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Urteil

13 K 4872/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1121.13K4872.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrte mit E-Mail vom 19. Mai 2019 die Übersendung der bei der Beklagten vorliegenden Informationen bezüglich Luft, Wasser, Boden und radioaktiver Strahlung am Fliegerhorst in Büchel, einem Standort der Bundeswehr im Land Rheinland-Pfalz. Mit Bescheid vom 17. Juni 2019 gab die Beklagte dem Antrag teilweise statt und übersandte dem Kläger 46 den Standort betreffende Dokumente auf einem Datenträger. Auch eröffnete sie ihm Zugang zu den im Archiv ihres Kompetenzzentrums für Baumanagement in Wiesbaden befindlichen Aktenbeständen in Form der Akteneinsicht. Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab und gab dem Kläger durch handschriftliche Verfügung auf dem übersandten Datenträger auf, eine Veröffentlichung der zur Verfügung gestellten Informationen zu unterlassen. Zur Begründung führte sie aus, dass Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG), § 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vorlägen. Die Strahlungswerte am Standort Büchel seien zudem auf der Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz öffentlich abrufbar. Am 26. Juni 2019 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und kündigte an, Klage zu erheben, soweit über den Widerspruch nicht binnen eines Monats entschieden werde. Auf die Ausschlussgründe sei im Bescheid der Beklagten lediglich pauschal verwiesen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2019 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 17. Juni 2019 auf, soweit dieser das Verbot enthalte, die übersandten Informationen zu verbreiten (Ziff. 1.). Sie gewährte dem Kläger darüber hinaus Einsicht in ein Biotopgutachten zum Flugplatz Büchel, Heft 02/2015, soweit dieses nicht als Verschlusssache eingestuft sei, und übersandte ihm 30 Seiten des Gutachtens in Kopie (Ziff. 2.). Zusätzlich übersandte sie diesem Kopien von sieben Ergebnissen zu umwelt-, arten- und naturschutzrechtlichen Stellungnahmen (Ziff. 3.). Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück (Ziff. 4.). Die Überschreitung der Monatsfrist im Widerspruchsverfahren sei auf eine fehlerhafte automatische Archivierung des Widerspruchs infolge einer am 15. Juni 2019 erfolgten IT-Migration zurückzuführen. Zu den vorgenommenen Schwärzungen im teilweise übersandten Biotopgutachten führte die Beklagte aus, es enthalte verteidigungsrelevante und interne Mitteilungen. Der Bescheid vom 17. Juni 2024 sei im Übrigen formell rechtswidrig, aber materiell rechtmäßig. Die fehlerhafte Begründung hinsichtlich der Ausschlusstatbestände werde durch den Widerspruchsbescheid gem. § 45 Abs. 1, 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geheilt. Die Bekanntgabe der Informationen könne nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen der Bundesrepublik haben. Insoweit stehe der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der Annahme des Klägers, dass auf dem Standort Büchel amerikanische Atomwaffen lagerten, seien nachteilige Auswirkungen einer Informationspreisgabe auf das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu den Vereinigten Staaten zu befürchten. Zudem berühre eine solche Auskunft internationale Belange der Sicherheitspolitik und Belange anderer NATO-Staaten. Im Falle der Veröffentlichung werde ein Vertrauensverlust eintreten. Es handle sich um einen NATO-Flugplatz, der von allen Mitgliedern des Sicherheitsbündnisses genutzt werden könne. Mit Ausnahme der übersandten Bestandteile der umwelt-, arten- und naturschutzrechtlichen Stellungnahmen zum Flugplatz Büchel stehe einer Auskunft daher ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen. Auch könne der Informationszugang nachteilige Auswirkungen auf die Verteidigung haben. Die Gefahr einer Sabotage oder eines terroristischen Angriffs könne geschaffen oder erhöht werden, auch wenn Informationen nicht als Verschlusssache eingestuft seien. Dies gelte sowohl in Bezug auf etwaige am Standort gelagerte Atomwaffen wie auch auf liegenschaftsbezogene Informationen. Daraus ergebe sich zudem die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 3 UIG. Die überwiegende Zahl der nicht herausgegebenen Umweltinformationen sei gem. § 4 Abs. 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes als Verschlusssache – nur für den Dienstgebrauch eingestuft. Diese Unterlagen seien auch wegen der materiellen Einstufung als Verschlusssache nicht zugänglich gemacht worden. Darüber hinaus seien Ausschlusstatbestände nach § 8 Abs. 2 UIG erfüllt, da interne Mitteilungen bzw. nicht vervollständigtes Material antragsgegenständlich sei. § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG sei einschlägig hinsichtlich der im Eigenvollzug der Bundeswehr angestellten umweltschutzrechtlichen Stellungnahmen mit Bezug zum Standort Büchel. Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG sei zudem der Informationszugang abzulehnen, soweit der lediglich im Entwurf vorliegende Prüfbericht Fachaufsicht des Taktischen Luftwaffengeschwaders 33 sowie einige als Vorabzug vorliegende umweltrechtliche Prüfungen betroffen seien. Zum Schutz personenbezogener Daten seien zudem wenige Namen von Probenehmern gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG geschwärzt worden. Hinsichtlich der Form des Informationszuganges sei die im Bescheid vom 17. Juni 2019 angeführte Möglichkeit der Akteneinsicht im Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden rechtskonform. Es gehe bei den betroffenen Unterlagen um ungefähr 22.000 Seiten, die vom dortigen Personal nicht ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand versendbar seien. Bereits am 8. August 2019 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er macht geltend, die Sperrfrist des § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Für Ansprüche aus dem UIG gelte eine kürzere (Monats-)Frist nach § 3 Abs. 3 UIG. Darauf komme es indes nicht an, da die Frist des § 75 Satz 2 VwGO erst am Tage der gerichtlichen Entscheidung geprüft werde und der Widerspruchsbescheid inzwischen vorliege. Die Klage sei auch begründet. Nachteilige Auswirkungen auf Schutzgüter des § 8 UIG seien nicht zu besorgen. Es sei öffentlich bekannt, dass am Flugplatz Büchel Atomwaffen lagerten. Vor diesem Hintergrund sei es unverständlich, dass das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen mit Geheimhaltungsinteressen begründet werde. Auch amtliche Dokumente der Vereinigten Staaten, die in verschiedenen Berichten verwertet worden seien, sowie ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags belegten die Existenz der Atomwaffen in Büchel. Eine mangelnde offizielle Bestätigung sei unerheblich. Auch das Alter der amtlichen Dokumente sei unerheblich, da die Tatsachenlage im Wesentlichen unverändert sei. Der Verfasser eines älteren Berichts sei auch im Jahr 2019 noch von der Existenz von 20 Atomsprengköpfen in Büchel ausgegangen. Andere Bündnispartner dürften im Falle des Informationszugangs die Bekanntgabe der Information den Vereinigten Staaten zurechnen. Die Existenz der Atomwaffen am Standort Büchel sei zudem durch einen versehentlich veröffentlichten Berichtsentwurf der NATO vom 16. April 2019 bestätigt worden. Auch habe der Bundesminister des Auswärtigen a.D. Maas im Jahr 2019 in Japan einen einseitigen Abzug von Nuklearstreitkräften abgelehnt. In Bezug auf den Beurteilungsspielraum der Beklagten im Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Var. 1 UIG gehe die Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Das Vorhandensein der Atomwaffen sei öffentlich bekannt und ein Akteneinsichtsrecht in der Rechtsordnung der Vereinigten Staaten verankert. So sei die Stationierung von 20 Atomsprengköpfen auf dem Standort durch Informationszugangsanfragen nach amerikanischem Recht seit mehr als 10 Jahren öffentlich bekannt. Auch die angeführten Belange der Verteidigung rechtfertigten die Ablehnung nicht. In den umweltrechtlichen Stellungnahmen könnten Schwärzungen vorgenommen werden, um einen weitergehenden Informationszugang zu gewährleisten. Es handle sich nicht um geschützte interne Kommunikation. Für Faktenmaterial sei dieser Ausschlussgrund nicht einschlägig. Auch in zeitlicher Hinsicht sei § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG nicht mehr einschlägig, soweit eine abschließende Entscheidung der Behörde vorliege. Aus dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) ergäben sich keine Ausschlussgründe, da § 8 und § 9 UIG diese abschließend normierten. Die betroffenen Unterlagen seien zu Unrecht als Verschlusssachen eingestuft. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen überwiege zudem etwaige Geheimhaltungsinteressen. Es bestehe ein erhebliches Umwelt- und Gesundheitsschutzinteresse, zumal nach den von der Beklagten freigegebenen Unterlagen Belastungen des Geländes mit Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) feststünden. Nach dem Vorsorgeprinzip sei auch über bestehende Gefahrenpotentiale zu informieren. Der Informationsanspruch habe zudem besondere Bedeutung zur Ermöglichung eines demokratischen Willensbildungsprozesses. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger gemäß seinem Zugangsantrag vom 19. Mai 2019 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 17. Juni 2019 und seines Widerspruchsbescheids vom 23. September 2019 sämtliche noch nicht übersandten Umweltinformationen bezüglich Luft, Wasser, Boden und insbesondere radioaktiver Strahlung am Standort Büchel zuzusenden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Klage sei unzulässig, da sie entgegen § 75 VwGO zu früh erhoben worden sei. Die Existenz von Atomwaffen am Standort Büchel sei offiziell nicht bestätigt. Nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 8 UIG seien daher zu besorgen. Im Fall des Informationszugangs werde eine Belastung der Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu den Vereinigten Staaten eintreten. Auch würde ein solcher weitere Belange der internationalen Sicherheits- und Verteidigungspolitik beeinträchtigen. So sei in diesem Fall das Vertrauensverhältnis zu den NATO-Mitgliedsstaaten gefährdet. Der Sachverhalt sei vollständig und zutreffend ermittelt worden. In Bezug auf geheimhaltungsbedürftige Unterlagen bestehe auch nach US-amerikanischem Recht kein Zugangsanspruch. § 4 Abs. 1 SÜG sei über § 8 UIG entsprechend anwendbar. Auch sei § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG einschlägig, da die beantragten Dokumente teilweise behördeninterne Vorprüfungen beträfen. Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses am Informationszugang sei nicht anzunehmen, vielmehr sei der Verschluss der Daten und Informationen zum Schutz der internationalen Beziehungen, der Verteidigung und der öffentlichen Sicherheit, insbesondere zum Schutz der Grundrechte der Bürger geboten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes werden die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die Klage ist als Versagungsgegenklage zulässig. Dem Kläger fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis infolge einer Bestandskraft des Widerspruchsbescheides der Beklagten. Allein im Hinblick darauf, dass der Widerspruchsbescheid mit dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine prozessuale Einheit bildet und beide als einheitliche Verwaltungsentscheidung Gegenstand einer einzigen Klage (sog. Einheitsklage) sind, ist der Widerspruchsbescheid in das Verfahren über die zulässige Klage gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt einzubeziehen. Dies gilt insbesondere im Falle einer Untätigkeitsklage gem. § 75 Satz 1 VwGO. Denn bei dieser handelt es sich nicht um eine eigenständige Klageart, sondern um eine auch auf das Sachbegehren gerichtete Verpflichtungsklage. Die Klage kann unter Einbeziehung der Ablehnung ohne gesonderte Beachtung der Klagefrist des § 74 VwGO als Versagungsgegenklage fortgeführt werden. In diesem Fall bedarf es keiner weiteren Verfahrenshandlung des von der Antragsablehnung betroffenen Klägers, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. August 2010 – 2 A 796/09 –, juris Rn. 22; vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 7. Mai 2020 – 1 A 661/20 –, juris Rn. 36 f. So liegen die Dinge auch hier. Daher kann dahinstehen, ob schon im klägerischen Aufrechterhalten der Klage nach Ergehen des Widerspruchsbescheids dessen konkludente Einbeziehung in das Verfahren lag. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Dienstleistungen und Umweltschutz der Bundeswehr vom 17. Juni 2019 in Form seines Widerspruchsbescheids vom 23. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den vom Auskunftsantrag umfassten weiteren Informationen gem. § 3 Abs. 1 UIG. Dem weiteren Informationszugang steht der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 UIG entgegen. Danach ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Information nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information überwiegt. Der informationspflichtigen Stelle wird durch diesen Versagungsgrund ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eingeräumt, was nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen sind. Ob die nachteiligen Auswirkungen eintreten können, wenn die Informationen bekannt werden, erfordert eine Prognose der informationspflichtigen Stelle, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 2016 – 7 C 32.15 –, juris Rn. 29 ff.; vgl. zu § 3 IFG BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22.08 –, juris Rn. 13. Für die Gestaltung der auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein. Welche Ziele die Bundesregierung mit Hilfe welcher Strategie verfolgen will, entzieht sich mangels hierfür bestehender rechtlicher Kriterien weithin der gerichtlichen Kontrolle. Nur mit Blick auf diese Ziele aber kann die Frage beantwortet werden, ob sich die Bekanntgabe von Informationen auf die auswärtigen Belange nachteilig auswirken kann. Nachteil ist, was den außenpolitischen Zielen und der zu ihrer Erreichung verfolgten außenpolitischen Strategie abträglich ist. Wann eine Auswirkung auf die Beziehungen zu einem ausländischen Staat ein solches Gewicht hat, dass sie als Nachteil anzusehen ist, hängt ebenfalls von der Einschätzung der Bundesregierung ab. Nur diese kann bestimmen, ob eine befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen hingenommen werden kann oder zu vermeiden ist. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2016 – 7 C 32.15 –, juris Rn. 29 ff.; vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22.08 –, juris Rn. 15; Teilurteil vom 8. Mai 2019 – 7 C 28.17 –, juris Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 – 6 C 7.19, juris Rn. 55. Dem steht nicht die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) entgegen, soweit sie eine Zubilligung nicht justiziabler Beurteilungsspielräume der Exekutive ausschließt. Vor allem aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes folgt regelmäßig eine Pflicht der Gerichte, angefochtene staatliche Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen; das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus. In Betracht zu ziehen sind gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Entscheidungsspielräume der Verwaltung für begrenzte Bereiche, soweit unbestimmte Rechtsbegriffe wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage sind und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig ist, dass deren gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stoßen würde. Derartige Funktionsgrenzen sind namentlich für das politische Ermessen im Bereich der auswärtigen Gewalt anerkannt. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2013 – 2 BvR 2660/06 –, juris Rn. 53 f. m.w.N. Da die Ablehnungsgründe eine Ausnahme zu dem gesetzlich geregelten Informationsanspruch darstellen, sind sie grundsätzlich eng auszulegen. Dies folgt aus einer unionsrechtskonformen Interpretation der Ablehnungstatbestände unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RL 2003/04/EG. Daraus ergibt sich insbesondere, dass nicht jedwede nachteilige Auswirkung i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 UIG bereits einen Ablehnungsgrund darstellt. Dieser muss vielmehr ein hinreichendes Gewicht haben, um aufgrund der notwendigen Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Informationen eine Ablehnung des Informationsbegehrens zu rechtfertigen. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht (Stand: Juni 2024), § 8 UIG Rn. 1; Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, (Stand: August 2021), § 8 Rn. 1. Anderes ist auch hier im Kontext des Umweltinformationsrechts nicht anzunehmen, soweit behördliche Beurteilungsspielräume in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Situationen komplexer Bewertungen, die mit prognostischen Elementen verbunden sind, anerkannt sind. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 –, ECLI:EU:C:2013:862, Rn. 56 ff.; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 – 7 C 32.15 –, juris Rn. 34 ff. Die Frage, ob im Falle des begehrten Informationszugangs nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zu den Vereinigten Staaten und anderen NATO-Vertragsstaaten zu befürchten sind, ist ebenfalls von Komplexität und prognostischen Elementen geprägt und entzieht sich weithin einer Steuerung nach Maßgabe rechtlicher Kriterien. Für die Beantwortung der Frage, ob die Bekanntgabe der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen hätte, bedarf es in der Regel einer Prognoseentscheidung über die Auswirkungen der Bekanntgabe. Damit ist eine auf die Zukunft bezogene Beurteilung nach den Grundsätzen politischer Klugheit erforderlich, die notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden ist. Das Gericht kann insoweit nur prüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche oder willkürliche Einschätzung getroffen hat. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2016 – 7 C 32.15 –, juris Rn. 37; vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22.08 –, juris Rn. 20; vom 25. November 2020 – 6 C 7.19 –, juris Rn. 57. Danach ist die Ablehnung des Antrags des Klägers auf weiteren Informationszugang hier rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Beklagte ist zunächst von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Sie hat insbesondere im Rahmen ihrer Entscheidung über die Versagung des weiteren Informationszugangs nicht verkannt, dass eine Stationierung nuklearer Streitkräfte am Bundeswehrstandort in Büchel als öffentlich bekannt gelten kann. Diese Annahme liegt auch bisherigen gerichtlichen Entscheidungen mit Bezug zum Standort Büchel zugrunde. Vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2018 – 2 BvR 1371/13 –, juris Rn. 10. Zwar führt sie im Widerspruchsbescheid aus, entsprechende Informationen seien allenfalls „als geheim oder streng geheim eingestuft“ und der Kläger nehme das Vorhandensein nuklearer Waffen am Standort „aufgrund von Presseartikeln“ an (Bl. 82 d.A.). Als Teil der öffentlichen Verwaltung war die Beklagte indes schon aus dem Grund zu entsprechenden Formulierungen gehalten, dass sie – wie sie in ihrem Widerspruchsbescheid (Bl. 82 d.A.) und im gerichtlichen Verfahren ausführlich erörtert hat (Bl. 261 ff., 329 ff. d.A.) – zwischen öffentlich kursierenden Informationen und solchen Informationen unterscheidet, die durch an der etwaigen Stationierung beteiligte öffentliche Stellen bestätigt werden. Entgegen dem klägerischen Vorbringen (Bl. 224 f. d.A.) hat die Beklagte ihrer Ablehnung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass durch die allgemeine Informationslage eröffnete – auch implizite oder mittelbare – Schlüsse auf eine etwaige Stationierung nuklearer Streitkräfte einer offiziellen Bestätigung derselben wertungsmäßig nicht entsprechen. Entgegen dem klägerischen Vorbringen liegt keine aktuelle öffentliche Bestätigung einer solchen Stationierung am Standort Büchel vor. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Kläger vorgelegten Dokumenten der Federation of American Scientists und der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Bei ersteren handelt es sich um eine im gesellschaftlichen Bereich zu verortende Organisation, deren Bericht zudem auf veralteten amtlichen Dokumenten beruht (vgl. Bl. 247 d.A., wonach das jüngste in Bezug genommene Dokument aus dem Jahr 2007 stammt). Nichts anderes gilt für Forderungen deutscher politischer Parteien, welche die Stationierung voraussetzen (vgl. Bl. 225 d.A.), oder etwaige mittelbare Schlussfolgerungen aus nach einem Vorfall auf dem Standort im Jahr 2017 diskutierten Folgen für das Sicherheitskonzept des Standorts. Der vorgelegte Bericht aus dem Jahr 2005 ist bereits hinsichtlich der Art und Zahl der am betroffenen Standort stationierten nuklearen Waffen nicht hinreichend präzise (Bl. 239 d.A.); ungeachtet dessen ist er veraltet und kann jedenfalls nicht als offizielle Stellungnahme zur Stationierung dienen. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben bereits nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages wieder. Vgl. https://www.bundestag.de/wissenschaftlichedienste <zuletzt abgerufen: 8. November 2024>. Kein anderes Ergebnis rechtfertigt sich durch die vom Kläger angeführte kurzzeitige Veröffentlichung von NATO-Dokumenten, welche die Stationierung von Nuklearstreitkräften am betroffenen Standort adressieren. Der Kläger trägt selbst vor, dass es sich insoweit um eine versehentliche kurzzeitige Veröffentlichung gehandelt haben soll, die einer intentionalen offiziellen Bestätigung durch einen der an der Truppenstationierung beteiligten Staaten nicht gleichsteht. Vgl. insoweit Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG BB), Urteil vom 1. Oktober 2008 – OVG 12 B 49.07 –, juris Rn. 31. Zudem enthält das adressierte Dokument keine spezifischen Angaben über Anzahl und Kontext der danach auf dem Standort Büchel lagernden Atomwaffen (vgl. Bl. 308, 311 d.A.). Die Neufassung des Berichts lässt als solche vielmehr erkennen, dass auch die NATO-Vertragsstaaten eine offizielle Bestätigung der Stationierung nuklearer Streitkräfte an bestimmten europäischen Standorten zu vermeiden suchen. Darin liegt nach dem Vorbringen der Beklagten eine Erwartung der übrigen NATO-Vertragsstaaten an die Bundesrepublik, der die Beklagte im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 UIG Rechnung tragen durfte. Soweit der Kläger vorbringt, die Beklagte sei von der unzutreffenden Rechtstatsache ausgegangen, dass das US-amerikanische Recht keinen Informationszugangsanspruch vorsehe (vgl. Bl. 82 d.A.), dringt er auch damit nicht durch. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren zutreffend ausgeführt, dass der Freedom of Information Act keinen Anspruch auf Informationen begründet, die wegen ihrer Bedeutung für die nationale Verteidigung oder die auswärtige Politik als Verschlusssache eingestuft sind (5 U.S.C. § 552(b)(1)(B)). Vgl. zur Wertungsparallelität am Beispiel des IFG Schirmer, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht (Stand: August 2024), IFG, § 3 Rn. 59.1. Insoweit hat die Beklagte hinreichend dargelegt, dass gerade die öffentliche Bestätigung entsprechender Informationen durch einen Zugang nach § 3 UIG zu nachteiligen Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen führte. So schildert sie, dass schon aufgrund der Eigenschaft des Standorts Büchel als NATO-Flugplatz mit Nutzungsmöglichkeit aller NATO-Vertragsstaaten erhöhte Anforderungen an den Informationszugang unter Berücksichtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen diesen Staaten gelten müssen (Bl. 83 d.A.). Die Informationspolitik hinsichtlich der NATO-Nuklearstreitkräfte unterläge verpflichtenden Geheimhaltungsregeln des Bündnisses (Bl. 82 d.A.). Weiter führt sie aus, dass in einigen der vom Informationszugangsantrag umfassten Dokumente Beschreibungen des militärischen Geländes enthalten, die als Details über den militärischen Sicherheitsbereich der NATO-Staaten ebenfalls die Beziehungen zu diesen Staaten berühren. So würden entsprechende Maßnahmen zur Sicherung des Standorts bzw. zur Standortänderung erforderlich, falls ein Informationszugang erfolgte (Bl. 82 d.A.). Die Beklagte hat zudem – ohne dass tatsächliche Anhaltspunkte bestünden, die Zweifel des Gerichts in Bezug auf die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens begründeten – vorgebracht, dass sämtliche nicht an den Kläger herausgegebene Unterlagen in diesem Sinne verteidigungsrelevante Angaben zum militärischen Betrieb des Standorts enthielten (S. 86 f., 89 f. d.A.), die mit Blick auf die Erwartungen der NATO-Vertragsstaaten an die Bundesrepublik Deutschland nicht bekanntzugeben seien. Hinzu tritt ausweislich des Vorbringens der Beklagten, dass ein Informationszugang bezüglich nuklearer Waffen der Vereinigten Staaten unweigerlich auch das Verhältnis der Bundesrepublik zu den Vereinigten Staaten berührte (Bl. 82 d.A.). Die Ausführungen zur Belastung des Verhältnisses der Bundesrepublik Deutschland zu den Vereinigten Staaten hat die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten, sodass der Ablehnungsgrund im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entfällt, weil die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid auf die „derzeitige Regierungszusammensetzung“ der Vereinigten Staaten rekurriert (Bl. 82 d.A.). Die Beklagte hat ihre Prognose einleuchtend begründet. Sie hat die vorgebrachten Belange der internationalen Beziehungen und die prognostizierten nachteiligen Auswirkungen im Einzelnen unter Angabe von Tatsachen substantiiert dargelegt. Es liegt insofern nicht bloß eine Leerformel oder eine pauschale Mutmaßung vor, vgl. zu § 3 IFG Schoch, in: ders., IFG, 3. Aufl. 2024, § 3 Rn. 42a, soweit die Beklagte sich auf konkret zu befürchtende Belastungen im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten im Falle der Informationspreisgabe sowie auf besonders gewichtige betroffene Belange der NATO-Vertragsstaaten, die deren Beziehung zur Bundesrepublik betreffen, beruft. Dabei ist sie zutreffend davon ausgegangen, dass ihre Darlegungspflicht keine Pflicht zur Offenbarung der durch § 8 UIG geschützten Informationsbestände begründet (Bl. 83 d.A.). Die im Rahmen der behördlichen Darlegung erforderlichen Angaben müssen nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar gestaltet werden, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen durch das Gericht geprüft werden kann. Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 8. September 2009 – VG 2 A 8.07 –, juris Rn. 29 m.w.N. Es liegt zudem keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche oder willkürliche Einschätzung vor. Die Beklagte hat unter Angabe von Belangen der internationalen Beziehungen, deren Annahme als solche sich nicht als willkürlich darstellt, konsistent die ihrer Prognose zufolge im Fall des Informationszugangs eintretenden nachteiligen Auswirkungen dargelegt. Die Geltendmachung des Ablehnungsgrunds des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 UIG war nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 a.E. UIG die dargelegten nachteiligen Auswirkungen überwiegt. Für eine solche Annahme ist erforderlich, dass mit dem Antrag ein Interesse verfolgt und auch nachvollziehbar geltend gemacht wird, welches über das mit jedem Informationszugangsantrag verfolgte allgemeine Interesse hinausgeht. Es genügt daher nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets und die Abwägung wäre entbehrlich. Es bedarf vielmehr einer wertenden Abwägung im Einzelfall. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, juris Rn. 62; Reidt/Schiller, a.a.O., § 8 UIG Rn. 47 ff.; Engel, in: ders./Götze, UIG, § 8 Rn. 35 f. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten nicht. Zwar besteht ein über das allgemeine Interesse am Informationszugang hinausreichendes öffentliches Interesse in Bezug auf das Ausmaß der abstrakt möglichen Umwelteinwirkungen, welche eine Stationierung von Nuklearstreitkräften hervorzurufen in der Lage ist. Maßgeblich für die Gewichtung des öffentlichen Bekanntgabeinteresses ist der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltinformationsrichtlinie verfolgten Zwecken, insbesondere deren Zweck, das Umweltbewusstsein schärfen und durch einen freien Meinungsaustausch letztlich den Umweltschutz zu befördern, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, juris Rn. 62; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 10 S 2043/14 –, juris Rn. 15. Diesem ist auch im hier betroffenen Einzelfall ein hohes Gewicht zuzusprechen, zumal gewichtige abstrakte Risiken für die natürlichen Lebensgrundlagen auf einem Teilgebiet der Bundesrepublik in Rede stehen. Rechtlich unbedenklich ist in diesem Zusammenhang indes die von der Beklagten vorgenommene Relativierung des öffentlichen Interesses am Informationszugang dahingehend, dass die öffentlich zugänglichen Messwerte des Bundesamts für Strahlenschutz keine erhöhten Strahlungswerte am Standort Büchel zeigen. Das Informationsinteresse ist insoweit nicht in gleichem Maße zu gewichten, wie dies bei einem Störfall in einem Kernkraftwerk der Fall wäre. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 20 F 2.07 –, juris Rn. 28 ff. Doch bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die von der Beklagten im hier betroffenen Einzelfall vorgenommene Gewichtung des Geheimhaltungsinteresses. Die möglichen Umweltauswirkungen einer etwaigen Stationierung nuklearer Streitkräfte und des Militärstandorts im Übrigen bedingen ein gesteigertes öffentliches Interesse am Informationszugang allenfalls in vergleichbarem Maße, als diese Stationierung überragend wichtige Belange der internationalen (Verteidigungs-)Politik, der Bündniskooperation im Rahmen der NATO sowie der allgemeinen Belange der internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland implizierte. Nach dem plausiblen Vorbringen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren betrifft der Ablehnungsgrund überragend wichtige Belange der internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland, sodass ein höheres Gewicht des geltend gemachten öffentlichen Interesses nicht festgestellt werden kann. Diesem Wertungszusammenhang entspricht das durch Art. 24 Abs. 2 Grundgesetz (GG) auch verfassungsrechtlich verankerte Recht des Bundes zur Einordnung der Bundesrepublik Deutschland in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit. Unabhängig davon steht einem weiteren Informationszugang des Klägers auch der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 UIG entgegen. Denn im Falle eines weiteren Informationszugangs des Klägers sind nachteilige Auswirkungen auf Verteidigungsbelange zu erwarten. Der Begriff der Verteidigung erfasst alle deutschen Streitkräfte sowie die Streitkräfte von Staaten, mit denen sich Deutschland in einem System der gegenseitigen kollektiven Sicherheit befindet, wozu auch Informationen im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen oder dem Einsatz im Bündnisfall betroffen sein können. Durch die Regelung sollen das Schutzgut der Verteidigung und die Erfüllung des verfassungsgemäßen Auftrags der Streitkräfte geschützt werden. Karg, a.a.O., § 8 UIG Rn. 26. Da sich die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 24 Abs. 2 GG in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit eingeordnet hat, sind auch Umweltinformationen über die Streitkräfte der NATO umfasst, unabhängig davon, ob sie in der Bundesrepublik stationiert sind oder nicht. Reidt/Schiller, a.a.O., § 8 UIG Rn. 13. Insoweit ist die für die Annahme des Ablehnungsgrundes erforderliche Prognose der Beklagten gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 UIG gerichtlich voll überprüfbar. Nach allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen sind behördliche Prognoseentscheidungen, die nicht die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung überschreiten, entsprechend der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich umfassend überprüfbar. Ausnahmen können nur normspezifisch unter Einbeziehung des konkret betroffenen Schutzguts begründet werden. Im Ergebnis können nachteilige Auswirkungen auf Verteidigungsbelange nur bejaht werden, wenn bei Bekanntwerden der betreffenden Information eine Gefährdung der Verteidigung – etwa durch eine Gefährdung der Aufgaben(wahrnehmung) der Streitkräfte – zu gewärtigen ist. Vgl. zu § 3 IFG VG Köln, Urteil vom 9. November 2023 – 13 K 6963/22 –, juris Rn. 58; Schoch, in: ders., IFG, § 3 Rn. 52. Dies kommt in Betracht bei Gewährung des Informationszugangs zu militärisch relevanten Umweltinformationen mit Bezug zur Verteidigung, die schutzbedürftige Informationen enthalten. Nachteilig wirkt sich eine Bekanntgabe zudem aus, wenn sie eine Gefährdungslage schafft oder erhöht, z. B. die Gefahr einer Sabotage oder eines terroristischen Angriffs. BTDrucks 15/3604, S. 18. Das Gericht ist insoweit überzeugt, dass die Funktionsfähigkeit des Standorts als NATO-Standort durch eine Gewährung des Informationszugangs im Sinne nachteiliger Auswirkungen beeinträchtigt würde. Es sind schutzbedürftige Informationen zur Nutzung konkreter Bestandteile der Liegenschaft betroffen, welche aufgrund ihrer militärischen Relevanz für die Verteidigung dem Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 UIG unterfallen. Insoweit ist hinreichend dargelegt, dass entsprechende Maßnahmen zur Sicherung des Standorts bzw. zur Standortänderung erforderlich würden, falls eine Übersendung der weiteren vom Informationszugangsantrag umfassten Dokumente erfolgte. Die Beklagte hat insbesondere substantiiert dargelegt, dass Angaben in den vom Informationszugangsantrag umfassten natur- und artenschutzrechtlichen Stellungnahmen Rückschlüsse auf die Stärke und Ausstattung der vor Ort stationierten Truppen ermöglichen. Sie hat zutreffend ausgeführt, dass sich anhand der öffentlich zugänglichen Bilder des Standorts die konkrete Nutzung einzelner Gebäude nicht erschließe. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Betroffenheit gewichtiger Verteidigungsbelange nicht deshalb auszuschließen, weil die Stationierung von Atomwaffen am Standort Büchel als öffentlich bekannt gilt (Bl. 227 d.A.). Nach dem insoweit nicht zu beanstandenden Vorbringen der Beklagten macht die offizielle Bestätigung von Einzelheiten der Stationierung, die etwa die Nutzung konkreter Bestandteile der Liegenschaft oder die Anzahl der stationierten Streitkräfte betrifft, einen sicherheitsrelevanten Unterschied, der einen Schutzbedarf auch in Bezug auf Verteidigungsbelange rechtfertigt. Auch sind Einzelheiten der Liegenschaft und ihrer Ausstattung, die etwa über bislang veröffentlichtes Bildmaterial hinausgehen, nicht als öffentlich bekannt anzusehen. Das bestehende gesteigerte öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen überwiegt die betroffenen Verteidigungsbelange nicht. Nach dem Vorbringen der Beklagten, in Bezug auf dessen Glaubhaftigkeit das Gericht auch insoweit keine Anhaltspunkte zu Zweifeln zu erkennen vermag, löste eine offizielle Bestätigung einer etwaigen Stationierung nuklearer Streitkräfte sowie die Bekanntgabe bestimmter Einzelheiten zur Funktionsordnung der Liegenschaft konkrete Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Standorts aus. Das Gericht berücksichtigt dabei auch den Umstand, dass gerade bei Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens, demzufolge es sich beim Standort in Büchel um den einzigen Standort handle, auf dem nukleare Streitkräfte innerhalb der Bundesrepublik stationiert seien, überragend wichtige Belange der Bündnisverteidigung betroffen wären. Es ist nicht ersichtlich, dass dem vom Kläger geltend gemachten gesteigerten öffentlichen Bekanntgabeinteresse im Verhältnis zu diesen ein höheres Gewicht zukäme. Die Beklagte hat ihrer Pflicht gem. § 5 Abs. 3 UIG entsprochen, die von den Ablehnungsgründen umfassten Dokumente teilweise zugänglich zu machen, soweit darin enthaltene Informationen nicht vom jeweils betroffenen Ablehnungsgrund erfasst sind. Nach alledem kann dahinstehen, ob die Annahme der Beklagten rechtsfehlerhaft ist, dass aufgrund der Einstufung der zurückgehaltenen Dokumente als Verschlusssachen nach dem SÜG eine Ablehnung des Informationszugangsantrags gerechtfertigt ist. Nach der Darlegung der Beklagten rührt die jeweils betroffene Einstufung aus den Belangen der Verteidigung und der internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland her, die bereits im Rahmen der Ablehnungsgründe nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1, 2 UIG die Ablehnung des weiteren Informationszugangs tragen. Gleiches gilt in Bezug auf die Ablehnungsgründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2, 4 UIG. Ein Vorlagebeschluss gem. Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) war nach alledem nicht veranlasst. Der Begriff der Bekanntgabe nach Art. 4 Abs. 2 Ziff. B. der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG umfasst nach unionsrechtlich gebotener autonomer Auslegung dem Wortlaut und Schutzzweck der Norm entsprechend eindeutig die erstmalige Bekanntgabe offiziell unbestätigter Informationen; zudem liegt entgegen der Ansicht des Klägers (Bl. 230 d.A.) keine Offenkundigkeit hinsichtlich der Details der geltend gemachten Stationierung nuklearer Streitkräfte vor. Die unionsrechtliche Bestimmung des Begriffs der internen Mitteilung (Bl. 231 d.A.) ist nach dem Vorstehenden bereits nicht entscheidungserheblich. Unabhängig davon besteht keine Vorlageverpflichtung des Gerichts (vgl. Art. 267 Abs. 3 AEUV). Soweit die Beklagte einzelne Namen von Probenehmern gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG in den dem Kläger übersandten Dokumenten geschwärzt hat, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass diese Informationen in den dem Kläger vor Klageerhebung bereits übersandten Dokumenten vom Zugangsantrag nicht umfasst sind. Hinsichtlich der Form des Informationszuganges ist die Berufung der Beklagten auf § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG rechtsfehlerfrei. Wählt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 UIG). Unter den gewichtigen Gründen sind sämtliche Umstände auf Seiten der informationspflichtigen Stelle zu verstehen, die eine Auskunftserteilung in der vom Antragsteller erwünschten Form für die informationspflichtige Stelle unzumutbar machen, soweit eine Abweichung den Informationszugangsanspruch der antragstellenden Person nicht wesentlich schmälert. Darüber und über die Verweisung auf Zugangsarten und -mittel, die eine gleiche Informationseignung besitzen, hat die informationspflichtige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Für das tatsächliche Vorliegen der gewichtigen Gründe trägt die informationspflichtige Stelle außerdem die Darlegungslast. Auch eine große durch den Informationszugangsantrag verursachte Arbeitsbelastung ist als Folge der gesetzlichen Einräumung des Zugangsanspruchs grundsätzlich zumutbar. VGH BW, Urteil vom 25. November 2008 – 10 Satz 2702/06 –, juris Rn. 26; Karg, a.a.O., § 3 UIG Rn. 26 ff. m.w.N. Ein deutlich erhöhter Verwaltungsaufwand gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 UIG liegt etwa bei der Erstellung von Kopien von komplexen und umfangreichen Aktenbeständen bei Großprojekten vor. Auch die Recherche von Informationen über zeitlich lange zurückliegende Vorgänge, die bereits archiviert sind, oder die Notwendigkeit umfangreicher Schwärzungen in großen Aktenbeständen können gewichtige Gründe für die Änderung einer Zugangsart sein. Karg, a.a.O., § 3 UIG Rn. 35.1 m.w.N. Danach liegen hier gewichtige Gründe vor, welche die Verweisung des Klägers auf den Informationszugang in Form der Akteneinsicht rechtfertigen. Die beantragte Übersendung in Dateiform per E-Mail verursachte einen signifikant gesteigerten Arbeitsaufwand der Beklagten, der über die Beanspruchung der aufgrund der gesetzlichen Aufgabe nach dem UIG vorzuhaltenden Grundlast hinausgeht. Die Beklagte hat in der Begründung ihrer Ermessensentscheidung substantiiert dargelegt, dass die im Kompetenzzentrum Baumanagement K 6 in Wiesbaden, das für den NATO-Flugplatz Büchel zuständig ist, vorliegenden Umweltinformationen ca. 22.000 teilweise doppelseitig bedruckte und getackerte Seiten umfassen. Eine Zusendung in Kopie an den Kläger macht danach eine händische Anfertigung von Kopien oder Scans erforderlich. Nach der glaubhaften Darlegung der Beklagten stehen die zuständigen Sachbearbeiter für die dazu erforderliche Zeit nicht zur Verfügung, da ihre sonstigen Vollzugsaufgaben bei entsprechendem Einsatz für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum vollständig in den Hintergrund treten müssten (Bl. 91 f. d.A.). Insbesondere wäre die Erledigung sämtlicher Aufgaben unter bestehender zeitnaher Fristbindung nicht (fristgerecht) möglich. Eine derart gewichtige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der zuständigen Stelle ist der Beklagten auch unter Berücksichtigung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem UIG nicht zumutbar. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem Kläger insoweit bereits durch den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids die Möglichkeit vollständiger Akteneinsicht eröffnet worden ist; diese bedeutet einen im Vergleich mit einer Übersendung der Unterlagen in Kopie ungeschmälerten Informationszugang. Auch nach anderen Rechtsgrundlagen hat der Kläger keinen Anspruch auf weiteren Informationszugang; das IFG ist nicht neben dem UIG anwendbar (§ 1 Abs. 3 IFG). Ein Rückgriff auf das IFG ist auch dann versperrt, wenn Ablehnungsgründe nach dem UIG bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war gem. § 124 Abs. 1 Satz 1, § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da das Verfahren hinsichtlich der Reichweite der Ablehnungsgründe nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG und der diesbezüglichen Darlegungslasten grundsätzliche Bedeu-tung hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün-ster schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.