Beschluss
4 BN 33/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn der Prozessbevollmächtigte darlegt und glaubhaft macht, den Schriftsatz rechtzeitig abgesandt zu haben.
• Eine unverschuldete Überschreitung der Beschwerdefrist liegt vor, wenn der Anwalt auf Angaben der Post über die Laufzeit vertrauen durfte und kein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt besteht.
• Eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unbegründet, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass das angefochtene Urteil auf einem aktenwidrigen Verfahrensmangel beruht.
• Bei mehreren selbständig tragenden Begründungen der Vorinstanz ist die Zulassung der Revision nur möglich, wenn für jede Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargetan ist (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen rechtzeitigen Absands; Beschwerde wegen Verfahrensfehlern unbegründet • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn der Prozessbevollmächtigte darlegt und glaubhaft macht, den Schriftsatz rechtzeitig abgesandt zu haben. • Eine unverschuldete Überschreitung der Beschwerdefrist liegt vor, wenn der Anwalt auf Angaben der Post über die Laufzeit vertrauen durfte und kein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt besteht. • Eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unbegründet, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass das angefochtene Urteil auf einem aktenwidrigen Verfahrensmangel beruht. • Bei mehreren selbständig tragenden Begründungen der Vorinstanz ist die Zulassung der Revision nur möglich, wenn für jede Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargetan ist (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller rügte in einem Normenkontrollverfahren Mängel bei der Zulassung einer Biogasanlage und focht ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts an. Die Beschwerdefrist nach Zustellung des Urteils am 25.07.2016 lief am 25.08.2016 ab; der Prozessbevollmächtigte sandte nach eigener Versicherung den Beschwerdeschriftsatz am 23.08.2016 ab, dieser ging beim Oberverwaltungsgericht jedoch nicht ein. Der Anwalt machte glaubhaft, wegen eines Faxdefekts auf die Postabgabe und die Zusage eines Postbeamten zur Laufzeit vertraut zu haben. Der Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung und rügte außerdem aktenwidrige Feststellungen der Vorinstanz zur Notwendigkeit weiterer Untersuchungen wegen möglicher Bioaerosolbelastungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen Dritter. • Zulässigkeit: Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO ist zu gewähren, weil der Prozessbevollmächtigte glaubhaft versichert hat, den Schriftsatz rechtzeitig abgesandt zu haben und keine Anhaltspunkte gegen die Glaubhaftmachung bestehen. • Sorgfaltsmaßstab: Der Anwalt durfte sich auf die vom Postbeamten genannte Laufzeit verlassen; es trifft ihn keine Sorgfaltspflichtverletzung, keinen zusätzlichen Nachfragen nachzugehen oder Ersatzübermittlungen vorzunehmen, solange die Darlegung plausibel ist. • Begründetheit der Beschwerde: Die vom Antragsteller gestützte Rüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die auf eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung und unzureichende Aufklärung abzielt, ist unbegründet, weil aus dem Vorbringen nicht ersichtlich wird, dass das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht. • Mehrfachbegründung: Die vorinstanzliche Entscheidung stützt sich auf mehrere selbständig tragende Erwägungen; für die Zulassung der Revision müsste der Antragsteller zu jeder Begründung Revisionszulassungsgründe darstellen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). • Materielle Prüfung: Das Oberverwaltungsgericht verneinte eine Pflicht zu weitergehenden Untersuchungen, weil der Bebauungsplan keine konkreten Vorgaben zu zulässigen Anlagen enthielt und keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlagen, dass Bioaerosole im ländlichen Raum in signifikantem Umfang zu Erkrankungen geführt hätten. • Aktenwidrigkeitsrüge: Zwar zeigen vorgelegte Einwendungsschreiben Gesundheitsbelastungen Dritter auf; der Antragsteller hat jedoch nicht dargelegt, dass die Berücksichtigung dieser Einwendungen das Ergebnis der Entscheidung geändert hätte oder die Annahme der Vorinstanz entscheidend erschüttert. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GKG. Die Beschwerde ist insgesamt erfolglos. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO wird gewährt, weil der Prozessbevollmächtigte nachweislich den Schriftsatz rechtzeitig abgesandt hat und das Überschreiten der Frist unverschuldet war. Die materiellen Rügen zur angeblich aktenwidrigen Sachverhaltsaufklärung und der Pflicht zu weiteren Untersuchungen sind unbegründet, weil der Antragsteller nicht darlegt, dass das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht, und weil die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt, dass keine konkreten Anhaltspunkte für signifikante Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Bioaerosole vorliegen. Die Beschwerde wäre auch dann erfolglos geblieben, wenn die angegriffene Begründung allein getragen hätte. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen zugunsten der Antragsgegnerin gemäß den genannten Vorschriften.