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Urteil

8 C 2/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei geteilter Haftung nach § 171d Abs. 3 SGB V ist für die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 BetrAVG nur der vom Beklagten zu sichernde Teil der Pensionsverpflichtung maßgeblich. • Eine teleologische Reduktion oder analoge Heranziehung des § 2 Abs. 1 BetrAVG für die Beitragsberechnung in Fällen der Haftungsteilung ist nicht zulässig. • Die gesetzlich vorgeschriebene Teilwertberechnung nach § 6a Abs. 3 EStG ist auf den vom Beklagten zu sichernden Leistungsumfang anzuwenden; gleitende Quotierung, feste Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG oder Verschiebung des Teilwertbeginns sind nicht zulässige Modifikationen. • Die Stichtagsregelung des § 10 Abs. 3 BetrAVG betrifft die Bemessungsgrundlage und setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber am Stichtag bereits beitragspflichtig war. • Mangels ausreichender Feststellungen zur Höhe des vom GKV zu tragenden Anteils ist die Sache zur Neuberechnung der Beiträge für 2010 und 2011 an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Beitragsbemessung bei geteilter Haftung: Teilwertberechnung nur für den vom Beklagten zu sichernden Anteil • Bei geteilter Haftung nach § 171d Abs. 3 SGB V ist für die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 BetrAVG nur der vom Beklagten zu sichernde Teil der Pensionsverpflichtung maßgeblich. • Eine teleologische Reduktion oder analoge Heranziehung des § 2 Abs. 1 BetrAVG für die Beitragsberechnung in Fällen der Haftungsteilung ist nicht zulässig. • Die gesetzlich vorgeschriebene Teilwertberechnung nach § 6a Abs. 3 EStG ist auf den vom Beklagten zu sichernden Leistungsumfang anzuwenden; gleitende Quotierung, feste Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG oder Verschiebung des Teilwertbeginns sind nicht zulässige Modifikationen. • Die Stichtagsregelung des § 10 Abs. 3 BetrAVG betrifft die Bemessungsgrundlage und setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber am Stichtag bereits beitragspflichtig war. • Mangels ausreichender Feststellungen zur Höhe des vom GKV zu tragenden Anteils ist die Sache zur Neuberechnung der Beiträge für 2010 und 2011 an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Klägerin, seit 1.1.2010 insolvenzfähig und Arbeitgeber mit unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen), stritt mit dem Beklagten um Insolvenzsicherungsbeiträge für 2010 und 2011. Nach § 171d Abs.3 SGB V haftet der Beklagte nur für Ansprüche und Anwartschaften, die nach dem 31.12.2009 entstanden sind; ältere Verpflichtungen fallen in die Haftung des GKV. Die Klägerin meldete für 2010 zunächst 0 € BBG und für 2011 einen gekürzten Teilwert; der Beklagte setzte Beiträge für 2010/2011 fest. Nach Nachreichen einer BBG für 2010 erließ der Beklagte einen Minderungsbescheid. Die Klägerin widersprach und begehrte stattdessen eine auf das Anwachsen des Haftungsvolumens gestützte gleitende Quotierung oder Verschiebung des Teilwertbeginns. Die Verwaltungsgerichte wiesen Klage und Berufung zurück; das OVG billigte hingegen eine feste Quotierung. Die Revision rügte Rechtsfehler bei Anwendung von § 10 Abs.3 Halbs.2 Nr.1 BetrAVG und § 6a Abs.3 EStG. • Revision ist begründet; das Berufungsurteil ist verfahrensfehlerhaft, weil es die Zulässigkeit der Klage offen ließ; der Bescheid vom 10.01.2012 ist als begünstigender Änderungsbescheid einzuordnen und hat keine materielle Bestandskraft herbeigeführt. • Materiellrechtlich ist die vom Beklagten praktizierte feste Quotierung nicht durch § 10 Abs.3 Halbs.2 Nr.1 BetrAVG gedeckt; das OVG hat teleologisch reduziert und analog § 2 Abs.1 BetrAVG angewandt, was unzulässig ist. • Das Tatbestandsmerkmal ‚Pensionsverpflichtung‘ in § 10 Abs.3 Halbs.2 Nr.1 BetrAVG ist im Fall der Haftungsteilung so auszulegen, dass es nur den vom Beklagten zu sichernden Teil der Pensionsverpflichtung erfasst, also die Ansprüche und Anwartschaften, die nach dem 31.12.2009 entstanden sind. • Diese Auslegung ist vom Wortlaut, der Systematik und dem Regelungszweck gedeckt; § 171d Abs.3 SGB V verweist auf den Vierten Abschnitt des BetrAVG und bezweckt die Aufteilung des Haftungsvolumens zwischen GKV und Beklagtem. • Die Teilwertberechnung nach § 6a Abs.3 EStG ist unverändert anzuwenden, jedoch nur auf den vom Beklagten zu sichernden Anteil der künftigen Pensionsleistungen; feste Quotierung, gleitende Quotierung oder Verschiebung des Teilwertbeginns entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben. • Eine analoge Anwendung des § 2 Abs.1 BetrAVG ist ausgeschlossen, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt; die gesetzliche Haftungsverteilung ist klar und ermöglicht die beschriebene Auslegung. • Verfassungsrechtliche Einwände (Äquivalenzprinzip, Art.3 GG) stehen der Anwendung der gesetzeskonformen Teilwertberechnung auf den vom Beklagten zu sichernden Teil nicht entgegen. • Mangels Feststellungen zum Umfang des GKV-Anteils und zur versicherungsmathematischen Berechnung des Teilwerts kann die Rechtmäßigkeit der konkreten Beitragsfestsetzungen für 2010 und 2011 nicht abschließend beurteilt werden. • Die Sache ist daher zur erneuten Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage und der Beitragshöhen für 2010 und 2011 an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin ist begründet; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben. Rechtlich ist für die Beitragsbemessung bei geteilter Haftung nach § 171d Abs.3 SGB V nur der vom Beklagten zu sichernde Teil der Pensionsverpflichtung maßgeblich. Die gesetzliche Teilwertberechnung nach § 6a Abs.3 EStG ist auf diesen Teil anzuwenden; syste matische Modifikationen wie feste Quotierung nach § 2 Abs.1 BetrAVG, gleitende Quotierung oder Verschiebung des Teilwertbeginns sind nicht zulässig. Da die Vorinstanz keine ausreichenden Feststellungen zum Umfang des vom GKV zu tragenden Anteils und zur versicherungsmathematischen Ermittlung des Teilwerts getroffen hat, wird die Sache zur Neuberechnung der Beitragsbemessungsgrundlage und der sich daraus ergebenden Beitragssätze für 2010 und 2011 an das OVG zurückverwiesen.