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Beschluss

9 B 79/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. • Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn der streitige Gesichtspunkt im Berufungsverfahren erörtert wurde und die Beklagte hierzu Stellung nehmen konnte (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). • Die Zulassung der Revision scheitert, weil weder grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ein verfahrensrechtlicher Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt. • Der bundesrechtliche Behördenbegriff nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist geklärt; eine abweichende Entscheidung erfordert neue nicht berücksichtigte Gesichtspunkte, die nicht vorgetragen wurden. • Bei der Zweistufigkeit der Finanzierung von Wasserverbandsbeiträgen können belastete Eigentümer gegen einen Umlagebescheid Einwendungen daraus geltend machen, dass die erste Stufe (Verbandsbescheid gegenüber der Gemeinde) rechtswidrig war; die Gemeinde kann die Verbandsbescheide anfechten und ist nicht von der Klagebefugnis ausgeschlossen (vgl. § 31 Gesetz über Wasser- und Bodenverbände, § 80 Abs. 2 BbgWG).
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision; Grundsatz- und Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. • Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn der streitige Gesichtspunkt im Berufungsverfahren erörtert wurde und die Beklagte hierzu Stellung nehmen konnte (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). • Die Zulassung der Revision scheitert, weil weder grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ein verfahrensrechtlicher Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt. • Der bundesrechtliche Behördenbegriff nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist geklärt; eine abweichende Entscheidung erfordert neue nicht berücksichtigte Gesichtspunkte, die nicht vorgetragen wurden. • Bei der Zweistufigkeit der Finanzierung von Wasserverbandsbeiträgen können belastete Eigentümer gegen einen Umlagebescheid Einwendungen daraus geltend machen, dass die erste Stufe (Verbandsbescheid gegenüber der Gemeinde) rechtswidrig war; die Gemeinde kann die Verbandsbescheide anfechten und ist nicht von der Klagebefugnis ausgeschlossen (vgl. § 31 Gesetz über Wasser- und Bodenverbände, § 80 Abs. 2 BbgWG). Ein Wasser- und Bodenverband setzte Beitragsbescheide fest; die Gemeinde wurde als Schuldnerin benannt und sollte die Beiträge auf die Grundstückseigentümer umlegen. Der Kläger rügte im Berufungsverfahren, die Umlagesatzung der Gemeinde weise eine rechtswidrige Bestimmung zur Festlegung des Zeitpunktes der maßgeblichen Eigentumsverhältnisse auf; die Satzung knüpfe an den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verbandsbescheids, nicht aber an den Beginn des Kalenderjahres, für das die Umlage entsteht. Die Gemeinde (Beklagte) monierte, das Berufungsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt und außerdem verfassungs- bzw. grundsatzrechtliche Fragen zur Behördeneigenschaft des Amtsdirektors und zur prozessualen Lage bei Verbands- und Umlagebescheiden aufgeworfen. Das Berufungsgericht befand die Satzung insoweit für nichtig; die Beklagte legte Beschwerde zur Revisionseinlassung ein. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte Zulassungsgründe und die rechtliche Einordnung der Fragen. Relevante Normen waren Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2 und § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sowie gesetzliche Regelungen zu Wasser- und Bodenverbänden und zur Umlage nach dem BbgWG. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht nicht auf einem Verfahrensmangel. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, weil die Klägerische Rüge zur Unwirksamkeit der Satzung im Berufungsverfahren vorgebracht und von der Beklagten beantwortet wurde, sodass sie Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). • Die geltend gemachten Grundsatzfragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insbesondere wurde die selbständige Begründung des Berufungsgerichts, wonach die Satzung mangels gesetzlicher Regelung zur Bestimmung des Umlageschuldners nichtig sei, nicht substanziell beanstandet oder neue Rechtsfragen dargelegt. Verfahrensvorwürfe sind zudem unbegründet. • Zum Behördenbegriff des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO besteht gefestigte Rechtsprechung: Behörde ist eine organisationsrechtlich gebildete, amtsinhaberunabhängige Stelle, die unter eigenem Namen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt; Landesrechtliche Ausgestaltungen ändern daran nichts und rechtfertigen ohne neuartige Gesichtspunkte keine Revisionszulassung. • Zur Zweistufigkeit bei Verbands- und Umlagebescheiden: Die Verbandsbescheide werden gegenüber der Gemeinde festgesetzt und sind von dieser gerichtlich anfechtbar (§ 31 Gesetz über Wasser- und Bodenverbände). Die Gemeinde kann erst dann auf der zweiten Stufe die Beiträge auf Eigentümer umlegen (§ 80 Abs. 2 BbgWG). Daraus folgt, dass Eigentümer im Verfahren gegen einen Umlagebescheid geltend machen können, die Erstveranlagung der Gemeinde sei rechtswidrig; die Gemeinde ist nicht gehindert, die Verbandsbescheide gerichtlich zu überprüfen, und trägt als gesetzliches Mitglied Zugang zu nötigen Informationen. • Die behaupteten Unterschiede zwischen Aufwandbemessung und refinanzierendem Verbandsbeitrag berühren nicht die rechtliche Möglichkeit der Durchgriffsrüge: Entscheidend ist, dass auf beiden Veranlagungsstufen derselbe Verteilungsmaßstab (Flächenmaßstab) gilt, sodass die Eigentümer die Rechtswidrigkeit der ersten Stufe einwenden können und die Gemeinde daraufhin die Rechtmäßigkeit der Verbandsbescheide prüfen bzw. gerichtlich klären kann. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Annahme einer Überraschungsentscheidung ist unbegründet, weil die Streitfrage zur Wirksamkeit der Umlagesatzung im Berufungsverfahren erörtert und die Beklagte angehört worden ist. Es liegt auch kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, der die Zulassung der Revision rechtfertigen würde. Zur materiellen Frage gilt: Eigentümer können in einem Verfahren gegen einen Umlagebescheid geltend machen, die gegen die Gemeinde ergangene Erstveranlagung durch den Wasser- und Bodenverband sei rechtswidrig; die Gemeinde kann und muss bei Wahl der Umlagefinanzierung die Rechtmäßigkeit der ihr gegenüber festgesetzten Verbandsbescheide prüfen und notfalls gerichtlich angreifen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde nach den einschlägigen Vorschriften festgesetzt.