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Urteil

5 K 474/19.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2020:0107.5K474.19.00
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Leitsätze
1. Der Mangel der Mitwirkung eines befangenen Amtsträgers ist unbeachtlich, wenn die Widerspruchsbehörde die verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Ausgangsentscheidung nach einer Neubewertung des Sachverhalts im Ergebnis bestätigt und der mögliche Einfluss des befangenen Amtsträgers auf diese Widerspruchsentscheidung ausgeräumt ist.(Rn.24) 2. Eine Angliederung nach § 7 Abs. 1 LJG (juris: JagdG RP) ist dann erforderlich, wenn sie sich aus der Sicht eines neutralen, jagdlich erfahrenen Betrachters nach den örtlichen Verhältnissen als sachdienlich aufdrängt.(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Mangel der Mitwirkung eines befangenen Amtsträgers ist unbeachtlich, wenn die Widerspruchsbehörde die verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Ausgangsentscheidung nach einer Neubewertung des Sachverhalts im Ergebnis bestätigt und der mögliche Einfluss des befangenen Amtsträgers auf diese Widerspruchsentscheidung ausgeräumt ist.(Rn.24) 2. Eine Angliederung nach § 7 Abs. 1 LJG (juris: JagdG RP) ist dann erforderlich, wenn sie sich aus der Sicht eines neutralen, jagdlich erfahrenen Betrachters nach den örtlichen Verhältnissen als sachdienlich aufdrängt.(Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist mit den im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) verfolgten Anträgen zulässig, aber unbegründet. Der Hauptantrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). Der ferner gestellte Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig (3.), in der Sache aber auch unbegründet (4.). 1. Soweit die Klägerin mit dem Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids des Beklagten vom 7. September 2015 begehrt, ist die (Nichtigkeits-)Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Subsidiaritätsgrundsatz nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt nicht, wenn – wie hier – die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird, § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage durch den Streit um die Nichtigkeit des Verwaltungsakts indiziert (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 – 8 C 127/84 –, NVwZ 1987, 330; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 43 Rn. 38). Die Einhaltung einer Klagefrist ist nicht Voraussetzung (Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 66). 2. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, da Gründe für die Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes nicht vorliegen. 2.1. Allgemein ist ein Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang, der Sachbearbeiter des Beklagten, der die Abrundungsverfügung vom 7. September 2015 erlassen habe, sei befangen gewesen, da er zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht nur Mitarbeiter der unteren Jagdbehörde des Beklagten, sondern zeitgleich auch Kreisjägermeister und Pächter/Mitpächter des begünstigten Revieres A gewesen sei. Damit habe der Sachbearbeiter einen ihn unmittelbar begünstigenden Verwaltungsakt unterschrieben. Daraus ergibt sich jedoch keine Nichtigkeit des Bescheids vom 7. September 2015. 2.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die aus Rechtsmängeln abgeleitete Folge der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes stets als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz angesehen worden, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trage. Besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG ist daher nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt. Dagegen ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht schon deswegen anzunehmen, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt (sog. „gesetzloser“ Verwaltungsakt) oder die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 – 8 C 1.96 –, NVwZ 1998, 1061; Schemmer, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand Oktober 2019, § 44 Rn. 13). 2.3. Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen und urteilsfähigen Bürger ohne Weiteres ersichtlich sein, er muss sich ihm geradezu aufdrängen. Dem Verwaltungsakt muss die Fehlerhaftigkeit gewissermaßen „auf die Stirn geschrieben“ sein, d.h. es darf die ernsthafte Möglichkeit, dass der Verwaltungsakt doch rechtmäßig sein könnte, nach Lage der Dinge nicht bestehen. Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätze ist nicht Voraussetzung; es genügt, dass im Sinne der strafrechtlichen Theorie der Parallelwertung in der Laiensphäre ein billig und gerecht denkender, aufgeschlossener Staatsbürger ohne weitere Ermittlungen oder besondere rechtliche Überlegungen zu dem Schluss kommen muss, dass der Verwaltungsakt unmöglich rechtens sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 1 S 450/17 –, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. April 2018 – 15 KF 9/17 –, juris; BGH, Urteil vom 7. September 2017 – 2 StR 24/16 –, NJW 2018, 1330). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05. April 2011 – 6 B 41/10 –, juris). 2.4. Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG ist in § 44 Abs. 2 VwVfG ein Positivkatalog absoluter Nichtigkeitsgründe geregelt, während sich in § 44 Abs. 3 VwVfG eine echte Ausnahmebestimmung zu Abs. 1 findet, wonach die dort erwähnten Verfahrensverstöße nicht schon für sich zur Nichtigkeit führen, selbst wenn diese Fehler schwerwiegend und offensichtlich i. S. d. Abs. 1 sind (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz 9. Auflage 2018, § 44 Rn. 158). So ist ein Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG nicht schon deshalb nichtig, weil eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 VwVfG ausgeschlossene Person mitgewirkt hat. Nicht unter § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG fällt dagegen derjenige, der in einem Verwaltungsverfahren selbst Beteiligter ist (s. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVfG). 2.5. Die Kammer kann letztlich offenlassen, ob der Sachbearbeiter der unteren Jagdbehörde des Beklagten, Herr W, wegen seiner Funktion als Jagdpächter des begünstigten Jagdrevieres A gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG – nicht hätte tätig werden dürfen, wofür allerdings einiges spricht. Nach der zuletzt genannten Norm steht dem Beteiligten gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies kann auch der Bedienstete der Behörde selbst sein, der durch die Tätigkeit oder die Entscheidung unmittelbar einen Vorteil (oder einen Nachteil) erlangen kann (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 20 Rn. 42 f.). Jedenfalls wäre ein etwaiger Verfahrensfehler gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Der Mangel der Mitwirkung eines befangenen Amtsträgers ist unbeachtlich, wenn die Widerspruchsbehörde die verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Ausgangsentscheidung nach einer Neubewertung des Sachverhalts im Ergebnis bestätigt und der mögliche Einfluss des befangenen Amtsträgers auf diese Widerspruchsentscheidung ausgeräumt ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 2 L 33/16 –, juris; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Auflage 2016, § 20 Rn. 74). Ob die Widerspruchsbehörde Kenntnis vom Mangel der Ausgangsentscheidung hatte oder nicht, ist danach letztlich unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass der befangene Amtsträger ohne Einfluss auf die nach einer Neubewertung des Sachverhalts getroffene Entscheidung der Widerspruchsbehörde geblieben ist und insoweit auch nicht der „böse Schein“ einer Einflussnahme besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05. Juni 1992 – 7 B 81/92 –, juris). Nach diesen Grundsätzen wäre eine Tätigkeit des Herrn W trotz Vorliegens des Ausschlussgrundes des § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG unbeachtlich, da der Kreisrechtsausschuss des Beklagten als zuständige Widerspruchsbehörde die Abrundungsverfügung nach eigener Sachprüfung bestätigt hat, ohne dass Herr W hierauf Einfluss genommen hat. Der nicht gemäß § 6 Abs. 2 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – in seiner Sachentscheidungskompetenz eingeschränkte Kreisrechtsausschuss hat im Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2016 eine eigenständige Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abrundungsverfügung vorgenommen und im Ergebnis die Rückgliederung der Gemarkungsfläche des „………..“ durch den Beklagten bestätigt. 2.6. Sonstige Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Abrundungsverfügung vom 7. September 2015 sind nicht gegeben. Insbesondere genügt diese den Anforderungen des § 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG. Danach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Eine Abrundungsverfügung ist in der Regel nichtig, wenn die angegliederte Fläche oder deren Grenzen nicht hinreichend genau bestimmt sind (vgl. Metzger, in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht/Fischereirecht, 4. Auflage 2011, § 5 BJagdG Rn. 3 m.w.N.). Vorliegend wird die Gemarkungsfläche des „……..“ im Text der Abrundungsverfügung vom 7. September 2015 zwar nicht parzellengenau bezeichnet. Jedoch nimmt die Verfügung in Ziffer 2 des Tenors ausdrücklich Bezug auf die dem Bescheid beigefügte Anlage 1, aus der sich die betroffenen Grundstücksparzellen eindeutig ergeben. Dies genügt dem Bestimmtheitsgebot (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 Rn. 36). 3. Der Hilfsantrag ist zulässig, insbesondere ist er als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Variante 2 VwGO statthaft. 4. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder Rücknahme des Bescheids vom 7. September 2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom 2. November 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 25. März 2019 sind rechtmäßig. 4.1. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne besteht nicht. Nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG ist eine Behörde auf Antrag des Betroffenen zum Wiederaufgreifen des Verfahrens verpflichtet, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine entscheidungserhebliche Veränderung der rechtlichen Voraussetzungen, die beim Erlass der Abrundungsverfügung vom 7. September 2015 zugrunde gelegen haben, ist nicht gegeben. Dass die Klägerin nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2016 nicht über die Rechtslage informiert gewesen sein will und den Jagdgenossen erst später klar geworden sei, dass der Ausgangsbescheid mehrere Rechtsverstöße beinhalte, stellt ersichtlich keine Änderung der Rechtslage dar. Eine nachträgliche Änderung der Sachlage ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit reicht es nicht aus, wenn Tatsachen erst nachträglich bekannt werden, aber im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts bereits vorlagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. November 2016 – 1 S 472/16 –, juris). Die Klägerin behauptet schon nicht, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2016 entscheidungserheblich geändert hätten. Hieran hat sich bis heute nichts geändert. 4.2. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Rücknahme des unanfechtbaren Bescheids vom 7. September 2015 infolge einer Ermessensreduzierung auf Null gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). 4.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 23.17 –, NVwZ-RR 2019, 170; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. November 2019 – 10 A 11350/19.OVG – und Urteil vom 18. Oktober 2019 – 10 A 10818/19.OVG –) kann die Behörde – auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen – ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 23.17 –, NVwZ-RR 2019, 170 m.w.N.). 4.2.2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 4.2.2.1. Eine gleichheitswidrige Rücknahmepraxis des Beklagten ist nicht ansatzweise vorgetragen oder ersichtlich. 4.2.2.2. Für einen Verstoß gegen Treu und Glauben sind ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Beklagte hat die Aufhebung der Abrundungsverfügung vom 7. September 2015 in nicht zu beanstandender Weise damit begründet, einer Rücknahme der Abrundungsverfügung stehe auch die Tatsache entgegen, dass durch die Aufhebung der Abrundungsverfügung in Rechte der Jagdgenossenschaft A eingegriffen würde. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der damalige Sachbearbeiter des Beklagten, der die Abrundungsverfügung erlassen habe, befangen gewesen sei, könne dies nicht zur Aufhebung derselben führen, da der Beklagte sowohl im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als auch bei dem Antrag auf Rücknahme bzw. Widerruf der Abrundungsverfügung sich nochmals in der Sache damit beschäftigt habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass hier keine andere Entscheidung zu treffen gewesen sei. 4.2.2.3. Die bestandskräftige Abrundungsverfügung vom 7. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 27. Juni 2016 war auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten überprüfte im Widerspruchsverfahren die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Landesjagdgesetz – LJG – ergangenen Abrundungsverfügung vom 7. September 2015. Nach der genannten Vorschrift können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist (zum Anwendungsvorrang des § 7 Abs. 1 LJG gegenüber § 5 Abs. 1 BJagdG vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2016 – 3 B 29/15 –, NVwZ-RR 2016, 484; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2017 – 8 A 10578/16 –, juris). Eine Angliederung nach § 7 Abs. 1 LJG ist zwar nicht erst dann „erforderlich“, wenn sie aus zwingenden jagdlichen Gründen unerlässlich ist, weil ansonsten der Jagdpflege und Jagdausübung unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden und diese geradezu unmöglich wären. Ebenso wenig genügt jedoch eine lediglich aus jagdlichen Überlegungen wünschenswerte oder zweckmäßige Lösung, etwa um den Jagdbetrieb zu erleichtern oder den Jagdwert eines Reviers zu steigern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 2001 – 8 A 10973/00.OVG –, ESOVG). Erforderlich ist eine Abrundung vielmehr nur dann, wenn sie sich aus der Sicht eines neutralen, jagdlich erfahrenen Betrachters nach den örtlichen Verhältnissen als sachdienlich aufdrängt (vgl. VG München, Urteil vom 26. Juni 2019 – M 7 K 19.1556 –, juris; Metzger, in: Lorz/Metzger/Stöckel, a.a.O., § 5 BJagdG Rn. 5). Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten rechtfertigte in dem genannten Widerspruchsbescheid die Angliederung des „……..“ an die Beigeladene damit, es bestünden keine jagdlichen Gründe, die Fläche „……..“ mit 116 ha bei der Klägerin zu belassen. Diese Flächen entsprächen dem Gemeindegebiet der Jagdgenossenschaft A, so dass sie grundsätzlich diesem Bereich anzugliedern sei. Finanzielle bzw. wirtschaftliche Gründe seien nicht geeignet, von diesem Grundsatz abzuweichen. Dies entspreche auch dem Grundsatz, dass das Gemeindegebiet und die Flächen eines oder mehrerer darin befindlicher gemeinschaftlicher Jagdbezirke übereinstimmen sollten (vgl. dazu § 10 Abs. 1 LJG bzw. § 8 Abs. 1 BJagdG). Diese Begründung erscheint zumindest nicht von vornherein unvertretbar, so dass die Abrundungsverfügung vom 7. September 2015 jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist. 4.3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Wiederaufnahmeantrag nach §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu. Der Beklagte hat sein Ermessen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens fehlerfrei zulasten der Klägerin ausgeübt. Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht „schlechthin unerträglich“ und das Wiederaufgreifensermessen damit auf Null reduziert, ist es in aller Regel und so auch hier ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 23.17 –, NVwZ-RR 2019, 170; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 2019 – 10 A 10818/19.OVG –). Als unterlegener Teil hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines jagdrechtlichen Bescheids, hilfsweise verlangt sie die Aufhebung einer bestandskräftigen Abrundungsverfügung des Beklagten. Die Klägerin ist eine Jagdgenossenschaft der Eigentümer von Grundflächen in der Ortsgemeinde S, welche einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit einer ursprünglichen Größe von 791 ha hatte. Die Beigeladene ist eine Jagdgenossenschaft der Eigentümer von Grundflächen in der südlich angrenzenden Ortsgemeinde A mit einer ursprünglichen Größe von 957 ha. Während des nationalsozialistischen Regimes im Jahr 1935 waren Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks S waren Flächen, die in dem Gebiet der Gemeinde A gelegen sind, der sogenannte „………“, dem Jagdbezirk S zugeschlagen du angegliedert worden. Im April 2015 stellte die Beigeladene beim Beklagten durch den Vorstand einen Antrag auf Rückgliederung. Diesem Begehren gab der Beklagte mit Abrundungsverfügung vom 7. September 2015 statt und die Gemarkungsfläche des „……….“ wurde mit einer Größe von 116 ha dem gemeinsamen Jagdbezirk A (rück)gegliedert. Den Bescheid erließ für den Beklagten der Sachbearbeiter der unteren Jagdbehörde, Herr W, der zu diesem Zeitpunkt Kreisjagdmeister und zugleich Mitpächter des Jagdbezirks innerhalb der Jagdgenossenschaft der Beigeladenen war. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, der vom Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2016 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, es bestünden keine jagdlichen Gründe, um die Fläche „…….“ mit 116 ha bei der Klägerin zu belassen. Diese Flächen entsprächen dem Gemeindegebiet der Jagdgenossenschaft A, sodass sie grundsätzlich diesem Bereich anzugliedern seien. Finanzielle bzw. wirtschaftliche Gründe seien nicht geeignet, von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal diese Gründe auch durch die Jagdgenossenschaft A geltend gemacht werden könnten und diese aufgrund ihrer Eigentumsrechte ein stärkeres Recht innehätten. Gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 27. Juni 2016 erhob die Klägerin keine Klage. Im Mai 2017 wandte sich der Vertreter der Klägerin mit einer „Dienst- und fachaufsichtlichen Beschwerde“ an die Zentralstelle der Forstverwaltung und verlangte die Rücknahme der Abrundungsverfügung vom 7. September 2015. Diese lehnte die Zentralstelle der Forstverwaltung mit Schreiben vom 11. Mai 2018 mit der Begründung ab, die Abrundungsverfügung vom 7. September 2015 sei nicht rechtswidrig. Den weiter von dem Vertreter der Klägerin bei dem Beklagten gestellten Antrag auf Aufhebung der Abrundungsverfügung vom 7. September 2015 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. November 2018 ab. Hiergegen legte die Klägerin am 28. November 2018 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2019 mit der Begründung zurückwies, einer Rücknahme der Abrundungsverfügung vom 7. September 2015 stehe insbesondere die Bestandskraft des Bescheids und die Tatsache, dass kein unbedingter Anspruch auf Rücknahme einer bestandskräftigen Verfügung bestehe, entgegen. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass durch die Aufhebung der Abrundungsverfügung automatisch in Rechte der Jagdgenossenschaft A eingegriffen würde. Insoweit, als ein bestandskräftiger Verwaltungsakt Rechte eines Dritten begründe, müssten schon erhebliche Gründe für eine Aufhebung zugunsten des Antragstellers sprechen. Einen Grundsatz, wonach die offensichtliche Rechtwidrigkeit eines Verwaltungsaktes stets zu dessen Rücknahme führe, kenne § 48 VwVfG nicht. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der damalige Sachbearbeiter des Beklagten, der die Abrundungsverfügung erlassen habe, befangen gewesen sei – wofür einiges spreche – könne dies nicht zur Aufhebung derselben führen, da der Beklagte sowohl im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als auch bei dem Antrag auf Rücknahme bzw. Widerruf der Abrundungsverfügung sich nochmals in der Sache damit beschäftigt habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass hier keine andere Entscheidung zu treffen gewesen sei. Die Klägerin hat am 23. April 2019 Klage erhoben. Sie führt aus, die Abrundungsverfügung vom 7. September 2015 sei aufzuheben, da keine Gründe für eine Abtrennung und Rückgliederung nach dem Bundesjagdgesetz vorgelegen hätten. Der Unterzeichner der Verfügung, Herr W, sei in Personalunion Sachbearbeiter der unteren Jagdbehörde, Kreisjägermeister und Pächter/Mitpächter des begünstigten Revieres A gewesen. Der Interessenkonflikt sei offensichtlich. Der Sachbearbeiter habe einen ihn unmittelbar begünstigenden Verwaltungsakt unterschrieben. Daraus ergebe sich eine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes vom 7. September 2015. Sie sei zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2016 nicht über die Rechtslage informiert gewesen bzw. habe keinen Rechtsbeistand besessen. Den Jagdgenossen sei erst später klar geworden, dass der Ausgangsbescheid mehrere Rechtsverstöße beinhalte. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 7. September 2015 nichtig ist, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. November 2018 und des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2019 zu verpflichten, das Verfahren bezüglich der Rückgliederung der Gemarkungsfläche des „……..“ mit einer Größe von 116 ha wieder aufzugreifen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. Der Beigelade stellt keinen Antrag. Er gibt an, der Antrag auf Rückgliederung sei seinerzeit auf Veranlassung der gesamten Gemeinde in der Jagdversammlung gestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.