Beschluss
OVG 9 N 49.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0621.OVG9N49.19.00
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Leitsätze
Regelmäßig wird ein erheblicher Teil der infolge hypothetischer Festsetzungsverjährung ausgefallenen Beiträge über höhere Gebühren aufgefangen, was auch zulässig ist, wenn die "Nichtbeitragszahler" insoweit keinen höheren Gebührensatz zahlen als den Gebührensatz, der bei einer vollständigen Abkehr von einer Mischfinanzierung aus Beiträgen und Gebühren (einschließlich Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge) zulässig wäre, während für die Beitragszahler ein an ihre Beitragszahlung anknüpfender "Gebührenrabatt" gegeben wird. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juli 2019 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2 ... EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Regelmäßig wird ein erheblicher Teil der infolge hypothetischer Festsetzungsverjährung ausgefallenen Beiträge über höhere Gebühren aufgefangen, was auch zulässig ist, wenn die "Nichtbeitragszahler" insoweit keinen höheren Gebührensatz zahlen als den Gebührensatz, der bei einer vollständigen Abkehr von einer Mischfinanzierung aus Beiträgen und Gebühren (einschließlich Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge) zulässig wäre, während für die Beitragszahler ein an ihre Beitragszahlung anknüpfender "Gebührenrabatt" gegeben wird. (Rn.16) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juli 2019 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2 ... EUR festgesetzt. I. Die Klägerin ist eine 100%ige Tochter der Stadt F ... . Die Stadt F ... ist Gründungsmitglied des W ..., der nach einem Stabilisierungsbescheid des Landrates als am 7. Dezember 1991 gegründet gilt. Die Klägerin ist nach Zuordnung durch den Zuordnungsplan "K ... " am 9. Februar 1998 als Eigentümerin des Grundstücks W ...,F ..., in das Grundbuch eingetragen (Flur 8 ..., Flurstück 2 ...,4 ... m²). Das Grundstück ist zu DDR-Zeiten im Rahmen komplexen Wohnungsbaus vom VEB Gebäudewirtschaft mit einem Mehrfamilienhaus bebaut worden. Dabei hat der VEB Gebäudewirtschaft auch Kanalanlagen errichtet. Das Grundstück ist schon vor dem 3. Oktober 1990 an die (damalige) zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen gewesen. Mit Bescheid vom 9. Mai 2001 zog der beklagte Verbandsvorsteher die Klägerin in Bezug auf das genannte Grundstück zu einem Beitrag für die Verbesserung der Reinigungsleistung der Kläranlage (Neubau der Kläranlage) in Höhe von 1 ... DM heran. Die Klägerin zahlte. Auf der Grundlage der zum 1. Januar 2010 erlassenen Abwasserbeitragssatzung zog der Beklagte die Klägerin mit dem hier angegriffenen Beitragsbescheid vom 14. Oktober 2011 für das Grundstück zu einem Herstellungsbeitrag von 3 ... Euro heran und forderte nach Anrechnung der 1 ... DM einen Zahlbetrag von 2 ... Euro. Die Klägerin erhob am 19. Oktober 2011 Widerspruch, zahlte aber den geforderten Betrag. Der Beklagte wies den Widerspruch unter dem 14. August 2014, zugestellt am folgenden Tage, zurück. Unter dem 22. April 2016 setzte der Beklagte die Vollziehung des Beitrages zum 25. April 2016 aus und erstattete der Klägerin den gezahlten Beitrag. Auf die schon am 27. August 2014 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom 14. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mit Urteil vom 23. Juli 2019 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 2 ... Euro zu zahlen. Das Urteil ist dem Beklagten am 12. August 2019 zugegangen. Der Beklagte hat am 6. September 2019 die Zulassung der Berufung beantragt und den Zulassungsantrag am 14. Oktober 2019 (Montag) begründet. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gibt keinen Anlass zur Zulassung der Berufung. 1. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Das Verwaltungsgericht hat die Aufhebung des Beitragsbescheides damit begründet, dass die rückwirkend auf den 1. Januar 2011 erlassene und die zuvor rückwirkend auf den 1. Februar 2004 erlassenen Abwasserbeitragssatzungen die sachliche Beitragspflicht für das Beitragsgrundstück nicht hätten zur Entstehung bringen können. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden neuen Fassung sei vorliegend aus Vertrauensschutzgründen nicht anwendbar, weil in Ansehung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) (grundlegend: Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE, juris, Rn. 43 ff) im Zeitpunkt der Gesetzesänderung eine Beitragserhebung wegen einer bereits eingetretenen Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich gewesen sei (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris). Wegen eines ersten, an Satzungsmängeln gescheiterten Satzungsgebungsversuchs im Jahr 1993 habe die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) nur durch eine auf den 1. Januar 1994 zurückwirkende Satzung zur Entstehung gebracht werden können. Bei deren Erlass würde schon vor dem 1. Februar 2004 Festsetzungsverjährung eingetreten sein, weil das Beitragsgrundstück bereits 1993 an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossen gewesen sei. Auf den Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. könne sich die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 -, juris) ungeachtet des Umstandes berufen, dass sie eine 100%ige Tochtergesellschaft der Stadt F... und damit nicht grundrechtsfähig sei. b) Die hiergegen fristgerecht erhobenen Rügen greifen nicht. aa) Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung davon gesprochen hat, dass der Anschlussbeitrag für das Beitragsgrundstück bereits in den 1990er Jahren verjährt gewesen sei (UA S. 12), weist der Zulassungsantrag zwar mit Recht darauf hin, dass der Eintritt echter Festsetzungsverjährung stets den Erlass einer wirksamen Beitragssatzung vorausgesetzt habe und voraussetze, die es in den 1990er Jahren nicht gegeben habe. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils folgen hieraus jedoch nicht, nachdem aus dem Urteil hinreichend deutlich wird (UA S. 11, 15), dass das Verwaltungsgericht in Wahrheit nicht auf eine echte, sondern hypothetische Festsetzungsverjährung abgestellt hat. Hiervon geht letztlich auch die Zulassungsbegründung aus (S. 3, 10). bb) Der Zulassungsantrag macht unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 -, juris, geltend, § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. fordere entgegen der Auffassung des OVG Frankfurt (Oder) auch für den Fall eines bereits wegen Satzungsmängeln gescheiterten Satzungsgebungsversuchs gerade nicht den Erlass einer wirksamen rückwirkenden Satzung. Der erkennende Senat folgt dem Bundesgerichtshof indessen nicht (vgl. Urteil vom 12. November 2019 - OVG 9 B 11.19 -, juris, Rn. 19) und ist an dessen Rechtsprechung auch nicht gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 908/20 -, juris, Rn. 4). cc) Der Zulassungsantrag macht geltend, auch im Falle des Erlasses einer wirksamen, bis in das Jahr 1993 zurückwirkenden Satzung würde vor dem 1. Februar 2004 keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein, weil eine satzungsgemäße Anschlussmöglichkeit für das Beitragsgrundstück erst in den Jahren 2006 ff. entstanden sei. Zwar sei das Beitragsgrundstück bereits seit vor dem 3. Oktober 1990 leitungsgebunden entsorgt worden, was ab Mitte der 1990er Jahre auch über die Anlage des Zweckverbandes erfolgt sei. Die Entsorgungsanlagen in dem Erschließungsgebiet seien zu DDR-Zeiten aber vom VEB Gebäudewirtschaft auf eigene Kosten erstellt worden, für sie habe es nie eine Zuständigkeit oder ein Eigentum des VEB WAB gegeben, sie seien dementsprechend auch nicht im Zuge der "VEB-WAB-Übernahme" auf den Zweckverband übergegangen und der Zweckverband habe auch sonst in den 1990er Jahren weder das Eigentum an den Anlagen erlangt noch diese durch Widmung in die öffentliche Anlage einbezogen, so dass in den 1990er Jahren zwischen dem Beitragsgrundstück und der öffentlichen Anlage lediglich eine private, über mehrere Grundstücke führende Verbindungsleitung bestanden habe. Eine satzungsgemäße Anschlussmöglichkeit sei erst entstanden, als der Zweckverband in den Jahren 2006 ff. die Anlagen im Erschließungsgebiet in der Weise "saniert" habe, dass er dort im Zuge von Erneuerungs- und Austauschmaßnahem eigene Leitungen verlegt habe. Das ist unsubstantiiert. Auch nach Angabe des Zulassungsantrages sind die im Erschließungsgebiet vorhandenen und in den 1990er Jahren angeblich noch rein privaten Entsorgungsanlagen schon in den 1990er Jahren in die damalige Verbandsanlage eingebunden, d.h. mit ihr verbunden worden. Das mag nicht den Anforderungen des § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2 der Abwasserbeseitigungssatzung vom 17. Dezember 1997 entsprochen haben, wonach sich das Anschlussrecht nur auf solche Grundstücke erstreckte, die an eine betriebsfertige öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden konnten, wozu die öffentlichen Kanäle wiederum in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen mussten. Indessen konnte der Zweckverband den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wurde (§ 3c Abs. 1 Satz 3 der Abwasserbeseitigungssatzung vom 17. Dezember 1997). Einen entsprechenden Anschluss hat der Zweckverband hier ersichtlich zugelassen. Dazu dürfte er rechtlich auch verpflichtet gewesen sein; es liegt auf der Hand, dass die öffentliche Versorgungsaufgabe auch die (weitere) Entsorgung von Gebieten des komplexen Wohnungsbaus umfasst hat. Was die (angeblich) private Leitungsstrecke zwischen dem Einbindepunkt und dem hier in Rede stehenden Beitragsgrundstück anbelangt, legt der Zulassungsantrag nicht dar, wer die entsprechende Durchleitung hätte untersagen können; er gibt nicht einmal an, wo der Einbindepunkt gelegen haben soll. Diese Überlegungen werden dadurch bestätigt, dass im Jahr 2001 ein Verbesserungsbeitragsbescheid (Kläranlagenbeitragsbescheid) für das Beitragsgrundstück erlassen worden ist. Damit hat der Zweckverband seinerzeit zu erkennen gegeben, dass er - ungeachtet der noch nicht begonnenen Erneuerungs- und Austauschmaßnahmen - nicht nur von einem Grundstück mit bestehender Anschlussmöglichkeit ausgegangen ist, sondern auch davon, dass es sich um ein "Altanschließergrundstück" gehandelt hat. dd) Der Zulassungsantrag macht geltend, die Klägerin könne sich auf einen Vertrauensschutz in den Fortbestand in die Lage einer hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht berufen, weil sie eine 100%ige Tochter der Stadt sei, die für die Stadt die öffentliche Aufgabe der Wohnungsversorgung wahrnehme. Das gelte auch in Ansehung des - vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen - Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 -, juris. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht darin dem Grunde nach anerkannt, dass sich auch kommunale GmbHs auf einen Vertrauensschutz im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris, berufen könnten. Hier lägen indessen besondere Umstände vor, die eine derartige Berufung ausschlössen. Das greift nicht. (1) Der Zulassungsantrag weist darauf hin, dass die Klägerin eine (nicht grundrechtsfähige) 100%ige Tochter der Stadt ist, die noch dazu eine öffentliche Aufgabe (Wohnraumversorgung) wahrnehme und betont, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris, mit einer derartigen Fallgestaltung nicht befasst habe, sondern nur mit dem Vertrauensschutz von grundrechtsfähigen Bürgern. Das trifft zu (so auch BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 B 2.18 -, juris, Rn. 28 ff.), bedeutet aber nicht, dass ein entsprechender Vertrauensschutz für Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren 100%ige Töchter pauschal ausgeschlossen wäre. Auch die hierzu vom Zulassungsantrag zitierten Gerichtsentscheidungen belegen insoweit nicht, wofür der Zulassungsantrag sie in Anspruch nimmt. Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 und 1 BvR 1531/15 - und vom 3. November 2015 - 1 BvR 1766/ 1783/15 und 1815/15 - verhalten sich nur zu verfassungsprozessualen Fragen, nicht aber zu der materiell-rechtlichen Frage des Vertrauensschutzes für öffentliche Körperschaften und nicht grundrechtsfähige private Körperschaften. Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - (Sasbach), BVerfGE 61, 82 ff, juris, Rn. 71 ff., und vom 7. Juni 1997 - 1 BvR 108/73 u. a. - (Stadtwerke Hameln), BVerfGE 45, 63, juris, Rn. 45 ff., befassen sich nur mit der Grundrechtsfähigkeit. Das Gleiche gilt für den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 -, juris, und des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2016 - 4 B 27/16 -. juris. In der vom Zulassungsantrag zitierten Kommentarstelle bei Sachs, GG, 8. Auflage, Art. 20 GG, Rn. 131, ist sogar ausdrücklich davon die Rede, dass Vertrauensschutz auch für nicht grundrechtsfähige Betroffene bestehen könne. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 -, juris, klar ausgeführt, dass sich öffentliche Körperschaften und nicht grundrechtsfähige private Körperschaften, sofern sie zu Abgaben herangezogen werden, ebenso auf Vertrauensschutz gegenüber einer Gesetzesänderung berufen können wie grundrechtsfähige Abgabenpflichtige (vgl. a. a. O., Rn 34). (2) Der Zulassungsantrag weist darauf hin, dass im Verhältnis der Klägerin und der sie tragenden Stadt auf der einen Seite und dem Zweckverband auf der anderen Seite nur Gemeinwohlbelange gegenüberständen, nämlich die Aufgabe der öffentlichen Wohnraumversorgung (Stadt und Klägerin) und der öffentlichen Abwasserentsorgung (Zweckverband). Eine solche Konstellation hat indessen schon dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 -, juris, zu Grunde gelegen. Allein der Umstand, dass auf beiden Seiten Gemeinwohlbelange stehen, begründet danach keinen Vertrauensschutz gegenüber einer Gesetzesänderung. Insoweit verfängt es auch nicht, wenn der Zulassungsantrag einerseits den Vorteil der vom Zweckverband gewährleisteten leitungsgebundenen Abwasserentsorgung für die Klägerin und die sie tragende Stadt als besonders gewichtig ansieht, andererseits bei Entfallen der Beitragszahlung in diesem und gleichgelagerten Fällen eine Sozialisierung der Kosten durch eine Verbandsumlage befürchtet. Überzeugend ist es schon nicht, wenn der Zulassungsantrag eine "doppelte Vorteilslage" für die Stadt darin sieht, dass sie einerseits als - mittelbare - Grundstückseigentümerin wie jeder Grundstückseigentümer von der leitungsgebundene Entsorgung profitiere, andererseits als Gemeinde aber auch sozusagen "global" von der durch den Zweckverband für das gesamte Gemeindegebiet geschaffenen abwasserseitigen Erschließung. Dieser weitere Aspekt ist beitragsrechtlich nicht von Belang. Darüber hinaus ist eine (vollständige) Kompensation des Beitragsausfalls durch eine Verbandsumlage auch nicht alternativlos; vielmehr wird regelmäßig ein erheblicher Teil der infolge hypothetischer Festsetzungsverjährung ausgefallenen Beiträge über höhere Gebühren aufgefangen, was auch zulässig ist, wenn die "Nichtbetragszahler" insoweit keinen höheren Gebührensatz zahlen als den Gebührensatz, der bei einer vollständigen Abkehr von einer Mischfinanzierung aus Beiträgen und Gebühren (einschließlich Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge) zulässig wäre, während für die Beitragszahler ein an ihre Beitragszahlung anknüpfender "Gebührenrabatt" gegeben wird (vgl. dazu Urteil des Senats vom 14. Juni 2022 - OVG 9 A 2.17 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Dass die Beitragszahlung für die Klägerin wegen deren Trägerschaft durch die Stadt nicht existenzgefährdend sein dürfte, mag stimmen; insoweit übergeht der Zulassungsantrag indessen die Interessen an einer geordneten und planbaren Haushaltsführung (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2/18 -, juris, Rn. 52). (3) Der Zulassungsantrag macht geltend, die die Klägerin tragende Stadt habe, noch dazu in Ansehung der damaligen personellen Verflechtungen und der Stimmrechtsverhältnisse, entscheidenden Einfluss auf das Zweckverbandshandeln in Bezug auf die Maßnahmen zur Beitragserhebung gehabt und sei auch für diesbezügliche Fehler einschließlich einer sich daraus ggf. ergebenden Notwendigkeit des Erlasses einer rückwirkenden Satzung verantwortlich. Trete die Stadt auf beiden Seiten des Beitragsverhältnisses in einer Weise auf, dass ohne sie nichts "gehe", hier einerseits auf der Beitragsschuldnerseite als 100%ige Trägerin der herangezogenen GmbH, andererseits als Verbandsmitglied mit absoluter Stimmenmehrheit, so könne sich auf keiner Seite Vertrauensschutz bilden. Vertrauensschutz knüpfe an eine begründete Erwartungshaltung an. Eine solche habe sich wegen der beschriebenen Konstellation hier nicht bilden können, weil - zumal wegen der hier vorliegenden personellen Verflechtungen - dieselben Kenntnisse und derselbe Erwartungsstand geherrscht habe. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 3051/14 -, juris, liege zu Grunde, dass die Bürger bei Vorliegen bestimmter Umstände die Erwartung hätten haben können, entweder wegen des Fehlens der notwendigen rückwirkenden Satzung oder - bei deren Erlass - wegen dann eintretender Festsetzungsverjährung nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen werden zu können. Eine solche Erwartungshaltung habe die Klägerin hier vor dem 1. Februar 2004 nicht haben können, weil der seinerzeitige Verbandsvorsteher zugleich Gesellschaftervertreter der Klägerin gewesen sei. An dieser Argumentation ist richtig, dass sich jedenfalls die verbandsangehörigen Gemeinden als Beitragsschuldner des Zweckverbandes insoweit von sonstigen Beitragsschuldnern unterscheiden, als ihnen im Gegensatz zu diesen kraft Verbandsmitgliedschaft ein maßgeblicher Einfluss auf das Tun (und Unterlassen) des Zweckverbands zukommt, der im Übrigen verfassungsrechtlich geschützt ist (vgl. VerfG Bbg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - VfGBbg 61/15 -, juris, Rn. 63). Der Zulassungsantrag legt indessen nicht dar, inwieweit dies einen Vertrauensschutz gegenüber einer Gesetzesänderung hindert; soweit er in diesem Zusammenhang auf einen besonderen Kenntnisstand der Stadt und der Klägerin abhebt, ist das unergiebig. Das gilt auch, soweit der Zulassungsantrag mit Schriftsatz vom 26. Februar 2020 ergänzt hat, dass die Klägerin keinen Vertrauensschutz habe entwickeln können, weil es ihr bekannt gewesen sei, dass die sie tragende Stadt durchgängig und maßgeblich an den Versuchen mitgewirkt habe, Satzungsfehler zu heilen, um Beitragserhebungen zu ermöglichen. Bei Vertrauensschutz infolge des Bestehens einer Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung geht es nicht um eine schutzwürdige Erwartungshaltung in Bezug auf die Absichten des Beitragsgläubigers, sondern in eine Erwartungshaltung in dessen rechtliches Nicht-mehr-Können. Zu weiteren Überlegungen gibt das Zulassungsvorbringen wegen des fristgebundenen Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keinen Anlass. b) Die Verurteilung zur Verzinsung auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit 236 AO unterliegt mit Blick auf das Zulassungsvorbringen ebenfalls keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Insoweit nimmt der Senat auf die rechtlichen Erwägungen in seinem namentlich dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bekannten Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Bezug. Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: In dem genannten Beschluss hat der Senat u. a. ausgeführt, dass ein Begehren auf Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit § 236 AO gemäß § 113 Abs. 4 VwGO neben dem Anfechtungsbegehren gegen einen Anschlussbeitragsbescheid geltend gemacht werden kann, ohne dass zuvor ein behördliches Zinsfestsetzungsverfahren und ein diesbezügliches Widerspruchsverfahren durchgeführt worden wäre (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 13). Die Statthaftigkeit eines entsprechenden Annexantrages setzt entgegen der vorliegend geäußerten Auffassung des Beklagten nicht voraus, dass sozusagen als Zwischenglied zwischen dem Anfechtungsbegehren und dem annexweise gelten gemachten Zinsbegehren auch noch ein Erstattungsbegehren annexweise geltend gemacht werden müsste. § 113 Abs. 4 VwGO erlaubt es, als Annex zum Anfechtungsbegehren Ansprüche zu verfolgen, die zwar im Zusammenhang mit der Aufhebung des Verwaltungsakts stehen, aber - wie der Anspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit § 236 AO - nicht (mehr) der Vollzugsfolgenbeseitigung zuzuordnen sind. Ein entsprechendes Annexbegehren kann wegen des prozessökonomischen Zwecks der Bestimmung auch dann nach § 113 Abs. 4 VwGO geltend gemacht werden, wenn hinsichtlich der Vollzugsfolgenbeseitigung selbst (hier der Beitragserstattung) kein Annexbegehren geltend gemacht wird, weil der Beklagte die Vollzugsfolgenbeseitigung im Verlauf des Prozesses ohnehin schon vorgenommen hat (hier durch die vorsichtshalber schon erfolgte Rückzahlung) oder von einer Vollzugsfolgenbeseitigung für den Fall des Erfolges der Anfechtungsklage ohnehin auszugehen ist (vgl. hierzu u. a. BFH, Urteil vom 23. Februar 2011 - I R 20/10 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, juris, Rn. 14 am Ende). Mit anderen Worten: Durch Rückzahlung des Beitrages schon während des Anfechtungsprozesses kann die Behörde nicht die Statthaftigkeit eines Annexbegehrens auf Verzinsung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO verhindern. 2. Mit Blick auf das zu 1) Ausgeführte wirft die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsantrag sprich insoweit (sinngemäß) die Frage an, ob § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der bis zum 1. Februar 2004 geltenden Fassung so auszulegen ist, dass die sachliche Beitragspflicht für die betroffenen Grundstücke, wenn die erste Beitragssatzung unwirksam ist, nur noch durch eine wirksame Beitragssatzung begründet werden kann, die rückwirkend auf das Datum des formalen Inkrafttretens der ersten unwirksamen Beitragssatzung (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) in Kraft gesetzt wird. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Der erkennende Senat bejaht sie in ständiger Rechtsprechung und hat sich insoweit bereits auch mit der anderen Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 -, juris) auseinandergesetzt (Urteil vom 12. November 2019 - OVG 9 B 11.19 -, juris, Rn. 19). Weiteren Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Insbesondere würde ein Berufungsverfahren insoweit auch nicht den Weg zu einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht oder durch den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes eröffnen, nachdem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Landesrecht ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2021 - 9 B 30.20 -, juris, Rn. 3 ff., 8, 13). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).