Steuerhinterziehung eines Finanzbeamten weist in der Regel einen Bezug zum Statusamt des Finanzbeamten auf und lässt nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu.
Das Vertrauen der Allgemeinheit in einen Finanzbeamten, der für die zwangsweise Realisierung staatlicher Ansprüche zuständig ist, ist nicht mehr gegeben, wenn dieser selbst innerdienstlich amtliche Dokumente fälscht, um sich dem Zugriff eigener Gläubiger zu entziehen.
Tenor
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Steuerhinterziehung eines Finanzbeamten weist in der Regel einen Bezug zum Statusamt des Finanzbeamten auf und lässt nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu. Das Vertrauen der Allgemeinheit in einen Finanzbeamten, der für die zwangsweise Realisierung staatlicher Ansprüche zuständig ist, ist nicht mehr gegeben, wenn dieser selbst innerdienstlich amtliche Dokumente fälscht, um sich dem Zugriff eigener Gläubiger zu entziehen. Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang des beklagten Beamten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten des Beklagten verstoßen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4/08 -, Rn. 12, juris); hier ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -, Rn. 6, juris). Die Klage ist auch begründet, denn aufgrund der mündlichen Verhandlung und der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat (§ 47 Abs. 1 Satz 1, 2 BeamtStG), das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 1 und Abs. 2 HDG). Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liegt ein Dienstvergehen vor, wenn der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutenden Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 2 BeamtStG) und die Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig und nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verstoßen hat, weil er sich durch das Herstellen und Gebrauchen zweier Protokolle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen Urkundenfälschung im besonders schweren Fall gemäß § 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB strafbar gemacht hat (Tatkomplex 1), weil er sich wegen Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen gemäß § 370 Abs. 1 AO, § 18 UStG sowie wegen Fälschung eines Arztbriefes wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat (Tatkomplex 2) und weil er sich durch Verfälschen und Gebrauchen dreier Bezügenachweise wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat (Tatkomplex 3). zu Tatkomplex 1) Der Beklagte hat sich wegen Urkundenfälschung im besonders schweren Fall gemäß § 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB strafbar gemacht, indem er am 10. April 2012 an seinem Arbeitsplatz im Finanzamt F-Stadt zwei Protokolle im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fälschte und anschließend an den Gerichtsvollzieher T. versandte. Der Beklagte begann seinen Dienst am 10. April 2012 um 6:00 Uhr morgens. Zu dieser Zeit war er allein in seiner Abteilung. Der Beklagte druckte sodann zwei Formulare „Protokoll im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung“ aus, auf die er elektronisch an seinem Arbeitsplatz zugreifen konnte. Er füllte diese aus, indem er in einem Formular sich selbst und in dem anderen Formular seine Ehefrau als vermeintliche Vollstreckungsschuldner eintrug und auch die übrigen in den Protokollen vorgesehenen Angaben machte. Sodann nahm er das Dienstsiegel Nr. 7 aus dem Schreibtisch seines fachlichen Vorgesetzten, dem Zeugen V., und versah beide Protokolle an den dafür vorgesehenen Stellen mit dem Dienstsiegel Nr. 7. Danach versah er das auf ihn lautende Protokoll im für den Vollstreckungsschuldner vorgesehenen Unterschriftenfeld mit seiner eigenen Unterschrift. Im Unterschriftenfeld, welches für den für das Finanzamt handelnden Vertreter vorgesehen ist, unterzeichnete er mit dem Namen seiner Vorgesetzten, S.. Anschließend fälschte der Beklagte auf dem auf seine Ehefrau lautenden Protokoll deren Unterschrift. Im für den Vertreter des Finanzamts vorgesehenen Unterschriftenfeld fälschte er wiederum den Unterschriftenzug seiner Vorgesetzten, S.. Die gefertigten Protokolle versandte er schließlich noch am gleichen Tag per Post an den gegen ihn vollstreckenden Gerichtsvollzieher T.. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und im behördlichen Disziplinarverfahren. Bestätigt wird dieser Sachverhalt zudem durch die vorgelegten Unterlagen und die im behördlichen Disziplinarverfahren durchgeführten Zeugenvernehmungen, insbesondere der ehemaligen Vorgesetzten des Beklagten sowie des Gerichtsvollziehers T.. Durch dieses Verhalten hat sich der Beklagte in zwei Fällen wegen Urkundenfälschung im besonders schweren Fall gemäß § 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB strafbar gemacht. Indem er die vorstehend genannten Protokolle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erstellte und die Unterschrift seiner Ehefrau und seiner Vorgesetzten fälschte, stellte er zwei unechte Urkunden her. Er missbrauchte dabei seine Stellung als Amtsträger. Ein Missbrauch der Stellung als Amtsträger liegt vor, wenn der Amtsträger seine Stellung außerhalb seiner Zuständigkeit, jedoch unter Ausnutzung der aus dem Amt entwachsenden Möglichkeiten zur Herstellung falscher Urkunden nutzt, also beispielsweise einen Stempel oder einen Briefkopf des Dienstherrn – hier: Formulare und das Dienstsiegel des Dienstherrn – verwendet (vgl. hierzu Fischer, 66. Auflage 2019, Kommentar StGB, Rn. 55 zu § 267). Der Beklagte handelte auch vorsätzlich. Dem Beklagten war als langjähriger Mitarbeiter der Vollstreckungsstelle bekannt, dass er sich nicht selbst ein Protokoll über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erstellen und dabei auch nicht die Unterschrift seiner Ehefrau und seiner Vorgesetzen fälschen durfte. Er handelte auch mit Schuld. Gemäß § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Tatbegehung sind nicht gegeben. Aus der Personalhauptakte ist zwar zu entnehmen, dass sich der Beklagte im Jahr 2005 wegen einer psychischen Erkrankung in fachärztlicher Behandlung befand. Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales K-Stadt (HAVS) gelangte jedoch im Jahr 2005 nach einer entsprechenden Untersuchung des Beklagten zu dem Ergebnis, dass dieser voll und uneingeschränkt dienstfähig ist. Im Herbst 2005 wechselte der Beklagte dann zum Finanzamt F-Stadt. Anschließend besserte sich sein Gesundheitszustand dergestalt, dass er wieder zum Dienst erschien. Selbst wenn im Kalenderjahr 2005 eine psychische Erkrankung des Klägers vorgelegen haben sollte, ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte durch etwaige Belastungen im privaten oder beruflichen Bereich unfähig gewesen wäre, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Zwar mag die vermeintliche psychische Erkrankung der Ehefrau des Beklagten und auch die berufliche Situation in der alten Dienststelle den Beklagten belastet haben. Dass er durch diese Belastungssituation nicht fähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erscheint jedoch fernliegend, zumal der Beklagte im Jahr 2005 attestiert erhielt, dass er voll und uneingeschränkt dienstfähig war und seinen Dienst nach dem Wechsel der Dienststelle auch tatsächlich wieder verrichtete. Auf entsprechenden Vortrag des Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren wurde der Beklagte im Übrigen aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Den entsprechenden Untersuchungstermin hat der Beklagte jedoch nicht wahrgenommen, wobei sich auch insofern – bis auf die schlichte Behauptung des Beklagten – keinerlei Hinweise auf eine Schuldunfähigkeit ergeben. Soweit der Beklagte Anfang 2017 eine Epikrise des Y., vorlegte – deren Echtheit bereits fraglich erscheint, da der Beamte in der Vergangenheit diverse Unterlagen verfälschte –, ergeben sich auch aus dieser Bescheinigung keine hinreichenden Indizien, dass der Beklagte nicht fähig gewesen wäre, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die vorgelegte Epikrise bestätigt lediglich pauschal, dass eine Belastungsreaktion vorliege. Die Bestätigung enthält weder Ausführungen zu Art und Ausmaß etwaiger Beeinträchtigungen noch dazu, dass solche Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt der vom Beklagten begangenen Pflichtverletzungen vorgelegen haben. Ganz im Gegenteil gibt Herr Y. lediglich wieder, was ihm der Beklagte berichtet habe. So stellt Herr Y. lediglich fest, dass der Patient über ihm wesensfremde Verhaltensveränderungen im Rahmen einer Konfliktsituation mit der Ehefrau, die eine Impulskontrollstörung habe, berichtete. Möglicherweise sei er deshalb zur Urkundefälschung durch das Verhalten der Frau gedrängt gewesen. Konkrete eigene Feststellungen des Arztes über den Gesundheitszustand des Beklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung enthält die Epikrise nicht. Selbst wenn der Beklagte im Übrigen von seiner Ehefrau zu einem strafbaren Verhalten gedrängt wurde, ist nicht ersichtlich, dass sich das Drängen der Ehefrau auf die Einsichtsfähigkeit des Beklagten ausgewirkt hätte. Auch die sonstigen Lebensumstände des Beklagten lassen nicht auf eine Schuldunfähigkeit schließen. So ging der Beklagte bis zu seiner Suspendierung regelmäßig seiner beruflichen Tätigkeit nach. Sonstige Auffälligkeiten, die auf eine psychische Erkrankung im Zeitpunkt der Tatbegehung hingedeutet hätten, gab es nicht. Durch die Urkundenfälschungen hat der Beklagte nicht nur Straftaten begangen, sondern zugleich eine innerdienstliche Pflicht verletzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), sein Verhalten war achtungs- und vertrauensschädigend (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Aus der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) folgt, dass der Beamte verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehensschädigendes Verhalten stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar. Eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht setzt regelmäßig ein gravierend rechtswidriges Verhalten voraus. Darüber hinaus kommt ein Pflichtenverstoß nur in Betracht, wenn das Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern. Das Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – BverwG 2 C 16.10 –). Vorliegend hat der Beklagte innerhalb seines Dienstes einen Straftatbestand verwirklicht, indem er unter Ausnutzung seiner Stellung zwei Protokolle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fälschte, um diese anschließend zu gebrauchen und sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen, nämlich sich und seine Ehefrau dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Damit ist ein gravierendes rechtswidriges Verhalten gegeben, das eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht darstellt. Zudem hat der Beklagte durch sein Verhalten gegen die Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (vgl. § 34 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Indem der Beklagte amtliche Vordrucke und insbesondere das Dienstsiegel verwendete, nutzte er seine amtliche Stellung aus, um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen. zu Tatkomplex 2) Des Weiteren steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat (§ 34 Satz 3 BeamtStG, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtSt), weil er sich wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen gemäß § 370 Abs. 1 AO, § 18 UStG sowie wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellung des Sachverhalts geht die Disziplinarkammer von den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts K-Stadt vom 12. Januar 2016 (Aktenzeichen xxx) aus. Gemäß § 62 Abs. 1 HDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Danach steht fest, dass der Beklagte den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben machte und dadurch Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2010 in Höhe von 3.844,06 EUR und für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von 3.562,85 EUR verkürzte sowie zur Täuschung im Rechtsverkehr eine echte Urkunde verfälschte und diese verfälschte Urkunde gebrauchte. So heißt es in der Anklageschrift vom 29. Juni 2015, auf die das Urteil vom 12. Januar 2016 Bezug nimmt: „Der Angeschuldigte betrieb zwischen dem 04. Dezember 2009 und dem 29. Februar 2012 formal einen I.. Tatsächlich übte der Angeschuldigte diesen Handel jedoch praktisch nicht aus. Dieser diente nur dazu, durch die erklärten Verluste das zu versteuernde Einkommen zu mindern und die Auszahlung von Vorsteuerguthaben zu bewirken. … Hierdurch verkürzte der Angeschuldigte die Umsatzsteuer 2010 in Höhe von 3.844,06 EUR und die Umsatzsteuer 2011 in Höhe von 3.562,85 EUR. Am 06. Februar 2013 reichte der Angeschuldigte bei dem Finanzamt M-Stadt einen von ihm verfälschten Arztbrief des N. betreffend die Behandlung der Ehefrau des Angeschuldigten, der FF., ein. Dabei wurde der originale Arztbrief des N. wie folgt durch den Angeschuldigten verändert: Das Ausstellungsdatum wurde von dem 04. Oktober 2011 auf den 04. Oktober 2012 abgeändert. Zudem veränderte der Angeschuldigte das Jahr, in dem die im Arztbrief aufgeführten drei psychodiagnostischen Gespräche mit Frau FF. stattfanden. Aus dem 09., 19. und 30. September 2011 machte der Angeschuldigte den 09., 19. und 30. September 2012. Schließlich entfernte der Angeschuldigte aus dem Absatz Beschwerden und aktuelle Anamnese die Worte „in der Probezeit 2009 von Frau B“. Den von dem Angeschuldigten verfälschten Arztbrief reichte dieser beim Finanzamt ein, um den Eindruck zu erwecken, dass es sich bei dem Brief um einen Originalbrief des echten N. handelt. Dieses Unterfangen hatte auch Erfolg, da das Finanzamt zunächst von der Echtheit des verfälschten Arztbriefes ausging. Bei der Einreichung des verfälschten Arztbriefes ging es dem Angeschuldigten darum, seine Einlassung bzgl. der steuerrechtlichen Vorwürfe zu untermauern und damit im Ergebnis die Aufklärung seiner kriminellen Machenschaften im Steuerbereich durch das Finanzamt zu verhindern.“ Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung erstreckt sich auch auf die Feststellung der Schuldfähigkeit des Beklagten, denn bindend sind sämtliche tatsächlichen Feststellungen, auf denen das Urteil beruht, also diejenigen inneren und äußeren Tatsachen, die das erkennende Strafgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Unerheblich ist dabei, ob das Strafgericht die tatsächlichen Feststellungen ausdrücklich oder stillschweigend getroffen hat, weil ein Eingehen hierauf nicht erforderlich schien. Bereits aus der Tatsache der Verurteilung ist zwingend auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung der Beklagten und deren Schuldfähigkeit zu schließen, weil anderenfalls eine Verurteilung nicht zulässig wäre (OVG Lüneburg, Urteil vom 01. März 2011 - 20 LD 1/09 -, juris). Anhaltspunkte dafür, die – im Gegensatz zu den Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts D-Stadt – eine Schuldunfähigkeit der Beklagten zur Tatzeit nahelegen und damit einen Lösungsbeschluss erforderlich machen könnten, bestehen nicht. Durch dieses außerdienstliche Fehlverhalten hat der Beklagte gegen seine Verpflichtung, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert (vgl. § 34 Satz 3 BeamtSt) verstoßen und erfüllt damit die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG. Das Fehlverhalten des Beklagten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rdnr. 10). Vor diesem Hintergrund ist auch ein Verstoß gegen die Pflicht, die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG), nicht gegeben. Das Fehlverhalten – Verletzung der Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG – erfüllt die Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Die beruflichen Erfordernisse, die eine Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes begründen, ergeben sich vor allem aus dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn, daneben aus der Notwendigkeit, das Ansehen des Beamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint. Danach verstößt ein außerdienstliches Verhalten des Beamten gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn es geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das außerdienstliche Verhalten einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten aufweist, so dass es nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seines Amtes zulässt, also Zweifel daran weckt, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Zum anderen verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse im Sinne von § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich bei dem außerdienstlichen Fehlverhalten um eine vorsätzlich begangene Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung des Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass entsprechendes Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris, Rn. 24, und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2015 - 3d A 105/12.BDG -, juris, Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. November 2016 - 3d A 1826/12.O -, juris, Rn. 29). Soweit der Beklagte Umsatzsteuer in genannter Höhe hinterzogen und eine Urkunde verfälscht hat, ist eine Vertrauensbeeinträchtigung gegeben, weil der Beklagte jeweils eine vorsätzlich begangene Straftat, nämlich eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO in zwei Fällen und eine Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB, begangen hat, die jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind. Da der gesetzliche Strafrahmen sowohl der Steuerhinterziehung als auch der Urkundenfälschung bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht, hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er das entsprechende Fehlverhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass das (außerdienstliche) Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die nicht hingenommen werden kann. Zudem ist auch jeweils ein hinreichender Bezug zu dem Statusamt des Beklagten gegeben. Das Verhalten des Beklagten lässt nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu. So war der Beklagte in der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes eingesetzt und im Rahmen seiner Tätigkeit insbesondere damit befasst, ausstehende Steuerforderung zwangsweise einzuziehen. Dies lässt sich schlechterdings nicht damit vereinbaren, dass sich der Beklagte selbst seinen steuerlichen Verpflichtungen bzw. deren Durchsetzung entzieht, indem er ein Scheinunternehmen gründet oder den Finanzbehörden verfälschte Unterlagen vorlegt. zu Tatkomplex 3) Der Beklagte hat zudem gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen (§ 34 Satz 3 BeamtStG, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG), indem er drei weitere Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr verfälschte und anschließend gebrauchte. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellung des Sachverhalts geht die Disziplinarkammer von den Feststellungen des Strafbefehls des Amtsgerichts A-Stadt - Außenstelle H.- vom 25. März 2015 (Aktenzeichen ) aus. Gemäß § 62 Abs. 1 HDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend; die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden (§ 62 Abs. 2 HDG). Als anderes "gesetzlich geordnetes Verfahren" sind auch Strafverfahren anzusehen, die zu einem Strafbefehl geführt haben. Werden die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr bestritten, darf das Gericht von einer Beweisaufnahme absehen (BVerwG, Beschluss vom 04. September 2008 - 2 B 61/07 -). Der Beklagte hat den Strafbefehl akzeptiert und ist den Vorwürfen auch im Rahmen des Disziplinarverfahren nicht entgegen getreten, so dass die Kammer die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen ihrer Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde legt. Im Strafbefehl vom 25. März 2015 wurde dem Beklagten folgendes zur Last gelegt: „Sie waren gemeinsam mit Ihrer Ehefrau Mieter der Wohnung P-Straße in O-Stadt der Eheleute Z.. Bei Abschluss des Mietvertrages am 30.10.2013 legten Sie einen auf Ihren Namen ausgestellten „Bezügenachweis für Januar 2013“ der Hessischen Bezügestelle vor. Bei diesem Bezügenachweis handelte es sich um eine Fälschung, die Sie anhand des Bezügenachweises für Dezember 2011 erstellten, indem Sie unter anderem den Abrechnungsmonat von Dezember 2011 auf Januar 2013 änderten, als Bruttogehalt die Beträge 2.610,64 EUR (Monatsbrutto) und 31.136,37 EUR (Jahresbrutto) angaben, obwohl es sich hierbei um die Bruttobeträge für das Jahr 2011 handelte und eine im Dezember 2011 vorgenommene Gehaltspfändung aus dem Bezügenachweis entfernten. Tatsächlich betrug Ihr Bruttogehalt im Januar 2013 1.370,17 EUR.“ Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, dass das Bruttogehalt im Januar 2013 tatsächlich nicht 1.370,17 EUR, sondern 1.405,78 EUR betragen habe, kommt eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen in dem Strafbefehl nicht in Betracht. Ausweislich des Bezügenachweises für Januar 2013, der sich in der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte befindet, betrug das Bruttogehalt des Beklagten im Januar 2013 1.370,17 EUR. Eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen in dem Strafbefehl ist insoweit entgegen des Vortrags des Klägers nicht geboten. Weiter heißt es im Strafbefehl: „Mit Vertrag vom 27.7.2014 mieteten Sie gemeinsam mit Ihrer Ehefrau durch Vermittlung des AA. von den Eheleuten BB. die Erdgeschosswohnung des Anwesens R-Straße, O-Stadt. Im Juni 2014 überreichten Sie dem Zeugen AA. einen auf Ihren Namen ausgestellten „Bezügenachweis für Mai 2014“ der Hessischen Bezügestelle. Bei diesem Bezügenachweis handelte es sich um eine Fälschung, die Sie anhand des Bezügenachweises für Juli 2006 erstellten, indem Sie den Abrechnungsmonat von Juli 2006 auf Mai 2014 und Ihre Anschrift änderten, Abzüge wegen vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 39,88 EUR und die Behördenanschrift der Hessischen Bezügestelle entfernten sowie einen unzutreffenden Überweisungsbetrag angaben. Weiterhin legten Sie AA. einen auf den Namen Ihrer Frau FF. ausgestellten „Bezügenachweis für Mai 2014“ vor, der ebenfalls von Ihnen unter Verwendung und entsprechender Änderung eines älteren Bezügenachweises erstellt wurde. Dieses Dokument weist unter anderem folgende Fälschungsmerkmale auf: Änderung des Abrechnungsmonats von März 2010 auf Mai 2014, Entfernung der ausgewiesenen Gehaltspfändung.“ Der Beklagte verfälschte und gebrauchte daher durch zwei Handlungen zur Täuschung im Rechtsverkehr eine Urkunde und handelte dabei auch vorsätzlich und schuldhaft. Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung erstreckt sich auch auf die Feststellung der Schuldfähigkeit des Beklagten, denn bindend sind sämtliche inneren und äußeren Tatsachen, die das erkennende Strafgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Anhaltspunkte dafür, die – im Gegensatz zu den Feststellungen im Strafbefehl – eine Schuldunfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit nahelegen und damit einen Lösungsbeschluss erforderlich machen könnten, bestehen nicht. Wie bereits erörtert sind Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Beklagten nicht gegeben. Durch das außerdienstliche Fehlverhalten, nämlich die vorsätzliche und schuldhafte Verwirklichung des Tatbestandes des § 267 Abs. 1 StGB (Urkundenfälschung) in zwei Fällen, hat der Beklagte gegen seine Verpflichtung, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert (vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen und erfüllt damit die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG. Das Fehlverhalten des Beklagten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rdnr. 10). Gleichwohl erfüllt auch dieses Fehlverhalten die Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Eine Vertrauensbeeinträchtigung ergibt sich vorliegend jedenfalls daraus, dass die von dem Beklagten vorsätzlich begangene Straftat mit erheblichem Gewicht geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung zu beeinträchtigen. Da der gesetzliche Strafrahmen der Urkundenfälschung bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht, hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Fehlverhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass das (außerdienstliche) Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die nicht hingenommen werden kann. Soweit dem Beklagten weitere Handlungen (Hinterziehen von Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen 2010 und 2011, Hinterziehung von Umsatzsteuer im ersten Quartal 2012, Einmietbetrug, weitere im Zusammenhang mit der Wohnungssuche begangene Urkundenfälschungen, pflichtwidriges Schuldenmachen, unbefugtes Abfragen elektronisch gespeicherter Steuerdaten die eigene Person und fremde Personen betreffend) zur Last gelegt werden, scheidet das Gericht diese gemäß § 61 HDG aus. Gemäß § 61 HDG kann das Gericht das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Der Beklagte hat ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2BeamtStG begangen, indem er zwei Protokolle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fälschte und gebrauchte (Tatkomplex 1), vier weitere Schriftstücke verfälschte und gebrauchte (Tatkomplex 2 und 3) und Umsatzsteuern im Kalenderjahr 2010 und 2011 hinterzog (Tatkomplex 2). Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris, Rn. 13). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Vorliegend ist das Fälschen und anschließende Gebrauchen zweier Protokolle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Tatkomplex 1) die schwerste Verfehlung. Zur Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert dieses Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rdnr. 19). Nach § 267 Abs. 1 StGB reicht der Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren – hier sind es bis zu fünf Jahren – vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil v. 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14, juris, Rdnr. 20). In Ausfüllung dieses Rahmens hat das Gericht sodann eine Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 16 HDG zu treffen. Diese führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Das Dienstvergehen wiegt schwer, der Beklagte hat gegen Kernpflichten verstoßen. Der Dienstherr muss sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue seiner Bediensteten verlassen können. Gerade von einem Beamten, der in der Vollstreckungsstelle tätig ist, ist zu erwarten, dass er nicht unter Ausnutzung seiner Stellung Dokumente – hier zwei Protokolle über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – fälscht, um sich selbst dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Insbesondere ist auch das Vertrauen der Allgemeinheit in einen Vollstreckungsbeamten, der für die zwangsweise Realisierung staatlicher Ansprüche zuständig ist, nicht mehr gegeben, wenn dieser selbst amtliche Dokumente fälscht, um sich dem Zugriff eigener Gläubiger zu entziehen. Anerkannte klassische Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, liegen nicht vor. Das Verhalten des Beklagten stellt sich nicht als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchssituation dar. Vielmehr beging der Beklagte auch in der Folgezeit noch diverse Urkundenfälschungen und ging dabei auch planvoll vor. Auch der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung scheiden ersichtlich aus. Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil es dem Beklagten freigestanden hätte, die eidesstattliche Versicherung tatsächlich abzugeben oder aber die Vollstreckungssumme von 250,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen verfügte der Beklagte über ein Einkommen, mit dem er seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können. Selbst wenn er sich damals in einer finanziellen Notlage befand, trat diese jedenfalls nicht unverschuldet ein, nachdem der Beklagte über Jahre hinweg Verbindlichkeiten einging, die er mit den vorhandenen Einnahmequellen schlicht nicht bedienen konnte. Der Milderungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) liegt nicht vor. Soweit sich der Beklagte im Jahr 2005 wegen einer psychischen Erkrankung in fachärztlicher Behandlung befand, ist nicht ersichtlich, dass eine etwaige Erkrankung des Klägers derart gravierend war, dass er im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten in den Kalenderjahren 2010 bis 2013 nur eingeschränkt einsichts- oder steuerungsfähig gewesen wäre. Insoweit kann wie bereits erörtert dahinstehen, ob der Beklagte im Jahr 2005 tatsächlich psychisch erkrankt war, weil er familiäre Probleme oder gegebenenfalls auch Probleme in seiner damaligen Dienststelle hatte. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass durch etwaige Belastungen im privaten oder beruflichen Bereich die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beklagten eingeschränkt war. Ganz im Gegenteil spricht das planvolle und zielgerichtete Vorgehen des Beklagten – teilweise über einen längeren Zeitraum – dafür, dass er sich durchaus seiner Taten bewusst und eben nicht in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Auch das Schreiben des Y. vom 09. Dezember 2016 ist nicht geeignet, eine verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten darzulegen. Selbst wenn das seitens des Beklagten vorgelegte Dokument echt sein sollte - woran im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beklagte in der Vergangenheit diverse Dokumente fälschte, Zweifel bestehen - ergibt sich eine verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten aus diesem Schriftstück nicht. Wie bereits erörtert, bestätigt Y. lediglich pauschal, dass eine Belastungsreaktion vorliege. Die Bestätigung enthält weder Ausführungen zu Art und Ausmaß etwaiger Beeinträchtigungen noch dazu, dass solche Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt der vom Beklagten begangenen Pflichtverletzungen vorgelegen haben. Konkrete eigene Feststellung über den Gesundheitszustand des Beklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung enthält die Epikrise nicht. Auch die sonstigen Lebensumstände des Beklagten lassen nicht auf eine verminderte Schuldunfähigkeit schließen. Im Hinblick auf die in § 16 Abs. 1 HDG normierten Bemessungskriterien und unter Berücksichtigung aller weiteren be- und entlastenden Umstände, liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die die Möglichkeit einer Milderung gegenüber der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme eröffnen. Insbesondere die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht mildernd zu berücksichtigten. Die Dauer des Verfahrens kann nicht mildernd berücksichtigt werden, wenn der Beamte – wie hier – durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2010 – DL A 535/08 – m. w. N. in Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 08. März 2005 – BVerwG 1 D 15.04 –; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 – BVerwG 1 D 16.05 – juris, Rn. 66; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09. August 2006 – 2 BvR 1003/05 – DVBl 2006, 1372). Zusätzlich erschwerend treten im Übrigen die weiteren Urkundenfälschungen (Tatkomplex 2 und 3) und die Umsatzsteuerhinterziehung (Tatkomplex 2) bzw. die insofern gegebene Verletzung der Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG hinzu. Auch diese Pflichtverletzungen bestätigen die Entfernung als angemessene Maßnahme, weil auch diese pflichtwidrigen Verhaltensweisen jeweils für sich genommen die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würden. Mit der Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren hat der Gesetzgeber sowohl bei der Urkundenfälschung als auch bei der Steuerhinterziehung seine Einschätzung zum Unwert des Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Da der Strafrahmen jeweils bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht, hat sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für derartige außerdienstliche Verfehlungen als Richtschnur an der Maßnahme der Entfernung (§ 13 HDG) zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5/10 -, juris, Rn. 22, und - 2 C 13/10 -, juris, Rn. 26). Milderungsgründe sind auch insofern nicht ersichtlich. Belastend ist vorliegend jedoch die Anzahl der begangenen Straftaten und die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren immer wieder strafbar machte. Nicht erschwerend fällt jedoch ins Gewicht, dass der Beklagte aus Geldgier handelte. Insbesondere der Steuerhinterzieher handelt regelmäßig, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, so dass ein Erschwerungsgrund diesbezüglich nicht erkennbar ist. Auch die den Straftaten innwohnende kriminelle Energie ist nicht erschwerend zu berücksichtigen. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes ist unausweichlich. Auch unter Berücksichtigung des Werdegangs ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beklagten nicht unverhältnismäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.00 in D-Stadt geborene Beklagte trat am 00.00.00 als Steueranwärter in die hessische Finanzverwaltung ein und begann seine Ausbildung beim Finanzamt E-Stadt. Am 00.00.00 bestand er die Laufbahnprüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes mit der Prüfungsnote ausreichend (6,67 Punkte). Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Steuerassistenten zur Anstellung ernannt und als Mitarbeiter der Vollstreckungsstelle im Finanzamt E-Stadt eingesetzt. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde das Eingangsamt des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung gemäß Art. 3 BBV AnpG 94 (BGBl. I S. 2229 ff.) der Besoldungsgruppe A6 zugeordnet und der Beklagte zum Steuersekretär zur Anstellung ernannt. Nach Ablauf der Probezeit erfolgte die Ernennung zum Steuersekretär mit Wirkung vom 00.00.00. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beklagte zum Steuerobersekretär befördert. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Schließlich wurde der Beklagte mit Wirkung vom 00.00.00 an das Finanzamt F-Stadt abgeordnet. Der Beklagte war seither bis zu seiner Suspendierung am 00.00.00 in der Vollstreckungsstelle eingesetzt. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er an das Finanzamt F-Stadt versetzt. Zum 00.00.00 erfolgte die Beförderung zum Steuerhauptsekretär (A 8 BBesG). Der Beklagte ist seit dem 00.00.00 verheiratet. Die Ehe ist kinderlos. Eine Schwerbehinderung hat der Beklagte nicht angezeigt. Der Beklagte ist disziplinarisch nicht vorbelastet. Er ist in strafrechtlicher Hinsicht - zusätzlich zu den verfahrensgegenständlichen Handlungen - bereits durch zwei Straftaten in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht G-Stadt (Az. xxx) verhängte gegen den Beklagten im Rahmen eines Strafbefehls am 00.00.00, rechtskräftig seit dem 00.00.00, eine Geldstrafe von X für einen am 00.00.00 zusammen mit seiner Ehefrau begangenen gemeinschaftlichen Diebstahl. Des Weiteren verhängte das Amtsgericht A-Stadt - Außenstelle H. - (Az. xxx) gegen den Beklagten am 00.00.00, rechtskräftig seit dem 00.00.00, eine Geldstrafe von X wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 PflVG. Der Beklagte wurde mit Verfügung vom 00.00.00 vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurde der Einbehalt der Dienstbezüge i.H.v. 50 % angeordnet, so dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung monatliche Bruttobezüge i.H.v. x EUR erhielt. Am 2. November 2011 leitete die damalige Dienstvorgesetzte des Beklagten, die Vorsteherin des Finanzamts F-Stadt, gegen den Beklagten ein behördliches Disziplinarverfahren ein. Dem Beklagten wurde zur Last gelegt, einen Gewerbebetrieb (I.) ohne die erforderliche Genehmigung seines Dienstherrn betrieben sowie Schulden in nicht unerheblicher Höhe (x EUR) angehäuft und nicht beglichen zu haben. Mit Verfügung vom 3. November 2011 bestellte die damalige Vorsteherin des Finanzamts F-Stadt Regierungsdirektor J. des Finanzamts F-Stadt zum Ermittlungsführer des Disziplinarverfahrens. Die Verfügung wurde dem Beklagten am 7. November zugestellt. Gleichzeitig erfolgte eine Belehrung gemäß § 23 Abs. 1 HDG. Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 äußerte sich der Beklagte schriftlich zur Sache und räumte die ihm zur Last gelegten Sachverhalte vollumfänglich ein. Den Ursprung der Überschuldung führte der Beklagte auf unglückliche Umstände zurück, insbesondere auf einen fehlgeschlagenen Erwerb eines Hauses im Wege der Zwangsversteigerung. Mit Verfügung vom 13. Juli 2012 machte der Oberfinanzpräsident in seiner Funktion als höherer Dienstvorgesetzter von seiner Befugnis Gebrauch, das Disziplinarverfahren an sich zu ziehen. Wegen eines Vorwurfs der Fälschung von Protokollen im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erstattete der Oberfinanzpräsident mit Schreiben vom 13. Juli 2012 bei der D. Strafanzeige gegen den Beklagten. Sodann dehnte er das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 2. August 2012 dahingehend aus, dass dem Beklagten zusätzlich zur Last gelegt wurde, zur Täuschung seiner Gläubiger sowie zur Täuschung der Gläubiger seiner Ehefrau in den Räumlichkeiten des Finanzamts F-Stadt zwei unechte Protokolle über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – ihn selbst sowie seine Ehefrau betreffend – hergestellt, hierfür die Unterschrift seiner Ehefrau sowie jeweils die Unterschrift seiner Vorgesetzten gefälscht und dabei unzulässigerweise ein ihm nur für dienstliche Zwecke anvertrautes Dienstsiegel verwendet und somit auch seine Stellung als Amtsträger missbraucht zu haben. Zudem wurde dem Beklagten zur Last gelegt, durch 89 unbefugte Abrufe elektronisch gespeicherter Steuerdaten ihn selbst sowie andere Personen betreffend gegen Weisungen seines Dienstherrn verstoßen und in 17 Fällen (Abruf fremder Daten) das Steuergeheimnis verletzt zu haben. Ebenfalls mit Verfügung vom 2. August 2012 setzte der Oberfinanzpräsident das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus. Mit Schreiben vom 2. August 2012 unterrichtete der Oberfinanzpräsident den Beklagten über die Ausdehnung und gleichzeitige Aussetzung des Disziplinarverfahrens und teilte ihm seine Absicht mit, ihn unter Einbehalt von 75 % seiner monatlichen Dienstbezüge gemäß § 43 Abs. 1 und 2 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) vorläufig des Dienstes zu entheben. Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 6. August 2012 zu den neuerlichen Vorwürfen sowie zur beabsichtigten Suspendierung Stellung. Er wurde mit Verfügung vom 30. August 2012 vorläufig des Dienstes enthoben unter gleichzeitiger Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge i.H.v. 50 Prozent. Am 23. November 2012 stellte die K. das Strafverfahren wegen des Verdachts der Fälschung von Protokollen im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Az. xxx) gemäß § 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage i.H.v. 00 EUR bis spätestens 31. Mai 2013 vorläufig ein. Die Staatsanwaltschaft berücksichtigte dabei zu Gunsten des Beklagten, dass die Tat zum Verlust des Arbeitsplatzes im Finanzamt führen werde sowie sein sofortiges vollumfängliches Geständnis und die Reue des Beklagten. Nach Erfüllung der Auflage erfolgte die endgültige Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO. Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 wurde das ausgesetzte Disziplinarverfahren fortgesetzt. Regierungsoberrat L. des Finanzamts M-Stadt wurde zum neuen Ermittlungsführer bestellt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2013, zugestellt am 8. Februar 2013, wurde der Beklagte darüber informiert, dass es ihm im Rahmen des Disziplinarverfahrens freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes zu bedienen. Mit Aktenvermerk vom 8. Juli 2013 leitete die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts M-Stadt gegen den Beklagten ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommen- und Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011 sowie von Umsatzsteuer für das 1. Quartal 2012 ein. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 unterrichtete die Bußgeld- und Strafsachenstelle den Beklagten über die Einleitung des Steuerstrafverfahrens. Gleichzeitig erfolgte die Abgabe des Verfahrens an die K.. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 dehnte der Oberfinanzpräsident das Disziplinarverfahren auf die neuen Vorwürfe aus und setzte das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des diesbezüglich bei der K. geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Az. xxx) aus. Dem Beklagten wurde nunmehr zusätzlich zur Last gelegt, den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2010 und 2011 sowie Umsatzsteuer für das 1. Quartal 2012 verkürzt zu haben. Insofern bestand der Verdacht, dass der Beklagte ein Gewerbe „I.“ nur zum Schein betrieben, tatsächlich aber nie ausgeübt habe, um durch die erklärten Verluste sein zu versteuerndes Einkommen zu mindern und die Auszahlung von Vorsteuerguthaben zu bewirken. Des Weiteren wurde dem Beklagten zur Last gelegt, beim seinerzeit für ihn zuständigen Finanzamt M-Stadt einen von ihm selbst verfälschten Arztbrief des N. betreffend die Behandlung seiner Ehefrau eingereicht zu haben, um hierdurch die Aufdeckung der von ihm begangenen Steuerhinterziehung zu verhindern. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 teilte die Polizeistation O-Stadt mit, dass gegen den Beklagten ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und des Einmietbetruges anhängig sei. Im Laufe der polizeilichen Ermittlungen habe sich in einem weiteren Fall ebenfalls der Anfangsverdacht der Urkundenfälschung und des Einmietbetruges ergeben. Vor diesem Hintergrund erfolgte mit Verfügung vom 17. Februar 2015 eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens. Dem Beklagten wurde nunmehr zusätzlich zur Last gelegt, Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht zu haben, um sich in das Wohnobjekt „P-Straße, O-Stadt“ einzumieten. Hierzu sollte er der Firma Q. eine gefälschte Bezügeabrechnung für Dezember 2011 und falsche SCHUFA-Selbstauskünfte vorgelegt haben, um das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel vorzutäuschen. Nach Abschluss des Mietvertrages am 30. Oktober 2013 bis zum Auszug aus dem Objekt am 1. September 2014 sollte der Beklagte die Mietkaution und die monatlichen Mieten schleppend oder gar nicht gezahlt haben, wodurch den Vermietern ein Schaden in Höhe von insgesamt 9.900 EUR entstanden sei. Des Weiteren wurde dem Beklagten zur Last gelegt, auch bei Zustandekommen des darauf folgenden Mietverhältnisses (Mietbeginn am 1. September 2014) gefälschte Bezügeabrechnungen für Juli 2006 und März 2010 sowie falsche SCHUFA-Selbstauskünfte vorgelegt zu haben, um so eine Zahlungsfähigkeit vorzutäuschen und sich in das Objekt „R-Straße, O-Stadt“ einzumieten. Das Disziplinarverfahren blieb bis zum Abschluss der laufenden polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen weiterhin ausgesetzt. Im wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und des Einmietbetruges eingeleiteten Strafverfahren (Az. xxx) wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt – H. - vom 25. März 2015, rechtskräftig seit dem 14. April 2015, gegen den Beklagten eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 00 EUR wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen verhängt. Das Disziplinarverfahren blieb bis zum Abschluss des bei der K. nach wie vor geführten Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung (Az. xxx) weiterhin ausgesetzt. Mit Urteil des Amtsgerichts K-Stadt vom 12. Januar 2016, rechtskräftig seit dem 20. Januar 2016, wurde der Beklagte wegen Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je x EUR verurteilt. Das Disziplinarverfahren wurde sodann mit Verfügung vom 2. Juni 2016 fortgesetzt. Die Fortsetzung wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 16. Juni 2016, zugestellt am 17. Juni 2016, bekannt gegeben. Der Beklagte ließ sich im Disziplinarverfahren hinsichtlich der ihm in der Ausdehnungsverfügung vom 2. August 2011 vorgeworfenen Sachverhalte der Fälschung von Protokollen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der Ausübung einer Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung und des übermäßigen Schuldenmachens geständig ein, bestritt jedoch schuldhaft gehandelt zu haben. Zu den Vorwürfen der Steuerhinterziehung, der Fälschung von Bezügeabrechnungen und von SCHUFA-Selbstauskünften, des Mietbetruges, der Verletzung des Steuergeheimnisses sowie des unbefugten Datenabrufs äußerte sich der Beklagte nicht. Eine anwaltliche Vertretung wurde nicht angezeigt. Am 29. Juni 2012 erhob der Ermittlungsführer Beweis durch Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der seinerzeit für den Beklagten zuständigen unmittelbaren Vorgesetzten, Sachgebietsleiterin S., Beiziehung der bei dem W. hinterlegten Unterschriftenprobe von Frau S. sowie der Unterlagen über Zugriffsberechtigungen auf Dienstsiegel des Finanzamts F-Stadt. Am 15. März 2013 und 19. März 2013 wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T., U., S. und V.. Auf mehrfachen Antrag des Beklagten hin sollte zudem Beweis erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Frau X. vom amtsärztlichen Dienst des F-Stadt zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten. Den für den 8. Mai 2013 anberaumten Untersuchungstermin sagte der Beklagte kurzfristig mittels E-Mail ab und begründete dies mit einem Krankenhausaufenthalt seiner Ehefrau. Zum anberaumten neuerlichen Untersuchungstermin am 15. Mai 2013 erschien der Beklagte ohne Angabe von Gründen nicht. Frau X. gab den Gutachtenauftrag im Anschluss als „nicht zu bearbeiten“ zurück. Schließlich wurden die Personalhauptakten des Beklagten nebst einem Hefter „Befähigungsberichte“, ein Band Strafakten der K. (Az. xxx), ein Band Strafakten der K. (Az. xxx), ein Band Strafakten der A. (xxx) sowie ein Band Vollstreckungsakten des Obergerichtsvollziehers T. in Sachen „Eheleute C.“ zum Disziplinarverfahren beigezogen. Des Weiteren wurden Zweitschriften der Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 des Finanzamts O-Stadt und diesbezügliche alternative Prüfberechnungen, das BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 (IV A 3-S 0223/07/10002, BStBl. I 2008, 831) betreffend die Voraussetzungen einer „tatsächlichen Verständigung“, ein Ausdruck „Kennzahlenerläuterung“ im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren, ein Ausdruck „Erläuterung der Steuerdatenabfragen“, die OFD-Verfügung O 2204 A – 8 - Lz 32 vom 18. Juli 2007 sowie SAP-Ausdrucke über die dem Beklagten in den Jahren 2009 bis 2015 ausgezahlten Bezüge beigezogen. Am 22. August 2016 billigte der Oberfinanzpräsident den Bericht über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 9. August 2016, der dem Beklagten am 6. September 2016 zugestellt wurde. Dem Beklagten wurde gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 HDG Gelegenheit gegeben, weitere Ermittlungen zu beantragen. Mit Schreiben vom 6. September 2016 beantragte der Beklagte die Durchführung weiterer Ermittlungen in Gestalt der Einholung eines psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachtens hinsichtlich der Frage, ob er zu den Zeiträumen der Begehung der einzelnen Taten vermindert schuldfähig gewesen sei. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 teilte der Oberfinanzpräsident dem Beklagten seine Absicht mit, den Antrag auf Einholung eines Gutachtens abzulehnen, da die Tatsache, die bewiesen werden solle (verminderte Schuldfähigkeit), für die Entscheidung über die zu verhängende Disziplinarmaßnahme ohne Bedeutung sei. Das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit bei der Verletzung beamtenrechtlicher Kernpflichten habe keine Auswirkung auf die zu treffende Disziplinarmaßnahme. Unabhängig davon seien auch keine Anzeichen ersichtlich, die auf eine verminderte Schuldfähigkeit hindeuten könnten. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2016 reichte der Beklagte den Entwurf einer Epikrise des Y., ein, welcher zum Zeitpunkt der Untersuchung am 8. Dezember 2016 eine Belastungsreaktionen beim Beklagten diagnostizierte. Der Beklagte teilte in diesem Zusammenhang mit, er habe das Attest, wie im Entwurf dargestellt, genehmigt. Auf ein Erinnerungsschreiben vom 17. Januar 2017 reichte der Beklagte am 7. Februar 2017 mit einem auf den 20. Oktober 2016 datierten Schreiben das Original der Epikrise des Y. ein. Mit Verfügung vom 6. März 2017 lehnte der Oberfinanzpräsident den Antrag des Beklagten auf Einholung eines psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachtens ab. Am 5. April 2017 billigte der Oberfinanzpräsident den geänderten Bericht über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 27. März 2017 und stellte diesen dem Beklagten am 19. April 2017 zu. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, weitere Ermittlungen zu beantragen und - für den Fall, dass keine weiteren Ermittlungen beantragt werden - sich abschließend zu äußern (§ 34 Abs. 1 HDG). Eine abschließende Äußerung des Beklagten erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2017, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 16. Juni 2017, hat der Kläger Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Beklagten wird folgendes zur Last gelegt: 1.) Fälschen und Gebrauchen zweier Protokolle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Der Beklagte und dessen Ehefrau seien im Jahr 2006 mit ca. 30.000 EUR verschuldet gewesen, weswegen diverse Gläubiger das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Eheleute betrieben hätten. Nachdem einer dieser Gläubiger bereits im Jahr 2011 einen Verhaftungsauftrag gegen die Eheleute erwirkt, anschließend aber wieder zurückgenommen habe, seien der Beklagte und dessen Ehefrau durch den zuständigen Gerichtsvollzieher wegen einer Teil-Hauptforderung von 250 EUR zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den 19. März 2012 vorgeladen worden. Daraufhin hätten die Eheleute ein Vermögensverzeichnis an den Gerichtsvollzieher übersandt. Zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seien sie jedoch nicht erschienen. Anlässlich eines Schreibens vom 23. März 2012 habe der Gerichtsvollzieher die Eheleute darauf hingewiesen, dass sie zusätzlich zum Vermögensverzeichnis noch die eidesstattliche Versicherung abgeben müssten. Daraufhin habe der Beklagte am 10. April 2012 an seinem damaligen Arbeitsplatz im Finanzamt F-Stadt zwei Protokolle im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gefälscht. An jenem Tag habe er seinen Dienst um 6:00 Uhr morgens begonnen und sei allein in seiner Abteilung gewesen. Die elektronischen Formulare der amtlichen Vordrucke zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seien für jeden Bediensteten der Vollstreckungsstelle zugänglich. Nachdem der Beklagte das Formular „Protokoll im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung“ in zweifacher Ausfertigung (für sich und seine Ehefrau) ausgedruckt habe, habe er die Formulare ausgefüllt, indem er einmal sich selbst und einmal seine Ehefrau als vermeintliche Vollstreckungsschuldner eingetragen und auch die übrigen in den Protokollen vorgesehenen Angaben gemacht habe. Sodann habe er beide Protokolle an den dafür vorgesehenen Stellen mit dem Dienstsiegel Nr. 7, welches seinem fachlichen Vorgesetzten, dem Zeugen V., zugeordnet und ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellt worden sei, versehen. Das Dienstsiegel habe er zuvor aus dem Schreibtisch des Zeugen V. genommen, was ihm als dessen Abwesenheitsvertreter problemlos möglich gewesen sei. Danach habe er das von ihm selbst erstellte Protokoll im für Vollstreckungsschuldner vorgesehenen Unterschriftenfeld mit seiner eigenen Unterschrift versehen. Im Unterschriftenfeld, welches für den für das Finanzamt handelnden Vertreter vorgesehen sei, habe er mit dem Namen seiner Vorgesetzten, Sachgebietsleiterin S., unterzeichnet. Anschließend habe er auf dem auf seine Ehefrau lautenden Protokoll deren Unterschrift gefälscht. Im für den Vertreter des Finanzamts vorgesehenen Unterschriftenfeld habe er wiederum mit dem gefälschten Unterschriftzug seiner Vorgesetzten unterzeichnet und die gefälschten Protokolle anschließend per Post an den gegen ihn vollstreckenden Gerichtsvollzieher T. übersandt. Der Beklagte habe zwei unechte Urkunden hergestellt und damit den Tatbestand der Urkundenfälschung verwirklicht (§ 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB). Indem er die gefälschten Protokolle mit den ebenfalls gefälschten Unterschriften dem Obergerichtsvollzieher T. in der Absicht übersandt habe, diesen Glauben zu machen, er und seine Ehefrau hätten tatsächlich die eidesstattliche Versicherung abgegeben, um diesen von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzuhalten, habe der Beklagte die gefälschten Urkunden darüber hinaus auch zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, womit er sich auch wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB strafbar gemacht habe. Das Herstellen (§ 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB) und das anschließende Gebrauchmachen (§ 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB) einer unechten Urkunde stelle dabei eine einzige Tat im strafrechtlichen Sinne dar (so Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, § 67 Rn. 44), so dass es sich vorliegend insgesamt um zwei Urkundenfälschungen handele. Da der Beklagte zur Herstellung dieser Protokolle die dienstlich zur Verfügung gestellten Vordrucke verwendet und diese Vordrucke mit dem Dienstsiegel Nr. 7 des Finanzamts F-Stadt versehen habe, habe er seine Stellung und seine Befugnis als Amtsträger missbraucht. Denn der Zugang zu den amtlichen Vordrucken und zum Dienstsiegel, mit welchen er die falschen Urkunden hergestellt habe, resultiere aus seiner Amtsträgerschaft, respektive seiner Tätigkeit als Beamter der Vollstreckungsstelle. Damit habe der Beklagte das Regelbeispiel des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB verwirklicht und eine Urkundenfälschung im besonders schweren Fall begangen. Dabei habe der Beklagte mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich gehandelt. Aufgrund seiner 18-jährigen Berufserfahrung als Mitarbeiter der Vollstreckungsstelle eines Finanzamts und seiner erwiesenermaßen überdurchschnittlichen Fachkenntnisse habe er um den besonderen - auch strafrechtlichen - Schutz von Urkunden gewusst. Gerade die Bedeutung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse im Hinblick auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis und die sich daraus ergebenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen seien dem Beklagten bekannt. Dieser Sachverhalt stehe fest aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten, der diversen Zeugenaussagen sowie der beigezogenen Unterlagen. Der Beklagte habe damit gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verstoßen. Gleichzeitig habe der Beklagte gegen die Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig und nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Der Beklagte habe sein Amt zur Erzielung eigener Vorteile bzw. zur Verhinderung eigener Nachteile ausgenutzt und damit eigennützig gehandelt. Der festgestellte Sachverhalt habe sich teils im Dienst (Herstellung der unechten Urkunden), teils außerhalb des Dienstes (Verwendung der Urkunden gegenüber dem Obergerichtsvollzieher T.) ereignet. Allerdings bestehe insgesamt eine erhebliche und sehr enge Beziehung zur dienstlichen Tätigkeit des Beklagten als Mitarbeiter der Vollstreckungsstelle, weil der Beklagte die nur dienstlich zugänglichen Formulare, das nur dienstlich zugängliche Dienstsiegel sowie dienstliches Wissen über den Ablauf des Vollstreckungsverfahrens für seine rechtswidrigen, strafbewehrten Handlungen verwendet und zudem die Unterschrift seiner Vorgesetzten gefälscht habe. Der enge dienstliche Bezug ergebe sich zudem auch aus der Tatsache, dass der Beklagte das strafschärfende Regelbeispiel des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB verwirklicht habe. 2.) Hinterziehen von Einkommen- und Umsatzsteuer und Fälschen eines Arztbriefes Diesbezüglich werde Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafurteil des Amtsgerichts K-Stadt vom 12. Januar 2016 (Az. xxx), rechtskräftig seit dem 20. Januar 2016. Die im Strafurteil vom 12. Januar 2016 getroffenen tatsächlichen Feststellungen würden Bindungswirkung entfalten und müssten mithin dem vorliegenden Disziplinarverfahren gemäß § 62 Abs. 1 HDG zugrunde gelegt werden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts habe der Beklagte in der Zeit vom 4. Dezember 2009 bis zum 29. Februar 2012 ein Gewerbe „I.“ nur zum Schein betrieben, tatsächlich aber niemals ausgeübt. Das Scheingewerbe habe dem Beklagten ausschließlich dazu gedient, mit vorgetäuschten Verlusten aus eben diesem Gewerbe sein zu versteuerndes Einkommen zu mindern, respektive Einkommensteuererstattungen beim Finanzamt zu erschleichen sowie aus nicht existenten Eingangsrechnungen ungerechtfertigte Umsatzsteuererstattungen zu erlangen. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte wahrheitswidrig Verluste aus dem Scheingewerbe i.H.v. 5.338,53 EUR erklärt für den Veranlagungszeitraum 2010 sowie von 14.810,00 EUR für den Veranlagungszeitraum 2011. Zudem habe er in diesem Zusammenhang die Umsatzsteuer 2010 i.H.v. 3.844,06 EUR und die Umsatzsteuer 2011 i.H.v. 3.562,85 EUR verkürzt. Darüber hinaus habe der Beklagte am 6. Februar 2013 beim Finanzamt M-Stadt einen von ihm selbst verfälschten Arztbrief des N. betreffend die Behandlung der Ehefrau des Beklagten eingereicht. Das Original des Arztbriefes habe der Beklagte dahingehend abgeändert, dass er das ursprüngliche Datum „4. Oktober 2011“ durch das Datum „4. Oktober 2012“ ersetzt habe. Zudem habe der Beklagte das Jahr, in welchem die drei psychodiagnostischen Gespräche zwischen Herrn N. und der Ehefrau des Beklagten stattgefunden hatten, verändert, indem er aus dem „9., 19., und 30. September 2011“ den „9., 19. und 30. September 2012“ gemacht habe. Außerdem habe er im 2. Absatz den Satz „Dieser Übergriff sei in der Probezeit 2009 von Frau B. durch einen Hausmeister erfolgt.“ dahingehend verändert, dass er die Passage „in der Probezeit 2009 von Frau B.“ entfernt habe. Mit der Einreichung des gefälschten Arztbriefes habe der Beklagte bezweckt, seine Einlassungen bezüglich der Darstellung des steuerlichen Sachverhalts hinsichtlich des Scheingewerbes zu untermauern und somit die Aufklärung seiner kriminellen Machenschaften im steuerlichen Bereich durch das Finanzamt zu verhindern. Der Beklagte habe gegenüber den Finanzbehörden unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht und dadurch den Straftatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verwirklicht. Indem er ferner den Arztbrief des Herrn N. gefälscht habe, habe der Beklagte sich zudem wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht. Der Beklagte habe sowohl bei der Steuerhinterziehung als auch bei der Fälschung des Arztbriefes vorsätzlich gehandelt. Der Beklagte habe durch die von ihm begangene Steuerhinterziehung sowie durch die damit im Zusammenhang stehende Fälschung eines Arztbriefes jeweils gegen seine Pflicht verstoßen, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Diese Pflichtverletzungen habe der Beklagte außerdienstlich begangenen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden gewesen sei. Dennoch sei ein Dienstbezug gegeben, weil die Steuerhinterziehung sowie die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehende Urkundenfälschung eine enge Beziehung zu seiner dienstlichen Tätigkeit aufweisen würden. Da der Beklagte in seiner Funktion als Finanzbeamter Steuerstraftaten gerade verhindern solle und zudem aus Steuermitteln alimentiert werde, sei ein dienstlicher Bezug zweifelsfrei gegeben. Überdies habe der Beklagte dienstliches Wissen über die Ablauforganisation in einem Finanzamt für seine rechtswidrigen, strafbewehrten Handlungen ausgenutzt. Auch die Urkundenfälschung weise einen Dienstbezug auf, da der Beklagte aufgrund seiner in der Finanzverwaltung erworbenen steuerlichen Kenntnisse gewusst habe, dass bei einem nicht mehr aufzuklärenden Sachverhalt der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung wahrscheinlich sei. Ergänzend weist der Kläger darauf hin, dass der zunächst festgestellte Verlust aus dem Scheingewerbe sich auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag des Beklagten für 2010 und 2011 ausgewirkt habe. Für den Veranlagungszeitraum 2010 habe sich insofern eine Steuerverkürzung von 2.310,45 EUR und für den Veranlagungszeitraum 2011 von 4.098,44 EUR ergeben, deretwegen der Beklagte nicht verurteilt wurde. Keine Feststellungen enthalte das Strafurteil des Amtsgerichts K-Stadt vom 12. Januar 2016 zudem zu der im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal 2012 hinterzogenen Umsatzsteuer. Dort habe der Beklagte einen Erstattungsanspruch von 565,74 EUR widerrechtlich geltend gemacht, welcher aus einem Überschuss der vom Beklagten in Abzug gebrachten Vorsteuern resultiert habe. Der Sachverhalt stehe insbesondere fest aufgrund der beigezogenen Strafakten der K. (Az. xxx), der in Teilen geständigen Einlassung des Beklagten sowie der weiteren beigezogenen Unterlagen. Nachdem sich nunmehr herausgestellt habe, dass der Beklagte lediglich ein Scheingewerbe betrieben habe, sei festzustellen, dass eine Verletzung der Pflicht gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hessisches Beamtengesetz (HBG) a.F., eine Nebentätigkeitsgenehmigung von seinem Dienstherrn einzuholen, nicht gegeben sei. Tatsächlich habe der Beklagte keine Nebentätigkeit ausgeübt. 3.) Pflichtwidriges Schuldenmachen Weiterhin habe der Beklagte sukzessive Schulden in nicht unerheblichem Umfang leichtfertig angehäuft (Stand zum 4. Dezember 2014: 78.472,17 EUR). Außerdem habe er versucht, sich dem Zugriff seiner Gläubiger mit unehrenhaften Mitteln zu entziehen. Der kontinuierliche Anstieg der Schulden von 37.135,06 EUR im Jahr 2009 auf den doppelten Betrag bis zum Ende des Jahres 2014 sowie die steigende Anzahl der Gläubiger würden darauf hindeuten, dass der Beklagte seine finanzielle Situation leichtfertig herbeigeführt und auch nichts getan habe, um diese wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Da er insbesondere für Hotelkosten (2.999,92 EUR) Schulden gemacht habe, sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht nur absolut notwendige und unvermeidlich erscheinende Schulden eingegangen sei. Dadurch habe der Beklagte außerdienstlich gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. 4.) Fälschen von Bezügeabrechnungen und Einmietbetrug Weiterhin habe der Beklagte wiederholt Bezügeabrechnungen der Hessischen Bezügestelle (HBS) gefälscht, um gegenüber potentiellen Vermietern über seine tatsächlich nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang vorhandene finanzielle Leistungsfähigkeit zu täuschen und auf diese Weise dazu zu verleiten, die offerierten Wohnungen an ihn, statt an einen anderen Mietinteressenten, zu vermieten. Der Kläger beziehe sich dabei auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt – H. - vom 25. März 2015 (Az. xxx ), rechtskräftig seit dem 14. April 2015. Die im Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen seien für das vorliegende Disziplinarverfahren zwar nicht bindend, da der Strafbefehl kein Urteil darstelle. Jedoch könnten die tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt – H. – sei der Beklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau Mieter der Wohnung P-Straße, O-Stadt gewesen. Bei Abschluss des Mietvertrages am 30. Oktober 2013 habe der Beklagte seinen Vermietern, den Z., einen auf seinen Namen ausgestellten „Bezügenachweis für Januar 2013“ der HBS vorgelegt. Bei diesem Bezügenachweis handele es sich um eine Fälschung, die der Beklagte anhand des Bezügenachweises für Dezember 2011 erstellt habe, indem er unter anderem den Abrechnungsmonat von Dezember 2011 auf Januar 2013 abgeändert habe, als Bruttogehalt die Beträge 2.610,94 EUR (Monatsbrutto) und 31.136,37 EUR (Jahresbrutto) angegeben, obwohl es sich hierbei um die Bruttobeträge für das Jahr 2011 gehandelt habe. Außerdem habe er eine im Dezember 2011 vorgenommene Gehaltspfändung aus dem Bezügenachweis entfernt. In Wahrheit habe das Bruttogehalt des Beklagten laut Strafbefehl im Januar 2013 lediglich 1.370,17 EUR betragen. Weiterhin habe das Amtsgericht A-Stadt – H. - festgestellt, dass der Beklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau durch Vermittlung des Maklers AA. mit Mietvertrag vom 27. Juli 2014 von den Eheleuten BB. die Wohnung in der R-Straße in O-Stadt angemietet habe. Zuvor habe der Beklagte dem Makler AA. im Juni 2014 einen auf seinen Namen ausgestellten „Bezügenachweis für Mai 2014“ der HBS überreicht. Bei diesem Bezügenachweis handele es sich ebenfalls um eine Fälschung, die der Beklagte anhand des Bezügenachweises für Juli 2006 erstellt habe, indem er den Abrechnungsmonat von Juli 2006 auf Mai 2014 abgeändert, seine Anschrift geändert, Abzüge wegen vermögenswirksamer Leistungen i.H.v. 39,88 EUR und die Behördenanschrift der Hessischen Bezügestelle entfernt sowie ein unzutreffendes Monatsbrutto angegeben habe. Hinsichtlich des tatsächlich vom Beklagten im Januar 2013 bezogenen Bruttogehalts würden die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl (1.370,17 EUR) von den im Disziplinarverfahren ermittelten Tatsachen (1.405,78 EUR) abweichen. Zu Gunsten des Beklagten werde insoweit davon ausgegangen, dass ihm im Januar 2013 tatsächlich der höhere der beiden Beträge, mithin 1.405,78 EUR, zur Verfügung gestanden habe. Zudem habe der Beklagte dem Makler AA. einen auf den Namen seiner Ehefrau ausgestellten „Bezügenachweis für Mai 2014“ der Hessischen Bezügestelle vorgelegt. Bei diesem Bezügenachweis handele es sich ebenfalls um eine Fälschung, die der Beklagte anhand des Bezügenachweises für März 2010 erstellt habe, indem er den Abrechnungsmonat von März 2010 auf Mai 2014 abgeändert und eine im März 2010 erfolgte Gehaltspfändung aus dem Bezügenachweis entfernt habe. Neben dem Sachverhalt, der dem Strafbefehl zu Grunde gelegt wurde, sei der Kläger zu folgenden Erkenntnissen gelangt: Das Mietverhältnis mit den Eheleuten Z. habe neun Monate bestanden, nämlich vom 1. Dezember 2013 bis zum Auszug der Eheleute am 1. September 2014. Letztlich sei es zu Mietrückständen von 5.700,00 EUR gekommen. Auch habe der Beklagte die Maklercourtage des Maklers AA. von 2.070,00 EUR nicht gezahlt. Der Einstellungsverfügung der A. vom 24. Februar 2015 lasse sich insoweit entnehmen, dass nach Auffassung der Staatsanwaltschaft letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar sei, ob die durch die Zeugen AA. und Z. geltend gemachten Forderungen (in voller Höhe) bestehen. Der Strafverteidiger des Beklagten habe das Bestehen der Forderung bestritten und vorgetragen, die Mietforderung des Herrn Z. sei wegen Minderungsansprüchen des Beklagten unbegründet. Eine diesbezüglich anhängig gewesene Zahlungsklage sei von Herrn Z. mangels Erfolgsaussichten zwischenzeitlich zurückgenommen worden. Hinsichtlich der Forderung des Maklers AA. liege dem Beklagten keine ordnungsgemäße Rechnung vor. Zudem sei der Anspruch des Herrn AA. wegen begangener Vertragsverletzung unbegründet. Hinsichtlich des Anfangsverdachts des vollendeten Betruges zulasten des Vermieters Z. und des Maklers AA. bestünden daher berechtigte Zweifel. Während der laufenden polizeilichen Ermittlungen habe sich der Verdacht einer weiteren Straftat ergeben. So habe der Makler AA. in seiner Vernehmung am 18. November 2014 angegeben, vom Beklagten am 11. Juni 2014 wegen eines Mietobjekts kontaktiert worden zu sein. Nach der Wohnungsbesichtigung habe der Beklagte neben den Bezügenachweisen für Mai 2014 für sich und seine Ehefrau eine Selbstauskunft bei dem Makler AA. eingereicht. Die Vermieter seien deshalb davon ausgegangen, dass der Kläger und seine Ehefrau über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, weshalb ein Mietvertrag zu Stande gekommen sei. Die vom Ehepaar C. vorgelegte Selbstauskunft habe nicht der Wahrheit entsprochen. Der Beklagte und dessen Ehefrau hätten dort wahrheitswidrig angegeben, dass keine laufenden Pfändungen gegen sie bestünden und sie hätten auch keine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Tatsächlich hätten aber zu diesem Zeitpunkt mindestens sieben Gläubiger das Gehalt des Beklagten wegen Rückständen in Höhe von ca. 70.000,00 EUR gepfändet. Ferner habe der Beklagte in seiner Selbstauskunft wahrheitswidrig angegeben, als Gerichtsvollzieher tätig zu sein und keine Mietrückstände bei anderen Vermietern zu haben. Tatsächlich hätten aber zu dieser Zeit zwei ehemalige Vermieter das Gehalt des Beklagten, nämlich Herrn CC. seit 19. Dezember 2013 wegen einer Forderung von 5.739,14 EUR und Frau DD. seit 1. April 2014 wegen einer Forderung von 5.776,81 EUR, gepfändet. Schließlich habe der Beklagte im Rahmen der Selbstauskunft angegeben, über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.200,00 EUR zu verfügen. In Wahrheit habe das Bruttogehalt lediglich 1.445,50 EUR betragen. Im Rahmen der in der seinerzeitigen Wohnung des Beklagten durchgeführten polizeilichen Durchsuchung vom 10. Dezember 2014 habe der Beklagte zugegeben, mehrere Bezügenachweise ihn selbst sowie seine Ehefrau betreffend eingescannt, mit einem Bildbearbeitungsprogramm manipuliert und den jeweiligen Vermietern vorgelegt zu haben. Sein Handeln habe er mit finanziellen Problemen begründet. Durch die wiederholte Fälschung und das hieran anschließende Gebrauchmachen von den Bezügeabrechnungen habe der Beklagte außerdienstlich gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Die Dienstpflichtverletzungen hätten sich jeweils außerhalb des Dienstes ereignet. Ein dienstlicher Bezug bestehe aber insofern, als für die Vermieter die Stellung des Beklagten als Beamter auf Lebenszeit offensichtlich ein Indiz für Seriosität und Zahlungsfähigkeit gewesen sei und als es sich bei den gefälschten Bezügenachweisen um Dokumente gehandelt habe, zu deren Ausstellung ausschließlich der Dienstherr des Beklagten befugt sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2015 - 2 WD 15/14 -, Tz. 42). Dieser dienstliche Bezug sei nicht so stark, als dass er die außerhalb des Dienstes begangene Pflichtverletzung zu einem innerdienstlichen Dienstvergehen umqualifizieren könne. Dennoch sei der Pflichtverstoß als erheblich anzusehen. 5.) Unbefugte Abfragen der Steuerkonten fremder Personen und des eigenen Steuerkontos In der Zeit vom 28. Juni 2010 bis 10. April 2012 habe der Beklagte an seinem dienstlichen PC unter der ihm zugewiesenen User-Nummer 00 ohne dienstlichen Anlass und somit unbefugt 89 Abfragen auf elektronisch gespeicherte Steuerdaten getätigt, hiervon 72 auf ihn selbst betreffende Steuerkonten, eine Abfrage auf das Kfz-Steuer Konto seiner Ehefrau und 16 Abfragen des Steuerkonto eines Herrn EE.. Die vom Beklagten abgefragten Daten hätten persönliche Daten zu der jeweils abgefragten Person beinhaltet (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Beruf, Steuernummer, auf die abgefragten Person angemeldete Kraftfahrzeuge und zugehörige Kfz-Steuernummer sowie offene Forderungen des Finanzamtes). Ausweislich § 30 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) dürften jedoch Daten, die für Zwecke eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens, eines steuerlichen Rechnungsprüfungsverfahrens, eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen, eines Steuerstrafverfahrens oder eines Steuerordnungswidrigkeitenverfahrens gespeichert seien, nur dann automatisiert abgerufen werden, wenn dies der Durchführung eines solchen Verfahrens diene. Diese gesetzliche Regelung werde nochmals bekräftigt durch die OFD-Verfügung O 2204A – 8 – LZ 32 vom 18. Juli 2007, wonach Steuerdaten nur eingesehen werden dürften, soweit hierfür eine dienstliche Veranlassung vorliege. Durch den unbefugten Abruf der elektronisch gespeicherten Steuerdaten habe der Beklagte innerdienstlich gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Zudem habe er gegen die Pflicht, die dienstlichen Anordnung der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit OFD-Verfügung O 2204 A -8 – LZ 32 vom 18. Juli 2007 (unberechtigtes Abfragen von Lohnsteuerbescheinigungsdaten in den Finanzämtern), Nr. 23 der Sammlung der „turnusmäßig bekanntzugebenden Erlasse und Verfügungen“) verstoßen. Schließlich liege ein Verstoß gegen die Pflicht, die übertragenen Aufgaben uneigennützig und nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 3 BeamtStG) vor. Insgesamt sei deshalb festzustellen, dass die Ermittlungen den Beweis dafür erbracht hätten, dass sich der Beklagte eines einheitlichen Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schuldig gemacht habe. Im Ergebnis hätten sich keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beklagte bei Begehung des Dienstvergehens oder einzelner Tathandlungen vermindert schuldfähig oder gar schuldunfähig gewesen sei oder mit fehlendem Unrechtsbewusstsein gehandelt haben könnte. Dem Beklagten sei ein pflichtgemäßes Handeln auch zumutbar gewesen. Eine verminderte Schuldfähigkeit - wie vom Beklagten mehrfach unsubstantiiert behauptet - komme nicht in Betracht. Ungeachtet dessen könne einer verminderten Schuldfähigkeit nur dann Bedeutung zukommen, wenn sie sich im Einzelfall überhaupt maßnahmenmildernd auswirken könne. Dies sei nicht gegeben, wenn ein so schweres vorsätzliches Dienstvergehen begangen worden sei, dass ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten und der Beamte untragbar geworden sei (so Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 13, Tz. 121.), wie dies vorliegend der Fall sei. Der Beklagte habe im Übrigen lediglich pauschal behauptet, seines Erachtens bestünden Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit. Insoweit sei zumindest die Darlegung, dass ärztliche Hilfe wegen der seinerzeitigen psychischen Probleme gesucht worden sei, erforderlich gewesen. Auch aus der Personalakte des Beklagten würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beklagte im fraglichen Zeitpunkt in gesundheitlich relevanter Weise eingeschränkt, geschweige denn vermindert schuldfähig gewesen sein könnte. Aus der Personalhauptakte sei zwar ersichtlich, dass der Beklagte im Jahr 2005 an einer psychischen Erkrankung gelitten und sich diesbezüglich in fachärztlicher Behandlung befunden habe. Aus einem Schreiben des Finanzamts E-Stadt an das Hessische Amt für Versorgung und Soziales K-Stadt erschließe sich ferner, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wechselseitig vom Hausarzt und von verschiedenen Neurologen vorgelegen hätten und der Beklagte in der Zeit vom 00.00.00 bis 00.00.00 mit Ausnahme eines zweistündigen Arbeitsversuchs am 00.00.00 krankheitsbedingt nicht im Dienst gewesen sei. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Geschäftsstelle des Finanzamts E-Stadt habe er unter einer „reaktiven Depression“ gelitten, wegen welcher er sich in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Die Erkrankung sei auf seine damalige familiäre Gesamtsituation - der Beklagte sei seit 00.00.00 mit seiner jetzigen Frau FF. verheiratet - zurückzuführen gewesen. Der Beklagte sei seinerzeit zur Frage der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersucht worden. Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales D-Stadt (HAVS) sei jedoch im Jahr 2005 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte voll und uneingeschränkt dienstfähig gewesen sei. Aus medizinischer Sicht könne zudem die Auswirkung einer Depression von leichter oder mittelgradiger Ausprägung auf die Steuerungsfähigkeit grundsätzlich ausgeschlossen werden (OVG Meiningen, Urteil vom 12. November 2015 - 6 D 60015/14 Me). Aus dem am 10. Dezember 2016 vom Beklagten eingereichten Entwurf einer Epikrise des Y. würden sich ebenfalls keine Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten, weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt, noch für den Zeitraum der Begehung der einzelnen Dienstpflichtverletzungen, ergeben. Der vom Beklagten aufgesuchte Arzt habe keine Anhaltspunkte für die Störung der Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit oder Konzentration festgestellt, ebenso wenig Denkstörungen, Ich-Störungen, Illusionen oder Halluzinationen. Der Beklagte werde ferner als wach, zu allen Qualitäten orientiert und psychomotorig ruhig beschrieben. Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang, dass der Arzt lediglich in indirekter Rede wiedergebe, der Beklagte habe über bei ihm wesensfremde Verhaltensänderungen seiner Ehefrau berichtet und sei möglicherweise zur Urkundenfälschung durch deren Verhalten gedrängt worden. Auffällig sei ferner, dass es sich bei den Ausführungen des Arztes zunächst lediglich um einen Entwurf gehandelt habe, der aufgrund einer offenbar zwischen Arzt und Beklagten getroffenen Absprache noch inhaltlich abgestimmt werden sollte. Zudem bestünden Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit sowie an der Glaubhaftigkeit der dort getroffenen Aussagen insbesondere auch deswegen, weil der Beklagte bereits in der Vergangenheit einen Arztbrief sowie weitere Dokumente gefälscht habe. Das Gesamtbild der Tatumstände, das planmäßige Vorgehen und die Begehung zahlloser Dienstpflichtverletzungen über mehrere Jahre hinweg ohne die Inanspruchnahme (fach-)ärztlicher Hilfe spreche für eine durchaus gut ausgeprägte Steuerungsfähigkeit des Beklagten. Vor diesem Hintergrund begehre der Kläger die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Das Dienstvergehen wiege schwer. Die Fälschung zweiter Protokolle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die Steuerhinterziehung und die diversen Urkundenfälschungen würden jeweils bereits für sich genommen eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen. Auch das leichtfertige und unehrenhafte Schuldenmachen liege in disziplinarischer Hinsicht ebenfalls im Grenzbereich zwischen Zurückstufung und Entfernung aus dem Dienst. Die unberechtigte Abfrage der Steuerdaten von fremden Personen in 17 Fällen sowie die damit jeweils einhergehende Verletzung des Steuergeheimnisses stelle für sich betrachtet ebenfalls ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Die unberechtigte Datenabfrage in 20 Fällen die eigene Person betreffend stelle hingegen für sich betrachtet ein leichteres Dienstvergehen dar. Erschwerend sei hier jedoch die hohe Zahl der unberechtigten Datenabfragen zu berücksichtigen. Das Persönlichkeitsbild des Beklagten stelle sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen als widersprüchlich und inkonsequent dar. Die Aussagen der Zeugen und die Beurteilungen des Beklagten würden zeigen, dass der Beklagte gegenüber Vollstreckungsschuldnern sehr streng und unnachgiebig aufgetreten sei. Im Gegensatz hierzu sei er selbst hoffnungslos überschuldet und verhalte sich in seinem eigenen Vollstreckungsverfahren extrem unkooperativ gegenüber seinen Gläubigern. Auffällig sei auch, dass der Beklagte eine nur sehr schwach ausgeprägte Fähigkeit besitze, eigene Fehler einzugestehen und bei der Wahrheit zu bleiben. Soweit der Beklagte sich in Straf- bzw. Disziplinarverfahren mündlich oder schriftlich geäußert habe, hätten sich die jeweiligen Aussagen in verschiedenen Punkten widersprochen (wie z.B. seine Schuldenaufstellung vom 7. Mai 2012 und vom 12. September 2012) oder seien schlicht falsch gewesen. Dieser Umstand lasse auch die mehrfach geäußerte Reue in einem zweifelhaften Licht erscheinen. Zu Gunsten des Beklagten sei allenfalls zu berücksichtigen, dass er sich zum Zeitpunkt der Fälschung der Protokolle im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (10. April 2012) in einer schwierigen persönlichen und finanziellen Situation befunden habe. Hinsichtlich seines Tatmotivs habe er angegeben, er habe jegliche Belastung aus der Überschuldungssituation von seiner Ehefrau fernhalten wollen und ihr die dramatische finanzielle Situation verschwiegen. Sofern diese Behauptungen zuträfen - woran angesichts von drei gegen die Ehefrau gerichteten Haftanordnungen aus den Jahren 00 und 00 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau als „Universalbegründung“ für jegliches Fehlverhalten als Rechtfertigungsgrund instrumentalisiere, gewisse Zweifel bestünden - wäre dieses Motiv schutzwürdig. Zu seinen Gunsten spreche ferner, dass er sich während seiner langjährigen Dienstzeit ausweislich seiner dienstlichen Beurteilung zumindest in fachlicher Hinsicht als höchst kompetenter und leistungsstarker - wenn auch im Persönlichkeitsbild schwieriger - Beamter gezeigt habe. Ebenfalls zu seinen Gunsten spreche die Dauer des Disziplinarverfahrens. Unwesentlich zu Gunsten des Beklagten seien schließlich die diversen geständigen Einlassungen in Straf- und Disziplinarverfahren zu werten. Denn diese seien nicht durch echte Reue, sondern durch äußeren Druck veranlasst worden. Die für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte seien jedenfalls nicht so gewichtig, dass vorliegend von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte, zumal es auch Aspekte gebe, die zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen seien. Erschwerend sei zunächst die große Anzahl der vom Beklagten begangenen Pflichtverletzung zu berücksichtigen. In keinem der Fälle handle es sich um eine unbedeutende Dienstpflicht. Auch die wiederholt begangenen Urkundenfälschungen würden schwer wiegen, insbesondere weil der Beklagte die Fälschung der Protokolle im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Dienst unter Verwendung dienstlich zur Verfügung gestellter Mittel begangen und sich darüber hinaus auch von den gegen ihn laufenden straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen nicht von weiteren Urkundenfälschungen habe abhalten lassen. Zu Lasten des Beklagten spreche ferner sein planmäßiges und zielgerichtetes Vorgehen unter Ausnutzung seiner dienstlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Besteuerungs- und Vollstreckungsverfahrens bei der Steuerhinterziehung nebst diesbezüglicher Fälschung des Arztberichtes sowie bei der Fälschung der Protokolle im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Namentlich sei hier anzuführen, dass der Beklagte das Scheinunternehmen allein aus dem Grund angemeldet habe, um Steuern zu hinterziehen und dass er bei konkret drohender Entdeckung sogar noch eine Urkundenfälschung begangen und vor diesem Hintergrund den Abschluss einer tatsächlichen Verständigung vorgeschlagen habe, um die rechtswidrig erlangten Steuervorteile behalten zu können. Hinsichtlich der Steuerhinterziehung sei zu Lasten des Beklagten überdies zu berücksichtigen, dass er insofern aus bloßer Geldgier und damit aus niederen Motiven gehandelt habe. Darüber hinaus sei zusätzlich auch noch die bei der Tatbegehung zum Ausdruck kommende hohe kriminelle Energie zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen. Das Dienstvergehen des Beklagten wiege im Ergebnis so schwer, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Er habe mit seinem Verhalten der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums schweren Schaden zugefügt. Der Beklagte habe damit das Vertrauen seines Dienstherrn und das Vertrauen der Öffentlichkeit nachhaltig und unwiederbringlich zerstört, so dass auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen sei. Die Persönlichkeitsstruktur des Beklagten lasse auch in Zukunft keine positive Entwicklung erwarten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beklagte weiterhin Dienstpflichtverletzungen und Straftaten begehen werde. Die Disziplinarbefugnis der Oberfinanzdirektion ergebe sich aus § 38 Abs. 2 Satz 1 HDG i.V.m. § 13 der Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 2014 (DVBl. I 2014, Nr. 25, 380 ff.). Der Kläger beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beamte stellt keinen Antrag. Er hat sich im Rahmen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht geäußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Hauptpersonalakte des Beklagten, 1 Band Befähigungs-Berichte, 1 Band MiStra (Mitteilungen in Strafsachen), 5 Bände behördliche Disziplinarakte, 1 Band Ermittlungsbericht, 1 Band Vollstreckungsakte, 1 Band Auszüge aus der Strafakte xxx (D.), 1 Band Auszüge aus der Strafakte xxx WI (D.), 1 Band Auszüge aus der Strafakte – xxx (Staatsanwaltschaft A-Stadt) sowie der beigezogenen Strafakten der K. zu dem Aktenzeichen xxx.