Beschluss
2 B 26/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Bemessung disziplinarischer Maßnahmen sind Persönlichkeit und Gesundheitszustand des Beamten zu berücksichtigen (§ 13 Abs.1 BDG).
• Gerichte sind verpflichtet, von Amts wegen aufklärungsbedürftige Tatsachen zu ermitteln; dies gilt auch für die Berufungsinstanz (§ 58 Abs.1 BDG, § 86 Abs.1 VwGO).
• Bei Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung muss das Gericht weitere Ermittlungen vornehmen oder externen Sachverstand hinzuziehen, wenn diese Umstände die Würdigung des Persönlichkeitsbildes beeinflussen können.
• Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann das Urteil entfallen lassen und zur Zurückverweisung führen (§ 132 Abs.2 Nr.3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Berufungsurteil wegen unzureichender Aufklärung psychischer Erkrankung zurückzuverweisen • Zur Bemessung disziplinarischer Maßnahmen sind Persönlichkeit und Gesundheitszustand des Beamten zu berücksichtigen (§ 13 Abs.1 BDG). • Gerichte sind verpflichtet, von Amts wegen aufklärungsbedürftige Tatsachen zu ermitteln; dies gilt auch für die Berufungsinstanz (§ 58 Abs.1 BDG, § 86 Abs.1 VwGO). • Bei Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung muss das Gericht weitere Ermittlungen vornehmen oder externen Sachverstand hinzuziehen, wenn diese Umstände die Würdigung des Persönlichkeitsbildes beeinflussen können. • Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann das Urteil entfallen lassen und zur Zurückverweisung führen (§ 132 Abs.2 Nr.3 VwGO). Der Beklagte, Bundesbahnobersekretär (A7), war seit Dezember 2010 krankheitsbedingt dienstunfähig. Bei Abrechnungen als 1. Zugbetreuer wurden von Januar bis November 2010 zu hohe Umsätze für die erste Klasse angegeben, wodurch eine zu hohe Provision von etwa 226,18 € ausgezahlt wurde. Außerdem trug der Beklagte in rund 130 Fällen unleserliche eigenhändige Unterschriften an Stelle der Bestätigung durch Bordpersonal ein. Der Beklagte räumte die Vorwürfe im Disziplinarverfahren ein und erklärte, er habe aus Berufsaufstiegsdruck gehandelt. Das Verwaltungsgericht kürzte die Bezüge zwölf Monate lang; das Berufungsgericht versetzte den Beklagten in eine niedrigere Besoldungsgruppe und wertete das Verhalten als betrügerisches innerdienstliches Dienstvergehen. In der Akte befand sich jedoch ein ärztliches Attest, das eine Zwangserkrankung mit narzisstisch-depressiver Persönlichkeit und erhebliche Zwangssymptome für den relevanten Zeitraum dokumentierte. • Rechtliche Aufklärungspflicht: Nach § 58 Abs.1 BDG i.V.m. § 86 Abs.1 VwGO haben die Tatsachengerichte von Amts wegen die für Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme relevanten Tatsachen aufzuklären; dies trifft auch die Berufungsinstanz. • Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen: Das Vorliegen eines ärztlichen Attests über eine Zwangserkrankung während des Tatzeitraums und die Angaben des Beklagten zu zwanghafter Perfektion legen nahe, dass die psychische Erkrankung das Tatgeschehen beeinflusst haben könnte. Bei laienhafter Betrachtung ergaben sich zureichende Anhaltspunkte, die weitere Ermittlungen, insbesondere die Hinzuziehung externen Sachverstands, erforderlich machten. • Bedeutung für die Bemessung: Nach § 13 Abs.1 BDG ist bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes zu bestimmen. Psychische Erkrankungen sind in die Gesamtwürdigung einzustellen, auch wenn sie die Schuldfähigkeit nicht aufheben. • Verfahrensmangel: Das Berufungsgericht hat die Hinweise auf die psychische Erkrankung nicht aufgeklärt und diese Umstände nicht in die Bemessung einbezogen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere, möglicherweise mildere Disziplinarmaßnahme geboten gewesen wäre. • Rechtliche Folge: Mangels vollständiger Aufklärung beruht das Berufungsurteil auf einem Aufklärungsmangel im Sinne des § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO; deshalb ist der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beschwerde des Beklagten führt teilweise zum Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht verweist die Sache nach § 69 BDG i.V.m. § 133 Abs.6 VwGO an den Verwaltungsgerichtshof zurück, weil das Berufungsgericht die Hinweise auf eine psychische Erkrankung nicht aufgeklärt hat. Wegen dieses Aufklärungsmangels bleibt offen, ob die im Berufungsurteil getroffene Versetzung und Bewertung des Dienstvergehens als besonders schwerwiegend angemessen waren. Das Berufungsgericht muss nun nachholen, welche Bedeutung die dokumentierte Zwangserkrankung für das Persönlichkeitsbild des Beklagten und damit für die Auswahl und Schwere der Disziplinarmaßnahme hat, gegebenenfalls externen Sachverstand einholen und auf dieser Grundlage neu entscheiden.