Urteil
2 WD 19/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein mehrfacher und planvoller Missbrauch einer dem Soldaten anvertrauten Tankkarte sowie wiederholte unwahre dienstliche Erklärungen begründen ein besonders schweres Dienstvergehen und können die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen.
• Eine alkoholbedingte Erkrankung und eine mittelgradige Depression begründen nur dann einen Milderungsgrund, wenn sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich nach § 21 StGB vermindert; dies ist anhand eines überzeugenden Sachverständigengutachtens zu prüfen.
• Bei einer maßnahmebeschränkten Berufung sind die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz bindend; Verfahrensfehler führen nur dann zu Zurückverweisung, wenn sie die Grundlage der Entscheidung zur Maßnahmebemessung erschüttern.
• Bei außergewöhnlicher wirtschaftlicher Härte kann der Unterhaltsbeitrag nach § 63 WDO über die sechs Monate hinaus verlängert werden; dies rechtfertigt jedoch nicht zwingend eine mildere Disziplinarmaßnahme.
Entscheidungsgründe
Entfernung wegen planvollem Missbrauch von Diensttankkarten und Falschangaben • Ein mehrfacher und planvoller Missbrauch einer dem Soldaten anvertrauten Tankkarte sowie wiederholte unwahre dienstliche Erklärungen begründen ein besonders schweres Dienstvergehen und können die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. • Eine alkoholbedingte Erkrankung und eine mittelgradige Depression begründen nur dann einen Milderungsgrund, wenn sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich nach § 21 StGB vermindert; dies ist anhand eines überzeugenden Sachverständigengutachtens zu prüfen. • Bei einer maßnahmebeschränkten Berufung sind die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz bindend; Verfahrensfehler führen nur dann zu Zurückverweisung, wenn sie die Grundlage der Entscheidung zur Maßnahmebemessung erschüttern. • Bei außergewöhnlicher wirtschaftlicher Härte kann der Unterhaltsbeitrag nach § 63 WDO über die sechs Monate hinaus verlängert werden; dies rechtfertigt jedoch nicht zwingend eine mildere Disziplinarmaßnahme. Ein Hauptfeldwebel, zum Tankkartenverwalter bestellt, nutzte über Monate wiederholt dienstliche Tankkarten, um das private Fahrzeug einer Kameradin zu betanken. Teilweise blieb er dafür unerlaubt dem Dienst fern; er bestätigte mehrfach Rechnungen als sachlich richtig und trug falsche Eintragungen in Überwachungslisten ein, wobei er einmal den Namen eines Untergebenen nannte und so dessen Gefährdung billigend in Kauf nahm. Die Handlungen wurden strafrechtlich verfolgt; im Zentralregister fanden sich frühere Verurteilungen. Der Soldat leidet an Alkoholkrankheit und einer mittelgradigen depressiven Störung; ein Sachverständigengutachten ergab jedoch keine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Er machte Angaben zu schwieriger finanzieller Lage, vier minderjährigen Kindern und Bemühungen um Abstinenz sowie teilweise positive dienstliche Beurteilungen nach den Vorfällen. • Zulässigkeit: Die beschränkte Berufung war form- und fristgerecht eingelegt; der Senat ist auf die Maßbemessung beschränkt und an die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts gebunden (§§ 91, 115, 116 WDO). • Verfahrensmangel: Eine mögliche Überschreitung der Absetzungsfrist des Urteils wurde geprüft; trotz eines Verfahrensfehlers verzichtete der Senat aus Abwägungsgründen auf Zurückverweisung, weil der Mangel das Ergebnis der Maßbemessung nicht in einer das Rechtsschutzziel gefährdenden Weise erschüttert. • Tat- und Schuldfeststellungen: Der Soldat hat vorsätzlich Tankkarten missbraucht, Dienstversäumnisse begangen, Rechnungen unrichtig bestätigt und Falscheintragungen vorgenommen; dies verletzt Pflichten aus §§ 7, 13 Abs.1, 17 Abs.2 sowie bei Eintragung eines Untergebenen §§ 10 Abs.3 und 12 SG. • Schwere des Dienstvergehens: Missbrauch einer anvertrauten Vertrauensstellung, planvolles und über Monate andauerndes Vorgehen, strafrechtliche Relevanz und Vorgesetztenstellung verschärfen die Schuld; die Pflicht zur Wahrheit hat im militärischen Dienst besondere Bedeutung. • Schuldfähigkeit und Milderungsgründe: Sachverständigengutachten diagnostizierte Alkoholkrankheit und mittelgradige Depression, stellte aber fest, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert war; daher entfällt der Erfolg des § 21 StGB als entschuldigender Umstand. • Abwägung der Umstände: Zwar sprechen Reue, Nachbewährung und belastende private/finanzielle Umstände für den Soldaten; ihre Gewichtung reicht jedoch nicht aus, um von der als Regelmaßnahme in Betracht kommenden Herauslösung aus dem Dienst abzusehen. • Rechtsfolgen und Sozialhilfe: Die Entfernung ist tat- und schuldangemessen; wegen unbilliger Härte infolge finanzieller Verpflichtungen wurde der Unterhaltsbeitrag nach § 63 WDO von sechs auf insgesamt achtzehn Monate verlängert. Der Senat bestätigt die gebilligte Feststellung eines schweren, vorsätzlichen Dienstvergehens und hält die Entfernung aus dem Dienstverhältnis für erforderlich und angemessen. Die Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer sind bindend und wurden nicht zuungunsten des Soldaten aufgehoben. Medizinische Befunde zu Alkoholkrankheit und Depression rechtfertigen keine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB und genügen nicht, um die Höchstmaßnahme zu verhindern. Wegen der besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage des Soldaten wird der Unterhaltsbeitrag über die gesetzliche Mindestdauer verlängert; die Disziplinarmaßnahme selbst bleibt jedoch bestehen.