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Beschluss

4 B 8/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist unzulässig, wenn sie den Darlegungserfordernissen des §133 Abs.3 Satz 3 VwGO nicht genügt. • Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung genügt nicht die bloße Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht habe die Frage noch nicht entschieden. • Der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, inwiefern die Vorinstanz eine Antwort gegeben hat, die Bedenken begründet und deshalb revisionsrechtliche Klärung im allgemeinen Interesse erfordert.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde mangels substantiierten Darlegungsinteresses (§132, §133 VwGO) • Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist unzulässig, wenn sie den Darlegungserfordernissen des §133 Abs.3 Satz 3 VwGO nicht genügt. • Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung genügt nicht die bloße Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht habe die Frage noch nicht entschieden. • Der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, inwiefern die Vorinstanz eine Antwort gegeben hat, die Bedenken begründet und deshalb revisionsrechtliche Klärung im allgemeinen Interesse erfordert. Der Kläger wandte sich nach Ablehnung seiner Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; Gegenstand waren Verjährungsfragen öffentlich-rechtlicher Erstattungs- und Entschädigungsansprüche bzw. aus enteignungsgleichem Eingriff. Die Beschwerde stützte sich auf §132 Abs.2 Nr.1 VwGO und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Beschwerde die in §133 Abs.3 Satz3 VwGO geforderten Darlegungen enthält, insbesondere ob dargelegt ist, warum eine revisionsrechtliche Klärung zu erwarten sei. Die Vorinstanz hatte sich auf eigene Rechtsprechung gestützt, wonach bei Fehlen spezieller Verjährungsvorschriften die einschlägigen Rechtsvorschriften und Interessenlage heranzuziehen sind und §54 BPolG hier sachnah erscheine. Die Beschwerde bezog sich pauschal auf frühere Schriftsätze ohne konkrete Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz. Das Gericht führte aus, dass pauschale Verweise nicht die erforderliche Entlastungswirkung erfüllen und daher unzureichend sind. • Rechtliche Maßstäbe: Zulassungsvoraussetzung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO i.V.m. Darlegungspflicht des §133 Abs.3 Satz3 VwGO; grundsätzliches Kriterium ist das Vorliegen einer klärungsbedürftigen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage des Bundesrechts (§137 Abs.1 VwGO). • Darlegungserfordernis: Der Beschwerdeführer muss konkret und substanziiert darlegen, inwiefern die vom Berufungsgericht gegebene Lösung mindestens Bedenken begründet und deshalb revisionsgerichtliche Klärung im allgemeinen Interesse erwartet werden kann; bloße Hinweise auf fehlende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts genügen nicht. • Auseinandersetzung mit Vorinstanz: Erforderlich ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz; pauschale Bezugnahmen auf frühere Schriftsätze ersetzen diese nicht und entlasten das Beschwerdegericht nicht. • Anwendung auf den Streitfall: Die Beschwerde erfüllte die Anforderungen des §133 Abs.3 Satz3 VwGO nicht, weil sie nicht darlegte, warum die von ihr angesprochenen Verjährungsfragen im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig seien und weshalb eine Revision Erfolg verspricht; sie setzte sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, die §54 BPolG als sachnahe Verjährungsvorschrift ansah. • Verfahrensrechtliche Folgen: Mangels hinreichender Darstellung der Zulassungsgründe ist die Beschwerde unzulässig; Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO sowie §§47,52 GKG. Die Beschwerde gem. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist unzulässig, weil die Darlegungsanforderungen des §133 Abs.3 Satz3 VwGO nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat nicht konkret dargelegt, inwiefern die vom Berufungsgericht gefundene Lösung der Verjährungsfragen so zu beanstanden ist, dass eine revisionsrechtliche Klärung im allgemeinen Interesse zu erwarten wäre, und hat die Begründung der Vorinstanz nicht ausreichend substantiiert angegriffen. Pauschale Verweise auf vorinstanzliche Schriftsätze genügen nicht zur Erfüllung der Begründungspflicht. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Rechtskraft; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen gemäß den einschlägigen Vorschriften.