OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 29/15

BVERWG, Entscheidung vom

7mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Land Rheinland-Pfalz kann nach Art.72 Abs.3 GG vom Bundesjagdgesetz abweichen und eine Vollregelung über das Jagdwesen treffen; in diesem Umfang besteht kein Raum für einen bundesrechtlichen Rückgriff. • Bei einer Vollregelung des Landesrechts ist die Auslegung und Konkretisierung der landesrechtlichen Vorschriften nicht revisibel und dem Oberverwaltungsgericht vorbehalten. • Die Verpflichtung der Behörde zur Festsetzung eines Mindestabschussplans nach § 31 LJG RP steht nicht im Widerspruch zu den einschlägigen bundesrechtlichen Vorgaben, soweit das Landesrecht hiervon Gebrauch macht und eine eigenständige Regelung trifft.
Entscheidungsgründe
Landesvollregelung erlaubt Mindestabschussplanung für Rotwild (Vorrang des Landesrechts) • Das Land Rheinland-Pfalz kann nach Art.72 Abs.3 GG vom Bundesjagdgesetz abweichen und eine Vollregelung über das Jagdwesen treffen; in diesem Umfang besteht kein Raum für einen bundesrechtlichen Rückgriff. • Bei einer Vollregelung des Landesrechts ist die Auslegung und Konkretisierung der landesrechtlichen Vorschriften nicht revisibel und dem Oberverwaltungsgericht vorbehalten. • Die Verpflichtung der Behörde zur Festsetzung eines Mindestabschussplans nach § 31 LJG RP steht nicht im Widerspruch zu den einschlägigen bundesrechtlichen Vorgaben, soweit das Landesrecht hiervon Gebrauch macht und eine eigenständige Regelung trifft. Der Kläger begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines für sein Revier erlassenen Mindestabschussplans für Rotwild für das Jagdjahr 2013/2014. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht wies die Klage in der Berufung ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Abschussplans nach § 31 LJG RP. Streitpunkt war, ob das rheinland-pfälzische Jagdrecht gegenüber dem Bundesjagdgesetz zurücktreten muss, ob vor Festsetzung eines Abschussplans eine spezielle Bestandsermittlung durchzuführen sei und ob die Landesregelung mit Bundesrecht und dem Naturschutzrecht vereinbar ist. Der Beklagte verteidigte die Pflicht zur Festsetzung eines Mindestabschussplans zum Schutz vor forstwirtschaftlichen Schäden; er hielt weitergehende Ermittlungspflichten für nicht geboten. Der Kläger beanstandete zudem verfassungs- und europarechtliche Verträge der Regelung sowie deren Vereinbarkeit mit Eigentumsgarantie und Bundesnaturschutzrecht. • Das Jagdwesen unterliegt der konkurrierenden Gesetzgebung; Art.72 GG erlaubt den Ländern, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu treffen, wobei das jeweils spätere Gesetz gilt. • Rheinland-Pfalz hat gemäß §1 LJG RP eine Vollregelung getroffen, die das Jagdwesen im Land abweichend vom Bundesjagdgesetz ausschließlich nach Landesrecht bestimmt; damit geht das Landesrecht für den Landeshaushalt vor und schließt in der Regel einen Rückgriff auf Bundesrecht aus. • Die Prüfung, ob und inwieweit Landesrecht den Rückgriff auf Bundesrecht eröffnet oder konkretisiert, ist Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts und allein Sache des Oberverwaltungsgerichts. • Soweit das Landesrecht eine automatische Erhöhung des Abschusses oder Festlegung von Mindestabschüssen vorsieht, ist dies durch die Abweichungsgesetzgebung gedeckt; eine ergänzende Maßstabsfunktion des Bundesrechts kommt nicht zum Tragen. • Fragen der Vereinbarkeit mit dem Bundesnaturschutzgesetz und der Eigentumsgarantie wurden als nicht ausreichend konkret dargelegt; das Jagdrecht sieht bereits Abwägungen zwischen Forst- und Landwirtschaftsbelangen einerseits und Naturschutzinteressen andererseits vor, die verfassungsgemäß sind. • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat. Der Antrag des Klägers wurde abgelehnt und die Beschwerde zur Revision nicht zugelassen. Das Gericht bestätigt, dass Rheinland-Pfalz mit § 31 LJG RP eine eigenständige Vollregelung getroffen hat, die in dem von ihr bestimmten Umfang gegenüber dem Bundesjagdgesetz Vorrang hat; deshalb war die Festsetzung des Mindestabschussplans nicht rechtswidrig. Fragen zu vertiefenden Anforderungen an Bestandsfeststellungen oder zur Vereinbarkeit mit Bundesrecht sind entweder nicht hinreichend konkret oder der Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts zugewiesen. Damit bleibt die landesrechtliche Verpflichtung zur Festsetzung von Abschussplänen wirksam, solange das Landesrecht dies vorsieht und im Rahmen der dort vorgesehenen Abwägungen erfolgt.