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Beschluss

9 BN 6/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine allgemeine, unterhalb der Erdrosselungsgrenze liegende Schwelle unverhältnismäßig hoher Steuerbelastung besteht nicht; Maßstab bleibt, ob ein umsichtig handelnder durchschnittlicher Unternehmer noch angemessenen Gewinn erzielen kann. • Der Gesetzgeber bzw. die Gemeinde trifft keine besondere Darlegungslast zur steuerlichen Überwälzbarkeit; Überwälzbarkeit ist materiell objektiv zu prüfen. • Unterschiedliche vergnügungssteuerliche Behandlung von Spielbanken und Spielhallen kann sachlich gerechtfertigt sein wegen unterschiedlicher gewerberechtlicher Rahmenbedingungen. • Verfahrensmängel wegen Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 VwGO rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das Gericht entscheidungserhebliche tatsächliche Angaben unkommentiert als wahr unterstellt und nicht in den Entscheidungsgründen würdigt.
Entscheidungsgründe
Verfahrensmangel bei Nichtwürdigung entscheidungserheblicher Tatsachen führt zur Zurückverweisung • Eine allgemeine, unterhalb der Erdrosselungsgrenze liegende Schwelle unverhältnismäßig hoher Steuerbelastung besteht nicht; Maßstab bleibt, ob ein umsichtig handelnder durchschnittlicher Unternehmer noch angemessenen Gewinn erzielen kann. • Der Gesetzgeber bzw. die Gemeinde trifft keine besondere Darlegungslast zur steuerlichen Überwälzbarkeit; Überwälzbarkeit ist materiell objektiv zu prüfen. • Unterschiedliche vergnügungssteuerliche Behandlung von Spielbanken und Spielhallen kann sachlich gerechtfertigt sein wegen unterschiedlicher gewerberechtlicher Rahmenbedingungen. • Verfahrensmängel wegen Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 VwGO rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das Gericht entscheidungserhebliche tatsächliche Angaben unkommentiert als wahr unterstellt und nicht in den Entscheidungsgründen würdigt. Die Klägerin wandte sich gegen eine Erhöhung der kommunalen Vergnügungssteuer auf Spielgeräte. Sie stellte dar, dass bei konkreten Zahlen (Jahressteueraufkommen 2.289.000 €, Steuersatz 12 % und ein durchschnittlicher Geräteumsatz von 1.727,11 € monatlich) die Erhöhung von 12 % auf 18 % zu einer Mehrbelastung führe, die nicht kalkulatorisch überwälzbar sei und dem Unternehmer keinen angemessenen Lohn und keine angemessene Kapitalverzinsung lasse. Das Oberverwaltungsgericht verneinte eine erdrosselnde Wirkung und hielt die Steuererhöhung für verfassungsgemäß, ohne auf die vorgelegten konkreten Berechnungen substantiiert einzugehen. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht rügte insbesondere Verfahrensfehler bei der Beweiswürdigung und die Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte Fragen zur Erdrosselung, Überwälzbarkeit und zur unterschiedlichen Behandlung von Spielbanken und Spielhallen sowie die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorgaben. • Die Revisionszulassungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind überwiegend bereits durch gleichgelagerte Rechtsprechung des Senats entscheiden und rechtfertigen keine Revisionzulassung. • Zu Frage der Belastungsschwelle: Eine generelle unterhalb der Erdrosselungsgrenze liegende Grenze unverhältnismäßiger Belastung besteht nicht; maßgeblich ist, ob ein umsichtig handelnder durchschnittlicher Unternehmer noch einen angemessenen Gewinn erzielen kann. • Zur Darlegungslast: Es besteht keine besondere Darlegungspflicht der Gemeinde zur Überwälzbarkeit; die Überwälzbarkeit ist ein materiell-rechtliches, objektiv bestimmbares Kriterium und nicht vom subjektiven Normgebervorstellungen abhängig. • Zur unterschiedl. Behandlung von Spielbanken und Spielhallen: Unterschiedliche gewerberechtliche Rahmenbedingungen (Zulassungsvoraussetzungen, technische Beschränkungen, Konzessionserfordernis) können eine unterschiedliche steuerliche Behandlung rechtfertigen. • Verfahrensmangel: Das Oberverwaltungsgericht hat das von der Klägerin unter Beweis gestellte Vorbringen zur Unmöglichkeit der kalkulatorischen Überwälzung als wahr unterstellt, aber in den Entscheidungsgründen nicht damit auseinandergesetzt; damit fehlt eine schlüssige, widerspruchsfreie Beweiswürdigung und die erforderliche Darlegung, wie diese Tatsachen in die richterliche Überzeugungsbildung eingeflossen sind. • Rechtsfolgen: Wegen Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs.1 VwGO) ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. • Weiteres: Die vom Beschwerdeführer gerügten weiteren Verfahrensfehler (z. B. mangelnde Sachaufklärung nach § 86 VwGO) müssen vorerst nicht mehr entschieden werden, da der festgestellte Begründungsmangel für die Zurückverweisung ausreichend ist. Die Beschwerde ist begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf und verweist den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Entscheidungsgrund ist ein Verfahrensmangel: das Berufungsgericht hat entscheidungserhebliche, unter Beweis gestellte Tatsachen zur fehlenden kalkulatorischen Überwälzbarkeit zwar als wahr unterstellt, diese aber in den Entscheidungsgründen nicht substantiiert gewürdigt, sodass die Überzeugungsbildung nicht nachvollziehbar ist. Damit fehlt eine tragfähige, widerspruchsfreie Beweiswürdigung im Sinne des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs.1 VwGO). Die materiellen Fragen zur Erdrosselungswirkung, Überwälzbarkeit und zur unterschiedlichen Behandlung von Spielbanken sind überwiegend durch Senatsrechtsprechung geklärt und waren nicht revisionszulassungsbegründend; eine inhaltliche Neuentscheidung bleibt dem Oberverwaltungsgericht vorbehalten.