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Urteil

10 K 7050/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1125.10K7050.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der am 00. 00. 1984 in Shekhan, Distrikt Mossul, geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er verließ den Irak nach eigenen Angaben am 31. Dezember 2014 und reiste am 12. Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 23. Februar 2015 Asyl. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. März 2015 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an. Unter dem 18. September 2015 hob das Bundesamt seinen Bescheid auf und verpflichtete sich, ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 27. Juni 2018 gab der Kläger an, im Jahr 1995 in der Stadt Zaxo durch eine Explosion ein Auge und ein Bein verloren zu haben. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, seine Eltern seien mit ihm im Jahr 2000 nach Dohuk gezogen. Dort sei einer seiner Onkel väterlicherseits damit nicht einverstanden gewesen, dass sein Vater viele jesidische Freunde gehabt habe. Er habe seinem Vater unterstellt, zu den Jesiden gewechselt zu sein. Daher sei seine Familie im Jahr 2008 von Dohuk nach Sindschar gezogen. Sein Vater sei im Jahre 2011 gestorben. Als Sindschar im August 2014 vom IS angegriffen wurde, seien er und seine Mutter zu einem Onkel mütterlicherseits nach Dohuk geflohen. Da er der Aufforderung seines Onkels väterlicherseits, zu ihm zu ziehen, nicht nachgekommen sei, habe ihn dieser des Übertritts zu den Jesiden bezichtigt und gedroht ihn zu töten, sobald er ihn sehe. Da der Kläger Angst gehabt habe, von seinen drei Onkeln väterlicherseits und deren Kindern getötet zu werden, sei er nach Europa geflohen. Seine Mutter lebe weiterhin bei ihrem Bruder, ihr gehe es gut. Ferner teilte der Kläger mit, in Sindschar mehrere Jahre zusammen mit seinem Bruder ein Geschäft betrieben und dort als Kassierer gearbeitet zu haben; die finanzielle Situation sei sehr gut gewesen. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger unter Fristsetzung von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 17. Oktober 2018 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Zusätzlich führt er aus, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden. Zum Nachweis legte er ein Attest vom 27. Februar 2019 vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihren Bescheid. Der Einzelrichter hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls, den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 2. Oktober 2018 ist, soweit er angegriffen ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder des subsidiären Schutzstatus (2.). Er hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (3.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, 1 AsylG. a) Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, sowie Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) oder gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierenden Weise angewandt werden (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, die in § 3b AsylG näher umschrieben werden, und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Verfolgung kann ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, § 3c AsylG. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seiner Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. interner Schutz). b) Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 RL normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 – 10 C 21.08 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. c) Im Hinblick auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht ist es zunächst Sache des Asylsuchenden, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68.81 –, juris, Rn. 5, sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8. Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Anerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3. d) Dies zugrunde gelegt hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, 1 AsylG. Eine Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr in den Irak ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Einzelrichter hat aufgrund der Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks letztendlich durchgreifende Zweifel an der behaupteten Bedrohung durch seinen Onkel väterlicherseits sowie dessen Söhne. Dies folgt zunächst daraus, dass der Kläger weder bei seiner Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung in der Lage gewesen ist, die behaupteten Bedrohungen konkret zu beschreiben und Details der jeweiligen Situationen zu nennen. Vielmehr blieben seine Schilderungen stets oberflächlich und vage. Sie beschränkten sich im Wesentlichen darauf, er sei mit dem Tod bedroht worden. Auf konkrete Nachfragen antwortete der Kläger ausweichend. Des Weiteren weisen die Angaben des Klägers im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt und der mündlichen Verhandlung unauflösbare Widersprüche in wesentlichen Punkten auf. Während der Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, seine Cousins väterlicherseits wären im November 2014 zu seiner Straße gekommen und hätten den Nachbarn erzählt, der Kläger sei Jeside geworden und es sei „Moral“, ihn zu töten. Dahingegen schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, sein Onkel väterlicherseits hätte seinen Onkel mütterlicherseits im November 2014 angerufen und den Kläger bedroht. Gegenüber dem Bundesamt erzählte der Kläger, am 17. oder 18. Dezember 2014 hätten seine Cousins seinen Onkel mütterlicherseits angerufen und ihn bedroht. Laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sollen diese am 17. oder 18. Dezember 2014 persönlich zu ihm gekommen sein und ihn auf der Straße vor dem Haus mit dem Tode bedroht haben. Schließlich hat der Kläger seinen Vortrag teilweise gesteigert. So hat er gegenüber dem Bundesamt angegeben, sein Bruder und seine Schwester seien im Jahr 2014 mit anderen Visa in eine andere Region vor dem IS geflohen. In der mündlichen Verhandlung gab er dahingegen zu Protokoll, seine Geschwister seien in Sindschar vom IS gefangen genommen worden. Lediglich er und seine Mutter hätten nach Dohuk fliehen können. Dies weckt weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers im Hinblick auf sein Verfolgungsschicksal. Unabhängig davon ist es dem Kläger zumutbar, den Schutz seines Herkunftsstaates Irak in Anspruch zu nehmen und sich an die dortige Polizei zu wenden, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a), § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen zu der Lage im Irak, namentlich in der Region Kurdistan-Irak (RKI), bestehen zwar erhebliche rechtsstaatliche Mängel bei Polizei und Justiz. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass die kurdischen Sicherheitskräfte in der Autonomen Region Kurdistan generell (vgl. § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG) nicht willens und in der Lage sind, Schutz vor kriminellen Übergriffen von Privatpersonen zu bieten. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 in der Fassung vom 14. Oktober 2020, Stand: März 2020, insbesondere S. 10 und S. 13; OVG NRW, Urteil vom 11. September 2020 – 9 A 2837/17.A –, juris, Rn. 44. Nach seinen eigenen Angaben hat sich der Kläger vor seiner Ausreise nicht an die irakische Polizei gewandt. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. a) Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c AsylG ausgehen. Hierzu können nach § 3c Nr. 3 AsylG auch nichtstaatliche Akteure gehören, jedoch nur, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und es an einem effektiven Schutz in einem anderen Teil des Herkunftsstaates fehlt, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e AsylG. b) Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 35. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für das Drohen eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32. c) Nach alledem besteht nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch seinen Onkel oder seine Cousins väterlicherseits droht. Denn die vom Kläger behauptete Bedrohung hält der Einzelrichter aus den o.g. Gründen für nicht glaubhaft. Darüber hinaus ist es ihm – wie bereits ausgeführt – zumutbar, den Schutz seines Herkunftsstaates Irak in Anspruch zu nehmen und sich an die dortige Polizei zu wenden, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3d Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AsylG. d) Des Weiteren droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die RKI keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dabei geht der Einzelrichter davon aus, dass der Kläger nach Dohuk in der RKI zurückkehren würde. Denn er ist nach seinen eigenen Angaben im August 2014 mit seiner Mutter dorthin in das Haus seines Onkels mütterlicherseits gezogen. Demnach hat er sich in Dohuk mit dem Ziel niedergelassen, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 14. Für eine Rückkehr nach Dohuk spricht auch, dass sowohl seine Mutter als auch sein Onkel mütterlicherseits weiterhin dort leben. Vor diesem Hintergrund ist die Stadt Dohuk in der RKI Bezugspunkt für die Gefahrenprognose. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris, Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C-465/07 – (Elgafaji), Rn. 40. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist weder in § 4 AsylG noch in der Richtlinie 2011/95/EU bzw. ihrer Vorgängerregelung, der Richtlinie 2004/83/EG, definiert. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen soll, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 ‑ C‑285/12 –, juris Rn. 27, 30. Nach diesem Maßstab herrscht in der RKI derzeit kein solcher Konflikt. Regelrechte Kämpfe oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen finden dort nicht statt. Vereinzelte Konfliktsituationen zwischen den kurdischen Sicherheitsbehörden und dem IS oder aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen türkischen bzw. iranischen Sicherheitskräften und der als Terrororganisation eingestuften Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) erreichen quantitativ nicht den Grad eines innerstaatlichen Konflikts im Sinne der vorstehenden Definition. Zwar kommt es auch in der RKI immer wieder zu vereinzelten Terroranschlägen kurdischer IS-Mitglieder, die sich in Schläferzellen organisiert haben. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 8. April 2016, S. 25, wonach etwa im Zeitraum Januar bis September 2015 ca. 28 Menschen bei 11 Anschlägen getötet wurden. Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf dem Boden der RKI durch und attackierte in der Provinz Sulaimaniyya einen Checkpoint der kurdischen Sicherheitskräfte (Asayisch) an der Grenze zur Provinz Diyala. Im August 2019 kam es zu einem Zwischenfall mit einer unkonventionellen Spreng- bzw. Brandvorrichtung (IED) in Sulaimaniyya, wobei es keine Opfer gab. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt 30. Oktober 2019, S. 13, 55 f. m. w. N., sowie BFA, Länderinformationsblatt 17. März 2020, S. 24. Zudem erfolgten seit Ende Juli 2015 Luftanschläge türkischer Kräfte gegen Stellungen der PKK, insbesondere in nördlich gelegenen Dörfern des Gouvernements Dohuk. Da sich die Stellungen in der Regel außerhalb bewohnter Ortschaften befinden, wurde die Zivilbevölkerung nur vereinzelt getroffen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24. August 2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018) ‑ im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt 18. Mai 2018 ‑, S. 93‑95, wonach im Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 innerhalb der RKI 36 sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt 296 Toten dokumentiert wurden, wobei ein Großteil der Todesfälle Mitglieder der türkisch-kurdischen PKK betraf und 23 Zivilisten getötet und 44 verletzt wurden; vgl. ferner BFA, Länderinformationsblatt 30. Oktober 2019, S. 13, 25, 56, und Länderinformationsblatt 17. März 2020, S. 24 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juni 2017 an das VG Ansbach, zu Frage 3. In der RKI befinden sich neben der PKK auch noch zahlreiche andere kurdische Gruppen / bewaffnete kurdische Organisationen, welche die Türkei bzw. der Iran in der Vergangenheit regelmäßig auf dem Boden der RKI mit Luft‑ und Artillerieschlägen angegriffen haben. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt 18. Mai 2018, S. 94. Darüber hinaus führt die Türkei seit Mai 2019 die „Operation Claw“ durch, wodurch es in den Provinzen der RKI erneut zu Luftangriffen und Kampfhandlungen kommt, die sich gegen PKK-Ziele richten. Dabei wurden bislang vor allem materielle Schäden verursacht. Soweit bekannt gab es zivile Opfer, auch infolge von iranischen Angriffen auf mutmaßliche PKK-Ziele bzw. andere kurdischen Gruppen, nur vereinzelt. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt 30. Oktober 2019, S. 13, 25, 56 m.w.N., und Länderinformationsblatt 17. März 2020, S. 25. Insgesamt wurden in den oben genannten kurdischen Gouvernements im Jahr 2016 bei einer Einwohnerzahl von ca. 5,5 Millionen ca. 105 Zivilisten durch Gewalt von Seiten der US-geführten Koalition, der Sicherheitskräfte der irakischen Regierung, paramilitärischer Einheiten oder durch kriminelle Angriffe von anderen (ohne stammesbezogene oder „gewöhnliche“ kriminelle Handlungen) getötet. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt 18. Mai 2018, S. 95; vgl. auch UK HO, Humanitarian Situation, Version 4.0, März 2017, S. 51 zu vergleichsweise geringen Todesopfern; s. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zum Irak: Wirtschaftliche Lage in der autonomen RKI für RückkehrerInnen vom 10. Mai 2017 ‑ im Folgenden: ACCORD, Wirtschaftliche Lage RKI ‑, S. 1 zur Einwohnerzahl. Derzeit sind sicherheitsrelevante Vorfälle aktuellen Meldungen zufolge rückläufig. Vgl. Joel Wing, Musings on Iraq: „Large Drop In Violence In Iraq November 2018“, abrufbar unter http://musingsoniraq.blogspot.com /2018/12/large-drop-in-violence-in-iraq-november.html, sowie „Iraq Witnessing Fewest Security Incidents Since 2003” abrufbar unter http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/04/iraq-witnessing-fewest-security.html; vgl. auch UK HO, Humanitarian Situation, Version 5.0, November 2018, S. 43 ff.; aus der aktuellen Rechtsprechung etwa VGH BW, Urteil vom 5. März 2020 – A 10 S 1272/17 –, juris Rn. 55 f. Aktuelle Statistiken nennen für das Jahr 2018 im Gouvernement Sulaimaniyya keine getöteten Zivilisten als Opfer des Konflikts im Irak. Auch der vorerwähnte Blog „Musings on Iraq“ enthält für das Jahr 2019 keine Meldungen zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in Sulaimaniyya. Für die ersten Monate des Jahres 2020 verzeichnet der Blog „Musings on Iraq“ für die Provinz Sulaimaniyya 2 getötete Peschmerga. Vgl. auch https://www.iraqbodycount.org/database/; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Sicherheitslage in Dohuk, Erbil und gesamten Irak vom 18. April 2019. Bezogen auf die weiteren kurdischen Gouvernements Dohuk und Erbil führen die Statistiken für das Jahr 2018 und die ersten Monate 2019 nur wenige (jeweils unter 30) getötete Zivilisten als Opfer des Konflikts im Irak auf. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Sicherheitslage in Dohuk, Erbil und gesamten Irak vom 18. April 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2007048.html. In den ersten vier Monaten 2020 verzeichnet der Blog „Musings on Iraq“ für die Provinz Erbil 7 verwundete Zivilisten, 2 getötete US-Soldaten sowie 3 getötete und 3 verwundete Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte. Nach einem Anstieg der Vorfälle im Mai 2020 (36 Vorfälle, dabei 1 getöteter Zivilist und 7 Verletzte) erwähnt er zuletzt einen Vorfall im Juni 2020 in Erbil mit 2 Toten und 2 Verletzten. Vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, „Islamic State Offensive In Iraq Takes Off In May”, 3. Juni 2020; „Islamic State’s Spring Offensive In Iraq Ends In June”, 6. Juli 2020; „Spike in Violence in April 2020 But Can It Be Sustained?”, 1. Mai 2020; „Violence Drops in Iraq in March 2020”, 2. April 2020; „Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020“, 5. März 2020; alle abrufbar unter https://musingsoniraq.blogspot.com. Gemäß einem Länderbericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) zur Sicherheitslage im Irak gab es zwischen Januar und Juli 2020 in der Provinz Dohuk 59 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 10 Toten und 2 Verletzten, in der Provinz Erbil 12 solcher Vorfälle mit 4 Toten und 1 Verletzten sowie in der Provinz Sulaimaniyya 2 solcher Vorfälle mit 7 Verletzten. Die Einwohnerzahl beträgt in der RKI weiterhin knapp 5,5 Millionen. Vgl. EASO, Iraq, Security situation Country of Origin Information Report, October 2020, S. 154 ff., abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation.pdf. In Anbetracht der verhältnismäßig geringen Anzahl der erfolgten Angriffe und ihres begrenzten Wirkungskreises erreicht der Grad willkürlicher Gewalt kein so hohes Niveau, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr in die RKI allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einen erheblichen Schaden zu erleiden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2020 – 9 A 2837/17.A –, juris, Rn. 60 ff.; VG Köln, Urteile vom 20. November 2020 – 3 K 10289/17.A – , vom 13. Oktober 2020 – 17 K 10621/17.A – und vom 14. August 2020 – 18 K 14545/17.A –. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen, insbesondere der landesweiten Proteste der Bevölkerung gegen die Regierung, die im Zusammenhang mit der schlechten wirtschaftlichen Lage stehen und bei denen nach Medienberichten Demonstranten, Polizei- und Armeeangehörige getötet und verletzt worden sind. Hierbei handelt es sich schon nicht um die Auswirkungen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Vgl. (bezogen auf Bagdad) OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2019 – 9 A 1951/19.A –, juris, Rn. 11. Zudem konzentrieren sich die Proteste offenbar auf den Zentral- und Südirak. Vgl. die aktuellen Übersichtskarten des Institute for the Study of War https://iswresearch.blogspot.com/ ; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 in der Fassung vom 14. Oktober 2020, Stand: März 2020, S. 5. Schließlich begründet auch die angespannte außenpolitische Situation nach dem tödlichen Drohnenangriff der USA auf den iranischen General Ghassem Soleimani und der Reaktion des Iran durch Raketenangriffe auf US-Militärstützpunkte im Irak Anfang Januar 2020 keinen subsidiären Schutzanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Spannungen weiterhin andauern und ob die aktuelle Lage schon als internationaler Konflikt im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Gefahrendichte für Zivilpersonen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2020 – 9 A 1222/18.A –, n.v., und vom 11. März 2020 – 9 A 278/18.A –, juris, Rn. 16. 3. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vor. a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist eine Abschiebung dann unzulässig, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat begründen demgemäß im Allgemeinen kein Abschiebungsverbot. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kann der Fall sein, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr aufgrund der humanitären Bedingungen nicht in der Lage wäre, ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen. Vgl. BverwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23, unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 07. 07.1989 – 14038/88 (Soering / Vereinigtes Königreich) –, vom 28. 02.2008 – 37201/06 (Saadi / Italien) – und vom 27. 05.2008 – 26565/05 (N. / Vereinigtes Königreich) –. Nach Maßgabe dieser – hohen – Anforderungen besteht im vorliegenden Fall kein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen in der RKI. Diese sind nicht in einem Maße defizitär, dass schon von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden müsste. Trotz der hohen Zahl von Binnenflüchtlingen kann die Grundversorgung der Bevölkerung zumindest innerhalb der RKI grundsätzlich aufrechterhalten werden, u.a. mit Hilfsleistungen der Regierung (public distribution system - PDS) sowie von Nichtregierungsorganisationen und mit Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft. Vgl. UK HO, Humanitarian Situation, Version 4.0, März 2017, S. 37 ff. und Version 5.0, November 2018, S. 34 ff.; ACCORD, Wirtschaftliche Lage RKI, S. 5, wonach das PDS-System trotz Engpässen „relativ gut“ funktioniert; s. zu Projekten der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit im Auftrag der Bundesregierung im Irak auch https://www.giz.de/de/weltweit/52758.html . Unterkunfts‑ und Erwerbsmöglichkeiten sind grundsätzlich vorhanden. Die medizinische Versorgung ist in den großen Städten der RKI gut, auf dem Land ist eine medizinische Grundversorgung vorhanden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juni 2017 an das VG Ansbach, zu Frage 3. Die Kammer verkennt nicht, dass die RKI sich infolge der hohen Flüchtlingszahlen hinsichtlich begrenzter Wasserressourcen, schwieriger Stromversorgung, einer angespannten Situation am Arbeits‑ und Wohnungsmarkt sowie des Gesundheits‑ und Bildungswesens in einer wirtschaftlichen Krise am Rande der Belastungsgrenze befindet. Vgl. ausführlich ACCORD, Wirtschaftliche Lage RKI, S. 1 ff.; vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt 17. März 2020, S. 133 ff. Eine Existenzgefährdung im Sinne der hohen Anforderungen an ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen ist indes nach der dargelegten Erkenntnislage insgesamt nicht gegeben. So im Ergebnis auch UK HO, Humanitarian Situation, Version 5.0, November 2018, S. 9. Im Einzelfall kann dies anders zu beurteilen sein, wenn der Betreffende bei seiner Rückkehr zum Binnenflüchtling ohne familiäre Unterstützung vor Ort wird, insbesondere bei alleinstehenden Frauen und Kindern. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, Version 4.0, März 2017, S. 37; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Autonome Region Kurdistan: Lage alleinstehender Frauen; Sicherheitslage, 12. August 2019, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2014734.html. Im vorliegenden Fall geht der Einzelrichter jedoch nicht vom Vorliegen eines solchen besonderen Einzelfalls aus. Zwar fehlen dem Kläger ein Bein sowie ein Auge. Jedoch war er trotz dieser Einschränkungen vor seiner Ausreise in der Lage, über mehrere Jahre hinweg in dem Café seines Bruders als Aushilfe zu arbeiten. Es scheint nicht ausgeschlossen, dass er nach seiner Rückkehr eine ähnliche Anstellung in Dohuk finden könnte. Darüber hinaus kann der Kläger im Falle einer Rückkehr auf starke familiäre Unterstützung zählen. So steht es ihm offen, in Dohuk wieder zu seinem Onkel mütterlicherseits zu ziehen und dort mit diesem, seiner Mutter und seiner Cousine zu leben. Sein Onkel bezieht einer Rente, seine Cousine arbeitet als Lehrerin. Es ist davon auszugehen, dass sie den Kläger wie auch schon vor dessen Ausreise unterstützen werden. b) Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Ausländer muss nach der durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294, 1298) erfolgten Neufassung des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. der Neufassung des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. So im Wesentlichen auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris, Rn. 13, und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rn. 15. Konkret ist die Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach Ankunft im Zielstaat der Abschiebung in eine solche Lage geriete, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten, auf die er angewiesen ist, unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris, Rn. 13, und vom 22. März 2012 – 1 C 3.11 –, juris, Rn. 34. Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung oder Medikation tatsächlich, z.B. aus finanziellen oder sonstigen Gründen, nicht erlangen kann. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris, Rn. 9, vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rn. 20, und vom 22. März 2012 – 1 C 3.11 –, juris, Rn. 34, sowie Beschluss vom 17. Januar 2019 – 1 B 85.18 –, juris, Rn. 5. Dabei ist es nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. So auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 – 13 A 3598/04.A –, juris, Rn. 3. Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris, Rn. 32, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris, Rn. 32 ff., und vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A –, juris, Rn. 54 ff. Gemessen hieran besteht für den Kläger bei einer Rückkehr in den Irak auf der Grundlage der vorgelegten ärztlichen und psychotherapeutischen Unterlagen keine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben. In Bezug auf die Oberschenkelprothese des Klägers fehlt es bereits an der Darlegung einer fortdauernden Behandlungsbedürftigkeit. Dies hat der Kläger weder substantiiert behauptet noch hierzu ein entsprechendes Attest vorgelegt. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen ist auch nicht in Bezug auf die Augenprothese des Klägers erkennbar. Aus dem vom Kläger vorgelegten Attest der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. Kokkinou vom 28. August 2018 ergibt sich lediglich die Empfehlung regelmäßiger Kontrollen wegen des Anophthalmus. Laut dem Attest der gleichen Ärztin vom 1. Dezember 2020 müsse sich der Kläger regelmäßig zur Kontrolle vorstellen und seine Augenprothese solle regelmäßig erneuert werden. Diese ärztlichen Bescheinigungen enthalten schon keine Angaben zum Schweregrad der Erkrankung. Auch verhalten sie sich nicht zu den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Darüber hinaus lässt sich den Attesten nicht entnehmen, dass es sich um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung handelt, die sich durch die Abschiebung des Klägers in den Irak wesentlich verschlechtern würde. Schließlich folgt weder aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen noch ist es vom Kläger substantiiert dargelegt, dass die empfohlenen Kontrolluntersuchungen und Behandlung (Erneuerung der Augenprothese) dem Kläger in der RKI nicht zugänglich wären. Auch vor seiner Einreise in die Bundesrepublik verfügte der Kläger über eine Augenprothese. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 1. Dezember 2020 sowie das als Anlage übersandte Attest vom gleichen Tage erforderten zur Überzeugung des Einzelrichters auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Eine solche Wiedereröffnung steht im Ermessen des Gerichts. Zwar kann sich dieses Ermessen, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten. Nachgelassene oder – wie hier – nachgereichte Schriftsätze erzwingen jedoch nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 1991 – 9 B 56.91 –, juris, Rn.4, vom 5. November 2001 – 9 B 50.01 –, juris, Rn. 28, vom 29. Juni 2007 – 4 BN 22.07 –, juris, Rn. 3, und vom 16. Februar 2016 – 10 BN 4.15 –, juris, Rn. 11. Das war hier nicht der Fall. Hinsichtlich der geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) genügt das vorgelegte Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin – Psychotherapie – Dr. S. vom 27. Juli 2019 nicht den dargestellten Substantiierungsanforderungen. So ist dem Attest schon nicht zu entnehmen, ob die vom Kläger geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Auch fehlt jeglicher Aufschluss über die Schwere der Krankheit sowie deren Behandlungsbedürftigkeit. Zum bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) stellt der Arzt lediglich fest, es seien bisher 6 Gespräche durchgeführt worden. Schließlich ergibt sich aus dem Attest nicht, ob überhaupt und, wenn ja, welche Folgen ein möglicher Abbruch der Behandlung im Heimatland hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.