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Urteil

2 WD 14/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein heimlich in der Stube einer Kameradin platzierter und aktiver als Wecker getarnter Aufnahmegeräteträger stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar und rechtfertigt grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung. • Bei der Bemessung disziplinarischer Maßnahmen ist ausschließlich der Zweck des Wehrdisziplinarrechts (Wiederherstellung/Sicherung des Dienstbetriebs) maßgeblich; zu berücksichtigen sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, Persönlichkeit und bisherige Führung (§ 38 Abs.1 WDO). • Persönlichkeitsstörungen des Täters und eine überlange Verfahrensdauer können mildernd wirken; sie können aber eine Abmilderung der Maßnahmeart (z.B. Verzicht auf Dienstgradherabsetzung) rechtfertigen, ohne die Rechtsfolgen völlig entfallen zu lassen. • Bei Abweichen vom Regelausgangspunkt nach unten ist die nächstschärfere Maßnahme am oberen Rand des Zulässigen zu bemessen; ein Beförderungsverbot kann mit einer kürzeren Bezügekürzung kombiniert werden, wenn das faktische Beförderungsverbot bereits pflichtenmahnend gewirkt hat.
Entscheidungsgründe
Heimliche Filmaufnahmen durch getarnten Wecker: Abmilderung der Regelmaßnahme wegen Persönlichkeitsstörung und Verfahrensverzögerung • Ein heimlich in der Stube einer Kameradin platzierter und aktiver als Wecker getarnter Aufnahmegeräteträger stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar und rechtfertigt grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung. • Bei der Bemessung disziplinarischer Maßnahmen ist ausschließlich der Zweck des Wehrdisziplinarrechts (Wiederherstellung/Sicherung des Dienstbetriebs) maßgeblich; zu berücksichtigen sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, Persönlichkeit und bisherige Führung (§ 38 Abs.1 WDO). • Persönlichkeitsstörungen des Täters und eine überlange Verfahrensdauer können mildernd wirken; sie können aber eine Abmilderung der Maßnahmeart (z.B. Verzicht auf Dienstgradherabsetzung) rechtfertigen, ohne die Rechtsfolgen völlig entfallen zu lassen. • Bei Abweichen vom Regelausgangspunkt nach unten ist die nächstschärfere Maßnahme am oberen Rand des Zulässigen zu bemessen; ein Beförderungsverbot kann mit einer kürzeren Bezügekürzung kombiniert werden, wenn das faktische Beförderungsverbot bereits pflichtenmahnend gewirkt hat. Ein Oberfähnrich (Soldat) stellte in der Stube einer Kameradin einen als Wecker getarnten digitalen Kamera‑Wecker mit SD‑Karte auf und schaltete ihn ein, sodass auch die Duschzelle erfasst wurde. Die Kameradin entdeckte das Gerät am folgenden Morgen, las die Speicherkarte aus und fand zahlreiche Filmsequenzen, unter anderem Aufnahmen ihres entkleideten Erscheinens. Der Vorfall wurde dem Dienstvorgesetzten gemeldet und ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Das Truppendienstgericht verurteilte den Soldaten wegen vorsätzlichen Dienstvergehens und verhängte ein vierjähriges Beförderungsverbot verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für vier Jahre. Beide Parteien legten Berufung beschränkt auf die Bemessung der Maßnahme ein. Der Senat bestätigte die Tat‑ und Schuldfeststellungen, prüfte aber die Angemessenheit der Sanktion unter Einbeziehung persönlicher Umstände des Soldaten und der Verfahrensdauer. • Bindende Tat‑ und Schuldfeststellungen: Der Soldat handelte vorsätzlich und nahm billigend die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Kameradin in Kauf; dies erfüllt die dienstlichen Pflichtenverletzungen nach § 7 SG i.V.m. § 201a StGB sowie Pflichten aus § 12 und § 17 SG. • Zweck der Disziplinarmaßnahme: Maßstab ist allein die Wiederherstellung und Sicherung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs; bei der Zumessung sind nach § 58 Abs.7 i.V.m. § 38 Abs.1 WDO Eigenart, Schwere, Auswirkungen, Schuldmaß, Persönlichkeit und bisherige Führung zu beachten. • Schwere des Vergehens: Besonders schwer wiegt die Verletzung der Kameradschaftspflicht (§ 12 SG), die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und die Pflicht zu achtungs‑ und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs.2 SG), weil der Täter in Vorgesetztenstellung handelte und die Tat die Kameradschaft und den Dienstbetrieb nachhaltig gefährdete. • Auswirkungen: Die Geschädigte erlitt erhebliche psychische Beeinträchtigungen; der Vorfall verbreitete sich in der Dienststelle und führte zur Herauslösung des Soldaten aus der Ausbildung, was dienstliche Folgen und Kosten nach sich zog. • Persönlichkeit und Milderungsgründe: Eine diagnostizierte Anpassungsstörung mit gestörtem Sozialverhalten und die erfolgte Psychotherapie sind als mildernde Umstände zu berücksichtigen; außerdem sprechen herausragende vorherige Leistungen, Unrechts- und Reueeinsicht sowie fehlende Vorbelastung für Milderung. • Verfahrensdauer: Die lange Verfahrensdauer, die sich unter anderem in einem faktischen Beförderungsverbot niederschlug, wirkt ebenfalls maßnahmenmildernd; Verzögerungen, die dem Staat zuzurechnen sind, mindern das Sanktionsbedürfnis. • Bemessungsmethode: Ausgangspunkt ist die Dienstgradherabsetzung; angesichts der be‑ und entlastenden Umstände ist jedoch eine Abmilderung der Maßnahmeart geboten. Beim Abweichen nach unten ist die nächstschärfere Maßnahme am oberen Rand des Zulässigen zu bemessen. • Konkretisierung der Sanktion: Wegen des erst später wirksam werdenden Beförderungsverbots (stichtagsbezogene Beförderungsmöglichkeit) ist das Beförderungsverbot über mehrere Jahre zur Pflichtenmahnung angemessen; zusätzlich ist eine verkürzte Bezügekürzung als ergänzende Pflichtenmahnung erforderlich. • Rechtsfolgenreduktion: Unter Abwägung aller Faktoren kann auf die ursprünglich gebotene Dienstgradherabsetzung verzichtet werden, ohne jedoch die disziplinarische Ahndung entfallen zu lassen. Der Senat hält die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen die Maßbemessung teilweise nicht für begründet und der Berufung des Soldaten auf Milderung teilweise statt. Die Tat‑ und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts bleiben bindend. Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens wäre grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung geboten; wegen der diagnostizierten Anpassungsstörung des Soldaten, seiner Einsicht und Therapie, seiner bisherigen herausragenden Führung und der überlangen Verfahrensdauer hat der Senat jedoch eine Abmilderung der Regelmaßnahme für erforderlich erachtet. Konkret ist eine mehrjährige Sperre für Beförderungen als fortwährende Pflichtenmahnung zu verhängen; weil diese erst zu einem späteren Zeitpunkt voll wirksam werden kann, ist sie ergänzend mit einer Bezügekürzung zu verbinden. Die genaue Kombination und Dauer wurden unter Würdigung aller Umstände angemessen herabgesetzt gegenüber dem erstinstanzlich verhängten vierjährigen Beförderungsverbot mit vierjähriger Bezügekürzung, wobei die Entscheidung den Zweck verfolgt, den Dienstbetrieb zu sichern und zugleich die Rehabilitationsbemühungen des Soldaten zu berücksichtigen.