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Beschluss

A 12 S 2575/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0203.A12S2575.21.00
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Leitsätze
Für die Flüchtlingszuerkennung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG 1992 bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) EURL 95/2011 sind grundsätzlich zwei Zeitpunkte in den Blick zu nehmen, nämlich zum einen der Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebiets des UNRWA und zum anderen der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1992 maßgebliche Zeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2/21 -, juris Rn. 16, 18, 24 - 26, und Beschluss vom 14.05.2019 - 1 C 5/18 -, juris Rn. 29). (Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2021 - A 12 K 1647/20 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Flüchtlingszuerkennung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG 1992 bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) EURL 95/2011 sind grundsätzlich zwei Zeitpunkte in den Blick zu nehmen, nämlich zum einen der Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebiets des UNRWA und zum anderen der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1992 maßgebliche Zeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2/21 -, juris Rn. 16, 18, 24 - 26, und Beschluss vom 14.05.2019 - 1 C 5/18 -, juris Rn. 29). (Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2021 - A 12 K 1647/20 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. I. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) liegen nicht vor, da es an der hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels fehlt. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen (unter II.), die auch bei der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Prozesskostenhilferecht (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.2021 - 2 BvR 353/21 -, juris Rn. 3 ff., vom 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18 -, juris Rn. 24 ff., und vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 u.a. -, juris Rn. 10 ff.) die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussichten tragen. II. Der am 07.08.2021 gestellte Antrag des Klägers - eines nach eigenen Angaben im Jahre 1985 in Syrien geborenen staatenlosen Palästinensers, der nach eigenen Angaben von 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 im Libanon gelebt hat - auf Zulassung der Berufung gegen das am 08.07.2021 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bleibt ohne Erfolg. Die in Anspruch genommenen Gründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) zeigen nicht in der gebotenen Weise auf, dass die Berufung wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG), wegen einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und wegen eines Verfahrensmangels in Form einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen ist. 1. Die pauschale Bezugnahme im Zulassungsantrag auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen (Antragsschrift vom 06.08.2021, S. 10 unter IV.) ist zur Darlegung eines Berufungszulassungsgrunds nicht geeignet und genügt nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG an die Darlegung eines Zulassungsgrunds (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.03.2017 - 4 B 8.17 -, juris Rn. 4, und vom 07.07.1980 - 8 B 54.80 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21.01.2020 - 4 A 206/20.A -, juris Rn. 1, und vom 17.06.2013 - 13 A 1422/13.A -, juris Rn. 11; Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 586 f. ). 2. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen einer geltend gemachten Divergenz zuzulassen. a) Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent von einem in der Rechtsprechung eines der genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist und die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht; unerheblich ist dabei, ob die Abweichung bewusst oder unbewusst erfolgt ist. Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.08.2013 - 8 B 36.13 -, juris Rn. 7, vom 22.03.2012 - 2 B 148.11 -, juris Rn. 3 m.w.N., und vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 3). Entsprechendes gilt für eine Divergenz in Bezug auf Tatsachenfragen, d.h. verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellungen und -bewertungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.08.2018 - A 11 S 1753/18 -, juris Rn. 11). Andererseits gefährdet nicht jeder Rechtsverstoß die Einheit der Rechtsprechung, weshalb die Verkennung oder fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes keine Divergenzrüge eröffnet. Eine Divergenz begründende Abweichung liegt daher etwa nicht vor, wenn das Vordergericht einen Rechtssatz eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten höheren Gerichte übersehen oder - ob zu Recht oder nicht - als nicht anwendbar eingestuft hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2018 - A 12 S 1286/18 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 179 ff. ). Dementsprechend genügt das bloße Aufzeigen einer nur fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten Gerichte in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, nicht dem Darlegungserfordernis einer Divergenzrüge (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2022 - OVG 3 N 11/21 -, juris Rn. 2; Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 616 ). b) Der Kläger bringt vor, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Vorlagebeschluss vom 14.05.2019 - 1 C 5.18 -, juris, und Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 19.12.2012 - C-364/11 -, juris, und vom 25.07.2018 - C-585/16 -, juris) ab. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG setze - jedenfalls nach nationalem Asylverfahrensrecht - voraus, dass es dem Betroffenen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht möglich oder zumutbar sei, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen (BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht führe in dem Vorlagebeschluss weiter aus, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 12 Abs. 1 RL 2011/95/EU reiche nicht schon aus, dass dem Betroffenen im Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebiets der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt worden sei. Zusätzlich müsse es ihm „auch in dem nach § 77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts unmöglich sein, in das Einsatzgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen“. Daraus folge, dass die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berücksichtigt werden müsse, weil es sinnlos wäre, einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, wenn dieser sofort wieder aberkannt werden müsste. Demnach hätte die Beklagte bzw. das Verwaltungsgericht bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berücksichtigen und feststellen müssen, ob er, der Kläger, bei einer umfassenden ex-nunc-Betrachtung die Möglichkeit hätte, in das UNRWA-Einsatzgebiet (Libanon/Syrien) zurückzukehren. Diese Ansicht werde ebenfalls vom Gerichtshof der Europäischen Union (Urteile vom 19.12.2012 - C-364/11 -, juris, und vom 25.07.2018 - C-585/16 -, juris) und vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.02.2017 - 18 A 901/11 -, juris) geteilt. Die Beklagte bzw. das Verwaltungsgericht hätte eine umfassende ex-nunc-Prüfung vornehmen müssen und nicht auf den Zeitpunkt der „freiwilligen“ Ausreise abstellen dürfen. Bei Beachtung dieser Grundsätze hätte die Beklagte feststellen müssen, dass er nach Art. 1 D Abs. 2 GFK ipso facto unter die Bestimmungen der Genfer Konvention falle. Es sei ihm auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht möglich oder zumutbar, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen. Unter Verweis auf und teilweiser Wiedergabe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 03.12.2008 - 13 S 2483/07 -, juris), des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 18.10.2017 - A 5 K 2247/16 -, juris Rn. 3), des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 25.08.2011 - 35 K 202.11 -, juris) und des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urteil vom 18.06.2020 - 8 K 3961/17.A -, juris) führt der Zulassungsantrag aus, der Libanon erlaube Palästinensern, die ursprünglich aus dem Libanon stammten bzw. dort geboren und bei der dortigen UNRWA registriert seien, die Wiedereinreise nicht. Bei ihm handele es sich nachweisbar um einen syrischen Palästinenser, der weder über eine Aufenthaltserlaubnis für den Libanon verfüge noch im Libanon registriert sei. Der Zulassungsantrag verweist ferner auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28.10.2020 (- A 5 K 4285/16 -, juris), nach dem es den libanesischen Palästinensern nicht zumutbar sei, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in den Libanon erneut zu unterstellen, weil der Beistand des UNRWA im Libanon nicht länger gewährt werde (vgl. im Einzelnen Antragsschrift vom 06.08.2021, S. 1 bis 5 unter I.) c) Mit diesem Vortrag erfüllt der Zulassungsantrag die Anforderungen des Darlegungsgebotes im Hinblick auf die Divergenzrüge nicht. Die vom Kläger genannten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und der Verwaltungsgerichte Sigmaringen, Berlin, Potsdam und Freiburg sowie das erst mit Schriftsatz vom 18.12.2021 vorgelegte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarland vom 05.10.2021 (- 2 A 153/21 -, juris) sind bereits keine im Verhältnis zum Verwaltungsgericht Karlsruhe divergenzfähigen Entscheidungen. Abgesehen davon werden weder in der gebotenen Eindeutigkeit divergierende Rechtssätze oder Tatsachenfragen herausgearbeitet noch gegenübergestellt. Auch zeigt der Zulassungsantrag weder in Bezug auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2021 (- 1 C 2.21 -, juris) und vom 14.05.2019 (- 1 C 5.18 -, juris) noch in Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.12.2008 (- 13 S 2483/07 -, juris) einen abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils auf, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in den genannten Entscheidungen in Widerspruch stehen soll. Im Übrigen zeigt der Zulassungsantrag auch in der Sache eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf. Kern des Zulassungsvorbringens ist, dass das Verwaltungsgericht nicht bzw. nicht allein auf den Zeitpunkt des Verlassens des Libanon hätte abstellen dürfen, sondern eine ex-nunc-Betrachtung hätte vornehmen müssen, ob ihm im Zeitpunkt der Entscheidung eine Rückkehr in den Libanon möglich und zumutbar gewesen wäre. Aus den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geht jedoch hervor, dass für die Flüchtlingszuerkennung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) RL 2011/95/EU grundsätzlich zwei Zeitpunkte in den Blick zu nehmen sind, nämlich zum einen der Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebiets des UNRWA und zum anderen der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgebliche Zeitpunkt (vgl. Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 16, 18, 24 - 26, und Beschluss vom 14.05.2019 - 1 C 5.18 -, juris Rn. 29). Soweit der Zulassungsantrag den Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil vom 27.04.2021 (- 1 C 2.21 -, juris) zitiert, wonach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG - jedenfalls nach nationalem Asylverfahrensrecht - voraussetze, dass es dem Betroffenen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht möglich oder zumutbar sei (Hervorhebung durch den Senat), sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen, steht dies nicht im Widerspruch zu dem angefochtenen Urteil. Denn daraus ergibt sich in Zusammenschau mit den Gründen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Feststellung des Schutzwegfalls im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG grundsätzlich voraussetzt, - erstens - dass sich der Staatenlose bei Verlassen des Einsatzgebiets in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, und - zweitens - („zusätzlich“) dass es dem Betroffenen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen (vgl. Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 16, 24 - 26; vgl. auch Beschluss vom 14.05.2019 - 1 C 5.18 -, juris Rn. 29). In Übereinstimmung damit hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil ausgeführt, für den Wegfall des Schutzes sei in zeitlicher Hinsicht darauf abzustellen, ob die persönlich sehr unsichere Lage im Zeitpunkt der Ausreise den Betroffenen gezwungen habe, sich des Schutzes des UNRWA zu begeben, und ob es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für den jeweiligen Kläger unmöglich sei, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen (UA S. 8). Ausgehend davon hat es festgestellt, dass es auf die Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in das Mandatsgebiet des UNRWA zurückkehren und dort hinreichend Schutz erhalten könnte, nicht entscheidungserheblich ankomme, da der Kläger (schon) nicht in einer persönlich sehr unsicheren Lage aus dem Libanon ausgereist sei (UA S. 8). Diese letztgenannte Wertung hat der Zulassungsantrag mit (Verfahrens-) Rügen nicht erfolgreich angegriffen. Soweit in dem Zulassungsvorbringen zur Divergenzrüge der Sache nach eine - nicht vorgetragene - Geltendmachung ernstlicher Zweifel gesehen werden könnte, ist mit Blick auf den gegenüber § 124 Abs. 2 VwGO beschränkten und insoweit abschließenden Katalog der Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht die Möglichkeit der Zulassung einer Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils eröffnet (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 12.02.2020 - 9 ZB 20.30351 -, juris Rn. 2, und vom 08.10.2019 - 9 ZB 19.32166 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.01.2020 - 4 A 4791/19.A -, juris Rn. 4; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2019 - 4 LA 68/19 -, juris Rn. 2; Berlit in: GK-AsylG, § 78 AsylG Rn. 64, 69 ; Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 78 Rn. 19). 2. Ohne Erfolg beruft sich die Kläger auch auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2020 - A 11 S 1196/20 -, juris Rn. 2; näher Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 591 ff. ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, juris m.w.N.). Deshalb ist darzulegen, warum sich eine solche Frage im konkreten Fall in einem Berufungsverfahren stellt und aus welchem Grund sie im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (allgemeine Meinung; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, juris und vom 17.09.2019 - 1 B 43.19 -, juris, jew. m.w.N.). Neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. zu diesem Erfordernis der Grundsatzrüge Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 593 ff. ) ist auch erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2020 - 4 A 1437/19.A -, juris Rn. 2). Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse gerade in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z. B. einschlägige Erkenntnisquellen und die hierin niedergelegten Tatsachen unberücksichtigt geblieben oder fehlerhaft gewürdigt worden seien, dass das Gewicht bzw. die Tragweite einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar seien. Im Falle einer geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht ist es regelmäßig erforderlich, dass sich die Begründung des Zulassungsantrags unter Durchdringung des Streitstoffs substantiiert in tatsächlicher Hinsicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und diesen konkrete abweichende Erkenntnismittel und die hierin wiedergegebenen Tatsachen entgegenstellt, aus denen sich jedenfalls begründete Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ablesen lassen und die es erforderlich machen, erneut in einem Berufungsverfahren umfassende und abschließende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 16.10.2019 - A 12 S 2881/18 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.07.2020 - A 11 S 1196/20 -, juris Rn. 4, und vom 29.08.2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 4; Hessischer VGH, Beschluss vom 13.06.2018 - 7 A 150/18.Z.A -, juris Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25/11 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2007 - 15 A 750/07.A -, juris Rn. 6; Berlit in: GK-AsylG § 78 Rn. 609 ff. ). b) Der Kläger führt aus, dass, wenn der Verwaltungsgerichtshof die im Zulassungsantrag unter I. vertretene Ansicht nicht teile, die folgenden Rechtsfragen klärungsbedürftig seien: ob es „für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 RL schon ausreicht, wenn es dem Betroffenen in dem nach § 77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts unmöglich ist, in das Einsatzgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen, gleichgültig, ob die Ausreise aus dem UNRWA-Einsatzgebiet freiwillig erfolgte oder nicht,“ ob „die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückkehren zu können/dürfen, bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zu berücksichtigen“ ist, „ob die Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nach nationalem Asylverfahrensrecht auch dann zuzuerkennen ist, wenn es dem Betroffenen im Zeitpunkt der behördlichen/gerichtlichen Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen, weil der Betroffene nach freiwilliger Ausreise die UNRWA-Betreuung entzogen oder die Rückkehr in deren Schutzbereich vom Aufnahmestaat versagt wird.“ Der Zulassungsantrag führt unter Verweis auf die bei der Divergenzrüge angeführte Rechtsprechung sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18.06.2020 (- 8 K 3961/17.A -, juris Rn. 24 u. 27) an, das sei insbesondere dann der Fall, wenn dem Betroffenen die Rückkehrmöglichkeit in den Tätigkeitsbereich der UNRWA nicht nur vorübergehend verwehrt werde, wie vorliegend. Demnach hätten das Bundesamt und das Verwaltungsgericht u.a. zu prüfen, ob es einem Palästinenser grundsätzlich möglich sei, wieder in den Libanon einzureisen. Sinngemäß führe das Verwaltungsgericht Potsdam aus, für die Einreise in den Libanon sei der Besitz eines von den libanesischen Behörden ausgestellten Ausweises für palästinensische Flüchtlinge erforderlich. Nach Auffassung der Kommission werde eine Person nur dann von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen, wenn ihr der Schutz oder Beistand zu keiner Zeit entzogen worden sei. Ein Ausschluss aufgrund dieser Klausel erfolge dann nicht, wenn sie aufgrund von Umständen, auf die sie keinen Einfluss hätten, nicht an den Ort zurückkehren könnten, an dem sie grundsätzlich Anspruch auf den Schutz oder Beistand der Vereinten Nationen hätten. Werde aber ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht mehr gewährt, könne sich der Betreffende ipso facto auf die Richtlinie berufen. Da er - auch nach dem Vortrag der Beklagten - zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines von den libanesischen Behörden ausgestellten Ausweises für palästinensische Flüchtlinge gewesen sei, stehe fest, dass es ihm nicht möglich sei, wieder in den Libanon einzureisen. Der Betroffene habe in diesem Falle ungeachtet der freiwilligen Ausreise aus dem Tätigkeitsgebiet der UNRWA keinen Einfluss auf den Fortbestand des UNRWA-Schutzes oder -Beistandes. Dieser sei dann entzogen worden. Bei Berücksichtigung des humanitären Zwecks der Konvention sei der Schutz weggefallen mit der Folge, dass der Flüchtling nach Art. 1 D Abs. 2 GFK ipso facto unter die Bestimmungen der Genfer Konvention falle. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, mit seiner Ausreise sei er zumindest das Risiko eingegangen, nicht in den Tätigkeitsbereich der UNRWA zurückkehren zu können. Insoweit verweist der Zulassungsantrag auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.02.2012 (- 18 A 901/11 -, juris; vgl. im Einzelnen Antragsschrift vom 06.08.2021, S. 5 u. 6 unter II.). Der Zulassungsantrag wirft ferner die als klärungsbedürftig bezeichnete „Rechtsfrage“ auf, „ob der Schutz und Beistand, den das Hilfswerk im Nahen Osten (UNRWA) den bei ihm registrierten Personen bieten soll, derzeit für die staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge im Libanon gewährt wird“. Insoweit verweist der Zulassungsantrag auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28.10.2020 (- A 5 K 4285/16 -, juris) und führt weiter aus: Artikel 1 D Paragraph 1 GFK sei eine Ausschlussklausel, während Artikel 1 D Paragraph 2 GFK diejenigen Flüchtlinge wieder einschließe, deren Schutz oder Unterstützung durch die UNRWA weggefallen sei. Sofern palästinensische Flüchtlinge unter die Definition von Artikel 1 A.2 GFK fielen und außerhalb des UNRWA Kompetenzbereichs lebten, werde heutzutage allgemein angenommen, dass diese Personen berechtigt seien, Leistungen der Konvention zu empfangen. Bezüglich der Flüchtlinge, die in den UNRWA Operationsbereich fielen, werde zwischen Rechtswissenschaftlern diskutiert, ob die „Schutzlücken“ innerhalb des für die Palästinenser errichteten Rechtsregimes möglicherweise den in Artikel 1 D Paragraph 2 GFK aufgeführten Tatbestand des Wegfallens des Schutzes oder der Unterstützung erfüllten und der Artikel daher anwendbar sei. In den meisten ihrer Gastländer würden den palästinensischen Flüchtlingen diese Rechte nicht gewährt (vgl. im Einzelnen Antragsschrift vom 06.08.2021, S. 6 u. 7). Der Zulassungsantrag zitiert Abschnitte aus den ACCORD-Berichten vom 14.10.2016 und vom 06.07.2016 betreffend den Libanon (vgl. im Einzelnen Antragsschrift vom 06.08.2021, S. 7 bis 9) und erläutert hierzu, nach den Ausführungen stehe fest, dass die UNRWA im Libanon den Schutz oder Beistand nicht länger gewähre. Jedenfalls hätte die Beklagte bzw. das Verwaltungsgericht nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2012 (- C-364/11 -, juris Rn. 76) feststellen müssen, ob die UNRWA im Libanon den Beistand weiterhin gewähre (Umkehrschluss). Da das Bundesamt in der angefochtenen Entscheidung diesbezüglich nichts feststelle, stehe fest, dass die UNRWA den Beistand nicht länger gewähre, weshalb der Kläger ipso facto den Schutz der Richtlinie 2004/83 genieße. Schon deshalb sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (vgl. im Einzelnen Antragsschrift vom 06.08.2021, S. 9 u. 10). Abschließend führt der Zulassungsantrag aus, die hier aufgeworfenen Fragen seien bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt, von verallgemeinerungsfähiger Bedeutung und entscheidungserheblich. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei dargelegt, da die aufgeworfenen Fragen konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden sei, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig seien. Ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus würde dazu beitragen, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Antragsschrift vom 06.08.2021, S. 10). c) Mit diesem Vorbringen legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dar. Die vierte Frage, bei der es sich - wohl mit Bezug auf den Streitgegenstand der Flüchtlingseigenschaft - entgegen der Bezeichnung im Zulassungsantrag um eine Tatsachenfrage handelt, zielt auch unter Berücksichtigung der Begründung auf den Seiten 6 bis 9 des Zulassungsantrags eindeutig nur darauf, ob der UNRWA-Schutz und -Beistand „derzeit für die staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge im Libanon gewährt wird“, stellt also auf die Lage der sich im Libanon befindlichen staatenlosen Palästinenser ab und bezieht sich nicht darauf, ob staatenlose Palästinenser in den Libanon wieder einreisen können. Insoweit wird nicht aufgezeigt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage umstritten ist und bisher nicht geklärte höchstrichterliche oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft. Dies wird durch die bloß auszugsweise Wiedergabe von zwei ACCORD-Berichten aus dem Jahr 2016 sowie den Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg 28.10.2020 (- A 5 K 4285/16 -, juris), nach dem der Schutz und Beistand derzeit für staatenlose palästinensische Flüchtlinge im Libanon nicht länger gewährt werde, nicht dargetan. Anderslautende Rechtsprechung führt der Zulassungsantrag vom 06.08.2021 ebenso wenig an wie obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidungen zu dieser Tatsachenfrage. Er trägt auch nicht vor, dass es keine weitere Rechtsprechung zur aufgeworfenen Frage einer aktuellen Schutz- und Beistandsgewährung durch UNRWA im Libanon gäbe. Ein entsprechender Vortrag kann auch nicht der formelhaften Wendung am Ende des Zulassungsantrags entnommen werden, die aufgeworfenen Fragen seien bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt, von verallgemeinerungsfähiger Bedeutung und klärungsbedürftig (vgl. allg. zum Nicht-Ausreichen einer formelhaften Begründung Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 105, m.w.N., ). Bezogen auf die allgemeinen Ausführungen im Zulassungsantrag zur Flüchtlingskonvention und zur Situation von palästinensischen Flüchtlingen in vielen „Gastländern“, zeigt er schon nicht auf, dass sie für die aufgeworfene Frage betreffend die Situation von UNRWA-Flüchtlingen im Libanon von Relevanz wären. Die grundsätzliche Bedeutung der Frage zeigt der Kläger auch nicht mit dem nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 18.12.2021 auf. Mit diesem legt der Kläger zwar „zur weiteren Antragsbegründung“ und für die „hier vertretene Ansicht“ das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarland vom 05.10.2021 (- 2 A 153/21 -, juris) vor, ohne jedoch eine Zuordnung zu einem der geltend gemachten Zulassungsgründe bzw. einer der aufgeworfenen Grundsatzfragen vorzunehmen. Soweit im Schriftsatz vom 18.12.2021 drei Randnummern des Urteils zitiert werden, beziehen sich diese auf die vom Oberverwaltungsgericht geprüfte Frage, ob der Betroffene nach unfreiwilliger Aufgabe des Schutzes eine Möglichkeit habe, sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dem Schutz des UNRWA durch eine Rückkehr in dessen Einsatzgebiet erneut zu unterstellen. Der Kläger zeigt weder auf, dass dies entsprechend für diejenigen Palästinenser gilt, die sich im Libanon befinden (so die gestellte Frage), noch, dass der dortige Sachverhalt mit der vorliegenden Konstellation, in der das Verwaltungsgericht eine freiwillige Schutzaufgabe angenommen hat, vergleichbar wäre. Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen ersten Rechtsfrage auf, ob für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 RL 2011/95/EU schon ausreiche, wenn es dem Betroffenen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts unmöglich sei, in das Einsatzgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen, gleichgültig, ob die Ausreise aus dem UNRWA-Einsatzgebiet freiwillig erfolgt sei oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere des auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14.05.2018 - 1 C 5.18 -, juris) ergangenen Urteils vom 13.01.2021 (- C-517/19 -, juris), entschieden, dass die Feststellung eines Schutzwegfalls voraussetze, dass sich der Staatenlose bei Verlassen des Einsatzgebiets in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinde und es dem UNRWA unmöglich sei, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA in Einklang stünden, mithin die Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, durch Zwänge begründet sein müsse, die von dem Willen des Betroffenen unabhängig seien (BVerwG, Urteil vom 21.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 17, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 -, Rn. 59 und vom 13.01.2021 - C-507/19 -, Rn 51, 69 ff., Hervorhebung durch den Senat). Zusätzlich setze die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass es dem Betroffenen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht möglich oder zumutbar sei, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen (BVerwG, Urteil vom 21.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 24; vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.03.2022 - C-349/20 -, juris Rn. 53 - 58). Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ein weitergehender Klärungsbedarf der aufgeworfenen Frage besteht. Soweit die vom Zulassungsantrag genannten Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg (vom 28.10.2020 - A 5 K 4285/16 -, juris Rn. 24) und des Verwaltungsgerichts Potsdam (vom 18.06.2020 - 8 L 3961/17.A -, juris Rn. 24) für die Beurteilung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, - allein - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellen, berücksichtigt der Zulassungsantrag schon nicht, dass diese Entscheidungen vor dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sind. Entsprechendes gilt für die weiteren im Zulassungsantrag angeführten Gerichtsentscheidungen, insbesondere die des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 19.12.2012 - C-364/11 -, juris, und vom 25.07.2018 - C-585/16 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.02.2012 - 18 A 901/11 -, juris). Bezüglich des zitierten Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfallen berücksichtigt das Zulassungsvorbringen im Übrigen zudem nicht, dass dieses unter Bezugnahme unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.1991 (- 1 C 42.88 -, juris) zwischen unfreiwilliger und freiwilliger Ausreise differenziert, mithin auch die Umstände beim Verlassen des UNRWA-Gebiets prüft (Rn. 22). Auch bei der zweiten Rechtsfrage - ob die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückkehren zu können/dürfen, bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zu berücksichtigen sei - legt der Zulassungsantrag die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vom Zulassungsantrag ebenfalls zitierten Beschluss vom 14.05.2018 (- 1 C 5.18 -, juris Rn. 41) erklärt, „dass die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berücksichtigt werden muss, weil es sinnlos wäre, einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, wenn dieser sofort wieder aberkannt werden müsste“ (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Leitsatz 1 u. Rn. 16, 24; Berlit, jurisPR-BVerwG 16/2021 Anm. 5). Einen neuerlichen Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Auch hinsichtlich der dritten Frage genügt der Zulassungsantrag nicht den Darlegungsanforderungen einer Grundsatzrüge. Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG verneint, weil nicht festzustellen sei, dass ihm der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt werde. Der Kläger sei Ende des Jahres 2019 nicht in einer persönlich sehr unsicheren Lage aus dem Libanon ausgereist, so dass es auf die Frage, ob er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in das Mandatsgebiet des UNRWA zurückkehren und dort hinreichenden Schutz erhalten könnte, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entscheidungserheblich ankomme. Davon ausgehend hat die Antragsschrift bezogen auf die dritte Frage nicht ausreichend dargelegt, dass die formulierte Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidungserheblich (gewesen) ist. Die als klärungsbedürftig bezeichnete Grundsatzfrage darf keine Voraussetzungen bzw. Elemente enthalten, die nach den tatsächlichen Feststellungen oder Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht vorliegen. Danach fehlt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig die Klärungsfähigkeit, wenn Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage in einem Rechtsmittelverfahren stellen könnte, nicht positiv festgestellt worden sind. Denn damit bliebe im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde offen, ob die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt beantwortet werden kann. Die Klärungsfähigkeit dieser Frage muss für die Zulassung der Revision aber feststehen, denn die Revision kann nach deren Sinn und Zweck nicht dazu zugelassen werden, im Revisionsverfahren erst die Grundlage zu erarbeiten, auf der sich eine grundsätzlich bedeutsame und klärungsbedürftige Frage vielleicht stellen könnte (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 02.02.2011 - 6 B 37.10 -, juris Rn. 11, und vom 17.03.2000 - 8 B 287.99 -. juris Rn. 9). Von diesem Grundsatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann eine Ausnahme zu machen, wenn die in der Berufungsinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat. In einem solchen Fall könnte nämlich der Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich einen Verfahrensmangel wegen unterbliebener Sachverhaltsaufklärung geltend machen, weil es auch in diesem Zusammenhang allein auf die materielle Rechtsansicht des Tatsachengerichts ankommt, selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (vgl. etwa Beschlüsse vom 01.08.2022 - 8 B 15.22 -, juris Rn. 8, und vom 17.03.2000 - 8 B 287.99 -, juris Rn. 9). Diese Grundsätze sind auf das Berufungszulassungsverfahren im Kern übertragbar (Senatsbeschluss vom 26.04.2019 - A 12 S 2038/18 -, juris Rn. 9; vgl. Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 14.06.2022 - 6 A 850/20 A -, juris Rn. 9, und vom 17.12.2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5). Da im Berufungsverfahren auch neue Tatsachen eingeführt werden können, kommt bei unbestrittenen, aus dem Akteninhalt feststellbaren Tatsachen eine Zulassung auch dann in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht diese Tatsachen nicht positiv festgestellt hat (vgl. Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 601 ). Entsprechendes kann auch dann gelten, wenn das Verwaltungsgericht eine Tatsachenfrage offengelassen und in diesem Zusammenhang von der Feststellung bestimmter Tatsachen bewusst abgesehen hat, weil es von seinem mit der Grundsatzrüge angegriffenen Rechtsstandpunkt auf diese Tatsachen nicht angekommen ist. Bei dieser Konstellation kann die Grundsatzrüge aber nur dann durchgreifen, wenn die Antragsschrift schlüssig behauptet und darlegt, dass die vom Verwaltungsgericht offengelassene Tatsachenfrage in ihrem Sinne positiv zu beantworten ist. In diesem Zusammenhang ist darzulegen, dass im Hinblick auf eine ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht die offengelassene Tatsachenfrage bzw. Vorfrage weiter aufzuklären gewesen wäre, wenn das Verwaltungsgericht die Grundsatzfrage im Sinne der Antragsschrift entschieden hätte. Hätte danach der Antrag auf Zulassung der Berufung im Hinblick auf die vom Kläger zur Beurteilung gestellten Grundsatzfrage Erfolg, ist der Kläger im Zulassungsverfahren so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn das Verwaltungsgericht über die offen gelassene Tatsachenfrage (Vorfrage) entschieden hätte (Senatsbeschluss vom 26.04.2019 - A 12 S 2038/18 -, juris Rn. 9). Davon ausgehend hat der Kläger die Entscheidungserheblichkeit bzw. Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht dargelegt, ob die Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG auch dann zuzuerkennen sei, wenn es dem Betroffenen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht möglich oder zumutbar sei, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen, weil der Betroffene nach freiwilliger Ausreise die UNRWA-Betreuung entzogen oder die Rückkehr in deren Schutzbereich vom Aufnahmestaat versagt werde. Das Verwaltungsgericht hat - wie ausgeführt - im Rahmen der Prüfung, ob dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, die der Frage zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände (v.a. Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Rückkehr in das UNRWA-Einsatzgebiet, Entziehung der UNRWA-Betreuung nach Ausreise) nicht positiv festgestellt. Es hat diese Umstände und die Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der Verhandlung in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückkehren und dort hinreichenden Schutz erhalten könnte, im Hinblick auf seine Annahme, der Kläger habe sich im Libanon im Zeitpunkt des Verlassens nicht in einer persönlich sehr unsicheren Lage befunden („freiwillige“ Ausreise), als nicht entscheidungserheblich angesehen und dementsprechend nicht abschließend beurteilt. Vor diesem Hintergrund wäre es erforderlich gewesen, dass die Antragsschrift - über die Grundsatzfrage zur Flüchtlingseigenschaft hinaus - schlüssig darlegt und erläutert, dass von einer Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer erneuten Schutzgewährung in den fünf Operationsgebieten des UNRWA und einer nach Ausreise entzogenen UNRWA-Betreuung oder Versagung der Rückkehr durch den Aufnahmestaat auszugehen ist. Daran fehlt es indes. Die Antragsschrift trägt zwar vor, dass - unter Verweis auf „einschlägige“ Rechtsprechung - der Libanon Palästinensern, die ursprünglich aus dem Libanon stammten bzw. dort geboren und bei der dortigen UNRWA registriert seien, die Wiedereinreise nicht erlaube und dass - unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28.10.2020 (- A 5 K 4285/16 -, juris) und die beiden ACCORD-Berichte aus dem Jahr 2016 zum Libanon - die UNRWA im Libanon den Schutz oder Beistand nicht länger gewähre. In diesem Zusammenhang fehlt im Zulassungsantrag vom 06.08.2021 aber jeder Vortrag dahingehend, dass die Schutzgewährung auch in den anderen Operationsgebieten des UNRWA unmöglich oder unzumutbar sei. Lediglich in dem erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. 1 AsylG und ohne jegliche Zuordnung vorgelegten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarland (vom 05.10.2021 - 2 A 153/21 -, juris Rn. 42) wird festgehalten, dass eine Aufnahmebereitschaft der anderen Einsatzgebiete derzeit weder rechtlich gesichert noch uneingeschränkt, dauerhaft oder voraussetzungslos gewährleistet sei. Ungeachtet dessen, dass der Schriftsatz vom 18.12.2021 dazu keine Ausführungen enthält und ein Vorbringen zur fehlenden Schutzgewährung in den anderen Einsatzgebieten zudem verspätet wäre, fehlt es jedenfalls an einem schlüssigen Vorbringen dazu, dass dem Kläger nach der Ausreise die UNRWA-Betreuung entzogen oder die Rückkehr versagt worden wäre. Dafür genügt die schlichte Behauptung im Zulassungsantrag nicht, der Betroffene habe in dem Fall, in dem er nicht mehr in den Libanon einreisen dürfe, keinen Einfluss auf den Fortbestand des UNRWA-Schutzes und dieser sei „dann entzogen“ (Antragsschrift, S. 6). Dass die bloße Ausreise und die allein daran anknüpfende - unterstellte - Unmöglichkeit einer Wiedereinreise ein Entzug der UNRWA-Betreuung sei, wird nicht begründet und liegt auch nicht auf der Hand. Soweit der Zulassungsantrag insoweit auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.02.2012 (- 18 A 901/11 -, juris) verweist, führt dies ebenfalls nicht weiter. Er berücksichtigt nicht, dass diese Entscheidung zwischen verschiedenen Konstellationen unterscheidet und unter Zitierung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.1999 (- 1 C 42.88 -, juris) ausführt, dass dem Betroffenen, der nach freiwilliger Ausreise durch die weitere politische Entwicklung überrascht werde und ihm unvorhergesehen die UNRWA-Betreuung entzogen oder die Rückkehr vom Aufnahmestaat versagt werde, nicht entgegenhalten werden könne, mit seiner Ausreise sei er zumindest das Risiko eingegangen, nicht in den Tätigkeitsbereich der UNRWA zurückkehren zu können. Dass eine für den Kläger überraschende und unvorhergesehene Veränderung zwischen Ausreise und Entscheidung eingetreten wäre, trägt der Zulassungsantrag nicht vor. Eine entsprechende Darlegung war auch nicht im Hinblick auf die Offensichtlichkeit einer solchen Annahme entbehrlich. Schließlich zeigt der Zulassungsantrag hinsichtlich aller aufgeworfenen Fragen nicht in der gebotenen Weise auf, dass sie von allgemeiner Bedeutung sind. Der Kläger trägt diesbezüglich vor, die Beantwortung der Fragen über den konkreten Einzelfall hinaus würde dazu beitragen, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (Antragsschrift, S. 10). Diese bloß floskelhafte Nennung der beiden Aspekte - Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung -, die grundsätzlich zur Grundsatzbedeutung führen können (vgl. Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 97 ), genügt nicht für die Darlegung der allgemeinen, fallübergreifenden Bedeutung der aufgeworfenen Fragen (vgl. zu den Darlegungsanforderungen an die „allgemeine“ Bedeutung einer Grundsatzfrage Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 603 - 606 ). 3. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. a) Der Kläger macht mit dem Zulassungsantrag - auch hier wohl mit Bezug zum Streitgegenstand der Flüchtlingseigenschaft - geltend, das Urteil verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Ausführungen unter I. und II. des Zulassungsantrags habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen. Insoweit werde auf die Klagebegründung verwiesen. Auf die entscheidungserheblichen Umstände (Unmöglichkeit der Wiedereinreise, ex-nunc-Prüfung) sei das Verwaltungsgericht hingewiesen worden. Diese seien jedoch unberücksichtigt geblieben. Der Verfahrensfehler einer Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung sei dargelegt (vgl. Antragsschrift vom 06.08.2021, S. 10 unter III.). b) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht, ihm in der Sache zu folgen (Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 261 ff., m.w.N. ). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Verpflichtung nachgekommen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 14.09.2016 - 1 BvR 1304/13 -, juris Rn. 22, vom 15.05.2012 - 1 BvR 1999/09 -, juris, vom 17.04.2012 - 1 BvR 3071/10 -, juris, vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, vom 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88 -, BVerfGE 85, 386, und vom 01.02.1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182). Es ist nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Nur die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Daher kann selbst aus der fehlenden Erörterung von Teilen des Vorbringens nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, diese seien gar nicht erwogen worden. Eine derartige Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass Tatsachen oder Tatsachenkomplexe übergangen wurden, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 -, BVerfGE 79, 51; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 R. 269 f., m.w.N. ). Beruft sich der Kläger darauf, Vorbringen sei entweder nicht zur Kenntnis genommen oder erkennbar nicht erwogen worden, so erfordert das Darlegungsgebot, dass der nicht gewürdigte Vortrag substantiiert zu bezeichnen ist, insbesondere, wann er erfolgt ist. Sodann müssen die besonderen Umstände herausgearbeitet werden, die auf einen vom Regelfall abweichenden Fall der Nichtberücksichtigung von Vorbringen weisen. Schließlich ist die Entscheidungserheblichkeit des (vermeintlich) übergangenen Vorbringens darzulegen, um beurteilen zu können, ob das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus überhaupt gehalten gewesen wäre, dieses Vorbringen in den Gründen erkennbar zur Kenntnis zu nehmen und zu bewerten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.2022 - 4 B 32.21 -, juris Rn. 27; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 642 f. ). c) Ausgehend hiervon ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hätte. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Lage im Libanon im Rahmen von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG maßgeblich ist, ausweislich der Urteilsgründe befasst und dies unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union dahingehend beantwortet, dass in zeitlicher Hinsicht darauf abzustellen sei, ob die persönlich sehr unsichere Lage im Zeitpunkt der Ausreise den Betroffenen gezwungen habe, sich des Schutzes des UNRWA zu begeben, und ob es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für den jeweiligen Kläger unmöglich sei, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen (UA S. 8). Dies zugrunde gelegt hat das Gericht sodann festgestellt, dass es auf die Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in das Mandatsgebiet des UNRWA zurückkehren und dort hinreichenden Schutz erhalten könnte, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entscheidungserheblich ankomme, weil er (bereits) nicht in einer persönlich sehr unsicheren Lage aus dem Libanon ausgereist sei. Dass das Gericht dem Vortrag des Klägers, insbesondere zur Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, in der Sache nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 261 ). Selbst bei einer mit schweren Mängeln behafteten Sachverhaltswürdigung liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO nur bei spezifisch auf das rechtliche Gehör bezogenen Fehlern vor, etwa dann, wenn bei einer Entscheidung ein aktenwidriger Vortrag zugrunde gelegt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 30.85 -, juris Rn. 18 ff.) oder wenn sich das Gericht einer sachlichen Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Vorbringen entzieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.2014 - 3 B 40.14 u.a. -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.04.2020 - 14 ZB 19.31233 -, juris Rn. 34). Einen derartigen spezifischen Gehörsverstoß legt der Kläger nicht dar. d) Die Zulassung der Berufung begründet schließlich auch nicht die weitere Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verstoßen. Denn auf die Behauptung eines Verstoßes gegen die Amtsaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren bereits deshalb nicht gestützt werden, weil dieser Zulassungsgrund in § 138 VwGO, auf den § 78 Abs. 4 Nr. 3 AsylG abschließend verweist, nicht genannt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 05.12.2011 - A 9 S 2939/11 -, juris, und vom 30.06.2011 - A 8 S 700/11 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.09.2022 - 3 L 198/21 -, juris Rn. 4; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.08.2022 - 6 A 122/20 A -, juris Rn. 13). Eine über Verfahrensfehler hinausgehende Kontrolle materieller Art ist für die Berufungszulassung im Asylverfahren nicht vorgesehen, weil in § 78 Abs. 3 AsylG der Berufungszulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel bewusst nicht aufgenommen worden ist. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).