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Urteil

5 K 93.19

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1210.VG5K93.19.00
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Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich der Klägerinnen zu 3) bis 5) eingestellt. Die Wahl der Beigeladenen zu 1) zur Gleichstellungsbeauftragten und die Wahl der Beigeladenen zu 2) zur Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten jeweils der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg werden für ungültig erklärt. Die Gerichtskosten tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1) zu je zwei Siebenteln sowie die Klägerinnen zu 3) bis 5) zu jeweils einem Siebentel. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1), 2), 6) und 7) tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1) zu jeweils der Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) tragen die Klägerinnen zu 3) bis 5) zu jeweils einem Siebentel. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird hinsichtlich der Klägerinnen zu 3) bis 5) eingestellt. Die Wahl der Beigeladenen zu 1) zur Gleichstellungsbeauftragten und die Wahl der Beigeladenen zu 2) zur Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten jeweils der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg werden für ungültig erklärt. Die Gerichtskosten tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1) zu je zwei Siebenteln sowie die Klägerinnen zu 3) bis 5) zu jeweils einem Siebentel. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1), 2), 6) und 7) tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1) zu jeweils der Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) tragen die Klägerinnen zu 3) bis 5) zu jeweils einem Siebentel. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren war hinsichtlich der Klägerinnen zu 3) bis 5) einzustellen, nachdem diese ihre Klage zurückgenommen haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klage der verbliebenen Klägerinnen hat Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Die vier verbliebenen Klägerinnen sind weiterhin anfechtungsberechtigt. Gemäß § 21 Abs. 2 des Gesetzes für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG ), der über § 44j Satz 2 Sozialgesetzbuch II - SGB II - auf gemeinsame Einrichtungen wie den Beklagten (§ 44b SGB II) entsprechend anwendbar ist, ist anfechtungsberechtigt eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung. Dieses gesetzliche Quorum bleibt erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) richtet sich die Klage auch gegen den richtigen Beklagten. Eine gesetzliche Bestimmung über den Klagegegner im Wahlanfechtungsverfahren fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, die bereits zum insoweit sachlich entsprechenden früheren Bundesgleichstellungsgesetz ergangen ist, ist die Wahlanfechtung grundsätzlich gegen den Rechtsträger der Dienststelle (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu richten, nicht gegen die gewählte Gleichstellungsbeauftragte oder ihre gewählte Stellvertreterin (BVerwG, Urteil vom 19. September 2012 – 6 A 7.11 – juris Rn. 14; zuvor BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 – 6 A 1.06 – juris Rn. 19 f.). Klagegegner ist auch nicht der Wahlvorstand. Er ist zwar dafür verantwortlich, dass zur Anfechtung berechtigende Wahlrechtsverstöße unterbleiben. Die Dienststelle und prozessual ihr Rechtsträger haben aber für ein Fehlverhalten des Wahlvorstandes einzustehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 – 6 A 1.06 – juris Rn. 19 f.: Zurechnung an die Dienststelle und deren Leiter). Die Klage ist auch nicht wegen einer Änderung der untergesetzlichen Bestimmungen über die Durchführung der Wahl gegen den Wahlvorstand zu richten. Die Beigeladene zu 1) weist zu Recht darauf hin, dass der Wahlvorstand – entgegen der früheren Rechtslage – als Organ bis zum rechts- oder bestandskräftigen Abschluss des Klageverfahrens weiterbesteht (§ 25 Nr. 1 der Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes -GleibWV) und damit vordergründig auch bei bloßer Innenrechtsfähigkeit als Beteiligter eines organschaftlichen Streits in Betracht kommt. Dennoch ist die Klage nicht gegen den Wahlvorstand zu erheben. Das Wahlanfechtungsverfahren ist kein Organstreitverfahren, sondern ein lediglich der Zweiseitigkeit verwaltungsprozessualer Verfahren angepasstes und bloß formal kontradiktorisches objektives Beanstandungsverfahren. Anders als in den Organstreitverfahren der Gleichstellungsbeauftragten nach § 34 BGleiG ist deshalb Klagegegner nicht ein Organ innerhalb der Dienststelle, sondern die Dienststelle, für die und in der Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertreterin zu wählen sind, bzw. nach Maßgabe von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO deren Rechtsträger als solche. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus bestimmt sich der Klagegegner auch nicht danach, ob und inwieweit der Dienststelle ein (Fehl-)Verhalten des Wahlvorstandes bei der Vorbereitung der Wahl zuzurechnen ist. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich darauf abgestellt hat, etwaiges Fehlverhalten des Wahlvorstandes sei der Dienststelle und damit deren Leiter zuzurechnen, wenn dieser die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin nach durchgeführter Wahl bestellt und selbst von einer Wahlanfechtungsklage abgesehen habe (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 – 6 A 1.06 – juris Rn. 20), hat es die Bestimmung des Klagegegners später nicht mehr daran gemessen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2012 – 6 A 7.11 – juris Rn. 14). Die Anknüpfung an das Nachwahlverhalten der Dienststelle überzeugt auch in der Sache nicht. Der formale und fristbestimmte Anfechtungsprozess ist – gerade in Ermangelung einer gesetzlichen Bestimmung – auf Klarheit über den Klagegegner angewiesen. Es kann deshalb insbesondere nicht von Umständen, die den Anfechtungsberechtigten nicht notwendig bekannt sind (etwa, ob die Dienststellenleitung die Bestellung verweigert oder selbst Klage erhebt), abhängen, gegen wen die Klage zu richten ist. Die vom Bundesverwaltungsgericht ursprünglich aufgestellten Kriterien führen in Fällen, in denen sich die Dienststellenleitung – wie hier – zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten anders verhält als zur Wahl der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten, bei Anfechtung beider Wahlen zudem zu einer „gespaltenen“ Klage. Bei Anwendung dieser Kriterien käme vorliegend eine Zurechnung des die Wahl der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten betreffenden (Fehl-)Verhaltens des Wahlvorstandes an die Dienststelle in Betracht. Denn insoweit hat die Dienststellenleitung – entgegen ihrer vorherigen Ankündigung – weder die Wahl angefochten noch der Beigeladenen zu 2) die Bestellung versagt. Die diese Wahl betreffende Klage wäre danach gegen die Dienststelle bzw. ihren Rechtsträger zu richten. Anders läge es für die Wahl der Beigeladenen zu 1) zur Gleichstellungsbeauftragten. Auch diese Wahl hat die Dienststellenleitung zwar nicht selbst angegriffen; sie hat die Beigeladene zu 1) jedoch nicht bestellt. Klagegegner wäre in Ermangelung der Zurechnung an die Dienststelle nicht diese oder ihr Rechtsträger. Diese Aufspaltung überzeugt nicht. Auch mit Blick auf das eigene Anfechtungsrecht der Dienststellenleitung besteht für eine einschränkende Zurechnung auf die Dienststelle kein Anlass. Zu einem Insichprozess führt es nicht, wenn sich die Klage der Dienststellenleitung gegen den Rechtsträger der Dienststelle bzw. diese selbst richtet. Der Wahlvorstand ist darüber hinaus materiell nicht der richtige Klagegegner. Auch innerhalb der Dienststelle ist ihm die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Wahl nicht zugewiesen. Die Dienststelle ist dafür verantwortlich, die ihr gesetzlich durch § 19 BGleiG vorgegebene Wahl der Gleichstellungsbeauftragten ordnungsgemäß durchzuführen. Zur Unterstützung bestellt sie dabei einen Wahlvorstand, der die Durchführung der Wahl vom Zeitpunkt seiner Bestellung bis zum Aushang des Ergebnisses der gewählten Bewerber (d.h. vor deren Bestellung in die Wahlämter) im Wesentlichen übernimmt. Die Verantwortung der Dienststelle für die Wahl bleibt dadurch unberührt. Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über die Wahl können sich auch nicht allein aus dem Verhalten des Wahlvorstandes ergeben. Das Wahlverfahren beginnt mit Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststelle (§ 6 Abs. 1 Satz 1 GleibWV). Erfolgen dabei Besetzungsfehler, handelt es sich um eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, an denen der unter Verletzung dieser Vorschriften konstituierte Wahlvorstand offenkundig nicht beteiligt gewesen ist. Die Dienststelle hat dem Wahlvorstand darüber hinaus die Zahl der zu bestellenden Stellvertreterinnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 GleibWV) – einer Prüfungspflicht ist der Wahlvorstand damit offenbar enthoben – und die etwaige Anordnung der Briefwahl mitzuteilen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 GleibWV). Die Dienststelle erstellt eine Liste der wahlberechtigten Beschäftigten (§ 6 Abs. 3 GleibWV); sie stellt zudem weitere sächliche Ressourcen bereit (§ 6 Abs. 4 GleibWV). Erfährt der Wahlvorstand die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderliche Hilfe nicht, insbesondere bei unterlassener Bereitstellung einer ordnungsgemäßen Liste der Wahlberechtigten, hängen daraus erwachsende Wahlrechtsverstöße mit Fehlverhalten des Wahlvorstandes nicht zusammen. Erst recht ist dem Wahlvorstand zur Anfechtung berechtigendes sittenwidriges Verhalten sonstiger an der Wahl Beteiligter, insbesondere von Bewerbern, nicht zuzurechnen. Klagegegner ist die gemeinsame Einrichtung selbst. Sie ist nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig, denn sie steht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 1 C 10.16 – juris Rn. 14 unter Berufung auf BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 99.10 R – juris Rn. 11). Auch wenn sie selbst als Behörde tätig wird (vgl. § 44b Abs. 1 Satz 3 SGB II) und eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der kommunalen Träger (kreisfreie Städte und Kreise) darstellt (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 44b Abs. 1 SGB II), ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als möglicher Klagegegner im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu behandeln (BVerwG, aaO, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 7 C 20.15 – juris Rn. 8). II. Die Klage ist insgesamt begründet. Am 28. März 2019 erhoben, wahrt die Klage die gesetzliche Wahlanfechtungsfrist von zehn Arbeitstagen (§ 21 Abs. 3 BGleiG), die Begründetheitserfordernis der Klage ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 – 6 A 1.06 – juris Rn. 23). Der Wahlvorstand hat angegeben, den Aushang „Bekanntmachung der Wahlergebnisse“ am 14. März 2019 ausgehängt zu haben. Ungeachtet der Frage, ob eine Bekanntmachung der Wahlergebnisse im Sinne der Vorschrift überhaupt und hinlänglich erfolgt ist, lief die Wahlanfechtungsfrist jedenfalls frühestens mit dem 28. März 2019 ab. § 21 Abs. 1 BGleiG bestimmt: Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist (Satz 1). Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (Satz 2). Auf dieser rechtlichen Grundlage sind beide angefochtenen Wahlen für ungültig zu erklären. Vorbereitung und Durchführung waren von wesentlichen Verstößen gegen verpflichtende Vorgaben des anzuwendenden Wahlrechts geprägt (unter 1). Diese Verstöße waren – überwiegend – einzeln, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit geeignet, das Wahlergebnis zu ändern oder zu beeinflussen (unter 2). 1. a. Der Wahlvorstand war jedenfalls bei Aufnahme seiner Tätigkeit nicht ordnungsgemäß bestellt. An einer Bestellung der Ersatzmitglieder fehlt es. § 6 Abs. 1 GleibWV bestimmt: Die Dienststelle bestellt einen Wahlvorstand, der aus drei volljährigen Beschäftigten der Dienststelle besteht, in der gewählt wird, und überträgt einer dieser Personen den Vorsitz (Satz 1). Dem Wahlvorstand sollen mindestens zwei Frauen angehören (Satz 2). Zugleich sind drei Ersatzmitglieder zu bestellen, davon sollen mindestens zwei Frauen sein (Satz 3). Die danach erforderliche Bestellung des Wahlvorstandes obliegt der Dienststellenleitung. Zuständig ist dafür in der gemeinsamen Einrichtung – auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung – deren Geschäftsführer. Diesem obliegen die personalbezogenen Befugnisse (§ 44d SGB II). Davon ist die in der gemeinsamen Einrichtung originär stattfindende und nicht allein von den Trägern abgeleitete Wahl ihrer eigenen Gleichstellungsbeauftragten umfasst. Die Bestellung kann allein vor Beginn des Wahlverfahrens erfolgen. Dafür spricht nicht nur, dass die Bestellung des Wahlvorstandes (§ 6 GleibWV) der Vorschrift über den Wahlvorstand und dessen Aufgaben (§ 7 GleibWV) sowie den weiteren Maßgaben zur Durchführung der Wahl vorgeordnet ist. Die Formalität des Wahlverfahrens steht einer nachträglichen Bestellung von Personen entgegen, die mit der Vorbereitung der Wahl bereits begonnen haben. Insbesondere schließt es das von einzuhaltenden Fristen und in ihrer Abfolge aufeinander bezogenen Verfahrensschritten bestimmte Wahlverfahren aus, dass die Dienststelle das Tätigwerden eines Wahlvorstandes durch dessen nachträgliche Bestellung mit Rückwirkung genehmigt. Die vor Bestellung erfolgten Wahlvorbereitungshandlungen unterliegen auch deshalb nicht der Genehmigung der Dienststelle, weil sie nicht für diese zuständig ist. Diese Maßgaben sind hier nicht gewahrt. Der Wahlvorstand hat seine Tätigkeit am 23. Januar 2019 aufgenommen. In seiner konstituierenden Sitzung hat er den Wahltermin festgelegt. Bereits am 29. Januar 2019 hat der Wahlvorstand das nach § 10 Abs. 1 GleibWV erforderliche Wahlausschreiben, mit dem Voraussetzungen und Modalitäten der Wahl verbindlich bekanntgegeben werden (§ 10 Abs. 2 und Abs. 3 GleibWV), erlassen und ausgehängt; daraufhin hatte er die Bewerbungen der Kandidatinnen entgegengenommen. Zu diesem Zeitpunkt war der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß durch die Dienststellenleitung bestellt. Die Geschäftsführerin des Beklagten hat vielmehr erst durch Schreiben vom 7. Februar 2019 die Zeugin... zur Vorsitzenden des Wahlvorstandes und jeweils die Bediensteten P... und S...zu Mitgliedern des Wahlvorstandes bestellt. In den Bestellungsschreiben heißt es jeweils ausdrücklich, die Bediensteten würden „hiermit“ bestellt. Danach ging offenbar auch die bestellende Geschäftsführerin davon aus, dass bislang eine Bestellung nicht erfolgt sei. Entsprechende Schreiben, die die Bestellung der Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes betreffen, fehlen insgesamt. Eine der Aufnahme seiner Tätigkeit vorhergehende Bestellung der Mitglieder des Wahlvorstandes und überhaupt eine Bestellung der Ersatzmitglieder lassen sich – selbst wenn man nicht annimmt, es bedürfe einer förmlichen schriftlichen Bestellung – auch dem Verwaltungsvorgang nicht mit der im formalisierten Wahlverfahren jedenfalls gebotenen hinlänglichen Eindeutigkeit entnehmen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes betrifft allein eine E-Mail der „Ersten Fachkraft im Büro der Geschäftsführung“ vom 14. Januar 2019. Damit wird den an der Tätigkeit im Wahlvorstand bzw. als Ersatzmitglied interessierten Bediensteten nachrichtlich mitgeteilt, wer sich bereitgefunden habe, als Mitglied des Wahlvorstandes und als Ersatzmitglied tätig zu werden. Diese Mitteilung lässt allenfalls den Schluss zu, dass ihr Absender davon ausging, diese Dienstkräfte würden den Wahlvorstand bilden. Ob dem jedoch die Annahme zugrunde lag, der Wahlvorstand sei bestellt, er bedürfe der Bestellung nicht oder er könne noch nachträglich bestellt werden, ist auch dem Zusammenhang der Mitteilung nicht zu entnehmen. Auch an einer vorherigen Bestellung der Vorsitzenden des Wahlvorstandes fehlt es. Die Geschäftsführerin hat zwar auf die Mitteilung der „Ersten Fachkraft im Büro der Geschäftsführung“ vom 18. Januar 2019, die Zeugin P... habe sich zur Übernahme des Vorsitzes bereit erklärt, und die Bitte, da der Vorsitz des Wahlvorstandes seitens der Geschäftsführung benannt werde, kurz zu bestätigen, ob sie damit – und mit der Briefwahl – einverstanden sei, ihr Einverständnis erklärt. Dieses innerhalb der Dienststellenleitung erklärte Einverständnis dient indes der Vorbereitung des Bestellungsaktes nach außen, enthält diesen aber nicht selbst. Es ergibt sich auch weder aus der E-Mail noch ist sonst dokumentiert, dass die zuständige Geschäftsführerin ihrer „Ersten Fachkraft“ die Bestellung anvertraut hätte. Dann hätte es insbesondere der von ihr unterzeichneten Bestellungsschreiben vom 7. Februar 2019 nicht mehr bedurft. Die Anhörung der Geschäftsführerin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat den Sachverhalt außerhalb der vorliegenden Akten nicht weiter erhellt. Sie hat dort mitgeteilt, sie habe an den Vorgang nur noch eine dunkle Erinnerung. Sie wisse noch, dass sie die Bestellungsschreiben am 7. Februar 2019 unterzeichnet habe und diese an den folgenden Tagen ausgehändigt worden seien. Ob der Wahlvorstand schon vor Fertigung dieser Schreiben bestellt worden sei, vermochte sie auch nach ihrer Erinnerung nicht zu sagen. b. Der Wahlvorstand hat das Wahlverfahren ohne eine hinreichende Grundlage allein auf die Briefwahl (unter Ausschluss einer Präsenzwahl) beschränkt. Die Dienststelle kann gemäß § 5 GleibWV anordnen, dass die Stimmabgabe ausschließlich durch eine einzige der nach den §§ 16, 17 und 19 zulässigen Formen erfolgt. Eine solche Form, auf die die Möglichkeit der Stimmabgabe beschränkt werden kann, ist die Briefwahl gemäß § 17 GleibWV. Zuständig für die Anordnung ist die Dienststellenleitung. Die im formalisierten Wahlrecht erforderliche schriftliche Anordnung ist jedoch nicht ergangen. Selbst von diesem formalen Erfordernis abgesehen, liegt eine hinlänglich eindeutige und bestimmte Anordnung der Geschäftsführerin nicht vor. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Antwort der Geschäftsführerin auf die E-Mail der „Ersten Fachkraft im Büro der Geschäftsführung“ vom 18. Januar 2019, die im Wesentlichen das Einverständnis mit der Übertragung des Vorsitzes des Wahlvorstandes betraf und nur beiläufig – in knapper Parenthese („mit der Briefwahl“) – daneben auch das Einverständnis mit dem Wahlverfahren abfragte. Die interne Erklärung dieses Einverständnisses gegenüber dem eigenen Mitarbeiter enthält bereits formal keine verbindliche Anordnung der Briefwahl. Sie liegt aber auch inhaltlich nicht vor. Nach dem Verlauf des E-Mail-Austauschs, innerhalb dessen die Geschäftsführerin wenige Minuten später nur mit den Worten „Ich bin einverstanden“ antwortete, ist zudem fraglich, ob die Geschäftsführerin überhaupt den Hinweis auf die Anordnung der Briefwahl zur Kenntnis genommen hat und ihr Einverständnis auch damit erklären wollte. Selbst soweit sie auch ein Einverständnis mit der Briefwahl erklärt haben sollte, wird aus dieser Formulierung auch nicht ersichtlich, dass die Geschäftsführerin, der auch eine Beschränkung der Stimmabgabe auf die Präsenzwahl und damit ein Ausschluss der Briefwahl offen gestanden hätte, tatsächlich ihr Einverständnis dazu mitteilen wollte, dass alleine eine Briefwahl unter Ausschluss einer Präsenzwahl stattfinden solle. Weder die Anfrage noch die Antwort der Geschäftsführerin lassen hinreichend eindeutig erkennen, dass die Geschäftsführerin allein eine Briefwahl (statt der Präsenzwahl) vorsehen und nicht etwa auch eine Briefwahl (neben der Präsenzwahl) hinnehmen wollte. Die Anhörung der Geschäftsführerin in der mündlichen Verhandlung hat vielmehr ergeben, dass sie sich erkennbar mit den wahlrechtlichen Vorgaben und deren Umsetzung in der anstehenden Wahl nicht auseinandergesetzt hat. Sie hatte sich nur daran erinnern können, dass ihr ein Bediensteter vorgeschlagen habe, es wie bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung zu machen. Ob sich dies auf die Briefwahl bezogen habe, wisse sie nicht. Mit der Briefwahl habe sie sich nicht eingehend gefasst. Sie habe nicht gewusst, was ihr Einverständnis mit Blick auf die Briefwahl bedeute. Selbst im Wege nachträglicher materieller Sachaufklärung lässt sich der einzigen die Anordnung der Briefwahl vorbereitenden Erklärung der Geschäftsführerin damit ein bestimmter Erklärungsgehalt nicht entnehmen. c. Das vorgeschriebene Verfahren vor und bei Bekanntgabe der Wählerinnenliste war nicht gewahrt. In § 6 Abs. 3 GleibWV heißt es: Die Dienststelle erstellt eine Liste aller wahlberechtigten Beschäftigten und stellt sie dem Wahlvorstand zur Verfügung (Satz 1). Die Liste enthält jeweils den Familien- und Vornamen, bei Namensgleichheit auch Dienststelle, Dienstort, Organisationseinheit und Funktion (Satz 2). Die Dienststelle informiert den Wahlvorstand bis zum Wahltag unverzüglich über Änderungen der Liste (Satz 3). Die Dienststelle hat sicherzustellen, dass bis zur Veröffentlichung nur der Wahlvorstand und vom ihm benannte Hilfspersonen Einsicht in die Liste erlangen (Satz 4). § 8 Abs. 1 GleibVW bestimmt: Der Wahlvorstand überprüft die Richtigkeit der Liste nach § 6 Absatz 3 und die Wahlberechtigung der eingetragenen Beschäftigten (Satz 1). Im Anschluss an die Prüfung stellt er die Liste als Wählerinnenliste fest und gibt sie in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt (Satz 2). Die Bekanntgabe erfolgt an dem Tag, an dem das Wahlausschreiben (§ 10) erlassen wird (Satz 3). Diesen Anforderungen ist nicht genügt. Der Wahlvorstand hat die Liste aller wahlberechtigten Beschäftigten bereits nicht hinreichend geprüft, jedenfalls aber nicht als Wählerinnenliste förmlich festgestellt. Ausweislich der Niederschrift seiner konstituierenden Sitzung vom 23. Januar 2019 beschloss der Wahlvorstand, die Liste der Wahlberechtigten beim Internen Service und dem Bezirk – d. h. bei den beiden Trägern der gemeinsamen Einrichtung, der Bundesagentur für Arbeit und dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin – anzufordern und sie danach im Büro zweier näher bezeichneter Bediensteter, die nicht dem Wahlvorstand angehörten, auszulegen. In der weiteren Sitzung vom 29. Januar 2019 beschloss der Wahlvorstand sodann (abermals), die Wählerinnenliste im Büro dieser Bediensteten auszulegen. Eine vorangehende Überprüfung der Liste aller wahlberechtigten Beschäftigten ist im Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert. Ein Feststellungsbeschluss fehlt. Er ist insbesondere auch nicht auf der Wählerinnenliste selbst enthalten. Soweit die Zeugin P... in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, der Wahlvorstand habe die ihm überlassene Liste überprüft, findet dies im Verwaltungsvorgang keine Grundlage. Die mitgeteilte Überprüfung ist aber auch ihrem Umfang nach weder nachvollziehbar noch hinreichend. Nach den Angaben der Zeugin P..., der Vorsitzenden des Wahlvorstandes, habe sich der Wahlvorstand die Liste aufgeteilt und sie insoweit überprüft, als die Mitglieder bei ihnen unbekannten Namen auf der Wählerinnenliste nachgefragt hätten, ob diese Bedienstete beim Jobcenter arbeite. Die Kammer hat angesichts des Umfangs der Wählerinnenliste (467 Bedienstete) bereits Zweifel daran, ob diese Darstellung plausibel ist. Gerade soweit nur einzelne Namen überprüft werden, hat es dem Wahlvorstand jedoch oblegen, auch als Grundlage des Beschlusses über die Feststellung der Wählerinnenliste im Einzelnen zu dokumentieren, welche Namen überprüft worden sind und auf welcher Grundlage diese Überprüfung stattgefunden hat; dies ist nicht erfolgt. Dass der Wahlvorstand auf Grundlage der Überprüfung einen Beschluss über die Feststellung der Liste aller wahlberechtigten Beschäftigten als Wählerinnenliste getroffen hätte, hat auch die Zeugin P... nicht angegeben. Die Wählerinnenliste ist auch nicht in der vorgeschriebenen Form bekannt gegeben worden. Die erforderliche Dokumentation der Bekanntgabe fehlt im Verwaltungsvorgang insgesamt. Dokumentiert sind nur die Beschlüsse über eine beabsichtigte Auslegung. Erforderlich ist aber zugleich die Dokumentation der Umsetzung dieser Beschlüsse. Auch die nach den Beschlüssen vom 23. und 29. Januar 2019 beabsichtigte Auslegung der Wählerinnenliste in dem „Raum 4...“ ist unzureichend. § 8 Abs. 1 Satz 2 GleibWV sieht die (schriftliche oder elektronische) Bekanntgabe der Wählerinnenliste vor. Die Auslegung einer Liste in einem Büro ist keine Bekanntgabe im Sinne der Vorschrift. Die Bekanntgabe der Wählerinnenliste kann zwar mit dem Wahlausschreiben erfolgen (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 GleibWV), ist aber nicht dessen Bestandteil; erforderlich ist vielmehr ein gesonderter Bekanntgabeakt. Für den Fall, dass die Bekanntgabe von Wahlausschreiben und Wählerinnenliste nicht gleichzeitig erfolgt, hat zwar das Wahlausschreiben auf den Ort der Bekanntgabe hinzuweisen. Es enthält im Umkehrschluss aber diese Bekanntgabe nicht selbst. Die danach auch für die Wählerinnenliste erforderliche gesonderte Bekanntgabe setzt jedenfalls ein Zugänglichmachen an einem für alle Wählerinnen gleichermaßen erreichbaren Ort oder, insbesondere im Fall der elektronischen Bekanntgabe, über einen allen Wählerinnen offenstehenden Kommunikationsweg voraus. Erfolgt die Auslegung in einem Büro, fehlt es an der erforderlichen Zugänglichkeit. Auch der Hinweis auf diese Auslegung in einem Wahlausschreiben vermag die gesonderte (aus sich heraus zugängliche) Bekanntgabe der Wählerinnenliste nicht zu ersetzen. Davon abgesehen, ist dem Wahlausschreiben auch der Ort der Auslegung der Wählerinnenliste nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen. Die Angaben zur (unzureichenden) Auslegung der Wählerinnenliste in Ziffer 4 des Wahlausschreibens sind unbestimmt. Als Ort der Auslegung wird allein „Raum 4...“ genannt. Die zur Bestimmtheit erforderliche Angabe des Dienstgebäudes fehlt. Damit ist insbesondere nicht sichergestellt, dass Bedienstete, die über geringere Kenntnisse der Beschaffenheit und Bezeichnungen der – insgesamt fünf – Dienstgebäude verfügen, dem Wahlausschreiben ohne weitere Erkundigungen den Ort der Auslegung entnehmen können. Ungenügend ist auch, dass der Wahlvorstand die Auslegung allein in einem Raum, d. h. einer der fünf Liegenschaften, des Beklagten vorgesehen hat. Die Bekanntgabe der Wählerinnenliste gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 GleibWV hat in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, zu erfolgen. Der Begriff der Dienststelle im Sinne dieser Vorschrift – soll ihm ein Anwendungsbereich verbleiben – entspricht nicht dem technischen Dienststellenbegriff von § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 19 Abs. 1 BGleiG, der auf § 6 Abs. 1, 2 und 4 Bundespersonalvertretungsgesetz verweist. Danach ist Dienststelle die Stelle der öffentlichen Verwaltung, in der eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist, hier also die gemeinsame Einrichtung insgesamt. Bezieht sich die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten jedoch grundsätzlich nur auf eine Dienststelle im technischen Sinne, kommt der Anordnung einer Bekanntgabe dieser Wahl „in allen Dienststellen, in denen gewählt wird,“ nur dann eine selbständige Bedeutung zu, wenn der Verordnungsgeber insoweit einen untechnischen Begriff der Dienststelle zugrunde legt. Dienststelle ist danach jeder Standort (jedes Dienstgebäude und jede Außenstelle) der Dienststelle, in der wahlberechtigte Bedienstete tätig sind. Dieses Verständnis liegt erkennbar auch den Vorschriften über den Aushang des Wahlausschreibens (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GleibWV), die Nachfrist für Bewerbungen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GleibWV), die Bekanntgabe der Bewerbungen (§ 13 Satz 2 GleibWV), die Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 20 Abs. 6 GleibWV), die Bekanntgabe des Fehlens einer Nachrückerin nach Ablehnung der Wahl (§ 22 Abs. 3 Satz 2 GleibWV) und die Bekanntgabe der Gewählten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 GleibWV) zugrunde, die jeweils ebenfalls auf alle „Dienststellen, in denen gewählt wird“ abheben. Über die unzureichenden Beschlüsse ist der Wahlvorstand nach seinem Bekunden auch in der nicht dokumentierten Umsetzung nicht hinausgegangen. Die Zeugin P..., die Vorsitzende des Wahlvorstandes, hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Wählerinnenliste aus Datenschutzgründen lediglich in einem Büro der Verwaltung ausgelegt worden sei. d. Abfassung (aa.) und Bekanntgabe (bb.) des Wahlausschreibens (§ 10 GleibWV) leiden an durchgreifenden Fehlern. aa. Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 8 GleibWV enthält das Wahlausschreiben unter anderem Wahltag sowie Ort und Zeitraum der Stimmabgabe. In dem Wahlausschreiben ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Stimmabgabe auf Antrag durch Briefwahl erfolgen kann und die Wahlunterlagen hierfür vollständig und noch vor Ablauf der Frist beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen (§ 10 Abs. 3 Nr. 8 GleibWV) Diese Vorschrift ist auf den Fall der ausschließlichen Briefwahl (vgl. § 10 Abs. 3 Nr. 9 GleiBWV) nach dem Regelungszusammenhang der Vorschriften entsprechend anwendbar. Das Wahlausschreiben genügt diesen Anforderungen nicht. Die erforderliche Angabe des Wahltags fehlt insgesamt. Nach Ziffer 6 des Wahlausschreibens sind die für die Briefwahl erforderlichen Unterlagen „vollständig und so rechtzeitig zurückzusenden, dass sie bis spätestens am 12.03.2019 um 20:00 Uhr beim Wahlvorstand bzw. in der Dienststelle W...eingegangen sind“. Damit soll es zur Fristwahrung ausreichen, wenn eine Stimme bis zum Ablauf der Stimmfrist zwar nicht beim Wahlvorstand, aber bereits in dem genannten Dienstgebäude eingetroffen ist. Nach der Wahlverordnung gelten demgegenüber Freiumschläge, die nach Ablauf der Frist für die Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingehen, als verspätet (§ 18 Abs. 2 Satz 1 GleibWV); entsprechend ist das Wahlausschreiben zu fassen (§ 10 Abs. 3 Nr. 8 GleibWV). Die Angaben zur Stimmabgabe sind darüber hinaus unbestimmt. Es ergibt sich weder von selbst, wo und wie Stimmen beim Wahlvorstand abzugeben sind, für den das Wahlausschreiben eine Anschrift nicht benennt, noch, dass ein Eingang von Stimmzetteln im Dienstgebäude W... den Eingang bei der dortigen Poststelle – und nicht an einem anderen beliebigen Ort innerhalb dieses Gebäudes, etwa auch bei der Verwaltung – bezeichnen soll. Die zur Stimmabgabe gesetzte Frist ist auch der erforderlichen Kontrolle durch den Wahlvorstand entzogen. Die Zeugin P... hat ausgesagt, der Wahlvorstand habe einer Stimmabgabe bis 20:00 Uhr Raum gegeben, weil bis zu diesem Zeitpunkt noch Beschäftigte arbeiten könnten. Sie hat zugleich eingeräumt, dass die Poststelle des Dienstgebäudes nur bis 14:30 Uhr oder 15:00 Uhr besetzt sei. Die nach Schließung der Poststelle in den Briefkasten eingeworfenen Unterlagen erhielten bei Öffnung der Poststelle am Morgen des Folgetages noch den Poststempel vom Vortag. Damit fehlte es an Vorkehrungen, mit denen der Wahlvorstand tatsächlich sicherzustellen vermochte, dass verspätet (nach 20.00 Uhr, aber vor Öffnung der Poststelle) abgegebene Stimmen nicht berücksichtigt wurden. bb. § 10 Abs. 1 Satz 2 GleibWV bestimmt: Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben am Tag seines Erlasses in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt. Auch diesen Anforderungen ist nicht genügt. Die Bekanntgabe des Wahlausschreibens ist in dem Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert. Die auf den sieben Originalen der Wahlausschreiben enthaltenen Aushangvermerke sind jeweils nicht unterschrieben. Das Gericht kann nicht prüfen, ob die einzuhaltenden Fristen gewahrt sind. Die unbestimmten Angaben der Zeugin P... in der mündlichen Verhandlung, sie hätten sich die Aufgabe des Aushangs aufgeteilt, aber darauf geachtet, dass er am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens erfolge, können auch tatsächlich diese Dokumentationslücke nicht füllen. Die Bekanntgabe des Wahlausschreibens ist zudem jedenfalls nicht in allen Dienststellen erfolgt. Die Zeugin P... hat eingeräumt, dass der Wahlvorstand entsprechend seiner Beschlusslage einen Aushang im Dienstgebäude Händelplatz nicht vorgenommen habe. In diesem Gebäude war zumindest eine wahlberechtigte Bedienstete tätig. Damit handelte sich auch bei diesem Gebäude um eine „Dienststelle, in der gewählt wird“. Das Wahlausschreiben wäre der dort tätigen Bediensteten zumindest – wenn auch womöglich nicht im Wege des nicht vorgeschriebenen Aushangs – unmittelbar zugänglich zu machen gewesen. Die Wahlverordnung lässt nicht erkennen, dass die Bekanntgabepflicht in allen Dienstgebäuden an eine Mindestzahl der dortigen Beschäftigten geknüpft wäre. e. Die Behandlung und Bekanntgabe der eingereichten Bewerbungen waren teilweise fehlerhaft. aa. Der Wahlvorstand hat die Bewerbung der Zeugin ... zu Unrecht als zulässig festgestellt. Nach § 11 Abs. 2 GleibWV muss die Bewerbung schriftlich unter Angabe von Familien- und Vornamen, Dienststelle und Dienstort, Organisationseinheit sowie Funktion erfolgen (Satz 1). Sie muss dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens vorliegen (Satz 2). Erfüllt die Bewerbung diese Vorgaben nicht, hat der Wahlvorstand die Bewerberin unverzüglich über die Ungültigkeit der Bewerbung zu informieren, sofern die Frist nach Satz 2 noch nicht abgelaufen ist (Satz 4). Die Bewerberin kann die Bewerbung innerhalb der Frist nachbessern (Satz 5). Die Bewerbung der Zeugin L... enthielt die nach Satz 1 erforderliche Angabe der Funktion nicht. Die Funktion der Zeugin ergab sich – wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt hat – nicht ohne weiteres aus der Tätigkeit der Zeugin im Bereich der Arbeitsvermittlung (Team 7...). Dem Wahlvorstand hätte es damit gemäß Satz 4 oblegen, die Zeugin L... über die Ungültigkeit der am 6. Februar 2019 eingegangenen Bewerbung zu informieren und unter Hinweis auf die fehlende Angabe der Funktion die in Satz 5 vorgesehene Gelegenheit zur Nachbesserung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 12. Februar 2019 zu gewähren. Dies hat der Wahlvorstand unterlassen. Der stattdessen am 7. Februar 2019 gefasste Beschluss, der von der Zeugin L... eingereichte Wahlvorschlag sei als gültig zu bewerten, ist wahlrechtswidrig. Er begründet ebenso wenig die Gültigkeit der Bewerbung wie die von dem Wahlvorstand unzulässig von Amts wegen vorgenommenen Ergänzung der fehlenden Funktionsbezeichnung der Zeugin... auf den deshalb jeweils fehlerhaften Bewerbungsaushang (§ 13 GleibWV) und Stimmzetteln (§ 14 GleibWV). bb. Die nach § 13 GleibWV erforderliche Bekanntgabe der Bewerbungen in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, kann bei Prüfung der Wahl nicht zugrunde gelegt werden. Der Verwaltungsvorgang enthält keine Dokumentation der Bekanntgabe; einen Beschluss über die (anstehende) Bekanntgabe hat der Wahlvorstand insoweit nicht gefasst. Auf den jeweils drei unterschriebenen Bewerberaushängen für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und die Wahl der Stellvertreterin findet sich kein unterschriebener Aushangvermerk. Ein (ebenfalls nicht unterschriebener) Abhangvermerk ist nur auf jeweils zwei Aushängen enthalten. Selbst diese nicht unterzeichneten Vermerke als sachlich zutreffend unterstellt, ist damit ein Aushang in zwei, allenfalls drei, der fünf Dienstgebäude des Beklagten erfolgt. f. Die Durchführung der Briefwahl litt an wesentlichen Fehlern. aa. Der Wahlvorstand hat die Briefwahlunterlagen nicht zu dem wahlrechtlich bestimmten Zeitpunkt übersandt. § 17 Abs. 3 GleibWV bestimmt: Hat die Dienststelle ausschließlich die Briefwahl angeordnet, übersendet der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die Unterlagen nach Absatz 1 unaufgefordert spätestens drei Wochen vor dem Wahltag und vermerkt dies entsprechend in der Wählerinnenliste. Dieser Zeitpunkt ist hier versäumt. Nach dem Inhalt der handschriftlichen Notiz des Wahlvorstandes auf der Wählerinnenliste und der damit übereinstimmenden Darstellung der Beteiligten und Zeugen sind die Briefwahlunterlagen an die Wählerinnen am 20. Februar 2019 versandt worden, genau drei Wochen vor dem 13. März 2019, dem in dem Wahlausschreiben bestimmten Tag zur Auszählung der Wahlergebnisse. Der 13. März 2019, auf den der Wahlvorstand abgehoben hat, war nicht der Wahltag. An diesem Tag fand allein die Auszählung der Stimmen statt. Die Stimmabgabe endete jedoch am 12. März 2019, 20:00 Uhr. Dieser Tag ist der Wahltag. Im Falle einer Präsenzwahl ist Wahltag der Tag, an dem Stimmen (letztmals) an dem für die Präsenzwahl bestimmten Ort, d. h. regelmäßig in einem Wahllokal, abgegeben werden können. Diesem allgemeinen Begriffsverständnis folgend bestimmt etwa § 16 Bundeswahlgesetz – BWahlG –: Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. Dass mit Wahltag ein Tag gemeint sein könnte, an dem gar nicht mehr gewählt werden kann, wird insbesondere durch § 12 BWahlG ausgeschlossen. Wahlberechtigt sind danach – unter weiteren Voraussetzungen – nur Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Dies setzt voraus, dass jedenfalls an dem Tag, an dem man (spätestens) wählen muss, das Wahlalter erreicht ist. Der GleibWV liegt kein anderes Begriffsverständnis zugrunde. Auch danach ist die Wählerinnenliste bis zum Wahltag zu aktualisieren; die Dienststelle informiert den Wahlvorstand bis zum Wahltag unverzüglich über Änderungen der Liste (§ 6 Abs. 3 Satz 3 GleibWV). Die Wählerinnenliste ist „bis zum Ende der Stimmabgabe“ zu berichtigen bei Eintritt oder Ausscheiden einer Wahlberechtigten (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 GleibWV). Das Wahlausschreiben hat unter anderem folgende Angabe zu enthalten: „Wahltag sowie Ort und Zeitraum der Stimmabgabe“ (§ 10 Abs. 2 Nr. 8 GleibWV). Daraus muss insgesamt abgeleitet werden, dass Wahltag allein ein solcher Tag ist, an dem auch gewählt wird. Zwar ist der Begriff des Wahltages in § 17 Abs. 3 GleibWV nicht auf die Präsenzwahl bezogen. Denn die Regelung gilt allein in dem Fall, dass gerade ausschließlich eine Briefwahl und nicht der von der Wahlordnung bestimmte Regelfall einer Präsenzwahl mit allenfalls ergänzender Briefwahl angeordnet ist. Das für die Präsenzwahl maßgebliche Begriffsverständnis lässt sich indes auf die (reine) Briefwahl übertragen. Im Falle der Briefwahl ist Wahltag damit jeder Tag, an dem letztmals eine Wahlhandlung erfolgen, d. h. eine Stimme noch berücksichtigungsfähig abgegeben werden kann. Demgegenüber handelt es sich – wie bei der Präsenzwahl – nicht um den Tag, an dem die Stimmen nach Abschluss der Wahlhandlungen – wie hier am 13. März 2019 – ausgezählt werden. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass den Vorschriften über Brief- und Präsenzwahl unterschiedliche Begriffsverständnisse zugrunde lägen, die GleibWV also von zwei verschiedenen Wahltagsbegriffen ausginge. Für ein Verständnis des Wahltags als Tag der letzten Wahlhandlung spricht auch der Sinn der normierten Frist: Die Wählerinnen sollen die Wahlunterlagen so rechtzeitig erhalten, dass sie Gelegenheit haben, sie zu studieren, sich über die Kandidatinnen zu unterrichten und das Wahlrecht vor Ablauf der dazu bestimmten Frist auszuüben. Da § 17 Abs. 3 GleibWV auf die Übersendung der Unterlagen – und nicht auf den Eingang bei der Dienstkraft – abstellt, ist ein Zeitraum von drei Wochen unter Berücksichtigung von Verzögerungen im Postlauf nicht großzügig bemessen. Dem Zweck, die Ausübung des Wahlrechts zu ermöglichen, entspricht die Frist nur, wenn sie auch zeitlich an den Zeitraum zu dessen Ausübung gebunden wird. Die Frist zur Vornahme der Wahlhandlung würde bei einem anderen Verständnis insbesondere ungebührlich verkürzt, wenn aus kalendarischen (z.B. Feiertage) oder dienstlichen (z.B. Erkrankung des Wahlvorstandes) Gründen die Tage der letzten Stimmabgabe und der Auszählung (ausnahmsweise) weiter auseinander fielen. Ungeachtet der genauen Bestimmung des Wahltages erfolgte die Übersendung der Wahlunterlagen jedenfalls verspätet. Die Berechnung des Zeitpunktes der (letztmöglichen) Absendung richtet sich – in Ermangelung anderer Vorgaben – nach den §§ 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – (vgl. zur Fristberechnung im Bundesgleichstellungsgesetz etwa von Roetteken in: von Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, 16. AL 01/2020, § 21 Rn. 30). Da der Zeitpunkt gemäß § 17 Abs. 3 GleibWV rückwärts ausgehend vom Zeitpunkt des Wahltages zu bestimmen ist, handelt es sich um eine so genannte Rückwärtsfrist. Für die Berechnung der Rückwärtsfrist, die in den §§ 187 ff. BGB keine eigenständige Regelung gefunden hat, sind die allein normierten Vorschriften über eine in der Zukunft liegende Frist (Vorwärtsfrist) umgekehrt analog anzuwenden (Repgen, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 187 Rn. 7; Grothe, in: Müchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 187 Rn. 4; zur Begründung Fervers, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.Großkommentar, Stand: 15. Januar 2020, § 187 BGB Rn. 37). Bei der Berechnung der Rückwärtsfrist wird der Tag, in dessen Verlauf das Ereignis fällt, das die rückwärts zu berechnende Frist auslöst, analog § 187 Abs.1 BGB nicht mitgerechnet. Eine nach Wochen bestimmte Rückwärtsfrist beginnt damit an dem diesem Ereignis vorangehenden Tag um 24.00 Uhr. Sie endet gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB (umgekehrt analog) mit dem Beginn des Tags der letzten Woche, der seiner Bestimmung oder Zahl nach dem Tag entspricht, in dem das fristauslösende Ereignis fällt, um 0.00 Uhr (eingehend Repgen, aaO, Rn. 7 mit zahlreichen Nachweisen und Beispielen; siehe auch BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 – XII ZB 427/11 – juris Rn. 11; differenzierend offenbar Fervers, aaO, Rn. 33 ff.). Daran gemessen, endete die Frist gemäß § 17 Abs. 3 GleibWV jeweils in der drei Wochen vor dem Wahltag liegenden Woche an dem Kalendertag um 0.00 Uhr, der dem Wahltag entspricht. Ausgehend von dem Wahltag 12. März 2019 hatte der Wahlvorstand die Übersendung der Wahlunterlagen danach spätestens bis zum 19. Februar 2019, 0.00 Uhr, vorzunehmen. Wird demgegenüber – entgegen dem Vorstehenden – als Wahltag der 13. März 2019 zugrunde gelegt, lief die Frist zur Übersendung der Wahlunterlagen am 20. Februar 2019, 0.00 Uhr, ab. Die erst jedenfalls danach, im Laufe des 20. Februar 2019, erfolgte Versendung der Wahlunterlagen, wahrt diese Vorgaben nicht. bb. Die übersandten Wahlunterlagen genügen nicht vollständig den rechtlichen Anforderungen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (in Verbindung mit Abs. 3) GleibWV ist bei ausschließlicher Anordnung der Briefwahl jedem Wahlberechtigten ein größerer Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes sowie dem Vermerk „Briefwahl“ zu übersenden. Nach dem Sinn und Zweck der Wahlvorschriften soll der Freiumschlag gewährleisten, dass kein Wahlberechtigter durch das Erfordernis, den Brief zu frankieren, von der Teilnahme an der Wahl abgehalten wird, die Ausübung des Wahlrechts also nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit und -willigkeit abhängt. Die Gestaltung des Freiumschlags muss daher sicherstellen, dass die Sendung auch ohne zusätzliche Frankierung angenommen und – mit Blick auf die Fristen zur Stimmabgabe – verzögerungsfrei zugestellt wird. Diesen Anforderungen genügten die hier verwandten Freiumschläge nicht. Die Umschläge enthalten zwar nahe der oberen rechten Ecke den Hinweis „Porto zahlt Empfänger“. Es fehlen aber die diese Angabe authentifizierenden Vermerke „Antwort“ und „Deutsche Post“ sowie die Abbildung eines Posthorns. In Ermangelung dieser Angaben berechnet und behandelt die Deutsche Post AG diese Sendungen wie eine nicht oder nicht vollständig freigemachte Briefsendung, die mit Nachentgelt belegt wird (siehe die Broschüre Deutsche Post AG – Ihr Partner für den Briefversand bei Wahlen, Stand: März 2017, S. 28, bzw. Stand: Januar 2020, S. 29, inzwischen abrufbar unter https://www.deutschepost.de/content/ dam/dpag/images/W_w/Brief-wahl/dp_wahlen-kundenpraesentation-briefversand-012020.pdf). Bei nicht vollständig frankierten Sendungen geht die Deutsche Post AG von einer Verzögerung bei der Beförderung aus (https://www.deutschepost.de/de/f/ frankierung.html). Die in der Wahlrechtsverordnung vorgesehene Angabe „Briefwahl“, die möglicherweise geeignet ist, wegen der den Postzustellungsunternehmen bekannten regelmäßig unfreien Versendung von Wahlantworten (vgl. § 36 Abs. 4 BWahlG) Zustellungsverzögerungen vorzubeugen, ist auf den Umschlägen nicht enthalten. Der stattdessen dort aufgenommenen Angabe „Schriftliche Stimmabgabe“ kommt eine Signalwirkung nicht in gleicher Weise zu. cc. Die eingegangenen Briefwahlstimmen sind nicht rechtzeitig geöffnet und in die Wahlurne verbracht worden. Sie sind insgesamt unvollständig erfasst worden. § 18 Abs. 1 GleibWV bestimmt für die Briefwahl: Bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen (Satz 1). Der Wahlvorstand vermerkt in der Wählerinnenliste, dass die Wählerin an der Briefwahl teilgenommen und die vorgedruckte Erklärung unterzeichnet hat (Satz 2). Anschließend öffnet er die Wahlumschläge, entnimmt ihnen die gefalteten Stimmzettel und legt diese ungeprüft in die für den jeweiligen Wahlgang vorgesehene Wahlurne (Satz 3). Den Anforderungen dieser Vorschrift ist schon nach der Aktenlage nicht genügt. Eine Sitzung des Wahlvorstandes vor Ablauf der zur Stimmabgabe bestimmten Frist, d. h. dem 12. März 2019, 20:00 Uhr, in dem die erforderliche Öffnung der Freiumschläge (Satz 1 der Vorschrift) und deren Verbringung in eine Wahlurne (Satz 3) erfolgt wäre, ist im Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert. Die Zeugin P... hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Wahlvorstand tatsächlich die eingegangenen Briefwahlunterlagen bis zum dem Wahltag folgenden Tag der Auszählung in einem verschlossenen Schrank im Büro der Zeugin aufbewahrt, sie aber nicht weiter behandelt habe. Eine vorzeitige Behandlung der Briefwahlstimmen – getrennt von der Auszählung als solcher – wird aber durch § 18 Abs. 1 GleibWV gerade gefordert. Die außer Betracht gelassenen Maßgaben stehen als gleichrangiges Wahlrecht nicht zur Disposition des Wahlvorstandes; es handelt sich insbesondere nicht um reine Ordnungsvorschriften. Die vorherige Öffnung und Verwahrung der Briefwahlstimmen gewährleistet, dass bis zur Auszählung des Wahlergebnisses (insbesondere nach Ende der Frist zur Stimmabgabe) – und auch während der Auszählung – keine Stimmen verloren gehen. Zugleich dient die zeitliche Entkoppelung der Behandlung der Briefwahlstimmen einerseits und ihrer Auszählung andererseits dazu sicherzustellen, dass die die Namen der Briefwählerinnen enthaltenden Erklärungen von den Stimmzetteln frühzeitig abgeschichtet werden. Die Zweistufigkeit dieses Verfahrens dient der im Rahmen einer Briefwahl besonders schutzbedürftigen Geheimheit der Wahl, einem wesentlichen Wahlrechtsgrundsatz. Sowohl im Vorfeld als auch während der Stimmauszählung hat der Wahlvorstand die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GleibWV erforderliche Feststellung versäumt, dass die Wählerin die vorgedruckte Erklärung unterzeichnet hat. In der Wählerinnenliste ist nur dokumentiert, welche Wählerinnen eine Stimme abgegeben haben; in einem Fall ist unter Bemerkungen hinzugesetzt, dass die Stimme verspätet eingegangen sei, in vier weiteren Fällen, dass die Stimmabgabe ungültig sei. Eine Spalte, in der die erforderliche Feststellung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GleibWV hätte getroffen werden könnte, hat der Wahlvorstand jedoch bereits nicht vorgesehen. dd. Die Auszählung der Briefwahlstimmen weist Mängel auf. § 20 Abs. 1 Satz 3 GleibWV bestimmt: Stimmzettel, die der Wahlvorstand durch Beschluss für ungültig erklärt hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. Diese Maßgaben sind im Wesentlichen nicht eingehalten. Beschlüsse über die Ungültigkeit von Stimmzetteln hat der Wahlvorstand nicht gefasst. Die Zeugin P... hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, der Wahlvorstand habe ungültige Stimmen aussortiert und auf der Wählerinnenliste jeweils ein Kreuz angebracht. Der Wahlvorstand hat damit diese Stimmen tatsächlich als ungültig gewertet. Der tatsächlichen Wertung hat jedoch wahlrechtlich ein formeller Beschluss über die Ungültigkeit der Stimmen voranzugehen. Dieser Beschluss fehlt. Die ungültigen Stimmzettel sind auch nicht in der erforderlichen Weise fortlaufend nummeriert. Der Wahlvorstand hat zwar ungültige Stimmen offenbar nummeriert (Ziffern 1.1 bis 1.13, 2.1 bis 2.2, 3.1 bis 3.2). Diese Nummerierung ist jedoch – wie aus den Wahlunterlagen selbst nicht ersichtlich wird, die Zeugin P... jedoch in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat – offenbar nach Auszählungsabschnitten getrennt und damit nicht insgesamt fortlaufend erfolgt. Zudem fehlt es an einer getrennten (jeweils fortlaufenden) Nummerierung der Stimmzettel für die voneinander getrennten und getrennt auszuzählenden Wahlen der Gleichstellungsbeauftragten einerseits und der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten einerseits. Davon abgesehen, sind die auf die Stimmzettel angebrachten Nummerierungen in Ermangelung eines Beschlusses über die Feststellung der Ungültigkeit oder deren anderweitiger formaler Dokumentation, die den Grund der Feststellung bezeichnen würde, im Wesentlichen nicht nachvollziehbar. Der lediglich im Verwaltungsvorgang enthaltene gelbe „Memozettel“, der Zählungen ausdrücken soll, leistet die erforderliche Dokumentation nicht. g. Eine Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 20 Abs. 6 GleibWV) ist insgesamt unterblieben; damit ist auch ein Hinweis auf die gesetzliche Frist zur Wahlanfechtung nicht erfolgt. Die von der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu trennende Bekanntgabe der Gewählten (§ 23 Abs. 1 GleibWV), die gesondert zu erfolgen hat und die vorangehende Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ersetzt, ist zwar offenbar erfolgt, jedoch unzureichend dokumentiert. h. Bei dieser Sachlage lässt die Kammer dahinstehen, inwieweit das Verhalten der Beigeladenen zu 1) die Zeugin... in ihrem passiven Wahlrecht – und damit insgesamt die Wahlen der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten – sittenwidrig beeinflusst hat. Zur Würdigung der Beteiligtenanhörung und Beweisaufnahme insoweit verweist die Kammer auf das Urteil in dem Verwaltungsrechtsstreit der hiesigen Beigeladenen zu 1) als dortiger Klägerin vom heutigen Tage – 5 K 89.19 –. Die Kammer weist aber ergänzend darauf hin, dass die Wahlanfechtung nicht auf den Umgang des Wahlvorstandes mit dem ihm unterbreiteten (streitigen) Verhalten der Beigeladenen zu 1) und insbesondere deren (unstreitigem) Angebot zur Mitarbeit an die Zeugin... gestützt werden kann. Dem Wahlvorstand sind insoweit keine Rechtsfehler unterlaufen. Der mit der formalisierten Durchführung der Wahl betraute Wahlvorstand ist nur im Ausnahme- und Einzelfall überhaupt befugt, an die Wählerinnen außerhalb der ihm durch das Wahlrecht unmittelbar auferlegten Mitteilungs- und Bekanntgabepflichten heranzutreten. Erst recht ist besondere Zurückhaltung geboten, wenn sich eine solche ausnahmehafte Mitteilung als Parteinahme für oder gegen eine Bewerberin und damit ihrerseits als Wahlbeeinflussung begreifen lässt. Es ist Aufgabe des Wahlvorstandes, die Wahlrechtsgrundsätze durchzusetzen. Es obliegt demgegenüber dem Wahlvorstand nicht, den Wählerinnen aus eigener Anschauung Kenntnisse über die Bewerberinnen zu vermitteln, die sie an sich aus deren jeweiliger Vorstellung und damit aus dem Wahlkampf gewinnen sollen. Zu den Gewährleistungen des passiven Wahlrechts gehört es, dass im Grundsatz – in den Grenzen der Sachlichkeit, Mäßigung und Chancengleichheit – die Bewerberinnen allein über die Inhalte ihres Wahlkampfes bestimmen. Dass die Wählerinnen Hintergründe über Kandidatinnen nicht erfahren, die im Wahlkampf von niemandem thematisiert werden, ist vom Wahlvorstand hinzunehmen. Der Wahlvorstand ist kein Informationsmedium. Er hat auch weder die Kompetenz noch die Pflicht zu der einer solchen Information notwendig vorausgehenden sorgfältigen Sachverhaltsermittlung. Für die abweichende Auffassung des Internen Services der Bundesagentur, auf die sich der Beklagte stützt, ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. 2. Die sowohl die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten als auch die Wahl der Stellvertreterin betreffenden Wahlrechtsverstößen waren auch geeignet, das Ergebnis der durchgeführten Wahlen jeweils zu ändern oder zu beeinflussen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BGleiG scheidet die Anfechtung der Wahl aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d.h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 – 6 A 1.06 – juris Rn. 44 – 45 m.w.N.) Dieser Rechtsprechung sind allein (geringe) Anforderungen an die positive Feststellung der Ursächlichkeit einer Wahlrechtsverstoßes zu entnehmen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift bedarf es einer solch positiven Feststellung indes nicht. Denn danach muss, sobald ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl festgestellt ist, dessen Kausalität für das Wahlergebnis widerlegt werden; die Ursächlichkeit wird damit der Sache nach vermutet. Die Voraussetzungen und die Reichweite dieser Vermutung sowie die an ihre Widerlegung zu stellenden Anforderungen sind für Wahlanfechtungen nach dem Bundesgleichstellungsgesetz nicht hinlänglich geklärt. Der Rechtsstreitet bietet jedoch keinen Anlass, diese Rechtsfragen zu vertiefen. Denn nach der Qualität und der Quantität der hier angefallenen Verstöße gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl, die beide Wahlen betreffen, kann die Kausalität – selbst bei einem engen Verständnis der Vermutung des § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG – für jede dieser Wahlen nicht ausgeschlossen werden. Die Wahlrechtsverstöße waren zur Änderung und Beeinflussung des Wahlergebnisses erkennbar geeignet. Die Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses kann nicht, auch nicht im Einzelfall, ausgeschlossen werden bei solchen Wahlrechtsverstößen, die zeitlich im Vorfeld der Vorbereitung der Wahl liegen und – qualitativ besonders schwerwiegend – die Ordnungsmäßigkeit des Wahlverfahrens als solche betreffen. Solche Verstöße sind stets geeignet, das Wahlergebnis zu ändern oder zu beeinflussen. Sie liegen hier vor. Die unterbliebene formale Bestellung des Wahlvorstandes durch die zuständige Geschäftsführerin bis (mindestens) zum 7. Februar 2019 und die insgesamt versäumte formale Bestellung der Ersatzmitglieder, die im weiteren Verlauf nicht nachgeholt wurde, begründen ausnahmslos jedenfalls die Wahlrechtswidrigkeit der Beschlüsse und Maßnahmen des Wahlvorstandes bis zum Zeitpunkt der Bestellung der ordentlichen Mitglieder und darüber hinaus, soweit Ersatzmitglieder an der Tätigkeit des Wahlvorstandes mitwirkten. Damit sind bereits die im Vorfeld der Bestellung erfolgte Festlegung des Wahltermins durch Beschluss des Wahlvorstandes vom 23. Januar 2019 und der Erlass des Wahlausschreibens vom 29. Januar 2019 zu Unrecht ergangen. Der Durchführung der Wahl jedenfalls zu dem festgelegten Zeitpunkt fehlte mit Blick auf die einzuhaltenden Fristen selbst dann die Grundlage, wenn man eine schlüssige Heilung der Beschlüsse des Wahlvorstandes durch die nachträglich erfolgte Bestellung annähme. Durfte die Wahl aber zu dem Zeitpunkt gar nicht durchgeführt werden, durfte sie auch kein Ergebnis hervorbringen; auf eine weitere Kausalitätsbetrachtung zwischen Wahlrechtsverstößen und Ergebnis kommt es nicht an. Auch die ohne Anordnung der zuständigen Geschäftsführerin vorgenommene Beschränkung der Abstimmungsarten allein auf Briefwahl betrifft die Ordnungsmäßigkeit des Wahlverfahrens als solche. Der grundlegende Fehler macht eine Kausalitätsbetrachtung gegenstandslos. Davon abgesehen, kommt aber auch konkret in Betracht, dass die zutreffende Anwendung der Abstimmungsarten das Wahlergebnis verändert hätte. In Ermangelung der Anordnung einer Briefwahl hätte der Wahlvorstand eine Präsenzwahl mit Möglichkeit der Briefwahl auf Antrag vorsehen müssen. Diese Wahl hätte den tatsächlichen Wahlzeitpunkt für die Mehrzahl der Dienstkräfte jedenfalls nach hinten – auf den bestimmten Wahltag – verlegt. Zugleich waren die bei diesem Wahlverfahren bestehende Möglichkeit, in der Dienststelle zu wählen, und das damit verbundene Erfordernis, Briefwahlunterlagen zu beantragen, geeignet, sowohl die Wahlbeteiligung als auch die Wählerschaft, d.h. die Gruppe der ihr Stimmrecht wahrnehmenden Wählerinnen, zu beeinflussen. Angesichts einer Beteiligung von nur (höchstens) 193 von 467 Wahlberechtigten an den angefochtenen Wahlen können Verschiebungen auf das jeweilige Ergebnis einwirken. Aus diesen Erwägungen kann auch die eigenständige Kausalität der verspäteten Übersendung der Briefwahlunterlagen – eines Wahlrechtsverstoßes erst bei Durchführung der Wahl – nicht ausgeschlossen werden. Die angefochtenen Wahlen sind darüber hinaus wegen des Zusammentreffens einer Vielzahl an Wahlrechtsverstößen auch in ihrer Durchführung grundlegend fehlerhaft. Die aufgezeigten Wahlrechtsverstöße betreffen jeweils wesentliche Vorschriften zur Wahl; es handelt sich ganz überwiegend nicht um Verstöße gegen bloße Ordnungsvorschriften. Jedenfalls in der Gesamtschau dieser gehäuften Fehler kann ihre Ursächlichkeit für die Wahlergebnisse nicht ausgeschlossen werden. Die Kammer geht davon aus, dass ein Einfluss von Wahlrechtsverstößen auf die Wahl grundsätzlich nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn diese Wahlrechtsverstöße einzeln auftreten; liegt aber eine Vielzahl solcher Verstöße vor, steht schon die zu beachtende Wechselwirkung dieser Fehler dem für die Kausalitätsbetrachtung erforderlichen Vergleich zu einer hypothetisch fehlerfrei durchgeführten Wahl und dem sich dabei jeweils ergebenden Wahlergebnis entgegen. Die Kausalität ist allein für die vorstehend unter II.1.g erörterten Fehler bei Bekanntgaben der Wahlergebnisse und der Gewählten ausgeschlossen. Auf das Ergebnis der Wahl hat die nachträgliche Bekanntgabe nur Einfluss, wenn ein mit der Stimmauszählung nicht übereinstimmendes Wahlergebnis bekannt gegeben wird und damit in Verbindlichkeit zu erwachsen droht. Dies ist hier nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 155 Abs. 2 und § 161 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den entsprechend herangezogenen Grundsätzen über die Kostenverteilung nach der so genannten Baumbach’schen Formel. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 (analog) VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und Satz 2, § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. Die Klägerinnen sind Bedienstete der Beklagten. Sie fechten die Wahl der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zur Gleichstellungsbeauftragten bzw. Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg (nachfolgend: die gemeinsame Einrichtung) an. Die Beigeladene zu 1) war ursprünglich seit 2011 Gleichstellungsbeauftragte der gemeinsamen Einrichtung, die Beigeladene zu 2) seitdem deren Stellvertreterin. Die Amtszeit der Beigeladenen endete am 29. März 2019. Im Vorfeld der anstehenden Neuwahl wurden die Bediensteten gebeten, sich am Wahlvorstand zu beteiligen. Der Wahlvorstand trat erstmals am 23. Januar 2019 zusammen. Am 29. Januar 2019 erließ er das Wahlausschreiben. Darin heißt es unter anderem, die Stimmabgabe erfolge mittels Briefwahl. Die hierfür erforderlichen Unterlagen würden vom Wahlvorstand übersandt. Die Wahlunterlagen für die Briefwahl seien vollständig und so rechtzeitig zurückzusenden, dass sie bis spätestens am 12. März 2019 um 20:00 Uhr beim Wahlvorstand bzw. in der Dienststelle W... eingegangen seien. Die Stimmauszählung erfolge in diesem Dienstgebäude, Raum 6..., am 13. März 2019 um 10:00 Uhr. Am 30. Januar 2019 trat die Zeugin L... an die Beigeladene zu 1) heran und teilte ihr die Absicht mit, als Stellvertreterin zu kandidieren. Am Folgetag kam es zu einem weiteren Gespräch. Der Inhalt dieser Gespräche ist jeweils streitig. Die Beigeladene zu 1) wandte sich daraufhin durch E-Mail vom 1. Februar 2019 an die Zeugin L... Sie bat sie, sich nicht als Stellvertreterin aufzustellen. Das werde aus den am Vortag genannten Gründen einfach nicht klappen. Sie habe sich das in den vergangenen acht Jahren Gleichstellungsarbeit mühsam aufgebaut. Die Zeugin L...solle ihr das nicht zerstören. Sie habe aber eine gute Idee. Sie könne als Gleichstellungsbeauftragte die Zeugin L... gegebenenfalls stundenweise als Mitarbeiterin beschäftigen oder ihr einzelne Projekte oder Aufgaben übertragen. Sie habe die gesetzlichen Möglichkeiten dazu. Die Zeugin L... würde sich mit ihrer Arbeit profilieren können und nicht „verbrannt“ werden. Die Beigeladene zu 1) reichte am 31. Januar 2019, die Zeugin L... am 6. Februar 2019 jeweils bei dem Wahlvorstand eine Bewerbung um das Amt der Gleichstellungsbeauftragten ein. Zu ihrer Tätigkeit gab die Zeugin... allein an, sie sei seit 2014 im Jobcenter T... in der W... in der Arbeitsvermittlung (Team 7...) tätig. Jeweils mit Schreiben vom 7. Februar 2019 bestellte die Geschäftsführerin der gemeinsamen Einrichtung die Zeugin P...zur Vorsitzenden des Wahlvorstandes sowie die Bediensteten P... und S... zu dessen Mitgliedern. Die Zeugin L... wandte sich mit Schreiben vom 7. Februar 2019 an die Geschäftsführerin der gemeinsamen Einrichtung. Sie führte darin unter anderem aus, die Beigeladene zu 1) habe ihr am 31. Januar 2019 untersagt, sich zur Wahl als Stellvertreterin zu stellen. Auf Nachfrage nach dem Grund habe sie angegeben: „weil du ein Kind hast“. Sie habe mitgeteilt, dass sie jedes Jahr im Sommer fünf Wochen Urlaub nehme. Auch alle anderen schulfreien Tage nehme sie, die Beigeladene zu 1), frei, da ihr Ehemann Lehrer sei; es sei bereits eine andere Kandidatin für die Stelle der Vertreterin vorgesehen. Am Tag darauf habe die Beigeladene zu 1) ihr ein Stellenangebot unterbreitet. Sie habe beschlossen, sich nicht zur Wahl als Stellvertreterin zu stellen, weil eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Beigeladenen zu 1) leider nicht möglich sei. Sie habe stattdessen eine Bewerbung für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten eingereicht, obwohl sie wisse, dass sie gegen die Beigeladene zu 1) eine reelle Chance nicht habe. Die Beigeladene zu 2) bewarb sich am 11. Februar 2019 um das Amt der Stellvertreterin. Der Wahlvorstand stellte jeweils die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge fest. Mit am 15. Februar 2019 ausgehängten Schreiben vom 13. Februar 2019 teilte der Wahlvorstand die Bewerber um das Amt der Gleichstellungsbeauftragten (zwei) und das Amt der Stellvertreterin (eine) mit. Der Wahlaushang gab jeweils die Angaben der Bewerberinnen zu Namen, Dienststelle und Dienstort, Organisationseinheit und Funktion wieder. Die von der Zeugin L... nicht angegebene Funktion einer Integrationsfachkraft setzte der Wahlvorstand eigenständig hinzu. Der Wahlvorstand beschloss nach einem Telefongespräch mit dem hinzugezogenen Experten Dr. von R...in seiner Sitzung am 19. Februar 2019, den ihm zugetragenen Sachverhalt einer Auseinandersetzung zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Zeugin L...unter dem Aspekt einer Wahlbeeinflussung nicht zu veröffentlichen. Am 20. Februar 2019 übersandte der Wahlvorstand die Wahlunterlagen für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin den Wählerinnen per Post. Die Zeugin...rügte durch E-Mail vom 21. Februar 2019 die unterbliebene Bekanntmachung ihrer Vorwürfe. Über den Vorschlag des Wahlvorstandes, diesen Vorfall im Rahmen des Wahlkampfes über den Buschfunk an die Kolleginnen und Kollegen zu verbreiten, sei sie entsetzt. Sie werde schon wieder dazu animiert, an einer Wahlmanipulation teilzunehmen, diesmal durch die Wahlkommission selbst. Dabei sei es Aufgabe der Wahlkommission dafür zu sorgen, dass keine sittenwidrige Wahlbeeinflussung stattfinde, und nicht ihre. Die bei der Briefwahl abgegebenen Stimmen verwahrte der Wahlvorstand in einem abgeschlossenen Schrank im Büro der Vorsitzenden. Die Auszählung der Stimmen erfolgte am 13. März 2019. Der Wahlvorstand vermerkte auf dem Wählerinnenverzeichnis bei 188 Wählerinnen die Stimmabgabe, davon bei vier Wählerinnen eine ungültige und bei einer eine verspätete Stimmabgabe. Auf einem Memozettel (Bl. 117) notierte der Wahlvorstand wie folgt: „Verspätete Abgabe: 1, Wähler nicht erkennbar: 3, Ohne Zettel: 5; Ohne Unterschrift: 1, Ohne Umschlag: 3“. Auf einem weiteren Zettel ist notiert: „Blau: 12, Weiß: 14“. Nach dem Ergebnis der Auszählung hatten von 467 weiblichen Beschäftigten bei der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten 193 ihre Stimme abgegeben (gültig 181), bei der Wahl der Stellvertreterin 191 (gültig 177). Von den Kandidatinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten erreichte die Beigeladene zu 1) 151 Stimmen, die Zeugin... 30 Stimmen. Auf die Beigeladene zu 2) entfielen bei Wahl der Stellvertreterin 160 Stimmen, 17 Bedienstete stimmten mit Nein. Auf die Mitteilung des Wahlergebnisses hin nahmen die Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) die Wahl jeweils an. Die öffentliche Bekanntgabe der gewählten Bewerber durch Aushang erfolgte am 14. März 2019. Die Geschäftsführerin des Beklagten bestellte im Nachgang der Wahl die Beigeladene zu 2) zur Stellvertreterin. Die Bestellung der Beigeladenen zu 1) verweigerte sie. Mit E-Mail vom 22. März 2019 wandte sich die Geschäftsführerin an die Mitarbeiter des Beklagten und verwies unter anderem darauf, durch die Beigeladene zu 1) sei die Wahl in unzulässiger Weise beeinflusst worden. Die Wahl sei daher durch jeden Wahlberechtigten anfechtbar. Es werde eine Neuwahl erfolgen. Die Beigeladene zu 1) hat als Klägerin und Antragstellerin am 26. März 2019 bei dem Gericht Klage auf ihre Bestellung erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (5 L 88.19 / 5 K 89.19). Die Klägerinnen zu 1) bis 7) haben mit am 28. März 2019 bei Gericht eingegangener Klage die Wahl angefochten. Es liege ein Verstoß gegen wesentliche Wahlprinzipien vor. Seitens der Beigeladenen zu 1) habe es eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung verbunden mit Einschüchterung der Gegenkandidatin und Behinderung deren passiven Wahlrechtes gegeben. Damit sei die Wahl nicht ordnungsgemäß abgelaufen. Da sie als Wahlberechtigte keine Kenntnis von diesem Sachverhalt erlangt hätten, hätten sie keine Möglichkeit gehabt, sich ein umfassendes Bild von den Kandidatinnen zu machen. Der Wahlvorstand und der Personalrat hätten Kenntnis von dem Sachverhalt gehabt, die Wählerinnen aber nicht unterrichtet. Sie könnten sich nicht vorstellen, sich von einer Gleichstellungsbeauftragten vertreten zu lassen, die selbst gegen Gesetze verstoße, zu deren Einhaltung sie verpflichtet sei. Die Zeugin L... habe sich so eingeschüchtert gefühlt, dass sie sich nicht getraut habe, einen offensiven Wahlkampf zu führen. Dadurch sei die Willensbildung der Wählerschaft zugunsten der Beigeladenen zu 1) beeinflusst gewesen. Diese Fehler erstreckten sich auch auf die Wahl der Beigeladenen zu 2). Auch seien bei der Briefwahl die maßgeblichen Regelungen teils missachtet worden, wodurch eine faire und geheime Wahl nicht gewährleistet gewesen sei. In formaler Hinsicht enthielten sowohl das Wahlausschreiben als auch die Stimmzettel fehlerhaft überschießende Angaben, z.B. die Organisationseinheit und die Funktion der jeweiligen Bewerberinnen. Dadurch sei die Beigeladene zu 1) auf den Stimmzetteln als Gleichstellungsbeauftragte erschienen. Auch sei die Bekanntmachung des Wahlausschreibens im Dienstgebäude...in S... – dort sei eine Kollegin beim Gemeinsamen Arbeitgeberservice tätig – vergessen worden. Die dortige Kollegin sei daran gehindert worden, sich zur Wahl zu stellen. Die Klägerinnen zu 3), 4) und 5) haben im Vorfeld der mündlichen Verhandlung ihre Klagen zurückgenommen. Die verbliebenen Klägerinnen beantragen, die am 13. März 2019 im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg durchgeführte Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und deren Stellvertreterin für ungültig zu erklären. Der Beklagte hat einen Antrag auf Klageabweisung nicht gestellt. Die Klage sei begründet. Das Verbot der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung treffe jede Bewerberin. Vorliegend habe die Beigeladene zu 1) das passive Wahlrecht der Zeugin... beschränkt. Sie habe zugleich in sittenwidriger wahlmanipulierender Weise auf diese eingewirkt. Die Aussagen gegenüber der Zeugin L... verstießen gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Die Beigeladene zu 1) habe außerdem den Eindruck vermittelt, die Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes erfolge nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, sondern auf Grundlage vorheriger Absprachen. Es drohe der Eindruck von Vetternwirtschaft. Der Verstoß betreffe beide Wahlen. Er habe zwar auf die Wahl der Stellvertreterin gezielt. Es habe aber nicht außerhalb der Möglichkeiten gelegen, dass sich die Zeugin L... auch um das Amt der Gleichstellungsbeauftragten bewerben werde, wie die tatsächliche Entwicklung gezeigt habe. Aufgrund der Einschüchterung habe sie dann ihren Wahlkampf zurückhaltend geführt. Die Dienststellenleitung habe im Vorfeld der Veröffentlichung der Wahlvorschläge alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um die Integrität der Wahl sicherzustellen. Die Gefahr einer weiteren Wahlbeeinflussung habe nach Einschätzung der Dienststellenleitung hiernach nicht mehr bestanden. Die Beigeladene zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Wahlanfechtung richte sich nicht gegen den richtigen Beklagten; dies sei vielmehr der Wahlvorstand. Sie habe gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schon deshalb nicht verstoßen, weil dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Im Übrigen habe sie die Zeugin L... nicht schlechter behandelt als eine vergleichbare Frau in deren Position. Einer Benachteiligung wegen des Geschlechtes stehe schon entgegen, dass nur Frauen als Kandidaten in Betracht kämen. An einer unzulässigen Beeinflussung fehle es. Die Zeugin L... habe auf Unterstützung der Beigeladenen zu 1) bei der Bewerbung um das Amt ihrer Stellvertreterin gehofft. Damit sei sie gescheitert. Zwang habe sie, die Beigeladene zu 1), nicht ausgeübt. Sie habe auch keinen Wahlkampf gegen die Zeugin L...betrieben. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung – dann für eine Neuwahl – liege allenfalls in dem Schreiben der Geschäftsführerin vom 22. März 2019. Es sei verwunderlich, dass die Klägerinnen nie ein persönliches Gespräch mit der Beigeladenen zu 1) gesucht hätten. Es sei offenbar so, dass die Klägerinnen sich von der Geschäftsführerin hätten vereinnahmen lassen. Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Die Kammer hat durch Beschluss vom 22. Mai 2019 – 5 L 88.19 – den Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die hiesige Beigeladene zu 1) zur Gleichstellungsbeauftragten in der gemeinsamen Einrichtung zu bestellen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die dagegen gerichtete Beschwerde durch Beschluss vom 26. Juli 2019 – 4 S 41.19 – zurückgewiesen. Die Kammer hat dieses Verfahren mit dem auf Bestellung gerichteten weiteren Verfahren 5 K 89.19 am 9. Dezember 2019 gemeinsam verhandelt. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Geschäftsführerin des Beklagten sowie die Beigeladene zu 1) persönlich angehört. Sie hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen P...und L.... Wegen der weiteren Einzelheiten von Anhörungen und Beweisaufnahme verweist die Kammer auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter) und die Wahlunterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.