Beschluss
5 P 8/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Dienststelle hat grundsätzlich die von der Hinzuziehung einer sachverständigen Person in der Einigungsstelle entstehenden notwendigen Kosten gemäß § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. zu tragen, sofern die Hinzuziehung erforderlich und verhältnismäßig war.
• Ein Rechtsanwalt kann als sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. bestellt werden; seine beratende Teilnahme ist als anwaltliche Tätigkeit vom RVG zu vergüten.
• Ob die Kostenübernahme zu tragen ist, hängt von der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten ab; hierzu bedarf es konkreter tatsächlicher Feststellungen und einer ex-ante-Abwägung der antragstellenden Mitglieder.
• Die Beschwerde der Dienststelle war trotz anfänglicher Vertretung durch eine Bedienstete mit Befähigung zum Richteramt zulässig, weil später durch Verfahrensbevollmächtigte die Postulationsanforderungen erfüllt und Fristen gewahrt wurden.
Entscheidungsgründe
Kostenübernahme für Rechtsanwalt als sachverständige Person in Einigungsstelle • Die Dienststelle hat grundsätzlich die von der Hinzuziehung einer sachverständigen Person in der Einigungsstelle entstehenden notwendigen Kosten gemäß § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. zu tragen, sofern die Hinzuziehung erforderlich und verhältnismäßig war. • Ein Rechtsanwalt kann als sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. bestellt werden; seine beratende Teilnahme ist als anwaltliche Tätigkeit vom RVG zu vergüten. • Ob die Kostenübernahme zu tragen ist, hängt von der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten ab; hierzu bedarf es konkreter tatsächlicher Feststellungen und einer ex-ante-Abwägung der antragstellenden Mitglieder. • Die Beschwerde der Dienststelle war trotz anfänglicher Vertretung durch eine Bedienstete mit Befähigung zum Richteramt zulässig, weil später durch Verfahrensbevollmächtigte die Postulationsanforderungen erfüllt und Fristen gewahrt wurden. Hauptpersonalrat-Mitglieder beantragten die Überarbeitung eines Eingruppierungserlasses; nach Zustimmungsverweigerung rief die Landesbehörde die Einigungsstelle an. Zwei Mitglieder der Einigungsstelle beantragten, einen von ihnen benannten Rechtsanwalt als sachverständige Person hinzuzuziehen. Die Behörde erklärte, eine solche sachverständige Person könne keine Vergütung verlangen; die Sitzung wurde aufgehoben. Die Antragstellerinnen begehrten gerichtliche Feststellung, die Behörde sei zur Übernahme der Kosten des Rechtsanwalts verpflichtet und legten konkrete Vergütungsbeträge vor. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Kostentragung; das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag ab mit der Begründung, einschlägige Normen sähen keine Kostenpflicht für juristische Sachverständige vor. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen und die Rechtsfrage der Anwendbarkeit der Normen und des RVG. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen ist zulässig; es besteht ein Rechtsschutzinteresse, weil Kosten bereits angefallen sein können. • Rechtsnormen: Anspruchsgrundlage ist § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H.; diese Normen sind insoweit anwendbar und regeln die Kosten der Einigungsstelle und ihrer Mitglieder. • Anwendbarkeit auf sachverständige Personen: § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. erlaubt ausdrücklich die Hinzuziehung auch eines Rechtsanwalts als sachverständige Person; die Norm zielt auf fachliche Expertise, nicht auf Neutralität. • Kostenumfang und Erforderlichkeit: Die Dienststelle trägt nur solche Kosten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Einigungsstelle notwendig und verhältnismäßig sind; hierzu gehören notwendige rechtliche Beratungen nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 MBG Schl.-H. • Prüfungspflicht und Abwägung: Die antragstellenden Mitglieder müssen ex-ante abwägen und darlegen, dass der Informationsbedarf nicht kostengünstiger zu decken war; die Einigungsstelle ist an sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln gebunden. • RVG-Anwendbarkeit: Die Tätigkeit des Rechtsanwalts als beratende sachverständige Person ist als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 RVG anzusehen und nach § 34 RVG zu vergüten, weil sie keine der in § 1 Abs. 2 RVG genannten ausgenommenen Tätigkeiten darstellt. • Verfahrensrüge gegen Beschwerdezulässigkeit: Die anfängliche Vertretung durch eine Bedienstete mit Befähigung zum Richteramt genügte nicht, jedoch heilte ein späterer Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten die Postulationsanforderungen und Fristwahrung; die Beschwerde war damit zulässig. • Tatsachenfeststellungen fehlen: Das Oberverwaltungsgericht hat keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der entstandenen Kosten getroffen, sodass eine materielle Entscheidung nicht möglich ist. • Prozessfolgen: Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die nötigen Feststellungen zur Notwendigkeit, Angemessenheit und Höhe der zu erstattenden Vergütung trifft. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen ist begründet; das Bundesverwaltungsgericht hebt den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auf und weist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Es stellt klar, dass die Dienststelle grundsätzlich die notwendigen und verhältnismäßigen Kosten einer als sachverständige Person beigezogenen Rechtsanwalts in einem Einigungsstellenverfahren nach den einschlägigen Bestimmungen des MBG Schl.-H. zu tragen hat, sofern die Hinzuziehung zur sachgerechten Erfüllung der Einigungsstelle notwendig war. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist als anwaltliche Vergütungstatbestand nach dem RVG zu vergüten; das Oberverwaltungsgericht hat jedoch zu prüfen und tatsächliche Feststellungen zu treffen, ob die Hinzuziehung erforderlich und die geltend gemachten Kosten angemessen waren. Die Behörde war die Beschwerdeberechtigung und die Fristwahrung zuzubilligen, sodass die materielle Entscheidung nunmehr unter ergänzter Tatsachenermittlung zu treffen ist.