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Beschluss

4 B 27/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine, vom Staat zu 100 % gehaltene Gesellschaft in privatrechtlicher Form kann grundrechtsfähig sein, wenn sie ausschließlich privatwirtschaftlich tätig ist; bei öffentlicher Aufgabenwahrnehmung gelten die Grundrechtsbindungen des Staates. • Die Frage der Grundrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlich gebundener Unternehmen ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts restriktiv zu prüfen; öffentliche Unternehmen sind regelmäßig an Grundrechte gebunden und damit in ihrer Grundrechtsfähigkeit eingeschränkt. • Die Zulassung der Revision setzt grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen voraus; bloße Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwendung von Landesrecht genügen nicht, wenn keine ungeklärten bundesrechtlichen Fragen dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Grundrechtsfähigkeit staatlicher Unternehmen und Zulassungsrecht der Revision • Eine, vom Staat zu 100 % gehaltene Gesellschaft in privatrechtlicher Form kann grundrechtsfähig sein, wenn sie ausschließlich privatwirtschaftlich tätig ist; bei öffentlicher Aufgabenwahrnehmung gelten die Grundrechtsbindungen des Staates. • Die Frage der Grundrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlich gebundener Unternehmen ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts restriktiv zu prüfen; öffentliche Unternehmen sind regelmäßig an Grundrechte gebunden und damit in ihrer Grundrechtsfähigkeit eingeschränkt. • Die Zulassung der Revision setzt grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen voraus; bloße Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwendung von Landesrecht genügen nicht, wenn keine ungeklärten bundesrechtlichen Fragen dargelegt werden. Die Klägerin ist eine zu 100 % bundeseigene GmbH, zuständig für die Sanierung stillgelegter Braunkohlenflächen und deren Vermarktung. Auf einem ihrer Grundstücke steht ein denkmalgeschützter Wasserturm; die Klägerin begehrt die behördliche Genehmigung zum Abbruch. Der Landkreis verweigerte die Genehmigung; in der zweiten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht wertete die Klägerin als öffentliches Unternehmen und verneinte die Unzumutbarkeit der Erhaltung nach § 8 Abs. 1 SächsDSchG, da sie vom Bund getragen werde und über ausreichende Mittel verfüge. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und stellte grundsätzliche verfassungs- und europarechtliche Fragen zur Grundrechtsfähigkeit und Zumutbarkeit hinsichtlich denkmalrechtlicher Erhaltungspflichten. • Die Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen sind überwiegend fallbezogen. • Grundsatz: Nach Art. 19 Abs. 3 GG sind juristische Personen grundrechtsfähig, soweit die betreffenden Grundrechte ihrem Wesen nach anwendbar sind; zugleich gilt, dass öffentlich-rechtlich gebundene Unternehmen regelmäßig an Grundrechte gebunden und damit nicht in gleicher Weise grundrechtsfähig sind wie rein privatwirtschaftliche Unternehmen. • Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt klar, dass staatliche Unternehmen in privatrechtlicher Form grundsätzlich der Grundrechtsbindung unterliegen, unabhängig von Zweck oder Erwerbswirtschaftlichkeit; ein Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt besteht nicht. • Das vom Beschwerdeführer zitierte frühere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht dieser Rechtsprechung nicht; dort wurde Grundrechtsfähigkeit nur für Unternehmen mit ausschließlich privatwirtschaftlicher Tätigkeit offen gelassen. • Fragen zu Art. 17 der EU-Charta und zum Bundeshaushaltsrecht rechtfertigen keine Revision, weil sie für die Entscheidung der Vorinstanz nicht maßgeblich waren und das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Klärung von Fragen herangezogen wird, die die Vorinstanz nicht geprüft hat. • Die weiter formulierten verfassungsrechtlichen Fragen dienen primär der Rüge der Auslegung des Landesrechts; eine solche Rüge reicht nicht zur Revisionszulassung, sofern nicht ungeklärte bundesrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt werden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Sache weist nicht die erforderliche grundsätzliche Bedeutung auf. Das Oberverwaltungsgericht durfte die Klägerin als öffentliches Unternehmen beurteilen und die Zumutbarkeit der Erhaltung des Wasserturms nach § 8 Abs. 1 SächsDSchG bejahen. Weitergehende verfassungs- und europarechtliche Fragen hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen, weil sie für die vorinstanzliche Entscheidung nicht entscheidungserheblich waren. Die Kostenentscheidung wurde nach den einschlägigen Vorschriften getroffen.