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Urteil

4 A 200/14

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2020:0930.4A200.14.00
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Leitsätze
Lässt bereits die (moderat rückläufige) Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Satzung den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt, bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der Aufsteller im Satzungsgebiet.(Rn.75)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lässt bereits die (moderat rückläufige) Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Satzung den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt, bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der Aufsteller im Satzungsgebiet.(Rn.75) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Einführung der weiteren Klagebegehren (Spielgerätesteueranmeldungen für Juni 2014 bis April 2017) während des Prozesses (sog. sukzessive Klagehäufung) sind als zulässige Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.2004 – 7 B 68.04 –, BeckRS 2004, 25046; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44 Rn. 6a). Die Beklagte hat in die erste Klageerweiterung vom 6. November 2014 ausdrücklich eingewilligt (Schriftsatz vom 25. November 2014) und sich auch im Übrigen auf die geänderte Klage eingelassen. Die Änderung erweist sich zudem als sachdienlich. Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft, weil die Klägerin die Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 106 Abs. 1 LVwG begehrt. Die Spielgerätesteueranmeldungen für den Zeitraum von Januar 2014 bis April 2017 stehen einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (vgl. § 168 Satz 1 AO). Zwar werden Steuern, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt (§ 155 Abs. 1 Satz 1 AO). Ist eine Steuer indes auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 3), so ist eine Festsetzung der Steuer nach § 155 AO nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Steuerpflichtige hat in diesem Fall in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung), § 150 Abs. 1 Satz 3 AO. So liegt es hier, denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Spielgerätesteuersatzung vom 6. Januar 2020 (nachfolgend Spielgerätesteuersatzung) hat der Halter bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) je eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben, in der er die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen hat. Dies hat die Klägerin durch die Spielgerätesteueranmeldungen getan. Die Anfechtungsklage vom 25. September 2014 ist fristgerecht nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben worden. Dies gilt auch – mit Ausnahme der Spielgerätesteueranmeldung vom 1. Februar 2017 für den Monat Dezember 2016 (Auslesezeitraum: 28.12.2016 – 31.12.2016) – für die nachträglichen Erweiterungen der Klage. Der Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2017 erstreckt sich nicht auf den Widerspruch der Klägerin gegen die Spielgerätesteueranmeldung vom 1. Februar 2017 für den Monat Dezember 2016 (Auslesezeitraum: 28.12.2016 – 31.12.2016). Insoweit ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, da über den Widerspruch der Klägerin vom 1. Februar 2017 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (vgl. § 75 Satz 1 VwGO). Unschädlich ist, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. Februar 2017 die Dreimonatsfrist nach § 75 Satz 2 VwGO noch nicht abgelaufen war, da maßgeblicher Zeitpunkt des Fristablaufs der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, nicht hingegen der Zeitpunkt der Klageerhebung ist (vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 41 m.w.N.). II. Die Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Spielgerätesteueranmeldungen sind rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage ist die Spielgerätesteuersatzung, die in formeller (1.) und materieller Hinsicht (2.) mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Spielgerätesteueranmeldungen entsprechen den satzungsrechtlichen Vorgaben (3.). 1. Die Spielgerätesteuersatzung ist formell rechtmäßig. Die Beklagte durfte eine Spielgerätesteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i GewO, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im Gebiet der.... zur Benutzung gegen Entgelt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Spielgerätesteuersatzung) durch Satzung erheben, weil es sich hierbei um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG handelt, für deren Erhebung die Beklagte als Gemeinde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG zuständig ist. Eine solche Steuer soll die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Geldspielautomaten vergnügt, treffen und wird entsprechend dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer bei dem Veranstalter des Vergnügens, also indirekt, erhoben. Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz; denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 – 9 C 22.14 –, juris Rn. 11). Die Spielgerätesteuersatzung leidet nicht an einem Begründungsmangel. Die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht. Sie umfasst nicht die Überprüfung nach der Art von – ermessensgeleiteten – Verwaltungsakten mit der Folge, dass die Entscheidung des Satzungsgebers daraufhin zu überprüfen wäre, ob hinreichende Tatsachenermittlungen angestellt worden sind, die die Entscheidung tragen können (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 13). 2. Die Spielgerätesteuersatzung ist materiell rechtmäßig. Sie verstößt nicht gegen das einfachgesetzliche Rückwirkungs- bzw. Schlechterstellungsverbot (a) oder das Zitiergebot (b), die Satzung enthält die erforderlichen Mindestangaben (c), sie verletzt weder die Berufsfreiheit der Spielhallen- und sonstigen Spielgerätebetreiber im Satzungsgebiet (d) noch den Gleichheitssatz (e) oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (f). a) Die Spielgerätesteuersatzung verstößt nicht gegen das einfachgesetzliche Rückwirkungs- bzw. Schlechterstellungsverbot. Eine Satzung kann gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KAG). Durch die rückwirkend erlassene Satzung dürfen Abgabenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KAG). Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht legt dieses Schlechterstellungsverbot dahingehend aus, dass jeder einzelne Abgabenpflichtige hierdurch geschützt wird und dass das Schlechterstellungsverbot in der rückwirkenden Satzung selbst geregelt sein muss (OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 – 2 K 4/00 –, juris LS 2). Die Spielgerätesteuersatzung ist nach § 11 Satz 1 rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Spielgerätesteuersatzung vom 12. Dezember 2013. Die Satzung regelt selbst, dass für die Zeit der Rückwirkung der Satzung die Steuerpflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung (§ 11 Satz 2 Spielgerätesteuersatzung). Ungeachtet dessen ist eine Schlechterstellung ausgeschlossen, denn die Änderung betrifft ausschließlich das Zitiergebot. Bei einer Ergänzung nur der Ermächtigungsgrundlagen droht kein Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot aus § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 27.06.2019 – 2 KN 1/19 –, juris Rn. 59; Urt. v. 03.09.2019 – 2 KN 5/16 –, juris Rn. 43). b) Die Spielgerätesteuersatzung verstößt nicht gegen das in § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG normierte Zitiergebot. Die Formvorgaben des § 66 LVwG sind neben den inhaltlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zu beachten. Das satzungsrechtliche Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG verlangt, dass Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. Dies begründet eine Pflicht zur Angabe der Ermächtigungsgrundlage; nicht gefordert ist die Angabe der Vorschriften, aus denen sich formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen ergeben. Das satzungsrechtliche Zitiergebot verlangt dabei nicht stets eine absatz- oder satzgenaue Benennung der Ermächtigungsgrundlage. Der notwendige Detailierungsgrad wird durch die Funktion des Zitiergebotes – der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens – bestimmt. Eine absatz- oder satzgenaue Nennung der Ermächtigungsgrundlage ist dann erforderlich, wenn eine Norm unterschiedliche Rechtsetzungsbefugnisse enthält. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Satzung allein anhand der vom Satzungsgeber selbst benannten Ermächtigung bemisst. Enthält die zitierte Norm mehrere Ermächtigungsgrundlagen, hat der Satzungsgeber mit einer unspezifischen Zitierung nicht bestimmt, von welcher Ermächtigung er Gebrauch macht und damit den Ermächtigungsrahmen nicht transparent gemacht. Für das Kommunalabgabengesetz bedeutet dies: Berechtigt eine Norm zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben, so gehört zur genauen Bezeichnung der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw. der zutreffenden Absätze der Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder der dazugehörenden Sätze, die zur Erhebung der gewählten Abgabe berechtigen (OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.2019 – 2 KN 5/16 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Gemessen an diesen Vorgaben genügen die Zitate in der Eingangsformel der Spielgerätesteuersatzung den Anforderungen von § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. Die Eingangsformel nennt als zum Erlass berechtigende Rechtsvorschriften § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GO sowie § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, 2, 3, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 18 KAG. Insbesondere die Benennung von § 3 Abs. 2 KAG als Grundlage der Besteuerungskompetenz genügt § 66 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, nachdem das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Spielgerätesteuersatzung vom 12. Dezember 2013 die bloße Benennung von § 3 KAG beanstandet hatte (vgl. OVG Schleswig, a.a.O., juris Rn. 31). Unschädlich ist, dass hinsichtlich § 2 KAG Absatz 2 zitiert wird (vgl. zu einem sogenannten „Zitierungsüberschuss“ OVG Schleswig, Urt. v. 13.02.2020 – 2 LB 16/19-, juris Rn 26 f.). c) Die Spielgerätesteuersatzung enthält die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben (Gegenstand der Abgabe, die Abgabenschuldnerinnen und Abgabenschuldner, die Höhe und die Bemessungsgrundlage der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit). Der Gegenstand der Abgabe ist in § 1, der Abgabenschuldner in § 3, die Höhe der Abgabe in § 5, die Bemessungsgrundlage in § 4 und der Fälligkeitszeitpunkt in § 6 Abs. 1 Satz 2 Spielgerätesteuersatzung bestimmt. Hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes der Abgabe ist die Kammer der Auffassung, dass sich dieser mit hinreichender Bestimmtheit aus einer Zusammenschau von § 2 und § 6 Abs. 1 Spielgerätesteuersatzung ergibt. Zwar regelt § 2 Spielgerätesteuersatzung ausdrücklich lediglich die Entstehung des Steuerschuldverhältnisses, das mit der Aufstellung des Spielgerätes entsteht; bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. In der Zusammenschau mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Spielgerätesteuersatzung ergibt sich für die Kammer indes mit ausreichender Deutlichkeit, dass sich der konkrete Steueranspruch in dem Sinne konkretisiert, dass der Halter grundsätzlich bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) je eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeiten abzugeben hat, in der er die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen hat. Die Steuer ist gleichfalls bis zu diesem Tag fällig und zu entrichten (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Spielgerätesteuersatzung). Dieses Verständnis genügt den Anforderungen des hier über § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG anwendbaren § 38 AO, da zu diesem Zeitpunkt der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Satzung die Leistungspflicht knüpft. Dies gilt unabhängig davon, dass die Satzung rückwirkend in Kraft getreten ist. d) Die Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf 18 % der elektronisch gezählten Bruttokasse in § 5 Abs. 1 Spielgerätesteuersatzung verletzt nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG) gewährleistete Berufsfreiheit der Spielhallen- und sonstigen Spielgerätebetreiber im Satzungsgebiet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit anerkannt, dass ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl vorliegt, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Einer kommunalen Steuer kommt danach eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann. Dessen Wegfall darf unter Zugrundelegung einer wertenden Betrachtung hingegen nicht auf von der Besteuerung unabhängigen Ursachen beruhen. Dieser Betrachtung ist – vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes für bestehende Spielhallen – nicht der einzelne, sondern ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet zugrunde zu legen. Art. 12 GG gewährleistet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 – 9 C 12.08 –, juris Rn. 44). Es ist daher zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 45; Urt. v. 14.10.2015 – 9 C 22.14 –, juris Rn. 17). Hierbei ist, soweit es – wie vorliegend – um den Beruf des Spielgerätebetreibers geht, zu beachten, dass dessen unternehmerischer Entscheidungsspielraum und die Möglichkeit der Abwälzbarkeit der Steuer auf den Kunden eingeengt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 – 1 BvL 8/05 –, juris Rn. 94). Ihn treffen neben der Vergnügungssteuer nicht nur weitere Steuern wie die Umsatz-, Gewerbe- und unter Umständen die Körperschaftssteuer, vielmehr bestehen gerade für diese Unternehmensbranche umfangreiche gewerbe- und glücksspielrechtliche Beschränkungen (vgl. allgemein zum sog. additiven Grundrechtseingriff: BVerfG, Beschl. v. 27.03.2012 – 2 BvR 2258/09 –, juris Rn. 59). Dies begrenzt einerseits die Möglichkeiten, eine höhere Abgabenbelastung betriebswirtschaftlich auszugleichen. Andererseits können hieraus besondere, von der kommunalen Steuer unabhängige strukturelle wirtschaftliche Rahmenbedingungen erwachsen. Nur Erstes muss die Ausgestaltung einer berufsregelnden kommunalen Steuer berücksichtigen. Die Gemeinde ist daher beispielsweise nicht gehalten, den Betrieb einer Spielhalle an einem hierfür ungeeigneten Standort durch die Absenkung oder Nichterhebung von Steuern erst zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 – 9 C 22/14 –, juris Rn. 18). Da es sich bei der Vergnügungssteuer um eine Gemeindesteuer handelt, kommt es hinsichtlich der Frage der Erdrosselung nicht auf den Markt im Allgemeinen, sondern auf die Marktsituation in der konkreten Gemeinde an. Dabei muss die erdrosselnde Wirkung eines Steuersatzes nicht ausschließlich auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Daten von Unternehmen im Geltungsbereich der Vergnügungssteuersatzung beurteilt werden. Vielmehr kann auch der Bestandsentwicklung seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zukommen (BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 – 9 C 22.14 –, juris Rn. 20). Darüber hinaus ist es vor allem eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht, ob im Einzelfall ein solches Indiz auch ohne Hinzutreten weiterer Erkenntnisse über die Ertragslage einzelner Betriebe hinreichend sichere Rückschlüsse auf eine fehlende erdrosselnde Wirkung zulassen kann. Denn die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Satzungsgebiet ab. Es sind etwa die Zahl und die Größe der Automatenaufsteller sowie die Zahl der Gewinnspielautomaten und ihre Verteilung im Gemeindegebiet zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 09.08.2018 – 9 BN 5.18 –, juris Rn. 6; Beschl. v. 26.10.2011 – 9 B 16.11 –, juris Rn. 7; Urt. v. 10.12.2009 – 9 C 12.08 –, juris Rn. 45). Fehlt es an Vergleichszahlen, weil es in der betroffenen Gemeinde keine hinreichende Zahl von Spielhallen gibt, kann als Indiz auf die Marktlage in Nachbargemeinden oder in der Region abgestellt werden (BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 – 9 C 22.14 –, juris Rn. 20). Lässt bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Satzung den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt, bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der Aufsteller im Satzungsgebiet (BVerwG, Beschl. v. 26.10.2011 – 9 B 16.11 –, juris Leitsatz, VG Schleswig, Urt. v. 23.10.2019 – 4 A 225/16 –, juris Rn. 35). Dies zugrunde gelegt, geht die Kammer zunächst davon aus, dass die maßgebliche Betrachtung des Berufes des Spielgerätebetreibers sowohl solche Betreiber umfasst, die in Spielhallen als auch solche, die in Gaststätten und ähnlichen Bereichen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass es sich bei der Tätigkeit als Betreiber einer Spielhalle um einen eigenständigen Beruf als eine wirtschaftliche Betätigung handelt, die grundsätzlich unabhängig von anderen Tätigkeiten ausgeübt werden kann. Über die Jahre hat sich ein entsprechendes Berufsbild herausgebildet, für das das Gewerberecht (vgl. § 33i Abs. 1 und 2 Nr. 1 i. V. m. § 33c Abs. 2 GewO) spezielle Anforderungen aufstellt (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris Rn. 127). Indes unterliegen auch diejenigen Spielgerätebetreiber dem Schutz von Art. 12 Abs. 1 GG, die außerhalb von Spielhallen Spielgeräte aufstellen, auch wenn ihre berufliche Tätigkeit weniger zusätzlichen rechtlichen Einschränkungen unterliegt als diejenige der Spielhallenbetreiber (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 05.12.2017 – 9 KN 208/16 –, juris Rn. 51 ff.). Insbesondere die Vorgaben der Spielverordnung richten sich auch an Schank- und Speisewirtschaften (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 SpielV). Gemessen an diesen Vorgaben lassen die seitens der Beklagten vorgelegten Bestandsentwicklungszahlen und die Entwicklung der Bruttokasse aller Aufsteller im Gemeindegebiet den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Erhebung der Spielgerätesteuer den durchschnittlichen Spielgerätebetreiber nicht erdrosselt. Die Anzahl der Spielgeräteaufsteller im hier zu betrachtenden Gemeindegebiet hat seit Erhöhung des Steuersatzes auf 18 % nur moderat abgenommen (so auch OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.2019 – 2 KN 5/16 –, juris Rn. 46). Die Anzahl der Aufsteller belief sich im Dezember 2013 auf 55, im November 2014 auf 52, im Dezember 2015 auf 52, im Mai 2016 auf 52, im November 2017 auf 48, im August 2018 auf 45 und im Januar 2020 auf 43. Damit ist die Anzahl der Spielgeräteaufsteller vom Dezember 2013 bis Januar 2020 von 55 auf 43 und damit um insgesamt knapp 22 % zurückgegangen. Dabei blieb die Anzahl der Spielhallenbetreiber in diesem Zeitraum (23 im Dezember 2013 und 21 im Januar 2020, was einem Rückgang von 8,7 % entspricht) nahezu unverändert, sodass in dieser Branche, zu der auch die Klägerin gehört, kein substanzieller Rückgang der Aufsteller zu verzeichnen ist. Das Absterben einer Branche vermag die Kammer daher nicht zu erkennen. Auch die Anzahl der aufgestellten Spielgeräte hat seit Erhöhung des Steuersatzes auf 18 % nur moderat abgenommen (so auch OVG Schleswig, a.a.O., juris Rn. 46). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. Juni 2020 dargelegt, dass die Gesamtanzahl der Spielgeräte von 861 im Dezember 2013 auf 751 im Januar 2020 gesunken ist (Rückgang von 12,8 %). Die Anzahl der Spielgeräte in Spielhallen hat sich dabei von 596 im Dezember 2013 auf 534 im Januar 2020 verringert (Rückgang von 10,4 %). Der Rückgang der Spielgeräte in Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen (sog. Fremdaufsteller) beläuft sich demgegenüber von 265 im Dezember 2013 auf 217 im Januar 2020 und damit auf 18,1 %. Hierzu ist indes anzumerken, dass noch im August 2018 und damit mehr als 4 ½ Jahre seit Erhöhung des Steuersatzes auf 18 % die Anzahl der Spielgeräte in Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen noch 277 betrug (Steigerung gegenüber Dezember 2013 von 4,5 %). Die Beklagte hat vorgetragen, dass sich der relativ große Rückgang der Spielgeräte in Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen zwischen den Erhebungszeitpunkten August 2018 und Januar 2020 durch das Inkrafttreten des Art. 5 der 6. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung zum 10. November 2019 erkläre. Die Kammer teilt diese Auffassung, da mit Wirkung vom 10. November 2019 nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Zuvor war das Aufstellen von drei Spielgeräten zulässig. Betrachtet man die Entwicklung der Anzahl aller Spielgeräte bis zum Inkrafttreten der Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV, fällt der Rückgang der Gesamtanzahl der Spielgeräte noch deutlich geringer aus: Der Rückgang von Dezember 2013 (insgesamt 861 Spielgeräte) bis zum letzten Erhebungszeitpunkt vor Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV (812 Spielgeräte im August 2018) beläuft sich nur auf 5,7 %. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass nur im Wesentlichen konstante oder gar steigende Gerätebestandszahlen ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer darstellen (vgl. hierzu OVG B-Stadt, Beschl. v. 03.02.2016 – 14 A 2225/15 –, juris Rn. 19). Auch die Entwicklung der Bruttokasse aller Aufsteller im Satzungsgebiet, welche ebenfalls in die Betrachtung einbezogen werden kann (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.2019 – 2 KN 5/16 –, juris Rn. 46; nach BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 – 9 C 22.14 –, juris Rn. 20 kann auf die „Marktsituation“ bzw. „Marktlage“ in der konkreten Gemeinde abgestellt werden) spricht deutlich gegen das Absterben der Branche. Das Marktvolumen hat sich von 17.491.586,75 € im Jahre 2013 (bei einem Steuersatz von noch 12 %), über 14.360.258,83 € im Jahre 2014, 17.195.991,11 € im Jahre 2015, 19.629.692,72 € im Jahre 2016, 20.401.852,94 € im Jahre 2017, 24.910.246,06 € im Jahre 2018 auf 22.524.878,39 € im Jahre 2019 entwickelt. Die Gesamtbruttokasse im Gemeindegebiet zeigt damit seit 2013, bis auf das Jahr 2014, eine im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr (teils deutlich) steigende Entwicklung (so auch OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.2019 – 2 KN 5/16 –, juris Rn. 46, wobei der Senat bereits die Entwicklung seit dem Jahre 2011 in den Blick nimmt). Vergleicht man die Jahre 2013 und 2019, beträgt die Steigerung der Gesamtbruttokasse 5.033.392,64 € bzw. 28,8 %. In dieses Bild passt auch der Umstand, dass bei der Beklagten keine Anträge auf Erlass oder Stundung von Steuerforderungen gestellt worden sind. Auch wenn es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, zeigt auch die Entwicklung der Gewerbesteuer aller Geräteaufsteller im Satzungsgebiet, die nach § 6 GewStG an den Gewerbeertrag (nach § 7 Satz 1 GewStG der zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb) anknüpft, auf, dass der zusätzliche betriebliche Aufwand durch die Erhöhung des Steuersatzes auf 18 % spätestens im Jahre 2016 kompensiert worden ist. Die Jahressteuer aller Aufsteller hat sich von 481.059,00 € im Jahre 2013, über 394.897,00 € im Jahre 2014, 430.901,00 € im Jahre 2015, 499.592,00 € im Jahre 2016 auf 578.731,00 € im Jahre 2017 entwickelt. Die Veränderung vom Besteuerungsjahr 2013 zum Besteuerungsjahr 2017 beläuft sich auf +20,3 %. Die dieser Betrachtung zugrunde gelegten Daten sind auch valide. Die dargestellte Datenbasis ist breit genug, um eine qualifizierte Aussage treffen zu können. Die Anzahl der vorhandenen Unternehmen zwischen 55 und 43 ist ausreichend, sodass es keines Rückgriffs auf Zahlenmaterial zur Marktlage in Nachbargemeinden oder in der Region bedarf. Auch der betrachtete Zeitraum ist mit gut sechs Jahren (Dezember 2013 bis Januar 2020) ausreichend lang. Dem Einwand der Klägerin, die Beklagte habe sich zur Zählweise nicht verhalten, es werde nicht deutlich, ob Geräte, die während eines Monats ausgetauscht würden, einfach oder doppelt gezählt würden, ist die Beklagte im Schriftsatz vom 29. Juli 2020 und in der mündlichen Verhandlung – für die Kammer überzeugend – entgegengetreten. Danach führt die Beklagte für jeden Spielgeräteaufsteller, der im Satzungsgebiet Geldspielgeräte aufstellt, eine Tabelle. In dieser Tabelle sind die Gerätenummern und Aufstellorte der angemeldeten Geräte hinterlegt. Monatlich werden für jeden Aufsteller anhand der abgegebenen Steueranmeldungen der Aufstellungszeitraum sowie die elektronisch gezählte Bruttokasse jedes einzelnen Gerätes in dieser Tabelle erfasst und die Steuer berechnet. Diese Tabellen werden zur Ermittlung der Bestandszahlen herangezogen; dabei wird für jeden einzelnen Aufsteller jedes in dem Monat der Bestandsaufnahme aufgestellte Gerät manuell gezählt. Wird ein Gerät in diesem Zeitraum durch ein anderes Gerät ausgetauscht, wird dies nur als ein Gerät gezählt. Der Vortrag der Klägerin im Hinblick auf ihre eigene wirtschaftliche Situation ist nicht geeignet, die durch die Bestandszahlenentwicklung und die Entwicklung der Gesamtbruttokasse im Gemeindegebiet indizierte fehlende erdrosselnde Wirkung zu erschüttern. Es kann hierauf bereits im Ausgangspunkt nicht ankommen, denn maßgeblich für die Untersuchung der erdrosselnden Wirkung einer kommunalen Steuer ist, wie oben ausgeführt, nicht der einzelne, sondern ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet. Ungeachtet dessen ist die Kammer auch nicht der Auffassung, dass die Klägerin durch Vorlage ihrer Jahresabschlüsse hinreichend substantiiert vorgetragen hat, dass es ihr selbst nicht möglich ist, einen angemessenen Unternehmerlohn und eine angemessene Kapitalverzinsung zu erwirtschaften. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht war maßgeblich nur unter der Prämisse, dass die Geschäftsführerin seit dem Jahre 2015 zur Stützung des Unternehmens auf einen Teil ihrer Vergütung,....€ jährlich, verzichtet, zu dieser Annahme gelangt (OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.2019 – 2 KN 5/16 –, juris Rn. 45). Die Klägerin hat indes im Schriftsatz vom 16. Juli 2020 eingeräumt, dass abweichend zum Vortrag im abstrakten Normenkontrollverfahren – 2 KN 5/16 (Schriftsatz der Klägerin vom 23. August 2019) – die Geschäftsführerbezüge von Frau....ab dem Jahr 2015 aufgrund der Sozialversicherungspflicht kontenmäßig nicht als Geschäftsführergehalt, sondern als Lohn verbucht wurden. Der Schriftsatz vom 23. August 2019 – 2 KN 5/16 – habe nur die Angaben zum Geschäftsführergehalt in der Jahresbilanz zugrunde gelegt. Tatsächlich haben sich im Jahre 2015 die (Gesamt-)Geschäftsführerbezüge (....€ für Frau....und....€ für Herrn....=....€) gegenüber 2014 (....€ für Frau....und....€ für Herrn....=....€) noch erhöht. Weiter ergibt sich aus den vorgelegten Jahresabschlüssen, dass Ausschüttungen (zugunsten der Gesellschafter der Klägerin) im Jahre 2014 in Höhe von....€ und im Jahre 2018 in Höhe von....€ verbucht wurden. Der Darstellung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im von der Klägerin vorgelegten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 (Anlage II. Seite 1) lässt sich entnehmen, dass die Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der Klägerin waren (Frau....:....€ =....%, Herr....:....€ =....%). Aus den Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 2017, zum 31. Dezember 2018 und zum 31. Dezember 2019 ergibt sich, dass Herr....die Anteile von Frau....übernommen hat und damit Alleingesellschafter (....€ = 100 %) geworden ist. Die Gesellschafter haben – mit Ausnahme der Geschäftsjahre, in denen ein Verlust erwirtschaftet wurde (2015 und 2018) – auch eine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt. Die Eigenkapitalrendite bezeichnet die – sich in der Regel von Jahr zu Jahr verändernde – „Verzinsung“ des eingesetzten Eigenkapitals. Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. BAG, Urt. v. 07.06.2016 – 3 AZR 193/15 –, juris Rn. 27). Die Eigenkapitalrendite berechnet sich demnach mit der Formel Gewinn/Eigenkapital x 100. Wann von einer angemessenen Eigenkapitalrendite ausgegangen werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. Der Sachverständige, der für das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 24.02.2016 – 5 A 251/10 –, juris) ein betriebswirtschaftliches Gutachten erstattet hat, hat einen angemessenen Eigenkapitalzinssatz von 8 % pro Jahr für die untersuchten Geldspielgerätebetreiber angesetzt. Der Sachverständige hat über den sogenannten risikofreien Basiszinssatz von 4 % pro Jahr hinaus eine Marktrisikoprämie von weiteren 4 % anhand des DAX30-Portfolios als risikobehafteter Vergleichsanlage berücksichtigt und dies damit begründet, dass die untersuchten Aufsteller angesichts ihrer Unternehmensstrukturen ihr Eigenkapital, wenn sie es nicht in Geldspielgeräte investiert hätten, annehmbar in nicht-risikofreien Kapitalmarktanlagen mit höherer Rendite als nur nach dem risikofreien Basiszinssatz angelegt hätten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat dies nicht beanstandet (a.a.O., juris Rn. 51). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof demgegenüber hält einen über den risikofreien Basiszinssatz in Höhe von 4 % hinausgehenden Risikoaufschlag von weiteren 4 % nicht für erforderlich, da am Kapitalmarkt auch in weniger risikobehaftete Produkte investiert werden könne (Beschl. v. 04.10.2018 – 5 C 295/18 –, juris Rn. 49). Vorliegend kann offenbleiben, ob für eine angemessene Eigenkapitalrendite 4 % oder 8 % pro Jahr anzusetzen sind, da die Klägerin – mit Ausnahme der Geschäftsjahre, in denen ein Verlust erwirtschaftet wurde (2015 und 2018) – eine Eigenkapitalrendite von mehr als 8 % pro Jahr erzielt hat. Für das Jahr 2014, in dem ein Gewinn von....€ erwirtschaftet wurde, beträgt die Eigenkapitalrendite....% (....€/....€ x 100 =....%). Die Höhe des Eigenkapitals für 2014 ergibt sich aus der Anlage I.1.Seite 1 des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015 (Bl. 290 GA). Für das Jahr 2016, in dem ein Gewinn von....€ erwirtschaftet wurde, beläuft sich die Eigenkapitalrendite auf....% (....€/....€ x 100 =....%). Die Höhe des Eigenkapitals für 2016 lässt sich der Anlage I.1.Seite 1 des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017 (Bl. 300 GA) entnehmen. Für das Jahr 2017, in dem ein Gewinn von....€ erwirtschaftet wurde, beträgt die Eigenkapitalrendite....% (....€/....€ x 100 =....%). Die Höhe des Eigenkapitals für 2017 ergibt sich aus der Anlage I.1.Seite 1 des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017 (Bl. 300 GA). Für das Jahr 2019, in dem ein Gewinn von....€ erwirtschaftet wurde, stellt sich die Eigenkapitalrendite auf....% dar (....€/....€ x 100 =....%). Die Höhe des Eigenkapitals für 2019 lässt sich der Anlage I.1.Seite 1 des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 (Bl. 456 GA) entnehmen. Ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, dass die Bestandsentwicklungszahlen und die Entwicklung der Bruttokasse aller Aufsteller im Gemeindegebiet den hinreichend sicheren Rückschluss zulassen, dass die Erhebung der Spielgerätesteuer in Höhe von 18 % den durchschnittlichen Spielgerätebetreiber nicht erdrosselt, musste die Kammer den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen, „über die Tatsache, dass es für einen durchschnittlichen Betreiber von Geldspielgeräten im Sinne von § 3 der Spielgerätesteuersatzung der.... nach Inkrafttreten der Satzung der.... über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) vom 6. Januar 2020 wegen der Belastung mit der Spielgerätesteuer in Höhe von 18 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse (§ 4 Abs. 1 Buchst. A, § 5 Abs. 1 der Spielgerätesteuersatzung) ab dem 1. Januar 2014 unmöglich war, seinen Beruf als Geldspielgerätebetreiber ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben“ (Beweisantrag Nr. 2); „Beweis zu erheben durch Sachverständigengutachten, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz eines Aufstellers von Geldspielgeräten im Satzungsgebiet der Beklagten die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann“ (Beweisantrag Nr. 3) wegen Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatschen (vgl. Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 38. EL Januar 2020, § 86 Rn. 119) nicht nachkommen. e) Die Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf 18 % der elektronisch gezählten Bruttokasse verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG). Die von der Beklagten erhobene Spielgerätesteuer ist auf die Spieler abwälzbar (aa); in der unterschiedlichen steuerrechtlichen Behandlung von Spielautomaten in Spielstätten zu solchen in Spielbanken liegt keine rechtswidrige Ungleichbehandlung (bb). aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei – wie hier – indirekt erhobenen Aufwandsteuern eine am Gleichheitssatz ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Steuerlast erfordert, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Aufwand betreibt. Nur wenn sie dessen hierin zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit als den eigentlichen Gegenstand der Besteuerung zu erreichen vermag, kann die indirekte Erhebung der Steuer vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung Bestand haben. Da die indirekt erhobene Spielgerätesteuer im Ergebnis den Spieler treffen soll, muss sie auf diesen abwälzbar sein. Sie soll nicht an demjenigen „hängen bleiben“, der das steuerpflichtige Vergnügen zum Zweck der Gewinnerzielung anbietet, sondern aus denjenigen Aufwendungen gedeckt werden, welche die Spieler für ihr Spielvergnügen aufbringen. Für die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerschuldner den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen – etwa Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten – treffen kann. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 – 1 BvL 8/05 –, juris Rn. 61 f.). Es ist nicht erforderlich, dass die Steuer – wie beispielsweise beim Stückzahlmaßstab – im Voraus exakt berechnet werden kann. Entscheidend ist vielmehr, dass der Unternehmer die abzuführende Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte verlässlich kalkulieren kann (BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 – 9 C 12.08 –, juris Rn. 30). Die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler muss außerdem rechtlich und tatsächlich möglich sein. Dies ist zumindest so lange der Fall, wie der Spieleinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft. Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung) (BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 – 9 C 22.14 –, juris Rn. 33 f.). Das Erfordernis der Abwälzbarkeit ist teilidentisch mit der im Rahmen der Erdrosselungswirkung anstehenden Prüfung, ob eine Steuererhöhung für einen durchschnittlichen Unternehmer wirtschaftlich verkraftbar ist. Für den hiervon abweichenden Ansatz, der davon ausgeht, die Schwelle der kalkulatorischen Überwälzbarkeit sei niedriger als diejenige der Erdrosselung, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Grundlage. Zwar unterscheiden sich das Erdrosselungsverbot und das Gebot der kalkulatorischen Überwälzbarkeit. Das Erdrosselungsverbot gründet auf den Freiheitsrechten der Art. 12 und Art. 14 GG und zielt auf die Möglichkeit der Erwirtschaftung eines Unternehmensgewinns. Demgegenüber ist die kalkulatorische Überwälzbarkeit dem Begriff der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2a GG immanent. Eine solche am Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ausgerichtete Steuerlast fordert, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Aufwand betreibt. Eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht (BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 – 9 C 22.14 –, juris Rn. 35). In der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein Vergnügungssteuersatz jedenfalls von bis zu 20 % im gegenwärtigen Regulierungsrahmen prima facie keinen Umstand begründet, der daran zweifeln lässt, dass die Spielgerätesteuer auf Abwälzung angelegt ist und tatsächlich und rechtlich abwälzbar ist (OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.2019 – 2 KN 5/16 –, juris Rn. 44). Die von der Beklagten erhobene Spielgerätesteuer ist auch nach der Steuersatzerhöhung von 12 % auf 18 % auf die Spieler abwälzbar. In rechtlicher Hinsicht ist eine Abwälzbarkeit möglich. Zwar unterliegt eine Preiserhöhung den Einschränkungen der Spielverordnung. Auch danach kann der Unternehmer das Einspielergebnis aber durch Einsatz von Geräten steigern, die bei langfristiger Betrachtung auf einen höheren Betrag je Stunde als Kasseninhalt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der SpielV programmiert sind als die bislang eingesetzten Geräte. Der Unternehmer kann also die Preise erhöhen, indem er mehr vom Spieleinsatz einbehält (vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 29.01.2018 – 14 A 595/17 –, juris Rn. 16 ff.). Insoweit ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass eine der betriebswirtschaftlichen Maßnahmen, auf eine Kostensteigerung etwa infolge einer Steuererhöhung zu reagieren, wie bei jedem marktorientierten Unternehmen in einer Preiserhöhung liegen kann (vgl. BVerwG, Beschl. vom 10.08.2017 – 9 B 68.16 –, juris Rn. 30). Die Spielverordnung regelt – anders als die bis Ende 2005 gültige Fassung des § 13 Nr. 6 SpielV a. F. – keine Mindestauszahlungsquote mehr. Eine solche Mindestauszahlquote für alle Automaten auf der Basis eines rechtlichen Höchsteinsatzes über langfristige Zeiträume auszurechnen, hat keine Grundlage in der Spielverordnung. Ist etwa das Spiel so programmiert, dass bei langfristiger Betrachtung nur 20 Euro Einsatz in der Stunde verspielt werden, kann die Auszahlquote nach der genannten Vorschrift bei null Prozent liegen (vgl. zur Berechnung des Kasseninhalts als Differenz von Einsatz und Gewinn: Punkt 4.1 Buchst a der Technischen Richtlinie für Geldspielgeräte der Physikalisch Technischen Bundesanstalt – Version 5.0 vom 27. Januar 2015), www.ptb.de/spielgeraete) (vgl. OVG B-Stadt, a.a.O., juris Rn. 16 ff.). Den Einwand der Klägerin, eine Senkung der Auszahlungsquote könne rein tatsächlich nicht durchgesetzt werden, da eine solche schon im niedrigen Prozentbereich von dem Spieler bemerkt würde, hält die Kammer nicht für überzeugend. Welchen Verlust der Spieler tatsächlich macht, ist nicht aus der Betrachtung des Einzelspiels ersichtlich, selbst nicht aller Spiele einer Stunde und auch nicht eines Tages, da zufallsbedingt auch Gesamtgewinne in dem Zeitraum erzielt werden. Erst durch langfristige Betrachtung des Spiels an einem bestimmten Gerät kann der Spieler feststellen, welchen Verlust er langfristig pro Stunde an einem bestimmten Gerät macht (vgl. OVG B-Stadt, Urt. v. 24.07.2014 – 14 A 692/13 –, juris Rn. 89; BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 – 9 C 22.14 –, juris Rn. 23). Die Kammer geht auch davon aus, dass ein nachträglicher Geräteaustausch zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.08.2017 – 9 B 68.16 –, juris Rn. 30). Denn die Klägerin hat zum einen dargelegt, dass es etwa möglich und auch gängige Praxis sei, geleaste Geldspielgeräte vor Ablauf der Leasingverträge in bestimmten Fällen an die Leasinggeber zurückzugeben und ohne Einhaltung der Vertragslaufzeit neue Geräte zu erhalten. Zum anderen hat sie ausgeführt, selbst auf Austauschgeräte Zugriff zu haben. Insoweit hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Geschäftsführer....angegeben, er sei an anderen Gesellschaften beteiligt, mit denen Geräte getauscht werden könnten. Unabhängig davon stehen die Regelungen der Spielverordnung den beiden weiteren vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Möglichkeiten der Abwälzung – Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten – nicht entgegen. Beides bleibt allein vom kaufmännischen Geschick und der Marktlage abhängig. Ein Spielgeräteaufsteller kann zum Beispiel durch die Auswahl geeigneter Standorte, durch eine attraktivere Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen oder durch eine Änderung der Angebotsstruktur (z. B. mehr Unterhaltungsgeräte) auf eine Umsatzsteigerung hinwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Seiner betriebswirtschaftlichen Planung und Kalkulation sind damit weiterhin rechtlich hinreichende Spielräume eröffnet (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 23.10.2019 – 4 A 225/16 –, juris Rn. 55; OVG Lüneburg, Urt. v. 05.12.2017 – 9 KN 208/16 –, juris Rn. 66). Ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, dass die Spielgerätesteuer auch nach der Steuersatzerhöhung von 12 % auf 18 % auf die Spieler abwälzbar ist und es keiner Übergangsfrist zur Vorbereitung auf den höheren Steuersatz bedurfte, (siehe dazu nachfolgend f)) musste die Kammer den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen, „Beweis zu erheben durch Sachverständigengutachten zu der Tatsache, dass auf Basis eines Jahressteueraufkommens in Höhe von 2.289.000,00 €, einem Steuersatz von 12 % auf die Bruttokasse und einem daraus errechneten durchschnittlichen Geräteumsatz pro Monat von 1.727,11 € im Jahr 2012 eine Erhöhung des Steuersatzes von 12 % auf 18 % zu einer Mehrbelastung führt, die im Durchschnitt nicht ausreicht, die Steuermehrbelastung kalkulatorisch überzuwälzen, weil kein angemessener Unternehmerlohn und keine angemessene Kapitalverzinsung mehr verbleibt“ (Beweisantrag Nr. 1); „Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben, zu der Tatsache, dass die Klägerin nicht in der Lage war, in der Zeit zwischen Erlass der Spielgerätesteuersatzung der Beklagten vom 12. Dezember 2013 und dem Inkrafttreten der Steuererhöhung höhere profitablere Geldspielgeräte zur Erwirtschaftung der Steuererhöhung anzuschaffen, weil es derartige Geldspielgeräte nicht gab und gibt“ (Beweisantrag Nr. 4) wegen Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatschen nicht nachkommen. bb) Auch in der unterschiedlichen steuerrechtlichen Behandlung von Spielautomaten in Spielstätten zu solchen in Spielbanken liegt keine rechtswidrige Ungleichbehandlung. Die Spielgerätesteuersatzung beachtet hierbei lediglich § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte ausschließt, die in Einrichtungen gehalten werden, die der Spielbankabgabe unterliegen. Es liegen unterschiedliche und im Ergebnis nicht vergleichbare Sachverhalte vor. Für die Aufstellung der der Spielgerätesteuer unterworfenen Spielgeräte gelten die Vorschriften der Gewerbeordnung (§§ 33c ff. GewO). Danach unterliegt die technische Zulassung der Geräte bestimmten Einschränkungen, die die Gefahr zu hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (§ 33e GewO), um den Unterhaltungscharakter der Geräte zu wahren. Gemäß § 33h Nr. 1 GewO finden diese gewerblichen Vorschriften auf in Spielbanken aufgestellte Spielgeräte keine Anwendung. Sie sind uneingeschränkt zum Glückspiel geeignet, aber nur aufgrund einer eigens erteilten staatlichen Konzession erlaubt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 18.10.2006 – 2 LB 11/04 –, juris Rn. 55). f) Es liegt auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Einer Übergangsfrist zur Vorbereitung auf den höheren Steuersatz bedurfte es nicht (zu den Voraussetzungen siehe: BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 – 9 C 22.14 –, juris Rn. 26). Durch die Steuersatzerhöhung von 12 % auf 18 % ist es zu keinem Systemwechsel gekommen. Vielmehr bleibt es bei der Anknüpfung an die elektronisch gezählte Bruttokasse. 3. Die streitgegenständlichen Steueranmeldungen, die, wie bereits ausgeführt, einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen (vgl. § 168 Satz 1 AO), sind rechtmäßig. Sie entsprechen den satzungsrechtlichen Vorgaben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kammer hat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob die Bestandsentwicklung im Satzungsgebiet einer Gemeinde noch als Indizienbeweis zum Nachweis einer fehlenden Erdrosselungswirkung einer kommunalen Spielgerätesteuer herangezogen werden kann, wenn die Bestandszahlen im Satzungsgebiet moderat rückläufig sind, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klägerin wehrt sich gegen die von der Beklagten vorgenommenen Anhebung des Spielgerätesteuersatzes von 12 % auf 18 % der elektronisch gezählten Bruttokasse mit Wirkung vom 1. Januar 2014. Die Beklagte erhob auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsspielen (Spielgerätesteuersatzung) vom 12. Dezember 2013, in Kraft getreten am 1. Januar 2014, eine Spielgerätesteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsspielen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichem Unternehmen im Sinne des § 33i GewO, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im Gebiet der Beklagten zur Benutzung gegen Entgelt. Der Steuersatz für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit betrug 18 % der elektronisch gezählten Bruttokasse (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Spielgerätesteuersatzung vom 12. Dezember 2013). Gleichzeitig wurde mit der Neufassung die Satzung vom 25. Oktober 2005 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 25. September 2007 außer Kraft gesetzt (vgl. § 11 Spielgerätesteuersatzung vom 12. Dezember 2013), in der der Steuersatz auf 12 % der elektronisch gezählten Bruttokasse festgesetzt war. Mit Urteil vom 19. März 2015 – 2 KN 2/15 – lehnte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht den Antrag der Klägerin, § 5 Abs. 1 der Spielgerätesteuersatzung vom 12. Dezember 2013 für unwirksam zu erklären, ab. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 9 BN 6.15 – (juris) hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil auf und wies den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurück. Nach der Zurückweisung stellte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. September 2019 – 2 KN 5/16 – (juris) fest, dass § 5 Abs. 1 Spielgerätesteuersatzung vom 12. Dezember 2013 unwirksam ist. Die Einleitungsformel der Spielgerätesteuersatzung vom 12. Dezember 2013 genüge nicht den Anforderungen des satzungsrechtlichen Zitiergebots nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. Dies führe, auch wenn sich die Unwirksamkeitsfeststellung des Senats gemäß § 88 VwGO auf § 5 Abs. 1 Spielgerätesteuersatzung vom 12. Dezember 2013 beschränken müsse, zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung (OVG Schleswig, a.a.O., juris Rn. 23). Die Beklagte erließ am 6. Januar 2020 eine neue Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung), welche nach § 11 Abs. 1 rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist und ab diesem Zeitpunkt die Spielgerätesteuersatzung vom 12. Dezember 2013 ersetzt. Der Steuersatz für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der GewO sowie an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten beträgt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Spielgerätesteuersatzung (unverändert) 18 % der elektronisch gezählten Bruttokasse. Die Klägerin betreibt in der....,....eine Spielhalle, die seit dem Jahre 2007 besteht, mit neun Geldspielgeräten; sie beschäftigt derzeit acht Arbeitnehmer/innen (zwei Festangestellte, fünf geringfügig Beschäftigte und einen angestellten Geschäftsführer). Die Klägerin wechselt den in ihrem Eigentum stehenden Gerätebestand und die von ihr geleasten Geräte im Durchschnitt alle 4 Jahre sukzessive aus. Der Umsatz mit Geldspielgeräten macht nahezu 100 % des Gesamtumsatzes der Klägerin aus. Die Klägerin hatte von 2014 bis 2018 zwei Geschäftsführer (Frau....und Herrn....). Die Bezüge der Geschäftsführerin Frau....wurden ab dem Jahre 2015 aufgrund der Sozialversicherungspflicht kontenmäßig nicht mehr als Geschäftsführergehalt, sondern als Lohn verbucht. Die Entwicklung der Geschäftsführerbezüge der Klägerin stellt sich wie folgt dar: Jahr Geschäftsführerbezüge Geschäftsführerbezüge 2014 ....€ ....€ 2015 ....€ ....€ 2016 ....€ ....€ 2017 ....€ ....€ 2018 ....€ ....€ 2019 - ....€ Die Bezüge des Geschäftsführers....wurden zum 1. Mai 2014 auf....€ monatlich erhöht, die Bezüge der Geschäftsführerin....zum 1. Juli 2016 auf....€ monatlich abgesenkt. Am 24. Januar 2018 löste die Klägerin den Vertrag mit der Geschäftsführerin Frau....auf; seitdem ist Herr....alleiniger Geschäftsführer. Im Jahr 2014 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Klägerin....€. Nach Steuern – die Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer beliefen sich zusammen auf....€, die Spielgerätesteuer auf....€ – ergab sich ein Jahresabschluss von....€ (Gewinn). Es erfolgte eine Ausschüttung an die Gesellschafter in Höhe von....€. Im Jahre 2015 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Klägerin....€. Nach Steuern – die Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer beliefen sich zusammen auf....€, die Spielgerätesteuer auf....€ – ergab sich ein Jahresabschluss von -....€ (Verlust). Im Jahr 2016 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Klägerin....€. Nach Steuern – die Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer beliefen sich zusammen auf....€, die Spielgerätesteuer auf....€ – ergab sich ein Jahresabschluss von....€ (Gewinn). Im Jahr 2017 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Klägerin....€. Nach Steuern – die Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer beliefen sich zusammen auf....€, die Spielgerätesteuer auf....€ – ergab sich ein Jahresabschluss von....€ (Gewinn). Im Jahr 2018 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Klägerin....€. Nach Steuern – die Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer beliefen sich zusammen auf....€, die Spielgerätesteuer auf....€ und die KFZ-Steuer auf....€ – ergab sich ein Jahresabschluss von -....€ (Verlust). Es erfolgte eine Ausschüttung an die Gesellschafter in Höhe von....€. Im Jahre 2019 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Klägerin....€. Nach Steuern – die Körperschaftssteuer/Gewerbesteuer beliefen sich zusammen auf....€, die Spielgerätesteuer betrug....€ und die KFZ-Steuer....€ – ergab sich ein Jahresabschluss von....€ (Gewinn). Die Entwicklung der Bruttokasse der Gesamtheit aller Geräteaufsteller im Satzungsgebiet stellt sich wie folgt dar: Erhebungszeitraum Bruttokasse der Aufsteller (100 %) Prozentuale Veränderung gegenüber dem Vorjahr 2011 ........€ - 2012 .... € +....% 2013 ........€ +....% 2014 ........€ -....% 2015 ........€ +....% 2016 ........€ +....% 2017 ........€ +....% 2018 ........€ +....% 2019 ........€ -....% Die Anzahl der vorhandenen Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten, die Anzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen und die Anzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten in Gaststätten oder ähnlichen Orten weist seit Januar 2011 den folgenden Verlauf auf: Zeitpunkt Anzahl der ausgeschiedenen und hinzugekommenen Aufsteller Anzahl der Aufsteller Anzahl der Spielgeräte in Spielhallen Anzahl der Spielgeräte in Gaststätten o.ä. Gesamtanzahl aller Spielgeräte 01/2011 --- 62 595 275 870 12/2012 -16/+13 59 617 282 899 12/2013 -5/+1 55 596 265 861 11/2014 -5/+2 52 575 274 849 12/2015 --- 52 567 260 827 05/2016 --- 52 566 263 829 11/2017 -8/+4 48 550 278 828 08/2018 -4/+1 45 535 277 812 01/2020 -4/+2 43 534 217 751 Die Entwicklung der Anzahl der Steuerpflichtigen, die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen aufstellen, sieht wie folgt aus: Zeitpunkt Anzahl der Aufsteller in Spielhallen 01/2011 23 01/2012 23 12/2013 23 06/2014 21 11/2014 22 09/2015 23 05/2016 22 10/2017 21 08/2018 21 01/2020 21 Die Entwicklung der im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zur Gewerbesteuer festgesetzten Jahressteuer aller Aufsteller von Spielgeräten, die gemäß § 6 GewStG an den Gewerbeertrag (Gewinn) anknüpft, stellt sich wie folgt dar: Besteuerungsjahr Jahressteuer aller Aufsteller (100 %) Prozentuale Veränderung gegenüber dem Vorjahr 2013 .... € - 2014 .... € -....% 2015 .... € +....% 2016 .... € +....% 2017 .... € +....% Anträge auf Stundungen oder Erlass von Spielgerätesteuerfestsetzungen liegen der Beklagten nicht vor. Die Klägerin meldete unter dem 4. März 2014 für Januar 2014 bei der Beklagten eine Spielgerätesteuer in Höhe von....€ an. Hiergegen legte die Klägerin am 4. April 2014 Widerspruch ein. Für Februar 2014 meldete die Klägerin unter dem 14. März bei der Beklagten eine Spielgerätesteuer in Höhe von....€ an. Auf der Selbstanmeldung findet sich der Zusatz „Gegen obigen Bescheid lege ich Widerspruch ein. Begründung folgt.“ Für März 2014 meldete die Klägerin unter dem 11. April 2014 bei der Beklagten eine Spielgerätesteuer in Höhe von....€ an. Auf der Selbstanmeldung findet sich der Zusatz „Gegen obigen Bescheid lege ich Widerspruch ein. Begründung folgt.“ Für April 2014 meldete die Klägerin unter dem 12. Mai bei der Beklagten eine Spielgerätesteuer in Höhe von....€ an. Auf der Selbstanmeldung findet sich der Zusatz „Gegen obigen Bescheid lege ich Widerspruch ein. Begründung folgt.“ Für Mai 2014 meldete die Klägerin unter dem 12. Juni 2014 bei der Beklagten eine Spielgerätesteuer in Höhe von.... € an. Auf der Selbstanmeldung findet sich der Zusatz „Gegen obigen Bescheid lege ich Widerspruch ein. Begründung folgt.“ Unter dem 24. Juni 2014 legte die Klägerin eine Widerspruchsbegründung vor. Die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene Spielgerätesteuersatzung der Beklagten verstoße gegen Art. 105 Abs. 2a GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG. Der Satzungsgeber habe seine verfahrensrechtliche Darlegungspflicht nicht eingehalten. Die wenigen öffentlich zugänglichen Materialien zum Satzungsverfahren ließen erkennen, dass sich die Beklagte nicht mit der vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Vergnügungssteuer geforderten „kalkulatorischen Überwälzbarkeit“ der Steuererhöhung auf den Verbraucher auseinandergesetzt habe. Auch materiell sei die Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzbarkeit nicht gegeben. Die zahlreichen in der jüngeren Vergangenheit zum Spielhallenrecht ergangenen Regelungen erlaubten der Klägerin nicht, durch betriebswirtschaftliche und kaufmännische Maßnahmen die massive Steuererhöhung durch Erhöhung der Einnahmen (Überwälzung auf den Verbraucher) zu kompensieren. Aus den gleichen Gründen sei auch die Verringerung der Ausgaben unmöglich, da insbesondere die zur Suchtprävention ergangenen Regelungen deutlich höhere Personalkosten verursachten. Die auch nach Beschluss des Tarifsprungs fortbestehende Steuerbefreiung von Spielbanken verstoße zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Für Juni 2014 meldete die Klägerin unter dem 11. Juli 2014 bei der Beklagten eine Spielgerätesteuer in Höhe von....€ an. Auf der Selbstanmeldung findet sich der Zusatz „Gegen obigen Bescheid lege ich Widerspruch ein. Begründung folgt.“ Für Juli 2014 meldete die Klägerin am 13. August 2014 bei der Beklagten eine Spielgerätesteuer in Höhe von....€ an. Auf der Selbstanmeldung findet sich der Zusatz „Gegen obigen Bescheid lege ich Widerspruch ein. Begründung folgt.“ Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2014 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Spielgerätesteueranmeldungen für die Monate Januar bis Mai 2014 zurück. Die Steuererhebung sei rechtmäßig. Die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen ließen die kalkulatorische Überwälzbarkeit der Steuer erst entfallen, wenn der Halter rechtlich wie tatsächlich keine Möglichkeiten mehr habe, die Steuerlast – zum Beispiel durch Erhöhung des Umsatzes oder Senkung der Selbstkosten – auf den Spieler abzuwälzen. Das Spielhallengesetz und der 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag enthielten keine Vorschriften, welche die Erhöhung des Umsatzes pro Spielgerät oder die Senkung der Betriebskosten in rechtlicher Hinsicht unmöglich machten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin tatsächlich keine Möglichkeiten mehr hätte, die Steuerlast durch Erhöhung ihres Umsatzes oder Senkung der Selbstkosten auf die Spieler abzuwälzen. Insoweit obliege es ihr – der Klägerin –, diese Möglichkeit substantiiert darzulegen, was sie nicht getan habe. Auch die Spielgerätesteuersatzung selbst sei rechtmäßig. Weder die Steuerbefreiung für Spielbanken in § 3 Abs. 2 KAG noch die Spielgerätesteuersatzung vom 12. Dezember 2013 verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Bei Spielhallen und Spielbanken sowie bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen und solchen, die in Spielbanken aufgestellt seien, handele es sich um unterschiedliche und im Ergebnis nicht vergleichbare Sachverhalte. Auch der Steuersatz von 18 % der elektronisch gezählten Bruttokasse sei nicht zu beanstanden. Der Steuersatz einer Spielgerätesteuersatzung führe erst dann zur Rechtswidrigkeit einer Satzung, wenn die Aufstellung von Spielgeräten in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich unmöglich werde. Erst in diesem Fall habe die Steuererhebung eine „erdrosselnde“ Wirkung und stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit der Gerätehalter aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Klägerin habe nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass die Aufstellung von Spielgeräten im Gebiet der Beklagten durch den Steuersatz wirtschaftlich unmöglich werde. Die Klägerin hat am 25. September 2014 – gegen die Spielgerätesteueranmeldungen für die Monate Januar bis Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2014 – Klage erhoben. Sie hat die Klage nachfolgend hinsichtlich der Spielgerätesteueranmeldungen für den Zeitraum von Juni 2014 bis April 2017 erweitert. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und macht ergänzend im Wesentlichen geltend, sie habe keine betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten, um höhere Gewinne zu erzielen, die es ihr ermöglichten, die Steuermehrbelastung zu finanzieren. Eine Preiserhöhung sei für die Streitjahre mit dem (bestehenden) Geldgerätebestand nicht durchführbar. Gelinge die Finanzierung der Spielgerätesteuer nur dann, wenn der betroffene Unternehmer seine vorhandenen Spielgeräte gegen solche mit geringerer Gewinnauszahlungsquote austausche, sei eine Übergangsfrist geboten, wenn der Austausch der Geldspielgeräte nur mit erheblichem Zeit- und Investitionsaufwand durchgeführt werden könne. Zwinge eine überfallartige Steuererhöhung den Automatenaufsteller dazu, zum Zwecke der Preiserhöhung neue Geräte zu beschaffen, würden die alten Geräte wirtschaftlich entwertet. Zur Frage, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken könne, sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 3. September 2019 – 2 KN 5/16 –, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der von ihr benannten elf Aufsteller im Satzungsgebiet nicht in Betracht kommen dürfte, sei nicht nachvollziehbar. Der 2. Senat übersehe, dass selbst eine nicht statistisch abgesicherte Erhebung eine aussagekräftige Grundlage für die Durchschnittsbildung liefern könne, solange Daten nicht nur von einem Aufsteller oder von einem sehr geringen Prozentsatz vorlägen und der Betrachtungszeitraum nicht zu kurz sei. Zudem habe der Sachverständige im Klageverfahren betreffend die Vergnügungssteuer der Stadt Leipzig lediglich die Daten von acht von durchschnittlich 65 Geldspielgerätebetreibern verwendet und auf der Grundlage ermittelt, dass die Steuer eine erdrosselnde Wirkung entfalte. Der Vergleich der Bestandsentwicklung als Indizienbeweis erweise sich als untaugliches Mittel zur Aufklärung der erdrosselnden Wirkung einer örtlichen Aufwandssteuer auf Geldspielgeräte. Denn um „erdrosselt“ zu sein, müsse der Betroffene nicht aus dem Markt ausscheiden. „Erdrosselt“ sei auch derjenige, der infolge der Steuer keinen angemessenen Gewinn mehr erziele, aber gleichwohl – aus welchen Gründen auch immer – seinen Betrieb fortführe. Die monatlichen Bezüge der damaligen Geschäftsführerin (Frau....) seien zur Stützung des Unternehmens im Juli 2016 drastisch reduziert und ab dem 24. Januar 2018 vollständig eingespart worden. Zugleich sei nach 2014 darauf verzichtet worden, die Bezüge des Geschäftsführers....zu erhöhen. Die Klägerin beantragt, die Spielgerätesteueranmeldungen vom 4. März 2014 für den Monat Januar 2014, vom 14. März 2014 für den Monat Februar 2014, vom 11. April 2014 für den Monat März 2014, vom 12. Mai 2014 für den Monat April 2014, vom 12. Juni 2014 für den Monat Mai 2014 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2014 aufzuheben, die Spielgerätesteueranmeldungen vom 11. Juli 2014 für den Monat Juni 2014, vom 13. August 2014 für den Monat Juli 2014, vom 11. September 2014 für den Monat August 2014, vom 13. Oktober 2014 für den Monat September 2014 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2014 aufzuheben, die Spielgerätesteueranmeldungen vom 12. November 2014 für den Monat Oktober 2014, vom 11. Dezember 2014 für den Monat November 2014, vom 12. Januar 2015 für den Monat Dezember 2014 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2015 aufzuheben, die Spielgerätesteueranmeldungen vom 11. Februar 2015 für den Monat Januar 2015, vom 10. März 2015 für den Monat Februar 2015 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2015 aufzuheben, die Spielgerätesteueranmeldungen vom 10. April 2015 für den Monat März 2015, vom 13. Mai 2015 für den Monat April 2015 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2015 aufzuheben, die Spielgerätesteueranmeldungen vom 12. Juni 2015 für den Monat Mai 2015, vom 10. Juli 2015 für den Monat Juni 2015, vom 10. August 2015 für den Monat Juli 2015 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2015 aufzuheben, die Spielgerätesteueranmeldungen vom 11. September 2015 für den Monat August 2015, vom 12. Oktober 2015 für den Monat September 2015, vom 11. November 2015 für den Monat Oktober 2015 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2015 aufzuheben, die Spielgerätesteueranmeldungen vom 11. Dezember 2015 für den Monat November 2015, vom 12. Januar 2016 für den Monat Dezember 2015, vom 12. Februar 2016 für den Monat Januar 2016 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2016 aufzuheben, die Spielgerätesteueranmeldungen vom 11. März 2016 für den Monat Februar 2016, vom 11. April 2016 für den Monat März 2016, vom 13. Mai 2016 für den Monat April 2016 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 aufzuheben, die Spielgerätesteueranmeldungen vom 13. Juni 2016 für den Monat Mai 2016, vom 13. Juli 2016 für den Monat Juni 2016, vom 12. August 2016 für den Monat Juli 2016 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2016 aufzuheben, die Spielgerätesteueranmeldungen vom 12. September 2016 für den Monat August 2016, vom 12. Oktober 2016 für den Monat September 2016, vom 9. November 2016 für den Monat Oktober 2016 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2016 aufzuheben, die Spielgerätesteueranmeldungen vom 12. Dezember 2016 für den Monat November 2016, vom 10. Januar 2017 für den Monat Dezember 2016, vom 1. Februar 2017 für den Monat Januar 2017 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2017 und die Spielgerätesteueranmeldung vom 1. Februar 2017 für den Monat Dezember 2016 aufzuheben, die Spielgerätesteueranmeldungen vom 10. März 2017 für den Monat Februar 2017, vom 10. April 2017 für den Monat März 2017, vom 10. Mai 2017 für den Monat April 2017 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, eine Tendenz zum Absterben der Branche der Halter von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sei nicht erkennbar. Die Anzahl der Aufsteller von Spielgeräten in Spielhallen sei mit kleineren Schwankungen nahezu konstant geblieben. Anhand des Gewerbesteueraufkommens lasse sich erkennen, dass der zusätzliche betriebliche Aufwand bedingt durch die Erhöhung des Steuersatzes der Spielgerätesteuer spätestens 2016 deutlich kompensiert worden sei. Im Ergebnis ließen sowohl die Bestandszahlen wie auch die Bruttokasse der Aufsteller seit Erlass der streitgegenständlichen Satzung den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Erhebung der Spielgerätesteuer nicht erdrosselnd wirke und kalkulatorisch abwälzbar sei. Es bedürfe zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der Spielgeräteaufsteller im Satzungsgebiet. Der Rückgang der Spielgeräte in Gaststätten oder ähnlichen Orten zwischen den Erhebungszeitpunkten 08/2018 und 01/2020 erkläre sich durch die Änderung der Spielverordnung zum 11. November 2019 (SpielV). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV dürften nunmehr in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahme-stellen sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Zuvor sei das Aufstellen von drei Spielgeräten zulässig gewesen. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb ein wirtschaftlich denkender Unternehmer Spielgeräte über einen langen Zeitraum – wie vorliegend von sechs Jahren – weiterbetreiben würde, wenn es ihm wegen der Höhe der zu entrichtenden Vergnügungssteuer nicht möglich wäre, einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht habe nur unter der Prämisse, dass der Geschäftsführer seit 2015 auf einen Teil seiner Vergütung in Höhe von....€ jährlich verzichte, angenommen, dass die Klägerin substantiiert vorgetragen habe, keinen angemessenen Unternehmerlohn und keine angemessene Kapitalverzinsung erzielen zu können. Der Gehaltsverzicht sei indes in den vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen nicht erkennbar. Vielmehr habe sich der Aufwand für Löhne und Gehälter 2015 sogar erhöht und bleibe auch in den Folgejahren oberhalb des Wertes von 2014. Der Berichterstatter der Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Juli 2016 wegen des beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollantrages – 2 KN 5/16 – ruhend gestellt. Auf Antrag der Klägerin vom 11. September 2019 hat die Kammer das Verfahren wiederaufgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.