Urteil
7 C 32/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Begriff der "internationalen Beziehungen" in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG umfasst auch die Beziehungen der Bundesrepublik zu zwischen- oder überstaatlichen Organisationen wie der Europäischen Union.
• Bei der Auslegung des nationalen Ausschlussgrundes sind unionsrechtliche Vorgaben und die Zielsetzung der Aarhus-Konvention zu berücksichtigen; nationale Regelungen dürfen die Vertraulichkeit vorgerichtlicher Vertragsverletzungsverfahren wahren.
• Informationspflichtige Stellen haben bei der Prüfung nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen einen Beurteilungsspielraum; die gerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob Sachverhalt zutreffend ermittelt, die Prognose einleuchtend begründet und keine offensichtlich fehlerhafte Einschätzung getroffen wurde.
• Eine Verweigerung des Informationszugangs nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG steht nicht generell im Widerspruch zu Art. 10 EMRK, sofern sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und nicht willkürlich erfolgt.
Entscheidungsgründe
Informationszugang und Schutz internationaler Beziehungen gegenüber EU-Organen • Der Begriff der "internationalen Beziehungen" in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG umfasst auch die Beziehungen der Bundesrepublik zu zwischen- oder überstaatlichen Organisationen wie der Europäischen Union. • Bei der Auslegung des nationalen Ausschlussgrundes sind unionsrechtliche Vorgaben und die Zielsetzung der Aarhus-Konvention zu berücksichtigen; nationale Regelungen dürfen die Vertraulichkeit vorgerichtlicher Vertragsverletzungsverfahren wahren. • Informationspflichtige Stellen haben bei der Prüfung nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen einen Beurteilungsspielraum; die gerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob Sachverhalt zutreffend ermittelt, die Prognose einleuchtend begründet und keine offensichtlich fehlerhafte Einschätzung getroffen wurde. • Eine Verweigerung des Informationszugangs nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG steht nicht generell im Widerspruch zu Art. 10 EMRK, sofern sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und nicht willkürlich erfolgt. Die Europäische Kommission leitete mit Schreiben vom 30. Mai 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein. Eine anerkannte Umweltvereinigung begehrte Einsicht in dieses Aufforderungsschreiben, weil mehrere ihrer Mitglieder gegen Flugverfahren zum Flughafen Berlin‑Brandenburg klagten. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit der Kommission; auch Widerspruch, Klage und Berufung des Vereins blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht begründete die Ablehnung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG und der fehlenden Überwiegung des öffentlichen Interesses; die Kommission hatte die Herausgabe ebenfalls abgelehnt und das Europäische Gericht diese Entscheidung bestätigt. Der Verein rügte insbesondere die Auslegung des Begriffs der internationalen Beziehungen und die Zulässigkeit des Beurteilungsspielraums; er berief sich zudem auf Art. 10 EMRK. • § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG schließt den Zugang zu Umweltinformationen aus, wenn deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen hätte; dieser Begriff umfasst überstaatliche Beziehungen, also auch Beziehungen zur Europäischen Union. • Die unionsrechtliche Einordnung (Richtlinie 2003/4/EG, Aarhus-Konvention) und die Rechtsprechung zum Schutz der vorgerichtlichen Phase von Vertragsverletzungsverfahren gebieten eine Auslegung des nationalen Ausschlussgrundes, die die Vertraulichkeit solcher Verfahren wahrt. • Sowohl Wortlaut als auch Systematik und Gesetzgebungsgeschichte stehen einer Einbeziehung der Beziehungen zur EU in den Begriff der internationalen Beziehungen nicht entgegen; vergleichbare Regelungen im Informationsfreiheitsgesetz unterstützen dieses Verständnis. • Die Entscheidung der Kommission, das Aufforderungsschreiben nicht herauszugeben, ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, führt aber nicht zu einem faktischen Hinreichungsverbot für nationale Stellen, da eine Einzelfallabwägung statthaft bleibt. • Informationspflichtige Stellen verfügen bei der Einschätzung nachteiliger Auswirkungen über einen verfassungs- und unionsrechtlich zulässigen Beurteilungsspielraum; die gerichtliche Kontrolle ist auf die Überprüfung der Sachverhaltsermittlung, die Nachvollziehbarkeit der Prognose und das Fehlen offenkundiger Fehler beschränkt. • Die Rechtsprechung des EuGH und des EuG zur Vertraulichkeit von Vertragsverletzungsverfahren stützt die Annahme, dass die Bekanntgabe des Aufforderungsschreibens den Zweck der Untersuchungstätigkeit beeinträchtigen kann. • Die Verweigerung des Zugangs verletzt nicht Art. 10 EMRK, weil sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und nicht willkürlich ist; die Rolle des Klägers als Jedermann (nicht Presse) schränkt den Schutzanspruch weiter ein. Die Revision des Klägers ist unbegründet; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin‑Brandenburg sowie die vorangehenden Entscheidungen bleiben bestehen. Die Beklagte durfte den Zugang zu dem Aufforderungsschreiben der Kommission nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG verweigern, weil die Beziehungen zur Europäischen Union als "internationale Beziehungen" zu verstehen sind und die Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen haben könnte. Der gebilligte Beurteilungsspielraum der Behörde ist mit Verfassungsrecht und Unionsrecht vereinbar und genügt den Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH. Auch eine Verletzung von Art. 10 EMRK wurde nicht festgestellt. Die Kostenentscheidung bleibt davon unberührt.