Beschluss
1 WB 29/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch der Vertrauensperson der Soldaten gemäß § 24 Abs.6 Nr.3 SBG setzt eine materiell arbeitsschutzbezogene Maßnahme voraus; reine Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit sind keine solche Maßnahme.
• Bestehende Rechtsverordnungen und Dienstvereinbarungen, die die Arbeitszeit regeln, schließen ein Mitbestimmungs- und darauf gestütztes Auskunftsrecht nach § 24 Abs.6 Halbsatz 1 SBG aus.
• Die Vertrauensperson in Gruppenangelegenheiten hat nicht die allgemeinen Überwachungs- und Informationsrechte der Personalvertretung nach dem BPersVG; analoge Erweiterungen sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Kein Auskunftsrecht der Soldatenvertrauensperson zu Arbeitszeitdaten wegen fehlender Arbeitsschutzmaßnahme • Ein Auskunftsanspruch der Vertrauensperson der Soldaten gemäß § 24 Abs.6 Nr.3 SBG setzt eine materiell arbeitsschutzbezogene Maßnahme voraus; reine Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit sind keine solche Maßnahme. • Bestehende Rechtsverordnungen und Dienstvereinbarungen, die die Arbeitszeit regeln, schließen ein Mitbestimmungs- und darauf gestütztes Auskunftsrecht nach § 24 Abs.6 Halbsatz 1 SBG aus. • Die Vertrauensperson in Gruppenangelegenheiten hat nicht die allgemeinen Überwachungs- und Informationsrechte der Personalvertretung nach dem BPersVG; analoge Erweiterungen sind unzulässig. Der Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung (Antragsteller) verlangt Auskunft über Arbeitszeitdaten der Soldaten am Berliner Dienstsitz (Zahlen zu Zeitguthaben, tägliche Arbeitszeiten >13 Stunden, Unterschreitung der Mindestruhezeit, Wochenarbeitszeiten >48 Stunden sowie Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen) zur Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz. Grundlage sind die im Ministerium geltende Arbeitszeit-Dienstvereinbarung und die Soldatenarbeitszeitverordnung. Die Dienstvereinbarung war bereits 2007 vereinbart und 2014 geändert; die Arbeitszeitregelung gilt einheitlich für beide Dienstsitze und wurde mit dem Gesamtpersonalrat abgestimmt. Der Staatssekretär verweigerte die Auskunft mit der Begründung, Zuständigkeit und Regelungswirkung liege beim Gesamtpersonalrat bzw. die Dienstvereinbarung schließe die Übermittlung aus. Der Antragsteller suchte gerichtliche Entscheidung; das Bundesverwaltungsgericht prüft Zuständigkeit, Zulässigkeit und materielle Anspruchsgrundlagen. • Zulässigkeit: Der Antrag war frist- und formgerecht; der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist eröffnet, das Bundesverwaltungsgericht ist sachlich zuständig und der Antragsteller antragsbefugt. • Materiell unbegründet: Es besteht kein Auskunftsanspruch der Vertrauensperson nach § 24 Abs.6 Nr.3 i.V.m. § 22 Abs.1 und § 18 Abs.3 SBG, weil diese Vorschrift nur auf Maßnahmen abstellt, die vorrangig der Verhütung von Unfällen oder Gesundheitsschäden dienen; die Arbeitszeit-Dienstvereinbarung verfolgt vorrangig Flexibilisierungszwecke und damit keinen primären arbeitsschutzrechtlichen Zweck. • Bestehende Regelungen: Soweit die begehrten Auskünfte Verstöße gegen zulässigkeitsgrenzen (z.B. SAZV) beträfen, sind diese Bereiche durch Rechtsverordnung und Dienstvereinbarung geregelt; dadurch entfällt das Mitbestimmungs- und darauf gestützte Auskunftsrecht nach § 24 Abs.6 Halbs.1 SBG. • Fehlender spezifischer Bezug: Die bloße Auswertung von Arbeitszeitkonten gibt keinen hinreichend spezifischen Bezug zu arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen, weil sie nicht auf Gefährdungszusammenhänge einzelner Arbeitsplätze oder Ursachen für Belastungen schließen lässt. • Keine Ausweitung durch allgemeines Überwachungsrecht: Ein Anspruch nach den allgemeinen Personalvertretungsnormen (§§ 68 ff. BPersVG) kommt nicht in Betracht, weil in Gruppenangelegenheiten der Soldaten materiell nur die Befugnisse der Vertrauensperson nach dem SBG gelten und das SBG kein entsprechendes allgemeines Überwachungs- und Informationsrecht enthält. • Keine analoge Anwendung: Eine analoge Erstreckung der weitergehenden Informations- und Überwachungsbefugnisse aus dem BPersVG auf die Vertrauensperson der Soldaten ist unzulässig; frühere engere Rechtsprechung wurde bestätigt. • Abgrenzung zu organisatorischen Maßnahmen: Soweit organisatorische Entlastungen denkbar sind, könnten sie ggf. andere Beteiligungsrechte (z.B. § 24 Abs.5 Nr.4 SBG) berühren; hier ging es jedoch ausschließlich um das Mitbestimmungsrecht des § 24 Abs.6 Nr.3 SBG und den daraus abgeleiteten Auskunftsanspruch, weshalb ein Anspruch zu verneinen ist. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrten Auskünfte, weil die Arbeitszeit-Dienstvereinbarung und die einschlägigen Rechtsvorschriften keine primär arbeitsschutzbezogene Maßnahme im Sinne des § 24 Abs.6 Nr.3 SBG darstellen und deshalb kein Mitbestimmungs- und darauf gestützter Auskunftsanspruch besteht. Soweit die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung und Dienstvereinbarung geregelt ist, schließt dies ein entsprechendes Informationsrecht aus. Außerdem besteht für die Vertrauensperson in Gruppenangelegenheiten nicht das umfassende Überwachungs- und Informationsrecht der Personalvertretung nach dem BPersVG; eine analoge Ausweitung ist unzulässig. Daraus folgt, dass der Staatssekretär zu keiner Herausgabe der angefragten detaillierten Arbeitszeitdaten verpflichtet ist.