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Urteil

7 C 20/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine amtliche Liste dienstlicher Durchwahlnummern kann eine amtliche Information i.S.d. IFG sein. • § 3 Nr. 2 IFG (Ausschluss wegen öffentlicher Sicherheit) umfasst auch die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen und schützt die geordnete Erfüllung ihrer Aufgaben. • Der Ausschlussgrund greift bereits, wenn das Bekanntwerden von Informationen die effektive Aufgabenerledigung stören und die Arbeit der Bediensteten beeinträchtigen kann. • Ein anonymisierter oder nach Zuständigkeitsbereichen gegliederter Zugang zu Durchwahlnummern ist ebenfalls vom Ausschlussgrund erfasst, wenn dadurch der Arbeitsablauf beeinträchtigt werden kann.
Entscheidungsgründe
Kein Informationszugang zu dienstlichen Durchwahlnummern wegen Gefahr für Funktionsfähigkeit • Eine amtliche Liste dienstlicher Durchwahlnummern kann eine amtliche Information i.S.d. IFG sein. • § 3 Nr. 2 IFG (Ausschluss wegen öffentlicher Sicherheit) umfasst auch die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen und schützt die geordnete Erfüllung ihrer Aufgaben. • Der Ausschlussgrund greift bereits, wenn das Bekanntwerden von Informationen die effektive Aufgabenerledigung stören und die Arbeit der Bediensteten beeinträchtigen kann. • Ein anonymisierter oder nach Zuständigkeitsbereichen gegliederter Zugang zu Durchwahlnummern ist ebenfalls vom Ausschlussgrund erfasst, wenn dadurch der Arbeitsablauf beeinträchtigt werden kann. Der Kläger verlangte Auskunft über aktuelle dienstliche Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler eines Jobcenters. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab; Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht sah die Liste als amtliche Information an, aber den Anspruch wegen § 3 Nr. 2 IFG als ausgeschlossen, weil das Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit gefährden könne. Der Kläger rügte, § 3 Nr. 2 IFG solle nur Gefahren im polizeirechtlichen Sinne und nicht bloße Effizienzbeeinträchtigungen erfassen. Er beantragte im Hauptantrag Herausgabe der vollständigen Liste und hilfsweise eine anonymisierte Liste oder Nennung der Zuständigkeitsbereiche mit teilweiser Anonymisierung. Der Beklagte beantragte Zurückweisung der Revision; das Berufungsurteil verteidigte er. • Zulässigkeit: Revision ist unzulässig unbegründet und beruht nicht auf verletztem Bundesrecht. • Amtliche Information: Die Auflistung dienstlicher Telefonnummern ist eine amtliche Information i.S.d. § 2 Nr. 1 IFG, weil sie behördeninternen Zwecken dient. • Anwendungsbereich des Ausschlussgrundes: § 3 Nr. 2 IFG nimmt den Begriff der öffentlichen Sicherheit des Gefahrenabwehrrechts auf und umfasst auch die Unversehrtheit der grundlegenden Einrichtungen des Staates sowie die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen. • Schutzgut Funktionsfähigkeit: Geschützt wird die geordnete Erfüllung gesetzlich zugewiesener Aufgaben; organisatorisches Ermessen ist dabei ein Element des Schutzguts, nicht alleiniger Gegenstand. • Prüfungsmaßstab: Eine Gefährdung liegt vor, wenn auf konkreten Tatsachen beruhend mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung des Schutzguts zu erwarten ist; die Beurteilung kann auf typisierenden Erfahrungswerten beruhen. • Anwendung auf den Fall: Das Berufungsgericht hat konkret festgestellt, dass die Bekanntgabe der Durchwahlnummern die Arbeit der Bediensteten durch Anrufe erheblich stören und damit die Aufgabenerfüllung beeinträchtigen kann; diese Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Anonymisierung: Auch eine anonymisierte oder nach Zuständigkeitsbereichen geordnete Herausgabe würde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die gleiche Störwirkung entfalten und ist daher ebenfalls ausgeschlossen. • Systematik und Zweck: Die Auslegung steht im Einklang mit § 11 IFG, wonach Geschäftsverteilungspläne nicht generell zu veröffentlichen sind; der Ausschluss dient auch dem Interesse an geordneter dienstlicher Aufgabenwahrnehmung. Die Revision ist erfolglos; die Entscheidungen der Vorinstanzen bleiben bestehen. Der Kläger erhält keinen Anspruch auf Herausgabe der dienstlichen Durchwahlnummern, weder vollständig noch anonymisiert, weil nach § 3 Nr. 2 IFG das Bekanntwerden der Informationen die Funktionsfähigkeit des Jobcenters und die geordnete Erfüllung seiner Aufgaben gefährden kann. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen sind revisionsrechtlich nicht angreifbar und genügen dem erforderlichen prognostischen Maßstab. Damit überwiegt der Schutz der öffentlichen Sicherheit im Sinne des IFG gegenüber dem Informationsinteresse des Klägers. Die Kostenentscheidung verbleibt bei den Vorinstanzen.