Beschluss
12 E 126/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0131.12E126.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden. Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe den Sohn K. der Klägerin bei der Wohngeldberechnung voraussichtlich zu Recht nicht als Haushaltsmitglied i. S. v. § 5 WoGG berücksichtigt, da das insoweit erforderliche Betreuungsverhältnis von mindestens einem Drittel, also an 121 Tagen (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 WoGG) im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum - 1. April 2017 bis 31. März 2018 - nicht erreicht werde. Die "Elternvereinbarung" zum Umgangsrecht vom 26. September 2017 führe für den streitgegenständlichen Zeitraum zu keinem anderen Ergebnis. Dem setzt die Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit die Klägerin im Beschwerdeschriftsatz angibt, K. halte sich aktuell an mindestens 120 Tagen im Jahr bei ihr auf, stellt dies die Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Würdigung für den betreffenden Zeitraum bereits von vorneherein nicht in Frage. Zudem dürfte diese Neuberechnung der Klägerin auch nicht schlüssig sein, denn zur Vermeidung eines doppelten Ansatzes von Wochenendtagen hätten die Ferienzeiten, die K. regelmäßig wohl zur Hälfte bei der Klägerin verbracht hat, bei der Berechnung der anzusetzenden Tage für die Besuchswochenenden ausgeklammert werden müssen, wie es die Beklagte im Widerspruchsbescheid getan hat. Soweit die Klägerin weiter darauf hinweist, dass K. sich darüber hinaus auch außerplanmäßig bei ihr aufhalte, beispielsweise im Zusammenhang mit Geburtstagsbesuchen von Verwandten und Bekannten, ist aufgrund dieser unsubstantiierten Angaben nichts dafür ersichtlich, dass er sich im betreffenden Zeitraum über die von der Beklagten berechneten 102 Tage hinaus an mindestens 19 weiteren Tagen bei der Klägerin aufgehalten hat, zumal nicht ausgeschlossen sein dürfte, dass solche Besuche zumindest auch in den Zeiten stattgefunden haben, in denen er sich ohnehin bei ihr aufgehalten hat. Soweit die Klägerin auf ein anhängiges Verfahren vor dem Familiengericht M. hinweist und ausführt, sie strebe dort noch eine weitergehende Umgangsregelung an, ist dies für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von vorneherein nicht relevant. Soweit die Klägerin abschließend ausführt, die Versagung von Wohngeld würde im Ergebnis dazu führen, dass sie in eine kleinere Wohnung ohne Kinderzimmer umziehen müsse, dies sei mit dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht aus Art. 6 GG sowie dem Kindeswohl nicht vereinbar, hat die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei wohlwollender Auslegung kann diese Beschwerdebegründung dahingehend aufgefasst werden, dass bei der Auslegung der wohngeldrechtlichen Vorschriften Art. 6 GG zu beachten sei und bei entsprechender Beachtung der Anspruch auf Wohngeld bestehe. Es ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, über welche wohngeldrechtliche Vorschrift Art. 6 GG mit dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis Berücksichtigung finden soll. Auch im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass der generelle Ausschluss umgangsberechtigter Eltern von der Möglichkeit, ihre Kinder nach § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 WoGG als Mitglied ihres Haushaltes wohngelderhöhend in Ansatz zu bringen, gegen höherrangiges Recht, insbesondere das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Umgangsrecht der Klägerin, verstößt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 -, juris, Rn. 18 ff., m. w. N., noch zur Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG a. F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.