Beschluss
10 BN 4/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Geschäftsordnungsregelung, die Fraktionszuschüsse nur für Fraktionen und nicht für fraktionslose Mitglieder vorsieht, ist nicht von vornherein verfassungswidrig.
• Die Gewährung von Fraktionszuschüssen richtet sich nach der Geschäftsordnungsautonomie der kommunalen Körperschaften und ist an den allgemeinen Gleichheitssatz zu messen; der strengere Wahlgleichheitsmaßstab ist nur insoweit relevant, wie mittelbare Auswirkungen auf die Gleichheit der Mandatsausübung zu prüfen sind.
• Zur Zulassung der Revision wegen Divergenz ist die konkrete Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze erforderlich; das bloße Aufzeigen einer angeblich fehlerhaften Tatsachenwürdigung genügt nicht.
• Verfahrensrügen sind substantiiert darzulegen; bloße Vorwürfe ohne Benennung der verletzten Verfahrensnormen oder ohne Darstellung der wesentlichen Auswirkungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Fraktionszuschüsse und fraktionslose Mitglieder: Zulässigkeit der Ausschließung von Zuschüssen • Eine Geschäftsordnungsregelung, die Fraktionszuschüsse nur für Fraktionen und nicht für fraktionslose Mitglieder vorsieht, ist nicht von vornherein verfassungswidrig. • Die Gewährung von Fraktionszuschüssen richtet sich nach der Geschäftsordnungsautonomie der kommunalen Körperschaften und ist an den allgemeinen Gleichheitssatz zu messen; der strengere Wahlgleichheitsmaßstab ist nur insoweit relevant, wie mittelbare Auswirkungen auf die Gleichheit der Mandatsausübung zu prüfen sind. • Zur Zulassung der Revision wegen Divergenz ist die konkrete Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze erforderlich; das bloße Aufzeigen einer angeblich fehlerhaften Tatsachenwürdigung genügt nicht. • Verfahrensrügen sind substantiiert darzulegen; bloße Vorwürfe ohne Benennung der verletzten Verfahrensnormen oder ohne Darstellung der wesentlichen Auswirkungen genügen nicht. Der Antragsteller ist fraktionsloses Mitglied der Regionalversammlung des Regionalverbandes Saarbrücken und wendet sich mit einem Normenkontrollantrag gegen § 5 Abs. 3 der Geschäftsordnung, wonach Zuschüsse nur an Fraktionen gewährt werden. Er sieht darin eine rechtswidrige Benachteiligung fraktionsloser Mitglieder. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen und die Regelung aus der Geschäftsordnungsautonomie hergeleitet sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz genügend erachtet. Das OVG stellte fest, dass Fraktionen besonderen Koordinationsaufwand haben und dass die hier streitigen Zuschüsse nicht zu einer mittelbaren Benachteiligung der fraktionslosen Mandatsträger führen. Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein; das Bundesverwaltungsgericht prüfte insbesondere Zulassungsgründe und Verfahrensrügen. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: Die Geschäftsordnungsautonomie in Verbindung mit dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz rechtfertigt die Gewährung von Zuschüssen an Fraktionen; maßgeblicher Verfassungsmaßstab ist der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, ergänzt um den Grundsatz der Chancengleichheit der Fraktionen. • Wahlgleichheit und mittelbare Auswirkungen: Ein strengerer Maßstab aus Art. 28 Abs. 1 GG (Wahlgleichheit) ist nur insoweit zu beachten, als Fraktionsfinanzierung mittelbare Auswirkungen auf die Stellung der Mandatsträger haben kann; in solchen Fällen sind erforderlichenfalls kompensatorische Maßnahmen zugunsten Fraktionsloser geboten. • Tatsachenprüfung des Vorinstanzgerichts: Das Oberverwaltungsgericht hat die tatsächlichen Umstände geprüft und keine verdeckte Parteienfinanzierung, kein krasses Missverhältnis der Zuschüsse zum Koordinationsaufwand und keine mittelbare Benachteiligung der Fraktionslosen festgestellt. • Zulassungsgründe für die Revision: Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht, insbesondere fehlt eine substantiiert dargelegte Divergenz zu abstrakten Rechtssätzen anderer oberster Gerichte. • Form und Umfang der Divergenzrüge: Zur Begründung einer Divergenz ist die konkrete Benennung und Gegenüberstellung der abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssätze erforderlich; bloße Kritik an der Sachverhaltswürdigung genügt nicht. • Verfahrensrügen: Vorgetragene Verfahrensmängel (Ablehnung der Wiedereröffnung, Aufklärungsrüge, Gehörsverletzung) wurden nicht substantiiert dargelegt; wesentliche Voraussetzungen für eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO wurden nicht hinreichend dargetan. Die Regelung in § 5 Abs. 3 der Geschäftsordnung, die Zuschüsse nur an Fraktionen gewährt, ist nicht als generell rechtswidrige Benachteiligung fraktionsloser Mandatsträger anzusehen, weil die Geschäftsordnungsautonomie und der allgemeine Gleichheitssatz eine solche Differenzierung rechtfertigen können. Das Oberverwaltungsgericht hat hinreichend festgestellt, dass die streitigen Zuschüsse nicht zu einer mittelbaren Bevorzugung fraktionsgebundener Mandatsträger führen, die Ausgleichsmaßnahmen erforderlich machen würden. Verfahrens- und Verfassungsrügen des Antragstellers wurden nicht substantiiert begründet, sodass die Kostenentscheidung bestätigt wurde. Die Beschwerde bleibt damit erfolglos.