Urteil
5 C 57/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 5 Abs. 6 WoGG 2008 setzt für die wohngelderhöhende Zurechnung von Trennungskindern zu zwei Haushalten das gemeinsame Sorgerecht voraus.
• Umgangsrecht oder Teilbefugnisse (z. B. Mitentscheidungsrechte in Schule/Gesundheit) genügen nicht als Ersatz für gemeinsames Sorgerecht.
• Die Regelung des § 5 Abs. 6 WoGG 2008 verstößt nicht gegen Art. 3 oder Art. 6 GG; sie ist verfassungsrechtlich gerechtfertigte Typisierung und mit dem Sozialhilfezugang vereinbar.
Entscheidungsgründe
Wohngeld: Zurechnung von Trennungskindern erfordert gemeinsames Sorgerecht • § 5 Abs. 6 WoGG 2008 setzt für die wohngelderhöhende Zurechnung von Trennungskindern zu zwei Haushalten das gemeinsame Sorgerecht voraus. • Umgangsrecht oder Teilbefugnisse (z. B. Mitentscheidungsrechte in Schule/Gesundheit) genügen nicht als Ersatz für gemeinsames Sorgerecht. • Die Regelung des § 5 Abs. 6 WoGG 2008 verstößt nicht gegen Art. 3 oder Art. 6 GG; sie ist verfassungsrechtlich gerechtfertigte Typisierung und mit dem Sozialhilfezugang vereinbar. Der Kläger, Rentner wegen voller Erwerbsminderung, beantragte Wohngeld für September 2009 bis Mai 2013 und wollte seine damals minderjährigen Töchter als Haushaltsmitglieder anrechnen lassen. Die Töchter lebten mit ihrer Mutter, waren dort gemeldet und besuchten die Schule; der Kläger hatte Umgangsrecht (Wochenenden, Ferienhälfte etc.) und hielt in seiner Wohnung ein Kinderzimmer vor. Die Eltern waren geschieden; die Mutter hatte in der Regel das alleinige Sorgerecht, dem Kläger wurden für bestimmte Bereiche gleichberechtigte Mitentscheidungsrechte eingeräumt. Die Wohngeldstelle lehnte ab mit der Begründung, es fehle an gemeinsamem Sorgerecht; Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht bestätigten dies. Der Kläger rügte Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 6 WoGG 2008 (Art. 3, Art. 6 GG) und legte Revision ein. • Anwendbares Recht ist das WoGG 2008 für den Zeitraum bis Mai 2013; die Revision ist unbegründet und das OVG-Urteil verletzt kein Bundesrecht. • Tatbestand des § 5 Abs. 6 WoGG 2008 knüpft für die Ausnahmeregelung zur Berücksichtigung Trennungskinder als Haushaltsmitglieder an ein gemeinsames Sorgerecht; Satz 2 bezieht sich sprachlich und systematisch auf die in Satz 1 erfassten Kinder. • Umgangsrecht oder Teilbefugnisse (z. B. Entscheidungen in Schule/Gesundheit) erfüllen nicht die Voraussetzung des gemeinsamen Sorgerechts; gemeinsames Sorgerecht ist im Sinne von § 1626 Abs. 1 BGB vollständige elterliche Sorge (Personen- und Vermögenssorge, gesetzliche Vertretung). • Zweck der Vorschrift: Ausnahme vom wohngeldrechtlichen Grundsatz eines einzigen Haushaltsmitgliedschafts-Mittelpunkts, typisierende Regelung zur Verwaltungsvereinfachung und zur Lösung praktischer Feststellungsprobleme bei Wechselmodellfällen. • Prüfung verfassungsrechtlicher Einwände: Die Beschränkung auf Fälle mit gemeinsamem Sorgerecht berührt Art. 6 GG (Elternrecht/Umgangsrecht) nicht verletztend; konkrete Ansprüche auf Wohngeld folgen nicht aus Art. 6 GG, und Sozialhilfe/Grundsicherung können umgangsbedingten Mehrbedarf abdecken (z. B. §§ 29,35 SGB XII, § 22 SGB II Rechtsprechung BSG). • Gleichheitssatz (Art. 3 GG): Die Typisierung ist verfassungsgemäß; sie führt nicht zu einer faktischen Geschlechterbenachteiligung und übersteigt keine hinnehmbaren Härtegrenzen, da der Gesetzgeber bei Massenverwaltung pauschalierende Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung treffen darf. • Schließlich steht die Regelung in einem zeitlichen Anpassungsspielraum; die gesetzgeberische Entwicklung wurde berücksichtigt (Änderung ab 2016, künftig maßgeblich der tatsächliche Betreuungsumfang). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wohngeld für den Zeitraum September 2009 bis Mai 2013 unter Anrechnung seiner Töchter als Haushaltsmitglieder. Die Töchter waren mangels gemeinsamen Sorgerechts nicht als Haushaltsmitglieder nach § 5 Abs. 6 WoGG 2008 zuzurechnen; Umgangsrechte oder Teilbefugnisse genügen nicht. Die gesetzliche Regelung ist mit Art. 6 und Art. 3 GG vereinbar, da sie eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung darstellt und durch andere soziale Sicherungsinstrumente (SGB II/SGB XII) umgangsbedingten Mehrbedarf abgedeckt werden kann. Folglich bleibt die Ablehnung des Wohngeldantrags rechtmäßig und die Revision des Klägers erfolglos.